233
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 5. Miirz 1975 Nr. 13
Tag Inhalt Seite
15. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diploma-
tische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233
27. 1. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Malawi über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235
6. 2. 75 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237
7. 2. 75 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240
11. 2. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Indonesien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240
11. 2. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und
Bestrafung des Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242
13. 2. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels-
sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243
13. 2. 75 Bekanntmcichung über den Geltungsbereich der Pariser Fassung der Berner Ubereinkunfl
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens
über diplomatische Beziehungen
Vom 15. Januar 1975
Das \Viener Ubereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische
Beziehungen (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51
Abs. 2 für die
Deutsche Demokratische Republik am 4. März 1973
in Kraft getreten.
Die Deutsche Demokratische Republik hat bei Hinterlegung der Bei-
trittsurkunde folgenden Vorbehalt zu Artikel 11 Abs. 1 des Uberein-
kommens eingelegt:
„Entsprechend dem Prinzip der Gleichberechtigung der Staaten ist die
Deutsche Demokratische Republik der Auffassung, daß Meinungsver-
schiedenheiten über die zahlenmäßige Stärke des Personals einer diplo-
matischen Vertretung durch Vereinbarung zwischen dem Entsendestaat
und dem Empfangsstaat entschieden werden."
234 Bundes.gesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil 11
Hierzu hat die Regierung der Bundes rep u b 1ik Deutsch 1and
gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 25. Sep-
tember 1974 folgende Erklärung abgegeben:
,,Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrachtet den Vorbe-
halt der Deutschen Demokratischen Republik zu Artikel 11 Abs. 1 des
Wiener Dbereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Bezie-
hungen als mit dem Inhalt und Sinn des Ubereinkommens unvereinbar."
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat gegenüber dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. April 1973 folgendes
erklärt:
(Ubersetzung)
"The Government of the United Die Regierung des Vereinigten
Kingdom of Great Britain and Northern Königreichs Großbritannien und Nord-
Ireland wish to place on record that irland wünscht zu Protokoll zu geben,
they do not regard the statement daß nach ihrer Auffassung die Erklä-
concerning paragraph 1 of Article 11 rung, welche die Deutsche Demo-
of the Convention made by the Ger- kratische Republik in einem Begleit-
man Democratic Republic, in a letter schreiben zur Beitrittsurkunde hinsicht-
accompanying the instrument of ac- lich des Artikels 11 Abs. 1 des
cession, as modifying any rights and Ubereinkommens abgegeben hat, die
obligations under that paragraph." Rechte und Pflichten aufgrund dieses
Absatzes nicht ändert.
Die Regierung von Australien hat am 6. September 1973 gegen-
über dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgendes erklärt:
(Ubersetzung)
"The Government of Australia does Die Regierung von Australien ist
not regard the statement concerning der Auffassung, daß die Erklärung,
paragraph 1 of Article 11 of the Con- welche die Deutsche Demokratische
vention made by the German Demo- Republik in einem Begleitschreiben
cratic Republic, in a letter accompa- zur Beitrittsurkunde hinsichtlich des
nying the instrument of accession as Artikels 11 Abs. 1 des Ubereinkom-
modifying any rights and obligations mens abgegeben hat, die Rechte und
under that paragraph." Pflichten aufgrund dieses Absatzes
nicht ändert.
Das Dbereinkommen ist ferner in Kraft getreten für
Oman am 30. Juni 1974
Die Regierung der Vereinigten Staaten hat am 2. Juli 1974 gegen-
über dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgendes erklärt:
(Ubersetzung)
"The Government of the United Die Regierung der Vereinigten
States of America ... states its objec- Staaten von Amerika . . . erhebt Ein-
tion to reservations with respect to spruch gegen den Vorbehalt Bahrains
paragraph 3 of Article 27 by Bahrain; zu Artikel 27 Absatz 3, den Vorbehalt
with respect to paragraph 4 of Article Kuwaits zu Artikel 27 Absatz 4 sowie
27 by Kuwait; with respect to para- den Vorbehalt der Vereinigten Arabi~
graph 2 of Article 37 by the United sehen Republik (heute Arabische Re-
Arab Republic (now the Arab Re- publik Ägypten). Kambodschas (heute
public of Egypt) by Cambodia (now Khmer-Republik) und Marokkos zu
the Khmer Republic) and by Marocco, Artikel 37 Abs. 2. Die Regierung der
respectively. The Government of the Vereinigten Staaten vertritt jedoch die
United States, however, considers the Auffassung, daß das Ubereinkommen
Convention as continuing in force mit Ausnahme der Bestimmungen, auf
between it and the respective above- die sidl die Vorbehalte jeweils bezie-
mentioned States except for the hen, zwisdlen den Vereinigten Staaten
provisions to whidl the reservations und den genannten Staaten weiterhin
are addressed in each case." in Kraft ist.
