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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1975 Aus~ep;eben zu Bonn am 14. Januar 197:i Nr. 2
Tag Inhalt
29. 11. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen dt>r Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des HasclH!rnitischen Königreichs Jordanien über Kapitalhilfe ... 33
6. 12. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die wirtschaftliche, indu-
strielle und technische Zusammenarbeit .............................................. . 35
11. 12. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung des Madrider Ab-
kommens über die internationale Registrierung von Marken .......................... . 38
11. 12. 74 Bekanntmachung des Protokolls über die zusätzliche Beihilfe nach dem geänderten fran-
zösischen Gesetz vom 30. Juni 1956 in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 11. Oktober
1974 .............................................................................. . 38
11. 12. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Bank für Inter-
nationalen Zahlungsausgleich ....................................................... . 40
11. 12. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des r-vtadrider Abkommens über die Unter-
drückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren und der Stockholmer
Zusatzvereinbarung ................................................................ . 41
16. 12. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ........................... . 41
16. 12. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des \Viener Ubereinkommens über kon-
sularische Bezidrnngen ............................................................. . 42
18. 12. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Ubereinkommens über den Zivil-
prozeß ..................................................................... • •. •. • • • 42
23. 12. 74 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über Lufttüchtigkeits-
zeugnisse für eingeführte Luftfahrzeuge vom 31. Mai 1974 ............................ . 43
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Kapitalhilfe
Vom 29. November 1974
In Amman ist am 15. Oktober 1974 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Haschemitischen König-
reichs Jordanien über Kapitalhilfe unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 15. Oktober 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 29. November 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Frankfurt am Main, zur Finanzierung kleiner privater Un-
und
ternehmen ein Darlehen in Höhe von bis zu fünf Millio-
nen Deutsche Mark aufzunehmen.
die Regierung
des Haschemitischen Königreichs Jordanien Artikel 2
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt
dem Haschemitischen Königreich Jordanien, für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen schriften unterliegen.
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, (2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs
Jordanien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist,
wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbind-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
lichkeiten der Darlehensnehmer auf Grund der nach Ab-
satz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
wicklung im Haschemitischen Königreich Jordanien bei- Artikel 3
zutragen,
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-
sind wie folgt übereingekommen: nien stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt-
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,
Artikel 1 die bei Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 er-
wähnten Verträge in Jordanien erhoben werden.
(1) a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
ermöglicht es der Regierung des Haschemitischen König- Artikel 4
reichs Jordanien, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
Frankfurt am Main, für den Neubau des Internationalen Die Regierung der, Haschemitischen Königreichs Jorda-
Flughafens Amman ein Darlehen von bis zu insgesamt nien überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung
dreißig Millionen Deutsche Mark aufzunehmen. ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
Damit beträgt der Beitrag der Bundesrepublik Deutsch- die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
land zur Finanzierung des Projekts, dessen Kostenum- Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-
fang im Einvernehmen beider Parteien auf 95 Millionen nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-
(fünfundneunzig Millionen) Deutsche Mark begrenzt ses Abkommens ausschließen oder erschweren, und er-
wird, unter Einschluß der bereits im Regierungsabkom- teilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
men vom 24. Januar 1972 zugesagten 30 Millionen (drei- kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
ßig Millionen) Deutsche Mark, insgesamt 60 Millionen
(sechzig Millionen) Deutsche Mark. Von diesem Betrag Artikel 5
ist bereits ein Darlehen von 4 Millionen {vier Millionen)
Deutsche Mark für Ingenieurleistungen zur Planung und Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Vorbereitung des Flughafenprojekts gewährt worden. Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 1 finanziert werden,
sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht
b) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
garantiert zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung die
Restfinanzierung aus eigenen Mitteln. Artikel 6
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
möglicht es darüber hinaus der Industrial Development besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Bank, Amman, bei der Kre_ditanstalt für Wiederaufbau, lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnis-
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1975 35
se der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksich- Haschemitischen Königreichs Jordanien innerhalb von
tigt werden. drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
Artikel 7 gegenteilige Erklärung abgibt.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Artikel 8
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnttng
desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des in Kraft.
GESCHEHEN zu Amman am 15. Oktober 1974 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. S c h m i d t - D a r n e d d e n
Für die Regierung
des Haschemitischen Königreichs Jordanie.n
Dr.Sa 1 im
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
über die wirtschaftliche, industrielle und technisdte Zusammenarbeit
Vom 6. Dezember 1974
In Budapest ist am 11. November 1974 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Ungarischen
Volksrepublik über die wirtschaftliche, industrielle
und technische Zusammenarbeit abgeschlossen wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 12
am 11. November 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Dezember 1974
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Steeg
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Um die Voraussetzungen für die Durchführung von Ko-
die Regierung der Ungarischen Volksrepublik operationsvorhaben in den im Artikel 2 genannten Berei-
IN DEM WUNSCHE, die Wirtschaftsbeziehungen zwi- chen zu verbessern, werden die Vertragsparteien die An-
schen beiden Ländern auszubauen und zu vertiefen, wendung verschiedener Kooperationsformen unterstüt-
zen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Fälle, wo ge-
IN ERKENNTNIS der Bedeutung, die der wirtschaft- meinsames oder koordiniertes Vorgehen auf der Grund-
lichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit lage fortdauernden Interesses vereinbart ist, bei
für eine ausgewogene und vielseitige Entwicklung der
Wirtschaftsbeziehungen zwischen beiden Ländern zu- - der Errichtung, dem Ausbau und der Modernisierung
kommt, von Industrieanlagen und -betrieben, der Verbesse-
rung technischer Verfahren in einem der beiden Län-
IN DEM BESTREBEN, die Möglichkeiten, die die der durch Lieferungen von Maschinen und Ausrüstun-
Wirtschaftskraft der Vertragsparteien bietet, in vol- gen oder von Lizenzen, Know-how, technischen Doku-
lem Umfang für die Erweiterung der wirtschaftlichen mentationen sowie bei dem Vertrieb von Waren, die
Zusammenarbeit zu nutzen, mit Hilfe der gelieferten Maschinen und Ausrüstun-
IN DER UBERZEUGUNG, daß es zweckmäßig ist, die gen, Lizenzen, technischen Dokumentationen herge-
Zusammenarbeit durch längerfristige Vereinbarungen stellt werden,
zu sichern und zu erweitern, der Spezialisierung von Produktion und Vertrieb
UNTER BEZUGNAHME auf das Langfristige Abkom- durch gegenseitige Lieferungen von Rohstoffen, Halb-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik waren, Vorerzeugnissen, Teilen, Elementen oder von
Deutschland und der Regierung der Ungarischen Endprodukten für die laufende Produktion von Wirt-
schaftsunternehmen des anderen Landes zur Erweite-
Volksrepublik über den Warenverkehr und die Zu-
rung oder Ergänzung ihres Produktions- bzw. Ver-
sammenarbeit auf wirtschaftlichem und technischem
triebsprogramms,
Gebiet vom 27. Oktober 1970 und auf die Zugehörig-
keit der Vertragsparteien zum Allgemeinen Zoll- und der Versorgung mit Energie und Rohstoffen, Halb-
Handelsabkommen (GATT), waren, Vorerzeugnissen, Teilen und Elementen für
ihre Verarbeitung, Bearbeitung (einschließlich Lohn-
sind wie folgt übereingekommen:
veredelung) oder Montage in einem Land oder in bei-
den Ländern und dem Vertrieb der erzeugten Waren
Artikel auf dem Markt des einen Landes, beider Länder oder
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die auf dritten Märkten unabhängig davon, in welchem
Regierung der Ungarischen Volksrepublik werden im Land diese Waren erzeugt oder veredelt worden sind,
Rahmen ihrer Möglichkeiten und auf der Grundlage des der Entwicklung und dem Austausch von Patenten,
beiderseitigen Nutzens die wirtschaftliche, industrielle Lizenzen, Know-how und technischer Information, ge-
und technische Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, meinsamer Projektierung
Organisationen und Institutionen beider Länder unter-
stützen und fördern. sowie auf
Die Vertragsparteien werden einander im Bereich der den Austausch von Fachleuten, sofern an der Produk-
wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusam- tion und dem gemeinsamen oder koordinierten Ver-
menarbeit die nach den im jeweiligen Land geltenden trieb dieser Kooperationsergebnisse ein Interesse der
Bestimmungen günstigste Behandlung gewähren. betreffenden Unternehmen beider Länder besteht,
den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Nor-
Artikel 2 mung, des Meßwesens und der Materialprüfung.
