906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 18/74 - Erhöhung des Zollkontingents 1974 für Holzsdtliff)
Vom 20. Juni 1975
Auf Grund des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert durch
das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zollge-
setzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 940),
verordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bun-
desrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wor-
den ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968
II S. 1044) in der am 31. Dezember 1974 geltenden
Fassung wird mit Wirkung vom 1. November 1974
im Anhang Zollkontingente/2 in der Bestimmung
zu Tarifstelle aus 47.01 A II (Holzschliff usw.) in der
Spalte 2 (Warenbezeichnung) die Mengenangabe
,.150000 t" ersetzt durch: ,,165000 t".
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1975
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1975 907
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 3/75 - Zollkontingente für Walzdraht und Elektrobledle - 1. Halbjahr 1975)
Vom 20. Juni 1975
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert
durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zoll-
gesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I
S. 940), verordnet die Bundesregierung, nachdem
dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme ge-
geben worden ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird
der Anhang Zollkontingente/2 mit Wirkung vom
1. Januar 1975 nach Maßgabe der Anlage ergänzt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-
gesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1975
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Anlage
(zu § 1)
Zollsatz
Tarifstelle Warenbezeichnung
allgemein ermäßigt
aus 73.15 A V b) 1 Walzdraht aus Qualitätskohlenstoffstahl, nur warm ge-
walzt, mit einem Durchmesser von 4,50 bis 6 mm und
einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,62 bis 0,74 Gewichts-
hundertteilen, 1 900 t vom 1. Januar 1975 bis 30. Juni 1975,
zur Verarbeitung in der Autoreifenindustrie im Zollgebiet
bestimmt (EGKS) ................................... . frei
aus 73.15 A V b) 1 Walzdraht, nur warm gewalzt, mit einem Durchmesser
aus B V b) 1 von 4,50 bis 13 mm:
a) aus Qualitätskohlenstoffstahl, mit einem Gehalt an
Kohlenstoff von 0,60 bis 1,05 Gewichtshundertteilen,
an Schwefel und Phosphor insgesamt von 0,05 Ge-
wichtshundertteilen oder weniger, an Silizium von 0,15
bis 0,30 Gewichtshundertteilen, an sonstigen Bestand-
teilen, ausgenommen Mangan und Chrom, von 0, 10
Gewichtshundertteilen oder weniger,
b) aus legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff
von 0,40 bis 0,65 Gewichtshundertteilen, an Schwefel
und Phosphor von je weniger als 0,035 Gewichtshun-
dertteilen, an Silizium von 0,15 bis 0,30 oder von 1,35
bis 1,60 Gewichtshundertteilen, an Mangan von 0,60
bis 0,90 Gewichtshundertteilen, an Chrom von 0,15 bis
1,10 Gewichtshundertteilen, auch mit einem Gehalt an
Vanadin von 0, 15 bis 0,30 Gewichtshundertteilen und
an Molybdän von 0,30 Gewichtshundertteilen oder
weniger,
8 500 t vom 1. Januar 1975 bis 30. Juni 1975, zum Her-
stellen von Federn und sog. Klaviersaitendraht im Zoll-
gebiet bestimmt (EGKS) ............................. . frei
aus 73.15 B VII a) 1 Elektrobleche, mit einem Ummagnetisierungsverlust von
1,23 Watt oder weniger je kg bei einer Dicke von 0,30 mm
oder von 1,26 Watt oder weniger je kg bei einer Dicke
von 0,35 mm, gemessen bei 1,7 tesla und 50 Perioden (korn-
orientierte Elektrobleche mit hoher Permeabilität), 750 t
vom 1. Januar 1975 bis 30. Juni 1975, zur Verarbeitung im
Zollgebiet bestimmt (EGKS) .......................... . frei
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1975 909
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über den internationalen Austausch von Veröffentlichungen
Vom 25. April 1975
Das Ubereinkommen vom 5. Dezember 1958 über
den internationalen Austausch von Veröffentlichun-
gen (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1569) tritt nach sei-
nem Artikel 16 Satz 2 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 19. Februar 1976
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Mai 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 537).