Nr. 13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1975 235
Die in Wien am 18. April 1961 unterzeichneten Fakultativprotokolle
über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten und über den
Erwerb der Staatsangehörigkeit sind nach ihren Artikeln VIII Abs. 2
und VI Abs. 2 für
Oman am 30. Juni 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 20. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 II S. 71).
Bonn,den 15.Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Morgenstern
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Kapitalhilfe
Vom 27. Januar 1975
In Blantyre ist am 31. Dezember 1974 ein Abkom-
men zwischen der· Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 31. Dezember 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 27. Januar 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik n2utschl,:1nd
und der Regierung der Republik l\1alawi
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Malawi stPllt die Kreditan-
die Regierung der Republik Malawi, stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Republik Malawi erhoben werden.
der Republik Malawi,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-
wicklung in Malawi beizutragen, ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
sind wie folgt übereingekommen: lichen Genehmigungen.
Artikel 1 Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
ermöglicht es der Regierung der Republik Malawi, bei Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
das Vorhaben „Erweiterung der Abwasseranlagen in chendes festgelegt wird.
Blantyre-Limbe" ein Darlehen bis zur Höhe von insge-
samt sechs Millionen Deutsche Mark aufzunehmen. Artikel 6
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
durch andere Vorhaben ersetzt werden. nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berüdc-
sidltigt werden.
Artikel 2 Artikel 7
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach In-
ten unterliegen. krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
(2) Die „Reserve Bank of Malawi" wird gegenüber der abgibt.
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-
Artikel 8
scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-
lehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzuschlie- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
ßenden Verträge garantieren. in Kraft.
GESCHEHE~ zu Blantyre am 31. Dezember 1974 in
vier Urschriften, je zwei in deutscher und in englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Alexander Graf York v. Warten b ur g
Für die Regierung der Republik Malawi
D. T. M a t e n j e
Nr. 13 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1975 237
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 6. Februar 1975
l n Li i c 11 hctl nc1ch 1\rlikel 3G Abs. 2 dt'S S11:1tt1L':i de~ lnlernationalcn
Coric11hhols, dus I3cstandteil clvr Chartc1 der Vucintcn Nai.ioncn vom
2(j, Juni 19--15 (Bundcsgcsetzbl. 197] II S. ,JJOJ ist, clic dlll 14. Septembc1
1959 diJCJCgclwnc:~ [rklfüung ;,:u rück0cnom11H'n und du ;eh die nach-
stehende ErklJrung ersetzt:
Nt~w Delhi, September 15, 1974 (Ubersetzung)
I have the honour to declan•, un Ich liec•hre mich, im Namen dl'r
bch.:df ot tlw Government of tlw Rl'- Regierung der Republik Indien zu er -
public of Indi,1, that they accept, in klüren, dctß sie nach Artikel 36 Ab-
conformity with paragraph 2 of Ar- satz 2 des Statuts des Internationc1ll'n
ticle 36 of the Statute of the Cour1, Gerichtshofs die Zuständigkeit des Ge-
until such time as noticc may be given richtshofs bis zur Kündigung dieser
to terminale such acceptance, as com- Maßnahme von Rechts wegen und
pulsory ipso iClclo ancl without spe- ohne besondere Ubereinkunft auf der
cial agrccn1ent, and on the basis and Grundlage und unter der Voraus-
condition of reciprocit y, the juris- setzung der Gegenseitigkeit für alle
diction ot the International Court ot Streitigkeiten mit Ausnahme der fol-