· Die Vertragsparteien werden durch die in Artikel 9 an-
geführte Gemischte Regierungskommission die Bereiche Für die Durchführung von in beiderseitigem Interesse
abstimmen, in denen langfristig eine Ausweitung der Zu- stehenden Kooperationsvorhaben wird die Frage der
sammenarbeit nützlich erscheint. Sie werden dabei die Gründung von Gemischten Gesellschaften - gemäß den
beiderseitigen Bedürfnisse und Ressourcen an Rohstof- in beiden Ländern geltenden Bestimmungen - wohlwol-
fen, Energien, Maschinen und Ausrüstungen, technischen lend geprüft.
Verfahren und Verbrauchsgütern berücksichtigen.
Artikel 4
Für die Kooperation kommen insbesondere folgende
Bereiche in Betracht: Rohstoffgewinnung und Energieer- Die Vertragsparteien unterstützen die Vereinbarung
zeugung einschließlich der Mineralöl- und Gaswirtschaft, und Durchführung von Verträgen über Vorhaben der
Hüttenwesen, chemische Industrie, Maschinen- und Anla- wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusam-
genbau, Motoren- und Fahrzeugbau, elektrotechnische menarbeit und werden bei der Durchführung von in bei-
Industrie, Bauwirtschaft, Verkehrswesen, Leichtindustrie, derseitigem Interesse liegenden Vorhaben alle möglichen
Landwirtschaft und Ernährungsindustrie. Erleichterungen schaffen.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1975 37
Artikel 5 einen regelmäßigen Meinungsaustausch ülwr die vVei-
terentwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und
Die Bedingungen für die einzelnen Vorhaben der wirt-
technischen Zusammenarbeit zu führen,
schaftlichen, industriellen und technischen Zusammenar-
beit werden von den jeweils interessierten Unternehmen, neue Kooperationsmöglichkeiten und Themen lür be-
Organisationen und Institutionen beider Seiten im Ein- stimmte Bereiche in beiden Ländern und auf dritten
klang mit den in jedem der beiden Länder geltenden Ge- Märkten festzustellen,
setzen und Verordnungen vereinbart. langfristige Produktionskooperationen größerer Be-
deutung sowohl zwischen kleinen und mittleren als
auch zwischen größeren Unternehmen anzuregen und
Artikel 6 zu fördern,
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit von sonstige Fragen zu erörtern, die sich aus der Durch-
Unternehmen, Organisationen und Institutionen aus bei- führung dieses Abkommens ergeben,
den Ländern auf dritten Märkten unterstützen. mit der Durchführung dieses Abkomnwns zusammen-
hängende Empfehlungen aus:tuarlwit0n und diese den
Vertragsparteien vorzulegen.
Artikel 7
Die Gemischte Regierungskommission kann Arbeits-
Die beiderseitigen Zahlungen werden in Deutscher
gruppen einsetzen, insbesondere zur Prüfung einzelner
Mark oder in anderen frei konvertierbaren Währungen
Kooperationsbereiche und zur Ausarbeitung von Vor-
gemäß den in beiden Ländern geltenden Bestimmungen
schlägen für die Lösung bestehender Problenw.
durchgeführt.
Ar l i k e 1 10
Artikel 8
Entsprechend dem Viermächte-Abkomnwn vom 3. Sep-
Im Hinblick auf die Bedeutung, die die Finanzierung
tember 1971 wird dieses Abkommen in Ubereinstimmung
einschließlich der Gewährung von Krediten für die Ent-
mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (\-Vest) ausge-
wicklung der wirtschaftlichen, industriellen und techni-
dehnt.
schen Zusammenarbeit hat, werden die Vertragsparteien
Anstrengungen unternehmen, damit derartige Finanzie- Artikel 11
rungen und Kredite im Rahmen der in beiden Ländern
Dieses Abkommen berührt nicht die von der Bundes-
bestehenden Regelungen zu möglichst günstigen Bedin-
republik Deutschland und der Ungarischen Volksrepublik
gungen gewährt \NPrden.
früher abgeschlossenen zweiseitigen und mehrseitigen
Verträge und Vereinbarungen. "
Artikel 9 In diesem Zusammenhang werden dil' Vertragspar-
Zur Venvirklichung der Ziele dieses Abkommens set- teien, falls erforderlich, auf Vorschlag einer Vprtragspar-
zen die Vertragspc1rteiPn eine Gemischte Regierungskom- tei Konsultationen durchführen, wobei clif'se Konsultatio-
mission ein. Soweit diP Tagesordnung dies erfordert, nen jedoch die grundlegenden Zielsetzungen dieses Ab-
kann siP im gegpnseitigen Einverständnis unter dem Vor- kommens nicht in Frage stellen dürf Pn.
sitz von Mitgliedern der Regierung oder ihren Vertretern
zusamnwntreten. An der Arbeit der Kommission können Art i k e 1 12
VertretPr der Wirtschatt teilnehmen.
