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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 6. März 1975 Nr. 14
Tag Inhalt Seite
3. 3. 75 Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245
3. 3. 75 Gesetz zu den Zusatzvereinbarungen vom 29. März 1974 zum Abkommen vom 22. De-
zember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über
Soziale Sicherheit und zu der Vereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens . . . . . . 253
3. 2. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . 262
Gesetz
zu dem Abkommen vom 17. Dezember 1973
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel
über Soziale Sicherheit
Vom 3. März 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- rung. Die für den Ausgleich erforderlichen Mittel
rates das folgende Gesetz beschlossen: werden durch Umlage auf alle Träger der Kranken-
versicherung im Verhältnis der durchschnittlichen
Artikel 1 Mitgliederzahl des der Durchführung der Umlage
vorangegangenen Kalenderjahres, einschließlich
Dem in Jerusalem am 17. Dezember 1973 unter-
der Rentner, aufgebracht.
zeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale
Sicherheit wird zugestimmt. Das Abkommen wird Artikel 3
nachstehend veröffentlicht.
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Artikel 2 Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
stellt.
Ergeben sich aus der Durchführung des Abkom-
mens für einzelne Träger der Krankenversicherung Artikel 4
außergewöhnliche Belastungen, so können diese (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Uber den kündung in Kraft.
Ausgleich entscheidet auf Antrag der Bundesver-
band der Ortskrankenkassen in seiner Eigenschaft (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
als Verbindungsstelle im Einvernehmen mit den Artikel 37 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
übrigen Spitzenverbänden· der Krankenversiche- blatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. März 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt •
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel
über Soziale Sicherheit
Die Bundesrepublik Deutschland 10. ,, Versicherungszeit"
und eine Beitragszeit oder eine gleichgestellte Zeit;
der Staat Israel 11. "Geldleistung"
IN DEM WUNSCHE, ihre Beziehungen im Bereich der eine Geldleistung oder Rente einschließlich aller Zu-
Sozialen Sicherheit zu regeln, schläge, Zuschüsse und Erhöhungen.
haben folgendes vereinbart: Artikel 2
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt,
bezieht es sich
Abschnitt I 1. auf die deutschen Rechtsvorschriften über
Allgemeine Bestimmungen a) die Krankenversicherung sowie den Schutz der er-
werbstätigen Mutter, soweit sie die Gewährung
Artikel 1 von Geld- und Sachleistungen durch die Träger der
Krankenversicherung zum Gegenstand haben;
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
b) die Unfallversicherung;
1. ,,Gebiet" c) die Rentenversicherung und die hüttenknappschaft-
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland liche Zusatzversicherung;
den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bun-
2. auf die israelischen Rechtsvorschriften über
desrepublik Deutschland,
a) die Mutterschaftsversicherung;
in bezug auf den Staat Israel
das Gebiet des Staates Israel; b) die Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufs-
krankheiten;
2. ,, Staatsangehöriger"
c) die Alters- und Hinterbliebenenversicherung.
in bezug auf die Bundesrepub::k Deutschland
einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die (2) Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 sind
Bundesrepublik Deutschland, nicht diejenigen, die sich für einen Vertragsstaat aus
in bezug auf den Staat Israel zwischenstaatlichen Verträgen oder aus Rechtsvorschrif-
einen israelischen Staatsbürger; ten der Europäischen Gemeinschaften ergeben oder zu
deren Ausführung dienen, soweit sie nicht Versiche-
3. ,, Rechtsvorschriften" rungslastregelungen enthalten.
die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstige
allgemein rechtsetzende Akte, die sich auf die in Ar- Artikel 3
tikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen (1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt,
Sicherheit beziehen; stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Ver-
4. ,,zuständige Behörde" tragsstaates dessen Staatsangehörigen gleich
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland a) Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates,
den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, b) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens
in bezug auf den Staat Israel über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli
den Arbeitsminister; 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu die-
sem Abkommen,
5. ,.Träger"
c) andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchfüh-
einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates ablei-
rung in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneter Rechtsvor-
ten,
schriften obliegt;
wenn sie sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhn-
6. ,,zuständiger Träger" lich aufhalten.
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zu-
(2) Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen
ständigen Träger;
Vertragsstaates werden den Staatsangehörigen des ande-
7. ,, Beschäftigung" ren Vertragsstaates, die sich außerhalb der Gebiete der
eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der anzu- Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten, unter denselben
wendenden Rechtsvorschriften; Voraussetzungen erbracht wie den sich dort gewöhnlich
aufhaltenden Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaa-
8. ,,Beitragszeit" tes.
eine Zeit, für die nach den Rechtsvorschriften eines Artikel 4
Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als ent-
• richtet gelten; (1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt,
gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach
9. ,,gleichgestellte Zeit" denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen
eine Zeit, soweit sie einer Beitragszeit gleichsteht; oder die Gewährung von Leistungen oder die Zahlung
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1975 247
von Geldleistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig ist, (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für in Ab-
nicht für die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Personen, satz 1 genannte Arbeitnehmer, die von einem anderen
die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates auf- öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt werden.
halten. Dies gilt entsprechend für Personen, die nicht in
Artikel 3 Absatz 1 genannt sind, soweit es sich nicht um
Artikel 10
die Zahlung von Renten oder einmalige Geldleistungen
nach den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b Auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des
und c sowie Nummer 2 Buchstaben b und c bezeichneten Arbeitgebers oder auf Antrag der gleichgestellten Person
Rechtsvorschriften handelt. im Sinne des Artikels 8 kann die zuständige Behörde des
(2) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften über Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Ar-
tikeln 5 bis 9 anzuwenden wären, die Befreiung von die-
die Gewährung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besse-
rung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nach sen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht
den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und kommende Person den Rechtsvorschriften des anderen
Nummer 2 Buchstabe c bezeichneten Rechtsvorschriften. Vertragsstaates unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist
auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht
zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Be-
Artikel 5 hörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stel-
Die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern richtet lungnahme zu geben. Ist der Arbeitnehmer nicht in des-
sich, soweit die Artikel 6 bis 10 nichts anderes bestim- sen Gebiet beschäftigt, so gilt er als an dem Ort beschäf-
men, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in tigt, an dem er zuletzt vorher beschäftigt war. War er
dessen Gebiet sie beschäftigt sind; dies gilt auch, wenn vorher nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so gilt er als
sich der Arbeitgeber im Gebiet des anderen Vertrags- an dem Ort beschäftigt, an dem die zuständige Behörde
staates befindet. dieses Vertragsstaates ihren Sitz hat.
Artikel 6
Wird ein Arbeitnehmer, der in einem Vertragsstaat Absdlnitt II
von einem Unternehmen beschäftigt wird, dem er ge- Besondere Bestimmungen
wöhnlich angehört, von diesem Unternehmen in den an-
deren Vertragsstaat entsandt, um dort eine Arbeit für
Rechnung dieses Unternehmens auszuführen, so gelten Kapitel 1
für die Dauer der Beschäftigung im zweiten Vertrags- Leistungen im Falle der Mutterschaft
staat die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates
so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt; Artikel 11
dies gilt auch, wenn das Unternehmen im Gebiet des
(1) Für den Leistungsanspruch und die Dauer der Lei-
zweiten Vertragsstaates eine Zweigniederlassung unter-
hält. stungsgewährung sind die nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungs-
Artikel 7 zeiten und Zeiten des Bezuges einer Leistung zusammen-
zurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
(1) Für die Besatzung eines Seeschiffes gelten die
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge es (2) Absatz 1 gilt für Leistungen, deren Gewährung im
führt. Ermessen eines Trägers liegt, entsprechend.
(2) Wird ein Arbeitnehmer, der sich im Gebiet eines
Vertragsstaates gewöhnlich aufhält, vorübergehend auf Art i k e 1 12
einem Seeschiff, das die Flagge des anderen Vertrags- Artikel 4 Absatz 1 gilt nicht für eine Person, solange
staates führt, von einem Arbeitgeber beschäftigt, der für sie Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Ver-
seinen Sitz im Gebiet des ersten Vertragsstaates hat und tragsstaates beansprucht werden können, in dessen Ge-
nicht Eigentümer des Schiffes ist, so gelten die Rechts- biet sie sich aufhält.
vorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in
dessen Gebiet beschäftigt. Artikel 13
(1) Bei Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 sind die
Artikel 8
Sachleistungen
Die Artikel 5 bis 7 gelten entsprechend für Personen, in der Bundesrepublik Deutschland '
die nach in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften von der für den Aufenthaltsort zuständigen Allgemei-
den Arbeitnehmern gleichgestellt sind. nen Ortskrankenkasse,
in dem Staat Israel
Artikel 9 von der Nationalversicherungsanstalt
(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates zu erbringen.
von diesem oder einem Mitglied oder einem Bediensteten (2) Für die Erbringung der Sachleistungen gelten die
einer amtlichen Vertretung dieses Vertragsstaates im für den Träger des Aufenthaltsortes maßgebenden
Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten Rechtsvorschriften mit Ausnahme der Rechtsvorschriften
die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates. über die Dauer der Leistungsgewährung, den Kreis der
(2) Hat sich ein in Absatz 1 genannter Arbeitnehmer zu berücksichtigenden Angehörigen sowie der sich hier-
vor Beginn der Beschäftigung gewöhnlich in dem Be- auf beziehenden Rechtsvorschriften über das Leistungs-
schäftigungsland aufgehalten, so kann er binnen drei streitverfahren.
Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung (3) Personen und Einrichtungen, die mit den in Ab-
der Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes wählen. satz 1 genannten Trägern Verträge über die Erbringung
Die Wahl ist gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. von Sachleistungen für die bei diesen Trägern Versicher-
Die gewählten Rechtsvorschriften gelten vom Tage der ten und deren Angehörige abgeschlossen haben, sind
Erklärung ab. verpflichtet, Sachleistungen auch für die in Artikel 4 Ab-
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satz 1 genannten Personen zu erbringen, und zwar unter kann nachträglich erteilt werden, wenn die Persern aus
denselben Bedingungen, wie wenn diese Personen bei entschuldbaren Gründen die Zustimmung vorher nicht
den in Absatz 1 genannten Trägern versichert oder An- eingeholt hat.
gehörige solcher Versicherter wären und als ob die Ver-
träge sich auch auf diese Personen erstreckten. Artikel 11
(4) Bei Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 werden auf (1) Hat ein Träger des einen Vertragsstaates einer Per-
Ersuchen des zuständigen Trägers Geldleistungen von son im Gebiet des anderen Vertragsstaates Sachleistun-
dem in Absatz 1 genannten Träger des Aufenthaltsortes gen zu gewähren, so sind sie unbeschadet des Absatzes 3
ausgezahlt.
in der Bundesrepublik Deutschland
(5) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des von der für den Aufenthaltsort zuständigen Allgemei-
Aufenthaltsortes die nach den Absätzen 1 und 4 aufge- nen Ortskrankenkasse,
wendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten. in dem Staat Israel
(6) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag von der Nationalversicherungsanstalt
der beteiligten Träger vereinbaren, daß die aufgewende- zu erbringen.
ten Beträge zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung in
(2) Für die Erbringung der Sachleistungen gelten die
allen Fällen oder in bestimmten Gruppen von Fällen
für den Träger des Aufenthaltsortes maßgebenden
durch Pauschbeträge erstattet werden.
Rechtsvorschriften.
(3) Ist nach Absatz 1 Berufshilfe zu gewähren, so wird
Kapitel 2 sie vom Träger der Unfallversicherung im Gebiet des
Unfallversicherung Aufenthaltsstaates nach den für ihn geltenden Rechts-
vorschriften erbracht. Zuständig ist der Träger der Un-
Art i k e 1 14 fallversicherung, der zuständig wäre, wenn über den Lei-
stungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieses Ver-
(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
tragsstaates zu entscheiden wäre.
vor, daß für den Leistungsanspruch auf Grund eines Ar-
beitsunfalls (Berufskrankheit) im Sinne dieser Rechtsvor- (4) An Stelle des in Absatz 1 genannten Trägers kann
schriften früher eingetretene Arbeitsunfälle (Berufs- der in Absatz 3 Satz 2 genannte Träger der Unfallversi-
krankheiten) zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch cherung die Leistungen erbringen.
für früher eingetretene, unter die Rechtsvorschriften des (5) Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von
anderen Vertragsstaates fallende Arbeitsunfälle (Berufs- erheblicher finanzieller Bedeutung werden außer in Fällen
krankheiten), als ob sie unter die Rechtsvorschriften des unbedingter Dringlichkeit nur gewährt, soweit der zu-
ersten Vertragsstaates gefallen wären. Den zu berück- ständige Träger zustimmt. Unbedingte Dringlichkeit ist
sidltigenden Unfällen (Krankheiten) stehen solche gleich, gegeben, wenn die Gewährung der Leistung nicht aufge-
die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften als schoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesund-
Unfälle oder Entschädigungsfälle anerkannt sind. heit der Person ernstlich zu gefährden.
(2) Der zur Entschädigung des später eingetretenen (6) Artikel 13 Absatz 3 gilt entsprechend.
Versicherungsfalles zuständige Träger setzt seine Lei-
stung nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall (Be- (1) Geldleistungen mit Ausnahme von Rente, Abfindun-
rufskrankheit) eingetretenen Minderung der Erwerbs- gen, Pflegegeld und Sterbegeld werden auf Ersuchen des
fähigkeit fest, den er nach den für ihn geltenden inner- zuständigen Trägers von dem in Absatz 1 genannten Trä-
staatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat. ger ausgezahlt.
Art i k e 1 15 Art i k e 1 18
(1) Für den Leistungsanspruch auf Grund einer Berufs- (1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des
krankheit werden vom Träger eines Vertragsstaates auch Aufenthaltsortes die nach Artikel 17 aufgewendeten Be-
die Beschäftigungen berücksichtigt, die im Gebiet des träge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
anderen Vertragsstaates ausgeübt wurden und ihrer Art
(2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag
nach geeignet waren, diese Krankheit zu verursachen.
der beteiligten Träger vereinbaren, daß die aufgewende-
Besteht dabei nach den Rechtsvorschriften beider Ver-
ten Beträge zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung in
tragsstaaten ein Leistungsanspruch, so werden die Sach-
allen Fällen oder in bestimmten Gruppen von Fällen
leistungen und die Geldleistungen mit Ausnahme der
durch Pauschbeträge erstattet werden.
Rente nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaa-
tes gewährt, in dessen Gebiet sich die berechtigte Person
gewöhnlich aufhält. Von der Rente gewährt jeder Träger Artikel 19
nur den Teil, der dem Verhältnis der Dauer der im Ge-
Die Abfindung einer Rente wegen des gewöhnlichen
biet des eigenen Vertragsstaates ausgeübten zur Dauer
Aufenthaltes des Berechtigten im Gebiet des anderen
der nach Satz 1 zu berücksichtigenden Beschäftigungen
Vertragsstaates kann nur auf Antrag des Berechtigten
entspricht.
gewährt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Gewährung der Hinter-
bliebenenrente und der Beihilfe an Hinterbliebene.
Kapitel 3
Art i k e 1 16 Rentenversldlerung
(1) Artikel 4 Absatz 1 gilt in bezug auf die Sachleistun- (Versicherungsfälle des Alters und des Todes)
gen für eine Person, die während der Heilbehandlung
den Aufenthalt in das Gebiet des anderen Vertragsstaa- Artikel 20
tes verlegt hat, nur, wenn der zuständige Träger der Ver-
(1) Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertrags-
legung des Aufenthaltes vorher zugestimmt hat. staaten anrechnungsfähige Versicherungszeiten vorhan-
(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 kann nur wegen des den, so werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs
Gesundheitszustandes der Person verweigert werden. Sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften auch die
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Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechts- Abschnitt III
vorschriften des anderen Vertragsstaates anrechnungsfä-
hig sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Dies gilt für VersdJ.iedene Bestimmungen
Leistungen, deren Gewährung im Ermessen des Trägers
liegt, entsprechend. In welchem Ausmaß Versicherungs- Kapitel 1
zeiten anrechnungsfähig sind, richtet sich nach den
Rechtsvorschriften, die die Anrechnungsfähigkeit be- Amtshilfe und Redltsbilfe
stimmen.
(2) Besteht mit oder ohne Berücksichtigung des Absat- Artikel 23
zes 1 ein Rentenanspruch nach den Rechtsvorschriften (1) Die Träger, Verbände von Trägern, Behörden und
beider Vertragsstaaten und ist nach den anzuwendenden Gerichte der Vertragsstaaten leisten einander bei Durch-
Rechtsvorschriften eine Versicherungszeit von weniger führung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechts-
als zwölf Monaten für die Berechnung der Rente anzu- vorschriften und dieses Abkommens gegenseitige Hilfe,
rechnen, so kann ein Rentenanspruch nach diesen als wendeten sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften
Rechtsvorschriften nicht geltend gemacht werden. In die- an. Die Hilfe mit Ausnahme der Barauslagen ist kosten-
sen Fällen stehen die Versicherungszeiten ohne Rück- los.
sicht auf ihre zeitliche Lage für die Berechnung der Ren-
te den nach den Rechtsvorschriften des anderen Ver- (2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für ärztliche Untersuchun-
gen. Die Kosten für die Untersuchungen, die Reisekosten,
tragsstaates anzurechnenden Versicherungszeiten unbe-
der Verdienstausfall, die Kosten für Unterbringung zu Be-
schadet des Artikels 21 Absatz 1 gleich.
obachtungszwecken und sonstige Barauslagen mit
Art i k e 1 21 Ausnahme der Portokosten sind von der ersuchenden
Stelle zu erstatten. Die Kosten werden nicht erstattet,
(1) Bemessungsgrundlagen werden aus den Versiche- wenn die ärztliche Untersuchung im Interesse der zu-
rungszeiten gebildet, die nach den anzuwendenden ständigen Träger beider Vertragsstaaten liegt.
Rechtsvorschriften für die Rentenberechnung zu berück-
sichtigen sind.
(2) Besteht nach den Rechtsvorschriften beider Ver- Artikel 24
tragsstaaten Anspruch auf Leistungen, die mit Rücksicht (1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte
auf die Kinder des Berechtigten oder diesen gleichge- sowie die vollstreckbaren Urkunden der Träger oder der
stellte Kinder gewährt werden, so werden diese Leistun- Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und sonsti-
gen jeweils nur zur Hälfte gewährt. Dies gilt auch, wenn ge Forderungen aus der Sozialversicherung werden im
die Leistungen als Leistungsteile in Hinterbliebenenren- anderen Vertragsstaat anerkannt.
ten enthalten sind oder zu solchen gewährt werden. Be-
(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn
steht der Anspruch auf die betreffende Leistung nur nach
sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates wider-
den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, so wird sie
spricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde aner-
nur zur Hälfte gewährt, wenn die Voraussetzungen für kannt werden soll.
den Anspruch nur unter Berücksichtigung des Artikels 20
Absatz 1 erfüllt sind. (3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren
Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Ver-
Artikel 22 tragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren rich-
Für den deutschen Träger gilt folgendes: tet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Ver-
tragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für
1. Die nach Artikel 20 Absatz 1 zu berücksichtigenden die Vollstreckung der in diesem Staat erlassenen ent-
israelischen Versicherungszeiten werden in dem Ver- sprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die
sicherungszweig berücksichtigt, dessen Träger unter Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muß
ausschließlicher Anwendung der deutschen Rechtsvor- mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstrek-
schriften für die Feststellung der Leistung zuständig kungsklausel) versehen sein.
ist. Wäre danach die knappschaftliche Rentenversiche-
rung zuständig, so werden nach den israelischen (4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertrags-
Rechtsvorschriften zu berücksichtigende Versiche- staates aus Beitragsrückständen haben bei der Zwangs-
rungszeiten in de1 knappschaftlichen Rentenversiche- vollstreckung sowie in Konkurs- und Vergleichsverfah-
rung berücksichtigt, wenn sie in bergbaulichen Betrie- ren im Gebiet des anderen Vertragsstaates die gleichen
ben unter Tage zurückgelegt sind. Vorrechte wie entsprechende Forderungen im Gebiet
dieses Vertragsstaates.
