765
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 24. Mai 1975 Nr.34
Tag Inhalt Seite
20. 5. 75 Gesetz zu dem Vertrag vom 29. Februar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Republik Osterreich über die gemeinsame Staatsgrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 765
Gesetz
zu dem Vertrag vom 29. Februar 1972
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über die gemeinsame Staatsgrenze
Vom 20. Mai 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- abschnitte jeweils zuständigen staatlichen Vermes-
rates das folgende Gesetz beschlossen: sungsämtern zur Einsicht bereit.
Artikel 1
Artikel 2
(1) Dem in Wien am 29. Februar 1972 unterzeich-
neten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Deutschland und der Republik Osterreich über die Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
gemeinsame Staatsgrenze wird zugestimmt. stellt.
(2) Der Vertrag wird nachstehend mit einer Dber- Artikel 3
sichtskarte der einzelnen Grenzabschnitte veröffent-
licht. Die in Artikel 2 des Vertrages bezeichneten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Anlagen liegen beim Auswärtigen Amt (Politisches kündung in Kraft.
Archiv) und beim Bayerischen Landesvermessungs- (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Ar-
amt sowie - in dem die jeweiligen Grenzabschnitte tikel 36 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
betreffenden Umfang - bei den für diese Grenz- bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Mai 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über die gemeinsame Staatsgrenze
DER PRÄSIDENT Grenzabschnitt „Inn":
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND vom Bergkeller am Inn innaufwärts bis zur Einmündung
und der Salzach in den Inn;
DER BUNDESPRÄSIDENT Grenzabschnitt „Salzach":
DER REPUBLIK OSTERREICH von der Einmündung der Salzach in den Inn salzach-
aufwärts bis zur Einmündung der Saalach in die Salz-
VOM WUNSCHE geleitet, die Grenze zwischen den ach;
beiden Staaten sichtbar zu erhalten und die damit im
Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln, Grenzabschnitt „Saalach":
von der Einmündung der Saalach in die Salzach saal-
SIND tJBEREINGEKOMMEN, zu diesem Zwecke einen achaufwärts bis zum Schnitt mit der Geraden zwischen
Vertrag abzuschließen. den Grenzrichtungssteinen B 1 und KKOG 1;
Sie haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Grenzabschnitt „Saalach-Scheibelberg":
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland von diesem Schnittpunkt bis zum Scheibelberg;
den ao. und bev. Botschafter
Grenzabschnitt „Scheibelberg-Bodensee":
Dr. Hans Schirmer
Sektion 1:
Der Bundespräsident der Republik Osterreich
den Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten vom Scheibelberg bis zum Abstoß der trockenen
Grenze vom Inn an der Straße Kufstein-Kiefersfelden;
Dr. Rudolf Kirchschläger
Sektion II:
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form
befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: von diesem Abstoß bis zur Mitte des Lech beim Enten-
stein;
Sektion III:
Abschnitt I von diesem Punkt im Lech bis zur Einmündung der
Verlauf der Staatsgrenze Leiblach in den Bodensee.
Artikel 1 (2) Die Staatsgrenze im Bodensee wird durch diesen
Vertrag nicht berührt.
(1) Die Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich ist in acht
Grenzabschnitte geteilt, die sich erstrecken:
Artikel 2
Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung":
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird bestimmt:
Sektion I: 1. im Grenzabschnitt „Donau" durch die Beschreibung
vom Dreiländergrenzzeichen nächst dem Plöckenstein der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (An-
(Dreieckmark) bis zur Wasserscheide bei Hinterschif- lage 1) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2 500 (An-
fel/Kohlstatt; lage 2 - zehn Kartenblätter);
Sektion II: 2. im Grenzabschnitt „Innwinkel" durch die Beschreibung
von der Wasserscheide bei Hinterschiffel/Kohlstatt bis der -Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (An-
zur Einmündung des Osterbaches in den Rannafluß bei lage 3) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 1 000 (An-
Oberkappel; lage 4 - vierzehn Kartenblätter);
Sektion III: 3. im Grenzabschnitt „Inn" durch die Beschreibung der
von der Einmündung des Osterbaches in den Ranna- Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 5)
fluß bei Oberkappel bis zur Einmündung des Dandl- und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 10 000 (Anlage 6 -
baches in die Donau; neun Kartenblätter);
Grenzabschnitt „Donau": 4. im Grenzabschnitt „Salzach"
von der Einmündung des Dandlbaches in die Donau a) von der Einmündung der Salzach in den Inn salz-
donauaufwärts bis zum Kräutelstein an der Donau; achaufwärts bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45
durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koor-
Grenzabschnitt „Innwinkel": dinatenverzeichnis (Anlage 7) und die Grenzkarte
vom Kräutelstein an der Donau über Haibach bis zum im Maßstab 1 : 5 000 (Anlage 8 - vier Karten-
Bergkeller am Inn; blätter);
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1975 767
b) vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum Grenz- spätere Veränderungen der Gewässer endgültig be-
richtungssteinpaar Nr. 44 durch die Mitte des stimmt. Gleiches gilt für die Staatsgrenze in den Grenz-
Wasserlaufs; abschnitten „Innwinkel" und „Saalach-Scheibelberg", so-
c) vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 bis zur Ein- weit sie dort in Gewässern verläuft.