Dieses Abkommen tritt am Tage st.'i1wr Unterzeichnung
Die Gc-•mischte Regierungskommission tritt zu ordent- in Kraft und gilt für die Dauer von zphn Jahren.
lichen und außerordentlichen Sitzungen zusammen. Or-
Die Vertragsparteien werden spätestens sechs Monate
dentliche Sitzungen finden jährlich abwechselnd in
vor Ablauf der Gültigkeitsdauer die zur weiteren Ent-
einem der beiden Länder statt. Außerordentliche Sitzun-
wicklung der wirtschaftlichen, industriellen und techni-
gen können auf Antrag ei1wr d0r beiden Seiten einberu-
schen Zusammenarbeit erforderlichen Maßnahmen ver-
fen werden.
einbaren.
Zu den Aufgalwn der Gemischten Regierungskommis- Tritt dieses Abkommen außer Kraft, so hat dies keinen
sion gehört:
Einfluß auf die Rechtsgültigkeit von Verträgen und Ver-
die Bereiche abzustimmen, in denen eine Zusammen- einbarungen, die zwischen interessierten Unternehmen,
arbeit möglich erscheint, Organisationen und Institutionen der beiden Länder im
die praktische Durchführung dieses Abkommens zu Zusammenhang mit diesem Abkommen abgeschlossen
unterstützen und zu überwachen, wurden.
GESCHEHEN zu Budapest am 11. November 1974 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kersting
Friderichs
Für die Regierung der U119arisclwn Volksrepublik
Bi ro
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung
des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken
Vom 11. Dezember 1974
Vertragliche Beziehungen auf Grund des Madri-
der Abkommens vom 14. April 1891 über die inter-
nationale Registrierung von Marken in der in Stock-
holm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung (Bun-
desgesetzbl. 1970 II S. 293, 418) bestehen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik
seit dem 24. November 1972.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Oktober 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1528).
Bonn, den 11. Dezember 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Geh lhof f
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Dr. Morgenstern
Bekanntmachung
des Protokolls über die zusätzlidle Beihilfe
nadl dem geänderten französischen Gesetz vom 30. Juni 1956
in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 11. Oktober 1974
Vom 11. Dezember 1974
In Paris ist am 23. Dezember 1959 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik ein Protokoll
über die zusätzliche Beihilfe nach dem geänderten
französischen Gesetz vom 30. Juni 1956 unterzeichnet
worden. Das nach seiner Nummer" 4 am 1. Januar
1960 in Kraft getretene Protokoll ist durch das am
11. Oktober 1974 in Paris unterzeichnete Zusatz-
protokoll mit Wirkung vom 1. November 1974 ge-
ändert worden.
Es wird nachstehend in der ab 1. November 1974
geltenden Fassung veröffentlicht.
Bonn, den 11. Dezember 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung
des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken
Vom 11. Dezember 1974
Vertragliche Beziehungen auf Grund des Madri-
der Abkommens vom 14. April 1891 über die inter-
nationale Registrierung von Marken in der in Stock-
holm am 14. Juli 1967 beschlossenen Fassung (Bun-
desgesetzbl. 1970 II S. 293, 418) bestehen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik
seit dem 24. November 1972.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Oktober 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1528).
Bonn, den 11. Dezember 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Geh lhof f
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Dr. Morgenstern
Bekanntmachung
des Protokolls über die zusätzlidle Beihilfe
nadl dem geänderten französischen Gesetz vom 30. Juni 1956
in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 11. Oktober 1974
Vom 11. Dezember 1974
In Paris ist am 23. Dezember 1959 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik ein Protokoll
über die zusätzliche Beihilfe nach dem geänderten
französischen Gesetz vom 30. Juni 1956 unterzeichnet
worden. Das nach seiner Nummer" 4 am 1. Januar
1960 in Kraft getretene Protokoll ist durch das am
11. Oktober 1974 in Paris unterzeichnete Zusatz-
protokoll mit Wirkung vom 1. November 1974 ge-
ändert worden.
Es wird nachstehend in der ab 1. November 1974
geltenden Fassung veröffentlicht.
Bonn, den 11. Dezember 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1975 39
Protokoll
über die zusätzliche Beihilfe
nach dem geänderten französischen Gesetz vom 30. Juni 1956
Protocole
relatif a l' Allocation Supplementaire instituee
par la loi frarn;aise du 30 Juin 1956 modifiee
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Le Gouvernement de la Republique Federale d'Allemag1w,
und et
die Regierung der Französischen Republik Je Gouvernement de la Republique Fran<;aise,
vereinbaren
in der Erwägung, daß die zusätzliche Beihilfe, die in Considerant, d'une part, que l'allocation supplemen-
Frankreich durch das geänderte Gesetz vom 30. Juni 1956 taire instituee en France par la loi du 30 Juin 1956
eingeführt wurde, eine Leistung ist, die nicht auf Beiträ- modifiee est une prestation non contributive accordee en
gen der in Betracht kommenden Personen beruht und dehors de toute cotisation des interesses, aux personnes
unter besonderen Voraussetzungen alten Personen ge- ägees sans ressources suffisantes, et que cette prestation
währt wird, die ohne ausreichende Mittel sind, est allouee suivant des modalites qui lui sont propros;
in Anbetracht der Höhe der Leistungen für den Fall Considerant, d'autre part, le niveau des avantages de
des Alters, welche die Arbeitnehmer französischer vieillesse clont beneficient, en Republique Federale d'Al-
Staatsangehörigkeit nach den Rechtsvorschriften der lemagne, les ressortissants fran<;ais salaries;
Bundesrepublik Deutschland beziehen,
schließlich in der Erwägung, daß die Beihilfe auf Considerant enfin que la loi fran<;:aise du 2 Aout 1957
Grund des französischen Gesetzes vom 2. August 1957 a etendu aux titulaires d'un avantage viager servi au
auch den Personen gewährt wird, die zum Bezug einer titre de l'assurance invalidite le benefice de ladite alloca-
Leistung auf Lebenszeit aus der Invaliditätsversicherung tion;
berechtigt sind,
folgendes: Conviennent des dispositions suivantes:
(1) Das gleiche gilt für deutsche Staatsangehörige, die (1) II en est de meme des ressortissants allemands
entweder eine Altersversorgung aus einem französischen titulaires soit d'une prestation de vieillesse d'un regime
System für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, nach fran<;:ais des non salaries prevu au titre ler du Livre VIII
Buch VIII Titel I des Gesetzes über soziale Sicherheit, du Code de la securite sociale, soit de l'allocation spe-
oder aber die Sonderbeihilfe nach Buch VIII Titel II er- ciale prevue au titre II du meme Livre VIII.
halten.