2. Hängt die Versicherungspflicht davon ab, daß weniger
als eine bestimmte Zahl von Beiträgen entrichtet wur-
de, so werden die nach den israelischen Rechtsvor- Artikel 25
schriften zu berücksichtigenden Beitragszeiten für die (1) Sind Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei
Entscheidung über die Versicherungspflicht berück- einer der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Stellen eines
sichtigt.
Vertragsstaates vorzulegen sind, ganz oder teilweise von
3. Für die Anrechnung von Ausfallzeiten, die nicht pau- Steuern oder Gebühren einschließlich Konsulargebühren
schal gewährt werden, und für die Hinzurechnung und Verwaltungsabgaben befreit, so erstreckt sich diese
einer Zurechnungszeit stehen den nach deutschen Befreiung auch auf Urkunden oder sonstige Schrift-
Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbei- stücke, die bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1
trägen die nach den israelischen Rechtsvorschriften zu bezeichneten Rechtsvorschriften einer entsprechenden
berücksichtigenden Pflichtbeiträge gleich. Stelle des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
4. Sind die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nur (2) Urkunden, die bei Durchführung der in Artikel 2
unter Berücksichtigung des Artikels 20 Absatz 1 er- Absatz 1 bezeidmeten Rechtsvorschriften einer in Arti-
füllt, so werden die auf die Zurechnungszeit entfallen- kel 23 Absatz 1 genannten Stellen eines Vertragsstaates
den und die übrigen nicht nach der Dauer der zu be- vorzulegen sind, bedürfen zur Verwendung gegenüber
rücksichtigenden Versicherungszeiten errechneten Stellen des anderen Vertragsstaates keiner Legalisation
Rententeile nur zur Hälfte gewährt. oder einer anderen ähnlichen Förmlichkeit.
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Artikel 26 für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung
die Landesversicherungsanstalt für das Saarland,
Die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Stellen können Saarbrücken;
bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten
Rechtsvorschriften und dieses Abkommens unmittelbar in dem Staat Israel
miteinander und mit den beteiligten Personen und deren die Nationalversicherungsanstalt.
Vertretern in ihren Amtssprachen verkehren. Rechtsvor-
schriften über die Zuziehung von Dolmetschern bleiben Artikel 30
unberührt. Urteile, Bescheide oder sonstige Schriftstücke
können einer Person, die sich im Gebiet des anderen (1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
Vertragsstaates aufhält, unmittelbar durch eingeschriebe- eines Vertragsstaates Leistungen für einen Sdiaden zu er-
nen Brief mit Rückschein zugestellt werden. halten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates
eingetreten ist, nach dessen Vorschriften gegen einen
Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der
Art i k e 1 27 Ersatzanspruch auf den Träger des ersten Vertragsstaa-
(1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechts- tes nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.
vorschriften eines Vertragsstaates bei einer Stelle im an- (2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger
deren Vertragsstaat gestellt worden, die für die Annah- Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl einem
me des Antrags auf eine entsprechende Leistung nach Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger
den für sie geltenden Rechtsvorschriften zugelassen ist, des anderen Vertragsstaates zu, so macht der Träger des
so gilt der Antrag als bei dem zuständigen Träger ge- einen Vertragsstaates auf Antrag des Trägers des ande-
stellt. Dies gilt für sonstige Anträge sowie für Erklärun- ren Vertragsstaates auch dessen Ersatzanspruch geltend.
gen und Rechtsbehelfe entsprechend. Der Dritte kann die Ansprüche der beiden Träger mit be-
(2) Ein Antrag auf Leistungen nach den Rechtsvor- freiender Wirkung durch Zahlung an den einen oder an-
schriften des einen Vertragsstaates gilt auch als Antrag deren Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die
auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvor- Träger anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbrin-
schriften des anderen Vertragsstaates. Dies gilt nicht, so- genden Leistungen ausgleichspflichtig.
weit der Antragsteller nach den Rechtsvorschriften die-
ses Vertragsstaates den Zeitpunkt bestimmen kann, der Art i k e 1 31
für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzung maßgebend Hat ein Träger an einen Träger des anderen Vertrags-
sein soll. staates Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der
Währung des zweiten Vertragsstaates zu leisten. Hat ein
Art i k e 1 28 Träger in den Fällen der Artikel 24 und 30 an einen Trä-
Die berufskonsularischen Behörden des einen Ver- ger des anderen Vertragsstaates Zahlungen vorzuneh-
tragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates sind men, so sind diese in der Währung des ersten Vertrags-
berechtigt, auf Antrag der Berechtigten die zur Siche- staates zu leisten.
rung und Erhaltung der Rechte der Staatsangehörigen
ihres Staates notwendigen Handlungen ohne Nachweis Art i k e 1 32
einer Vollmacht vorzunehmen. Sie können insbesondere (1) Hat der Träger eines Vertragsstaates Geldleistun-
bei den in Artikel 23 Absatz 1 genannten Stellen im Inter- gen zu Unrecht gewährt, so kann der zu Unrecht gezahl-
esse der Staatsangehörigen Anträge stellen, Erklärungen te Betrag von der Nachzahlung einer entsprechenden
abgeben oder Rechtsbehelfe einbringen. Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Ver-
tragsstaates zugunsten des Trägers einbehalten werden.
(2) Hat der Träger eines Vertragsstaates einen Vor-
Kapitel 2
schuß im Hinblick auf den Anspruch auf eine Leistung
Durchführung und Auslegung des Abkommens nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
gezahlt, so ist der gezahlte Betrag von der Leistung zu-
Art i k e 1 29 gunsten dieses Trägers einzubehalten.
(1) Die zuständigen Behörden können die zur Durch- (3) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines
führung des Abkommens notwendigen Verwaltungsmaß- Vertragsstaates Anspruch auf eine Geldleistung für einen
nahmen vereinbaren. Sie unterrichten einander über Än- Zeitraum, für den ih_ oder ihren Angehörigen von einem
derungen und Ergänzungen der für sie geltenden in Arti- Fürsorgeträger des anderen Vertragsstaates Leistungen
kel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften. gewährt worden sind, so ist diese Geldleistung auf Ersu-
(2) Zur Durchführung des Abkommens werden hiermit
chen und zugunsten des ersatzberechtigten Fürsorgeträ-
Verbindungsstellen eingerichtet. Diese sind gers einzubehalten, als sei dieser ein Fürsorgeträger mit
dem Sitz im Gebiet des ersten Vertragsstaates.
in der Bundesrepublik Deutschland
für die Krankenversicherung
Artikel 33
der Bundesverband der Ortskrankenkassen, Bonn-
Bad Godesberg, (1) Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsstaaten
für die Unfallversicherung über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens
der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossen- sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden
schaften e. V., Bonn, beigelegt werden.
für die Rentenversicherung der Arbeiter (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beige-
die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düssel- legt werden, so wird sie auf Verlangen eines Vertrags-
dorf, staates einem Schiedsgericht unterbreitet.
für die Rentenversicherung der Angestellten (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet,
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ber- indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide
lin, Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staa-
für die knappschaftliche Rentenversicherung tes als Obmann einigen, der von den Regierungen beider
die Bundesknappschaft, Bochum, Vertragsstaaten bestellt wird. Die Mitglieder werden in-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1975 251
nerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von gung von Amts wegen neu festgestellt werden. In diesen
drei Monaten bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat Fällen gilt unbeschadet des Artikels 27 Absatz 2 der Tag
dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Streitigkeit einem an dem der Träger das Verfahren einleitet, als Tag der
Schiedsgericht unterbreiten will. Antragstellung nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht
eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Ver- (5) Ergäbe die Neufeststellung nach Absatz 4 keine
einbarung jeder Vertraqsstaat den Präsidenten des Inter- oder eine niedrigere Rente als sie zuletzt für die Zeit vor
nationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernen- dem Inkrafttreten dieses Abkommens gezahlt worden ist,
nungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöri- so ist die Rente in der Höhe des bisherigen Zahlbetrages
ger eines Vertragsstaates oder ist er aus einem anderen weiter zu gewähren.
Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernen-
nungen vornehmen. Ist auch der Vizepräsident Staatsan-
Art i k e 1 35
gehöriger eines Vertragsstaates oder ist auch er verhin-
dert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Das beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil dieses
Gerichtshofes, das mcht Staatsangehöriger eines Ver- Abkommens.
tragsstaates ist, die Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr- Artikel 36
heit auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Ent-
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
scheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die
genüber der Regierung des Staates Israel innerhalb von
Kosten seines MitgliPds sowie seiner Vertretung in dem
drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine
Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Ob-
gegenteilige Erklärung abgibt.
manns sowie die sonstigen Kosten werden von den Ver-
tragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsge-
richt kann eine andere Kostenregelung treffen. Im übri- Artikel 37
gen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Rati-
fikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn
ausgetauscht werden.
