837
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1975 Nr. 36
Tag Inhalt Seite
17. 4. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sierra Leone über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 837
29. 4. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Gründung eines
Europäischen Hochschulinstituts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 839
29. 4. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 839
30. 4. 75 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Ubereinkommens über die Eichung der
Binnenschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 840
6. 5. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkom-
mens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 840
7. 5. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarungen über gemeinsame Finan-
zierung bestimmter Flugnavigationsdienste in Island, Grönland und auf den Färöern . . . . 841
9. 5. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Ane1kerinung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 842
15. 5. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Hohe See und
des Fakultativen Unterzeichnungsprotokolls über die obligatorische Beilegung von Streitig-
keiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 843
22. 5. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Gewährung des Rechts für
Fischereifahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland zum Fischfang in der Seefischereizone
der Volksrepublik Polen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 857
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Kapitalhilfe
Vom 17. April 1975
In Freetown ist am 7. Februar 1975 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sierra
Leone über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 7. Februar 1975
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 17. April 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö 11
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil ß
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Bank von Sierra Leone garantiert gegenüber
der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in
und
Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des
die Regierung der Republik Sierra Leone Darlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzu-
schließenden Verträge.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Artikel 3
Republik Sierra Leone, Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, in der Republik Sierra Leone erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Artikel 4
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
wicklung in der Republik Sierra Leone beizutragen, porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
sind wie folgt übereingekommen: kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
Artikel 1
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutsd:lland er- die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
möglicht es der Regierung der Republik Sierra Leone, bei erforderlichen Genehmigungen.
der Kreditanstalt für Wiederaufbau Frankfurt/Main, für
das Vorhaben "Straße Freetown-Waterloo (außerstädti- Artikel 5
scher Bereich)", wenn nach Prüfung seine Förderungs-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
würdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zur
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Höhe von insgesamt zwanzig Millionen Deutsche Mark
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
aufzunehmen.
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im werden.
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- Artikel 6
blik Deutschland und der Regierung der Republik Sierra
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Leone durch andere Vorhaben ersetzt werden.
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
Artikel 2 republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be- blik Sierra Leone innerhalb von drei Monaten nach
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für abgibt.
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Artikel 7
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Freetown am 7. Februar 1975 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Richard Ach e n b ach
Für die Regierung der Republik Sierra Leone
Desmond Lu k e
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1975 839
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Obereinkommens
über die Gründung eines Europäischen Hochschulinstituts
Vom 29. April 1975
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Au-
gust 1974 zu dem Ubereinkommen vom 19. April
1972 über die Gründung eines Europäisdlen Hodl-
schulinstituts {Bundesgesetzbl. 1974 II S. 1137) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Ubereinkommen
nach seinem Artikel 36 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Februar 1975
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik
Deutschland wurde am 5. Dezember 1974 beim ita-
lienischen Außenministerium hinterlegt.
Das Ubereinkommen ist ferner für folgende Staa-
ten am gleichen Tage in Kraft getreten:
Belgien
Frankreidl
Italien
Luxemburg
Niederlande
Bonn, den 29. April 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Europäischen Ubereinkommens
Uber die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland
Vom 29. April 1975
Das Europäische Ubereinkommen vom 12. Dezem-
ber 1969 über die Fortzahlung von Stipendien an
Studierende im Ausland (Bundesgesetzbl. 1971 II
S. 1261) ist nach seinem Artikel 9 Abs. 2 für
Spanien am 20. April 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juni 1973 {Bundesgesetz-
blatt II S. 715).
Bonn, den 29. April 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1975 839
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Obereinkommens
über die Gründung eines Europäischen Hochschulinstituts
Vom 29. April 1975
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Au-
gust 1974 zu dem Ubereinkommen vom 19. April
1972 über die Gründung eines Europäisdlen Hodl-
schulinstituts {Bundesgesetzbl. 1974 II S. 1137) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Ubereinkommen
nach seinem Artikel 36 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Februar 1975
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik
Deutschland wurde am 5. Dezember 1974 beim ita-
lienischen Außenministerium hinterlegt.
Das Ubereinkommen ist ferner für folgende Staa-
ten am gleichen Tage in Kraft getreten:
Belgien
Frankreidl
Italien
Luxemburg
Niederlande
Bonn, den 29. April 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Europäischen Ubereinkommens
Uber die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland
Vom 29. April 1975
Das Europäische Ubereinkommen vom 12. Dezem-
ber 1969 über die Fortzahlung von Stipendien an
Studierende im Ausland (Bundesgesetzbl. 1971 II
S. 1261) ist nach seinem Artikel 9 Abs. 2 für
Spanien am 20. April 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juni 1973 {Bundesgesetz-
blatt II S. 715).
Bonn, den 29. April 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Obereinkommens
über die Eichung der Binnenschiffe
Vom 30. April 1975
Das Ubereinkommen vom 27. November 1925 über
die Eidlung der Binnenschiffe (Reidlsgesetzbl. 1927
II S. 355) ist von der Bundesrepublik Deutschland
am 14. Februar 1975 gekündigt worden. Das Uber~
einkommen tritt daher nadl seinem Artikel 14 Abs. 2
für die
Bundesrepublik Deutsdlland am 14. Februar 1976
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an die
Bekanntmadlungen vom 26. August 1927 (Reichsge•
setzbl. II S. 879) und vom 20. Juni 1972 (Bundesge-
setzbl. II S. 715).
Bonn, den 30. April 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
Ober den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 6. Mai 1975
Die Protokolle vom 14. Juni 1954
a) über eine Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember
1944 - Artikel 45 - und
b) über einige Änderungen des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezem-
ber 1944 - Artikel 48 Buchstabe a, 49 Buch•
stabe e und 61 -
(Bundesgesetzbl. 1959 II S. 69) sind nach ihrem dritt-
letzten Absatz
zu a) für
China am 28. Februar 1974
Swasiland am 31. Januar 1974
zu b) für
Swasiland am 31. Januar 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 20. November 1973 (Bun•
desgesetzbl. II S. 1665).
Bonn, den 6. Mai 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Obereinkommens
über die Eichung der Binnenschiffe
Vom 30. April 1975
Das Ubereinkommen vom 27. November 1925 über
die Eidlung der Binnenschiffe (Reidlsgesetzbl. 1927
II S. 355) ist von der Bundesrepublik Deutschland
am 14. Februar 1975 gekündigt worden. Das Uber~
einkommen tritt daher nadl seinem Artikel 14 Abs. 2
für die
Bundesrepublik Deutsdlland am 14. Februar 1976
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an die
Bekanntmadlungen vom 26. August 1927 (Reichsge•
setzbl. II S. 879) und vom 20. Juni 1972 (Bundesge-
setzbl. II S. 715).
Bonn, den 30. April 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
Ober den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 6. Mai 1975
Die Protokolle vom 14. Juni 1954
a) über eine Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember
1944 - Artikel 45 - und
b) über einige Änderungen des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezem-
ber 1944 - Artikel 48 Buchstabe a, 49 Buch•
stabe e und 61 -
(Bundesgesetzbl. 1959 II S. 69) sind nach ihrem dritt-
letzten Absatz
zu a) für
China am 28. Februar 1974
Swasiland am 31. Januar 1974
zu b) für
Swasiland am 31. Januar 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 20. November 1973 (Bun•
desgesetzbl. II S. 1665).
Bonn, den 6. Mai 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 36 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1975 841
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl der Vereinbarungen
über gemeinsame Finanzierung bestimmter Flugnavigationsdienste
in Island, Grönland und auf den Färöern
Vom 7. Mai 1975
Die Vereinbarungen vom 25. September 1956 über
a) gemeinsame Finanzierung bestimmter Flugnavi-
gationsdienste in Island (Bundesanzeiger Nr. 155
vom 15. August 1958}
b) gemeinsame Finanzierung bestimmter Flugnavi-
gationsdienste in Grönland und auf den Färöern
(Bundesanzeiger Nr. 158 vom 20. August 1958)
sind von Pakistan am 23. Dezember 1974 gekündigt
worden. Die Vereinbarungen treten daher für
Pakistan am 31. Dezember 1975
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Juli 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 971 ).
Bonn, den 7. Mai 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Sdliedssprüche
Vom 9. Mai 1975
Das Ubereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (Bundesgesetzbl. 1961 II
S. 121) ist nach seinem Artikel Xll Abs. 2 für
Kuba am 30. März 1975
in Kraft getreten und tritt für
Australien am 24. Juni 1975
in Kraft.