(2) Die zusätzliche Beihilfe nach Ziffer 1) wird berech- (2) L'allocation supplementaire viseo au paragraphe ci-
tigten deutschen Staatsangehörigen nicht mehr gewährt, clessus cesse d'etre servie aux beneficiaires de nationali-
sobald sie das französische Mutterland verlassen. te allemande qui quitteront le territoire fran<;ais metro-
politain.
(3) Für die Anwendung der Bestimmungen des geän- (3) Pour l'application des clauses de ressources pre-
derten GPsetzes vom 30. Juni 1956 über Einkünfte leisten vues par la loi du 30 Juin 1956 modifiee, les services
die zuständigen deutschen Stellen, soweit die deutschen competents allemands, dans la mesure ou la legislation
Rechtsvorschriften dies zulassen, den französischen Ein- allemande le leur pennet, pretent leur concours aux
richtungen und sonstigen Stellen, die zur Gewährung der organismes et services fran<;:ais debiteurs de l'allocation
zusätzlichen Beihilfe verpflichtet sind, Hilfe supplementaire en vue de:
a) bei der Ermittlung der Einkünfte, ,vekhe die Antrag- a) recherd1er les ressources dorrt des requerants peuvent
steller in der Bundesrepublik Deutschland beziehen beneficier en Republique Federale d'Allemagne,
könnten, insbesondere der aufgrund des deutschen notamment les avantages viagers servis on vertu du
Systems der Sozialen Sicherheit gewährten Leistun- regime allemand de Securite Sodale;
gen auf Lebenszeit;
b) bei der Schätzung des Vermögens, das sie dort be- b) evaluer les biens qu'ils y possedent;
sitzen;
c) gegebenenfalls bei der Inanspruchnahme von Perso- c) intervenir, le cas echeant, aupres des personnes resi-
nen, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen dant en Republique Federale d'Allemagne qui sont
und gegenüber den betreffenden Antragstellern unter- tenues a l'obligation alimentaire envers les reque-
haltspflichtig sind. rants clont il s'agit.
Die leistungspflichtigen französischen Einrichtungen und Les demandes presentees a cet effet par les organismes
sonstigen Stellen reichen ihre diesbezüglichen Ersuchen et services debiteurs franc;ais sont adressees a un orga-
bei der von der Regierung der Bundesrepublik zu be- nisme centralisateur designe par le Gouvernement alle-
zeichnenden Zentralstelle ein. mand.
(4) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in (4) Le present Protocole entre en vigueur Ie premier ·
Kraft, der auf die Unterzeichnung folgt. jour du mois suivant la date de sa signature.
GESCHEHEN zu Paris am 23. Dez<'rnber 1959, in dop- FAIT a Paris, le 23 Decembre 1959, en double exem-
pelter Ausfertigung in deutscher und französischer plaire en langues allemande et fran<;aise, chacun des deux
Sprache, wobei der Wortlaut in beiden Sprachen glei- textes faisant egalement foi.
chermaßen verbindlich ist.
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
Vom 11. Dezember 1974
Das Abkommen vom 20. Januar 1930 über die Bank für Internationalen
Zahlungsausgleich (Reichsgesetzbl. 1930 II S. 45, 288) mit seinen Ände-
rungen vom 9. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 765) ist nach seinem
Artikel 3 für die
Bundesrepublik Deutschland
Belgien Japan
Frankreich Schweiz
Italien Vereinigtes Königreich
am 26. Februar 1930
in Kraft getreten.
Frankreich hat bei der Zustimmung zu den Änderungen vom 9. Juni.
1969 folgende Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung}
«A cette occasion, le Gouvernement „Bei dieser Gelegenheit stellt die
franc;ais constate qu'aucune modifi- französische Regierung fest, daß die
cation n'est apportee aux reglements in London durch das am 27. Februar
intervenus A Londres tels que fixes 1953 unterzeichnete Abkommen über
par l' accord sur les dettes exterieures deutsche Auslandsschulden getroffe-
allemandes, signe le 27 fevrier 1953, nen Regelungen über die aus dem
en ce qui concerne les creances gou- Ersten Weltkrieg herrührenden Re-
vernementales a l'encontre de l'Alle- gierungsforderungen gegen Deutsch-
magne, issues de la premiere guerre land, die 7°/o deutsche äußere (Dawes-)
mondiale, l'emprunt exterieur alle- Anleihe von 1924 und die 51/~ 0 /o deut-
mand 7°/o 1924 (emprunt Dawes) et sche äußere (Young-)Anleihe nicht ge-
l'emprunt exterieur allemand 51/2°/o ändert werden. u
1930 (emprunt Young).»
Japan hat nach einer Note des französischen Außenministeriums vom
31. Oktober 1952 an die schweizerische Gesandtscqaft in Paris mit der
nachfolgenden Erklärung auf alle auf Grund dieses Abkommens erwor-
benen Rechte, Ansprüche und Interessen verziditet:
(Ubersetrnng}
«D'ordre de mon Gouvernement, j'ai ,.Im Auftrag meiner Regierung be-
l'honneur de notifier a Votre Excel- ehre ich mich, Eurer Exzellenz gemäß
lence, conformement a. l'article 8 (c) Artikel 8 Buchstabe c des am 8. Sep-
du Traite de Paix avec le Japon, signe tember 1951 in San Francisco unter-
a. San Francisco le 8 septembre 1951 zeichneten und am 28. April 1952 in
et entre en vigueur le 28 avril 1952, Kraft getretenen Friedensvertrags mit
la renonciation du Japon a. tous les Japan den Verzicht Japans auf alle
droits, titres et interets acquis par lui Rechte, Ansprüche und Interessen zu
en vertu de l'Accord conclu le 20 jan- notifizieren, die es aufgrund des am
vier 1930 entre l'Allemagne et les 20. Januar 1930 zwischen Deutschland
Puissances Creancieres et de ses an- und den Gläubigermächten geschlos-
nexes, y compris le Contrat de Man- senen Abkommen und seiner Anlagen,
dat du 17 mai 1930, de la Convention einschließlich des Treuhandvertrags
du 20 janvier 1930 relative a. la Ban- vom 17. Mai 1930, des Abkommens
que des Reglements Internationaux, et vom 20. Januar 1930 über die Bank für
des Statuts de la Banque des Regle- Internationalen Zahlungsausgleich und
ments Internationaux.» der Statuten der Bank für Internatio-
nalen Zahlungsausgleich, erworben
hat."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 22. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. II S. 765).
