357
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 27. März 1975 Nr. 19
Tag Inhalt Seite
19. 2. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Annahme ein-
heitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile
von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . 357
26. 2. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank) und der
Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) über die gemeinsame Finanzierung von
Programmen und Projekten der Entwicklungshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358
26. 2. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Ka-
pitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361
7. 3. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 364
7. 3. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dritten Protokolls zum Allgemeinen
Ubereinkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365
12. 3. 75 Bekanntmachung über die Weiteranwendung der Verträge, deren Geltung _auf das Ho-
heitsgebiet von Grenada erstreckt worden war . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 366
25. 3. 75 Bekanntmachung der Rahmenvereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über eine deutsch-
brasilianische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landwirtschaft und des Ressort-
abkommens zwischen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Landwirtschaft der Föderativen
Republik Brasilien über die Förderung von gemeinsamen deutsch-brasilianischen privat-
wirtschaftlichen Unternehmen auf dem Sojasektor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 367
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Annahme einheitlidler Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Vom 19. Februar 1975
Das Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Die Deutsche Demokratische Republik hat bei
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Geneh- Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklä-
migung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von rungen abgegeben:
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Aner- 1. Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet
kennung der Genehmigung (Bundesgesetzbl. 1965 II gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Abkommens alle
S. 857, 1968 II S. 1224), geändert durch Verordnung dem Abkommen zu dieser Zeit angeschlossenen
vom 28. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 125), ist Regelungen für sich nicht als verbindlich.
nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für die 2. Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet
sich nicht durch die Bestimmungen des Arti-
Deutsche Demokratische
kels 10 des Abkommens gebunden, wonach ein
Republik am 3. Dezember 1974
Streitfall über die Auslegung oder Anwendung
in Kraft getreten. des Abkommens, der nicht auf dem Verhand-
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
lungswege beigelegt wurde, auf Antrag einer parteien erforderlich ist, um einen bestimmten
der streitenden Vertragsparteien einem Schieds- Streitfall durch ein Schiedsverfahren zu entschei-
verfahren zu unterwerfen ist. den.
Die Deutsche Demokratische Republik vertritt Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
hierzu die Auffassung, daß in jedem Einzelfall die die Bekanntmachung vom 25. April 1974 (Bundes-
Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Vertrags- gesetzbl. II S. 676).
Bonn, den 19. Februar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland,
der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank)
und der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
über die gemeinsame Finanzierung von Programmen und Projekten der Entwicklungshilfe
Vom 26. Februar 1975
In Washington, D. C., USA, ist am 6. Dezember
1974 ein Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland, der Internationalen
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank)
und der Internationalen Entwicklungsorganisation
(IDA) über die gemeinsame Finanzierung von Pro-
grammen und Projekten der Entwicklungshilfe unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 6. Dezember 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 26. Februar 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Oppelt
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1975 359
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank)
und der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
über die gemeinsame Finanzierung von Programmen und Projekten
der Entwicklungshilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) werden die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land oder die für sie handelnde Kreditanstalt für Wie-
und
deraufbau und die Weltbank/IDA einander so früh
die Weltbank und IDA wie möglich konsultieren, bevor sie mit der Prüfung
eines Programms/Projekts beginnen, an dem eine der
in dem Bewußtsein, daß die Träger zweiseitiger und beiden Seiten Interesse bekundet hat.
mehrseitiger Hilfeprogramme bei der Finanzierung von
Projekten eng zusammenarbeiten sollten, um die Wirk- Artikel 4
samkeit der Hilfe zu verstärken -
Um ein abgestimmtes, den Erfordernissen des Einzel-
sind übereingekommen, verstärkt die gemeinsame falls entsprechendes Vorgehen zu sichern, werden die
Finanzierung von Programmen und Projekten der Kapital- Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder die von
hilfe anzustreben und dabei nach folgenden Grundsätzen ihr bezeichnete Stelle und die Weltbank/IDA für jeden
zu verfahren: Einzelfall Vereinbarungen treffen über die Aufgaben und
den finanziellen Beitrag jeder Vertragspartei sowie über
Artikel 1 alle Fragen, die ein gemeinsames Vorgehen bei der
Für eine Zusammenarbeit und gemeinsame Finanzie- Finanzierung erfordern; dazu gehören
rung kommen in erster Linie Programme und Projekte
a) die Höhe der erforderlichen und geplanten Finanzit'-
in Betracht, die Hilfe von mehr als einem Entwicklungs- rungsbeiträge;
hilfegeber erfordern oder die aus sonstigen Gründen
geeignet erscheinen. b) das Prüfungsverfahren:
Artikel 2 (1) Es kann eine gemeinsame Prüfung nach einem
gemeinsamen Verfahren vorgesehen werden.
