861
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
19 7 5 Aus g e gehen zu Bonn am 12. Juni 19 7 :i N r. ;3 7
Tag Inhalt Seite
16. 4. 75 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kolumbien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 861
28. 4. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Französischen Republik über die deutsch-französischen Film-
beziehungen ............................ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 864
30. 4. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzabkommens 868
2. 5. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Senegal über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 868
5. 5. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . 870
15. 5. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens zur
Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 872
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kolumbien
über Kapitalhilfe
Vom 16.April 1975
In Bogota, Kolumbien, ist durch Notenwechsel
vom 13. Februar/7. März 1975 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung der Republik Kolumbien eine Vereinbarung
über Kapitalhilfe getroffen worden. Die Vereinba-
rung ist nach ihrer Nummer 3
am 7. März 1975
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 16. April 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö l l
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Wi 444/07
Nr. 43 75
Bogota, den 13. Februar 197.5
Herr Minister,
ich beehre mich, im Namen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und unter Bezugnahme auf die Note
Ihrer Regierung vom 7. Juni 1973 und das Abkommen
zwischen unseren beiden Regierungen vom 14. Juni 1972
über Kapitalhilfe folgende Vereinbarung über den Aus-
bau der Stromversorgung der Insel San Andres vorzu-
schlagen:
1. Die gemäß dem eingangs erwähnten Abkommen vom
14. Juni 1972 (unter Einbeziehung der Restmittel aus
den Regierungsabkommen vorn 11. Juni 1965 und
27. Januar 1970) bereitgestellten Mittel über insgesamt
58,5 Millionen Deutsche Mark sind nicht in voller
Höhe zur Finanzierung von Projektvorhaben verwen-
det worden. Die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland ermöglicht, und zwar im Einvernehmen
mit der Regierung der Republik Kolumbien, dem lnsti-
tuto Colombiano de Energia Electrica (ICEL) zur
Durchleitung an die Electrificadora de San Andres y
Providencia S.A. (ELECTROSAN), für den geplanten
Ausbau der Stromversorgung der Insel San Andres
einen Kapitalhilfebetrag bis zu 13 Millionen Deutsche
Mark zu Lasten des eingangs erwähnten Abkommens
vom 14. Juni 1972 bei der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau aufzunehmen.
2. Im übrigen gelten die Artikel 2, 3, 4, 6 und 7 (Berlin-
Klausel) des eingangs erwähnten Abkommens vom
14. Juni 1972 auch für diese Vereinbarung.
3. Falls sich die Regierung der Republik Kolumbien mit
den in den Nummern 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen
einverstanden erklärt, werden diese Note und die das
Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck brin-
gende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit
dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-
ner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Robert v o n F ö r s t e r
Seiner Exzellenz
dem Außenminister
der Republik Kolumbien
Herrn Doktor lndalecio Lievano Aguirre
Bogota D.E.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1975
(U IJersPI ZtlllfJI
Bogota, D.E, 7 cle marzo cle 1975 Bogol(1, D.E, 7. J\1Jrz 1975
Scnor Embajador: Sehr geehrter Herr Botschafter,
Tengo el honor de acusar recibo de Vueslra atenla Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note Nr. fl 75
Nota No. 43 75 de fecha 13 de febrero pasc1clo, que a la vom 13. Februar dieses Jalu0s zu besUiligPn, dil' wärt lieh
lelra clice: besagt:
"Tcngo el honor de proponer a Vuestra Excelencia en ,, Ich beehre mich, im Namen der RPgierung dn Bundes-
nombre del Cobierno de la Republica Federal de Ale- republik Deutschland und unter Bezugnahme c1uf rlil'
mania, con referencia a la Nota de su Gobierno de 7 de Note Ihrer Regierung vom 7. Juni 1973 und das Abkom-
junio de 1973 y al Convenio sobre Ayuda Financiera men zwischen unseren beiden RegierungPn vom 14. Juni
concerlado entre nuestros dos Gobiernos el 14 de junio 1972 über Kapitalhilfe folgende Vereinbarung ühPr den
de 1972, el siguiente Acuerdo sobre la ampliacion del Ausbau der Stromversorgung dt-r Insel San Andres vor-
potencial elcctrico y redes de distribucion de la islc1 de zuschlagen:
San Andres.