Bonn, den 11. Dezember 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1975 41
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren
und der Stockholmer Zusatzvereinbarung
Vom 11. Dezember 1974
Vertragliche Beziehungen auf Grund des Madri-
der Abkommens vom 14. April 1891 über die Unter-
drückung falscher oder irreführender Herkunftsan-
gaben auf Waren in der am 31. Oktober 1958 in
Lissabon beschlossenen Fassung (Bundesgesetzbl.
1961 II S. 273, 293) sowie der in Stockholm am
14. Juli 1967 beschlossenen Zusatzvereinbarung zum
Abkommen (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 444) be-
stehen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik
seit dem 24. November 1972.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. August 1973 (Bundesge-
setzbl. II S. 1136).
Bonn, den 11. Dezember 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Gehl hoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Dr. Morgenstern
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl der Stomholmer Fassung
der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Sdlutz des gewerblichen Eigentums
Vom 16. Dezember 1974
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft vom
20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigen-
tums (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 391) tritt nach
ihrem Artikel 21 Abs. 3 für
Zaire am 31. Januar 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. November 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1394).
Bonn, den 16. Dezember 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1975 41
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren
und der Stockholmer Zusatzvereinbarung
Vom 11. Dezember 1974
Vertragliche Beziehungen auf Grund des Madri-
der Abkommens vom 14. April 1891 über die Unter-
drückung falscher oder irreführender Herkunftsan-
gaben auf Waren in der am 31. Oktober 1958 in
Lissabon beschlossenen Fassung (Bundesgesetzbl.
1961 II S. 273, 293) sowie der in Stockholm am
14. Juli 1967 beschlossenen Zusatzvereinbarung zum
Abkommen (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 444) be-
stehen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik
seit dem 24. November 1972.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. August 1973 (Bundesge-
setzbl. II S. 1136).
Bonn, den 11. Dezember 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Gehl hoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Dr. Morgenstern
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl der Stomholmer Fassung
der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Sdlutz des gewerblichen Eigentums
Vom 16. Dezember 1974
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft vom
20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigen-
tums (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 391) tritt nach
ihrem Artikel 21 Abs. 3 für
Zaire am 31. Januar 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. November 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1394).
Bonn, den 16. Dezember 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Wiener Obereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 16. Dezember 197 4
Das Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963
über konsularische Beziehungen (Bundesgesetzbl.
1969 II S. 1585) ist nadi seinem Artikel 77 Abs. 2 und
das Fakultativ-Protokoll über die obligatorische Bei-
legung von Streitigkeiten vom 24. April 1963 nach
seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Neuseeland am 10. Oktober 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Oktober 1974 (Bundesge-
setzbl. II S. 1322).
Bonn, den 16. Dezember 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung .
über den Geltungsbereich des Haager Obereinkommens über den Zivilprozeß
Vom 18. Dezember 1974
Das Haager Ubereinkommen vom 1. März 1954
über den Zivilprozeß (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 576)
tritt nach seinem Artikel 28 Abs. 2 für
Libanon am 7. Januar 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. August 1973 (Bundesge-
setzbl. II S. 1415).
Bonn, den 18. Dezember 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Sc h e n c k
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Wiener Obereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 16. Dezember 197 4
Das Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963
über konsularische Beziehungen (Bundesgesetzbl.
1969 II S. 1585) ist nadi seinem Artikel 77 Abs. 2 und
das Fakultativ-Protokoll über die obligatorische Bei-
legung von Streitigkeiten vom 24. April 1963 nach
seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Neuseeland am 10. Oktober 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Oktober 1974 (Bundesge-
setzbl. II S. 1322).
Bonn, den 16. Dezember 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung .
über den Geltungsbereich des Haager Obereinkommens über den Zivilprozeß
Vom 18. Dezember 1974
Das Haager Ubereinkommen vom 1. März 1954
über den Zivilprozeß (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 576)
tritt nach seinem Artikel 28 Abs. 2 für
Libanon am 7. Januar 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. August 1973 (Bundesge-
setzbl. II S. 1415).
Bonn, den 18. Dezember 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Sc h e n c k
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1975 43
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über lufttüchtigkeitszeugnisse für eingeführte Luftfahrzeuge vom 31. Mai 1974
Vom 23. Dezember 1974
In Bonn ist durch Notenwechsel vom 12. März 1974
und 31. Mai 1974 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika eine Vereinba-
rung über Lufttüchtigkeitszeugnisse für eingeführte
Luftfahrzeuge getroffen worden.
Diese Vereinbarung beendet und ersetzt das am
11. Dezember 1958 in Bonn unterzeichnete und mit
Bekanntmachung vom 6. Februar 1959 im Bundes-
anzeiger Nr. 33 vom 18. Februar 1959 veröffentlichte
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika über Lufttüchtigkeitszeugnisse
eingeführter Luftfahrzeuge vom 11. Dezember 1958
und ist nach ihrer Nummer 13
am 31. Mai 1974
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 23. Dezember 1974
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Embassy Der Staatssekretär
of the United States of America im Auswärtigen Amt
No. 48 404- 455.41
Bonn-Bad Godesberg Bonn, den 31. Mai 1974
March 12, 1974
Excellency: Herr Botschafter,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note No. 48 vom
12. März 1974 zu bestätigen, die in vE>reinbarter deutscher
Fassung wie folgt lautet:
I have the honor to refer to negotiations which have „Ich beehre mich, auf die zwischen Vertretern unserer
taken place bet ween representatives of our two Govern- beiden Regierungen geführten Verhandlungen über die
ments relating to the reciprocal acceptance of air- gegenseitige Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen
worthiness certifications, in the course of which discus- Bezug zu nehmen, bei denen über geeignete Maßnahmen
sions were held regarding appropriate actions necessary zur Erreichung gemeinsamer Sicherheitsziele und zur Fest-
to work towarcls common safety objectives and to legung von '.'Jorml n beraten wurde, die so ähnlich wie
establish stand<lrd:-. which will be as similar as practi- möglich sein werden. Ich gehe davon aus, daß unsere
cable. lt is my understanding that the two Governments beiden Regierungen eine Vereinbarung erzielt haben, die
have reached an agreement as set out below. lt is also nachstehend ,viedergegeben ist. Ich gehe ferner davon
my understanding !hat the obligation for reciprocal aus, daß die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerken-
recognition cloes not inclucle the recognition of aircraft nung nicht die Anerkennung vun Zeugnissen über Lärm
noise or emission certifications. As necessary and oder Emissionen umfaßt, die von Luftfahrzeugen aus-
appropriate, and consistent with national laws, reciprocal gehen. Soweit dies erforderlich und angemessen und mi l
recognition of such certifications shall be the subject of den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vereinbar ist,
future negotiations between the parties hereto. wird die gegenseitige Anerkennung dieser Zeugnisse
Gegenstand künftiger Verhandlungen zwischen den Ver-
tragsparteien sein.