Die Beitrittsurkunde Kubas enthält folgende Erklärung:
(Ubersetzung)
"La Republica de Cuba aplicara la „Die Republik Kuba wird dieses
presente Convenci6n al reconocimien- Ubereinkommen auf die Anerkennung
to y la ejecuci6n de las sentencias und Vollstreckung von Schiedssprü-
arbitrales dictadas en el territorio de chen anwenden, die im Hoheitsgebiet
otro Estado Contratante. Respecto a eines anderen Vertragsstaats ergangen
las sentencias arbitrales dictadas en sind. Auf Schiedssprüche, die in Nicht-
otros Estados No Contratantes apli- vertragsstaaten ergangen sind, wird
cara la Convenci6n solamente en la sie das Ubereinkommen nur in dem
extensi6n que aquellos concedan un Umfang anwenden, in dem diese
tratamiento reciproco establecido por Staaten die Gegenseitigkeit gewähren,
mutuo acuerdo entre las partes; y ade- soweit diese zwischen den Parteien
mas, solo aplicara la Convenci6n a vereinbart wurde; ferner wird sie das
las controversias que surjan de rela- Ubereinkommen nur auf Streitigkeiten
ciones juridicas, sean o no contrac- aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es
tuales, que sean consideradas como vertraglicher oder nichtvertraglicher
comerciales por la legislacion cu- Art, anwenden, die nach kubanischem
bana." Recht als Handelssachen angesehen
werden."
Australien hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde die Anwendung
dieses Obereinkommens nach Artikel X Abs. 1 auf alle Gebiete außer auf
Papua-Neuguinea erstreckt, deren internationale Beziehungen es wahr-
nimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 28. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. II S. 1046).
Bonn, den 9. Mai 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1975 843
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Obereinkommens über die Hohe See
und des Fakultativen Unterzeichnungsprotokolls
über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
Vom 15. Mai 1975
1.
Nach Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. September 1972 zu dem
Ubereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See (Bundesgesetz-
blatt 1972 II S. 1089) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Uberein-
kommen nach seinem Artikel 34 Abs. 2 und das Fakultative Unterzeich-
nungsprotokoll vom selben Tage über die obligatorische Beilegung von
Streitigkeiten für die
Bundesrepublik Deutschland am 25. August 1973
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am
26. Juli 1973 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in New York
hinterlegt worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen folgende Erklärung abgegeben:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hält folgende Vorbe-
halte für nicht vereinbar mit dem Ziel und Zweck des Ubereinkom-
mens vom 29. April 1958 über die Hohe See und daher nicht für annehm-
bar:
1. Den Vorbehalt der Regierung Indonesiens zu dem Ubereinkommen;
2. Die Vorbehalte, welche die Regierung des Iran bei der Zeichnung des
Ubereinkommens zu den Artikeln 2, 3 und 4 sowie zu Artikel 2 Zif-
fer 3 in Verbindung mit Artikel 26 Absätze 1 und 2 des Ubereinkom-
mens erklärt hat, letzteren insoweit, als durch diesen Vorbehalt die
Möglichkeit eröffnet werden soll, das Legen unterseeischer Kabel und
Rohrleitungen auch bei Erfüllung etwaiger Bedingungen zu versagen;
3. Die Vorbehalte und sachlich als Vorbehalte zu qualifizierenden Er-
klärungen der Regierungen Albaniens, Bulgariens, Mexikos, Polens,
Rumäniens, der Sowjetunion, Weißrußlands, der Ukraine, der Tsche-
choslowakei und Ungarns zu Artikel 9 des Ubereinkommens;
4. Die Erklärungen der Regierungen Albaniens, Bulgariens, Polens, Ru-
mäniens, der Sowjetunion, Weißrußlands, der Ukraine, der Tschecho-
slowakei und Ungarns zu der in dem Ubereinkommen enthaltenen
Definition der Seeräuberei, soweit diese Erklärungen als Vorbehalte
zu qualifizieren sind.
Ferner hält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den von
der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik am 27. Dezem-
ber 1973 erklärten Vorbehalt zu Artikel 9 des Ubereinkommens für nicht
vereinbar mit dem Ziel und Zweck des Ubereinkommens und daher für
nicht annehmbar.
Dasselbe gilt für die Erklärung der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik vom gleichen Tage zu der in dem Ubereinkommen
enthaltenen Definition der Seeräuberei, soweit diese Erklärung als ein
Vorbehalt zu qualifizieren ist.
Durch diese Erklärung wird die völkerrechtliche Geltung des Uber-
einkommens im übrigen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
denjenigen Parteien des Ubereinkommens, die die oben bezeichneten
Vorbehalte und Erklärungen abgegeben haben, nicht berührt.
Das Ubereinkommen ist für die
Deutsche Demokratische Republik am 26. Januar 1974
in Kraft getreten.
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Die Deutsche Demokratische Republik hat bei Hinterlegung der Bei-
trittsurkunde folgenden Vorbehalt und folgende Erklärungen abgegeben:
Die Deutsche Demokratische Republik ist der Auffassung, daß das
Prinzip des Völkerrechts, wonach ein Schiff auf hoher See keiner ande-
ren Jurisdiktion außer derjenigen des Flaggenstaates unterworfen ist,
unterschiedslos auf alle Staatsschiffe Anwendung findet.
Die Deutsche Demokratische Republik ist der Auffassung, daß die im
Artikel 15 der Konvention gegebene Definition der Piraterie bestimmte
Handlungen, die nach dem geltenden Völkerrecht als Piratenakte an-
gesehen werden sollten, nicht erfaßt und nicht dazu dient, die Freiheit
der Schiffahrt auf dem Offenen Meer zu schützen.
Die Deutsche Demokratische Republik ist der Auffassung, daß die Ar-
tikel 31 und 33 der Konvention im Widerspruch zu dem Prinzip stehen,
wonach alle Staaten, die sich in ihrer Politik von den Zielen und Grund-
sätzen der Charta der Vereinten Nationen leiten lassen, das Recht haben,
Mitglied von Konventionen zu werden, die die Interessen aller Staaten
berühren.
II.
Das Ubereinkommen ist ferner für folge11de Staaten in Kraft getreten:
Afghanistan am 30. September 1962
Albanien am 6. Januar 1965
Albanien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden
Vorbehalt und folgende Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
Article 9: Artikel 9:
The Government of the People's Re- Die Regierung der Volksrepublik
public of Albania considers that, in Albanien ist der Auffassung, daß auf
virtue of well-known principles of in- Grund allgemein bekannter Grund-
ternational law, all Government ships sätze des Völkerrechts alle einem
owned or operated by a State, without Staat gehörenden oder von ihm ver-
exception, irrespective of the purpose wendeten Staatsschiffe ohne Aus-
for which they are used, are subject nahme ungeachtet des Zwecks, dem
to the jurisdiction only of the State sie dienen, aussdlließlidl der Hoheits-
under whose flag they sail. gewalt des Staates unterstehen, unter
dessen Flagge sie fahren.
Declaration: Erklärung:
The Government of the People's Re- Die Regierung der Volksrepublik
public of Albania declares that the Albanien erklärt, daß die in dem
definition of piracy as given in the Ubereinkommen enthaltene Definition
Convention is not consistent with der Seeräuberei mit dem derzeitigen
present international law and does not Völkerrecht nicht in Einklang steht
serve to ensure freedom of navigation und nicht geeignet ist, die Freiheit
on the high seas. der Schiffahrt auf der Hohen See
sicherzustellen.
Australien am 13.Juni 1963
Belgien am 5.Februar1972
Bulgarien am 30. September 1962
Bulgarien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden
Vorbehalt und folgende Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
Article 9: Artikel 9:
The Government of the People's Re- Die Regierung der Volksrepublik
public of Bulgaria considers that the Bulgarien ist der Auffassung, daß der
principle of international law accord- Grundsatz des Völkerrechts, nach dem
ing to which a ship on the high seas ein Schiff auf Hoher See keiner ande-
is not subject to any jurisdiction ex- ren Hoheitsgewalt als der des Flag-
cept that of the flag State applies genstaates untersteht, ohne Ein-
without restriction to all government schränkung für alle Staatsschiffe gilt.
ships.
Declaration: Erklärung:
The Government of the People's Re- Die Regierung der Volksrepublik
public of Bulgaria considers that the Bulgarien ist der Auffassung, daß die
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1975 845
definition of piracy given in the Con- in dem Ubereinkommen enthaltene
vention does not cover certain acts Definition der Seeräuberei bestimmte
whic:h under contemporary internation- Handlungen nicht erfaßt, die nach
al law should be considered as acts dem gegenwärtigen Völkerrecht als
of piracy and does not serve to ensure seeräuberische Handlungen anzusehen
freedom of navigation on internation- sind, und daß sie nicht geeignet ist,
al sea routes. die Freiheit der Schiffahrt auf inter-
nationalen Seewegen sicherzustellen.