Bonn, den 25. April 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gehlhoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
Bekanntmachung
über den GeltungsbereidJ. des Obereinkommens
zur Erridltung der Pflanzenschutz-Organisation
für Europa und den Mittelmeerraum
Vom 25. April 1975
Das in Paris am 18. April 1951 unterzeichnete
Ubereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-
Organisation für Europa und den Mittelmeerraum
in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 18. Septem-
ber 1968 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 1013) ist nach
seinem Artikel XX für die
Deutsche Demokratische
Republik am 20. November 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 19. Dezember 1974 (Bundes-
gesetzbl. 1975 II S. 113) und vom 23. Januar 1975
(Bundesgesetzbl. II S. 192).
Bonn, den 25. April 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gehlhoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1975 909
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über den internationalen Austausch von Veröffentlichungen
Vom 25. April 1975
Das Ubereinkommen vom 5. Dezember 1958 über
den internationalen Austausch von Veröffentlichun-
gen (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1569) tritt nach sei-
nem Artikel 16 Satz 2 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 19. Februar 1976
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Mai 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 537).
Bonn, den 25. April 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gehlhoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
Bekanntmachung
über den GeltungsbereidJ. des Obereinkommens
zur Erridltung der Pflanzenschutz-Organisation
für Europa und den Mittelmeerraum
Vom 25. April 1975
Das in Paris am 18. April 1951 unterzeichnete
Ubereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-
Organisation für Europa und den Mittelmeerraum
in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 18. Septem-
ber 1968 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 1013) ist nach
seinem Artikel XX für die
Deutsche Demokratische
Republik am 20. November 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 19. Dezember 1974 (Bundes-
gesetzbl. 1975 II S. 113) und vom 23. Januar 1975
(Bundesgesetzbl. II S. 192).
Bonn, den 25. April 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gehlhoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutze der MensdJ.enredJ.te und Grundfreiheiten
sowie der Protokolle Nr. 2, 3 und 5 zur Konvention
Vom 5. Mai 1975
Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Bun-
desgesetzbl. 1952 II S. 685, 953) sowie die Protokolle
Nr. 2, 3 und 5 (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 1111) sind
nach Artikel 66 Abs. 3 der Konvention für die
Schweiz am 28. November 1974
in Kraft getreten.
Die Schweiz hat bei Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde zur Konvention folgende Vorbehalte
und Erklärungen abgegeben:
Vorbehalt zu Artikel 5: die vorsehen, daß das Urteil nicht an einer öffentlichen
Die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 der Verhandlung eröffnet, sondern den Parteien schriftlich
mitgeteilt wird.
Konvention erfolgt unter Vorbehalt einerseits der kanto-
nalen Gesetze, welche die Versorgung gewisser Katego- Auslegende Erklärung zu Artikel 6 Absatz 1:
rien von Personen durch Entscheid einer Verwaltungs-
behörde gestatten, und andererseits unter Vorbehalt des Für den Schweizerischen Bundesrat bezweckt die in
kantonalen Verfahrensrechts über die Unterbringung von Absatz 1 von Artikel 6 der Konvention enthaltene Ga-
Kindern und Mündeln in einer Anstalt nach den Bestim- rantie eines gerechten Prozesses, sei es in bezug auf
mungen des Bundesrecht,s über die elterliche Gewalt und Streitigkeiten über zivilrechtliche Rechte und Pflichten,
die Vormundschaft (Art. 284, 386, 406 und 421 Ziff. 13 des sei es in bezug auf die Stichhaltigkeit der gegen eine
Schweizerischen Zivilgesetzbuches). Person erhobenen strafrechtlichen Anklage, nur daß eine
letztinstanzliche richterliche Prüfung der Akte oder Ent-
scheidungen der öffentlichen Gewalt über solche Rechte
Vorbehalt zu Artikel 6: und Pflichten oder über die Stichhaltigkeit einer solchen
Anklage stattfindet.