mündung der Saalach durch die Mitte des regulier- (2) Im Teil des Grenzabschnittes „Salzach" vom Grenz-
ten Flußbettes; richtungssteinpaar Nr. 44 bis zur Einmündung der Saal-
5. im Grenzabschnitt „Saal_ach" durch die Beschreibung ach ist die Staatsgrenze ohne Rücksicht auf spätere
der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (An- Veränderungen der nach Artikel 3 Absatz 2 maßgeb-
lage 9) und die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2 500 (An- lichen Baukanten unbeweglich.
lage 10 - neun Kartenblätter); (3) Soweit in den Grenzabschnitten „Dreieckmark-
6. im Grenzabschnitt „Saalach-Scheibelberg" durch die Dandlbachmündung" und „Scheibelberg-Bodensee" die
Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenver- Staatsgrenze durch die Mitte eines Wasserlaufes be-
zeichnis (Anlage 11) und die Grenzkarte im Maßstab stimmt wird, folgt sie dieser bei allmählichen natürlichen
1 : 5 000 (Anlage 12 - vierundfünfzig Kartenblätter); Veränderungen des Wasserlaufes. Gleiches gilt für den
Teil des Grenzabschnittes „Salzach" zwischen den Grenz-
(2) Die Vertragsstaaten sehen vor, richtungssteinpaaren Nr. 45 und Nr. 44.
1. für den Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmün-
dung" die hinsichtlich des Verlaufes der Staatsgrenze Artikel 5
geltende Regelung durch einen neuen Vertrag zu er-
(1) Durch die Staatsgrenze werden die Hoheitsgebiete
setzen, dem ein für diesen Grenzabschnitt noch zu
der beiden Vertragsstaaten sowohl auf der Erdoberfläche
erstellendes Grenzurkundenwerk beizugeben ist,
als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter
2. für die Teile des Grenzabschnittes „Salzach" vom der Erdoberfläche voneinander abgegrenzt.
Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum Grenzrich-
(2) Dieser Grundsatz gilt insbesondere für den Grenz-
tungssteinpaar Nr. 44 und von dort bis zur Einmün-
verlauf in oberirdischen und unterirdischen Bauten und
dung der Saalach ein Grenzurkundenwerk einvernehm-
Anlagen jeder Art.
lich zu erstellen,
Artikel 6
3. für den Grenzabschnitt „Scheibelberg-Bodensee" das
geltende Grenzurkundenwerk einvernehmlich zu er- (1) Die Vertragsstaaten sind verpflichtet Gewässer,
neuern. in denen die Staatsgrenze verläuft, soweit wesentliche
wasserwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen,
(3) Die im Absatz 1 erwähnten Beschreibungen der
nach Möglichkeit in der Lage zu erhalten, die im Zeit-
Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnissen und Grenz-
punkt des Inkrafttretens dieses Vertrages gegeben ist.
karten, die nach dem geltenden Grenzverlauf zu erstellen
waren, bilden als Grenzurkundenwerke Bestandteile die- (2) Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 wird
ses Vertrages. die gemeinsame Nutzung dieser Gewässer durch beide
Vertragsstaaten nicht berührt.
Artikel 3
(1) ,,Mitte des Wasserlaufes" im Sinne des Artikels 2
Absatz 1 Ziffer 4 Buchstabe b und des Artikels 4 Absatz 3 Abschnitt II
Satz 1 ist eine ausgeglichene fortlaufende Linie, die von
Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze
beiden Uferrändern des' Wasserlaufes, bei dessen Ver-
ästelung von beiden Uferrändern des Hauptarmes, gleich
weit entfernt ist. Als Hauptarm gilt der Arm des Was- Artikel 7
serlaufes, der bei Mittelwasser die größte Durchlauf- Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch Vermes-
menge aufweist. Läßt sich der Uferrand eines nicht regu- sung und Vermarkung der Staatsgrenze dafür zu sorgen,
lierten Ufers nicht sicher erkennen, so gilt als Uferrand daß der Grenzverlauf stets deutlich erkennbar und ge-
die Begrenzungslinie des Ufergeländes mit ständiger sichert bleibt. Sie verpflichten sich, die zu diesem Zweck
Vegetation. Ist ständige Vegetation nicht vorhanden, so notwendigen Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Ver-
gilt als Uferrand die Benetzungslinie bei Mittelwasser. trages instandzuhalten und erforderlichenfalls zu er-
Ist auch diese nicht feststellbar, so bestimmt sich der neuern.