Abschnitt IV (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweitPn
Ubergangs- und Scblußbestimmungen Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem diP
Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
Artikel 34
Artikel 38
(1) Dieses Abkommen begründet, soweit es nichts an-
deres bestimmt, keinen Anspruch auf Zahlung von Lei- (1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit gl'-
stungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten. schlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltunq
einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalender-
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens werden auch jahres kündigen.
die vor seinem Inkrafttreten nach den Rechtsvorschriften
der Vertragsstaaten gegebenen erheblichen Tatsachen (2) Tritt das Abkommen infolge Kündigung außPr
berücksichtigt. Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin er-
worbenen Leistungsansprüche weiter; einschränkendP
(3) Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Rechtsvorschriften über den Ausschluß eines Anspruch..,
Anwendung des Abkommens nicht entgegen.
oder das Ruhen oder die Entziehung von Leistungen we-
(4) Renten, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkom- gen des Aufenthaltes im Ausland bleiben für diese An-
mens festgestellt sind, können unter dessen Berücksichti- sprüche unberücksichtigt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Re-
gierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Ab-
kommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Jerusalem am 17. Dezember 1973 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und hebräischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die
Bundesrepublik Deutschland
Jesco von Puttkamer
Für den
Staat Israel
Josef Almogi
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Schlußprotokoll
zum Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel
über Sozi.ale Sicherheit
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Bundesre- Buchstabe a des Abkommens gelten nur diejenigen
publik Deutschland und dem Staat Israel geschlossenen in bezug auf den Versicherungsfall der Mutter-
Abkommens über Soziale Sicherheit erklärten die Bevoll- schaft.
mächtigten beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis b) Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens gilt entspre-
über folgendes besteht: chend in bezug auf den Betrag, den der Träger der
1. Zu Artikel 2 des Abkommens: Rentenversicherung zum Krankenversicherungsbei-
trag leistet.
Für die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende
hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung gilt Ab- 6. Zu Artikel 14 des Abkommens:
schnitt II Kapitel 3 des Abkommens nicht. Wirkt sich nach den deutschen Rechtsvorschriften der
2. Zu Artikel 3 des Abkommens: Bezug einer Rente aus der Rentenversicherung auf die
a) Versicherungslastregelungen in Staatsverträgen Höhe des Leistungsanspruchs aus der Unfallversiche-
bleiben unberührt. rung aus, so kommt dieselbe Wirkung dem Bezug
einer gleichartigen Rente nach den israelischen
b) Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, die die Rechtsvorschriften zu.
Mitwirkung der Versicherten und der Arbeitgeber
in den Oganen der Selbstverwaltung der Träger 7. Zu Abschnitt II Kapitel 3 des Abkommens:
und der Verbände sowie in der Rechtsprechung der Abschnitt II Kapitel 3 des Abkommens gilt bei An-
Sozialen Sicherheit gewährleisten, bleiben unbe- wendung der deutschen Rechtsvorschriften für deut-
rührt. sche Staatsangehörige in bezug auf die Versicherungs-
3. Zu Artikel 4 des Abkommens: fälle der Berufsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit
und der verminderten bergmännischen Berufsfähig-
Absatz 1 berührt nicht die deutschen Rechtsvorschrif-
keit entsprechend.
ten über Leistungen aus
Unfällen (Berufskrankheiten), in deren Zeitpunkt 8. Zu Artikel 34 Absatz 1 des Abkommens:
der Verletzte nicht nach Bundesrecht versichert Renten (einschließlich der Rentenabfindungen und der
war, in Nummer 5 Buchstabe b dieses Schlußprotokolls be-
Versicherungszeiten, die nicht nach Bundesrecht zeichneten Beträge) nach den in Artikel 2 Absatz 1
zurückgelegt sind. Nummer 1 Buchstaben b und c und Nummer 2 Buch-
staben b und c bezeichneten Rechtsvorschriften wer-
4. Zu Artikel 9 des Abkommens: den bereits für die Zeit vom 1. Januar 1973 an nach
Die in Absatz 2 festgesetzte Frist beginnt für Perso- Maßgabe des Abkommens festgestellt und gewährt.
nen, die am Tage des Inkrafttretens des Abkommens
beschäftigt sind, mit diesem Tage. 9. Bei der Anwendung des Abkommens werden deutsche
Rechtsvorschriften, soweit sie für Personen, die wegen
5. Zu Artikel 4 und Abschnitt II Kapitel 1 des Abkom- ihrer politischen Haltung oder aus Gründen der Rasse,
mens: des Glaubens oder der Weltanschauung geschädigt
a) Als Rechtsvorschriften über die Krankenversiche- worden sind, günstigere Regelungen enthalten, nicht
rung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Ziffer 1 berührt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Re-
gierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses
Schlußprotokoll unterzeichnet und mit ihren Siegeln ver-
sehen.
GESCHEHEN zu Jerusalem am 17. Dezember 1973 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und hebräischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die
Bundesrepublik Deutschland
Jesco von Puttkamer
Für den
Staat Israel
Josef Almogi
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1975 253
Gesetz
zu den Zusatzvereinbarungen vom 29. März 1974
zum Abkommen vom 22. Dezember 1966
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Soziale Sicherheit
und zu der Vereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens
Vom 3. März 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Soziale Sicherheit in der Fassung der Zusatzver-
rates das folgende Gesetz beschlossen: einbarung vom 10. April 1969 (Bundesgesetzbl.
1969 II S. 1233, 1258, 1260, 1269).
Artikel 1 · Die Vereinbarungen werden nachstehend veröf-
Den folgenden in Bonn am 29. März 1974 unter- fentlicht.
zeidmeten völkerrechtlichen Vereinbarungen wird Artikel 2
zugestimmt:
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
1. Dem Zweiten Zusatzabkommen zum Abkommen Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
vom 22. Dezember 1966 zwischen der Bundesre- stellt.
publik Deutschland und der Republik Osterreich
über Soziale Sicherheit in der Fassung des Zu- Artikel 3
satzabkommens vom 10. April 1969 (Bundesge- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
setzbl. 1969 II S. 1233, 1260), kündung in Kraft.
2. der Zweiten Zusatzvereinbarung zur Vereinba- (2) Der Tag, an dem das Zweite Zusatzabkommen
rung vom 22. Dezember 1966 zur Durchführung nach seinem Artikel 5 Abs. 2 und die Zweite Zu-
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik satzvereinbarung nach ihrem Artikel 4 in Kraft tre-
Deutschland und der Republik Osterreich über ten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. März 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Zweites Zusatzabkommen
zum Abkommen vom 22. Dezember 1966
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Soziale Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens ·
vom 10. April 1969
Die Bundesrepublik Deutschland 2. auf die deutschen Rechtsvorschriften über
und a) die Krankenversicherung;
die Republik Osterreich
b) den Schutz der erwerbstätigen Mutter, soweit
haben zur Änderung und Ergänzung des Abkommens es sich um Geld- und Sachleistungen handelt,
über Soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966 in der die der Träger der gesetzlichen Krankenver-
Fassung des Zusatzabkommens vom 10. April 1969 - im sicherung während der Schwangerschaft und
folgenden Abkommen genannt - folgendes vereinbart: nach der Entbindung zu gewähren hat;
c) die Unfallversicherung;
Artikel 1 d) die Rentenversicherung der Arbeiter einschließ-
l. a) Artikel 1 Nummer 4 des Abkommens erhält fol- lich der Rechtsvorschriften für Handwerker,
gende Fassung: die Rentenversicherung der Angestellten, die
knappschaftliche Rentenversicherung und die
,.4 . .,zuständige Behörde"
im Saarland bestehende hüttenknappschaftliche
in bezug auf die Republik Osterreich Zusatzversicherung;
den Bundesminister für soziale Verwaltung,
e) die Altershilfe für Landwirte;
hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundes-
minister für Finanzen, f) das Kindergeld."
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
den Bundesminister für Arbeit und Sozial-
3. Artikel 5 des Abkommens erhält folgende Fassung:
ordnung;"
„Die Versicherungspflicht richtet sich, soweit die
b) Artikel 1 Nummer 5 des Abkommens sowie die
Artikel 6 bis 10 nichts anderes bestimmen, nach den
Anlage (Liste der Grenzgemeinden) zum Ab-
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen
kommen entfällt.
Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt
c) In Artikel 1 Nummer 6 des Abkommens wird der bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
jeweils verwendete Ausdruck „Grenzgebiet" durch auch, wenn sich der Dienstgeber (Arbeitgeber) im
den Ausdruck „Gebiet" ersetzt. Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet."
d) Artikel 1 Nummer 14 des Abkommens erhält fol-
gende Fassung: 4. In Artikel 10 des Abkommens wird nach dem Aus-
"14. ,.Familienbeihilfen" druck „des Artikels 8" der Ausdruck „oder sonstiger
in bezug auf die Republik Osterreich Erwerbstätiger" eingefügt.
die Familienbeihilfe,
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland 5. Artikel 11 Absatz 1 zweiter und dritter Satz des Ab-
das Kindergeld." kommens erhält folgende Fassung:
2. Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende „Hätte dies zur Folge, daß beim Zusammentreffen
Fassung· einer Pension (Rente) mit Krankengeld beide Leistun-
gen ruhen, gekürzt werden oder wegfallen, so tritt
,.(1) Dieses Abkommen bezieht sich diese Folge nur hinsichtlich des Krankengeldes ein.
1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über Der erste Satz gilt entsprechend für Rechtsvorschrif-
ten eines Vertragsstaates über das Nichtbestehen des
a) die Krankenversicherung mit Ausnahme der
Anspruchs auf eine Leistung, solange eine Erwerbs-
Sonderversicherung für Kriegshinterbliebene
tätigkeit ausgeübt wird oder eine Pflichtversicherung
und Hinterbliebene von Präsentdienern;
besteht."
b) die Unfallversicherung;
c) die Pensionsversicherung der Arbeiter, die Pen-
sionsversicherung der Angestellten und die 6. Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens erhält folgende
knappschaftliche Pensionsversicherung; Fassung:
d) die Pensionsversicherung der in der gewerb- ,. (3) Wären einer Person, die sich im Gebiet eines
lichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen; Vertragsstaates aufhält, nach den Rechtsvorschriften
e) die Pensionsversicherung der in der Land- und beider Vertragsstaaten Sachleistungen zu gewähren,
Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen; so ruht der Anspruch nach den Rechtsvorschriften
f) die Familienbeihilfe; des anderen Vertragsstaates."