Die gemeinsame Finanzierung läßt sich im wesent- Während die aus der Prüfung zu ziehenden
lichen in zwei Formen planen: Schlußfolgerungen der Entscheidung eines jeden
a) Kann das Programm/Projekt in mehrere Teile zerlegt Entwicklungshilfegebers nach vorheriger Erörte-
werden, die getrennt durchführbar und finanzierbar rung mit dem (den) anderen Geber(n) unterliegen,
sind, so finanziert jeder beteiligte Entwicklungshilfe- ist eine Einigung über folgende Punkte anzustre-
geber unabhängig einen oder mehrere Teile im Ein- ben:
vernehmen mit dem (den) anderen Geber(n) und dem - den Zeitpunkt der Prüfung;
Darlehensnehmer (Parallelfinanzierung). - die Aufgabenstellung der Prüfungsgruppe;
b) Kann das Programm/Projekt nicht im Sinne des Buch- die Zusammensetzung und Leitung der Prü-
stabens a zerlegt werden oder ist eine solche Zer- fungsgruppe und die Aufteilung der Aufgaben
legung aus anderen Gründen unerwünscht, so über- unter ihren Mitgliedern unter Berücksichtigung
nimmt jeder Entwicklungshilfegeber einen Anteil an der personellen Möglichkeiten und etwa vor-
der Gesamtfinanzierung entsprechend einer mit den handener besonderer Erfahrungen. Es· wird
Kapitalgebern und dem Darlehensnehmer auszuhan- davon ausgegangen, daß der Leiter einer ge-
delnden Vereinbarung (Gemeinschaftsfinanzierung). meinsamen Prüfungsgruppe in der Regel ein
Mitglied des Personals der Weltbank/IDA ist.
Artikel 3 (2) Wird die Prüfung ganz oder teilweise getrennt von
jedem Entwicklungshilfegeber durchgeführt, so
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die
tauschen die Beteiligten ihre Prüfungsberichte
Weltbank/IDA arbeiten weiterhin eng zusammen bei der
und sonstige sachdienliche Unterlagen aus;
Festlegung und Vorbereitung von Entwicklungsprogram-
men/-projekten, an denen sie ein gemeinsames Interesse c) die Art des anzuwendenden Finanzierungsschemas
haben; dazu einschließlich der Zerlegung des Programms/Projekts
a) werden die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- zur Parallelfinanzierung oder der jeweiligen Finan-
land und die Weltbank/IDA in Zusammenarbeit mit zierungsanteile bei einer Gemeinschaftsfinanzierung;
der mit der Durchführung der deutschen zweiseitigen d) die zu finanzierenden Güter und Leistungen (dazu ge-
Kapitalhilfe beauftragten Kreditanstalt für Wiederauf- hört die Festlegung des von jedem Geber zu über-
bau mindestens einmal im Jahr gemeinsam ihre Hilfe- nehmenden Anteils an den etwaigen Landeswäh-
programme überprüfen, um so früh wie möglich für rungskosten);
eine gemeinsame Finanzierung geeignete Programme/
e) die vorgesehenen finanziellen Bedingungen;
Projekte festzulegen; sie werden auf Antrag einer
der beiden Vertragsparteien von Zeit zu Zeit einen f) die Abstimmung der zur Vorbereitung und Durchfüh-
Meinungsaustausch über andere hiermit zusammen- rung des Programms/Projekts erforderlichen Maß-
hängende Fragen führen; nahmen, insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Einsatz von Beratern; wirtschaftliche, finanzielle und Die Weltbank/lDA ist grundsätzlich bereit, diese Auf-
technische Bedingungen/Empfehlungen; Beschaffungs- gabe zu übernehmen, sofern nicht besondere Gründe
und Ausschreibungsverfahren (einschließlich vorherige dafür sprechen, einen der anderen Beteiligten diese Auf-
Konsultationen zwischen den Parteien über die Zu- gabe übernehmen zu lassen.
schlagerteilung bei festgelegten größeren Verträgen);
g) einheitliche Auszahlungsregelungen, um unter ande- Artikel 6
rem sicherzustellen, daß im Fall der Gemeinschafts- Unter Berücksichtigung der untereinander getroffenen
finanzierung die von jedem Entwicklungshilfegeber Vereinbarungen über eine gemeinsame Finanzierung
zugeteilten Mittel soweit wie möglich anteilsmäßig schließt jeder Entwicklungshilfegeber mit der Regierung
abgerufen werden und daß einzelne Darlehen für ein des Empfängerlands und/ oder dem Darlehensnehmer/
bestimmtes Programm/Projekt nicht wirksam werden Projektträger getrennte Vereinbarungen über die von
oder ausgezahlt werden, bis alle Darlehen wirksam ihm zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel. Jede
bzw. auszahlungsbereit sind, es sei denn, daß alle Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei
Kapitalgeber dies für unangebracht halten; laufend über den Fortschritt der Verhandlungen über
ihre getrennten Finanzierungsvereinbarungen.