1. Los fondos puestos a disposicion con arreglo al arriba 1. Die gemäß dem eingangs erwähnten AbkommPn vom
mencionado Convenio de 14 de junio de 1972 (incluido 14. Juni 1972 (unter Einbeziehung der Restmittel au-;
los fondos restantes del Convenio de 11 de junio de den Regierungsabkommen vom 11. Juni 1965 und 27. Jc1-
1965 y 27 de enero de 1970) por un total de 58,5 millo- nuar 1970) bereitgestellten Mittel über insgesamt
nes de DM no han sido agotados en la financiacion de 58,5 Millionen Deutsche Mark sind nicht in voller Höhe
proyectos. EI Gobierno de la Repüblica Federal de zur Finanzierung von Projektvorhaben verwendet wor-
Alemania, de acuerdo con el Gobierno de la Repü- den. Die Regierung der Bundesrepublik DPutschland
blica de Colombia, otorga al Instituto Colo-mbiano de ermöglicht, und zwar im Einvernehmen mit der Regil'-
Energia Electrica (ICEL) por ser subrogado a la Elec- rung der Republik Kolumbien, dem Instituto Colom-
trificadora de San Andres y Providencia, S.A. (ELEC- biano de Energia Electrica (ICEL) zur Durchleitung c111
TROSAN), para la planeada ampliacion del potencial die Electrificadora de San Andres y ProvidPncia S.A.
electrico y redes de distribucion de la isla de San An- (ELECTROSAN), für den geplanten Ausbau der Strom-
dres, la posibilidad de contratar con el Kreditanstalt versorgung der Insel San Andres einen Kapitalhilfe-
für Wiederaufbau, Francfort del Meno, una suma de betrag bis zu 13 Millionen Deutsche Mark zu Lasten
ayuda de capital de hasta 13 millones de Deutsche des eingangs erwähnten Abkommens vom 14. Juni
Mark, con cargo al arriba mencionado Convenio de 1972 bei der Kreditanstalt für \ \/iederaufbau aufzu-
1
14 de junio de 1972. nehmen.
2. Por lo demas se aplicaran tambien al presente Acuer- 2. Im übrigen gelten die Artikel 2, 3, 4, 6 und 7 (Berlin-
clo los articulos 2, 3, 4, 6 y 7 (clausula de Berlin) de! Klausel) des eingangs erwähntPn AbkomnH'llS vom
arriba mencionado Convenio de 14 de junio de 1972. 14. Juni 1972 auch für diese Vereinbarung.
3. En caso de que el Gobierno de la Repüblica de Co- 3. Falls sich diP Regierung der Ropublik Kolumbien mit
lombia se declare conforme con las propuestas conte- den in den Nummern 1 und 2 entl1c1lte1wn VorschUigl'n
nidas en los parrafos 1 y 2, esta Nota y la Nota de einverstanden erklärt, werden diese NotP und die das
respuesta cle Vuestra Excelencia en la que conste la Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck brin-
conformidad de su Gobierno constituiran un Acuerclo gende Antwortnote Eurn Exzellenz ei1w VPrPinJ)dru11g
entre nuestros dos Gobiernos que entrara en vigor en zwischen unseren beiden Regierun~ien bildl'n. die mit
la fecha de su Nota de respuesta." dem Datum Ihrer Antwortnote in Krc1ft tritt."