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1975 , 255
7. Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende neten Rechtsvorschriften in die Bundesrepublik
Fassung: Deutschland sind aus den beim Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger ein-
,, (1) Hält sich eine Person im Gebiet des anderen langenden Mitteln für die Krankenversicherung
Vertragsstaates auf, so sind die Sachleistungen der Pensionisten der deutschen Verbindungsstelle
in der Republik Osterreich für die Krankenversicherung Beträge zu zahlen.
von der für den Aufenthaltsort zuständigen Ge- Bei Gewährung einer Pension nach den in Arti-
bietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, kel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben d und e
bezeichneten Rechtsvorschriften in die Bundes-
in der Bundesrepublik Deutschland republik Deutschland sind von dem zuständigen
von der für den Aufenthaltsort zuständigen Allge- Träger der Pensionsversicherung Beträge zu
meinen Ortskrankenkasse zahlen. Der Ermittlung dieser Beträge ist der sich
je versicherten Rentner in der deutschen Kran-
zu erbringen."
kenversicherung der Rentner ergebende Durch-
schnittsaufwand zugrunde zu legen. Das Nähere
8. Artikel 17 des Abkommens erhält folgende Fassung: wird in der Vereinbarung nach Artikel 42 Ab-
satz 1 geregelt.
,, (1) Auf Pensionsempfänger (Rentenempfänger) aus
der Pensionsversicherung (Rentenversicherung) der c) In der Krankenversicherung der Pensionisten
Vertragsstaaten sind unbeschadet der Absätze 3 bis (Rentner) aus der knappschaftlichen Pensionsver-
6 die Rechtsvorschriften über die Krankenversiche- sicherung (Rentenversicherung) ist der Aufwand
rung der Pensionisten (Rentner) des Vertragsstaates gegenseitig zu erstatten. Die zuständigen Behör-
anzuwenden, in dessen Gebiet sich die genannten den können auf Vorschlag der beteiligten Träger
Personen gewöhnlich aufhalten. Dabei gilt bei Ge- vereinbaren, daß zur verwaltungsmäßigen Verein-
währung einer Pension (Rente) nur nach den Rechts- fachung die Aufwendungen durch Pauschalbe-
vorschriften des anderen Vertragsstaates diese Pen- träge erstattet werden."
sion (Rente) als Pension (Rente) nach den Rechts-
vorschriften des ersten Vertragsstaates. 9. Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende
Fassung:
(2) Absatz 1 gilt für Pensionswerber (Rentenbe-
werber) entsprechend. ,, (1) Hält sich eine Person im Gebiet des anderen
Vertragsstaates auf, so sind die Sachleistungen mit
(3) Verlegt ein Pensionsempfänger (Rentenempfän-
Ausnahme der Berufsfürsorge (Berufshilfe)
ger) den gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet
des einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen in der Republik Osterreich
Vertragsstaates, so sind die Rechtsvorschriften über von der für den Aufenthaltsort zuständigen Ge-
die Krankenversicherung der Pensionisten (Rentner) bietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,
des ersten Vertragsstaates bis zum Ende des Monats
anzuwenden, für den letztmalig die Pension (Rente) in der Bundesrepublik Deutschland
im Gebiet dieses Vertragsstaates ausgezahlt wird. von der für den Aufenthaltsort zuständigen Allge-
meinen Ortskrankenkasse
(4) Verlegt ein Pensionswerber (Rentenbewerber)
den gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet des zu erbringen."
einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen
Vertragssaates, so gelten die Rechtsvorschriften des 10. a) In Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens wird der
ersten Vertragsstaates bis zum Ende des Monats, in Ausdruck „Weiterversicherung" durch den Aus-
dem der Träger der Pensionsversicherung oder die druck "frei willige Versicherung" ersetzt.
Verbindungsstelle für die Rentenversicherung l~es b) Artikel 26 Absatz 5 des Abkommens entfällt.
anderen Vertragsstaates von der Verlegung des Auf-
enthaltes erfährt.
11. Artikel 27 Absatz 5 des Abkommens erhält folgende
(5) Die Mittel für die Krankenversicherung der Fassung:
Pensionisten (Rentner) sind, sofern Absatz 6 nichts
anderes bestimmt, von den Trägern der Pensionsver- ,, (5) Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 werden
sicherung (Rentenversicherung) im Gebiet des Ver- auf dieselbe Zeit entfallende Versicherungszeiten mit
tragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach Ab- ihrem tatsädllichen Ausmaß berücksichtigt."
satz 1 anzuwenden sind, nach den für diese Träger
geltenden Rechtsvorschriften aufzubringen. 12. Artikel 28 des Abkommens erhält folgende Fassung:
(6) Für die Aufbringung der Mittel für die Kranken- „Die österreichischen Träger wenden Artikel "l.7
versicherung der Pensionisten (Rentner) gilt in den nach folgenden Regeln an:
Fällen des Absatzes 1 zweiter Satz folgendes:
1. Bei Durchführung des Artikels 27 Absatz 1 gilt
a) Bei Gewährung einer Rente aus der deutschen folgendes:
Rentenversicherung nach Osterreich sind von dem a) Für das Entstehen eines Pensionsanspruches
zuständigen Träger der Rentenversicherung dem aus der österreichischen Pensionsversicherung
Hauptverband der österreichischen Sozialver- der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig
sicherungsträger Beträge zu zahlen. Der Ermitt- Erwerbstätigen steht dem Erlöschen der Ge-
lung dieser Beträge ist der sich je versicherten werbeberechtigung beziehungsweise des Ge-
Pensionisten in der österreichischen Krankenver- sellschaftsverhältnisses in Osterreich die Ein-
sicherung der Pensionisten ergebende Durch- stellung der entsprechenden selbständigen Er-
schnittsaufwand zugrunde zu legen. Das Nähere werbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutsch-
wird in der Vereinbarung nach Artikel 42 Ab- land gleich.
satz 1 geregelt.
b) Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit
b) Bei Gewährung einer Pension nach den in Ar- und Leistungszuständigkeit in der Pensionsver-
tikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bezeich- sicherung werden deutsche Versicherungszei-
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
ten nach der Art der während dieser Zeiten 5. Die Pensionssonderzahlungen aus der österreichi-
ausgeübten Erwerbstätigkeit berücksichtigt. schen Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß
c) Für die Anspruchsvoraussetzungen und für die der österreichischen Teilleistung; Artikel 31 ist
Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der entsprechend anzuwenden."
österreichischen knappschaftlichen Pensions-
versicherung werden deutsche Versicherungs- 13. a) Artikel 29 Nummer 2 des Abkommens erhält fol-
. zeiten nicht herangezogen. gende Fassung:
d) Hängt nach den österreichischen Rechtsvor-
schriften die Gewährung von Leistungen aus .,2. Die nach den österreichischen Rechtsvor-
der knappschaftlichen Pensionsversicherung schriften zu berücksichtigenden Versiche-
davon ab, daß knappschaftliche Versicherungs- rungszeiten werden in dem Zweig der Renten-
zeiten zurückgelegt sind, so werden die nach versicherung berücksichtigt, der demjenigen
den deutschen Rechtsvorschriften in der knapp- Zweig der österreichischen Pensionsversiche-
schaftlichen Rentenversicherung zu berück- rung entspricht, in dem diese Zeiten zurück-
sichtigenden Versicherungszeiten berücksich- gelegt wurden.
tigt. Hängt eine Leistung von der Verrichtung Ist kein entsprechender Zweig der Rentenver-
wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr sicherung vorhanden, so werden die zu be-
gleichgestellter Tätigkeit ab, so werden als rücksichtigenden österreichischen Versiche-
solche Tätigkeiten auch diejenigen berücksich- rungszeiten in dem Zweig berücksichtigt, des-
tigt, die von dem deutschen Träger nach den sen Träger unter ausschließlicher Anwendung
für ihn geltenden Rechtsvorschriften als stän- der deutschen Rechtsvorschriften für die Fest-
dige Arbeiten unter Tage oder diesen gleich- stellung der Leistungen zuständig ist."
gestellte Arbeiten zu berücksichtigen sind. b) Artikel 29 Nummer 6 des Abkommens erhält fol-
e) Zur Feststellung, inwieweit die bei der Bemes- gende Fassung:
sung einer Pension zu berücksichtigenden Ver- „6. Ist nach den deutschen Rechtsvorschriften
sicherungszeiten vor dem 1. Jänner 1939 um Voraussetzung für den Anspruch, daß ständige
sonstige Versicherungszeiten und um Zeiten Arbeiten unter Tage oder diesen gleichge-
einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu ver- stellte Arbeiten oder eine Beschäftigung unter
mindern sind, stehen diesen Zeiten die nach Tage verrichtet sind, so berücksichtigen die
den deutschen Rechtsvorschriften zu berück- deutschen Träger als solche Tätigkeiten auch
sichtigenden Versicherungszeiten und die im diejenigen, die von dem österreichischen
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zurück- Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvor-
gelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbs- schriften als wesentlich bergmännische Tätig-
tätigkeit gleich. keiten oder ihnen gleichgestellte Tätigkeiten
2. Bei Durchführung des Artikels 27 Absatz 3 gilt zu berücksichtigen sind, soweit sie unter Tage
folgendes: zurückgelegt wurden und soweit die Versiche-
a) Bei der Ermittlung der Gesamtleistung sind die rungszeiten, während deren diese Tätigkeiten
in der deutschen Leistung zu berücksichtigen- verrichtet wurden, in der knappschaftlichen
den deutschen Versicherungszeiten ohne An- Pensionsversicherung zurückgelegt wurden.
wendung der österreichischen Rechtsvorschrif- Dies gilt nicht für die Gewährung des Lei-
ten über die Anrechenbarkeit der Versiche- stungszuschlages."