Uferrand nach sonstigen natürlichen Merkmalen (Ufer-
böschung, Hangfüßen und dergleichen). Ist nur eines der Artikel 8
beiden Ufer reguliert, so ist der Uferrand am regulierten (1) Jeder Vertragsstaat stellt für die Vermessung und
Ufer in der horizontalen Höhe des Uferrandes des nicht Vermarkung auf seine Kosten die erforderlichen Ver-
regulierten Ufers anzunehmen. Bei beiderseits regulierten messungsfachleute und das vermessungstechnische Hilfs-
Ufern gelten die flußseitigen oberen Baukanten der Ufer personal zur Verfügung.
als Uferränder.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 und 3
(2) ,,Mitte des regulierten Flußbettes" im Sinne des und des Artikels 9 stellen die Arbeitskräfte, die neben
Artikels 2 Absatz 1 Ziffer 4 Buchstabe c ist eine ausge- dem vermessungstechnischen Hilfspersonal noch benötigt
glichene fortlaufende Linie, die von den flußseitigen werden, sowie die erforderlichen Materialien, Fahrzeuge
oberen Baukanten der Ufer gleich weit entfernt ist. und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte
und dergleichen) auf eigene Kosten zur Verfügung:
Artikel 4 die Republik Osterreich für
den Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung",
(1) In den Grenzabschnitten „Donau", ,,Inn" und in dem
im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 4 Buchstabe a erwähnten den Grenzabschnitt „Donau" ohne das linke Ufer der
Teil des Grenzabschnittes „Salzach" sowie im Grenzab- Donau,
schnitt „Saalach" ist die Staatsgrenze unbeweglich und das rechte Ufer des Inns im Grenzabschnitt „Inn",
durch die in den Grenzurkundenwerken enthaltenen das rechte Ufer der Salzach im Grenzabschnitt „Salz-
Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf ach",
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den Grenzabschnitt „Saalach" ohne das linke Ufer der (3) Hat ein Wasserlauf, in dem oder in dessen Nähe die
Saalach,. Staatsgrenze verläuft, seine Lage wesentlich verändert,
132 so kann jeder Vertragsstaat verlangen, daß der örtliche
den zwischen der Saalach und dem Grenzpunkt Nr. Grenzverlauf in dieser Strecke neu festgelegt und in
Niederschriften und Feldskizzen beschrieben wird.
(einschließlich) auf dem Hohen Göll liegenden Teil des
Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg" und die Sek-
tionen I und II des Grenzabschnittes „Scheibelberg- Artikel 12
Bodensee"; (1) Die Eigentümer von Grundstücken,-ober- und unter-
die Bundesrepublik Deutschland für irdischen Bauten und Anlagen, die an oder in der Nähe
der Staatsgrenze liegen, und die an solchen Grund-
das linke Ufer der Donau im Grenzabschnitt „Donau",
stücken, Bauten und Anlagen sonst Nutzungsberechtigten
den Grenzabschnitt „Innwinkel", sind verpflichtet, die zur Vermessung und Vermarkung
den Grenzabschnitt „Inn" ohne das rechte Ufer des erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen, insbesondere
Inns, das Setzen oder das Anbringen von Grenz- und von Ver-
den Grenzabschnitt „Salzach" ohne das rechte Ufer der messungszeichen zu dulden.
Salzach, (2) Die Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten sind
das linke Ufer der Saalach im Grenzabschnitt „Saal- unter möglichster Schonung bestehender öffentlicher und
ach", privater Interessen vorzunehmen. Die nach Absatz 1 Ver-
132 pflichteten sind über den Beginn der Arbeiten recht-
den zwischen dem Grenzpunkt Nr. - - (ausschließlich) zeitig zu unterrichten.
