421
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 15. April 1975
Tag Inhalt Seite
7.4. 75 Gesetz zu dem Protokoll vom 12. Juni 1973 über Flüchtlingsseeleute 421
7.4. 75 Gesetz zu dem Vertrag vom 16. Januar 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Norwegen über den Transport von Kohlenwasserstoffen durch eine
Rohrleitung vom Ekofisk-Feld und benachbarten Gebieten in die Bundesrepublik Deutsch-
land .............................................................................. . 426
9. 4. 75 Gesetz zu dem Abkommen vom 2. Februar 1971 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die deutsche
Gerichtsbarkeit für die Verfolgung bestimmter Verbrechen ............................ . 431
9. 4. 75 Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 4 /75 - Erhöhung des Zoll-
kontingents 1975 für feste Brennstoffe) .............................................. . 436
13. 3. 75 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen über die Gestellung von
nachgeordneten Beamten ........................................................... . 436
18. 3. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Südafrika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen ............................................... . 440
24. 3. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzabkommens 441
24.3. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Ausarbeitung
eines Europäischen Arzneibuches .................................................... . 441
24. 3. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die politischen
Rechte der Frau .................................................................... . 442
24.3. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über den
Schutz von Tieren beim internationalen Transport .................................... . 443
2. 4. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit ............................. . 443
Gesetz
zu dem Protokoll vom 12. Juni 1973
über Flüchtlingsseeleute
Vom 7. April 1975
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
schlossen: sind gewahrt.
Artikel 1 Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Annahme des Protokolls von Den Haag vorn
12. Juni 1973 über Flüchtlingsseeleute durch die Bonn, den 7. April 1975
Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Das
Protokoll wird nachstehend veröffentlicht. Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Artikel 2 Kubel
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern Für den Bundeskanzler
das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes Der Bundesminister
feststellt. für innerdeutsche Beziehungen
Artikel 3 E. Franke
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Der Bundesminister des Innern
kündung in Kraft.
Maihof er
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem
Artikel IV für die Bundesrepublik Deutschland in Der Bundesminister des Auswärtigen
Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Genscher
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Protokoll über Flüchtlingsseeleute
Protocol relating to refugee seamen
Protocole relatif aux marins refugies
(Ubersetzung)
The Contracting Parties to the pres- Les Parties au present Protocole, Die Vertragsparteien dieses Proto-
ent Protocol, kolls -
Considering that the application of Considerant que l'application de von der Erwägung geleitet, daß die
the Agreement relating to Refugee !'Arrangement relatif aux marins re- Anwendung der am 23. November
Seamen done at The Hague on 23 No- fugies, signe le 23 novembre 1957 a 1957 in Den Haag unterzeichneten
vember 1957 (hereinafter referred to La Haye (ci-apres denomme !'Arrange- Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute
as the Agreement) is closely connect- ment) est etroitement liee a l'appli- (im folgenden als Vereinbarung be-
ed with the application of the Con- cation de la Convention relative au zeichnet) eng mit der Anwendung des
vention relating to the Status of Ref- statut des refugees, signee le 28 juillet am 28. Juli 1951 in Genf unterzeich-
ugees done at Geneva on 28 July, 1951 a Geneve (ci-apres denommee la neten Abkommens über die Rechts-
1951 (hereinafter referred to as the Convention) qui ne s'applique qu'aux stellung der Flüchtlinge (im folgen-
Convention), which applies only to personnes devenues refugies par den als Abkommen bezeichnet) zu-
those persons who have become ref- suite d'evenements survenus avant le sammenhängt, das nur auf Personen
ugees as a result of events occurring ter janvier 1951, Anwendung findet, die infolge vor
before 1 January 1951, dem 1. Januar 1951 eingetretener Er-
eignisse Flüchtlinge geworden sind;
Considering tl.at new refugee sit- Considerant que de nouvelles cate- in der Erwägung, daß seit der An-
uations have arisen since the Conven- gories de refugies sont apparues de- nahme des Abkommens neue Flücht-
tion was adopted and that it is desir- puis que la Convention a ete adoptee lingsgruppen in Erscheinung getreten
able that equal status should be en- et qu'il est souhaitable que le meme sind, daß es wünschenswer: ist, allen
joyed by all refugees covered by the statut s'applique a tous les refugies unter die Begriffsbestimmung des Ab-
definition of the Convention irrespec- cou verts par la definition donnee dans kommens fallenden Flüchtlingen un-
tive of the dateline of 1 January 1951, la Convention sans qu'il soit tenu abhängig vom Stichtag des 1. Januar
and that to this end a Protocol relat- compte de la date limite du 1er janvier 1951 dieselbe Rechtsstellung zu ge-
ing to the Status of Refugees was 1951 et qu'a cet effet un Protocole währen, und daß zu diesem Zweck
opened for accession at New York on relatif au statuts des refugies a ete am 31. Januar 1967 in New York ein
31 January 1967, ouvert a l'adhesion le 31 janvier 1967 Protokoll über die Rechtsstellung der
a New York, Flüchtlinge zum Beitritt aufgelegt
wurde;
Desiring to establish a similar re- Desireux d'etablir un regime s1m1- in dem Wunsch, für Flüchtlings-
gime with regard to refugee seamen, laire a l'egard des marins refugies, seeleute eine ähnlid1e Regelung zu
treffen -
Have agreed as follows: Sont convenues de ce qui suit: sind wie folgt übereingekommen:
Article I Article I Artikel I
(1) The Contracting Parties to the (1) Les Parties au present Protocole ( 1) Die Vertragsparteien dieses Pro-
present Protocol undertake to apply s'engagent it. appliquer aux marins tokolls verpflichten sich, die Arti-
Articles 2 and 4 to 13 inclusive of the refugies, tels qu'ils sont definis ci- kel 2 und 4 bis 13 der Vereinbarung
Agreement to refugee seamen as apres, les articles 2 et 4 a 13 inclus auf Flüchtlingsseeleute im Sinne der
hereinafter defined. de l' Arrangement. nachfolgenden Begriffsbestimmung an-
zuwenden.
(2) For the purpose of the present (2) Aux fins du present Protocole, (2) Für die Zwecke dieses Proto-
Protocol, the term "refugee seaman" le terme «marin refugie» s'applique kolls findet die Bezeichnung „Flücht-
shall apply to any person who, being a taute personne qui, etant refugiee lingsseemann~ auf jede Person An-
a refugee according to the definition aux termes de la definition contenue wendung, die nach der Begriffsbestim-
in paragraph 2 of Article I of the it. l'article I, paragraphe 2, du Proto- mung des Artikels I Absatz 2 ces
Protocol relating to the Status of Ref- cole relatif au statut des refugies du Protokolls vom 31. Januar 1967 über
ugees of 31 January 1967, is serving 31 janvier 1967, sert, a quelque titre die Rechtsstellung der Flüchtlinge
as a seafarer in any capacity on a que ce soit, comme marin a bord d'un Flüchtling ist und - gleichviel in
mercantile ship, or habitually earns navire de commerce ou dont la pro- welcher Eigenschaft - auf einem
his living as a seafarer on sud1 a ship. fession salariee habituelle est celle Handelsschiff Seemannsdienste leistet
de marin a bord d'un tel navire. oder berufsmäßig auf einem Handels-
schiff als Seemann ihren Lebensunter-
halt verdient.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1975 423
(3) The present Protocol shall be (3) Le present Protocole sera ap- (3) Dieses Protokoll wird ohne jede
applied without any geographic limi- plique sans aucune limitation geo- geographische Einschränkung ange-
tation, save that existing declarations graphique; toutefois les declarations wendet; bereits von Staaten, die schon
made by the States already Parties to deja faites, en vertu de l'alinea (a) Vertragsparteien des Abkommens
the Convention in accordance with du paragraphe 1 de la Section B de sind, nach Artikel 1 Abschnitt B Ab-
Article 1 B (1) (a) of the Convention, l'article premier de la Convention, par satz 1 Buchstabe a des Abkommens
shall, unless extended under Article des Etats deja Parties a celle-ci, s'ap- abgegebene Erklärungen finden je-
1 B (2) thereof, apply also under the pliqueront egalement sous le reJime doch, sofern sie nicht nach Artikel 1
present Protocol. du present Protocole, ä moins qu'elles Abschnitt B Absatz 2 des Abkommens
n'aient ete etendues conformement au erweitert wurden, auch im Rahmen
paragraphe 2 de la Section B de I'ar- dieses Protokolls Anwendung.
ticle premier de la Convention.
Article II Article II Artikel II
Any dispute between the Contract- Tout differend entre les Parties au Jede Streitigkeit zwischen Vertrags-
ing Parties to the present Protocol present Protocole relatif a l'interpre- parteien dieses Protokolls über des-
relating to the interpretation or ap- tation ou a l'application de toutes sen Auslegung oder Anwendung, die
plication of any of its provisions which dispositions du Protocole, qui n'aura nicht auf andere Weise beigelegt wer-
cannot be settled by other means shall pu etre regle par d'autres moyens, den kann, wird auf Antrag einer der
be referred to the International Court sera soumis a la Cour internationale Streitparteien dem Internationalen
of Justice at the request of any one de justice a la demande de l'une des Gerichtshof unterbreitet.
of the Parties to the dispute. parties au diff erend.
Article III Article III Artikel III
(1) The present Protocol shall be (1) Le present Protocole sera ouvert (1) Dieses Protokoll liegt für alle
open for acceptance or approval on a l'acceptation ou a l'approbation de Regierungen, welche die Vereinba-
behalf of all the Governments which tous les Gouvernements ayant signe rung unterzeichnet haben oder ihr
have signed the Agreement or have !'Arrangement ou y ayant adhere et beigetreten sind, sowie für jede an-
acceded thereto and of any other Gov- de taut autre Gouvernement qui as- dere Regierung, die gegenüber Flücht-
ernment which undertakes obligations sume a 1' egard des marins refugies les lingsseeleuten die in Artikel 28 des
with respect to refugee seamen under obligations prevues a l'article 28 de la Abkommens vorgesehenen oder ent-
Article 28 of the Convention or obli- Convention ou des obligations corres- sprechende Verpflichtungen über-
gations corresponding thereto. pondantes. nimmt, zur Annahme oder Genehmi-
gung auf.
(2) Instruments of acceptance or ap- (2) Les instruments d'acceptation ou (2) Die Annahme- oder Genehmi-
proval shall be deposited with the d'approbation seront deposes aupres gungsurkunden werden bei der Regie-
Government of the Kingdom of the du Gouvernement du Royaume des rung des Königreichs der Niederlande
Netherlands. Pays-Bas. hinterlegt.