h) Regelungen für die gleichmäßige Behandlung aller
Kapitalgeber hinsichtlich planmäßiger und beschleu-
nigter Tilgungszahlungen, Zahlung von Zinsen und Artikel 7
ähnlichen Kosten und (gegebenenfalls) Sicherheiten; Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird
i) Konsultationen mit dem Ziel der Abstimmung von die Kreditanstalt für Wiederaufbau ermächtigen, die er-
Maßnahmen hinsichtlich der Verwaltung und Uber- forderliche Abstimmung vorzunehmen und die erforder-
wachung von Projekten, der Anwendung von Ab- lichen Vereinbarungen mit der Weltbank/lDA zu treffen,
hilfemaßnahmen im Fall der Nichterfüllung seitens soweit dies nicht die Regierung der Bundesrepublik
des Darlehensnehmers und von Änderungen der Deutschland selbst übernimmt.
Finanzierungsverträge (Darlehens- und Garantiever-
träge, Programm/Projektverträge und ähnliche Uber- Artikel 8
einkünfte), die für die gemeinsame Finanzierung oder
Dieses Abkommen tritt mit der Unterzeichnung durch
für die Durchführung und Uberwachung des Pro-
die Vertragsparteien in Kraft. Es gilt auch für Berlin
gramms/Projekts wichtig sind.
(West), sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
In jedem Fall hat jeder Entwicklungshilfegeber das Deutschland gegenüber der Weltbank/IDA innerhalb von
Recht, seine Zahlungen auszusetzen oder seine Dar- drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
lehen zu kündigen, wenn der andere Geber von die- gegenteilige Erklärung abgibt.
sen Rechten Gebrauch macht.
Artikel 9
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis eine Vertrags-
Artikel 5 partei zu der Auffassung gelangt, daß die darin vorge-
Beteiligen sich an etner gemeinsamen Finanzierung sehene Zusammenarbeit nicht mehr in angemessener
außer der Bundesrepublik Deutschland und der Welt- oder wirksamer Weise verwirklicht werden kann; als-
bank/lDA noch andere Entwicklungshilfegeber, so wird dann kann das Abkommen im beiderseitigen Einverneh-
es häufig notwendig sein, einen Gruppenführer zu be- men oder von einer der Vertragsparteien durch schrift-
stimmen, dessen Aufgaben im Einzelfall festgelegt wer- liche Mitteilung an die andere Vertragspartei mit sechs-
den. monatiger Kündigungsfrist beendet werden.
GESCHEHEN zu Washington D. C. am 6. Dezember
1974 in zwei Urschriften, jede in deutscher und eng-
lischer Sprache, wobei Jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Egon Ba h r
Für die Internationale Bank
für Wiederaufbau und Entwicklung
Für die Internationale Entwicklungsorganisation
Robert S. M c N a m a r a
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1975 361
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über Kapitalhilfe
Vom 26. Februar 1975
In Belgrad ist am 10. Dezember 1974 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien über Kapitalhilfe
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 7
am 10. Dezember 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Februar 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
B öl l
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die Gewährung von Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 420 Mio (vierhundertzwanzig Millionen) Deutsche Mark
und und bis zum 31. Dezember 1976 560 Mio (fünfhundert-
sechzig Millionen) Deutsche Mark ausgezahlt werden.
die Regierung der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien (4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird
sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemühen, die Raten
ausgehend von der Einigung, die in dem Kommunique
der Jahre 1975 und 1976 zu Lasten der Rate für 1977 zu
anläßlich des Besuches von Bundeskanzler Brandt in
erhöhen.
Jugoslawien zum Ausdruck gebracht wurde, daß die
noch übrigen offenen Fragen aus der Vergangenheit Artikel 2
durch langfristige Zusammenarbeit auf wirtschaft-
lichen und anderen Gebieten gelöst werden sollten, Die Darlehen nach Artikel 1 haben eine Laufzeit von
zur definitiven Erfüllung dieser Ubereinkunft, soweit 30 Jahren einschließlich 10 tilgungsfreier Jahre. Der Zins-
Mittel des Bundeshaushalts betroffen sind, satz beträgt zwei vom Hundert jährlich. Die Verwendung
dieser Darlehen sowie die weiteren Bedingungen, zu
in der Absicht, die Zusammenarbeit zwischen beiden denen sie gewährt werden, bestimmen die zwischen der
Ländern im Geiste voller Achtung und vollen Ver- jugoslawischen Nationalbank und der Kreditanstalt für
ständnisses auch weiterhin dynamisch zu fördern und Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
zu bereichern, wie sie in dem Kommunique anläßlich Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
des Besuchs von Präsident Tito in der Bundesrepublik unterliegen.