1
auf dem Hohen Göll und dem Scheibelberg liegenden (3) Entschädigungsansprüche der im Absatz 1 genann-
Teil des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg" und ten Personen richten sich nach dem Recht des Vertrags-
die Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg- staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke, Bau-
Bodensee". ten und Anlagen liegen. Entschädigungsansprüche gegen
(3) Von der Regelung des Absatzes 2 kann einvernehm- den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.
lich abgegangen werden, wenn dies aus Gründen der
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erforderlich ist. Artikel 13
Hierbei ist ein Ausgleich der beiderseitigen Leistungen Wird es erforderlich, das Dreiländergrenzzeichen nächst
anzustreben. dem Plöckenstein (Dreieckmark) zu erneuern, so werden
Artikel 9 sich die Vertragsstaaten gemeinsam bemühen, das Ein-
vernehmen mit dem beteiligten dritten Staat herzustellen.
(1) Hat ein Staatsangehöriger eines der beiden Ver-
tragsstaaten ein Grenzzeichen beschädigt oder vernichtet,
so trägt dieser Vertragsstaat, ungeachtet einer etwaigen Artikel 14
Haftung des Schädigers oder eines anderen Dritten, die (1) Die für die Vermessung der Staatsgrenze notwen-
gesamten Kosten der Instandsetzung oder der Erneue- digen Triangulierungs- und Polygonpunkte sind von
rung. Soweit der nach Satz 1 zur Kostentragung ver- jenem Vertragsstaat instandzuhalten, auf dessen Hoheits-
pflichtete Vertragsstaat Zahlungen für die Instandsetzung gebiet sie liegen. Liegt ein solcher Punkt auf der Staats-
oder die Erneuerung des Grenzzeichens leistet, gehen grenze, so gilt für die Instandhaltung die Regelung des
Ansprüche, die dem anderen Vertragsstaat wegen der Artikels 8.
Beschädigung oder der Vernichtung des Grenzzeichens
(2) Wenn ein für die Vermessung der Staatsgrenze not-
gegen den Schädiger oder einen anderen Dritten zu-
stehen, auf ihn über. wendiger Triangulierungs- oder Polygonpunkt erstmals
von einem Vertragsstaat bestimmt wurde, der nach Ab-
(2) Werden Vermarkungs- oder Vermessungsarbeiten satz 1 nicht zu seiner Instandhaltung verpflichtet ist,
infolge baulicher Arbeiten notwendig, so stehen den Ver- werden die für die Instandhaltung erforderlichen Ver-
tragsstaaten Ersatzansprüche gegen den Bauherrn zu, messungsunterlagen dem anderen Vertragsstaat zur Ver-
soweit nicht ein anderer Dritter innerstaatlich zur fügung gestellt.
Kostentragung verpflichtet ist.
(3) Die für die Vermessung der Staatsgrenze notwen-
Artikel 10 digen Triangulierungs- und Polygonpunkte dürfen im
gleichen Maße von den Personen benützt werden, die von
(1) Die Vertragsstaaten werden alle zehn Jahre gemein- den Vertragsstaaten mit der Sichtbarerhaltung der Staats-
sam die Grenzzeichen überprüfen und die Behebung der grenze betraut sind.
festgestellten Mängel veranlassen.
(2) Mit der ersten gemeinsamen Oberprüfung der
Abschnitt III
Grenzzeichen soll spätestens zwei Jahre nach Inkraft-
treten dieses Vertrages begonnen werden. Schutz der Grenzzeichen
und Erhaltung ihrer Sichtbarkeit
Artikel 11
Artikel 15
(1) Wenn es die deutliche Erkennbarkeit der Staats-
grenze erfordert, werden auch außerhalb der gemein- Die Vertragsstaaten werden durch geejgnete Ma_ßnah-
samen periodischen Oberprüfungen der Grenzzeichen die men die Grenzzeichen, die Vermessungsmarken und die
entsprechenden Vermessungs- und Vermarkungsmaß- sonstigen der Bezeichnung der Staatsgrenze dienenden
nahmen getroffen werden. Einrichtungen gegen Verlegung Zerstörung, Beschädi-
gung und zweckwidrige Benützung schützen.
(2) Behauptet ein Vertragsstaat, daß ein Grenzzeichen
versetzt worden ist, so werden die Vertragsstaaten auch
außerhalb der gemeinsamen periodischen Uberprüfungen Artikel 16
die Lage dieses Grenzzeichens überprüfen und erforder- (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dafür zu sor-
lichenfalls das Grenzzeichen auf die richtige Stelle _set- gen, daß beiderseits des trockenen Teiles der Staats-
zen. grenze ein Streifen von 1 m Breite und um jedes neben
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1975 769
die Staatsgrenze gesetzte Grenzzeichen (indirekte Ver- 4. beschädigte Grenzzeichen instandzusetzen oder zu er-
markung) ein Kreis mit dem Radius von 1 m von Bäumen neuern;
und Sträuchern freigehalten wird; dies gilt auch für 5. fehlende Grenzzeichen durch neue zu ersetzen;
andere Pflanzen, die die Sichtbarkeit der Grenzzeichen 6. bei nicht genügend sichtbarem Verlauf der Staats-
beeinträchtigen. Diese Bestimmung findet auf Bann- und grenze zusätzliche Grenzzeichen zu setzen;
Schutzwälder keine Anwendung.