rungszeiten heranzuziehen. c) Artikel 29 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
b) Beiträge, die zum Erwerb von gleichgestellten „8. Artikel 21 Absätze 3 und 4 gilt hinsichtlich
Zeiten in der österreichischen Pensionsver- der Rentenberechnung nur, wenn die vor dem
sicherung entrichtet wurden, sind nicht als Bei- 1. Januar 1957 geltenden Rechtsvorschriften
träge zur Höherversicherung zu behandeln. über die Berechnung der Rente anzuwenden
3. Bei Durchführung des Artikels 27 Absatz 4 gilt sind. Artikel 26 Absatz 4 bleibt unberührt. Be-
folgendes: steht nach den Rechtsvorschriften beider Ver-
a) Ubersteigt die Gesamtdauer der nach den tragsstaaten Anspruch auf Waisenpension
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu (Waisenrente) oder sind die Voraussetzungen
berücksichtigenden Versicherungszeiten das für den Anspruch auf Waisenrente nur unter
nach den österreichischen Rechtsvorschriften Berücksichtigung des Artikels 26 Absatz 1 er-
für die Bemessung des Steigerungsbetrages füllt, so wird der Kinderzuschuß nur zur Hälfte
festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschul- gewährt."
dete Teilpension nach dem Verhältnis zu be- d) Dem Artikel 29 des Abkommens wird als Num-
rechnen, das zwischen der Dauer der nach den mer 12 angefügt:
österreichischen Rechtsvorschriften zu berück-
sichtigenden Versicherungszeiten und dem er- ,. 12. Die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
staben d und e bezeichneten Rechtsvorschrif-
wähnten Höchstausmaß von Versicherungs-
monaten besteht. ten werden nicht berücksichtigt, soweit sie
eine Hinzurechnung von Versicherungszeiten
b) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichi- vorsehen."
schen Teilpension innerhalb der anteilmäßig
gekürzten Grenzbeträge nach den österreichi-
schen Rechtsvorschriften zu berechnen. Be- 14. Artikel 30 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende
stünde hingegen allein auf Grund der nach Fassung:
österreichischen Rechtsvorschriften zu berück- ,.(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Ver-
sichtigenden Versicherungszeiten Anspruch auf tragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Arti-
Pension, so gebührt der Hilflosenzuschuß in kels 26 Absatz t ein Leistungsanspruch, so wendet
dem dieser Pension entsprechenden Ausmaß. der Träger dieses Vertragsstaates, soweit in Ziffer 14
4. Für die Bemessung der Abfindung werden deutsche des Schlußprotokolls nichts anderes bestimmt ist,
Versicherungszeiten nicht herangezogen. dieses Kapitel nicht an, solange auch unter Berück-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1975 257
sichtigung des Artikels 26 Absatz 1 ein Leistungsan- 17. Artikel 36 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende
spruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Ver- Fassung:
tragsstaates nicht besteht."
,, (1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Ge-
richte sowie die vollstreckbaren Bescheide, Rück-
15. Artikel 31 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende standsausweise und Auszüge aus den Heberollen
Fassung: (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Ver-
,, (1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften tragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen
eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des aus der Sozialversicherung und über die Rückzahlung
Artikels 26 Absatz 1 Anspruch auf eine Pension von Familienbeihilfen werden im anderen Vertrags-
(Rente) und wäre diese höher als die Summe der staat anerkannt."
nach Artikel 27 Absatz 4 errechneten Leistungen, so
hat der Träger dieses Vertragsstaates seine so er-
rechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag 18. In Artikel 39 Absatz 2 des Abkommens wird der
zwischen der Summe der nach Artikel 27 Absatz 4 Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender
errechneten Leistungen und der Pension (Rente), die Halbsatz angefügt:
nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ohne „dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich
Anwendung dieses Kapitels allein zustünde, als Teil- beantragt, daß die Feststellung einer nach den
leistung zu gewähren; dies gilt auch für eine unter Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen
Berücksichtigung des Artikels 29 Nummer 8 ohne Leistung bei Alter aufgeschoben wird."
Anwendung des Artikels 27 Absatz 4 errechnete
Leistung."
19. a) Artikel 42 Absatz 3 des Abkommens erhält fol-
16. Kapitel 4 des Abkommens erhält folgende Fassung: gende Fassung:
„Familienbeihilfen "(3) Zur Erleichterung der Durchführung dieses
Abkommens werden Verbindungsstellen einge-
Artikel 32
richtet. Verbindungsstellen sind
(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat un-
in der Republik Osterreich
selbständig erwerbstätig ist, hat nach dessen Rechts-
vorschriften während der Dauer des Beschäftigungs- für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversiche-
verhältnisses auch dann Anspruch auf Familienbei- rung
hilfen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen der Hauptverband der österreichischen Sozial-
Aufenthalt im anderen Vertragsstaat hat, sofern diese versicherungsträger,
Beschäftigung nicht gegen bestehende Vorschriften für die Familienbeihilfen
über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt. Der Anspruch besteht nur, wenn die An- das Bundesministerium für Finanzen;
spruchsvoraussetzungen mindestens einen Kalender- in der Bundesrepublik Deutschland
monat bestanden haben. für die Krankenversicherung
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Ver- der Bundesverband der Ortskrankenkassen,
tragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen da- Bonn-Bad Godesberg,
von ab, daß die Kinder im Gebiet dieses Vertrags- für die Unfallversicherung
staates ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben, so werden Kinder, die sich im Gebiet des der Hauptverband der gewerblichen Berufs-
anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, so genossenschaften e. V., Bonn,
berücksichtigt, als hielten sie sich im Gebiet des für die Rentenversicherung der Arbeiter
ersten Vertragsstaates auf. die Landesversicherungsanstalt Oberbayern,
(3) Sind nach den Rechtsvorschriften beider Ver- München,
tragsstaaten, gegebenenfalls unter Berücksichtigung für die Rentenversicherung der Angestellten
dieses Abkommens, für ein Kind die Anspruchsvor- die Bundesversicherungsanstalt für Ange-
aussetzungen erfüllt, so werden Familienbeihilfen für stellte, Berlin,
dieses Kind ausschließlich nach den Rechtsvorschrif-
ten des Vertragsstaates gewährt, in dem sich das für die knappschaftliche Rentenversicherung
Kind gewöhnlich aufhält. die Bundesknappschaft, Bochum,
(4) Die Artikel 4, 5, 8, 10 und 11 finden auf den für die im Saarland bestehende hüttenknapp-
Anspruch auf Familienbeihilfen keine Anwendung. schaftliche Zusatzversicherung
die Landesversicherungsanstalt für das Saar-
Artikel 33 land, Saarbrücken,
Kinder im Sinne dieses Kapitels sind' Personen, für für die Familienbeihilfen
die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit
Familienbeihilfen vorgesehen sind. (Kindergeldkasse), Nürnberg."
Artikel 34 b) Artikel 42 Absatz 4 des Abkommens erhält fol-
Hat eine Person während eines Kalendermonats gende Fassung:
für ein Kind nacheinander die Anspruchsvorausset- ,, (4) Die deutsche Verbindungsstelle für die Ren-
zungen nach den Rechtsvorschriften des einen und tenversicherung der Arbeiter ist auch für die Fest-
des anderen Vertragsstaates unter Berücksichtigung stellung und Gewährung der Renten und für Bei-
dieses Abkommens erfüllt, so werden die Familien- tragserstattungen zuständig, wenn ein Anspruch
beihilfen für den ganzen Monat von dem Vertrags- nach Abschnitt II Kapitel 3 geltend gemacht wird,
staat gewährt, nach dessen Rechtsvorschriften sie zu soweit nicht die Bundesbahn-Versicherungsanstalt
Beginn des Monats zu zahlen waren." oder die Seekasse zuständig ist."
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil II
20. Artikel 45 Absatz 2 des Abkommens erhält folgende b) Bei Anwendung des Absatzes 1 zweiter Satz gilt
Fassung: eine Pension nach den in Artikel 2 Absatz 1 Num-
mer 1 Buchstaben d und e bezeichneten Rechts-
., (2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften vorschriften hinsichtlich der Zuständigkeit als
eines Vertragsstaates Anspruch auf eine Geldl_eistung Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter.
für einen Zeitraum für den ihr oder ihren Angehöri-
gen von einem Fürsorgeträger des anderen Vertrags- c) Bei Anwendung der Absätze 5 und 6 ist ein Ein-
staates Leistungen gewährt worden sind, so ist. diese behalt für die Krankenversicherung der Pensio-
Geldleistung auf Ersuchen und zugunsten des ersatz- nisten von den im Gebiet der Bundesrepublik
berechtigten Fürsorgeträgers einzubehalten, als sei Deutschland auszuzahlenden Pensionen aus der
dieser ein Fürsorgeträger mit dem Sitz im Gebiet des österreichischen Pensionsversicherung nicht vor-
ersten Vertragsstaates. Hat eine Person nach den zunehmen.
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch d} Sind in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Ab-
auf eine Geldleistung für einen Zeitraum, für den ihr kommens bei Durchführung der Krankenversiche-
oder ihren Angehörigen von einem anderen öffent- rung für Pensionsempfänger (Rentenempfänger)
lich-rechtlichen Leistungsträger des anderen Ver- und Pensionswerber (Rentenbewerber) von den
tragsstaates aus öffentlichen Mitteln Leistungen ge- Trägern beider Staaten gegenseitig Pauschalbe-
währt worden sind, so ist unbeschadet sonstiger zwi- träge gezahlt worden oder haben die Träger ab-
schenstaatlicher Regelungen diese Geldleistung auf weichend von den Grundsätzen des Artikels 14
Ersuchen und zugunsten des ersatzberechtigten Lei- des in Artikel 53 des Abkommens bezeichneten
stungsträgers einzubehalten." Ersten Abkommens verfahren, so hat es dabei sein
Bewenden.