Justice ovPr all disputes other than: genden als obligatorisch anerkennt:
(1) disputcs in regend to which tlw 1. Streitigkeiten, hinsichtlich derl'r
parties to the dispute have a- die Streitparteien eine oder meh-
greed or shall agree to have re- rere andere Arten der Beilegung
cource to some other rnethod ot vereinbart haben oder vereinba-
rnethods of settlement; ren;
(2) disputes wilh the government of 2. Streitigkeiten mit der Regierung
any State which is or has been eines Staates, der Mitglied des
a Member of tlw CommomvPalth Commonwealth of Nations ist;
of Nations;
(3) dispuU•s in regard to mdfters 3. Streitigkeiten über Fragen, die im
which are esscmtially within tl1(• wvsentlichen in die innerslaatliclw
donwslic jurisdiclion of the Rv- Zuständi9kl•it der Republik Indien
public of India; fallen;
(4) disputes relating to or co111wct- 4. Streitigkeiten in bezug auf oder
ed with facts or situations of im Zusammenhang mit Umstän-
hostilities, armed conflicts, indi- den oder Sit~ationen von Feind-
vidual or collective actions tc1ke11 seligkeiten, bewaffneten Konflik-
in self-defence, resislance to d~J- ten, Einzel- oder Kollektivmaßnah-
gression, fulfilment of obligations men der Selbstverteidigung, vVi-
imposed by international bodies, derstand gegen Angriffshandlun-
and other similar or related acts, gen, Erfüllung von Verpflichtun-
measures or. situations in which gen, die von internationalen Gre-
India is, has been or may in fu- mien auferlegt wurden, sowie son-
ture be involved; stigen ähnlichen oder ver,wandten
Handlungen, Maßnahmen oder Si-
tuationen, in die Indien verwik-
kelt war oder in die es jetzt oder
künftig verwickelt ist;
(5) disputes with regard to which 5. Streitigkeiten, bezüglich derer
any other party to a dispute has eine andere Streitpartei die obli-
accepted the compulsory juris- gatorische Gerichtsbarkeit des In-
diction of the International Court ternationalen Gerichtshofs aus-
of Justice exclusively for or in schließlich für oder in bezug auf
relation to the purposes of such die ?wed<.e dieser Streitigkeiten
dispute; or where the acceptance anerkannt hat oder bei denen die
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
of the Court's compulsory juris- Annahme der obligatorischen Ge-
diction on behalf of a party to richtsbarkeit des Gerimtshofs im
the dispute was deposited or rati- Namen einer Streitpartei weniger
fied less than 12 months prior als 12 Monate vor Einreichung der
to the filing of the application Klagesdirift, mit der die Streitig-
bringing the dispute before the keit beim Gerichtshof anhängig
Court; gemacht wird, hinterlegt oder ra-
tifiziert wurde;
(6) disputes where the jurisdiction 6. Streitigkeiten, bei denen die Zu-
of the Court is or may be found- ständigkeit des Gerichtshofs auf
ed on the basis of a treaty con- einen unter der Schirmherrschaft
cluded under the auspices of the des Völkerbundes geschlossenen
League of Nations, unless the Vertrag gegründet ist oder sein
Government of India specially könnte, sofern nimt die Regierung
agree to jurisdiction in each case; von Indien im Einzelfall der Zu-
ständigkeit zustimmt;_
(7) disputes concerning the inter- 7. Streitigkeiten über die Auslegung
pretation or application of a oder Anwendung eines mehrseiti-
multilateral treaty unless all the gen Vertrags, sofern nimt alle
parties to the treaty are also Vertragsparteien auch Parteien
parties to the case before the der beim Geridltshof anhängigen
Court or the Government of India Rechtssame sind oder die Regie-
specially agree to jurisdiction; rung von Indien der Zuständigkeit
besonders zustimmt;
(8) disputes with the Government of 8. Streitigkeiten mit der Regierung
any State with which, on the date eines Staates, mit dem die Regie-
of an application to bring a dis- rung von Indien am Datum der
pute before the Court, the Gov- Klageschrift, mit der eine Streitig-