En relacion con las propuestc1s contenidas en los p[nrn- VVas die in Abschnitl 1 und 2 dt>r zitinll'll Note l'r-
fos 1 y 2 de Ja citada nota, tengo 01 agrado de exprcsar wähnten Vorschläge angeht, fn,ue ich mich, im Ndillt'll
mi conformidad, a nombre clel Gohicrno Nacional, por la der nalionalPn Regierung nwin EinvcrsUindnis zu 9cbc·n
dectiva ayucla de c:apital -- que servira para coadyuvdf für die wirksame Kapitalhillc, die mitlielfL'll wird lwi dl':
(•n el desarrollo de la isla de San Andres. Entwicklung der Insel San Andres.
Hago propicia esta ocasion para reiterar a Vuestra Ich möchte die Gelt•gcnheit nutz('n, ! Im' Exzellenz 111ci-
Excelencia, los sentimientos de mi mas alta y distinguida 1wr vorzi.iglichon Hochachtung zu versichl'rn.
considPracion.
Dr. Indalecio Lievano Ag u i r r e Dr. Indalecio LiP\'dno Ag u i r I P
Ministro de Relaciones Exterio1 es Außenminister
Excelentisimo sefior
Dr. Robert von Förster
Embajador de la Repüblica Federal de Alemania
La Ciudad.
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die deutsch-französischen Filmbeziehungen
Vom 28. April 1975
In Paris ist am 5. Dezember 1974 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Französischen Republik
über die deutsch-französischen Filmbeziehungen un-
terzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 16 Abs. 1
am 26. Januar 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 28. April 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. v o n B e au v a i s
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die deutsch-französischen Filmbeziehungen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die Herstellung von Filmen in Gemeinschaftspro-
und duktion zwischen Produzenten beider Staaten bedarf der
Genehmigung der zuständigen Behörden nach gegensei-
die Regierung der Französischen Republik
tiger Konsultation:
in dem Bestreben, die Zusammenarbeit im Bereich des in der Bundesrepublik Deutschland:
Films weiterzuentwickeln,
des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft
in dem Wunsche, die Herstellung von Filmen in Ge- in Frankreich:
meinschaftsproduktion zu fördern,
des Centre National de la Cinematographie.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
A- Gemeinschaftsproduktion
Die für eine Gemeinschaftsproduktion von Filmen vor-
gesehenen Vergünstigungen können nur Produzenten ge-
Artikel 1
währt werden, die über eine gute technische und finan-
(1) Die in Gemeinschaftsproduktion hergestellten zielle Organisation sowie über entsprechende Berufs-
Filme, die unter dieses Abkommen fallen, werden nach erfahrung verfügen.
dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht als natio-
nale Filme angesehen. Artikel 3
(2) Ihnen stehen von Rechts wegen in jedem der Programmfüllende Filme haben folgende Voraussetzun-
beiden Staaten die sich auf Grund der geltenden oder gen zu erfüllen:
noch zu erlassenden Vorschriften ergebenden Vergünsti-
gungen zu. Diese Vergünstigungen werden in der Bun- 1. Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten setzt
desrepublik Deutschland nur dem Produzenten gewährt, sich aus finanziellen, künstlerischen und technischen
der in diesem Staat seinen Wohnsitz oder Sitz hat, und Beiträgen zusammen. Die künstlerische und technische
in Frankreich nur dem Produzenten, der Angehöriger Beteiligung soll in jedem Staat grundsätzlich den
dieses Staates ist. finanziellen Beiträgen entsprechen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1975 865
2. Die Beteiligung des Minderheitsproduzenten an den (3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ülwrnimm!
Herstellungskosten des Films beträgt mindestens der Mehrheitsproduzent die Ausfuhr der in Gemein-
30 V. H. schaftsproduktion hergestellten Filme. Sollten Schwierig-
keiten in einem bestimmten Staat auftreten, so über-
Artikel 4
nimmt die Ausfuhr der Gemeinsrnaftsproduzent, der über
(1) Die Filme müssen von Regisseuren, Technikern und die besten Ausfuhrmöglichkeiten in diesen Staat verfügt.