7. wo notwendig oder zweckmäßig, die direkte Vermar-
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten kön- kung der Staatsgrenze in eine indirekte umzuändern
nen in besonderen Fällen Ausnahmen vom Absatz 1 und umgekehrt;
zulassen, wenn und solange dadurch die Erkennbarkeit 8. gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen zu ver-
der Staatsgrenze nicht beeinträchtigt wird. Vor einer setzen;
solchen Entscheidung ist die zuständige Behörde des
9. den Verlauf der Staatsgrem;e auf Brücken, in Tunneln
anderen Vertragsstaates zu hören; zu diesem Zweck kön-
und an Stellen, wo die Staatsgrenze Eisenbahnbrücken
nen die Behörden unmittelbar miteinander in Verbindung
oder Straßen schneidet, sowie bei Bedarf bei Berg-
treten.
bauen und an sonstigen Bauten und Anlagen zu ver-
(3) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten marken.
der an der Staatsgrenze liegenden Grundstücke sind ver-
(3) Die Kommission ist nicht ermä.chtigt, den Verlauf
pflichtet, den Zugang zu den im Absatz 1 erwähnten
der Staatsgrenze zu ändern.
Gebietsteilen nicht zu behindern.
(4) Entschädigungsansprüche auf Grund von Maßnah-
men nach Absatz 1 richten sich nach dem Recht des Art i k e 1 20
Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Grund-
(1) Die Kommission besteht aus einem Bevollmächtig-
stücke liegen. Entschädigungsansprüche gegen den ande-
ten der Bundesrepublik Deutschland und einem Bevoll-
ren Vertragsstaat sind ausgeschlossen.
mächtigten der Republik Osterreicb. Jeder Vertragsstaat
kann weitere Delegierte entsenden. Die Gesamtzahl der
Artikel 17 Mitglieder jeder Delegation darf sieben nicht überschrei-
ten. Jeder Vertragsstaat benennt dem anderen Vertrags-
(1) Auf den im Artikel 16 Absatz 1 erwähnten Gebiets- staat seinen Bevollmächtigten und dessen Stellvertreter
teilen dürfen künftig keinerlei Bauten, Einfriedungen sowie die weiteren Delegierten und deren Stellvertreter.
oder sonstige Anlagen errichtet werden. Dies gilt nicht Bei Bedarf können von jeder Delegation Experten und
für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, der Grenzab- Hilfskräfte beigezogen werden.
fertigung oder der Grenzüberwachung dienen, sowie für
Leitungen aller Art, die die Staatsgrenze in einem Win- (2) Die beiden Bevollmächtigten sind berechtigt, un-
kelbereich zwischen 45° und 135° schneiden. mittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(3) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seiner Dele-
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten kön-
nen, unbeschadet der Regelung des Artikels 9 Absatz 2, gation einschließlich der Kosten der von ihm beigezoge-
in besonderen Fällen weitere Ausnahmen vom Absatz 1 nen Experten und Hilfskräfte. Sonstige im Zusammen-
Satz 1 zulassen, wenn und solange dadurch die Erkenn- hang mit der Tätigkeit der Kommission entstehende
barkeit der Staatsgrenze nicht beeinträchtigt wird. Vor Kosten werden, soweit dieser Vertrag nichts anderes
einer solchen Entscheidung ist die zuständige Behörde bestimmt oder die Kommission nichts anderes beschließt,
des anderen Vertragsstaates anzuhören; zu diesem Zweck von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.
können die zuständigen Behörden unmittelbar mitein-
ander in Verbindung treten.
Art i k e 1 21
(1) Die Kommission trifft ihre Entscheidungen in Form
Ar t i k e 1 18 von Beschlüssen. Zu einem Beschluß ist die Übereinstim-
Auf der Staatsgrenze dürfen künftig Eigentumsgrenz- mung der beiden Bevollmächtigten erforderlich. Be-
zeichen nicht errichtet werden. Bei anstoßenden Eigen- schlüsse der Kommission werden verbindlich, sobald die
tumsgrenzen dürfen Eigentumsgrenzzeichen nur so ge- Bevollmächtigten schriftlich erklärt haben, daß die inner-
setzt werden, daß sie mindestens 3 m von der Staats- staatlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Diese
grenze entfernt sind. Erklärung soll binnen zwei Monaten erfolgen.