ernment of India has no diplo- keit beim Gerichtshof anhängig
matic relations or which has not gemamt wird, keine diplomati-
been recognized by the Govern- schen Beziehungen unterhält oder
ment of lndia; der von der Regierung von Indien
nicht anerkannt worden ist;
(9) disputes with non-sovereign 9. Streitigkeiten mit nichtsouveränen
States or territories; Staaten oder Hoheitsgebieten;
(10) disputes with India concerning 10. Streitigkeiten mit Indien über oder
or relating to: in bezug auf:
a) the status of its territory or a) die Rechtsstellung seines Ho-
the modification or delimita- heitsgebiets oder die Änderung
tion of its frontiers or any oder Festlegung seiner Gren-
other matter concerning boun- zen oder jede andere Ange-
daries; legenheit im Zusammenhang
mit Grenzen;
b) the territorial sea, the con- b) das Küstenmeer, den Festland-
tinental shelf and the margins, sockel und den Festlandabfall,
the exclusive fishery zone, die ausschließlime Fischerei-
the exclusive economic zone, zone, die ausschließliche Wirt-
and other zones of national schaftszone und die anderen
maritime jurisdiction includ- Meereszonen des indischen
ing the regulation and control Hoheitsbereims einsmließlim
of marine pollution and the der Regelung und Uberwamung
conduct of scientific research der Meeresverschmutzung und
by foreign vessels; der Durdlführung wissensdlaft-
limer Forsmung durm auslän-
disme Schiffe;
c) the condition and status of c) den Zustand und die Redlts-
its islands, bays and gulfs stellung seiner Inseln, Bumten
and that of the bays and gulfs und Golfe sowie der Bumten
that for historical reasons be- und Golfe, die ihm aus histo-
lang to it; rischen Gründen gehören;
d) the air space superjacent to d) den Luftraum über seinem
its land and maritime terri- Land- und Seegebiet und
tory; and
e) the determination and delimi- e) die Bestimmung und Festle-
tation of its maritime bounda- gung seiner Meeresgrenzen;
ries;
(11) disputes prior to the date of this 11. Streitigkeiten, die vor dem Tag
declaration, including any dis- dieser Erklärung liegen, ein-
pute the foundations, reasons, schließlich jeder Streitigkeit, deren
Nr. 13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1975 239
facts, causes, origins, definitions, Wurzeln, Gründe, Umstände, Ur-
allegations or bases of which sachen, Ursprünge, Bestimmungen,
existed prior to this date, even Behauptungen oder Grundlagen
if they are submitted or brought vor dem heutigen Tag bestanden,
to the knowledge of the Court selbst wenn sie dem Gerichtshof
hereafter. erst danach vorgelegt oder zur
Kenntnis gebracht werden.
2. This declaration revokes and re- 2. Mit dieser Erklärung wird die
places the previous declaration made frühere Erklärung der Regierung von
by the Government of India on 14th Indien vom 14. September 1959 zu-
September 1959. rück.genommen und ersetzt.
Swaran Singh Swaran Singh
Minister Minister
of External Affairs der Auswärtigen Angelegenheiten
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 27. November 1974 (Bundesgesetzbl. II S. 1397}.
Bonn, den 6. Februar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der l\lenschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 7. Februar 1975
Die niederländische Regierung hat in zwei
dem Generalsekretär des Europarats übermittelten
Erklärungen vom 21. August 1974 die Zuständig-
keit der Europäischen Kommission für Menschen-
rechte nach Artikel 25 und des Europäischen Ge•
richtshofs nach Artikel 46 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (Bundesgesetzbl. 1952 11
S. 685, 953) für das Königreich in Europa, für Suri-
nam und für die niederländischen Antillen
mit ·wirkung vom 31. August 1974
für weitere fünf Jahre anerkannt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 6. August 1970 (Bun-
desgesetzbl. II S. 851) und vom 12. November 1974
(Bundesgesetzbl. 1975 II S. 23).
