213
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1975 Ausgeli;eben zu Bonn am 25. Februar 197:i Nr. 12
Tag Inhalt Seite
27. 1. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213
27. 1. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Australischen Bund zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Ver-
mögen sowie bei einigen anderen Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216
30. 1. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dcr Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . 2lfi
5. 2. 75 Bekanntmachung der Protokolle zur Verlän~wrung des \Neizcnhc111Clel:,- und des Nahrungs-
mitt~lhilte-UlwreinkommC'ns von 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219
6. 2. 75 Bekanntmachung ülwr dus Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechts-
hilfe in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228
319-46-1
6. 2. 75 Bekanntmachung über den GP!tungslwreich des Ubcrt'inkommens zur Errichtun9 d('r \Vt>lt-
organisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228
6. 2. 75 Bekanntmachung über dPn GeltungsbPrt'ich des Abkommens von Nilzc1 ülwr die inter-
nationale Klassifikation von \Varen und Dienstleistungf'n für die Eintr<1gung von I'v1clrkl'l1
und der Stockholnwr Ft1ssung des Abkomnwns . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . '.22~
6. 2. 75 Bekanntmachung über dt•n CPltungsbereich der Stockholmer Fassung dC'r Berner Ulwrein-
kunft zum Schutz von vVnk<>n clvr LitPr,llur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229
7. 2. 75 Bekanntmachung ülwr den Geltungslwreich dPr Stockholmer Fassung der ParisPr \/cr-
bundsübcrcinkuntl zum Schutz des gewerbliclwn Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
12. 2. 75 Bekanntmachung zum Protokoll über die zusätzliche Beihilfe nach dem geänderten fran-
zösischen Gesetz vom 30. Juni 1956 in der Fassung des Zusatzprotokolls vorn 11. Okto-
ber 1974 (Berichtigung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Kapitalhilfe
Vom 27. Januar 1975
In Niamey ist am 26. Oktober 1974 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 26. Oktober 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 27. Januar 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditan-
die Regierung der Republik Niger stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehensver-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und trages in Niger erhoben werden.
der Republik Niger,
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-
wicklung der Republik Niger beizutragen, ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
sind wie folgt übereingekommen: lichen Genehmigungen.
Artikel 1 Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
licht es der Regierung der Republik Niger, bei der Kre- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnis-
Einfuhr von Waren zur Deckung des laufenden notwen- se der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksich-
digen zivilen Bedarfs gemäß der diesem Abkommen als tigt werden.
Anlage beigefügten Warenliste und damit zusammenhän-
gender Leistungen ein nicht liefergebundenes Darlehen Artikel 6
bis zur Höhe von insgesamt acht Mi'Jlionen Deutsche
Mark aufzunehmen. Es muß sich hierbei um Lieferungen Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
handeln, für die die Lieferverträge nach dem 1. Februar sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
1974 abgeschlossen worden sind. für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Republik Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
Artikel 2 treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- gibt.
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen
Artikel 7
der Republik Niger und der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundesrepu- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. in Kraft.
GESCHEHEN zu Niamey, am 26. Oktober 1974 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und in französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Günter J o e t z e
Für die Regierung
der Republik Niger
DjermaKoje
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1975 215
Anlage
gemäß Artikel 1 zu dem Abkommen zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Niger vom 26. Oktober 1974 über Kapital-
hilfe
I. Liste der Waren nach Artikel 1, die die Republik
Niger in Höhe bis zu acht Millionen Deutsche Mark
beziehen kann:
1. Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-
kate
2. Industrielle Ausrüstungen
3. Ersatz- und Zubehörteile aller Art
4. Erzeugnisse der chemischen Industrie
5. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte
6. Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-
schaftliche Entwicklung Nigers von Bedeutung
sind.
II. Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine mög-
lichst große Anzahl Warenarten umfassen. Einfuhr-
güter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können
nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustim-
mung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vorliegt. Die Einfuhr von Luxus- und Verbraucher-
gütern und aller Güter, die der militärischen Ausrü-
stung dienen, ist von der Finanzierung im Rahmen der
Warenhilfe ausgeschlossen.