Costa Rica am 17. März 1972
Dänemark am 26. Oktober 1968
Dominikanische Republik am 10. September 1964
Finnland am 18. März 1965
Guatemala am 30. September 1962
Haiti am 30. September 1962
Indonesien am 30. September 1962
Indonesien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende
Vorbehalte abgegeben:
(Ubersetzung)
Reservation made upon ratification: Vorbehalt bei der Ratifikation:
. . . that the terms 'territorial sea' . . . daß die in dem Ubereinkommen
and 'internal waters· mentioned in genannten Begriffe „Küstenmeer" und
the Convention, as far as the Re- „innere Gewässer" für die Republik
public of Indonesia is concerned, are Indonesien ausgelegt werden nach
interpreted in accordance with Ar- Maßgabe des Artikels 1 der einem
ticle 1 of the Government Regulation Gesetz gleichgestellten Regierungs-
in Lieu of an Act No. 4 of the Year verordnung Nr. 4 aus dem Jahre 1960
1960 (State Gazette 1960, No. 22) con- (Staatsanzeiger 1960, Nr. 22) betref-
cerning Indonesian Waters, which, in fend indonesische Gewässer, die nach
accordance with Article 1 of the Act Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1 aus dem
No. 1 of the Year 1961 {State Gazette Jahre 1961 (Staatsanzeiger 1961,
1961, No. 3) concerning the Enact- Nr. 3) betreffend alle vor dem 1. Ja-
ment of All Emergency Acts and All nuar 1961 erlassenen Notstandsge-
Government Regulations in Lieu of an setze und alle Gesetzen gleichgestell-
Act which were promulgated before ten Regierungsverordnungen Geset-
January 1, 1961, has become Act, zeskraft erlangt hat; dieser Artikel
which Article word by word is as lautet:
follows:
Article 1: 1. The Indonesian Waters Artikel 1: (1) Die indonesischen Ge-
consist of the territorial sea and the wässer bestehen aus dem Küstenmeer
internal waters of lndonesia. und den inneren Gewässern Indone-
siens.
2. The lndonesian territorial sea is (2) Das indonesische Küstenmeer
a maritime belt of a width of twelve ist ein 12 Seemeilen breiter Meeres-
nautical miles, the outer limit of which streifen, dessen äußere Begrenzung
is measured perpendicular to the base- senkrecht zu den Basislinien oder
lines or points on the baselines which Punkten auf den Basislinien gemessen
consist of straight lines connecting wird, die aus geraden Linien bestehen,
the outermost point on the low water welche den äußersten Punkt auf der
mark of the outermost islands or part Niedrigwassermarke der zum indone-
of such islands comprising Indonesian sischen Hoheitsgebiet gehörenden
territory with the provision that in entferntesten Inseln oder Teile die-
case of straits of a width of not more ser Inseln verbinden, und zwar mit
than twenty-four nautical miles and der Maßgabe, daß im Falle von Meer-
lndonesia is not the only coastal state engen von nicht mehr als 24 Seemei-
the outer limit of the Indonesian terri- len Breite, bei denen Indonesien nicht
torial sea shall be drawn at the middle der einzige Küstenstaat ist, die äußere
of the strait. Grenze des indonesischen Küsten-
meers durch die Mitte der Meerenge
verläuft.
3. The Indonesian internal waters (3) Die inneren Gewässer Indone-
are all waters lying within the base- siens sind alle Gewässer innerhalb der
lines mentioned in paragraph 2. in Absatz 2 genannten Basislinien.
4. One nautical mile is sixty to one (4) Eine Seemeile entspricht 1/no
degree of latitude. Breitengrad.
Israel am 30. September 1962
Italien am 16. Januar 1965
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Japan am 10. Juli 1968
Jugoslawien am 27. Februar 1966
Kenia am 20. Juli 1969
Khmer-Republik am 30. September 1962
Madagaskar am 30. September 1962
Malawi am 3. Dezember 1965
Malaysia am 30. September 1962
Mexiko am 1. September 1966
Mexiko hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden
Vorbehalt abgegeben:
(Ubersetzung)
Article 9: Artikel 9:
The Government of Mexico enters Die Regierung Mexikos bringt einen
an express reservation with regard to ausdrücklichen Vorbehalt im Zusam-
article 9, since it considers that gov- menhang mit Artikel 9 an, da sie
ernment ships, irrespective of the der Auffassung ist, daß Staatsschiffe
use to which they are put, enjoy im- ungeachtet des Zwecks, dem sie die-
munity; it therefore does not accept nen, Immunität genießen; sie ist daher
the limitation imposed in the article mit der in dem genannten Artikel
in question, which provides that only festgelegten Einschränkung nicht ein-
ships owned or operated by a State verstanden, derzufolge nur einem
and used only on government non- Staat gehörende oder von ihm ver-
commercial service shall have im- wendete Schiffe, die im Staatsdienst
munity from the jurisdiction of other stehen und ausschließlich anderen als
States on the high seas. Handelszwecken dienen, auf Hoher
See Immunität von der Hoheitsgewalt
anderer Staaten genießen.
Nepal am 27.Januar 1963
Niederlande am 20. März 1966
Obervolta am 3. November 1965
Osterreich am 9. Februar 1974
Polen am 30. September 1962
Polen hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden Vor-
behalt und folgende Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
Article 9: Artikel 9:
The Government of the Polish Die Regierung der Volksrepublik
People's Republic considers that the Polen ist der Auffassung, daß die
rule expressed in article 9 applies to Regel in Artikel 9 für alle einem
all ships owned or operated by a Staat gehörende oder von ihm ver-
State. wendete Schiffe gilt.
Declaration: Erklärung:
The Government of the Polish Die Regierung der Volksrepublik
People's Republic considers that the Polen ist der Auffassung, daß die in
definition of piracy as contained in dem Ubereinkommen enthaltene De-
the Convention does not fully cor- finition der Seeräuberei nicht völlig
respond with the present state of dem derzeitigen Stand des Völker-
international law in this respect. rechts in dieser Hinsicht entspricht.
Portugal am 7. Februar 1963
Rumänien am 30. September 1962
Rumänien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden
Vorbehalt und folgende Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
Article 9: Artikel 9:
The Government of the Romanian Die Regierung der Volksrepublik
People's Republic considers that the Rumänien ist der Auffassung, daß der
principle of international law accord- Grundsatz des Völkerrechts, nach dem
ing to which a ship on the high ein Schiff auf Hoher See keiner an-
seas is not subject to any jurisdic- deren Hoheitsgewalt als der des Flag-
tion except that of the flag State ap- genstaats untersteht, für alle Staats-
plies to all government ships regard- schiffe gilt, und zwar ungeachtet des
less of the purpose for which they are Zwecks, dem sie dienen.
used.
Nr. 36 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1975 847
Declaration: Erkldrung:
The Governmenl of the Romanian Die Regierung der Volksrepublik
People·s Republic considers that the Rumänien ist der Auffassung, daß die
definition of piracy as given in arti- in Artikel 15 des Dbereinkommens
cle 15 of the Convention on the High über die Hohe See enthaltene Defi-
Seas does not cover certain acts nition der Seeräuberei bestimmte
which under contemporary inter- Handlungen nicht erfaßt, die nach
national law should be considered as dem gegenwärtigen Völkerrecht als
acts of piracy. seeräuberische Handlungen anzusehen
sind.
Schweiz am 17. Juni 1966
Senegal am 30. September 1962
Sowjetunion am 30. September 1962
Ukraine am 30. September 1962
Weißrußland am 30. September 1962
Die Sowjetunion und ihre beiden Gliedstaaten haben bei Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde folgenden, bis auf die Bezeichnung der Ver-
tragsparteien, übereinstimmenden Vorbehalt und folgende Erklärung
abgegeben:
(Ubersetzung)
Article 9: Artikel 9:
The Governmenl of the Union of Die Regierung der Union der Sozia-
Soviel Socialist Republics considers listischen Sowjetrepubliken ist der
that the principle of international law Auffassung, daß der Grundsatz des
according to whim a ship on the high Völkerremts, nadi dem ein Smiff auf
seas is not subject to any jurisdiction Hoher See keiner anderen Hoheits-
except that of the flag State applies gewalt als der des Flaggenstaates un-
without restriction to all government tersteht, ohne Einschränkung für alle
ships. Staatsschiffe gilt.
Declaration: Erklärung:
The Government of the Union of Die Regierung der Union der Sozia-
Soviel Socialist Republics considers listismen Sowjetrepubliken ist der Auf-
that the definition of piracy given in fassung, daß die in dem Dbereinkom-
the Convention does not cover certain men enthaltene Definition der See-
acts which under contemporary inter- räuberei bestimmte Handlungen nicht
national law should be considered as erfaßt, die nach dem gegenwärtigen
acts of piracy and does not serve to Völkerrecht als seeräuberische Hand-
ensure freedom of navigation on inter- lungen anzusehen sind, und daß sie
national sea routes. nicht geeignet ist, die Freiheit der
Schiffahrt auf internationalen See-
wegen sicherzustellen.