(2) Kann sich die Kommission nicht einigen, so hat sie
unter Darlegung des Sachverhaltes und der unterschied-
Abschnitt IV lichen Auffassungen den Regierungen der Vertragsstaa-
ten zu berichten. Die Vertragsstaaten werden bezüglich
Grenzkommission der strittigen Angelegenheiten eine einvernehmliche
Regelung anstreben.
Art i k e 1 19
Artikel 22
(1) Die Vertragsstaaten bestellen zur Durchführung
der in Artikel 7, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 er- Die Kommission bildet zur Erfüllung ihrer Aufgaben
wähnten Aufgaben eine ständige gemischte Grenzkom- gemischte technische Gruppen und bestimmt deren An-
mission (im folgenden Kommission genannt). zahl und Zusammensetzung nach Umfang und Art der zu
erledigenden Arbeiten. Die Zusammensetzung soll pari-
(2) Die Kommission hat insbesondere
tätisch sein.
1. die Grenzzeichen auf ihre richtige Lage zu überprüfen
und gegebenenfalls auf ihre richtige Stelle zu setzen; Artikel 23
2. schief stehende oder eingesunkene Grenzzeichen auf- (1) Die Kommission bestimmt den Arbeitsplan sowie
zurichten oder zu heben; die Art der Durchführung der Vermessung und der Ver-
3. die Bezeichnung der einzelnen Grenzzeichen erkenn- markung der Staatsgrenze; sie trifft auch die Entschei-
bar zu erhalten; dungen nach Artikel 8 Absatz 3.
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(2) Die Kommission ist ermächtigt, soweit notwendig, Staubentwicklung und unter Tag dürfen überdies nur
in bezug auf Form, Ausmaß und Material der Grenzzei- Personen verwendet werden, die nach dem Zeugnis eines
chen von den in den Grenzurkundenwerken enthaltenen mit den Arbeitsbedingungen im Bergbau vertrauten
Angaben abzuweichen. Arztes dazu tauglich sind. Es dürfen nur solche Materia-
lien, Fahrzeuge und Geräte benützt werden, die für die
Artikel 24 Verwendung im Bergbau geeignet sind. Vor Durchfüh-
(1) Uber jede Ergänzung, Änderung oder Erneuerung rung von Aufgaben bei Bergbauen ist die zuständige
Bergbehörde zu verständigen.
der Vermarkung der Staatsgrenze oder Feststellung feh-
lerhafter Vermessungsergebnisse sind Niederschriften in
zwei Ausfertigungen aufzunehmen und erforderlichenfalls Abschnitt V
Feldskizzen anzuschließen. Schlußbestimmungen
(2) Niederschriften und Feldskizzen der gemischten
technischen Gruppen bedürfen der Genehmigung durch Artikel 29
die Kommission. Die Entwürfe für die im Artikel 2 Absatz 2 erwähnten
(3) Die Kommission hat nach Abschluß jeder periodi- Grenzurkundenwerke sind von der Kommission auszuar-
schen Uberprüfung der Grenzzeichen die im Absatz 1 beiten. Hierbei ist ein Ausgleich der beiderseitigen Lei-
erwähnten Maßnahmen und die koordinatenmäßige Neu- stungen anzustreben.
bestimmung unvermarkter Punkte der Staatsgrenze auf Art i k e 1 30
zwe,ckentsprechende Weise zusammenfassend festzuhal-
(1) Von Ein- und Ausgangsabgaben befreit sind Mate-
ten. Gleiches gilt für solche Maßnahmen und Neubestim-
rialien, die aus dem Zollgebiet des einen Vertragsstaates
mungen, die zwischen dem 1. Mai 1969 und dem Inkraft-
in das Zollgebiet des anderen Vertragsstaates verbracht
treten dieses Vertrages ein vernehmlich durchgeführt
und für Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages verwendet
worden sind.
werden. Das nicht verbrauchte Material ist in das Zoll-
(4) Für die Herstellung und die Vervielfältigung der gebiet des Vertragsstaates, aus dem es eingeführt wurde,
zusätzlichen Feldskizzen sowie für die Tätigkeit der zurückzubringen.