Künstlern hergestellt werden, die, was die Bundesrepu- Jeder von einem Gemeinsrnaftsproduzenten geschlossene
blik Deutschland anbetrifft, deutsche Staatsangehörige ' Ausfuhrvertrag' bedarf der Zustimmung seines Mitprodu-
sind oder dem deutschen Kulturbereich angehqre,-i; in zenten unter Beachtung der im Gemeinschaftsproduk-
Frankreich müssen obengenannte Personen die franzö- tionsvertrag festgelegten Bedingungen und Fristen.
sische Staatsangehörigkeit besitzen oder in Frankreich
bevorrechtigte Personen sein.
Artikel 7
(2) Die künstlerische und technische Beteiligung muß
(1) Titelvorspann, Reklamevorspann und \VerbemalP-
darin bestehen, daß mindestens ein Drehbuchautor oder
rial der Gemeinschaftsfilme müssen den Hinweis enthal-
Dialogbearbeiter, ein Techniker sowie vorzugsweise ein
ten, daß es sich um eine Gemeinschaftsproduktion
Darsteller in einer Hauptrolle und ein Darsteller in einer
zwischen Produzenten der beiden Staaten handelt.
Mittelrolle oder gegebenenfalls zwei Darsteller in wichti-
gen Rollen mitwirken, die Angehörige des Staates der (2) Die Vorführung der Gemeinschaftsfilme auf Film-
finanziellen Minderheitsbeteiligung sind; für den Begriff festspielen erfolgt im Namen des Staates, dem der Mehr-
der Staatsangehörigkeit ist Absatz 1 maßgebend. heitsproduzent angehört, sofern die Gemeinschaftsprodu-
(3) Die Mitwirkung von Darstellern, die Angehörige zenten nicht eine andere - in Frankreich von den zu-
eines dritten Staates sind, kann ausnahmsweise im Ein- ständigen Behörden zu genehmigende - Vereinbarung
vernehmen der zuständigen Behörden beider Staaten zu- getroffen haben.
gelassen werden, soweit dies vom Drehbuch her erfor-
Artikel 8
derlich ist.
(1) Die Behörden der beiden Staaten genehmigen im
(4) Atelieraufnahmen, Vertonung und Entwicklung
Rahmen dieses Abkommens die Gemeinschaftsproduktion
müssen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien durchge-
von Filmen zwischen Produzenten der Bundesrepublik
führt werden.
Deutschland und der Französischen Republik sowie Pro-
(5) Atelieraufnahmen sollen vorzugsweise im Staat des duzenten aus Staaten, mit welchen der eine oder der
Mehrheitsproduzenten gedreht werden. andere Staat Abkommen über Gemeinschaftsproduktio-
nen geschlossen hat; hierbei müssen die Bestimmungen
(fi) Außenaufnahmen, Originalaufnahmen oder Aufnah- des Artikels 3 Absatz 1 und des Artikels 4 erfüllt sein.
men in Behelfsbauten in einem dritten Staat sind zu-
lässig, wenn es der Handlungsablauf des Films oder die (2) Die finanzielle Beteiligung eines Minderheitsprodu-
technischen Voraussetzungen für seine Herstellung erfor- zenten an einem nach Absatz 1 hergestelltf'n Gemein-
dern. schaftsfilm kann sich auf 20 v. H. ermäßigen, wenn die
Gesamtproduktionskosten zwei Millionen Deutsche Mark
(7) Der Gemeinschaftsfilm muß eine deutsche Original- übersteigen.
oder Synchronfassung sowie eine französische Original-
oder Syn< hronfassung haben. Wenn es das Drehbuch er- (3) Der technische und künsllPrische Beitrag muß in
fordc,rt, können diese Fassungen Dialogstellen in f'iner der Mitwirkung mindestens ei1ws Autors odn eines
c111d('rvn Sprache enthalten. qualifizierten Technikers und der J\1itwirkung vorzugs-
weise eines Darstellers in einC'r 1--fduptrollP oder 9cgt>lll'-
1wnfalls Pines Darstellers in ei1wr wichti~JPll Rolle lw-
Artikel 5 stehon.