Bonn, den 7. Februar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
des AbkommeDs ndsd:.cn der Regierung der Bum~esr~~pub!fä: Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Kapitalhilie
Vom 11. Februar 1975
In Jakarta ist am 6. Dezember 1974 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indo-
nesien über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 6. Dezember 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 11. Februar 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böl 1
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der l\lenschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 7. Februar 1975
Die niederländische Regierung hat in zwei
dem Generalsekretär des Europarats übermittelten
Erklärungen vom 21. August 1974 die Zuständig-
keit der Europäischen Kommission für Menschen-
rechte nach Artikel 25 und des Europäischen Ge•
richtshofs nach Artikel 46 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (Bundesgesetzbl. 1952 11
S. 685, 953) für das Königreich in Europa, für Suri-
nam und für die niederländischen Antillen
mit ·wirkung vom 31. August 1974
für weitere fünf Jahre anerkannt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 6. August 1970 (Bun-
desgesetzbl. II S. 851) und vom 12. November 1974
(Bundesgesetzbl. 1975 II S. 23).
Bonn, den 7. Februar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
des AbkommeDs ndsd:.cn der Regierung der Bum~esr~~pub!fä: Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Kapitalhilie
Vom 11. Februar 1975
In Jakarta ist am 6. Dezember 1974 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indo-
nesien über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 6. Dezember 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 11. Februar 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böl 1
Nr. 13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1975 241
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die von beiden Regierungen ausgewählt werden. Die
und endgültige Festlegung erfolgt, nachdem die Prüfung die
die Regierung der Republik Indonesien Förderungswürdigkeit der Projekte ergeben hat.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 2
der Republik Indonesien, (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der zwischen der Bank Indonesia, mit Vollmacht und im Auf-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, trag der Regierung der Republik Indonesien handelnd,
und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- (2) Die Regierung der Republik Indonesien wird gegen-
wicklung der Republik Indonesien beizutragen, sind wie über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen
folgt übereingekommen: in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten
des Darlehensnehmers auf Grund der nach Absatz l ab-
Artikel zuschließenden Verträge garantieren.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
möglicht es der Regierung der Republik Indonesien, daß Artikel 3
die Bank Indonesia, mit Vollmacht und im Auftrag der
Regierung der Republik Indonesien handelnd, bei der Die Regierung der Republik Indonesien stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
Stabilisierung und zum Wiederaufbau der indonesischen und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-
Wirtschaft Darlehen bis zur Höhe von insgesamt ein- schluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
hundertsiebzig Millionen Deutsche Mark gemäß Absatz 2 Verträge in der Republik Indonesien erhoben werdPn.
bis 4 aufnimmt.
(2) Ein Betrag bis zur Höhe von fünfzig Millionen Artikel 4
Deutsche Mark ist zur Finanzierung der Einfuhr von Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei
Gütern des laufenden zivilen Einfuhrbedarfs Indonesiens den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
und damit zusammenhängender Transporte sowie anderer porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
Leistungen nach Maßgabe näherer Vereinbarungen be- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
stimmt. kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Es muß sich hierbei um Lieferungen handeln, für die die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen
Akkreditive nach dem 31. März 1974 eröffnet worden mit Sitz in dem deutschen. Geltungsbereich dieses Ab-
sind. kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
davon aus, daß die Regierung der Republik Indonesien unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark
anfallenden Rupiah-Gegenwerte für Entwicklungsvorha-
Artikel 5
ben verwendet.
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
(3) Ein Betrag bis zur Höhe von dreiunddreißig Mil-
Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 3 und 4 bezahlt werden,
lionen einhundertundsechzigtausend Deutsche Mark ist
sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht
als maintenance support zur Finanzierung von Aus-
im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
rüstungen, Ersatz- und Ergänzungsinvestitionen sowie
Ersatzteilen vorgesehen, die für zwischen beiden Regie-
rungen zu vereinbarende Vorhaben ziviler öffentlicher Artikel 6
Unternehmen bestimmt sind, sowie zur Finanzierung Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
damit zusammenhängender Leistungen.