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen Bund
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei einigen anderen Steuern
Vom 27. Januar 1975
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. April
1974 zu dem Abkommen vom 24. November 1972
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Australischen Bund zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung und zur Verhinderung der Steuerver-
kürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie bei einigen anderen Steuern (Bun-
desgesetzbl. 1974 II S. 337) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß das Abkommen sowie das dazugehö-
rige Protokoll nach Artikel 28 Abs. 2 des Abkom-
mens
am 15. Februar 1975
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind am 16. Januar
1975 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 27. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Kapitalhilfe
Vom 30. Januar 1975
In Islamabad ist am 15. November 1974 ein Ab-
kommen zwisdlen · der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Islamisdlen
Republik Pakistan über Kapitalhilfe unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 9
am 15. November 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlidlt.
Bonn, den 30. Januar 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen Bund
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei einigen anderen Steuern
Vom 27. Januar 1975
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. April
1974 zu dem Abkommen vom 24. November 1972
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Australischen Bund zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung und zur Verhinderung der Steuerver-
kürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie bei einigen anderen Steuern (Bun-
desgesetzbl. 1974 II S. 337) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß das Abkommen sowie das dazugehö-
rige Protokoll nach Artikel 28 Abs. 2 des Abkom-
mens
am 15. Februar 1975
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind am 16. Januar
1975 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 27. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Kapitalhilfe
Vom 30. Januar 1975
In Islamabad ist am 15. November 1974 ein Ab-
kommen zwisdlen · der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Islamisdlen
Republik Pakistan über Kapitalhilfe unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 9
am 15. November 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlidlt.
Bonn, den 30. Januar 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1975 217
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Darlehen werden mit jährlich zwei vom Hun-
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan dert verzinst. Sie haben eine Laufzeit von dreißig Jahren
einschließlich zehn tilgungsfreier Jahre.
Im Geiste der traditionellen freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und (2) Die übrigen Bedingungen, zu denen die Darlehen im
der Islamischen Republik Pakistan, Einzelfall gewährt werden, bestimmen die zwischen der
Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder ande-
In dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
ren, von den Vertragspartnern gemeinsan. auszuwählen-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wieder-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
Im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, unterliegen.
In Ergänzung der Hilfen, welche von der Regierung
Artikel 3
der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Isla-
mischen Republik Pakistan bisher schon gewährt wurden, Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, so-
fern sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegen-
In der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen
wicklung in der Islamischen Republik Pakistan beizutra-
in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der
gen,
Darlehensnehmer auf Grund der nach Artikel 2 Absatz 2
sind wie folgt übereingekommen: abzuschließenden Verträge garantieren.
Artikel 1 Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt
möglicht es der Regierung der Islamischen Republik Pa- die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlid1en Steuern
kistan oder anderen, von den Vertragsparteien gemein- und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
sam auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kredit- oder Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, Darlehen bis Verträge von der Islamischen Republik Pakistan erhoben
zur Höhe von 90 Mio DM (neunzig Millionen Deutsche werden.
Mark) aufzunehmen.
Artikel 5
(2) Die Darlehen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe
der Absätze 3 und 4 dieses Artikels verwendet. Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan über-
läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
(3) Bis zu 40 Mio DM (vierzig Millionen Deutsche Mark) den Transporten von Personen und Gütern im See- und
werden für von den Vertragsparteien gemeinsam auszu- Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
wählende Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung ihre Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahme,
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
(4) Bis zu 50 Mio DM (fünfzig Millionen Deutsche Mark) unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
werden zur Bezahlung der Devisenkosten für den Bezug dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und er-
von Gütern zur Deckung des laufenden, notwendigen teilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser V er-
zivilen Einfuhrbedarfs Pakistans gemäß der diesem Ab- kehrsun ternehmen erforderlichen Genehmigungen.
kommen beigefügten Warenliste und damit zusammen-
hängender Transporte sowie anderer Leistungen verwen- Artikel 6
det (Warenhilfe).
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
(5) Bei der Verwendung dieses Betrages werden die Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 3 finanziert werden,
Anforderungen in Pakistan errichteter Unternehmen mit sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht
deutscher Kapitalbeteiligung mit Wohlwollen berücksich- im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
tigt. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht
davon aus, daß die Regierung der Islamischen Republik
Artikel 7
Pakistan die durch den Verkauf der dargeliehenen Deut-
schen Mark anfallenden Rupien-Gegenwerte für Entwick- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
lungsvorhaben verwendet. sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse republik Deutschland gegenüber der Regierung der Isla-
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt mischen Republik Pakistan innerhalb von drei Monaten
werden. nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
klärung abgibt.
Artikel 8
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin- Artikel 9
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes- in Kraft.