(1) .lt·der Gcmeinschüfhprocluwnt ist :tvlitc~igPntünwr ArtikPl 9
C'i1ws Origi11c1lnegt1tivs (Bild und Ton) unabhängig von (1) DiC' Gcmcinschaflsprocluktion von Kurz!ilnwn kc11111
dem Ort, ,rn de111 das Negativ aufbewahrt wird. JC'rh•r von den zusliindigen BehördPn der lwidPn Stc1c1fcn ncttli
Cemcinsclwfhproduzent hat Anspruch auf ein Inh'11wcJc1- c'incr Llwrprüfung jedes Einzelprojektes zugeldsst'll
tiv in seiner eigenen Sprache. Das Ziehen eines Inter- werd('n.
1w~1c1tiv-; für eirn· drille Sprache bedarf der Zustimm11ng
IH•1dc·r Cc·meins( lld!tsproduzc'nlcn. (2) Diese Filme müssen im Rahnwn Pinn findm'il'll
ausgt'glicllC'ncn zweiseitigen Gcnwinschaf tsproduk t ir! 11
('.!) Dc1s NPgativ wird in Pi1wr Kopieranstalt des Sldcl- hc~rgestt>llt werden. Es muß die Mitwirkung t'in(•s ki111°i-
ll's der i'vkhrlwilslwtc•iligung entwickelt; desgleichen leriscliC'n Mitarbeiters (Regisst ur odor Kc1merc1rn<11111) ,Hie;
0
Wl'rden die zur dortigen Auswcrtunq erfonkrliclwn Ko- jedem dn lJeiden StaatC'n sidwrgeslelll sein.
pien in diesem Stc.1i.lt gezogen. Die Kopien, die zur A uc.;-
wertung im Staat der Minderheitslwteiligung beniil igt
Artikel 10
V/C'rden, werden in einer Kopieranstalt dieses Staates ~JC-
zogc>n. Jeder Gemeinschaftsproduzent hat das Recht, clic fiir Rt'iscn und Aufenthalte der künst!C'rischcn und
für seinen Markt notwendigen Kopien ziehen zu lassen. technischen Mitarbeiter an einer Gemeinschaftsproduk-
tion sowie für die Einfuhr des für die Ht'rstellung und
(3) Von diesem Grundsatz darf nur aus techniscl1en
Auswertung notwendigen Filmmaterials (Filmrollen,
Gründen oder aus Gründen der Gegenseitigkeit abge-
lPchnisclws Material, Kostüme, Dekoralio11smc1terial,
wichen werden.
Vv'Prhcmaf Prial) wird jegliche Erleichterung (Jl'W<lhrt.
Artikel 6
(1) Die .\ufteilung der Einnahmen erfolgt entsprcclwncl Artikel 11
der finanziel!C'n Bl'l('iligung Piiws jeden Ct1mrinc;c hcdts-
Der Antrc1g dllf Gc,neilmigung einPr Gl·nwinsc h,dh-
produzcntcn.
produktion ist rn1ter Berücksichtigung cll'r in dc r J\11ld~lt'
0
(2) Vorll('haltlicll dc'r Genehmigung dc•r fü•hiircle11 clr·r zu dil•·,PJll /\ bkommen cnlhclllcnen Durchlülnun~Jslw~ 1 i l'l·
beicL•n St<1c1ten könnC'n die Einnalrnwn oclc-r rlil' Ath\\C1- n1u11e1c·11 !i(•i dPn jf'\Vcils ,u•;lüncli(ft'll ßt,Ji(irclc11 dt r
1L;11~)'-g<'liicte od<•r lwides c1ufg'.·lc>ilt ,vcrden L,·tci('ll Sicloll,·n zu ~;tE'llc·n.