Spanien am 27. März 1971
Spanien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Er-
klärung abgegeben:
(Ubersetzung)
Spain's accession is not to be inter- Der Beitritt Spaniens ist nicht so
preted as recognition of any rights or auszulegen, als sei damit die Anerken-
situations in connexion with the nung anderer Rechte oder Situationen
waters of Gibraltar other than those im Zusammenhang mit. den Gewässern
referred to in article 10 of the Treaty von Gibraltar verbunden als derjeni-
of Utrecht, of 13 July 1713, between gen, die in Artikel 10 des Vertrags von
the Crowns of Spain and Great Utrecht vom 13. Juli 1713 zwischen
Britain. der spanischen und der britischen
Krone genannt sind.
Südafrika am 9. Mai 1963
Swasiland am 15. November 1970
Thailand am 1. August 1968
Tschechoslowakei am 30. September 1962
Die Tschechoslowakei hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
folgenden Vorbehalt und folgende Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
Article 9: Artikel 9:
The Government of the Czecho- Die Regierung der Tschechoslowa-
slovak Republic holds that under kischen Republik ist der Ansicht, daß
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
international law in force government nach dem geltenden Völkerrecht auch
ships operated for commercial pur- Staatsschiffe, die für Handelszwecke
poses also enjoy on the high seas verwendet werden, auf Hoher See
complete immunity from the jurisdic- vollständige Immunität von der Ho-
tion of any State other than the flag heitsgewalt jedes anderen als des
State. Flaggenstaats genießen.
Declaration: Erklärung:
The Government of the Czecho- Die Regierung der Tschechoslowa-
slovak Republic maintains that the kischen Republik vertritt die Auffas-
notion of piracy as defined in the sung, daß der Begriff der Seeräuberei,
Convention is neither in accordance wie er in dem Ubereinkommen defi-
with the present international law nor niert ist, weder in Einklang mit dem
with the interest of safeguarding the derzeitigen Völkerrecht steht noch
freedom of navigation on the high im Interesse der Gewährleistung der
seas. Freiheit der Schiffahrt auf der Hohen
See liegt.
Uganda am 14. Oktober 1964
Ungarn am 30. September 1962
Ungarn hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden Vor-
behalt und folgende Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
Article 9: Artikel 9:
The Government of the Hungarian Die Regierung der Ungarischen
People's Republic is of the opinion Volksrepublik ist der Auffassung, daß
that, according to the general rules of nach den allgemeinen Regeln des Völ-
international law, ships owned or kerrechts einem Staat gehörende oder
operated by a State and used on von ihm verwendete Schiffe, die im
government service, whether com- Staatsdienst stehen, gleichgültig ob
mercial or non-commercial, enjoy on sie Handelszwecken dienen oder nicht,
the high seas the same immunity as auf Hoher See die gleiche Immunität
warships. genießen wie Kriegsschiffe.
Declaration: Erklärung:
The Government of the Hungarian Die Regierung der Ungarischen
People's Republic declares that the Volksrepublik erklärt, daß die in dem
definition of piracy as given in the Ubereinkommen enthaltene Definition
Convention is not consistent with der Seeräuberei nicht mit dem der-
present international law and does not zeitigen Völkerrecht in Einklang steht
serve the general interests of the und nicht den allgemeinen Interessen
freedom of navigation on the high der Freiheit der Schiffahrt auf der
seas. Hohen See dient.
Venezuela am 30. September 1962
Vereinigtes Königreich am 30. September 1962
Vereinigte Staaten am 30. September 1962
Zentralafrikanische Republik am 14. November 1962
Zypern am 11. Mai 1974
Die folgenden Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Na-
tionen notifiziert, daß sie sich an das Ubereinkommen, dessen Anwen-
dung vom Mutterland vor Erlangung der Unabhängigkeit auf ihr
Hoheitsgebiet erstreckt worden war, als gebunden betrachten:
Fidschi mit Wirkung vom 10. Oktober 1970
Jamaika mit Wirkung vom 30. September 1962
Lesotho mit Wirkung vom 4. Oktober 1966
Mauritius mit Wirkung vom 12.März 1968
Nigeria mit Wirkung vom 30. Sf ptember 1962
Sierra Leone mit Wirkung vom 30. September 1962
Tonga mit Wirkung vom 4. Juni 1971
Trinidad und Tobago mit Wirkung vom 30. September 1962
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1975 849
III.
I r an , für den das Dbereinkommen bisher nicht in Kraft getreten ist,
hat bei seiner Unterzeichnung folgende Vorbehalte abgegeben:
(Uberse tzung)
In signing the Convention on the Bei Unterzeichnung des Oberein-
High Seas, I make the following kommens über die Hohe See mache
reservations: ich folgende Vorbehalte:
Article 2: Artikel 2:
With respect to the words "no Bezüglich der Worte ,, ... kann kein
State may validly purport to subject Staat das Recht für sich in Anspruch
any part of them to its sovereignty", nehmen, einen Teil davon seiner Sou-
it shall be understood that this veränität zu unterstellen" ist davon
prohibition does not apply to the auszugehen, daß dieses Verbot nicht
continental shelf, which is governed für den F~stlandsockel gilt, der durch
by article 2 of the Convention on the Artikel 2 des Obereinkommens über
Continental Shelf. den Festlandsockel geregelt wird.
Articles 2, 3 and 4: Artikel 2, 3 und 4:
The Iranian Government maintains Die iranische Regierung hält den
the objection on the ground of excess Einspruch wegen Oberschreitens der
of competence, expressed by its dele- Zuständigkeit aufrecht, den ihre Dele-
gation at the twelfth plenary meeting gation auf der 12. Plenarsitzung der
of the Conference on the Law of the Seerechtskonferenz am 24. April 1958
Sea on 24 April 1958, to the articles gegen die vom Fünften Ausschuß der
recommended by the Fifth Committee Konferenz empfohlenen und in die
of the Conference and incorporated eingangs erwähnten Artikel des Uber-
in the aforementioned articles of the einkommens über die Hohe See auf-
Convention on the High Seas. The genommenen Artikel vorgebracht hat.
Iranian Government accordingly re- Die iranische Regierung behält sich
serves all rights regarding the con- dementsprechend alle Rechte bezüg-
tents of these articles in so far as lich des Inhalts dieser Artikel vor,
they relate to countries having no sea soweit diese sich auf Binnenstaaten
coast. beziehen.
Article 2 (3) - article 26, paragraphs Artikel 2 Nummer 3 - Artikel 26
1 and 2: Absätze 1 und 2:
Application of the provisions of Die Anwendung der Bestimmungen
these articles relating to the laying dieser Artikel über das Legen unter-
of submarine cables and pipelines seeischer Kabel und Rohrleitungen
shall be subject to the authorization bedarf der Genehmigung durch den
of the coastal State, in so far as the Küstenstaat, sofern es sich um den
continental shelf is concerned. Festlandsockel handelt.
IV.
Die folgenden Staaten haben im Zeitpunkt der Ratifikation oder des
Beitritts oder zu einem späteren Zeitpunkt Gegenerklärungen abgegeben:
Australien: (Ubersetzung)
... I am instructed by my Govern- Ich bin von meiner Regierung
ment to place on record its formal angewiesen, ihre förmlichen Ein-
objections to the reservations here- sprüche gegen die im folgenden ge-
under mentioned, which have been nannten Vorbehalte zu Protokoll zu
made on behalf of other States to the geben, die namens anderer Staaten
Convention on the High Seas: zu dem übereinkommen über die Hohe
See gemacht worden sind:
(a) The reservation made to articles 2, a) Vorbehalt von Iran zu den Arti-
3 and 4 by Iran on signature. keln 2, 3 und 4 bei Unterzeichnung.
(b) The reservatiorr made to para- b) Vorbehalt von Iran zu Artikel 2
graph 3 of article 2 and to para- Nummer 3 und Artikel 26 Absätze
graphs 1 and 2 of article 26 by Iran und 2 bei Unterzeichnung.
on signature.
(c) The reservation made to article 9 c) Vorbehalt Bulgariens zu Artikel 9
by Bulgaria on signature and on bei Unterzeichnung und Ratifikation.
ratification.
(d) The reservations made to article 9 d) Vorbehalte der Weißrussischen So-
by the Byelorussian Soviel Socialist zialistischen Sowjetrepublik, Tsche-
Republic, Czechoslovakia, Hungary, choslowakei, Ungarns, Polens, Rumä-
Poland, Romania, the Ukrainian Soviel niens, der Ukrainischen Sozialistischen
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Socialist Republic and the Union of Sowjetrepublik und der Union der
Soviet Socialist Republics on signature Sozialistischen Sowjetrepubliken zu
and confirmed on ratification. Artikel 9 bei Unterzeichnung, bestätigt
bei Ratifikation.
(e) The reservation made by lndo- e) Vorbehalt Indonesiens bei Ratifi-
nesia on ratification. kation.