Deutschland zum Ausdruck gebracht wurde,
Artikel 3
auf der Grundlage der freundschaftlichen Beziehungen,
die beide Seiten aufrechtzuerhalten und weiterzuent- Die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik
wickeln wünschen, Jugoslawien stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau
von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-
sind wie folgt übereingekommen: gaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in
Artikel 2 erwähnten Verträge in der Sozialistischen
Artikel 1 Föderativen Republik Jugoslawien erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sagt
der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Artikel 4
Jugoslawien eine Kapitalhilfe in Höhe von 700 Mio Die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik
(siebenhundert Millionen) Deutsche Mark zu. Zu diesem Jugoslawien überläßt bei den sich aus der Darlehens-
Zweck wird es der jugoslawischen Nationalbank ermög- gewährung ergebenden Transporten von Personen und
licht, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren
furt/Main, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 700 Millionen trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-
Deutsche Mark aufzunehmen. kehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungs-
bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
(2) Die Darlehen werden wie folgt verwendet:
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
a) Mindestens 350 Mio (dreihundertfünfzig Millionen) Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Deutsche Mark für die Finanzierung von Projekten,
deren Förderungswürdigkeit nach Prüfung festgestellt
Artikel 5
worden ist;
b) bis zu 350 Mio (dreihundertfünfzig Millionen) Deutsche Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Mark für die Bezahlung der Einfuhr von Waren zur besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
Warenliste und damit zusammenhängenden Leistun- sichtigt werden.
gen. Dabei sollen Lieferungen für Vorhaben, die der Artikel 6
langfristigen deutsch-jugoslawischen Zusammenarbeit
auf wirtschaftlichen und anderen Gebieten dienen, den Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Vorrang haben. sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
(3) Aus den Darlehen werden für die in Absatz 2 unter republik Deutschland gegenüber der Regierung der
Buchstabe a und b dieses Artikels genannten Zwecke b-is Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien inner-
zum 31. Dezember 1974 280 Mio (zweihundertachtzig Mil- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
lionen) Deutsche Mark, bis zum 31. Dezember 1975 mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1975 363
Artikel 7 rung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß
Dieses Abkommen tritt rüdcwirkend mit dem Tage der die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen
Unterzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Sozia- innerstaatlichen Voraussetzungen auf seiten der Soziali-
listischen Föderativen Republik Jugoslawien der Regie- stischen Föderativen Republik Jugoslawien erfüllt sind.
GESCHEHEN zu Belgrad am 10. Dezember 1974 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und serbokroatischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Joachim J a e n i c k e
Für die Regierung der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien
Cemovic
Anhang
gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien über Kapitalhilfe
Liste der Waren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die
Jugoslawien beziehen kann:
1. Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate
2. Industrielle Ausrüstungen
3. Ersatz- und Zubehörteile aller Art
4. Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Düngemittel, Arzneimittel, Pflanzenschutz- und Schäd-
lingsbekämpfungsmittel
5. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie Zucht-
vieh
6. Sonstige gewerbliche Erzeugnisse und Bergbauerzeug-
nisse, die von Interesse für die Produktion und die
wirtschaftliche Entwicklung Jugoslawiens sind
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Sdmtz des gewerblichen Eigentums
Vom 7. März 1975
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft vom
20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigen-
tums (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 391) tritt nach
ihrem Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c und Absatz 3
für
Algerien am 20. April 1975
den Heiligen Stuhl am 24. April 1975
Kamerun am 20. April 1975
Kuba am 8. April 1975
Portugal am 30. April 1975
Togo am 30. April 1975
Vietnam am 30. April 1975
in Kraft.
A 1 g er i e n und Kuba haben bei Hinterlegung
ihrer Ratifikationsurkunden eine Erklärung nach
Artikel 28 Abs. 2 abgegeben.
Ferner tritt die genannte Fassung der Uberein-
kunft mit Ausnahme der Artikel 1 bis 12 für
Japan am 24. April 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ·ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 7. Februar 1975 (Bundes-
gesetzbl. II S. 230).