Arti cle IV Article IV Ar tik e 1 IV
(1) The present Protocol shall come (1) Le present Protocole entrera en (1) Dieses Protokoll tritt am 90.
into force on the 90th day following vigueur le goeme jour qui suivra la Tage nach Hinterlegung der achten
the date of deposit of the eighth date du depöt du huitieme instrument Annahme- oder Genehmigungsur-
instrument of acceptance or approval. d'acceptation ou d'approbation. kunde in Kraft.
(2) For each Government accepting (2) Pour chaque Gouvernement ac- (2) Für jede Regierung, die dieses
or approving the present Protocol ceptant ou approuvant le present Pro- Protokoll nach Hinterlegung der ach-
after the deposit of the eighth instru- tocole apres le depöt du huitieme ten Annahme- oder Genehmigungs-
ment of acceptance or approval, the instrument d'acceptation ou d'appro- urkunde annimmt oder genehmigt,
present Protocol shall come into force bation, le present Protocole entrera tritt es am Tage der Hinterlegung
on the date of deposit by such Gov- en vigueur a la date ou ce Gouverne- ihrer Annahme- oder Genehmigungs-
ernment of its instrument of accept- ment aura depose son instrument d'ac- urkunde in Kraft.
ance or approval. ceptation ou d'approbation.
Article V Article V Artikel V
(1) Any Government may, at the (1) Tout Gouvernement peut au (1) Bei Hinterlegung ihrer An-
time of the deposit of its instrument moment du depöt de son instrument nahme- oder Genehmigungsurkunde
of acceptance or approval, or at any d'acceptation ou d'approbation ou a oder jederzeit danach kann jede Re-
time thereafter, declare that the pres- toute date ulterieure, declarer que le gierung erklären, daß sich dieses Pro-
ent Protocol shall extend to any ter- present Protocole s'etendra a un ou tokoll auch auf eines oder mehrere
ritory or territories for the inter- plusieurs des territoires dont il assure der Hoheitsgebiete erstreckt, für deren
national relations of which it is les relations internationales, sous re- internationale Beziehungen sie ver-
responsible, provided that it has serve qu'il assume, en ce qui concerne antwortlich ist, sofern sie bezüglich
undertaken in relation thereto such celui-ci ou ceux-ci, les obligations dieser Hoheitsgebiete die in Arti-
obligations as are mentioned in para- mentionnees au paragraphe 1 de l'ar- kel III Absatz 1 genannten Verpflich-
graph 1 of Article III. ticle III. tungen übernommen hat.
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
(2) Such extension shall be made by (2) Cette extension se fera par no- (2) Die Erstreckung erfolgt durch
notification addressed to the Govern- tification adressee au Gouvernement Notifikation an die Regierung des
ment of the Kingdom of the Nether- du Royaume des Pays-Bas. Königreichs der Niederlande.
lands.
(3) The extension shall take effect (3) L'extension prendra effet le (3) Die Erstreckung wird am 90. Tage
on the 90th day following the date 90erne jour qui suivra la date de re- nach Eingang der Notifikation bei der
upon which the notification was re- ception de la notification par le Regierung des Königreichs der Nieder-
ceived by the Government of the Gouvernement du Royaume des Pays- lande, jedoch nicht vor Inkrafttreten
Kingdom of the Netherlands, but not Bas, TT1ais pas avant la date a laquelle dieses Protokolls für die notifizie-
before the date of the entry into force le Protocole sera entre en vigueur rende Regierung nach Artikel IV,
of the present Protocol for the notify- conformement aux dispositions de wirksam.
ing Government as specified in Ar- l'article IV pour le Gouvernement qui
ticle IV. aura effectue ladite notification.
Arti cle VI Arti c 1e VI Art i ke 1 VI
(1) A Contracting Party may de- (1) Toute Partie Contractante pourra (1) Jede Vertragspartei kann dieses
nounce the present Protocol at any denoncer le present Protocole a tout Protokoll jederzeit durch Notifikation
time by a notification addressed to moment par notification adressee au an die Regierung des Königreichs der
the Government of the Kingdom of Gouvernement du Royaume des Pays- Niederlande kündigen.
the Netherlands. Bas.
(2) The denunciation shall take ef- (2) La denonciation prendra effet (2) Die Kündigung wird ein Jahr
fect one year from the date upon un an apres la date de reception de nach Eingang der Notifikation bei der
which the notification was received la notification par le Gouvernement Regierung des Königreichs der Nieder-
by the Government of the Kingdom - du Royaume des Pays-Bas. En cas de lande wirksam. Ist dieses Protokoll
of the Netherlands. Where the pres- denonciation du present Protocole par von einer Vertragspartei gekündigt
ent Protocol has been denounced by une Partie Contractante, toute autre worden, so kann jede andere Ver-
a Contracting Party, any other Con- Partie pourra, apres consultation des tragspartei nach Konsultierung der
tracting Party after consulting the re- autres Parties Contractantes, denoncer übrigen Vertragsparteien das Proto-
maining Parties, may denounce the le Protocole; cette denonciation pro- koll mit Wirkung vom selben Tage
Protocol with effect from the same duira ses effets a la meme date que wie die vorangegangene Kündigung
date, provided not less than six la precedente, sous reserve d'un pre- kündigen, sofern eine Frist von sedls
months' notice is given. avis d'au moins six mois. Monaten eingehalten wird.
Art i c 1 e VII Art i c 1e VII Art i k e 1 VII
(1) A Contracting Party which has (1) Toute Partie Contractante qui a (1) Jede Vertragspartei, die eine
made a notification under Article V f ait une notification conformement a Notifikation nach Artikel V vorge-
may at any time thereafter declare l'article V pourra notifier ulterieure- nommen hat, kann jederzeit danadl
by a notification addressed to the ment a tout moment au Gouvernement durch Notifikation an die Regierung
Government of the Kingdom of the du Royaume des Pays-Bas que le pre- des Königreichs der Niederlande er-
Netherlands that the present Protocol sent Protocole cessera de s'appliquer klären, daß dieses Protokoll für das
shall cease to apply to any territory a tout territoire designe dans la noti- oder die in der Notifikation bezeich-
or territories specified in the notifi- fication. neten Hoheitsgebiete nicht mehr gel-
cation. ten soll.
(2) The present Protocol shall cease (2) Le present Protocole cessera de (2) Für das oder die betreffenden
to apply to any territory or territories s'appliquer au territoire, ou aux ter- Hoheitsgebiete endet die Gültigkeit
concerned one year from the date ritoires, en question un an apres la dieses Protokolls ein Jahr nach Ein-
upon which the notification was re- date de reception de la notification gang der Notifikation bei der Regie-
ceived by the Government of the par le Gouvernement du Royaume des rung des Königreichs der Niederlande.
Kingdom of the Netherlands. Pays-Bas.
A r t i c 1e VIII A r t i c 1e VIII Art i k e 1 VIII
The Government of the Kingdom of Le Gouvernement du Royaume des Die Regierung des Königreichs der
the Netherlands shall inform al: the Pays-Bas informera tous les Gouverne- Niederlande unterridltet alle Regie-
Governments which have signed the ments qui ont signe !'Arrangement rungen, welche die Vereinbarung un-
Agreement or have acceded thereto ou qui y ont adhere et tous les autres terzeidlnet haben oder ihr beigetreten
and all other Governments which have Gouvernements qui ont accepte ou sind, und alle anderen Regierungen,
accepted or approved the present Pro- approuve le present Protocole de tous die dieses Protokoll angenommen
tocol of any deposits and notifications depöts et notifications faits conforme- oder genehmigt haben, von jeder
made in accordance with Articles III, ment aux articles III, V, VI et VII. Hinterlegung und jeder Notifikation
V, VI and VII. nach den Artikeln III,.V, VI und VII.
Arti c le IX Arti c le IX Artikel IX
A copy of the present Protocol, of Un exemplaire du present Protocole, Eine vom Minister für Auswärtige
which the English and French texts dont les textes anglais et franc;:ais font Angelegenheiten des Königreichs der
are equally authentic, signed by the egalement foi, signe par le Ministre Niederlande unterzeichnete Ausferti-
Minister for Foreign Aff airs of the des Affaires Etrangeres du Royaume gung dieses Protokolls, dessen eng-
Kingdom of the Netherlands, shall be des Pays-Bas, sera depose aux archives lischer und französischer Wortlaut
deposited in the archives of the Gov- du Gouvernement du Royaume des gleichermaßen verbindlich sind, wird
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1975 425
ernment of the Kingdom of the Nether- Pays-Bas qui en transmettra copie cer- im Archiv der Regierung des König-
lands, which shall transmit certified tifiee conforme aux Gouvernements reichs der Niederlande hinterlegt;
true copies thereof to the Govern- vises a l'article VIII. diese übermittelt allen in Artikel VIII
men ts referred to in Article VIII. bezeichneten Regierungen beglaubigte
Abschriften.
In accordance with Article IX of the Conformement a l'article IX du Pro- Nach Artikel IX dieses Protokolls
Protocol, I have appended my signa- tocole J ai appose ma signature le habe ich es am 12. Juni neunzehn-
ture this twelfth day of June one douze juin mil neuf cent soixante- hundertdreiundsiebzig unterschrieben.
thousand nine hundred and seventy- treize.
three.
M. v a n d e r S t o e 1
Minister
für Auswärtige Angelegenheiten
des Königreichs der Niederlande
Minister for Foreign Affairs of
the Kingdom of the Netherlands
Ministre des Aff aires Etrangeres
du Royaume des Pays-Bas
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Gesetz
zu dem Vertrag vom 16. Januar 1974
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Norwegen
über den Transport von Kohlenwasserstoffen durch eine Rohrleitung
vom Ekofisk-Feld und benachbarten Gebieten
in die Bundesrepublik Deutschland
Vom 7. April 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
Artikel 1 stellt.