1. This Agreenwnt applies to civil aeronautical prod- 1. Diese Vereinb<lrung findet Anwendung auf Erzeug-
ucts (hereinafter n:•lerred to as "products") and certain nisse für die Zivillufllahrt (im folgenden als „Erzeug-
components referrecl to in paragraph 3 of this Agreement nisse" bezeichnetl und bestimmte unter Nummer 3
when such proclucts or ccmponents are produced in one bezeichnete Bestandteile, wenn solche Erzeugnisse odPr
Contracting State (lwreinalter referred to as the "export- Bestandteile in l'inem Vertragsstaat (im folgenden als
ing State") and exported to the other Contracting State .,Ausfuhrstaat" bezeichnet) hergestellt und in den an-
(hereinafter referred to as the "importing State"), and to deren Vertragsstaat (im folgenden als „Einfuhrstaat·'
products produced in another State with which both Con- bezeichnet) ausgetührt wnden und auf Erzeugnisse eines
tracting States have agreements similur in scope for rP- anderen Stc1alC's, mit dem beide Vertragsstaaten ähnliche
ciprocal accPplance of ainvorthi1wss certitications. Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von
LufttüchtigkC'ils?eugnissen getrollen ]lc]lwn.
2. (a) If the rnmpetent aeronautical authorities of the 2. a) Bescheinigen die zuständigen Lulliahrtbehörden
exporting State certify that a product and its des Ausfuhrstaats, daß ein in diesem Staat her-
design produced in that State complies either gestelltes Erzeugnis und sein Muster entwedPr
with its applicable Ja,vs, regulations and require- seinen an.vendbaren Gesetzen, sonstigen Vor-
ments as weil as any additional requirements schriften und Anforderungen sowie etwaigen
which may have been prescribed by the import- zusätzlichen Anforderungen entspricht, die der
ing State under paragraph 4 of this Agreement, Einfuhrstaat nach Nummer 4 vorgeschrieben hat,
or with applicable laws, regulations and require- oder den anwendbaren Gesetzen, sonstigen Vor-
ments of the importing State, as notified by the schriften und Anforderungen des Einfuhrstaats,
importing State as being applicable in the par- welche dieser Staat im Einzelfall als anwendbar
ticular case, the importing State shall give the bezeichnet hat, so erkennt der Einfuhrstaat dem
same validity to the certifications as if the cer- Zeugnis die gleiche Gültigkeit zu, als wäre es
tification had been made by its own competent von seinen eigenen zuständigen Luftfahrtbehör-
aeronautical authorities in accorclance with its den nach Maßgabe seiner eigeIH'n anwendbaren
own applicable laws, regulations and require- Gesetze, sonstigen Vorschriften und AnfordC'-
ments. rungen ausgestellt worden.
(b) In the case of a product produced in another b) Handelt es sich um ein Erzeugnis, das in einem
State with which both Contracting States have anderen Staat hergestellt wurde, mit dem beide
agreements similar in scope for reciprocal ac- Vertragsstaaten ähnliche Vereinbarungen über
ceptance of airworthiness certifications, if the die gegenseitige Anerkennung von Lufttüchtig-
competent aeronautical authorities of the State keitszeugnissen getroffen haben, und stellen die
exporting the product provide a certificalion that zuständigen Luftfahrtbehörden des das Erzeugnis
the product conforms to the design covered by ausführenden Staates ein Zeugnis aus, daß das
the certificate or approval issued by the import- Erzeugnis dem Muster entspricht, auf das sich die
ing State and certify that the product is in a vom Einfuhrstaat ausgestellte Zulassung oder
proper state of airworthiness, the importing State Genehmigung bezieht, und bescheinigen sie, daß
shall give the same validity to such certification das Erzeugnis lufttüchtig ist, so erkennt der Ein-
as if the certification had been made by its own fuhrstaat einem solchen Zeugnis die gleidw
competent aeronautical authorities in accordance Gültigkeit zu, als wäre es von seinen eigenen
with its applicable la\vs, regulations and require- zuständigen Luftfahrtbehörden nad1 Maßgalw
ments. seiner anwendbaren Gesetze, sonstigen Vor-
schriften und Anforderungen ausgestellt worden.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1975 45
3. In the case of components which are produced in 3. Handelt es sich um Bestandteile, die im Ausfuhrsta<1t
the exporting State for export and use on products which für die Ausfuhr und für die Benutzung an Erzeugnissc>n
are or may be certificated or approved in the importing hergestellt wurden, die im Einfuhrstaat zugelassen oder
State, if the competent aeronautical authorities of the genehmigt sind oder werden können, und bescheinigen
exporting State certify that the component conforms to die zuständigen Luftfahrtbehörden des Ausfuhrstaats, daß
the applicable design data and meets the applicable test der Bestandteil mit den entsprechenden Musterunterlagen
and quality control requirements which have been noti- übereinstimmt und den anwendbaren Prüfungs- und
fied by the importing State to the exporting State, the Qualitätskontrollbestimmungen entspricht, cliE' der Ein-
importing State shall give the same validity to the cer- fuhrstaat dem Ausfuhrstaat mitgeteilt hat, so erkennt dc>r
tihcation as if the certification had been made by its Einfuhrstaat dem Zeugnis die gleiche Gültigkeit zu, als
own competent aeronautical authorities. This provision wäre es von seinen eigenen zuständigen Luftfahrtbehör-
shall only apply to those components which are produced den ausgestellt worden. Diese Bestimmung bezieht sim
by a manutacturer in the exporting State pursuant to an nur auf solche Bestandteile, die von einem Hersteller
agreement between that manufacturer and the product im Ausfuhrstaat auf Grund einer Abmachung zwischen
manufacturer in the importing State. Furthermore, it shall diC'sem Hersteller und dem Hersteller des Erzeugnisses
only apply in lhose instances where, in the judgment of im Einfuhrstaat hergestellt wurden. Ferner ist diese
the importing State, the component is of such complexity Bestimmung nur anwendbar in Fällen, in denen nach
that deterrnination of conformi.ty and quahty control can- Auffassung des Einfuhrstaats der Bestandteil so komplex
not readily be made at the time that the component is ist, daß die Feststellung seiner Ubereinstimmung und die
assembled with the product. Qualitätskontrolle nicht ohne weiteres zu dem Zeitpunkt
durchgeführt werden können, zu dem der Bestandteil in
das Erzeugnis eingebaut wird.