Bonn, den 7. März 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1975 365
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Dritten Protokolls zum Allgemeinen Ubereinkommen
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats
Vom 7. März 1975
Das in Paris am 18. März 1959 von der Bundes-
republik Deutschland unterzeichnete Dritte Proto-
koll vom 6. März 1959 zum Allgemeinen Abkommen
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats
- Wiedereingliederungsfonds - (Bundesgesetz-
blatt 1963 II S. 237) ist auf Grund einer entsprechen-
den Erklärung ihrer Regierung für die
Türkei am 16. Januar 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 17. Mai 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 910).
Bonn, den 7. März 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über die Weiteranwendung der Verträge,
deren Geltung auf das Hoheitsgebiet von Grenada erstreckt
worden war
Vom 12. März 1975
Grenada hat in einer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
am 26. August 1974 zugegangenen Note die nachstehende Erklärung
über die Weiteranwendung der Verträge, deren Geltung von dem Ver-
einigten Königreich vor Erlangung der Unabhängigkeit Grenadas am
7. Februar 1974 auf dessen Hoheitsgebiet erstreckt worden war, ab-
gegeben:
(Uberse tzung)
"Grenada Prime Minister „ Grenada Der Premierminister
19th August, 1974 19. August 1974
Your Excellency, Exzellenz,
1. have the honour to inform you (1) ich beehre mich, Ihnen mitzu-
that the Government of Grenada, hav- teilen, daß die Regierung von Gre-
ing attained Independence on the nada nach Erlangung der Unabhängig-
7th February, 1974, and being con- keit am 7. Februar 1974 in dem Be-
scious of the desirability of continu- wußtsein, daß es wünschenswert ist,
ing and maintaining existing Inter- bestehende internationale Uberein-
national Agreements which applied künfte, die vor der Unabhängigkeit
before Independence and being will- galten, fortzusetzen und aufrechtzuer-
ing to accept its obligations under halten, und in der Absicht, ihrer
International Law to honour its treaty völkerrechtlichen Pflicht zur Einhal-
commitments, acknowledges that the tung ihrer vertraglichen Verpflichtun-
many treaty rights and obligations gen nachzukommen, anerkennt, daß
entered into by the Government of die Regierung von Grenada mit Erlan-
the United Kingdom in respect of the gung der Unabhängigkeit und in
Government of Grenada, were suc- Ubereinstimmung mit dem Völker-
ceeded to by the Government of Gre- gewohnheitsrecht und internationaler
nada upon the attainment of Inde- Ubung die Nachfolge in bezug auf die
pendence and in accordance with zahlreichen vertraglichen Rechte und
customary International Law and Pflichten angetreten hat, welche die
Practice. Regierung des Vereinigten Königreichs
für die Regierung von Grenada über-
nommen hatte.
2. lt is desirous, therefore, that it (2) Es ist daher wünschenswert, an-
be accepted that each treaty has been zuerkennen, daß die Regierung von
legally succeeded to by the Govern- Grenada für jeden Vertrag die Rechts-
ment of Grenada and that actions re- nachfolge angetreten hat und daß sich
lating to all treaties be based on this Handlungen in bezug auf alle Ver-
succession until a decision is other- träge auf diese Nachfolge gründen,
wise taken and due notification com- bis hinsichtlich eines bestimmten Ver-
municated to the United Nations and trags eine anderslautende Entschei-
to the states signatories thereto in dung getroffen und den Vereinten
respect of any such particular treaty. Nationen sowie den Unterzeichner-
staaten des Vertrags eine ordnungs-
gemäße Notifikation zugegangen ist.
3. The Government of Grenada re- (3) Die Regierung von Grenada be-
serves the right to terminale the hält sich das Recht vor, die Anwen-
operation of any such treaty succeed- dung jedes solchen Vertrags, in be-
ed to if it is desirable to do so. In zug auf den sie die Nachfolge an-
such circumstances due notice will be getreten hat, zu beenden, wenn dies
given of any such termination and wünschenswert ist. In einem solchen
in the terms thereof. Fall werden die Beendigung und deren
Bedingungen ordnungsgemäß mitge-
teilt.
His Excellency Dr. K. Waldheim An Seine Exzellenz
Secretary General of the den Generalsekretär der Vereinten
United Nations, Nationen Herrn Dr. K. Waldheim
New York." New York."
Bonn, den 12. März 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1975 367
Bekanntmachung
der Rahmenvereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
über eine deutsch-brasilianische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landwirtschaft
und
des Ressortabkommens zwischen dem Bundesminister für Ernährung,
Landwirtsdlaft und Forsten der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Landwirtschaft der Föderativen Republik Brasilien
über die Förderung von gemeinsamen deutsch-brasilianischen
privatwirtschaftlichen Unternehmen auf dem Sojasektor
Vom 25. März 1975
In Brasilia ist durch Notenwechsel vom 21. Ja-
nuar 1975 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Föde-
rativen Republik Brasilien eine Rahmenvereinbarung
über eine deutsch-brasilianische Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Landwirtschaft getroffen worden.