Dem in Bonn am 16. Januar 1974 unterzeichneten Artikel 3
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Norwegen über den Transport (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
von Kohlenwasserstoffen durch eine Rohrleitung
vom Ekofisk-Feld und benachbarten Gebieten in die (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem
Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Artikel 25 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. blatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. April 1975
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Kubel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1975 427
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und demKönigreich Norwegen
über den Transport von Kohlenwasserstoffen durch eine Rohrleitung
vom Ekofisk-Feld und benachbarten Gebieten
in die Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und (1) Die Rohrleitungsgesellschaft unterliegt norwegi-
schem Recht und norwegischer Gerichtsbarkeit bezüglich
das Königreich Norwegen Zivil- und Strafverfahren, örtlicher Zuständigkeit und
Vollstreckung. Dies gilt auch für die Rohrleitung unrl
in dem Wunsch, gewisse Fragen, die sich bei einem Vorfälle, die damit zusammenhängen, wobei jedoch Ein-
Transport von im Ekofisk-Feld und benachbarten Gebie- verständnis darüber besteht, daß dies die Zuständigkeit
ten geförderten Kohlenwasserstoffen in die Bundesrepu- deutscher Gerichte und die Anwendung deutschen
blik Deutschland durch eine zu diesem Zweck gebaute Rechts bezüglich des Festlandsockels, des Küstenmeers
Rohrleitung stellen werden, sowie gewisse damit zusam- und des Landgebiets der Bundesrepublik Deutschland
menhängende Fragen wie den Transport von Kohlen- nicht ausschließt.
wasserstoffen aus anderen Gebieten durch dieselbe Rohr-
leitung zu regeln - (2) Diese Bestimmungen berühren in keiner Weise die
Hoheitsgewalt oder die Hoheitsrechte des betreffenden
Staates.
haben folgendes vereinbart:
Artikel 5
Artikel (1) Der Hauptzweck der Rohrleitungsgesellschaft ist
der Transport von im Ekofisk-Feld und benachbarten Ge-
Die Bundesrepublik Deutschland erhebt keinen Ein-
wand gegen die Verlegung und den Betrieb einer Rohr- bieten geförderten Kohlenwasserstoffen.
leitung von dem Ekofisk-Feld und den benachbarten Ge- (2) Soweit es die Kapazität der Rohrleitung zuläßt,
bieten zur Bundesrepublik Deutschland durch eine Rohr- kann die norwegische Regierung es der Rohrleitungs-
leitungsgesellschaft nach Artikel 3. gesellschaft nach dem „common carrier"-Prinzip zur Auf-
lage machen, Kohlenwasserstoffe aus Stichleitungen von
anderen Feldern des norwegischen Festlandsockels oder
Artikel 2 von Feldern, die im Festlandsockel benachbarter Staaten
(1) Die Regierung von Norwegen stellt der Rohrlei- liegen, zu transportieren. Im letzteren Fall finden zwi-
tungsgesellschaft für die Verlegung und den Betrieb der schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rohrleitung in ihrer gesamten Länge eine Lizenz bzw. und der Regierung von Norwegen Konsultationen statt.
Lizenzen aus und kann dafür normale Gebühren erheben. (3) Die Regierung von Norwegen kann jedes Vor-
Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutsch-
haben, Stichleitungen an die Rohrleitung anzuschließen,
land stellen der Rohrleitungsgesellschaft die nach deut- genehmigungspflichtig machen.
schem Recht erforderlichen weiteren Lizenzen aus und
können dafür normale Gebühren erheben.
Artikel 6
(2) Diese Bestimmungen berühren in keiner Weise die
Der Transport von Kohlenwasserstoffen hat zu ange-
Hoheitsrechte oder die Hoheitsgewalt des betreffenden
messenen handelsüblichen Tarifen zu erfolgen. Die Tarife
Staates bezüglich seines Festlandsockels, seines Küsten-
werden durch die norwegische Regierung vorbehaltlich
meers und seines Landgebiets.
von Konsultationen mit der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland genehmigt oder festgesetzt.
Artikel 3
(1) Eigentümer und Betreiber der Rohrleitung ist eine Artikel 7
Rohrleitungsgesellschaft, die eine nach norwegischem
(1) Die Trasse der Rohrleitung bedarf der Zustimmung
Rec'ht gegründete norwegische juristische Person ist. Die
der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien.
Rohrleitungsgesellschaft hat ihren Hauptsitz in Norwe-
gen und ist für Zwecke der Besteuerung in Norwegen (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist
ansässig. bereit, soweit die dafür verfügbaren Mittel technisch
ausreichen und die sonstigen Bedingungen dies zulassen,
Die Rohrleitungsgesellschaft kann eine andere Gesell-
die Trasse der Rohrleitung auf dem Festlandsockel und
schaft zum Betreiber der Rohrleitung bestimmen. In
im Küstenmeer der Bundesrepublik Deutschland nach auf
diesem Fall gelten die obigen Bestimmungen ent-
dem Meeresgrund liegenden oder daraus herausragenden
sprechend.
Minen oder anderen Sprengkörpern abzusuchen und
(2) Die Rohrleitungsgesellschaft kann ein auf Gewinn diese zu räumen.
ausgerichtetes oder ein nicht auf Gewinn ausgerichtetes
Artikel 8
Unternehmen sein und kann ganz oder teilweise Eigen-
tum des norwegischen Staates oder einer norwegischen (1) Alle Rohrleitungen einschließlich der Stichleitun-
Staatsgesellschaft sein. gen unterliegen soweit wie möglich einer einheitlichen
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Sicherheitsnorm. Die beiden Regierungen setzen sich mit- Artikel 13
einander ins Benehmen mit dem Ziel, ihre diesbezüg- (1) Eigentümer und Betreiber des Terminals der Rohr-
lichen Sicherheitserfordernisse so bald wie möglich auf- leitung ist eine Terminal-Gesellschaft, die eine eigene
einander abzustimmen. nach norwegischem Recht gegründete norwegische juri-
(2) Die endgültige Freigabe der Rohrleitung vom stische Person ist. Die Gesellschaft hat ihren Hauptsitz in
Sicherheitsstandpunkt aus erfolgt durch die norwegische Norwegen und ist für Zwecke der Besteuerung in Nor-
Regierung nach Konsultationen mit der Regierung der wegen ansässig.
Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des gel- Die Terminal-Gesellschaft kann eine andere Gesell-
tenden norwegischen und deutschen Rechts und dieses schaft zum Betreiber des Terminals bestimmen. In diesem
Vertrags. Fall gelten die obigen Bestimmungen entsprechend.
Artikel 9 (2) Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik
(1) Soweit für die Uberwachung der Sicherheitsbestim- Deutschland stellen für den Bau und den Betrieb des
mungen für den Bau, die Verlegung und den Betrieb der Terminals der Rohrleitung die nach deutschem Recht
Rohrleitung erforderlich, haben die zuständigen Uber- erforderlichen Lizenzen aus.
wachungsbehörden jeder der beiden Vertragsparteien Die norwegische Regierung kann das Eigentum an den
das Recht, die Rohrleitungseinrichtungen einschließlich Aktien der Terminal-Gesellschaft regeln.
derjenigen, die sich auf dem Festlandsockel oder im Ho-
heitsgebiet des anderen Staates befinden, zu besichtigen Artikel 10 gilt entsprechend.
und zu diesem Zweck Informationen einzuholen. (3) Hauptzweck des Terminals der Rohrleitung ist die
(2) Die Einzelheiten des Verfahrens werden zwischen Behandlung von in dem Ekofisk-Feld und den benach~
den zuständigen Uberwachungsbehörden der beiden Ver- barten Gebieten geförderten Kohlenwasserstoffen. Be-
tragsparteien vereinbart. züglich der Kohlenwasserstoffe aus anderen Feldern gilt
Artikel 5 Absatz 2.
Artikel 10 Artikel 14
(1) Der wesentliche Inhalt der Lizenzen einschließlich Die Terminal-Einrichtungen stehen zu angemessenen
ihrer Geltungsdauer wird zwischen den beiden Regierun- handelsüblichen Tarifen zur Verfügung. Die Tarife wer-
gen auf der Grundlage des geltenden Rechts und dieses den durch die norwegische Regierung vorbehaltlich von
Vertrags vereinbart. Konsultationen mit der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland genehmigt oder festgesetzt.
(2) Ein Doppel der von der einen Regierung ausgestell-
ten Lizenzen wird der anderen Regierung zur Verfügung
Artikel 15
gestellt.
(3) Die Lizenzen werden von der betreffenden Regie- (1) Hinsichtlich der Tätigkeiten und Vermögensgeg~n-
rung ohne vorherige Konsultationen mit der anderen Re- stände, auf die in diesem Vertrag Bezug genommen
gierung weder geändert noch auf einen neuen Lizenzneh- wird, findet das Abkommen vom 18. November 1958
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
mer übertragen.
Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppel-
(4) Im Falle schwerer oder wiederholter Verletzungen besteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechts-
der Bestimmungen einer Lizenz kann die betreffende Re- hilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
gierung diese Lizenz widerrufen, jedoch erst nach vor- vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer (in diesem
heriger Konsultation mit der anderen Regierung. Artikel als „Steuerabkommen" bezeichnet) Anwendung.
(2) Jedoch sind bei der Anwendung des Steuerabkom-
Artikel 11 mens im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten und Ver-
mögensgegenständen folgende Regeln zu beachten:
(1) Läuft die Hauptlizenz aus oder wird sie widerrufen,
so kann die norwegische Regierung nach Konsultationen 1. Für die Zwecke der im Steuerabkommen definierten
mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ver- Besteuerung des Einkommens und des Vermögens gel-
langen, daß das Eigentum an der Rohrleitung auf den ten die Rohrleitung und der Terminal nicht als in der
norwegischen Staat übergeht. In diesen Fällen kann die Bundesrepublik Deutschland befindliche Betriebstätten
norwegische Regierung auch die Rohrleitungsgesellschaft im ~inne des Steuerabkommens;
anweisen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um
2. die festen Geschäftseinrichtungen eines Unternehmens
den künftigen Betrieb der Rohrleitung sicherzustellen.
eines Vertragsstaats in oder über dem Festlandsockel
(2) Vertritt eine der Regierungen die Auffassung, daß oder dem Küstenmeer des anderen Vertragsstaats für
der weitere Betrieb der Rohrleitung aus technischen, das Verlegen oder den Bau der Rohrleitung einschließ-
wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen nicht durchführ- lich der Einrichtungen an der Küste, die als Montage-
bar ist, so setzt sie sich mit der anderen Regierung ins stellen oder als Hilfseinrichtungen für diese Verle-
Benehmen. gung oder diesen Bau dienen, gelten nicht als Betrieb-
stätten im Sinne des Steuerabkommens;
(3) Vorbehaltlich der obigen Bestimmungen kann die
norwegische Regierung die Rohrleitungsgesellschaft an- 3. die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Per-
weisen, innerhalb einer bestimmten Frist die Rohrleitung son in oder über dem Festlandsockel oder dem
zu entfernen. Küstenmeer des anderen Vertragsstaats oder in den
unter Nummer 2 erwähnten Einrichtungen an der
Artikel 12 Küste, die sich in dem anderen Vertragsstaat befinden,
ausgeübte unselbständige Arbeit gilt für die Zwecke
Die Haftung für Schäden durch Verschmutzung ein-
des Steuerabkommens nicht als in dem anderen Ver-
schließlich der Kosten für vorbeugende und Abhilfemaß-
tragsstaat ausgeübt.
nahmen bestimmt sich nach Artikel 4. Die Lizenzen ent-
halten Bestimmungen über die Haftung der Lizenznehmer (3) Die Bundesrepublik Deutschland wird dafür sorgen,
und ihre Verpflichtungen, sich gegen möglichen Schaden daß der Bau der Rohrleitung und des Terminals der Rohr-
durch Verschmutzung zu versichern oder diesbezügliche leitung nicht durch Einschränkungen auf dem Gebiet des
Sicherheiten oder Garantien zu stellen. Kapitalverkehrs beeinträchtigt wird.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1975 429
(4) Die Regeln über die Besteuerung, die sich aus die- 1. Bei Mengen, die ein Viertel der im vorangegangenen
sem Artikel ergeben, gelten auch, wenn das Steuerab- Kalenderjahr durch die Rohrleitung transportierten
kommen geändert wird oder nicht mehr in Kraft ist. Menge an norwegischen Kohlenwasserstoffen über-
schreiten, verständigt die norwegische Regierung die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland mindestens
Art i k e 1 16
drei Monate im voraus.