In relation to the reservation made Ich habe die Weisung, im Zusam-
by Indonesia I am instructed to point menhang mit dem Vorbehalt Indone-
out that the Australian Government siens darauf hinzuweisen, daß die
has previously informed the Indo- australische Regierung die indone-
nesian Government that it does not sische Regierung vorher davon unter-
recognize the validity in international richtet hat, daß sie die völkerrecht-
law of the Regulation referred to in liche Gültigkeit d~r in dem Vorbehalt
the reservation and that it does not genannten Verordnung nicht aner-
consider itself bound by it. kennnt und sich durch sie nicht ge-
bunden fühlt.
1 February 1965 1. Februar 1965
On the instructions of his Govern- Auf Weisung seiner Regierung gibt
ment, the Permanent Representative der Ständige Vertreter Australiens
of Australia hereby places on record hiermit den förmlichen Einspruch der
the formal objection of the Govern- Regierung Australiens gegen den Vor-
ment of Australia to the reservation behalt zu Protokoll, der in der Bei-
contained in the instrument of acces- trittsurkunde Albaniens zu d·em Gen-
sion by Albania to the Convention fer Ubereinkommen vom 29. April
on the High Seas done at Geneva on 1958 über die Hohe See enthalten ist.
29 April 1958.
31 January 1968 31. Januar 1968
The Government of Australia places Die Regierung Australiens gibt den
on record the formal objection to the förmlichen Einspruch gegen den Vor-
reservation made by the Government behalt der Regierung Mexikos zu Pro-
of Mexico. tokoll.
Dänemark: (Ubersetzung)
The Government of D~nmark de- Die Regierung Dänemarks erklärt,
clares that it does not find acceptable: daß sie folgende Vorbehalte nicht für
annehmbar hält:
The reservations made by the Gov- Die Vorbehalte der Regierungen Al-
ernments of Albania, Bulgaria, the baniens, Bulgariens, der Weißrussi-
Byelorussian Soviet Socialist Republic, schen Sozialistischen Sowjetrepublik,
Czechoslovakia, Hungary, Mexico, der Tschechoslowakei, Ungarns, Mexi-
Poland, Romania, the Ukrainian Soviet kos, Polens, Rumäniens, der Ukraini-
Socialist Republic and the Union of schen Sozialistischen Sowjetrepublik
Soviet Socialist Republics to article 9. und der Union der Sozialistischen So-
wjetrepubliken zu Artikel 9;
The reservation made by the Govern- den Vorbehalt der Regierung von
ment of Iran to article 26 paragraphs Iran zu Artikel 26 Absätze 1 und 2;
1 and 2;
The reservation made by the Govern- den Vorbehalt der Regierung von In-
ment of Indonesia regarding the inter- donesien bezüglich der Auslegung
pretation of the terms "territorial sea" der Begriffe "Küstenmeer" und „in-
and "internal waters". nere Gewässer".
The above-mentioned objections Das Inkrafttreten des Obereinkom-
shall not affect the coming into force mens gemäß Artikel 34 im Verhältnis
of the Convention, according to arti- zwischen Dänemark und den betref-
cle 34, as between Denmark and the fenden Vertragsparteien wird von den
Contracting Parties concerned. genannten Einsprüchen nicht berührt.
Fidschi: (tJbersetzung)
The Government of Fiji declares Die Regierung von Fidschi erklärt,
that it withdraws the observations daß sie die Bemerkungen des Ver-
made by the United Kingdom with einigten Königreichs zu dem Vorbe-
respect to the reservation made on halt widerruft, der bei Ratifikation des
ratification of the Convention by the Ubereinkommens von der Regierung
Government of lndonesia and substi- Indonesiens gemacht wurde, und daß
tutes therefor the following observa- sie sie durch folgende Bemerkung er-
tion: setzt:
With respect to the reservation Bezüglich des von der Regierung
made by the Government of Indonesia Indonesiens bei Ratifikation des ge-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1975 851
on ratification of the above-mentioned nannten Ubereinkommens über die
Convention on the High Seas, the Hohe See gemachten Vorbehalts er-
Government of Fiji states that it con- klärt die Regierung von Fidschi, daß
siders that the extent of Indonesian nach ihrer Auffassung die darin ge-
national waters referred to therein is . nannte Ausdehnung der indonesischen
subject to the rule of international Hoheitsgewässer der Regel des Völ-
law, that, where the establishment of kerrechts unterliegt, die besagt, daß
a straight baseline has the effect of in Fällen, in denen durch Ziehung
enclosing as internal waters areas einer geraden Basislinie Gebiete als
which previously had been considered innere Gewässer eingeschlossen wer-
as part of the high seas, a right of den, die früher als Teil der Hohen
innocent passage shall exist in those See galten, in diesen Gewässern ein
waters, subject to the regulations of Recht auf harmlose Durchfahrt be-
the national authorities respecting steht, vorbehaltlich der Polizei-, Zoll-
police, customs, quarantine and con- und Quarantänevorschriften der staat-
trol of pollution, and without preju- lichen Behörden sowie der Vorschrif-
dice to the exclusive right of such ten über die Verschmutzungsbekämp-
authorities in respect of the explora- fung und unbeschadet des ausschließ-
tion and exploitation of the natural lichen Rechtes dieser Behörden in
resources of such waters and of the bezug auf die Erforschung und Aus-
subjacent seabed and subsoil. beutung der Naturschätze dieser Ge-
wässer sowie ihres Meeresgrundes und
Meeresuntergrundes.
Furthermore, the Government of Fiji Die Regierung von Fidschi hält
maintains all other objections com- außerdem alle sonstigen dem General-
municated to the Secretary-General sekretär von der Regierung des Ver-
by the United Kingdom Government einigten Königreichs mitgeteilte Ein-
to the reservations or declarations sprüche gegen die von bestimmten
made by certain States with respect Staaten zu diesem Ubereinkommen
to this Convention, reserving only its gemachten Vorbehalte oder Erklärun-
position on that Government's ob- gen aufrecht und behält sich nur ihre
servations bearing on the application Haltung zu den Bemerkungen der Re-
of the Optional Protocol of Signature gierung des Vereinigten Königreichs
pending final disposition of the ques- in bezug auf die Anwendung des Fa-
tion of the succession by the Govern- kultativen Unterzeichnungsprotokolls
ment of Fiji to the said Protocol. vor, solange die Frage der Nachfolge
der Regierung von Fidschi zu dem
Protokoll nicht abschließend entschie-
den ist.
Israel: (Ubersetzung)
I am instructed to place on record Ich bin angewiesen worden, den
the Government of Israel's formal förmlichen Einspruch der Regierung
objection to all reservations and Israels gegen alle im Zusammenhang
declarations made in connection with mit der Unterzeichnung, der Ratifika-
the signing or ratification of or ac- tion oder dem Beitritt zu dem Uber-
cession to the Convention on the einkommen über das Küstenmeer und
Territorial Sea and the Contiguous die Anschlußzone und dem Uberein-
Zone and the Convention on the High kommen über die Hohe See gemach-
Seas which are incompatible with the ten Vorbehalte und Erklärungen zu
purposes. and objects of these Con- Protokoll zu geben, die mit den Zwek-
ventions. This objection applies in ken und Zielen dieser Ubereinkom-
particular to the declaration or reser- men unvereinbar sind. Dieser Ein-
vation made by Tunisia to article 16, spruch betrifft insbesondere die Erklä-
paragraph 4, of the first of the above- rung bzw. den Vorbehalt, den Tune-
mentioned Conventions on the occa- sien anläßlich der Unterzeichnung zu
sion of signature. Artikel 16 Absatz 4 des erstgenannten
Ubereinkommens gemacht hat.
Japan: (Ubersetzung)
1. In depositing the instrument of (1) Bei Hinterlegung der Beitrittsur-
accession of the Convention on the kunde zu dem Ubereinkommen über
High Seas, the Government of Japan die Hohe See erklärt die Regierung
wishes to state that it does not con- Japans, daß sie einseitige Erklärungen
sider acceptable any unilateral state- gleich welcher Form für unannehmbar
ment in whatever form, made by a häl.t, die von einem Staat bei Unter-
State upon signing, ratifying or acced- zeichnung, Ratifikation oder Beitritt
ing to the Convention on the High zu dem Ubereinkommen über die
Seas, which is intended to exclude Hohe See abgegeben werden und de-
or modify for such _State legal effects ren Ziel es ist, für diesen Staat die
of the provisions of the Convention. Rechtswirkungen dieses Ubereinkom-
mens auszuschließen oder zu ändern.