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Artikel 12 Berufsgruppen zusammensetzt; sie hat die Aufgabe, die
Anwendung dieses Abkommens zu überprüfen, zu er-
(1) Die zuständigen Behörden beider Staaten unterrich-
leichtern und gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen.
ten sich über alle Fragen im Zusammenhang mit der Er-
teilung, Ablehnung, Änderung oder Rücknahme von Ge- (2) Während der Laufzeit dieses Abkommens tritt die
meinschaftsproduktionsgenehmigungen. Kommission einmal jährlich abwechselnd in der Bundes-
republik Deutschland und in der Französischen Republik
(2) Vor Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer
zusammen; sie kann ferner auf Antrag einer der Ver-
Gemeinschaftsproduktionsgenehmigung müssen sich die
tragsparteien einberufen werden, insbesondere bei wich-
zuständigen Behörden beider Staaten konsultieren.
tigen Änderungen der für die Filmwirtschaft geltenden
Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
B- Filmaustausch
Artikel 15
Artikel 13
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
(1) Vorbehaltlich der zur Zeit geltenden Gesetzes- und nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Verwaltungsvorschriften unterliegen Ausfuhr, Einfuhr gegenüber der Regierung der Französischen Republik
und Auswertung nationaler Filme in beiden Staaten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
keinerlei Beschränkung. kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Für jeden Film, der aus einem der beiden Staaten
in den anderen eingeführt wird, ist ein Ursprungszeugnis Artikel 16
vorzulegen, das in der Bundesrepublik Deutschland von
dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, in Frank- (1) Die beiden Regierungen notifizieren sich gegensei-
reich vom Centre National de la Cinematographie ausge- tig ihre Zustimmung zu diesem Abkommen; das Abkom-
stellt wird. men tritt 30 Tage nach der letzten diesbezi,iglichen Noti-
fikation in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Ab-
kommen vom 22. April 1965 in Kraft.
C- Allgemeine Bestimmungen
(2) Das Abkommen wird für die Dauer von zwei
Jahren geschlossen, vom Tage seines Inkrafttretens an
Artikel 14
gerechnet; es verlängert sich stillschweigend um jeweils
(1) Es wird eine Gemischte Kommission gebildet, die ein Jahr, sofern es nicht spätestens drei Monate vor
sich aus Vertretern der zuständigen Ministerien sowie seinem Ablauf von einer der Vertragsparteien gekündigt
aus Sachverständigen der entsprechenden Behörden und wird.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig be-
fugten Vertreter der beiden Regierungen dieses Abkom-
men unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Paris am 5. Dezember 1974 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Sigismund Freiherr v. Braun
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung
der Französischen Republik
Bernard D e s t r e m a u
Secretaire d'Etat aupres
du Ministre des Affaires Etrangeres
Nr. 37- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1975 867
Anlage
zu dem Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die deutsch-französischen Filmbeziehungen
Durchführungsbestimmungen III - vier Ausfertigungen des Gemeinschaftsproduk-
tionsvertrages, der einen Genehmigungsvorbehalt
Anträge auf Inanspruchnahme der Vergünstigungen
der zuständigen Behörden beider Staaten enthal-
aus dem Abkommen über die deutsch-französischen Film-
ten muß. Es sind darin die Höhe der finanziellen
beziehungen müssen spätestens 4 Wochen vor Beginn
der Dreharbeiten des Films bei den zuständigen Behör- Beiträge der Gemeinschaftsproduzenten und die
Aufteilung der Einnahmen und Märkte anzu-
den beider Staaten gestellt werdeo.