Der in Absatz 1 von Artikel 6 der Konvention veran-
kerte Grundsatz der Offentlichkeit der Verhandlungen Auslegende Erklärung zu Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben
findet keine Anwendung auf Verfahren, die sich auf eine c und e:
Streitigkeit über zivilrechtliche Rechte und Pflichten
oder auf die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen An- Der Schweizerische Bundesrat erklärt, die in Artikel 6
klage beziehen und die nach kantonalen Gesetzen vor Absatz 3 Buchstaben c und e der Konvention enthaltene
einer Verwaltungsbehörde stattfinden. Garantie der Unentgeltlichkeit des Beistandes eines amt-
lichen Verteidigers und eines Dolmetschers in dem Sinn
Der Grundsatz der Offentlichkeit der Urteilsverkündung auszulegen, daß sie die begünstigte Person nicht end-
findet Anwendung, unter Vorbehalt der Bestimmungen gültig von der Zahlung der entsprechenden Kosten be-
der kantonalen Gesetze über den Zivil- und Strafprozeß, freit.
Diese Bekanntmachung ergeht hinsichtlich der
Konvention im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 23. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. 1971 II
S. 5), hinsichtlich der Protokolle im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 20. November 1970 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1315) und 8. Februar 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 105).
Bonn, den 5. Mai 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1975 911
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen
der Vereinten Nationen
Vom 5. Mai 1975
Das am 21. November 1947 von der Generalversammlung der Verein-
ten Nationen angenommene Abkommen über die Vorrechte und Be-
freiungen der Sonderorganisationen (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 639) ist
nach seinem Artikel XI § 41 für die
Deutsche Demokratische Republik
unter Anwendung auf ILO, UNESCO, WHO
(3. revidierte Fassung), UPU, ITU, IMCO (re-
vidierte Fassung) und WMO am 4. Oktober 1974
in Kraft getreten.
Die Deutsche Demokratische Republik hat bei Hinterlegung der Bei-
trittsurkunde folgenden Vorbehalt erklärt:
Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht an die Be-
stimmungen der Paragraphen 24 und 32 der Konvention gebunden,
die die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes
vorsehen, und vertritt hinsichtlich der Zuständigkeit des Internationalen
Gerichtshofes für Streitfälle, die sich aus der Auslegung oder Anwen-
dung der Konvention ergeben, die Auffassung, daß in jedem einzelnen
Fall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien für die
Uberweisung eines bestimmten Streitfalles zur Entscheidung an den
Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
Dieser Vorbehalt gilt gleichermaßen für die in Paragraph 32 ent-
haltene Bestimmung, wonach das Gutachten des Internationalen Ge-
richtshofes als bindend anzuerkennen ist.
Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen zu dem Vorbehalt der Deutschen Demokratischen Republik
folgendes notifiziert:
(rJbersetzung)
"The United Kingdom Government „Die Regierung des Vereinigten
wish to put on record that they are Königreichs gibt zu Protokoll, daß sie
unable to accept that reservation be- diesen Vorbehalt nicht annehmen
cause, in their view, it is not of a kind kann, da er ihrer Auffassung nach
which intending parties to the Conven- nicht zu den Vorbehalten gehört, die
tion have the right to make." angehende Vertragsparteien des Ab-
kommens zu machen berechtigt sind."
Das Abkommen ist ferner in Kraft getreten für:
die Mongolei
unter Anwendung auf FAO am 20. September 1974
Die Mongolische Volksrepublik hat dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen folgendes notifiziert:
(Translation) (rJbersetzung)
"The Mongolian People's Republic ,,Die Mongolische Volksrepublik be-
does not consider itself bound by the trachtet sich durch die §§ 24 und 32
provision of Sections 24 and 32 of the des genannten Abkommens nicht als
said Convention and adheres to the gebunden und vertritt weiterhin den
position that for submission of a par- Standpunkt, daß in jedem Einzelfall
ticular dispute arising out of an inter- die Zustimmung aller Streitparteien
pretation or application of Convention erforderlich ist, damit eine bestimmte
for settlement by the International Streitigkeit über die Auslegung oder
Court of Justice, the consent of all Anwendung des Abkommens durch
parties to the dispute is necessary in den Internationalen Gerichtshof bei-
every individual case. This reserva- gelegt werden kann. Dieser Vorbehalt
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
tion is equally applicable to provisions gilt audl für die Bestimmung des § 32,
of the Section 32, whereby the adviso- nadl der das Gutachten des Inter-
ry opinion of the International Court nationalen Gerichtshofes als bindend
of Justice shall be accepted as deci- anzuerkennen ist."
sive."