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
2. In particular, the Government of (2) Die Regierung Japans hält insbe-
Japan finds unacceptable the follow- sondere folgende Vorbehalte für un-
ing reservations: annehmbar:
(a) The reservations made by the Gov- a) Die Vorbehalte der Regierungen
ernments of Bulgaria, the Byelorus- Bulgariens, der Weißrussischen Sozia-
sian Soviet Socialist Republic, Czed10-. listischen Sowjetrepublik, der Tsche-
slovakia, Hungary, Poland, Romania, choslowakei, Ungarns, Polens, Ru-
the Ukrainian Soviet Socialist Re- mäniens, der Ukrainischen Sozia-
public, and the Union of Soviet listischen Sowjetrepublik und der
Socialist Republics to article· 9. Union der Sozialistischen Sowjetre-
publiken zu Artikel 9.
(b) The reservations made by the b) Die Vorbehalte der Regierung von
Government of Iran to article 2 and Iran zu Artikel 2 und Artikel 26 Ab-
article 26, paragraphs 1 and 2. sätze 1 und 2.
The reservation made by the Govern- Den Vorbehalt der Regierung Indone-
ment of Indonesia quoted in the siens, der in den Mitteilungen der
communications of the United Na- Vereinten Nationen C.N.122.1961.
tions, C.N.122.1961. Treaties-7 and Treaties-7 und C.N.73.1962. Treaties-3
C.N.73.1962. Treaties-3. zitiert wird.
The reservation made by the Govern- Den in ihrer Beitrittsurkunde gemach-
ment of Albania to article 9 in its tn Vorbehalt der Regierung Alba-
instrument of accession. niens zu Artikel 9.
The reservation made by the Gov- Den in ihrer Beitrittsurkunde gemach-
ernment of Mexico to article 9 in its ten Vorbehalt der Regierung Mexikos
instrument of accession. zu Artikel 9.
Madagaskar: (Obersetzung)
The Malagasy Republic formally Die Republik Madagaskar erhebt
expresses its objection to all reserva- förmlich Einspruch gegen alle im Zu-
tions and statements made in con- sammenhang mit der Unterzeichnung
nexion with signature or ratification oder Ratifikation des Ubereinkom-
of the Convention on the High Seas mens über die Hohe See oder im Zu-
or in connexion with accession to the sammenhang mit dem Beitritt zu die-
said Convention which are inconsis- sem Ubereinkommen gemachten Vor-
tent with the aims and purposes of behalte und Erklärungen, die mit den
this Convention. Zielen und Zwecken des Ubereinkom-
mens unvereinbar sind.
This objection applies in particular Dieser Einspruch betrifft insbeson-
to the statements or reservations made dere die Erklärungen bzw. Vorbehalte,
with regard to the Convention on the die von Bulgarien, der Weißrussi-
High Seas by Bulgaria, the Byelorus- schen Sozialistischen Sowjetrepublik,
sian Soviel Socialist Republic, Czecho- der Tschechoslowakei, Ungarn, Indo-
slovakia, Hungary, Indonesia, Poland, nesien, Polen, Rumänien, der Ukrai-
Romania, the Ukrainian Soviet Socia- nischen Sozialistisdlen Sowjetrepublik
list Republic and the Union of Soviet und der Union der Sozialistischen So-
Socialist Republics. wjetrepubliken in bezug auf das Uber-
einkommen über die Hohe See ge-
madlt wurden.
Niederlande: (Ubersetzung)
In depositing their instrumenl of Bei Hinterlegung ihrer Ratifika-
ratification regarding the Convention tionsurkunde zu dem am 29. April
on the High Seas concluded at 1958 in Genf geschlossenen Uberein-
Geneva on April 29lh 1958, the Gov- kommen über die Hohe See erklärt
ernment of the Kingdom of the die Regierung des Königreichs der
Netherlands declare that they do not Niederlande, daß sie
find acceptable
the reservations to article 9 made by die Vorbehalte der Regierungen Alba-
the Governments of Albania, Bulgaria, niens, Bulgariens, der Weißrussi-
the Byelorussian Soviel Socialist Re- schen Sozialistischen Sowjetrepublik,
public, Czechoslovakia, Hungary, Po- der Tschechoslowakei, Ungarns, Po-
land, Romania, the Ukrainian Soviel lens, Rumäniens, der Ukrainischen
Socialist Republic and the Union of Sozialistischen Sowjetrepublik und
Soviel Socialist Republics; der Union der Sozialistischen Sowjet-
republiken zu Artikel 9,
the declarations made by the Govern- die Erklärungen der Regierungen
ments of Albania, Bulgaria, the Albaniens, Bulgariens, der Weiß-
Byelorussian Soviet Socialist Re- russischen Sozialistischen Sowjet-
public, Czechoslovakia, Hungary, Po- republik, der Tschechoslowakei, Un-
land, Romania, the Ukrainian Soviel garns, Polens, Rumäniens, der Ukrai-
Socialist Republic and the Union of nischen Sozialistischen Sowjetrepublik
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1975 853
Soviel Socialist Republics on the und der Union der Sozialistischen
definition of piracy given in the Con- Sowjetrepubliken zu der in dem
vention, as far as these declarations Ubereinkommen enthaltenen Defini-
amount to a reservation; tion der Seeräuberei, soweit diese Er-
klärungen einen Vorbehalt darstellen,
the reservations made by the Iranian die Vorbehalte der iranischen Regie-
Government to articles 2, 3 and 4, and rung zu den Artikeln 2, 3 und 4, sowie
to articles 2, paragraph 3, and 26, zu Artikel 2 Nummer 3 und Artikel 26
paragraphs 1 and 2; Absätze 1 und 2,
the declaration made by the Govern- die Erklärung der Regierung von Iran
ment of Iran on article 2 as far as it zu Artikel 2, soweit sie einen Vor-
amounts to a reservation to the said behalt zu diesem Artikel darstellt,
article;
the reservation made by the Govern- den Vorbehalt der Regierung Indo-
ment of Indonesia. nesiens nicht für annehmbar hält.
17 March 1967 17. März 1967
The Government of the Kingdom of Die Regierung des Königreichs der
the Netherlands do not find acceptable Niederlande hält den Vorbehalt der
the reservation made by the Govern- Regierung Mexikos nicht für annehm-
ment of Mexico. bar.
Portugal: (Ubersetzung)
27 December 1966 27. Dezember 1966
The Government of Portugal cannot Die Regierung Portugals ist mit dem
accept the reservation proposed by von der mexikanischen Regierung
the Mexican Government requiring vorgeschlagenen Vorbehalt nicht ein-
the exemption of government ships verstanden, in dem gefordert wird,
from the dispositions laid down in the Staatsschiffe ungeachtet ihres Ver-
Convention, irrespective of the use wendungszwecks von den Bestimmun-
to which these ships are put. gen des Ubereinkommens auszuneh-
men.
Thailand: (Ubersetzung)
On depositing the instrument of Bei Hinterlegung der Ratifikations-
ratification, the Government of Thai- urkunde erhob die Regierung Thai-
land made objections to the follow- lands Einspruch gegen folgende Vor-
ing reservations and declarations: behalte und Erklärungen:
1. The reservations to article 9 made 1. Die Vorbehalte der Regierungen
by the Governments of Albania, Bul- Albaniens, Bulgariens, der W eißrus-
garia, the Byelorussian SSR, Czecho- sischen SSR, der Tschechoslowakei,
slovakia, Hungary, Mexico, Poland, Ungarns, Mexikos, Polens, Rumäniens,
Romania, the Ukrainian SSR and the der Ukrainischen SSR und der UdSSR
USSR; zu Artikel 9;
2. The declarations to article 15 made 2. die Erklärungen der Regierungen
by the Governments of Albania, Bul- Albaniens, Bulgariens, der W eißrus-
garia, the Byelorussian SSR, Czecho- sischen SSR, der Tschechoslowakei,
slovakia, Hungary, Poland, Romania, Ungarns, Polens, Rumäniens, der
the Ukrainian SSR and the USSR; Ukrainischen SSR und der UdSSR zu
Artikel 15;
3. The reservation made by the Gov- 3. den Vorbehalt der Regierung Indo-
ernment of lndonesia. nesiens.