geben;
Die im Staat des Mehrheitsproduzenten zuständige Be-
IV - einem detaillierten Kostenvoranschlag und dem
hörde übermittelt der im Staat des Minderheitsproduzen-
Finanzierungsplan;
ten zuständigen Behörde eine Ausfertigung der Antrags-
unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls spätestens 2 Wo- V - einer Aufstellung des technischen und künstle-
chen vor Beginn der Dreharbeiten mit, welche Gründe rischen Personals unter Angabe der Staatsange-
der Erteilung einer Genehmigung entgegenstehen könn- hörigkeit;
ten. VI - einem Drehplan mit Angabe der Aufnahmedauer
Den Genehmigungsanträgen sind Unterlagen in der je- (sowohl für Atelier- als auch für Außenaufnah-
weiligen Sprache der zuständigen Behörde beizufügen. men) in Wochen sowie der Aufnahmeorte.
Diese Unterlagen bestehen aus:
Die zuständigen Behörden beider Staaten können fer-
I - einer ausführlichen Inhaltsbeschreibung von
ner alle für erforderlich gehaltenen zusätzlichen Unter-
60-80 Seiten;
lagen und Auskünfte anfordern. Szeneneinteilung und
II - einem Nachweis über den rechtmäßigen Erwerb Dialoge des Films hat der Gemeinschaftsproduzent der
der Verfilmungsrechte oder eine entsprechende zuständigen Behörde seines Staates spätestens eine
Option; Woche vor Beginn der Dreharbeiten bekanntzugeben.
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzabkommens
Vom 30. April 197 5
Das Internationale Pflanzensmutzabkommen vom
6. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 947) ist
nam seinem Artikel XIV für die
Deutsche Demokratische
Republik am 4. Dezember 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansmluß an die
Bekanntmachung vom 24. März 1975 (Bundesgesetz-
blatt II S. 441).
Bonn, den 30. April 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. G e h 1h o ff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Dr. M o r g e n s t e r n
Bekanntmachung
des Abkommen5 nvischen der Regierung der Bundesrepublik D..'.utsrhland
und der Regierung der Republfü Senegal
über Kapitalhilfe
Vom 2. Mai 1975
In Dc1kar ist am 17. März 1975 ein Abkommc·n
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Rcpubl ;k
Senegal über Kapitalhilfe unterzeichnet v,rnrd(•n.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 17. M<lrz 1975
in hra_ft getreten; es 'Nird nuchstelwnd veröffont-
licht.
Bonn, den 2. Mu.i 1975
Der B11ndcs111ini::_,tc·r
f (; r w i r t s c h u f t l i c h e Z u c d , 1 , ,. J t beil
Im /\ufirc<r
Böll
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzabkommens
Vom 30. April 197 5
Das Internationale Pflanzensmutzabkommen vom
6. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 947) ist
nam seinem Artikel XIV für die
Deutsche Demokratische
Republik am 4. Dezember 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansmluß an die
Bekanntmachung vom 24. März 1975 (Bundesgesetz-
blatt II S. 441).
Bonn, den 30. April 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. G e h 1h o ff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Dr. M o r g e n s t e r n
Bekanntmachung
des Abkommen5 nvischen der Regierung der Bundesrepublik D..'.utsrhland
und der Regierung der Republfü Senegal
über Kapitalhilfe
Vom 2. Mai 1975
In Dc1kar ist am 17. März 1975 ein Abkommc·n
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Rcpubl ;k
Senegal über Kapitalhilfe unterzeichnet v,rnrd(•n.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 17. M<lrz 1975
in hra_ft getreten; es 'Nird nuchstelwnd veröffont-
licht.