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-
(4) Ein Betrag bis zur Höhe von sechsundachtzig Mil- währung der Darlehen ergebenden Lieferungen die Er-
lionen achthundertundvierzigtausend Deutsche Mark ist zeugnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt
zur Finanzierung von Kapitalhilfeprojekten vorgesehen, berücksichtigt werden.
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Artikel 7 nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
klärung abgibt.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
Artikel 8
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
der Republik Indonesien innerhalb von drei Monaten in Kraft.
GESCHEHEN zu Jakarta am 6. Dezember 1974 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, indonesischer und eng-
lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-
schen und indonesischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Kurt M ü 11 e r
Für die Regierung der Republik Indonesien
Adam M a 1 i k
Bekanntmadtung
über den Geltungsbereich der Konvention
Uber die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 11. Februar 1975
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die
Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Bun-
desgesetzbl. 1954 II S. 729} tritt nach ihrem Arti-
kel XIII Abs. 3 für
Lesotho am 27. Februar 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23: September 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1283).
Bonn, den 11. Februar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 13-Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1975 243
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die geridttliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlidler Entsdteidungen in Zivil- und Handelssachen
Vom 13. Februar 1975
Die Niederlande haben am 30. Januar 1973 b) der Antrag gemäß Artikel 32 des Ubereinkom-
dem Generalsekretär des Rates der Europäischen mens sei an den „kantonrechter" zu richten;
Gemeinschaften notifiziert, daß das in Brüssel am c) der Rechtsbehelf gemäß Artikel 37 des Oberein-
27. September 1968 unterzeichnete Ubereinkommen kommens sei bei dem „kantonrechter" einzu-
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Voll- legen;
streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 773) ge- d) der Rechtsbeheit gemäß Artikel 40 des Oberein-
mäß seinem Artikel 60 Abs. 2 Satz 1 für Surinam gilt. kommens sei vor dem „Hof van Justitie" einzu-
Die Niederlande haben ferner für Surinam erklärt legen;
a) Artikel 95 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 97 der Zivil- e) Artikel 41 des Obereinkommens gelte nicht in
prozeßordnung von Surinam könnten nicht gegen Surinam.
einen Beklagten mit Wohnsitz in Surinam gel- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
tend gemacht werden (Artikel 3 des Uberein- die Bekanntmachung vom 12. Januar 1973 (Bundes-
kommens); gesetzbl. II S. 60).
Bonn,den 13.Februar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Fassung der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 13. Februar 1975
Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung die Niederlande
der Berner Ubereinkunft vom 9. September 1886 zum einschließlich Surinam
Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Bundes- und der Niederländischen
gesetzbl. 1973 II S. 1069) ist nach ihrem Artikel 28 Antillen am 10. Januar 1975
Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für in Kraft getreten.
Zaire am 31. Januar 1975
Indien hat bei Hinterlegung seiner Ratifikations-
in Kraft getreten. urkunde eine Erklärung nach Artikel 33 Abs. 2 der
Ferner ist diese Fassung der Ubereinkunft mit Ubereinkunft abgegeben.
Ausnahme der Artikel 1 bis 21 und des Anhangs Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
nach ihrem Artikel 28 Abs. 3 für die Bekanntmachung vom 6. Februar 1975 (Bundes-
Indien am 10. Januar 1975 gesetzbl. II S. 229).
Bonn, den 13. Februar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Herausgeber: Der ßuudesminisler der Justiz
Verlag: BundPsctnlellJC'J Ve,laqsqes rn b H. - D1uck: Bundesdructe,ei Bonn
Im Bundl'syesetzblatt Teil I weiden Gesetze. Ve,01dnunqen, Anordnun\1en und ddmit im Zus<1mn,,,nh<1n\J ~tehende Bekan!1fmachungen ve1öffentlid1t
1111 BundeslJeSl'tlblatt Teil II werden völkerrechtld1e Ve,einbarunyen, Ve,tra~Je mit de, DDR und die ddzu gehöremlPn ~echtsvo,sdirilten und
Bekanntmachungen sowie Zoll!Mifverordnungen ve,öffentlicht
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