Rumänien
unter Anwendung auf FUND und BANK am 23. August 1974
Spanien
unter Anwendung auf ILO, FAQ (2. revi-
dierte Fassung), UNESCO, ICAO, FUND,
BANK, WHO (3. revidierte Fassung), UPU,
ITU, IMCO (revidierte Fassung), WMO, IFC
und IDA am 26. September 1974
Wegen der Abkürzungen für die Sonderorganisationen wird auf die
Bekanntmachung vom 16. April 1966 (Bundesgesetzbl. II S. 288) ver-
wiesen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 17. März 1972 (Bundesgesetzbl. II S. 297) und vom 24. Juni 1974
(Bundesgesetzbl. II S. 1004).
Bonn, den 5. Mai 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gehlhoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den zwischenstaatlichen Austausch
von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten
Vom 6. Mai 1975
Das Ubereinkommen vom 5. Dezember 1958 über
den zwischenstaatlichen Austausch von amtlichen
Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten
(Bundesgesetzbl. 1969 II S. 997) tritt nach seinem Ar-
tikel 17 Satz 2 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 19. Februar 1976
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. April 1974 (Bundesgesetz-
blatt II S. 636).
Bonn, den 6. Mai 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gehlhoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1975 913
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Vorrechte und Befreiungen
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 20. Mai 1975
Die Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vor-
rechte und Befreiungen der Internationalen Atom-
energie-Organisation (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 1993)
ist nach ihrem Artikel XII § 38 für
Mauritius am 7. April 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Februar 1975 (Bundesge-
setzbl. II S. 267).
Bonn, den 20. Mai 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 22. Mai 1975
Das Ubereinkommen vom 22. April 1968 über die
Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie
die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten
Gegenständen (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 237) ist
nach seinem Artikel 7 Abs. 4 mit der gleichzeitigen
Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in London
und Washington für
Kanada am 20. Februar 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Januar 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 156).
Bonn, den 22. Mai 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1975 913
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Vorrechte und Befreiungen
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 20. Mai 1975
Die Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vor-
rechte und Befreiungen der Internationalen Atom-
energie-Organisation (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 1993)
ist nach ihrem Artikel XII § 38 für
Mauritius am 7. April 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Februar 1975 (Bundesge-
setzbl. II S. 267).
Bonn, den 20. Mai 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 22. Mai 1975
Das Ubereinkommen vom 22. April 1968 über die
Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie
die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten
Gegenständen (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 237) ist
nach seinem Artikel 7 Abs. 4 mit der gleichzeitigen
Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in London
und Washington für
Kanada am 20. Februar 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Januar 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 156).
Bonn, den 22. Mai 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmadmng
einer Änderung des Unterzeidmungsprotokolls
zum Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut
Vom 27. Mai 1975
Mit Wirkung vom 1. Januar 1975 ist die Bezeich-
nung des aus der Zusammenlegung der in Teil I
Absatz 4 Buchstabe a Ziffern i und ii des Unterzeich-
nungsprotokolls zum Zusatzabkommen vom 3. Au-
gust 1959 zum NATO-Truppenstatut (Bundesgesetz-
blatt 1961 II S. 1183, 1313) genannten Organisationen
hervorgegangenen
"Army and Air Force European E~change System
(EES)"
in
"Army and Air Force Exchange Service, Europe
(AAFES, Europe)"
geändert worden.
Die Umbenennung ändert nidlts an der derzeitigen
Aufgabe, Organisation oder Tätigkeit dieser Stelle,
bezugsberechtigte Personen und Dienststellen mit
Waren und Dienstleistungen nach Maßgabe gelten-
der Vereinbarungen zu versorgen. Die Namens-
änderung hat auch keine Auswirkungen auf die
Stellung des EES oder AAFES, Europe, als Bestand-
teil der Truppe.