Tonga: (Ubersetzung J
The Government of the Kingdom of Die Regierung des Königreichs Ton-
Tonga withdraws the observations g a widerruft die Bemerkungen des
made by the United Kingdom with Vereinigten Königreichs zu dem Vor-
respect to the reservation made on behalt, der bei Ratifikation des Uber-
ratification of the Convention by the einkommens von der Regierung Indo-
Government of Indonesia and substi- nesiens gemacht wurde, und ersetzt
tutes therefor the following observa- sie durch folgende Bemerkung:
tion:
With respect to the reservation made Bezüglich des von der Regierung
by the Government of lndonesia on Indonesiens bei Ratifikation des ge-
ratification of the above-mentioned nannten Ubereinkommens über die
Convention on the High Seas, the Gov- Hohe See gemachten Vorbehalts er-
ernment of Tanga states that it con- klärt die Regierung von Tanga, daß
siders that the extent of Indonesian nach ihrer Auffassung die darin ge-
national waters referred to therein is nannte Ausdehnung der indonesi-
subject to the rule of international schen Hoheitsgewässer der Regel des
law that, where the establishment of Völkerrechts unterliegt, die besagt,
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
a straight baseline has the effect of daß in Fällen, in denen durch Ziehung
enclosing as internal waters areas einer geraden Basislinie Gebiete als
which previously had been considered innere Gewässer eingeschlossen wer-
as part of the high seas, a right of den, die früher als Teil der Hohen See
innocent passage shall exist in those galten, in diesen Gewässern ein Recht
waters, subject to the regulations of auf harmlose Durchfahrt besteht, vor-
the national authorities respecting behaltlich der Polizei-, Zoll- und Qua-
police, customs, quarantine and con- rantänevorschriften der staatlichen
trol of pollution, and without prej- Behörden sowie der Vorschriften über
udice to the exclusive right of such die Verschmutzungsbekämpfung und
authorities in respect of the explora- unbeschadet des ausschließlichen
tion and exploitation of the natural Rechts dieser Behörden in bezug auf
resources of such waters and of the die Erforschung und Ausbeutung der
subjacent seabed and subsoil. Naturschätze dieser Gewässer sowie
ihres Meeresgrundes und Meeresun-
tergrundes.
Vereinigtes Königreich: (Ubersetzung)
6 November 1959 6. November 1959
Her Majesty's Government ... de- Die Regierung Ihrer Majestät .....
sire to place on record their formal gibt ihren förmlichen Einspruch gegen
objection to the following reserva- folgende Vorbehalte und Erklärungen
tions and declarations: zu Protokoll:
The reservations to article 9 made by Die Vorbehalte der Regierungen Bul-
the Governments of Bulgaria, the Bye- gariens, der Weißrussischen SSR, der
lorussian SSR, Czechoslovakia, Hunga- Tschechoslowakei, Ungarns, Polens,
ry, Poland, Romania, the Ukrainian Rumäniens, der Ukrainischen SSR und
SSR, and the USSR. der UdSSR zu Artikel 9.
The reservations to articles 2, 3 and 4, Die Vorbehalte der iranischen Regie-
and article 2 (3) made by the Iranian rung zu den Artikeln 2, 3 und 4 und
Government. zu Artikel 2 Nummer 3.
5 April 1962 5. April 1962
The reservation made on ratifica- Den von der Regierung Indonesiens
tion by the Government of Indonesia. bei der Ratifikation gemachten Vor-
behalt.
Her Majesty·s Government have al- Die Regierung Ihrer Majestät hat be-
ready stated to the Indonesian Gov- reits gegenüber der indonesischen
ernment that they cannot regard as Regierung erklärt, daß sie die Bestim-
valid under international law the mungen der einem Gesetz gleichge-
provisions of 'Govemment Regulation stellten Regierungsverordnung Nr. 4
No. 4, 1960, in lieu of an Act con- von 1960 betreffend die indonesischen
cerning Indonesian Waters' to the ex- Gewässer nicht als völkerrechtlich
tent that these provisions embody a gültig betrachten kann, soweit diese
claim to territorial waters extending Bestimmungen einen Anspruch auf
to 12 miles or purport to demarcate Hoheitsgewässer bis zu 12 Meilen be-
territorial waters by the drawing of inhalten oder die Hoheitsgewässer
straight baselines between the outer- durch Ziehung gerader Basislinien
most islands, or points, of a group of zwischen den äußersten Inseln oder
islands or purport to treat as internal den äußersten Punkten einer Insel-
waters all waters enclosed by those gruppe abgrenzen oder alle innerhalb
lines. dieser Linien liegenden Gewässer als
innere Gewässer behandeln.
17 June 1965 17. Juni 1965
The reservation to article 9 con- Den in der albanischen Beitrittsur-
tained in the Albanian instrument of kunde zu dem Obereinkommen ent-
accession to the Convention. haltenen Vorbehalt zu Artikel 9.
2 November 1966 2. November 1966
The reservation to article 9 con- Den in der mexikanischen Beitritts-
tained in the Mexican instrument of urkunde enthaltenen Vorbehalt zu Ar-
accession. tikel 9.
Vereinigte Staaten: (Uberse tzung)
19 September 1962 19. September 1962
The United States does not find the Die Vereinigten Staaten halten fol-
following reservations acceptable: gende Vorbehalte nicht für annehm-
bar:
The reservations to article 9 made by Die Vorbehalte der Regierungen Bul-
the Govemments of Bulgaria, the gariens, der Weißrussischen SSR, der
Byelorussian SSR, Czechoslovakia, Tschechoslowakei, Ungarns, Polens,
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1975 855
Hungary, Po land, Romania, the Rumäniens, der Ukrainischen SSR und
Ukrainian SSR, and the Union of So- der Union der Sozialistischen Sowjet-
viet Socialist Republics. republiken zu Artikel 9.
The reservations made by the Iranian Die Vorbehalte der iranischen Regie-
Government to articles 2, 3 and 4 rung zu den Artikeln 2, 3 und 4 und
and article 26, paragraphs 1 and 2. zu Artikel 26 1\bsätze 1 und 2.
The reservation made by the Gov- Den Vorbehalt der Regierung Indone-
ernment of Indonesia. siens.
19 August 1965 19. August 1965
The reservation to article 9 made Den von der Regierung Albaniens
by the Government of Albania in its in ihrer Beitrittsurkunde gemachten
instrurnent of accession. Vorbehalt zu Artikel 9.
28 September 1966 28. September 1966
The reservation made by the Gov- Den von der Regierung Mexikos in
ernment of Mexico in its instrument ihrer Beitrittsurkunde gemachten Vor-
of accession. behalt.
On 27 October 1967, the Govern- Am 27. Oktober 1967 leitete die Re-
ment of the United States of America gierung der Vereinigten Staaten von
transmitted to the Secretary-General Amerika dem Generalsekretär folgen-
the following communication with de Mitteilung zu, in der sie Bezug
reference to its previous communica- nahm auf ihre früheren Mitteilungen
tions regarding ratifications and ac- im Zusammenhang mit Ratifikationen
cessions to the Law of the Sea Con- und Beitritten zu den Seerechtsüber-
ventions with reservations which einkommen, bei denen Vorbehalte ge-
were not acceptable to the United macht wurden, welche für die Ver-
States of America: einigten Staaten von Amerika nicht
annehmbar waren:
The Government of the United States Die Regierung der Vereinigten Staa-
of America has received an inquiry ten von Amerika hat eine Anfrage
regarding the applicability of several bezüglich der Anwendbarkeit mehre-
of the Geneva Law of the Sea Con- rer der Genfer Seerechtsübereinkom-
ventions of 1958 between the United men von 1958 im Verhältnis zwi-
States and States which ratified or schen den Vereinigten Staaten und
acceded to those Conventions with solchen Staaten erhalten, die diese
reservations which the United States Ubereinkommen mit Vorbehalten rati-
found to be unacceptable. The Gov- fiziert oder ihnen mit Vorbehalten
ernment of the United States wishes beitraten, die für die Vereinigten
to state that it has considered and Staaten unannehmbar waren. Die Re-
will continue to consider all the gierung der Vereinigten Staaten er-
Geneva Law of the Sea Conventions klärt, daß sie davon ausgegangen ist
of 1958 as being in force between und auch in Zukunft davon ausgehen
it and all other States that have wird, daß sich alle Genfer Seerechts-
ratified or acceded thereto, including übereinkommen von 1958 im Verhält-
States that have ratified or acceded nis zwischen ihr und allen übrigen
with reservations unacceptable to the Staaten in Kraft befinden, die diese
United States. With respect to States Ubereinkommen ratifiziert haben oder
which ratified or acceded with reser- ihnen beigetreten sind, einschließlich
vations unacceptable to the United der Staaten, die mit Vorbehalten ra-
States, the Conventions are considered tifiziert haben oder beigetreten sind,
by the United States to be in force die für die Vereinigten Staaten unan-
between it and each of those States nehmbar waren. Im Falle von Staaten,
except that provisions to which such die mit für die Vereinigten Staaten
reservations are addressed shall apply unannehmbaren Vorbehalten ratifi-
only to the extent that they are not ziert haben oder beigetreten sind, gel-
affected by those reservations. The ten die Ubereinkommen im Verhältnis
United States considers that such ap- zwischen den Vereinigten Staaten
plication of the Convention does und jedem dieser Staaten mit dem
not in any manner constitute any Vorbehalt, daß Bestimmungen, gegen
concurrence by the United States in die derartige Vorbehalte gerichtet
the substance of any of the reserva- sind, nur insoweit gelten, als sie von
tions involved. den Vorbehalten nicht berührt wer-
den. Die Vereinigten Staaten sind der
Auffassung, daß diese Anwendung
des Ubereinkommens keinerlei Zu-
stimmung seitens der Vereinigten
Staaten zum Inhalt der betreffenden
Vorbehalte darstellt.