Bonn, den 2. Mu.i 1975
Der B11ndcs111ini::_,tc·r
f (; r w i r t s c h u f t l i c h e Z u c d , 1 , ,. J t beil
Im /\ufirc<r
Böll
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1975 869
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Senegal stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
die Regierung der Republik Senegal
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und in Senegal erhoben werden.
dPr Republik Senegal,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Die Regierung der Republik Senegal überläßt bei den
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
wicklung in Senegal beizutragen, Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-
sind wie folgt übereingekommen:
ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
Artikel 1
lichen Genehmigungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
möglicht es der Regierung der Republik Senegal, bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Artikel 5
Vorhaben „Erstellung einer Durchführbarkeitsstudie zur Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Erschließung der Eisenerze bei Faleme", wenn nach Prü- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
fung ihre Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, lehensgewährung ergebenden Leistungen und Lieferun-
ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt sechs Millio- gen die Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ge-
nen Deutsche Mark aufzunehmen. nutzt werden.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Artikel 6
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Senegal durch andere Vorhaben ersetzt werden. sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Artikel 2
Republik Senegal innerhalb von drei Monaten nach In-
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen abgibt.
der Regierung der Republik Senegal und der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die Artikel 7
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Rechtsvorschriften unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Dakar am 17. März 1975 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder ·wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
A. Török
Für die Regierung
der Republik Senegal
Babacar
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Vom 5. Mai 1975
In Dar es Salaam ist am 20. Februar 1975 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Republik Tansania über Kapitalhilfe unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nadl seinem Artikel 7
am 20. Februar 1975
in Kraft getreten; es wird nadlstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 5. Mai 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen
und gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten
Liste handeln, für die die Lieferverträge oder Leistungs-
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
verträge nach dem 30. November 1974 abgeschlossen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- worden sind.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 2
der Vereinigten Republik Tansania,
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die z\visclwn
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, unterliegen.
Artikel 3
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
wicklung in Tansania beizutragen, Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
sind wie folgt übereingekommen: Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
Artikel 1 Verträge in Tansania erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
Artikel 4
licht es der Regierung der Vereinigten Republik Tansa-
nia, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/ Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
Main, für den Bezug von Waren zur Deckung des laufen- überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung erge-
den notwendigen zivilen Bedarfs und damit zusammen- benden Transporten von Personen und Gütern im See-
hängenden Leistungen ein Darlehen bis zur Höhe von und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
insgesamt zehn Millionen Deutsche Mark aufzunehmen. freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1975 871
nc1hmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh- Artikel 6
men mit Sitz in dem deutschen Geltungshereich dieses
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Vereinigten Republik Tansania innerhalb von drei Mona-
Artikel 5 ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt Erklärung abgibt.
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Artikel 7
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
sichtigt werden. in Kraft.
GESCHEHEN zu Dar es Salaam am 20. Februar 1975 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
B. v. Müllenheim
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
C. D. Ms u y a
Liste der Waren, die gemäß Artikel 1 des Regierungsab- c) Arzneimittel
kommens vom 20. Februar 1975 bis zur Höhe von 10 Mio Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-
DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) aus dem schaftliche Entwicklung der Vereinigten Republik
Darlehen finanziert werden können: Tansania von Bedeutung sind.
Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-
Maschinen und Geräte stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vorliegt.
Ersatz- und Zubehörteile aller Art
Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten Be-
Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
darf, insbesondere von Luxusgütern sowie von Gütern
a) Düngemittel und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von
b) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 15. Mai 1975
Das Internationale Ubereinkommen vom 25. Ja-
nuar 1924 zur Errichtung eines Internationalen
Tierseuchenamts in Paris (Bundesgesetzbl. 1974 II
S. 676) ist nach seinem Artikel 6 für
Dahome am 14. März 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmac:hung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. August 1974 (Bundesgesetz-
blatt II S.1179).
Bonn, den 15. Mai 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Bundc>sqesetzblatt Teil I werden Gesetze. Verordnungen. Anordnungen und damit im ZusammenhanCJ stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesqeset/blc1tt Teil JI werden völkerrechtlidle Vereinbarungen Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmadiunqen sowie Zolltarilverordn11ngen vt>röllenllidlt.
Bezugs b e d in q u n gen: Lautender Bezug nur im Postabonnement. A bbestellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jalires
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