Kommission nach Absatz 3 gilt Artikel 8 Absatz 2 und 3
(2) Unter der Voraussetzung der Wiederausfuhr sind
entsprechend.
von Ein- und Ausgangsabgaben sowie von der Leistung
Artikel 25 einer Sicherheit befreit: Fahrzeuge, Werkzeuge Geräte,
(1) Die Kommission tritt zu Tagungen oder Grenz- Instrumente, Apparate, Maschinen und dergleichen, die
besichtigungen zusammen, wenn sie es selbst beschließt aus dem Zollgebiet des einen Vertragsstaates in das Zoll-
oder wenn es einer der Vertragsstaaten im diplomati- gebiet des anderen Vertragsstaates für Arbeiten im Rah-
schen Wege verlangt. men dieses Vertrages verbracht werden. Diese Gegen-
stände sind spätestens innerhalb eines Monats nach Be-
(2) Die Kommission tritt, wenn nicht etwas anderes endigung der Arbeiten in das Zollgebiet des Vertrags-
vereinbart ist, zu ihren Tagungen wechselweise auf dem staates, aus dem sie eingeführt wurden, zurückzubringen.
Hoheitsgebiet eines der beiden Vertragsstaaten zusam- Für nicht rückgeführte Waren sind Abgaben zu ent-
men. richten, es sei denn, die Rückführung ist wegen völliger
Art i k e 1 26 Abnützung oder Untergang der Waren unterblieben.
(1) Die Tagungen werden vom Bevollmächtigten des (3) Ein- und Ausgangsabgaben im Sinne dieses Ver-
Vertragsstaates geleitet, auf dessen Hoheitsgebiet die trages sind die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen
Tagung stattfindet. Die Grenzbesichtigungen werden von anläßlich der Wareneinfuhr und der Warenausfuhr zu
den Bevollmächtigten einvernehmlich geleitet. erhebenden Steuern und Gebühren, jedoch nicht Gebüh-
(2) Uber jede Tagung und jede Grenzbesichtigung ist ren für besondere Dienstleistungen. Andere Belastungen,
eine Niederschrift in zwei Ausfertigungen zu verfassen. die anläßlich der Wareneinfuhr oder der Warenausfuhr
Diese sind von den Bevollmächtigten zu unterzeichnen. erhoben werden, werden wie Ein- und Ausgangsabgaben
behandelt. Die Kraftfahrzeugsteuer, die Beförderungs-
Art i k e 1 27 steuer und die Straßengüterverkehisteuer sind keine
Ein- und Ausgangsabgaben.
Die in den Artikeln 8 und 20 erwähnten Personen
dürfen die Staatsgrenze frei begehen und überall über- (4) Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Waren, die
schreiten soweit es zur Ausübung ihrer Tätigkeit er- im Rahmen dieses Vertrages verwendet werden, sind von
forderlich ist. Sie müssen sich auf Verlangen durch einen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.
mit einem Lichtbild versehenen Dienstausweis oder, (5) Die Vertragsstaaten sichern einander alle im Rah-
wenn sie einen solchen nicht besitzen, durch einen gül- men ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässigen
tigen Reisepaß oder Personalausweis über ihre Person zollrechtlichen Verfahrenserleichterungen für die Ein-,
ausweisen. Sie müssen außerdem einen schriftlichen Aus- und Durchfuhr der für die Arbeiten im Rahmen
Dienstauftrag ihrer zuständigen Dienststelle mit sich dieses Vertrages benötigten Waren zu. Zollamtliche Be-
führen und auf Verlangen vorweisen. funde sind nur auszustellen, wenn dies aus Gründen der
Zollüberwachung erforderlich ist.
Art i k e 1 28
Soweit Aufgaben der Kommission bei Bergbauen Art i k e 1 31
durchgeführt werden, sind die Anordnungen des Be- (1) Sollten zum Zwecke der Aufsuchung oder der Ge-
triebsleiters des Bergbaues betreffend die Einhaltung der winnung mineralischer Rohstoffe innerhalb eines Strei-
bergpolizeilichen Vorschriften und Verfügungen zu be- fens von je 50 m beiderseits der Staatsgrenze Arbeiten
achten. Als Vermessungsfachleute, vermessungstechni- verrichtet oder innerhalb eines Streifens von 2 km bei-
sches Hilfspersonal und als Arbeitskräfte dürfen nur derseits der Staatsgrenze Erdöl- oder Erdgaslagerstätten
Personen verwendet werden, die über die besonderen mit erschlossen oder ausgebeutet werden, so werden die Ver-
ihren Aufgaben oder ihrem Arbeitsbereich im Bergbau tragsstaaten gemeinsam die Maßnahmen treffen, die bei
verbundenen Gefahren und deren Abwehr unterwiesen der weiteren Aufsuchung oder Gewinnung zur Sicherung
worden sind. An Orten mit gesundheitsgefährdender des Grenzverlauf es notwendig sind.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1975 771
(2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeiten im Rahmen des Artikel 33
Betriebes des im Grenzabschnitt Saalach-Scheibelberg Die Abschnitte I und V mit Ausnahme der Artikel 29,
liegenden Salzbergbaues am Dürrnberg (Artikel 14 und 15 30 und 31 sind unkündbar. Die übrigen Bestimmungen
der Salinenkonvention vom 18. März 1829 in der Fassung können nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten
des Abkommens zwischen dem Freistaat Bayern und der des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
Republik Osterreich vom 25. März 1957). Von solchen von zwei Jahren schriftlich gekündigt werden.