21. In Ziffer 1 des Schlußprotokolls zum Abkommen ent- e) Soweit die Allgemeine Ortskrankenkasse Bad
fallen die Bestimmung des Buchstaben a und die Be- Godesberg beziehungsweise die Allgemeine Orts-
zeichnung Buchstabe b. krankenkasse Bonn für die Zeit vom Inkrafttreten
des Abkommens an bis zum Inkrafttreten dieses
Zusatzabkommens die Krankenversicherung der
22. a) Ziffer 2 Buchstabe b des Schlußprotokolls zum
Abkommen erhält folgende Fassung: Rentner in Anwendung des Artikels 17 des Ab-
kommens durchgeführt hat, weil eine andere
,,b} Für die im Saarland bestehende hüttenknapp- deutsche Krankenkasse nicht zuständig war, zahlt
schaftliche Zusatzversicherung und für die sie die erhaltenen Beiträge zur Rentnerkranken-
Altershilfe für Landwirte gilt Abschnitt II versicherung an die zuständigen deutschen Träger
Kapitel 3 des Abkommens nicht." der Rentenversicherung unter Abzug der Aufwen-
dungen für die gewährten Leistungen und für die
b) Ziffer 2 Buchstabe d des Schlußprotokolls zum
anteiligen Verwaltungskosten zurück."
Abkommen entfällt.
23. Ziffer 3 Buchstabe e des Schlußprotokolls zum Ab- 28. Ziffer 12 des Schlußprotokolls zum Abkommen ent-
kommen erhält folgende Fassung: fällt.
.,e) Osterreichische Staatsangehörige, die sich ge-
wöhnlich außerhalb des Gebietes der Bundes- 29. Ziffer 14 des Schlußprotokolls zum Abkommen erhält
republik Deutschland aufhalten, sind zur frei- folgende Fassung:
willigen Versicherung in der deutschen Renten-
., 14. Zu Artikel 30 Absatz 1 des Abkommens:
versicherung berechtigt, wenn sie zu dieser min-
destens einen freiwilligen oder Pflichtbeitrag Die österreichischen Träger der Pensionsver-
wirksam entrichtet haben." sicherung wenden Artikel 28 Nummer 1 Buch-
staben a und b an."
24. Ziffer 4 des Schlußprotokolls zum Abkommen entfällt.
30. Ziffer 15 des Schlußprotokolls zum Abkommen erhält
folgende Fassung:
25. In Ziffer 6 des Schlußprotokolls zum Abkommen ent-
fallen die Bezeichnung Buchstabe a und die Bestim- ,, 15. Zu den Artikeln 32 bis 34 des Abkommens:
mung des Buchstaben b.
a) Die Vertragsstaaten werden Verhandlungen
aufnehmen, um die Bestimmungen des Ab-
26. Nach Ziffer 7 des Schlußprotokolls zum Abkommen schnittes II Kapitel 4 des Abkommens zu
wird als Ziffer 7 a angefügt: überprüfen, wenn einer der Vertragsstaaten
die Grundsätze für die Zahlung von Familien-
., 7 a. Zu Artikel 11 des Abkommens:
beihilfen wesentlich ändert.
Eine nach den deutschen Rechtsvorschriften
b) Es besteht Einvernehmen darüber, daß die
versicherungsfreie Beschäftigung schließt die
nach Artikel 22 der Konvention zwischen
Entstehung des Anspruchs auf eine nicht vor-
Osterreich und Bayern über die beidersei-
zeitige Alterspension (Knappschaftsalterspen-
tigen Salinenverhältnisse vom 18. März 1829
sion) nicht aus."
in der Fas"lung des Abkommens vom 25. März
1957 auf Grund einer Schichtberechti-
27. Ziffer 9 des Schlußprotokolls zum Abkommen erhält gung im österreichischen Salzbergbau der
folgende Fassung: Saline Hallein beschäftigten Dienstnehmer
(Arbeitnehmer) für die Dauer dieser Beschäf-
.,9. Zu Artikel 17 des Abkommens:
tigung in bezug auf die Gewährung der Fa-
a} Sind nach Absatz 1 zweiter Satz die deutschen milienbeihilfen so zu behandeln sind, als hät-
Rechtsvorschriften anzuwenden, so ist eine Be- ten sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
freiung von der Versicherungspflicht unzulässig. Aufenthalt am Ort der Betriebsstätte. M
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1975 259
31. Nach Ziffer 17 des Schlußprotokolls zum Abkommen rechtlichen Verhältnissen einen Nachteil er-
wird als Ziffer 17 a eing,efügt: litten hat, nach den österreichischen Rechts-
vorschriften zustehenden Rechte werden
., 17 a. Zu Artikel 45 des Abkommens: durch dieses Abkommen nicht berührt.
Absatz 1 zweiter Satz gilt in bezug auf die b) Bei der Anwendung des Abkommens werden
Anwendung des Artikels 11 Absatz zweiter die deutschen Rechtsvorschriften, soweit sie
Satz des Abkommens entsprechend." für Personen, die wegen ihrer politischen
Haltung oder aus Gründen der Rasse, des
32. a) In Ziffer 18 Buchstabe b Unterabschnitt bb des Glaubens oder der Weltanschauung geschä-
Schlußprotokolls zum Abkommen wird der Aus- digt worden sind, günstigere Regelungen ent-
druck „Artikel 28 Nummern 1 bis 9" durch den halten, nicht berührt."
Ausdruck „Artikel 28 Nummern 1, 2 und 3 Buch-
stabe a" ersetzt. Artikel 2
b) In Ziffer 18 Buchstabe b Unterabschnitt cc des (1) Die Bestimmung des Artikels 11 Absatz 1 zweiter
Schlußprotokolls zum Abkommen werden die Aus- Satz des Abkommens wird auf die Fälle weiter ange-
drücke „Artikel 28 Nummer 11" und „Artikel 28 wendet, auf die sie am Tag vor dem Inkrafttreten dieses
Nummer 6" durch die Ausdrücke „Artikel 28 Num- Zusatzabkommens anzuwenden war.
mer 3 Buchstabe b" und „Artikel 28 Nummer 3
(2) Bei Anwendung des Abkommens in der Fassung
Buchstabe a" ersetzt.
dieses Zusatzabkommens in bezug auf die in Artikel 2
c) Ziffer 18 Buchstabe b Unterabschnitt dd des Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben d und e des Abkommens
Schlußprotokolls zum Abkommen entfällt. in der Fassung dieses Zusatzabkommens bezeichneten
d) Der Ziffer 18 des Schlußprotokolls zum Abkommen Rechtsvorschriften sowie bei Anwendung der Ziffer 22
werden als Buchstaben c und d angefügt: des Schlußprotokolls zum Abkommen in der Fassung
dieses Zusatzabkommens gilt Artikel 48 des Abkommens
„c) Bestand auf Grund einer Berufskrankheit vor entsprechend.
Inkrafttreten des Abkommens ein Leistungs-
anspruch, so wird Artikel 16 des in Artikel 53 Artikel 3
des Abkommens bezeichneten Ersten Abkom-
mens auch auf Leistungsansprüche weiter an- Das Zusatzabkommen vom 10. April 1969 zum Abkom-
gewendet, die nach Inkrafttreten des Abkom- men vom 22. Dezember 1966 zwischen der Republik
mens auf Grund einer Verschlimmerung oder Osterreich und der Bundesrepublik Deutschland über
auf Grund des Todes entstehen. Soziale Sicherheit erhält die Bezeichnung „Erstes Zusatz-
abkommen zum Abkommen vom 22. Dezember 1966 zwi-
d) Abschnitt II Kapitel 3 gilt nicht für Fälle, in
schen der Republik Osterreich und der Bundesrepublik
denen nach den Rechtsvorschriften über die
Deutschland über Soziale Sicherheit".
Pensionsversicherung der in der Land- und
Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen die
Rechtsvorschriften über die landwirtschaft- Artikel 4
liche Zuschußrentenversicherung weiterhin Dieses Zusatzabkommen gilt auch für das Land Berlin,
Anwendung finden." sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber der Bundesregierung der Republik Oster-
33. Ziffer 19 Buchstabe b Nummer 4 zweiter Satz des reich binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Zu-
Schlußprotokolls zum Abkommen erhält folgende satzabkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Fassung:
Artikel 5
,,Die diesen Leistungen zugrunde liegenden Arbeits-
unfälle (Berufskrankheiten) oder Versicherungszeiten (1) Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifikation;
gelten für den österreichischen Träger nicht als Ar- die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich
beitsunfälle (Berufskrankheiten) nach den deutschen in Wien ausgetauscht werden.