Bonn, den 27. Mai 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1975 915
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika
über die gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
Vom 28. Mai 1975
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April
1975 zu dem Vertrag vom 23. August 1973 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinig-
ten Staaten von Amerika über die gegenseitige
Unterstützung ihrer Zollverwaltungen (Bundes-
gesetzbl. 1975 II S. 445) wird hiermit bekanntgemacht,
daß der Vertrag nach seinem Artikel 19 Abs. 1
am 13. Juni 1975
in Kraft tritt.
Der diplomatische Notenwechsel hat am 13. Mai
1975 stattgefunden.
Bonn, den 28. Mai 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens
über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten
Vom 28. Mai 1975
Das Europäische Dbereinkommen vom 15. Dezem-
ber 1956 über die Gleichwertigkeit der Studienzeit
an den Universitäten (Bundesgesetzbl. 1964 II S.1289)
ist nach seinem Artikel 10 für
Spanien am 25. April 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Juli 1972 (Bundesgesetz-
blatt II S. 838).
Bonn, den 28. Mai 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1975 915
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika
über die gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
Vom 28. Mai 1975
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April
1975 zu dem Vertrag vom 23. August 1973 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinig-
ten Staaten von Amerika über die gegenseitige
Unterstützung ihrer Zollverwaltungen (Bundes-
gesetzbl. 1975 II S. 445) wird hiermit bekanntgemacht,
daß der Vertrag nach seinem Artikel 19 Abs. 1
am 13. Juni 1975
in Kraft tritt.
Der diplomatische Notenwechsel hat am 13. Mai
1975 stattgefunden.
Bonn, den 28. Mai 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens
über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten
Vom 28. Mai 1975
Das Europäische Dbereinkommen vom 15. Dezem-
ber 1956 über die Gleichwertigkeit der Studienzeit
an den Universitäten (Bundesgesetzbl. 1964 II S.1289)
ist nach seinem Artikel 10 für
Spanien am 25. April 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Juli 1972 (Bundesgesetz-
blatt II S. 838).
Bonn, den 28. Mai 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung
des Abkommens vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über Soziale Sicherheit
Vom 6. Juni 1975
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. April
1975 zu dem Abkommen vom 30. September 1974
zur Änderung des Abkommens vom 12. Oktober
1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla-
wien über Soziale Sicherheit (Bundesgesetzbl. 1975
II S. 389) wird hiermit bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 2 am Tage
des Austausches der Ratifikationsurkunden, dem
14. Mai 1975,
mit Wirkung vom 1. Januar 1975
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 6. Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Liberia
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 6. Juni 1975
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom daß das Abkommen und das dazugehörige Protokoll
30. August 1973 zu dem Abkommen vom 25. No- vom 25. November 1970 nach Artikel 29 Abs. 2 des
vember 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Abkommens am 25. April 1974
land und der Republik Liberia zur Vermeidung der
in Kraft getreten sind.
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen (Bundesgesetz- Die Ratifikationsurkunden sind am 24. April 1974
blatt 1973 II S. 1285) wird hiermit bekanntgemacht, in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 6. Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifvero1 dnungen veröffentlicht.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur lm Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstüdce je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem t. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrayes
auf das Postsdledckonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredlnung.
Preis dieser Ausgabe: 1.50 DM (1.10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •t,.
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung
des Abkommens vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über Soziale Sicherheit
Vom 6. Juni 1975
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. April
1975 zu dem Abkommen vom 30. September 1974
zur Änderung des Abkommens vom 12. Oktober
1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla-
wien über Soziale Sicherheit (Bundesgesetzbl. 1975
II S. 389) wird hiermit bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 2 am Tage
des Austausches der Ratifikationsurkunden, dem
14. Mai 1975,
mit Wirkung vom 1. Januar 1975
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 6. Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Liberia
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 6. Juni 1975
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom daß das Abkommen und das dazugehörige Protokoll
30. August 1973 zu dem Abkommen vom 25. No- vom 25. November 1970 nach Artikel 29 Abs. 2 des
vember 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Abkommens am 25. April 1974
land und der Republik Liberia zur Vermeidung der
in Kraft getreten sind.
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen (Bundesgesetz- Die Ratifikationsurkunden sind am 24. April 1974
blatt 1973 II S. 1285) wird hiermit bekanntgemacht, in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 6. Juni 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifvero1 dnungen veröffentlicht.
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