Die Vereinbarung ist
am 21. Januar 1975
in Kraft getreten.
In Bonn ist am 28. Januar 1975 ein Ressortabkom-
men zwischen dem Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten der Bundesrepublik
Deutschland und dem Minister für Landwirtschaft
der Föderativen Republik Brasilien über die Förde-
rung von gemeinsamen deutsch-brasilianischen pri-
vatwirtschaftlichen Unternehmen auf dem Soja-
sektor unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 4
am 28. Januar 1975
in Kraft getreten.
Die Rahmenvereinbarung und das Ressortabkom-
men werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. März 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Pirkmayr
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Ern 21 de janeiro de 1975 21. Januar 1975
Embaixada
da Republica Federal da Alemanhct
DPB DE-liDAI i07/644(B46) (F36)
Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Der Geschäftsträger a. i.
Herr Minister,
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 21. Ja-
nuar 1975 - DPB/DE-I/DAl/07/644(B46)(F36) - zu be-
stätigen, mit welcher Sie im Namen Ihrer Regierung den
Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der
Föderativen Republik Brasilien und der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland über eine deutsch-brasiliani-
sche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landwirtschaft
vorschlagen. Ihre Note lautet in deutscher Fassung wie
folgt:
Senhor Embaixador, ,,Herr Botschafter,
Com referencia aos entendimentos mantidos, nesta Unter Bezugnahme auf die in dieser Hauptstadt Ende
Capital, em fins de agosto de 1974, pelo Ministerio da August 1974 zwischen dem Landwirtschaftsministerium
Agricultura da Republica Federativa do Brasil e pelo der Föderativen Republik Brasilien und dem Bundes-
Ministerio Federal da Alimentac;:äo, Agricultura e Silvi- ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
cultura da Republica Federal da Alemanha, tenho a honra der Bundesrepublik Deutschland geführten Gespräche be-
de levar ao conhecimento de Vossa Excelencia que o ehre ich mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, daß die
Governo brasileiro aceita estabelecer o Programa de Coo- brasilianische Regierung bereit ist, das auf dem Vorschlag
perac;äo Teuto-Brasileiro no Setor Agricola, inspirado na der Regierung der Bundesrepublik Deutschland (aide
proposta apresentada pelo Governo da Republica Fede- memoire vom 17. Dezember 1974) basierende Programm
ral da Alemanha (Aide-Memoire de 17 de dezembro de der brasilianisch-deutschen Zusammenarbeit auf dem Ge-
1974), cujo objetivo e a promoc;:äo de empreendimentos biet der Landwirtschaft aufzustellen, dessen Ziel die
privados conjuntos (joint ventures), por empresas brasi- Förderung von gemeinsamen brasilianisch-deutschen pri-
leiras e alemäs, no Setor Agricola. Proponho assim a vatwirtschaftlichen Unternehmen (joint-ventures) auf dem
Vossa Excelencia, em nome da Republica Federativa do Gebiet der Landwirtschaft ist. Im Namen der Regierung
Brasil, o seguinte acordo: der Föderativen Republik Brasilien schlage ich Ihnen fol-
gende Vereinbarung vor:
1. Os dois Governos se comprometem a facilitar 1. Die beiden Regierungen verpflichten sich,
a) o acompanhamento e o apoio dos interesses legitimos a) die Unterstützung der legitimen Interessen der im
das empresas binacionais formadas com o objetivo erwähnten Sinne gegründeten binationalen Unterneh-
acima mencionado, junto aos 6rgäos publicos de am- men bei den öffentlichen Stellen ihres jeweiligen
bos os paises; Landes,
b) a busca de soluc;:öes institucionais adequadas, dentro b) entsprechende institutionelle Lösungen im Rahmen
da legislac;:äo vigente na Republica Federativa do Bra- der geltenden brasilianischen und deutschen Gesetz-
sil e na Republica Federal da Alemanha, para os gebung für auftauchende Probleme bei der Durchfüh-
problemas que possam surgir na implementac;:äo de rung gemeinsamer Unternehmen
tais empreendimentos comuns. zu erleichtern.
2. Os dois Governos estabeleceräo grupos ad-hoc com 2. Die beiden Regierungen setzen ad-hoc-Gruppen ein
o proposito de coordenar, em cada caso, a boa execuc;:äo mit dem Ziel, in allen Fällen die gute Durchführung der
dos projetos desenvolvidos dentro do Programa. im Rahmen des Programms entwickelten Projekte zu
koordinieren.