Beschließt die norwegische Regierung, daß der Förder-
2. Bei Mengen, die drei Viertel der im vorangegangenen
zins für die aus dem norwegischen Festlandsockel geför-
Kalenderjahr durch die Rohrleitung transportierten
derten Kohlenwasserstoffe in natura zu entrichten ist, so
Menge an norwegischen Kohlenwasserstoffen über-
können diese Kohlenwasserstoffe ohne Behinderungen,
schreiten, verständigt die norwegische Regierung die
Ausfuhrzölle oder sonstige Abgaben irgendeiner Art
Regierung der Bundesrepublik Deutschland mindestens
nach Norwegen zurücktransportiert werden.
sechs Monate im voraus.
3. In jedem der beiden Fälle enthält die Benachrichti-
Artikel 17 gung einen Hinweis auf die Geltungsdauer dieses Ver-
(1) Die Artikel 16 und 18 gelten entsprechend, wenn langens.
eine Einigung zwischen der norwegischen Regierung
oder einer oder mehreren von der norwegischen Regie- Artikel 20
rung bestimmten norwegischen Gesellschaften und einem
Staatsangehörige und Gesellschaften beider Vertrags-
Lizenznehmer über den Setransport von Naßgas im Sinne
staaten sollen zu gleichen Bedingungen in die Lage ver-
des Artikels 23 Nummer 3 nach Norwegen erzielt wird,
setzt werden, Dienstleistungen durchzuführen, die sich
um eine petrochemische Industrie in Norwegen zu er-
auf die Versorgung, den Transport und die Inspektion
richten oder zu beliefern.
der Rohrleitung beziehen.
(2) Das gleiche gilt für den Fall, daß Naßgas in der Diese Dienstleistungen dürfen keinen unangemessenen
Bundesrepublik Deutschland verarbeitet wird. Beschränkungen unterworfen werden.
Art i k e 1 18
Artikel 21
(1) Die norwegische Regierung hat das Recht, nach
(1) Eine Kommission aus drei Vertretern jeder Regie-
§§ 34 und 35 des norwegischen Königlichen Dekrets vom
rung überwacht die Durchführung dieses Vertrags ein-
8. Dezember 1972 oder entsprechenden Rechtsvorschrif-
schließlich aller einschlägigen Steuerfragen.
ten den Transport aller oder eines Teils der aus dem nor-
wegischen Festlandsockel geförderten Kohlenwasser- (2) Die Kommission tritt auf Ersuchen einer der beiden
stoffe nach Norwegen zu verlangen. Dieses Recht kann Regierungen, jedoch mindestens einmal im Jahr, zusam-
auch dann ausgeübt werden, wenn eine durch höhere men.
Gewalt bedingte Lage einschließlich eines Kriegszu-
stands, eines nationalen Mangels an Kohlenwasserstoffen Artikel 22
oder eines ähnlichen Notstands in der Bundesrepublik
(1) Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwen-
Deutschland besteht.
dung dieses Vertrags, die innerhalb der in Artikel 21 ge-
(2) Die Bundesrepublik Deutschland legt dem Trans- nannten Kommission oder auf diplomatischem Wege
port dieser Kohlenwasserstoffe nach Norwegen keine nicht beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer
Hindernisse in den Weg. der beiden Regierungen einem Schiedsgericht aus drei
Mitgliedern unterbreitet. Jede Regierung bestellt ein Mit-
(3) Die Kohlenwasserstoffmengen, die auf Grund eines glied des Schiedsgerichts. Das dritte Mitglied wird von
etwaigen Beschlusses der norwegischen Regierung nach den beiden bestellten Mitgliedern einvernehmlich er-
§ 35 des Königlichen Dekrets vom 8. Dezember 1972 oder nannt. Hat eine der beiden Regierungen innerhalb von
entsprechenden Rechtsvorschriften nach Norwegen drei Monaten nach Beantragung eines Schiedsverfahrens
transportiert werden sollen, unterliegen keinerlei Be- keinen Schiedsrichter bestellt oder ist der dritte Schieds-
schränkung. richter nicht innerhalb eines Monats nach der Ernennung
der ersten beiden Schiedsrichter bestellt worden, so kann
(4) Die Kohlenwasserstoffmengen, die auf Grund eines
jede der beiden Regierungen den Präsidenten des Inter-
etwaigen Beschlusses der norwegischen Regierung nach
nationalen Gerichtshof ersuchen, einen Schiedsrichter
§ 34 des Königlichen Dekrets vom 8. Dezember 1972 oder
oder erforderlichenfalls zwei Schiedsrichter aus dem
entsprechenden Rechtsvors·chriften nach Norwegen zu-
Kreis der Staatsangehörigen eines dritten Staates zu er-
rücktransportiert werden sollen, müssen ausreichen, um
nennen, der weder mittelbar noch unmittelbar an der
den nationalen Bedarf zu decken, der Lieferungen an die
Streitigkeit beteiligt ist. Das Schiedsgercht legt sein
petrochemische Industrie, Exportraffinerien usw. umfaßt,
eigenes Verfahren fest.
aber nicht darauf beschränkt ist.
(2) Alle Entscheidungen des Schiedsgerichts werden
(5) Wenn die norwegische Regierung eine Entschei-
mit Stimmenmehrheit getroffen.
dung über die in diesem Artikel erwähnten Fragen trifft,
setzt sie sich soweit wie möglich mit der Regierung der (3) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für
Bundesrepublik Deutschland ins Benehmen; sie berück- die Vertragsparteien bindend.
sichtigt die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
in angemessener Weise.
Artikel 23
Artikel 19 Für die Zwecke dieses Vertrags haben die nachstehen-
den Ausdrücke folgende Bedeutung:
Die folgenden Bestimmungen finden auf Kohlenwas-
serstoffe Anwendung, deren Transport nach Norwegen 1. Der Ausdruck „Ekofisk-Feld und benachbarte Ge-
die norwegische Regierung nach § 34 des Königlic.hen biete" bezeichnet den norwegischen Festlandsockel
Dekrets vom 8. Dezember 1972 oder entsprechenden südlich von 57° 20' nördlicher Breite und westlich
Rechtsvorschriften verlangen kann: von 4° 20' östlicher Länge;
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
2. der Ausdruck „Kohlenwasserstoffe" bezeichnet alle ten bis schließlich der letzten mit diesen Einrich-
natürlichen, flüssigen und gasförmigen Kohlenwas- tungen in Zusammenhang stehenden Meßinstrumente,
serstoffe einschließlich Naßgas; ehe die Kohlenwasserstoffe an den Käufer geliefert
werden.
3. der Ausdruck „Naßgas" bezeichnet Äthan, Propan,
Butan und Pentan; Der Terminal der Rohrleitung schließt auch Einrich-
tungen für die Abscheidung des Naßgases aus dem
4. der Ausdruck „Rohrleitung" bezeichnet die Rohrlei- transportierten Erdgas ein, vorausgesetzt, daß diese
tung oder Rohrleitungen für den Transport von Koh- Abscheidung zum Zweck des Rücktransports des Naß-
lenwasserstoffen von dem Anschlußstück der Rohr- gases nach Norwegen dient oder daß die norwegische
leitung hinter dem ersten Gasverdichter des Ekofisk- Regierung beschließt oder damit einverstanden ist,
Centers einschließlich aller Kontrolleinrichtungen, daß dessen Verarbeitung in der Bundesrepublik
Verdichterstationen und Fernmeldeeinrichtungen Deutschland stattfindet.
oder sonstiger Geräte, die von den unter Nummer 1
bezeichneten Gebieten aus bis zur Bundesrepublik Der Terminal der Rohrleitung schließt in keinem Fall
Deutschland errichtet und betrieben werden, bis zu Einrichtungen zur Raffinierung, zur sonstigen Weiter-
den ersten Meßinstrumenten, die sie mit einschließen; verarbeitung oder zur Vermarktung ein;
10. die Ausdrücke „Festlandsockel der Bundesrepublik
5. der Ausdruck „Ekofisk-Center" bezeichnet den Spei- Deutschland" und „norwegischer Festlandsockel" be-
chertank im Ekofisk-Feld (Ekofisk One); zeichnen jene Teile des Festlandsockels, die zur Bun-
6. der Ausdruck „Rohrleitungsgesellschaft" bezeichnet desrepublik Deutschland bzw. zu Norwegen gehören.
eine oder mehrere der in Artikel 3 genannten Ge-
sellschaften; Art i k e 1 24
7. der Ausdruck „Stichleitungen" bezeichnet Rohrlei- Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern
tungen, die etwa von Feldern außerhalb der unter nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Nummer 1 genannten Gebiete bis zu einem Anschluß gegenüber der Regierung des Königreichs Norwegen
an die Rohrleitung verlegt werden; innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ver-
trags eine gegenteilige Erklärung abgibt.