Rechtsvorschriften und nicht als Versicherungszeiten, (2) Dieses Zusatzabkommen tritt, soweit im folgenden
die nach den deutschen Rechtsvorschriften anrechen- nichts anderes bestimmt wird, am ersten Tag des zweiten
bar sind." Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die
Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
34. Dem Schlußprotokoll zum Abkommen wird als Zif-
(3) Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe c und Ziffer 18
fer 22 angefügt:
Buchstabe c des Schlußprotokolls zum Abkommen in der
„22. a) Die einer Person, die aus politischen oder Fassung dieses Zusatzabkommens sowie Artikel 1 Num-
religiösen Gründen oder aus Gründen der mer 34 treten rückwirkend mit dem Inkrafttreten des
Abstammung in ihren sozialversicherungs- Abkommens in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Re-
gierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Ab-
kommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Bonn am 29. März 1974 in zwei Ur-
schriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Walter A r e n d t
Für die Republik Osterreich
R. Häuser
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Zweite Zusatzvereinbarung
zur Vereinbarung vom 22. Dezember 1966
zur Durchführung des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Soziale Sicherheit in der Fassung der Zusatzvereinbarung
vom 10. April 1969
Auf Grund des Artikels 42 Absatz 1 des Abkommens (5) Die sich in Anwendung der Absätze 3 und 4
zwischen der Bundesrepublik. Deutschland und der Re- ergebenden Forderungen sind binnen zwei Monaten
publik Osterreich über Soziale Sicherheit vom 22. De- nach Eingang zu erfüllen."
zember 1966 in der Fassung des Zweiten Zusatzabkom-
mens vom 29. März 1974 - im folgenden Abkommen
3. Artikel 8 der Durchführungsvereinbarung erhält fol-
genannt -
gende Fassung:
haben die zuständigen Behörden zur Änderung der am
22. Dezember 1966 geschlossenen Vereinbarung zur ,,(1) Rentenzahlungen an Anspruchsberechtigte im
Durchführung des an demselben Tag geschlossenen Ab- anderen Vertragsstaat können entweder direkt oder
kommens über Soziale Sicherheit in der Fassung der über die Verbindungsstelle des einen Vertragsstaates
Zusatzvereinbarung vom 10. April 1969 - im folgenden durch die Verbindungsstelle des anderen Vertrags-
Durchführungsvereinbarung genannt - staat nach den in diesem Vertragsstaat geltenden
Rechtsvorschriften über die Art und Weise der Zah-
folgendes vereinbart: lung erfolgen.
(2) Bei Zahlung im Wege der Verbindungsstellen
Artikel 1 sind die zur Auszahlung der Renten erforderlichen
Beträge der Verbindungsstelle bis spätestens 15. des
1. In Artikel 5 Absatz 3 Ziffer 11 der Durchführungsver- dem Auszahlungsmonat vorangehenden Kalendermo-
einbarung werden die Beträge Schilling 1500,- und nats zu überweisen."
DM 220,- durch die Beträge Schilling 5000,- und
DM 700,- ersetzt.
4. Artikel 11 der Durchführungsvereinbarung erhält fol-
gende Fassung:
2. Artikel 6 der Durchführungsvereinbarung erhält fol-
gende Fassung: "Die zuständigen Träger unterrichten einander un-
,,(1) Bei Anwendung des Artikels 17 Absatz 3 oder verzüglich, wenn sich die Höhe der Leistung ändert,
Absatz 4 des Abkommens stellt der Träger der Pen- soweit die Änderung nicht Folge einer allgemeinen
sions-(Renten-)Versicherung oder die Verbindungsstelle Anpassung ist."
für die Pensions-(Renten-)Versicherung des Vertrags-
staates des bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes dem 5. Artikel 12 der Durchführungsvereinbarung erhält fol-
Berechtigten eine Bescheinigung über den jeweils gende Fassung:
maßgebenden Zeitpunkt aus.
„Pensionen (Renten) werden an Anspruchsberechtigte
(2) Für die Berechnung der Beträge nach Artikel 17 im anderen Vertragsstaat direkt ausgezahlt. Nachzah-
Absatz 6 Buchstaben a und b des Abkommens ist lungen an Pensionen (Renten) können entweder direkt
der Durchschnittsaufwand aus der Krankenversiche- oder im Wege der Verbindungsstellen ausgezahlt
rung der Pensionisten (Rentner) des Kalenderjahres werden."
zugrunde zu legen, das dem Kalenderjahr, in dem die
Leistungen gewährt werden, vorangeht. Der Unter-
6. Artikel 13 der Durchführungsvereinbarung erhält fol-
schiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsaufwand des gende Fassung:
Vorjahres und des laufenden Jahres wird durch Ver-
minderung oder Erhöhung des Durchschnittsaufwandes „Die zuständigen Träger erstellen jährlich zum
für das folgende Jahr berücksichtigt. 31. Dezember über die in den anderen Vertragsstaat
vorgenommenen Zahlungen Statistiken, die Angaben
(3) In den Fällen des Artikels 17 Absatz 6 Buch-
über Zahl und Summe der Pensionen (Renten), ge-
stabe a des Abkommens werden die Beträge je Kalen- gliedert nach Pensions(Renten)arten, enthalten. Diese
derjahr errechnet und mit der Zahl der am 31. Dezem-
Statistiken werden im Wege der Verbindungsstellen
ber des Vorjahres nach Osterreich gezahlten Renten
ausgetauscht."
einschließlich der Zahl der zu diesem Zeitpunkt ver-
sicherten Rentenwerber vervielfacht.
7. Artikel 14 der Durchführungsvereinbarung erhält fol-
(4) In den Fällen des Artikels 17 Absatz 6 Buch- gende Fassung:
stabe b werden die Beträge für den Kalendermonat
errechnet und für jeden Kalendermonat der Versiche- "Erhält ein Träger des Wohnortes von einer Tatsache
rungszeit gezahlt. Der Monat des Versicherungsbe- Kenntnis, welche die Einschränkung eines Leistungs-
ginns wird stets berücksichtigt, der Monat der Beendi- anspruches oder einer Leistung zur Folge hat, so ver-
gung nur dann, wenn das Ende der Versicherung auf ständigt er davon unverzüglich den zuständigen Träger
den letzten Tag des Monats fällt. des anderen Vertragsstaates."
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1975 261
8. Die Bestimmung des Artikels 15 der Durchführungs- 1966 zur Durchführung des Abkommens zwischen der
vereinbarung erhält die Bezeichnung Absatz 1; als Republik Osterreich und der Bundesrepublik Deutsch-
Absatz 2 wird angefügt: land über Soziale Sicherheit".
., (2) Der zuständige Träger jedes Vertragsstaates
stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die von Artikel 3
ihm gewährten Familienbeihilfen aus, sofern die Be-
scheinigung erforderlich ist, um in dem anderen Ver- Diese Zusatzvereinbarung gilt auch für das Land Ber-
tragsstaat einen Anspruch auf Familienbeihilfen gel- lin, wenn nicht der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
tend zu machen. Diese Bescheinigung soll enthalten ordnung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem
Bundesminister für soziale Verwaltung und dem Bundes-
d) die Namen der Kinder, für welche Familienbeihilfen minister für Finanzen der Republik Osterreich innerhalb
gewährt werden, von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Zusatzverein-
b) den Zeitraum, für welchen Familienbeihilfen ge- barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
währt werden, und
c) die Höhe der gewährten Familienbeihilfen."
Artikel 4
Diese Zusatzvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem
Zweiten Zusatzabkommen vom 29. März 1974 zum Ab-
Artikel 2
kommen zwischen der Republik Osterreich und der
Die Zusatzvereinbarung vom 10. April 1969 zu der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom
Vereinbarung vom 22. Dezember 1966 zur Durchführung 22. Dezember 1966 in der Fassung des Zusatzabkommens
des Abkommens zwischen der Republik Osterreich und vom 10. April 1969 in Kraft, sobald die zuständigen Be-
der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit hörden einander mitgeteilt haben, daß die nach inner-
erhält die Bezeichnung „Erste Zusatzvereinbarung vom staatlichem Recht erforderlichen Voraussetzungen vor-
10. April 1969 zu der Vereinbarung vom 22. Dezember liegen.
GESCHEHEN zu Bonn am 29. März 1974 in zwei Ur-
schriften.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung:
Walter A r e n d t
Der Bundesminister für soziale Verwaltung,
der auch mit der Vertretung des Bundesministers
für Finanzen betraut ist:
R. Häuser
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Kapitalhilfe
Vom 3. Februar 1975
In Bangui ist am 28. November 1974 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Zentralafrika-
nischen Republik über Kapitalhilfe unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 28. November 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 3. Februar 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1975 263
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
und oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
in der Zentralafrikanischen Republik erhoben werden.
die Regierung der Zentralafrikanischen Republik
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Artikel 4
Zentralafrikanischen Republik, Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik über-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
Entwidclungshilfe zu festigen und zu vertiefen, verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenen-
widclung in der Zentralafrikanischen Republik beizu- falls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
tragen, erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Darlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den
licht es der Agence Centrafricaine des Communications deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich
Fluviales bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-
furt/Main, für die Erweiterung der Sangha-Flußflotte, ein weichendes festgelegt wird.
Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 11 500 000,- DM
(i. W.: Elf Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) Artikel 6
aufzunehmen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Artikel 2 besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi- der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berüdcsichtigt
schen dem Darlehensnehmer Agence Centrafricaine des werden.
Communications Pluviales und der Kreditanstalt für
Artikel 7
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
unterliegen. sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
(2) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik
republik Deutschland gegenüber der Regierung der
wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle
Zentralafrikanischen Republik innerhalb von drei Monaten
Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbind-
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
lichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der nach
Erklärung abgibt.
Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern in Kraft.
GESCHEHEN zu Bangui, am 28. November 1974 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hans-Christian U e b er s c h a er
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Zentral~frikanischen Republik
Jean-Bedel B ok a s s a
Präsident auf Lebenszeit,
Marschall der Zentralafrikanischen Republik
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Fundstellennachweis A
Bundesrecht
ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1974 - 296 Seiten DIN A 4
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Der Fundstellennachweis A 1974 enthält (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Ver-
trägen mit" der DDR abgesehen) die Fundstellen der nach dem 31. Dezember 1963
im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten und noch gelten-
den Vorschriften
und der im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften
mit den inzwischen eingetretenen Änderungen.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 15,- zuzüglich je DM 1,40 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1974 - Format DIN A 4 - Umfang 424 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge
mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffent-
licht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische
Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 15,- zuzüglich je DM 1,40 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundes-
gesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Te'il I werden Geset7e, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmac.bungen veröllentlid1t.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinb'arungen, Vertrage mit der DDR und die dazu g~l,örenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spät1..•tens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersch;enener Ausgaben: Bundesge~etzbl<1tt
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlid:i je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilr auch für Bundesges'.'tzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betr<1qP,
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredrnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferunq gegen Vorausrechnung 3, - DM. Im Bezu11s-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der dngewandte Steuersatz beträgt 5,5 ¾.