3. Este acordo se aplicara tambem ao Land Berlim, 3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,
desde que o Governo da Republica Federal da Alemanha sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
näo envie ao Governo da Republica Federativa do Brasil land gegenüber der Regierung der Föderativen Republik
declarac;:äo em contrario dentro dos tres meses que se Brasilien innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der
seguirem a entrada em vigor do presente acordo. Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Caso o Governo da Republica Federal da Alemanha Für den Fall, daß sich die Regierung der Bundes-
concorde com as disposic;:öes acima, tenho a honra de republik Deutschland mit den oben angegebenen Vor-
propor constituam esta nota e a de resposta, em que schlägen einverstanden erklärt, beehre ich mich vorzu-
Vossa Excelencia exprimir a concordäncia do seu Go- schlagen, daß diese Note und die das Einverständnis ihrer
verno, um Acordo entre os nossos dois Governos, a en- Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer
trar em vigor na data da resposta de Vossa Excelencia, Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden
o qual vigira por prazo indeterminado, podendo ser Regierungen bilden soll, die mit dem Datum ihrer Ant-
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1975 369
revisto, por proposta de qualquer das Partes, e concor- wortnote in Kraft tritt und die für unbestimmte Zeit
dancia de amabas, ou denunciado, com o prazo minimo Gültigkeit hat und auf Eingabe eines der Partner und mit
de um ano. dem Einverständnis beider überprüft oder mit einer Min-
destfrist von einem Jahr gekündigt werden kann.
Aproveito a oportunidade para renovar a Vossa Exce- Ich benutze den Anlaß, Eurer Exzellenz meiner aus-
ll;ncia os protestos da minha mais alta considera<;:äo. gezeichneten Hochachtung zu versichern.
A. F. Azeredo da Silveira A. F. A z er e d o da Si l v e i r a "
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regie-
rung mit den in Ihrer Note enthaltenen Vorschlägen ein-
verstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden
somit eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen,
die mit dem heutigen Tage in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-
ner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Wolfgang Wimmers
A Sua Excelencia Seiner Exzellenz
o Senhor Horst Röding, dem Außenminister der Föderativen
Embaixador Extraordinario e Plenipotenciario Republik Brasilien
da Repuhlica Federal da Alemanha. Herrn Antonio Francisco Azeredo da Silveira
Brasilia-DF
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Ressortabkommen
zwischen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Landwirtschaft
der Föderativen Republik Brasilien
über die Förderung von gemeinsamen deutsch-brasilianischen
privatwirtschaftlichen Unternehmen auf dem Sojasektor
Convenio
entre o Ministro da Agricultura
da Republica Federativa do Brasil
eo Ministro Federal da Alimentac;ao, Agricultura e Silvicultura
da Republica Federal da Alemanha
sobre a prom0<;ao de empresas conjuntas teuto-brasileiras
de economia privada no setor da soja
Der Bundesminister 0 Ministro
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten da Agricultura
der Bundesrepublik Deutschland da Republica Federativa do Brasil
und e
der Minister für Landwirtschaft o Ministro Federal
der Föderativen Republik Brasilien da Alimentac;äo, Agricultura e Silvicultura
da Republica Federal da Alemanha
sind wie folgt übereingekommen: convieram no seguinte:
Artikel 1 Artigo
Die Vertragsparteien verpflichten sich, entsprechend der Ern conformidade com o Acordo sobre a cooperac;äo
Vereinbarung vom 21. Januar 1975 über die Zusammen- no setor agricola, de 21 de janeiro de 1975, e nos termos
arbeit auf dem Gebiet der Landwirtschaft und im Rahmen da legislac;äo especifica vigente nos dois paises, as Partes
der in beiden Ländern geltenden einschlägigen Bestim- Contratantes se comprometem a dar toda a cobertura
mungen der Gründung und Tätigkeit von gemeinsamen oficial ao estabelecimento e operac;äo de empresas con-
deutsch-brasilianischen privatwirtschaftlichen Unterneh- juntas teuto-brasileiras de economia privada para a
men zur Produktion, Verarbeitung und zum Vertrieb von produc;äo, industrializac;äo e comercializac;äo da soja.
Soja ihre ganze offizielle Unterstützung zu geben. Sie Com base na documentac;äo sobre a legislac;äo especifica
verpflichten sich insbesondere, auf der Grundlage einer vigente em ambos os paises, a ser compilada, as Partes
zu erstellenden Gesetzesdokumentation beider Länder Contratantes se comprometem, particularmente, a pro-
Lösungen für die nicht geregelten oder den Zielen dieses curar soluc;öes para os casos omissos ou contrarios aos
Abkommens zuwiderlaufend geregelten Fälle anzustreben. objetivos deste Convenio.