8. der Ausdruck „Hauptlizenz" bezeichnet die von der
norwegischen Regierung nach Artikel 2 ausgestellte
Lizenz bzw. Lizenzen einschließlich aller späteren Art i k e 1 25
Lizenzen, die zur Verlängerung oder als Ersatz der (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifi-
ursprünglichen Lizenz ausgestellt werden; kationsurkunden sollen so bald wie möglich in Oslo aus-
9. der Ausdruck „ Terminal der Rohrleitung" bezeichnet getauscht werden.
alle Einrichtungen an der Anlandestelle zur Aufnahme, (2) Dieser Vertrag tritt am Tage des Austausches der
Stabilisierung, Speicherung und Beförderung von Ratifikationsurkunden in Kraft. Er bleibt in Kraft, bis die
Kohlenwasserstoffen hinter den ersten Meßinstrumen- beiden Vertragsparteien etwas anderes vereinbaren.
GESCHEHEN zu Bonn, am 16. Januar 1974 in zwei Ur-
schriften in deutscher und norwegischer Sprache. Jeder
Wortlaut ist gleichermaßen verbindlich.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Sachs
Rohwedder
Für das Königreich Norwegen
Einar-Fredrik Ofstad
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1975 431
Gesetz
zu dem Abkommen vom 2. Februar 1971
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die deutsche Gerichtsbarkeit
für die Verfolgung bestimmter Verbrechen
Vom 9. April 1975
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- zugestimmt. Das Abkommen sowie der Briefwechsel
schlossen: werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 1
Artikel 2
Dem in Bonn am 2. Februar 1971 unterzeichneten
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
publik Deutsdlland und der Regierung der Fran- kündung in Kraft.
zösischen Republik über die deutsche Gerichts- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
barkeit für die Verfolgung bestimmter Verbrechen Artikel 4 sowie der Briefwechsel in Kraft treten, ist
sowie dem Briefwechsel zu dem Abkommen wird im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet..
Bonn, den 9. April 1975
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Kubel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die deutsche Gerichtsbarkeit
für die Verfolgung bestimmter Verbrechen
Accord
entre le Gouvernement de la Republique federale d' Allemagne
et le Gouvernement de la Republique Franc;aise
relatif a la competence judiciaire allemande
pour la repression de certains crimes
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Le Gouvernement de la Republique federale d'Allemagne
und et
die Regierung der Französischen Republik le Gouvernement de la Republique Fran<;aise
in der Erwägung, daß nach Artikel 3 Absatz 3 Buch- Considerant que selon l'article 3, paragraphe 3b, de
stabe b des Ersten Teiles des Vertrags vom 26. Mai 1952 la premiere partie de la Convention du 26 mai 1952 sur
zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener le reglement des questions issues de la guerre et de
Fragen in der Fassung des Protokolls vom 23. Oktober l'occupation amendee par le protocole du 23 octobre
1954 die deutschen Strafgerichte in bestimmten Fällen 1954, les tribunaux repressifs allemands ne sont pas
nicht zuständig sind und daß in Anwendung dieser Be- competents dans certain cas et que la mise en reuvre
stimmung die Gerechtigkeit nicht immer ihren Lauf de cette disposition n'a pas toujours permis a la justice
nehmen konnte, de suivre son cours,
sowie in der Erwägung, daß Artikel 3 Absatz 2 des Considerant d'autre part que l'article 3 paragraphe 2
genannten Vertrags es den Vertragsparteien erlaubt, de ladite convention permet aux parties contractantes
eine besondere Vereinbarung über die deutsche Gerichts- de conclure un accord special relatif a la competence
barkeit zu schließen - judiciaire allemande -
sind wie folgt übereingekommen: Sont convenus des dispositions suivantes:
Artikel 1 Article 1
Deutsche Gerichte sind in strafrechtlichen Verfahren Les tribunaux allemands sont competents dans les
zuständig, die sich auf vor Inkrafttreten des oben- procedures penales se rapportant a des actions ou a des
genannten Vertrags begangene, nach deutschem Recht omissions commises avant l'entree en vigueur de la
noch verfolgbare Handlungen oder Unterlassungen be- convention ci-dessus mentionnee qui, selon le droit
ziehen, wenn ein französisches Militärgericht in Frank- allemand peuvent encore donner lieu a poursuite, quand
reich oder ein französisches Besatzungsgericht in Deutsch- un tribunal militaire fran<;ais siegeant en France ou un
land dieselbe Tat in Abwesenheit des Angeklagten ab- tribunal fran<;ais d'occupation en Allemagne a prononce
geurteilt hat, ohne daß dieses Urteil durch eine Ent- pour ces memes faits une condamnation par contumace
scheidung im ordentlichen (kontradiktorischen) Verfahren ou par defaut a laquelle n'a pas ete substituee une
abgelöst worden ist. decision rendue contradictoirement.
Artikel 2 Article 2
Personen, gegen die auf Grund dieses Abkommens Les personnes contre lesquelles, en vertu du present
wegen einer im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik accord, une proce'clure penale engagee en raison d'une
Deutschland begangenen Handlung oder Unterlassung action ou d'une omission commise sur le territoire de la
ein Strafverfahren vor einem deutschen Gericht rechts- Republique federale d'Allemagne a ete clöturee par une
kräftig abgeschlossen worden ist, werden in Frankreich decision definitive d'un tribunal allemand, ne font l'objet
wegen derselben Handlung oder Unterlassung keiner en France d'aucune nouvelle poursuite des memes chefs.
erneuten Strafverfolgung ausgesetzt.
Artikel 3 Article 3
Die Gerichte und Behörden der beiden Vertragsparteien Les tribunaux et les autorites des deux parties con-
gewähren einander jede zur Durchführung dieses Ab- tractantes s'accordent mutuellement toute l'assistance
kommens erforderliche Unterstützung. Die Einzelheiten necessaire a l'execution du present accord. En tant que
dieser Unterstützung werden, soweit erforderlich, in de besoin, les modalites de cette assistance seront pre-
einem Briefwechsel bestimmt. cisees dans un echange de lettres.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1975 433
Artikel 4 Article 4
Jede Vertragspartei gibt der anderen den Eintritt Chacune des parties contractantes notifiera a I' autre
der Voraussetzungen bekannt, die nach ihrer Verfassung l'accomplissement des procedures requises par sa consti-
für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind. tution pour la mise en vigueur du present accord. Celui-ci
Das Abkommen tritt mit dem Datum der letzten dieser prendra effet a la date de la derniere de ces notifications.
Mitteilungen in Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn am 2. Februar 1971 in zwei FAIT a Bonn le 2 fevrier 1971 en double exemplaire
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, en langues allemande et frarn;aise, les deux textes faisant
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. egalement foi.
Für die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland
Pour le Gouvernement de la
Republique f ederale d' Allemagne
Paul Frank
Für die Regierung der
Französischen Republik
Pour le Gouvernement de la
Republique Franc;aise
Jean Sauvagnargues
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
(Ubersetzung)
L' Ambassadeur de France Botschafter der Französischen Republik
pres la Republique federale d' Allemagne in der Bundesrepublik Deutsdlland
Bonn-Bad Godesberg, 2 fevrier 1971 Bonn-Bad Godesberg, den 2. Februar 1971
l\fonsieur le Secretaire d'Etat, Herr Staatssekretär,
Conformement a l'article 3 de l'accord franco-allemand , Nach Artikel 3 des deutsch-französischen Abkommens
de ce jour, j' ai l'honneur de vous preciser les modalites vom heutigen Tage beehre ich mich, Ihnen die Einzel-
de l'assistance mutuelle que s'accorderont les autorites heiten der gegenseitigen Unterstützung darzulegen, die
fran~aises et allemandes dans l'execution dudit accord. skh die deutschen und französischen Behörden bei der
Durchführung des Abkommens leisten werden.
Les demandes de renseignements concernant les pro- Die Ersuchen um Auskunft über die in Artikel 1 er-
cedures par contumace ou par defaut visees a l'article 1 wähnten, in Abwesenheit des Angeklagten geführten
seront adressees par la voie diplomatique. Elles seront Verfahren, werden auf diplomatischem Wege übermittelt.
satisfaites par l'expedition par la meme voie de copies Sie werden auf demselben Wege durch Ubermittlung
de pieces delivrees a titre gratuit. unentgeltlidl erteilter Abschriften von Schriftstücken er-
ledigt.
Si, en raison de la complexite de l'affaire ou du volume Erweist sich dieses Verfahren wegen der Schwierigkeit
du dossier, une telle procedure se revelait difficile ä. der Sache oder des Umfangs der Akten als schwer
utiliser, l' autorisation sera donnee a un magistrat alle- durchführbar, so wird einem deutschen Richter oder
mand de venir sur place consulter les dossiers et preciser Staatsanwalt gestattet werden, die Akten an Ort und
les pieces dont les copies seraient necessaires aux auto- Stelle einzusehen und die Schriftstücke zu bezeidlnen,
rites allemandes. deren Abschriften die deutschen Behörden benötigen.
Lorsque celles-ci auront fait appel a l' assistance fran- Haben die deutschen Behörden französische Unter-
~aise, elles tiendront les autorites fran~aises informees stützung erbeten, so werden sie die französischen Be-
soit du resultat de la procedure penale engagee, soit de hörden entweder über das Ergebnis des eingeleiteten
leur decision de ne pas engager de poursuites. Strafverfahrens oder über ihre Entscheidung, keine Straf-
verfolgung durchzuführen, unterrichten.
11 en ira de meme lorsque le Gouvernement fran~ais Dasselbe gilt, wenn die französisdle Regierung die
aura informe le Gouvernement de la Republique federale Regierung der Bundesrepublik Deutschland über be-
d'Allemagne de certains faits qui auraient pu ne pas stimmte Tatsachen unterrichtet hat, die dieser möglicher-
parvenir a sa connaissance. weise noch nicht bekannt waren.
Si ces dispositions rencontrent l' agrement du Gou- Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vernement de la Republique federale d' Allemagne, la mit diesen Bestimmungen einverstanden ist, so bilden
presente lettre et celle que vous m'adresserez en reponse dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben eine Verein-
constitueront accord entre nos deux Gouvernements. barung zwischen unseren beiden Regierungen.
Veuillez agreer, Monsieur le Secretaire d'Etat l'assu- Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versidlerung
rance de ma tres haute consideration. meiner ausgezeidrnetsten Hochachtung.