Arbeiten hat die Salinenverwaltung Hallein die Kom-
mission rechtzeitig zu unterrichten.
Artikel 34
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren
Artikel 32 die mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen
älterer Verträge, insbesondere
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und
die Anwendung dieses Vertrages sollen durch die Regie- 1. des bayerisch-österreichischen Staatsvertrages vom
rungen der Vertragsstaaten beigelegt werden. 30. September 1818 über Berichtigung der Grenzen
zwischen Bayern und Osterreich,
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese 2. des bayerisch-österreichischen Vertrages vom 24. De-
Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen zember 1820 die Richtung der nassen Grenzen an den
eines der beiden Vertragsstaaten einem Schiedsgericht Flüssen Saale {jetzt: Saalach) und Salzach betreffend,
zu unterbreiten.
3. des bayerisch-österreichischen Grenzberichtigungsver-
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, trages vom 30. Januar 1844 und des Schlußprotokolls
indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide vom 16. September 1909 zum Ergänzungsvertrag vom
Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staa- 15. Mai 1909,
tes als Obmann einigen, der von den Regierungen der 4. des bayerisch-österreichischen Staatsvertrages vom
Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind 2. Dezember 1851 über einige Territorial- und Grenz-
innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von verhältnisse,
drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertrags-
5. des bayerisch-österreichischen Regierungsübereinkom-
staat dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Meinungs-
mens vom 10. September 1858 über die Regulierung
verschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
und Behandlung des Innflusses von der Vereinigung
(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen nicht mit der Salzach bei Rothenbuch bis zur Ausmündung
eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Ver- in die Donau bei Passau
einbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Euro- ihre Gültigkeit.
päischen Gerichtshofes für Men~chenrechte bitten, die
erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der (2) Die Vertragsstaaten sind sich darüber em1g, daß -
Präsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden Ver- vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 - durch die in Artikel 2
tragsstaaten oder ist er aus einem anderen Grunde ver- Absatz 1 bezeichneten Grenzurkundenwerke die bei In-
hindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vor- krafttreten dieses Vertrages geltende Staatsgrenze nicht
nehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsange- geändert werden soll. Sofern Abweichungen eines dieser
hörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist auch Grenzurkundenwerke von der bei Inkrafttreten dieses
er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mit- Vertrages geltenden Staatsgrenze festgestellt werden,
glied des Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit werden die Vertragsstaaten Verhandlungen mit dem Ziel
eines der beiden Vertragsstaaten besitzt, die Ernennun- einer entsprechenden Änderung des Grenzurkundenwer-
gen vornehmen. kes aufnehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr- Artikel 35
heit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Ver- Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern
tragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
Schiedsrichters sowie seiner Vertretung in dem Verfah- genüber der Regierung der Republik Osterreich innerhalb
ren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine
sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertrags- gegenteilige Erklärung abgibt.
staaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt
das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Artikel 36
(6) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten werden
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifi-
dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hin-
kationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn
sichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen
ausgetauscht werden.
und Sachverständigen in entsprechender Anwendung
der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils gelten- (2) Dieser Vertrag tritt 'im ersten Tag des dritten dem
den Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Zivil- und Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalen-
Handelssachen leisten. dermonats in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die oben erwähnten Be-
vollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit
Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 29. Februar 1972, in zwei
Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Schirmer
Für die Republik Osterreich:
Dr. Rudolf K i r c h s c h 1ä g er
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 291. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. April 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 90 vom 17. Mai 1975 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 90 vom 17. Mai 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto "Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdn,ckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadiungen veröffentlidit.
Im Bundesgesetzblatt Teil II weiden völkerreditlidie Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die da7U gehörenden Reditsvorsdiriften und
Bekanntmadiungen sowie Zolltarifverudnungen veröffentlidit.
Bezugs b e d in g u n gen : Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postansdirift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausredmung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/e.