Artikel 2 Artigo 2
1. Gemäß Nummer 2 der Vereinbarung vom 21. Januar 1. Conforme o item 2 do Acordo sobre a cooperac;äo no
1975 über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der setor agricola, de 21 de janeiro de 1975, sera criado
Landwirtschaft wird eine Arbeitsgruppe gebildet, die um grupo de trabalho, formado por 3 representantes
sich aus jeweils 3 von den beiden Vertragsparteien zu de cada Governo, a serem designados pelas Partes
benennenden Vertretern der beiden Regierungen zu- Contratantes. Os membros do grupo de trabalho po-
sammensetzt. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe können deräo convocar representantes do setor administrativo,
Berater aus der Verwaltung sowie von Institutionen bem como de instituic;öes e empresas privadas, na
und Unternehmen der Privatwirtschaft hinzuziehen. qualidade de consultores.
2. Zu den Aufgaben der Arbeitsgruppe gehört 2. Dentre as tarefas do grupo de trabalho figuraräo:
a) Untersuchung und Auswahl von Kooperationsmög- a) a pesquisa e selec;äo de ramos de cooperac;äo no
lichkeiten für gemeinsame deutsch-brasilianische setor da soja para empresas conjuntas teuto-brasi-
Unternehmen auf dem Sojasektor, leiras.
b) Unterstützung der Interessen der gemeinsamen b) o apoio dos interesses das empresas conjuntas
deutsch-brasilianischen Unternehmen bei staatlichen teuto-brasileiras junto aos organismos publicos e
und privaten Stellen beider Länder, privados dos dois paises.
c) Uberprüfung der Entwicklung der unter diesem c) a fiscalizac;äo do desempenho dos empreendimen-
Abkommen durchgeführten Zusammenarbeit, ins- tos de cooperac;äo, realizados dentro deste Conve-
besondere Meinungsaustausch über die einzelnen nio, particularmente, a troca de opiniöes sobre os
durchgeführten gemeinsamen Unternehmen. diversos empreendimentos conjuntos.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1975 371
Artikel 3 Artigo 3
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern Este Convenio se aplicara tambem ao "Land" Berlim,
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge- desde que o Governo da Republica Federal da Alemanha
genüber der Regierung der Föderativen Republik Brasi- näo envie ao Governo da Republica Federativa do Brasil
lien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des declara<;äo em contrario, dentro dos tres meses que se
Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. seguirem a entrada em vigor do presente Convenio.
Artikel 4 Artigo 4
Dieses Abkommen tritt mit dem Tage der Unterzeich- Este Convenio entrara em vigor no dia da sua assina-
nung in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit; es kann auf tura e sera valido por prazo indeterminado, podendo
Ersuchen einer der Vertragsparteien überprüft oder er- ser revisto ou ampliado, por proposta de uma das Partes
weitert und mit einer Frist von 12 Monaten schriftlich Contratantes, e denunciado por escrito com um prazo de
gekündigt werden. 12 meses de antecedencia.
GESCHEHEN zu Bonn am 28. Januar 1975 in zwei Ur- FEITO em Bonn, aos 28 de janeiro de 1975, em dois
schriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, originais, cada qual nos idiomas portugues e alemäo,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. sendo ambos os textos igualmente autenticos.
Für den Bundesminister 0 Ministro
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten da Agricultura
der Bundesrepublik Deutschland da Republica Federativa do Brasil
Hans-Jürgen Rohr Alysson Pa u li ne l li
Der Minister Pelo Ministro Federal
für Landwirtschaft da Alimenta<;äo, Agricultura e Silvicultura
der Föderativen Republik Brasilien da Republica Federal da Alemanha
Alysson Paul in e 11 i Hans-Jürgen R o h r
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 289. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
28. Februar 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 52 vom 15. März 1975 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 52 vom 15. März 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlü;J: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzbliitt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang steher:de Be:.rnnntmachungen veröffentlicht.
Im BundeslJesetzblatt Teil II werden völlterrechtliche Vereinbarungen Verträge mit der DDR und die dazu qehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnunljen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postansduift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits e• schienener Ausgabim: Bundesgesetzblatt
53 Bonn t. Postfach 6 24, Tel. (0 Z2 21) 2~ 80 67 bis 69.
Bezugs p I e i s ; Für Teil I und Teil II halbjäh1lich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1, 10 DM zuzüglich Ve,sandkosten.
Diese, P1eis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem !. Janua, 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das PostschPckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis diese, Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglldl -, •0 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteue1 enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.