Jean Sau vag n arg u es Jean S a u v a g n a r g u e s
Son Excellence Seiner Exzellenz
Monsieur le Dr. Paul Frank, dem Staatssekretär des Auswärtigen Amts
Secretaire d'Etat der Bundesrepublik Deutschland
Ministere des Affaires Etrangeres, Herrn Dr. Paul Frank
Bonn Bonn
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1975 435
Der Staatssekretär
des Auswärtigen Amts
Bonn, den 2. Februar 1971
Herr Botschafter,
ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihrer heutigen
Note zu bestätigen, die in vereinbarter deutscher Ober-
setzung folgenden Wortlaut hat:
„Nach Artikel 3 des deutsch-französischen Abkommens
vom heutigen Tage beehre ich mich, Ihnen die Einzel-
heiten der gegenseitigen Unterstützung darzulegen, die
sich die deutschen und französischen Behörden bei der
Durchführung des Abkommens leisten werden.
Die Ersuchen um Auskunft über die in Artikel t er-
wähnten, in Abwesenheit des Angeklagten geführten Ver-
fahren, werden auf diplomatischem Wege übermittelt. Sie
werden auf demselben Wege durch Obermittlung unent-
geltlich erteilter Abschriften von Schriftstücken erledigt.
Erweist sich dieses Verfahren wegen der Schwierigkeit
der Sache oder des Umfangs der Akten als schwer durch-
führbar, so wird einem deutschen Richter oder Staats-
anwalt gestattet werden, die Akten an Ort und Stelle
einzusehen und die Schriftstücke zu bezeichnen, deren
Abschriften die deutschen Behörden benötigen.
Haben die deutschen Behörden französische Unterstüt-
zung erbeten, so werden sie die französischen Behörden
entweder über das Ergebnis des eingeleiteten Strafver-
fahrens oder über ihre Entscheidung, keine Strafverfol-
gung durchzuführen, unterrichten.
Dasselbe gilt, wenn die französische Regierung die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland über be-
stimmte Tatsachen unterrichtet hat, die dieser möglicher-
weise noch nicht bekannt waren.
Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit
diesen Bestimmungen einverstanden ist, so bilden dieses
Schreiben und Ihr Antwortschreiben eine Vereinbarung
zwischen unseren beiden Regierungen."
Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland mit den in Ihrer Note
vom heutigen Tage enthaltenen Vorschlägen und damit
einverstanden ist, daß Ihre Note und diese Antwortnote
eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen
bilden sollen, die zusammen mit dem dieser Note zu-
grunde liegenden Abkommen in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Paul Frank
Seiner Exzellenz
dem Botschafter der Französischen Republik
Herrn Jean Sauvagnargues
53 B o n n - Bad Godesberg
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 4/75 - Erhöhung des Zollkontingents 1975 für feste Brennstoffe)
Vom 9. April 1975
Auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 zu Tarifnr. 27.01 das Kalenderjahr 1973, 6 600 000 t für die Kalender-
im Anhang Zollkontingente/2 des Deutschen Teil- jahre 1974 und 1975 sowie 5 500 000 t für das Ka-
Zolltarifs (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 1044) in der lenderjahr 1976".
zur Zeit geltenden Fassung verordnet die Bundes- § 2
regierung: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
§ 1 über das Zollkontingent für feste Brennstoffe 1971,
Im Deutschen Teil-Zolltarif wird in Absatz 1 zu 1972, 1973, 1974, 1975 und 1976 vom 14. Dezember
Tarifnr. 27.01 im Anhang Zollkontingente/2 in der 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1713) auch im Land Berlin.
Spalte 2 (Warenbezeichnung) die Angabe „5 500 000 t
für das Kalenderjahr 1973, 6 600 000 t für das Ka- § 3
lenderjahr 1974 und 5 500 000 t jeweils für die Ka- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
lenderjahre ab 1975" ersetzt durch: ,,5 500 000 t für kündung in Kraft.
Bonn, den 9. April 1975
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen
über die Gestellung von nadtgeordneten Beamten
Vom 13. März 1975
In New York ist am 8. April 1974 eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Entwicklungsprogramm der
Vereinten Nationen über die Gestellung von nach-
geordneten Beamten unterzeichnet worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Nummer 5.3
am 8. April 1974
in Kraft getreten; sie wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Bonn, den 13. März 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
In Vertretung
Prof. Dr. Dr. K o 11 atz
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 4/75 - Erhöhung des Zollkontingents 1975 für feste Brennstoffe)
Vom 9. April 1975
Auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 zu Tarifnr. 27.01 das Kalenderjahr 1973, 6 600 000 t für die Kalender-
im Anhang Zollkontingente/2 des Deutschen Teil- jahre 1974 und 1975 sowie 5 500 000 t für das Ka-
Zolltarifs (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 1044) in der lenderjahr 1976".
zur Zeit geltenden Fassung verordnet die Bundes- § 2
regierung: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
§ 1 über das Zollkontingent für feste Brennstoffe 1971,
Im Deutschen Teil-Zolltarif wird in Absatz 1 zu 1972, 1973, 1974, 1975 und 1976 vom 14. Dezember
Tarifnr. 27.01 im Anhang Zollkontingente/2 in der 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1713) auch im Land Berlin.
Spalte 2 (Warenbezeichnung) die Angabe „5 500 000 t
für das Kalenderjahr 1973, 6 600 000 t für das Ka- § 3
lenderjahr 1974 und 5 500 000 t jeweils für die Ka- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
lenderjahre ab 1975" ersetzt durch: ,,5 500 000 t für kündung in Kraft.
Bonn, den 9. April 1975
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen
über die Gestellung von nadtgeordneten Beamten
Vom 13. März 1975
In New York ist am 8. April 1974 eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Entwicklungsprogramm der
Vereinten Nationen über die Gestellung von nach-
geordneten Beamten unterzeichnet worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Nummer 5.3
am 8. April 1974
in Kraft getreten; sie wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Bonn, den 13. März 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
In Vertretung
Prof. Dr. Dr. K o 11 atz
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1975 437
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen
über die Gestellung von nachgeordneten Beamten
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the United Nations Development Programme
on the Provision of Junior Professional Officers
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen - the United Nations Development Programme, -
in Anbetracht der vorangegangenen Erörterungen und Having regard to previous discussions and correspon-
des Schriftwechsels zwischen der Vertretung der Bundes- dence between the Permanent Mission of the Federal
republik Deutschland bei den Vereinten Nationen und Republic of Germany to the United Nations and the
dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, die United Nations Development Programme with respect to
den gemeinsamen Wunsch der Regierung der Bundes- the mutual desire of the Government of the Federal
republik Deutschland (im folgenden als „Regierung" Republic of Germany (hereinafter referred to as "the
bezeichnet) und des Entwicklungsprogramms der Ver- Government") and the United Nations Development Pro-
einten Nationen (im folgenden als „UNDP" bezeichnet) gramme (hereinafter referred to as "the UNDP") for close
nach einer engen Zusammenarbeit beim Einsatz nach- collaboration in the use of the services of Junior Pro-
geordneter Beamter auf Außendienststellen des Entwick- fessional Officers with field offices of the United Nations
lungsprogramms der Vereinten Nationen zum Ausdruck Development Programme, -
bringen -
haben folgende Vereinbarung getroffen: Have entered into the following Agreement:
1.1 Sobald das UNDP feststellt, daß in einer oder 1.1 Whenever the UNDP determines that there exists in
mehreren seiner Außendienststellen ein Bedarf an one or more of its field offices a need for Junior
nachgeordneten Beamten besteht, der in angemesse- Professional Officers whid,, might appropriately be
ner Weise durch Bewerber aus der Bundesrepublik met by candidates from the Federal Republic of
Deutschland gedeckt werden könnte, kann es die Germany, the UNDP may request the Government to
Regierung bitten, ihm nachgeordnete Beamte für eine make available to it Junior Professional Officers for
Tätigkeit in UNDP-Außendienststellen zur Verfügung service with UNDP field offices. The Governmenl
zu stellen. Die Regierung wird sich nach besten undertakes to make every effort to find suitable
Kräften bemühen, geeignete Bewerber auf Grund candidates in response to any such request, and to
jedes derartigen Antrags zu finden, und wird dem submit to the UNDP the names, qualifications and
UNDP innerhalb einer angemessenen Frist die background of candidates or otherwise advise the
Namen, Qualifikationen und Lebensläufe der Bewer- UNDP of the results of its seardi. within a reasonable
ber vorlegen oder ihm auf andere Weise das Ergebnis period of time. The clearly identifiable cost to the
ihrer Bemühungen mitteilen. Die Regierung trägt in UNDP of the service of any candidates accepted for
Ubereinstimmung mit dieser Vereinbarung alle ein- appointment by it shall be met by the Government
deutig feststellbaren Kosten, die dem UNDP durch as provided in this Agreement.
den Einsatz der von ihm angenommenen Bewerber
entstehen.
1.2 Die Gestellung von Bewerbern durch die Regierung 1.2 Candidates shall be provided by the Govemment
erfolgt nur auf Grund besonderer Einzelanträge des only in response to specific request of the UNDP.
UNDP. Jeder Antrag hat eine Beschreibung der Each request shall embody or be accompanied by a
Tätigkeit zu enthalten oder ist damit zu versehen. job description. The Government shall not be com-
Die Regierung ist nicht verpflichtet, eine bestimmte mitted to the provision of any specific number of
Anzahl von nachgeordneten Beamten innerhalb einer Junior Professional Officers in any given period. The
bestimmten Zeit zu stellen. Das UNDP prüft die von UNDP shall give careful consideration to the
der Regierung vorgeschlagenen Bewerber sorgfältig, candidates submitted by the Government, but may
kann jedoch jeden Bewerber aus ihm (UNDP) aus- decline any of such candidates for such reasons as it
reichend erscheinenden Gründen ablehnen. (UNDP) may deem sufficient.
2.1 Die vom UNDP für eine Einstellung ausgewählten 2.1 Candidates selected for appointment by the UNDP
Bewerber erhalten eine Anstellung als nachgeordnete shall receive appointments as Junior Professional
Beamte; es wird ihnen ein Einstellungsschreiben aus- Officers and shall be issued Letters of Appointment
gehändigt, das sie zu Mitgliedern des Personals des constituting them members of the staff of UNDP. As
UNDP macht. Als soldi.e haben sie die Rechtsstellung such, they shall have the status of international
internationaler Bediensteter und unterliegen den ein- civil servants and shall be subject to the relevant
schlägigen Vorschriften und Regelungen der Ver- rules and regulations of the United Nations as set
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
einten Nationen nach Maßgabe ihres Einstellungs- forth in their Letters of Appointment. They shall be
schreibens. Sie werden zur Unterstützung von Regio- assigned to assist Resident Representatives ur com-
nalvertretern (Resident Representatives) oder ver- parable officials of the UNDP or members of their
gleichbaren Bediensteten des UNDP oder Mitgliedern staff.
ihres Personals eingesetzt.