4. The competent aeronautical authorities of the im- 4. Die zuständigen Luftfahrtbehörden des Einfuhrstaats
porting State shall have the right to make acceptance of sind berechtigt, die Anerkennung eines Zeugnisses durch
any certification by the competent aeronautical authori- cliE' zuständigen Luftfahrtbehörden des Ausfuhrstaats
ties of the exporting State dependent upon the product davon abhängig zu machen, daß das Erzeugnis etwaigen
meeting any additional requirements which the importing zw,ützlichen Anforderungen entspricht, die der Einfuhr-
State finds necessary to ensure that the product meets stac1t für notwendig hält, damit das Erzeugnis einen
a level of safety equivalent to that provided by its ap- SicherhC'itsgrad entspred1end demjenigen hat. der nach
plicable law·s, regulations and requirements which would seinen anwE'ndbaren, für ein ähnliches im Einfuhrstaat
be effective for a similar product produced in the im- hergestelltC's Erzeugnis geltenden Gesetzen, sonstigen
porting State. The competent aeronautical authorities of Vorschriften und Anforderungen vorgesehen ist. Die
the importing State shall promptly advise the competent zuständigen Luftfahrtbehörden dPs Einfuhrstaats unter-
aeronautical authorities of the exporting State of any richten die zuständigen Luftfahrtbehörden des Ausfuhr-
such additional re>quirements. staats umgehend über solche zusätzlichen Anforderungen.
5. The competent aeronautical authorities of each Con- 5. Die zuständigen Luftfahrtbehörden jedes Vertrags-
lracting State shall keep the competent aeronautical slc1clls un\t-rrichten die zuständigen Luftfahrtbehörden des
authorities of the other Contracting State fully informed anderen Vertragsstaats laufend über alle verbindlich
of all mandatory airworthiness modifications and special vorgesdniebenen Lufttüchtigkeitsänderungen und beson-
inspections which they determine are necessary in re- deren Inspektionen, die sie im Hinblick auf eingeführte
spect of imported or exported proclucts to whid1 this oder ausgeführte Erzeugnisse, auf die diese Vereinbarung
Agreement applies. Anwendung findet, für notwendig erachten.
6. The competent aeronautical authorities of the ex- 6. Die zuständigen Luftfahrtbehörden des Ausfuhrstaats
porting State shall, in respect of products produced in unlE'rstützen bezüglich der in diesem Staat hergestellten
thc1t State, assist the competent aeronautical authorilies Erzeugnisse die zuständigen Luftfahrtbehörden des Ein-
of the irnporting State in determining whether major fuhrstaats bei der Feststellung, ob größere Änderungen
design changes and major repairs made under the control des Musters und größere Instandsetzungen, die unter der
of the competent aeronautical authorities of the import- Aufsicht der zuständigen Luftfahrtbehörden des Einfuhr-
ing State comply with the laws, regulations and require- staats durchgeführt wurden, den Gesetzen, sonstigen Vor-
ments under which the product was originally certificated schriften und Anforderungen entsprechen, die bei der
or approved. They shall also assist in analyzing those Erstzulassung oder -genehmigung zu befolgen waren. Sie
major incidents occurring on products to which this helfen auch bei der Untersuchung wichtiger Vorfälle im
Agreement applies and which are such as would raise Zusammenhang mit Erzeugnissen, auf die diese Verein-
technical questions regarding the airworthiness of such barung Anwendung findet, und aus denen sich technische
products. Fragen über die Lufttüchtigkeit solcher Erzeugnisse er-
geben können.
7. The competent aeronautical authorities of each Con- 7. Die zuständigen Luftfahrtbehörden jedes Vertrags-
tracling State shall keep the competent aeronautical staats unterrichten die zuständigen Luftfahrtbehörden des
authorities of the other Contracting State currently in- anderen Vertragsstaats laufend über alle einschlägigen
formed of all relevant laws, regulations and requirements Gesetze, sonstigen Vorschriften und Anforderungen ihres
in their State. Staates.
8. In the case of conflicting interpretation of the laws, 8. Im Falle unterschiedlicher Auslegung von Gesetzen,
regulations or requirements pertaining to certifications sonstigen Vorschriften oder Anforderungen, die sich auf
or approvals under this Agreement, the interpretation of Zeugnisse oder Genehmigungen nach dieser Vereinbarung
the competent aeronautical authorities of the Con- beziehen, ist die Auslegung der zuständigen Luftfahrt-
tracting State whose law, regulation or requirement is behörden des Vertragsstaats maßgebend, dessen Gesetze,
being interpreted shall prevail. sonstige Vorschriften oder Anforderungen ausgelegt wer-
den sollen.