11 July 1974 11. Juli 1974
The Government of the United Die Regierung der Vereinigten
States does not find acceptable the Staaten hält die Vorbehalte der Deut-
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
reservations made by the German sehen Demokratischen Republik zu
Democratic Republic to article 20 of Artikel 20 des Obereinkommens über
the Convention on the Territorial Sea das Küstenmeer und die Anschluß-
and the Contiguous Zone and to ar- zone und zu Artikel 9 des Oberein-
ticle 9 of the Convention on the High kommens über die Hohe See nicht für
Seas. The Government of the United annehmbar. Die Regierung der Ver-
States, however, considers those Con- einigten Staaten geht jedoch davon
ventions as continuing in force be- aus, daß diese Obereinkommen im
tween it and the German Democratic Verhältnis zwischen den Vereinigten
Republic except that provisions to Staaten von Amerika und der Deut-
which the above-mentioned reserva- schen Demokratischen Republik
tions are addressed shall apply only weiterhin mit dem Vorbehalt gelten,
to the extent that they are not af- daß Bestimmungen, gegen die die
fected by those reservations. obengenannten Vorbehalte gerichtet
sind, nur insoweit gelten, als sie von
diesen Vorbehalten nicht berührt wer-
den.
V.
Das Fakultative Unterzeichnungsprotokoll über die obligatorische Bei-
legung von Streitigkeiten ist ferner für folgende Staaten in Kraft ge-
treten:
Australien am 13.Juni 1963
Belgien am 5. Februar 1972
Costa Rica am 17. März 1972
Dänemark am 26. September 1968
Dominikanische Republik am 10. September 1964
Finnland am 18. März 1965
Haiti am 30. September 1962
Jugoslawien am 27. Februar 1966
Madagaskar am 30. September 1962
Malawi am 17. Dezember 1965
Malaysia am 30. September 1962
Nepal am 27. Januar 1963
Niederlande am 20. März 1966
Portugal am 7. Februar 1963
Schweiz am 17.Juni 1966
Sierra Leone am 14. Februar 1963
Uganda am 14. Oktober 1964
Vereinigtes Königreich am 30. September 1962
Mauritius hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen noti-
fiziert, daß es sich an das Fakultative Unterzeichnungsprotokoll, dessen
Anwendung vom Mutterland vor Erlangung der Unabhängigkeit auf sein
Hoheitsgebiet erstreckt worden war,
mit Wirkung vom 12. März 1968
als gebunden betrachtet.
Bonn, den 15. Mai 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Gehlhoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1975 857
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Polen
über die Gewährung des Rechts für Fischereifahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland
zum Fischfang in der Seefischereizone der Volksrepublik Polen
Vom 22. Mai 1975
In Warschau ist am 14. Dezember 1973 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Volksrepu-
blik Polen über die Gewährung des Rechts für
Fischereifahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland
zum Fischfang in der Seefischereizone der Volks-
republik Polen unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 5
am 4. Juli 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend nebst einem
Briefwechsel über die Gewährung von Rechten an
die Fischer der Volksrepublik Polen im Falle der
Errichtung einer Seefischereizone der Bundesrepu-
blik Deutschland auf der Grundlage der Gegensei-
tigkeit veröffentlicht.
Bonn, den 22. Mai 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Polen
über die Gewährung des Rechts für Fischereifahrzeuge
der Bundesrepublik Deutschland zum Fischfang in der Seefischereizone
der Volksrepublik Polen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) in dem Gebiet zwischen 6 und 12 Seemeilen, gemes-
und sen von der Basislinie für das Küstenmeer der Volks-
republik Polen für unbegrenzte Zeit.
die Regierung der Volksrepublik Polen
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebiete
sind
sind auf den beigefügten amtlichen Seekarten der Volks-
unter Beachtung des Gesetzes der Volksrepublik republik Polen Nr. 201 und 202 *), die integrierende
Polen vom 12. Februar 1970 über die Schaffung einer Bestandteile dieses Abkommens sind, näher bezeichnet.
Seefischereizone vor der Küste der Volksrepublik
Polen Artikel 2
und
- in dem Wunsche, die gegenseitigen Beziehungen und Vorschriften der Volksrepublik Polen über Seefische-
die Zusammenarbeit zu entwickeln und zu festigen, rei und Schutz der Staatsgrenzen sind so rechtzeitig be-
kanntzugeben, daß die Fischer die Möglichkeit haben,
wie folgt übereingekommen: sie einzuhalten.
Artikel
Artikel 3
(1) Fischereifahrzeuge der Bundesrepublik Deutsch-
Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep-
land sind berechtigt, in dem in Absatz 2 dieses Artikels
tember 1971 wird dieses Abkommen in Ubereinstimmung
bezeichneten Umfang in der Seefischereizone der Volks-
mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) aus-
republik Polen, jedoch außerhalb der Grenzen des
gedehnt.
Küstenmeeres der Volksrepublik Polen zu fischen. Die
seewärtige Grenze der Seefischereizone der Volksrepu-
Artikel 4
blik Polen verläuft in einem Abstand von 12 Seemeilen,
gemessen von der Basislilüe für das Küstenmeer der Das Abkommen wird für unbegrenzte Zeit abgeschlos-
Volksrepublik Polen. Diese Basislinie verläuft von einem sen. Es kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche
Punkt mit den Koordinaten 54°27'33" N und 19°38'34" 0 Mitteilung gekündigt werden und tritt in diesem Falle
zu dem Punkt 54°35'36" N und 18°48'36" 0, von dort 12 Monate nach dem Tage des Eingangs der Kündigungs-
weiter in westlicher Richtung entlang der Küste der erklärung außer Kraft.
Volksrepublik Polen bis zu einem Punkt mit den Koordi-
naten 53°55'45" N und 14°13'41" 0. Artikel 5
(2) Das Recht zum Fischfang innerhalb der Seefische- Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem
reizone der Volksrepublik Polen nach Absatz 1 dieses beide Regierungen durch Notenwechsel einander mitge-
Artikels gilt teilt haben, daß die rechtlichen Erfordernisse für das
a) in dem Gebiet zwischen 3 und 6 Seemeilen, gemes- Inkrafttreten erfüllt sind.
sen von der Basislinie für das Küstenmeer der Volks-
republik Polen, bis zum 31. Dezember 1973 *) Die Seekarten werden aus technischen Gründen hier nicht ver-
öffentlicht, sie können im Fischereiamt des Landes Schleswig-
und Holstein, 23 Kiel 14, Wi~chhofstraße 1-3, eingesehen werden.
GESCHEHEN zu Warschau am 14. Dezember 1973 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ru et e
Für die Regierung der Volksrepublik Polen
Olszewski
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1975
Der Botschafter Der Vizepremierminister und
der Bundesrepublik Deutschland Minister für Schiffahrt
der Volksrepublik Polen
Warschau, den 14. Dezember 1973 Warschau, den 14. Dezember 1973
Exzellenz, Exzellenz,
ich beehre mich, den Erhalt des Brief es Eurer Exzellenz
vorn heutigen Tage zu bestätigen, der folgenden Wort-
laut hat:
namens der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ,,Namens der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
erkläre ich, daß die Regierung der Bundesrepublik land erkläre ich, daß die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland sich für den Fall der Errichtung einer See- Deutschland sich für den Fall der Errichtung einer See-
fischereizone (Seefischereianschlußzone) verpflichtet, mit fischereizone (Seefischereianschlußzone) verpflichtet, mit
der Regierung der Volksrepublik Polen unverzüglich in der Regierung der Volksrepublik Polen unverzüglich in
Verhandlungen einzutreten mit dem Ziel, den Fischern Verhandlungen einzutreten mit dem Ziel, den Fischern
aus der Volksrepublik Polen auf der Grundlage der aus der Volksrepublik Polen auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit dieselben Rechte zu gewähren, wie sie Gegenseitigkeit dieselben Rechte zu gewähren, wie sie
den Fischern aus der Bundesrepublik Deutschland in der den Fischern aus der Bundesrepublik Deutschland in der
Seefisdiereizone der Volksrepublik Polen eingeräumt Seefischereizone der Volksrepublik Polen eingeräumt
werden. werden.H
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung. ausgezeichnetsten Hochachtung.
Ruete Olszewski
Seiner Exzellenz
dem Vizepremierminister und Seiner Exzellenz
Minister für Schiffahrt dem Botschafter
der Volksrepublik Polen der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Kazimierz Olszewski Herrn Dr. Hans Helmuth Ruete
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 291. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. April 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 90 vom 17. Mai 1975 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 90 vom 17. Mai 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhan~1 stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zollti\rifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienene, ,Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich Je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
p1eis ist die Mehrwertsteuei enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/e.