2.2 Nachgeordnete Beamte werden, solange sie ihre 2.2 Junior Professional Officers shall not while retaining
Rechtsstellung nach dieser Vereinbarung behalten, their status as such under this Agreement be as-
nicht am Sitz des UNDP eingesetzt. signed to the Headquarters of the UNDP.
2.3 Die endgültige Entscheidung über alle Fragen im 2.3 The final decision on all matters regarding the as-
Zusammenhang mit dem Einsatz eines nachgeord- signment of Junior Professional Officers shall rest
neten Beamten liegt beim UNDP. with the UNDP.
3.1 Für nachgeordnete Beamte gelten die von den zu- 3.1 The terms and conditions of employment of Junior
ständigen Stellen der Vereinten Nationen oder des Professional Officers shall be those prescribed by
UNDP für die Personalgruppe, der sie angehören, the appropriate United Nations or UNDP authorities
vorgeschriebenen Beschäftigungsbedingungen, die for the category of staff to which the Junior Profes-
ausdrücklich oder durch Bezugnahme in die ihnen sional Otficers belong, and shall be embodied ex-
auszuhändigenden Einstellungsschreiben aufgenom- pressly ur by reference in the Letters of Appointment
men werden. Diese Bedingungen schließen eine Ent- to be issued to them. Those conditions shall include
schädigung nach Anhang D der Personalordnung der compensation under Appendix D to the United
Vereinten Nationen in Fällen von Tod, Unfall oder Nations Staff Rules for service-incurred death, injury
Krankheit ein, die in Ausübung ihres Dienstes ein- or illness, but shall exclude participation in the
treten; sie schließen jedoch die Beteiligung an dem United Nations Joint Staff Pension Fund. The
Gemeinsamen Altersversorgungsfonds der Vereinten standard Letter of Appointment in current use by
Nationen aus. Das Muster eines gegenwärtig vom the l.JNDP for Junior Professional Officers is annexed
UNDP für nachgeordnete Beamte verwendeten Ein- hereto for the Government's information. Copies of
stellungsschreibens wird zur Unterrichtung der Regie- individual Letters of Appointment shall be provided
rung beigefügt. Das UNDP stellt der Regierung die to the Government by the UNDP. The UNDP shall
einzelnen Einstellungsschreiben abschriftlich zur Ver- communicate to the Government in due course any
fügung. Das UNDP teilt der Regierung zu gegebener modifications of or amendments to such standard
Zeit alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Letter of Appointment, the conditions of employ-
Muster-Einstellungsschreibens, der Beschäftigungs- ment of Junior Professional Officers, and the rules
bedingungen der nachgeordneten Beamten und der and regulations applicable to them.
für sie geltenden Vorschriften und Regelungen mit.
3.2 Die nachgeordneten Beamten werden in der Regel als 3.2 Each Junior Professional Officer shall normally bc
Hilfsbeamte (P 1) oder gegebenenfalls Beigeordnete appointed as Assistant Officer (P 1) or Associate
Beamte (P 2) nach Maßgabe der entsprechenden Officer (P 2) as appropriate in accordance with the
UNDP-Besoldungstabelle und zunächst für zwölf applicable UNDP salary scale and for an initial
Monate eingestellt. Diese Tätigkeitsdauer kann das period of twelve months. This period of service may
UNDP in Einzelfällen im Einvernehmen mit der be extended in individual cases by UNDP in agree-
Regierung verlängern. ment with the Government.
3.3 Das UNDP bestreitet alle mit dem Einsatz nachgeord- 3.3 The UNDP shall meet all expenses connected with
neter Beamte zusammenhängenden Kosten durch the assignment of Junior Professional Officers, util-
Mittel aus dem in Absatz 4.1 bezeichneten Konto. izing for this purpose funds in the account referred
Nach den einschlägigen Bestimmungen der Personal- to in paragraph 4.1 below. In accordance with the
ordnung und den sonstigen Personalvorschriften um- relevant Staff Rules and Regulations such expenses
fassen diese Kosten shall include:
a) Gehälter und Vergütungen; a) Salaries and allowances.
b) Kosten der Beförderung zum und vom Dienstort b) Transportation to and from the duty stalion and
sowie damit zusammenhängende Kosten und Ver- related costs and allowances.
gütungen;
c) Kosten von Reisen im Einsatzstaat oder -gebiet c) Travel costs within the country or area of assign-
in Wahrnehmung amtlicher Aufgaben; ment in the performance of official functions.
d) Kosten der Reise von Familienangehörigen vom d) Travel to and from the duty station for dependents
und zum Dienstort sowie damit zusammenhän- and related costs and allowances.
gende Kosten und Vergütungen;
e) Abfindungen im Zusammenhang mit dem Aus- e) Entitlements in connection with separation from
scheiden aus dem UNDP-Dienst einschließlich der UNDP service, including commutation of accrued
Abgeltung etwaiger Urlaubsansprüche; annual leave, if any.
f) Prämien für die obligatorische Teilnahme an der f) Premium costs of compulsory participation in
Gruppenlebensversicherung der Vereinten Natio- the Group Life Insurance plan of the United
nen für Arbeitsunfähigkeit und für den Todesfall Nations covering disability and death and the
und den Anteil des UNDP an den Prämien für die UNDP's share of premium costs of participations,
Teilnahme an der Gruppenkrankenversicherung under the applicable rules and regulations, in the
nach den einschlägigen Vorschriften und Rege- Group Medical Insurance plan.
lungen.
4.1 Die Regierung stellt dem UNDP die Mittel zur Ver- 4.1 The Government shall provide UNDP with the funds
fügung, die zur Bestreitung der Kosten des Einsatzes necessary to enable it to meet the costs of the as-
nachgeordneter Beamter auf Grund dieser Verein- signment of Junior Professional Officers under this
barung erforderlich sind. Der hierfür voraussichtlich Agreement. The estimated sum thereof shall be ini-
Nr. 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1975 439
benötigte Betrag wird zunächst in jedem Einzelfall tially determined in each particular case through a
durch einen besonderen Briefwechsel zwischen der separate Exchange of Letters between the UNDP
Regierung und dem UNDP festgesetzt. Dieser Betrag and the Government. Payment of such estimated sum
wird gezahlt, sobald ein Bewerber vom UNDP an- shall be made as soon as a candidate has been
genommen ist, das UNDP-Einstellungsangebot von accepted by the UNDP, its offer of appointment
dem Bewerber angenommen ist und der Zeitpunkt accepted by the candidate and a tentative entry-on-
seines Dienstantritts vorläufig festgesetzt und der duty date established and notified by the UNDP to
Regierung vom UNDP mitgeteilt worden ist. Der Be- the Government. The estimated sum due shall be
trag wird von der Regierung auf ein unverzinsliches deposited by the Government into a non-interest
Konto eingezahlt, das das UNDP bei der Deutschen bearing Account to be established by the UNDP with
Bundesbank, Frankfurt/Main, eröffnet (im folgenden the Deutsche Bundesbank, FrankfurtiMain (hereafter
als „Konto" bezeichnet). Sofern nicht im Einzelfall referred to as "the Account"). Unless otherwise
etwas anderes vereinbart wird, ist der Betrag in der agreed upon in a particular case, the deposit shall
Währung der Bundesrepublik Deutschland einzu- be in the currency of the Federal Republic of Ger-
zahlen und muß frei konvertierbar sein. many and shall be freely convertible,
4.2 Zahlungen aus dem Konto in einer anderen Wäh- 4,2 Payments against the Account in currencies other
rung als derjenigen der Bundesrepublik Deutschland than that of the Federal Republic of Germany shall
werden vom UNDP zu seinen bei Fälligkeit der Zah- be made by the UNDP at its operational rate of
lung geltenden Umrechnungssätzen vorgenommen. exchange in effect at the time payment was due. As
Nach Abschluß der Rechnungsprüfung, jedoch späte- soon as audited accounts are available but not later
stens am 15. April jedes Jahres, legt das UNDP der than 15 April of each year, the UNDP shall submit
Regierung einen Jahresbericht über den Stand des to the Government an annual statement of the
Kontos am 31. Dezember des Vorjahres vor. Das financial position of the Account as at 31 December
UNDP sorgt ferner dafür, daß die monatlichen Konto- of the preceding year. The UNDP shall also arrange
auszüge der Bundesstelle für Entwicklungshilfe von for copies of monthly statements of accounts to he
der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, ab- furnished to the Bundesstelle für Entwicklungshilfe
schriftlich zugeleitet werden. Ist der zunächst von by the Deutsche Bundesbank, Frankfurt/Main, Should
der Regierung für einen bestimmten nachgeordneten the sums initially deposited by the Government in
Beamten, dessen Einsatz in einem bestimmten Jahr respect of any specific Junior Professional OfficN
endet, eingezahlte Betrag größer oder kleiner als whose assignment ends in a given year be greater
der tatsächlich vom UNDP für seine gesamte Tätig- than or fall short of the total sums actually expended
keitsdauer ausgegebene Gesamtbetrag, so ist dies in by the UNDP in respect of his total period of service,
dem Jahresbericht für das betreffende Jahr anzu- the annual statement for that year shall so indicate,
geben, und die Regierung erhält eine Gutschrift oder and the Government shall either be credited with
gleicht den Fehlbetrag durch Einzahlung des ent- or shall make up the difference, in the latter case
sprechenden Betrags auf das Konto innerhalb von by an appropriate deposit into the Account within
30 Kalendertagen nach Eingang des Berichts aus. 30 calendar days of receipt of the statement,
4.3 Das gleiche Verfahren wird in Fällen angewandt, 4,3 The foregoing procedures shall also apply in cases
in denen die anfängliche Tätigkeitsdauer eines nach- where the initial period of sendce of a Junior Pro-
geordneten Beamten nach Absatz 3.2 verlängert wird. fessional Officer is extended in accordance with
paragraph 3.2 above.