9. For the purposes of this Agreement: 9. Im Sinne dieser Vereinbarung
(a) "Products" means aircraft, engines, propellers and a) bedeuten „Erzeugnisse" Luftfahrzeuge, Motoren, Pro-
appliances; peller und Geräte;
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
(b) "Aircraft" means civil aircraft of all categories, b) bedeuten „Luftfahrzeuge" zivile Luftfahrzeuge aller
whether used in public transportation or for other Klassen, gleirnviel ob sie für den öffentlichen Verkehr
purposes, and includes replacement and modification oder für andere Zwecke benutzt werden; dazu gehören
parts therefor; aurn Ersatz- und Anderungsteile;
(c) "Engines" means engines intended for use in aircraft c) bedeuten „Motoren" Motoren, die zum Gebrauch in
as defined in (b) and includes replacement and modi- den unter Buchstabe b bezeichneten Luftfahrzeugen
fication parts therefor; bestimmt sind; dazu gehören auch Ersatz- und Ände-
rungsteile;
(d) "Propellers" means propellers intended for use in d) bedeuten "Propeller" Propeller, die zum Gebraurn in
aircraft as defined in (b) and includes replacement den unter Burnstabe b bezeirnneten Luftfahrzeugen
and modification parts therefor; bestimmt sind; dazu gehören auch Ersatz- und Ände-
rungsteile;
(e) "Appliance" means any instrument, equipment, mern- e) bedeuten „Geräte" Vorrichtungen, Einrichtungen,
anism, apparatus or accessory used or intended to be Mechanismen, Apparate oder Zubehörteile, die beim
used in operating an aircraft in flight, which is in- Betrieb eines unter Buchstabe b bezeirnneten Luft-
stalled in, intended to be installed in, or attached to fahrzeugs im Flug benutzt werden oder werden sollen
the aircraft as defined in (b), but is not part of an und die ein- oder angebaut sind oder eingebaut wer-
airframe, engine or propeller, and includes replace- den sollen, aber nicht Teil eines Flugwerks, Motors
ment and modification parts therefor; oder Propellers sind; dazu gehören aurn Ersatz- und
Änderungsteile;
(f) "Component" means a material, part, or sub-assembly f) bedeutet „Bestandteil" einen Werkstoff oder Zubehör-
not covered in (b), (c), (d), or (e) for use on civil teil oder eine Anlage, die nicht unter den Buchstaben
aircraft, engines, propellers or appliances; b, c, d oder e bezeichnet sind, und die zum Gebrauch
an zivilen Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern oder
Geräten bestimmt sincl;
(g) "Produced in one Contracting State" means that the g) bedeutet "in einem Vertragsstaat hergestellt", daß
product or component as a whole is fabricated in the das Erzeugnis oder der Bestandteil als Ganzes im
exporting State, even though portions thereof may Ausfuhrstaat hergestellt wurde, aurn wenn Teile
have been fabricated in another State; and davon in einem anderen Staat hergestellt wurden;
(h) "Applicable laws, regulations and requirements" h) bedeuten „anwendbare Gesetze, sonstige Vorsrnriften
means: und Anforderungen"
(i) the airworthiness laws, regulations and require- i) die Lufttüchtigkeitsvorschriften, -bestimmungen
ments which are effective on the date the manu- und -anforderungen, die an dem Tag gültig sind,
facturer applies for certification of the product in an dem der Hersteller die Zulassung eines Erzeug-
the importing State, nisses im Einfuhrstaat beantragt,
(ii) for products currently in production, those air- ii) für Erzeugnisse, die sich bereits in Herstellung
worthiness requirements effective on the date of befinden, die Lufttüchtigkeitsanforderungen, die
the latest amendment of the airworthiness require- am Tag der letzten Änderung der Lufttüchtigkeits-
ments which were required to be used for the anforderungen gültig sind, deren Beachtung bei
certification of the product in the exporting State der Zulassung des Erzeugnisses im Ausfuhrstaat
or those airworthiness requirements of the im- verlangt wurde, oder die Lufttüchtigkeitsanforde-
porting Stafe applicable to a similar product cer- rungen des Einfuhrstaats, die auf ein ähnlirnes
tificated to airworthiness requirements of the Erzeugnis anwendbar sind, das nach den im
same date; gleichen Zeitpunkt gültigen Lufttüchtigkeitsanfor-
or, derungen zugelassen wurde, oder
(iii) for products no longer in production, such air- iii) für Erzeugnisse, die nirnt mehr hergestellt wer-
worthiness requirements as the competent aero- den, diejenigen Lufttüchtigkeitsanforderungen,
nautical authorities of the importing State find welche die zuständigen Luftfahrtbehörden des
acceptable in the particular case. Einfuhrstaats in dem besonderen Fall für anwend-
bar halten.
10. The competent aeronautieul authorities of each Con- 10. Die zuständigen Luftfahrtbehörden jedes Vertrags-
tracting State shall make surn mutual arrangements in staats treffen gegenseitig Vorkehrungen für Verfahren,
respect of procedures as they deem necessary to imple- die sie zur Durchführung dieser Vereinbarung und zur
ment this Agreement, and to ensure that redundant cer- Vermeidung überflüssiger Zulassungen, Prüfungen und
tification, testing and analysis are avoided. Analysen für notwendig halten.
11. Eadi Contracting State shall keep the other Con- 11. Jeder Vertragsstaat gibt dem anderen Vertragsstaat
tracting State advised as to the identity of its competent laufend seine zuständigen Luftfahrtbehörden bekannt.
aeronautical authorities.
12. Either Contracting State may terminale this Agree- 12. Jeder Vertragsstaat kann diese Vereinbarung mit
ment at the expiration of not less than six months after einer Frist von mindestens sechs Monaten durch eine an
giving written notice of that intention to the other State. den anderen Vertragsstaat gerichtete srnriftlirne Mit-
teilung beenden.
13. This Agreement shall terminale and replace the 13. Diese Vereinbarung beendet und ersetzt das am
Agreement between our two Governments for the recip- 11. Dezember 1958 in Bonn unterzeidrnete Abkommen
rocal validation of certificates of airworthiness, signed zwischen unseren beiden Regierungen über Lufttüchtig-
at Bonn on December 11, 1958. keitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge.
Upon the receipt of a Note from your Excellency in- Nach Eingang einer Note Eurer Exzellenz, aus der
dicating that the foregoing provisions are acceptable to hervorgeht, daß die Regierung der Bundesrepublik
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1975 41
the Government of the Federal Republic of Germany, Deutschland mit den vorstehenden Bestimmun~Jl'll t'in-
the Government of the United States of America will verstanden ist, wird die Regierung der Vereinigic'n
consider that the present note and your reply thereto Staaten von Amerika diese Note und Ihre Antwort11clt·
constitute an agreement between our two Governments cds dieslwzügliche Vereinbarung zwischen unseren lwidt'n
on this subject which will enter into force on the date Regierungen betrachten, die mit dem Datum IIHPr Ant-
of your reply. wortnote in Kraft tritt."
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß dit> Regieru11~1
c\er Bundesrepublik Deutschland mit den in IhrPr Note
enthaltenen Bestimmungen einverstanden ist, und daß
Ihre Note und diese Antwortnote eine \'C'reinbarung
bilden, die das am 11. Dezember 1958 in Bonn unterzeich-
nete Abkommen zwisd1en unseren lwiden Regierungen
über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge
Prselzt und heute in Kraft tritt.
Accept, Excellency, the renewed assurances of my Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung
highest consideration. meiner ausgezeidmeten Hochachtung.
Martin J. H i 11 e n b r a n d Sachs
His Excellency Seiner Exzellenz
Walter Scheel Herrn Martin J. Hillenbrand
Federal Minister of Foreign Affairs Botschafter der Vereinigten Staaten
Bonn von Amerika
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 286. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. November 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 232 vom 13. Dezember 1974 er-
schienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden übersieht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 232 vom 13. Dezember 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlid1t.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechbvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht. ,
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis sp,Hestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen wwie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- D:--.1. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1.10 DM zuzüglich Versandkosten.
Die,er Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
,rnf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Pr f' i s dieser Ausgabe : 1,50 DM (1, 10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), lwi Lieferung gegen Vorau~rechnung 1,90 DJ\f. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 O/g.