4.4 Alle Zahlungen, die das UNDP einem nachgeordne- 4.4 Any payments which the UNDP may become ob-
ten Beamten nach Anhang D der Personalordnung ligated to make to Junior Professional Officers in
der Vereinten Nationen zu leisten hat, werden von accordance with Appendix D to the staff rules of
der Regierung durch Einzahlungen auf das Konto the United Nations shall be met by the Government
gedeckt. Zahlungen für Ansprüche, die von der Be- by means of deposits into the Account, Payments
ratungsstelle der Vereinten Nationen für Entschädi- corresponding to the awards of the United Nations
gungsansprüche anerkannt und vom Generalsekretär Advisory Board on compensation claims and ap-
der Vereinten Nationen genehmigt worden sind, wer- proved by the Secretary General of the United
den vom UNDP unmittelbar an den nachgeordneten Nations shall be made by the UNDP directly to the
Beamten geleistet. Zahlungen, die aufgrund der Junior Professional Officer. Any payments made
Bestimmungen des Gruppenlebensversicherungs- under the provisions of the group Life Insurance
systems erfolgen, können auf diese Entschädigungs- scheme may be set off against any such compensa-
ansprüche angerechnet werden. tion awards.
5.1 Die Bestimmungen dieser Vereinbarung können 5,1 The terms and conditions of the Agreement may he
durch einen Briefwechsel zwischen dem UNDP und modified by exchange of letters between the UNDP
der Regierung geändert werden. and the Government.
5.2 Diese Vereinbarung gilt auch für Berlin (West). so- 5.2 This Agreement shall also apply to Berlin (West),
fern nicht die Regierung gegenüber dem UNDP provided that the Government does not make a con-
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der trary declaration to the UNDP within three months
Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt. of the date of entry into force of this Agreement.
5.3 Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeich- 5.3 This Agreement shall enter into force on the date
nung in Kraft. Sie bleibt so lange in Kraft, bis eine of its signature. lt shall remain in force until notice
Vertragspartei der anderen ein Kündigungsschreiben of termination in writing is given by either Party
übermittelt, und tritt drei Monate nach Eingang des to the other, and shall terminale three months after
Kündigungsschreibens bei der anderen Vertragspartei receipt by the other Party of such notice, The ter-
, außer Kraft. Das Außerkrafttreten der Vereinbarung mination of this Agreement shall be without pre-
läßt die Rechte der nachgeordneten Beamten aufgi·und judice to the rights of the Junior Professional Offi-
ihres Einstellungsschreibens unberührt. Die Bestim- cers under their Letters of Appointment. The pro-
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
mungen der Vereinbarung bleiben nach ihrem Außer- visions of this Agreement shall survive its termina-
krafttreten wirksam, soweit dies für die geordnete tion to the extent necessary for the orderly with-
Zurückziehung und Rückführung der nachgeordneten drawal and repatriation of the Junior Professional
Beamten sowie für die. Abrechnung zwisc:hen dem Officers and the settlement of financial accounts
UNDP und der Regierung erforderlich ist. between the UNDP and the Government.
Geschehen z.u New York am 8. April 1974 in zwei Ur- Done at New York this 8th day of April, 1974, in
schriften, jede in deutscher und englisc:her Sprac:he, wobei duplicate in the English and German languages, both
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. text being equally authentic.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
For the Government
of the Federal Republic of Germany
Walter G e h l h o f f
Für das Entwicklungsprogramm
der Vereinten Nationen
Forthe
United Nations Development Programme
Peterson
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Südafrika
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
Vom 18. März 1975
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Sep-
tember 1974 zu dem Abkommen vom 25. Januar 1973
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Südafrika zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Ein-
kommen (Bundesgesetzbl. 1974 II S. 1185) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel 25 Abs. 2 und der dazugehörige
Notenwechsel vom 25. Januar 1973
am 28. Februar 1975
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 28. Februar
1975 in Kapstadt ausgetauscht worden.
Bonn, den 18. März 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1975 441
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzabkommens
Vom 24. März 1975
Das Internationale Pflanzenschutzabkommen vom
6. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 947) ist
nach seinem Artikel XIV für folgende Staaten in
Kraft getreten:
Costa Rica am 23. Juli 1973
Iran am 18. September 1972
Kenia am 7. Mai 1974
Malawi am 21. Mai 1974
Marokko am 12. Oktober 1972
Rumänien am 17. November 1971
Vereinigte Staaten
einschließlich aller Ge-
biete, für deren inter-
nationale Beziehungen
sie verantwortlich sind am 18. August 1972
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. April 1972 (Bundesgesetz-
blatt II S. 320).
Bonn, den 24. März 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
Vom 24. März 1975
Das Ubereinkommen vom 22. Juli 1964 über die
Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
(Bundesgesetzbl. 1973 II S. 701) wird nach seinem
Artikel 12 Abs. 3 für
Schweden am 7. Mai 1975
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Juli 1974 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1047).
Bonn, den 24. März 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1975 441
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzabkommens
Vom 24. März 1975
Das Internationale Pflanzenschutzabkommen vom
6. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 947) ist
nach seinem Artikel XIV für folgende Staaten in
Kraft getreten:
Costa Rica am 23. Juli 1973
Iran am 18. September 1972
Kenia am 7. Mai 1974
Malawi am 21. Mai 1974
Marokko am 12. Oktober 1972
Rumänien am 17. November 1971
Vereinigte Staaten
einschließlich aller Ge-
biete, für deren inter-
nationale Beziehungen
sie verantwortlich sind am 18. August 1972
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. April 1972 (Bundesgesetz-
blatt II S. 320).
Bonn, den 24. März 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
Vom 24. März 1975
Das Ubereinkommen vom 22. Juli 1964 über die
Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
(Bundesgesetzbl. 1973 II S. 701) wird nach seinem
Artikel 12 Abs. 3 für
Schweden am 7. Mai 1975
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Juli 1974 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1047).
Bonn, den 24. März 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die politischen Rechte der Frau
Vom 24. März 1975
Das Ubereinkommen vom 31. März 1953 über die politischen Rechte
der Frau (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1929, 1970 II S. 46) ist nach seinem
Artikel VI Abs. 2 für folgende Staaten in Kraft getreten:
Australien am 10. März 1975
Australien hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde den folgen-
den Vorbehalt gemacht und die folgende Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"The Government of Australia here- ,,Die Regierung von Australien er-
by declares that the accession by klärt hiermit, daß der Beitritt Austra-
Australia shall be subject to the res- liens dem Vorbehalt unterliegt, daß
ervation that Article III of the Con- Artikel III des Ubereinkommens be-
vention shall have no application as züglich der Einberufung zum Dienst
regards recruitment to and conditions und der Bedingungen des Dienstes in
of service in the Defence Forces." den Streitkräften keine Anwendung
findet.
"The Government of Australia fur- Die Regierung von Australien erklärt
thermore declares that the Conven- ferner, daß das Ubereinkommen sich
tion shall not extend to Papua New nicht auf Papua-Neuguinea erstreckt."
Guinea."
Lesotho am 2. Februar 1975
Lesotho hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde den folgenden
Vorbehalt gemacht:
(Obersetzung)
"Article III is accepted subject to ,,Artikel III wird mit einem Vor-
reservation, pending notification of behalt, der bis zur Notifikation der
withdrawal in any case, so far as it Zurücknahme gilt, bezüglich der durch
relates to: Malters regulated by Ba- die basutischen Gesetze und Bräuche
sotho Law and Custom." geregelten Angelegenheiten angenom-
men."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 18. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 112).
Bonn, den 24. März 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1975 443
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens
über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
Vom 24. März 1975
Das Europäische Ubereinkommen vom 13. Dezem-
ber 1968 über den Schutz von Tieren beim interna-
tionalen Transport (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 721)
ist nach seinem Artikel 48 Abs. 3 für
Italien am 4. November 1974
in Kraft getreten.
Das Ubereinkommen wird nach seinem Artikel 49
Abs. 2 für
Finnland am 5. August 1975
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 18. Dezember 1974 (Bun-
desgesetzbl. 1975 II S. 60).
Bonn, den 24. März 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel
über Soziale Sicherheit
Vom 2. Apiil 1975
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. März
1975 zu dem Abkommen vom 17. Dezember 1973
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Staat Israel über Soziale Sicherheit (Bundesgesetz-
blatt 1975 II S. 245) wird hiermit bekanntgemacht,
daß das Abkommen nach seinem Artikel 37 Abs. 2
am 1. Mai 1975
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind am 24. März 1975
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 2. April 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1975 443
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens
über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
Vom 24. März 1975
Das Europäische Ubereinkommen vom 13. Dezem-
ber 1968 über den Schutz von Tieren beim interna-
tionalen Transport (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 721)
ist nach seinem Artikel 48 Abs. 3 für
Italien am 4. November 1974
in Kraft getreten.
Das Ubereinkommen wird nach seinem Artikel 49
Abs. 2 für
Finnland am 5. August 1975
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 18. Dezember 1974 (Bun-
desgesetzbl. 1975 II S. 60).
Bonn, den 24. März 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel
über Soziale Sicherheit
Vom 2. Apiil 1975
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. März
1975 zu dem Abkommen vom 17. Dezember 1973
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Staat Israel über Soziale Sicherheit (Bundesgesetz-
blatt 1975 II S. 245) wird hiermit bekanntgemacht,
daß das Abkommen nach seinem Artikel 37 Abs. 2
am 1. Mai 1975
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind am 24. März 1975
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 2. April 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Fundstellennachweis A
Bundesrecht
ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1974 - 296 Seiten DIN A4
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Der Fundstellennachweis A 1974 enthält (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Ver-
trägen mit der DDR abgesehen) die Fundstellen :ler nach dem 31. Dezember 1963
im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten und noch gelten-
den Vorschriften
und der im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften
mit den inzwischen eingetretenen Änderungen.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 15,- zuzüglich je DM 1,40 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
, Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1974 - Format DIN A 4 - Umfang 424 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge
mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffent-
licht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische
Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 15,- zuzüglich je DM 1,40 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundes-
gesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesilnzeiger Verlagsges m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze. Verordnuflgen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadrnngen veröffentlicht.
1111 Bundesqesetzblatt Teil II werden völkerrechtlidle Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehorenden Red1tsvorschrilten und
Bekanntmadrnngen sowie Zolltarifv0.101dnunqen ve1öffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nu1 im Postabonnement Abbestellungen müssen bis spätestens 30 4. bLw. '.ll. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen Postansmrift für Abonnementsbestellunqen sowie Bestellunqen bereits erschienener Ausqdben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1. Postfach 6 24, Tel. (0 22 21 l 23 80 67 bis 69.
Be Lu q s preis: Für Te11 I und Teil II halb Jährlich 1e · 40,- DM Einzelstücke Je ,mgefanqene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt audl für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ,rnsqeqeben worden sind. Lieferung geqen Voreinsendunq des Betraqes
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 !:!9-509 oder gegen Vorausrechnung
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieie1unq qeqPn Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Meh1 wertsteue1 enthalten; der angew,rndte Steuer salz beträgt 5.5 °/o.