GESCHEHEN zu Islamabad am 15. November 1974 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ulrich Scheske
Franz Klamser
Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
Aftab Ahmad Khan
Warenliste e) landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens zwischen der f) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re- schaftlidle Entwicklung Pakistans von Bedeutung
gierung der Islamischen Republik Pakistan vom 15. No- sind,
vember 1974 über Kapitalhilfe. g) im Zusammenhang mit der finanzierten Warenein-
fuhr stehende Transport-, Versicherungs- und Mon-
1. Liste der Waren und Leistungen, die Pakistan gemäß tageleistungen,
Artikel 1 Absatz 4 des Regierungsabkommens vom h) Consultingleistungen und Lizenzgebühren.
15. November 1974 bis zur Höhe von 50 Mio DM (fünf-
2. Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine möglichst
zig Millionen Deutsche Mark) als Warenhilfe beziehen
große Anzahl von Warenarten umfassen. Einfuhrgüter,
kann:
die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der
Halbfabrikate, Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.
b) industrielle Ausrüstungen, Die Einfuhr von Luxus- und Verbrauchsgütern und aller
Güter, die der militärischen Ausrüstung dienen, ist von
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
der Finanzierung aus der Warenhilfe ausgeschlossen.
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
3. Seit dem 1. Juli 1974 von pakistanischen Behörden
Düngemittel, ausgegebene Importlizenzen können vorbehaltlich des
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, späteren Abschlusses eines entsprechenden Darlehens-
Arzneimittel, vertrages auf die \,Yarenhilfe angerechnet werden.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1975 219
Bekanntmachung
der Protokolle zur Verlängerung
des Weizenhandels- und des Nahrungsmittelhilfe-Obereinkommens von 1971
Vom 5. Februar 1975
Die Protokolle zur Verlängerung des Vatikanstadt am 19. Juni 1974
A. Weizenhandels-Ubereinkommens von 1971 Vereinigtes Königreich am 30. September 1974
mit Belize, Bermuda,
B. Nahrungsmittelhilfe-Ubereinkommens von 1971 Britische Jungfern-
inseln, Dominica,
sind für die Bundesrepublik Deutschland
Gibraltar, Gilbert-
zu A. nach seinem Ellice-Inseln, Guernsey,
Artikel 9 Abs. 2 am 19. Dezember 1974 Hongkong, Insel Man,
zu B. nach seinem Montserrat, Seychellen,
Artikel IX Abs. 2 am 14. August 1974 St. Christoph-Nevis-
in Kraft getreten. Anguilla, St. Helena
und Nebengebiete,
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik St. Vincent
Deutschland zu dem Protokoll zu A. ist am 19. De- Vereinigte Staaten am 23. August 1974
zember 1974, die Beitrittsurkunde zu dem Protokoll
zu B. am 14. August 1974 bei der Regierung der Das Protokoll ist nach seinem Artikel 8 vorläufig
Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt worden. in Kraft getreten für:
Argentinien am 19. Juni 1974
Die Protokolle sind ferner für folgende Staaten in
Kraft getreten: Belgien am 19.Juni 1974
Costa Rica am 12. Juli 1974
A. Das Protokoll zur Verlängerung des Weizen- Europäische Wirt-
handels-Ubereinkommens von 1971 schaftsgemeinschaft am 19. Juni 1974
Ägypten am 19. Juni 1974 Frankreich am 19. Juni 1974
Australien am 19. Juni 1974 Griechenland am 19. Juni 1974
Barbados am 19. Juni 1974 Guatemala am 19. Juni 1974
Brasilien am 25. November 1974 Italien am 19. Juni 1974
Dänemark am 19. Juni 1974 Japan am 19. Juni 1974
Dominikanische Kenia am 19. Juni 1974
Republik am 26. September 1974 Kuba 19. Juni 1974
am
Ecuador am 19. Juli 1974 Luxemburg 19. Juni 1974
am
Finnland am 19. Juni 1974 Niederlande 19. Juni 1974
am
Indien am 19. Juni 1974 Nigeria am 20. Juni 1974
Irland am 19. Juni 1974 Portugal am 19. Juni 1974
Israel am 7. November 1974 Schweiz am 19. Juni 1974
Kanada am 19. Juni 1974 Tunesien am 19. Juni 1974
Korea (Republik) am 19. Juni 1974
Libanon am 19. Juni 1974 Die Bestimmungen der Artikel 3 bis 9 und des
Artikels 21 des Ubereinkommens sind nach Arti-
Malta am 19. Juni 1974 kel 9 des Protokolls am 1. Juli 1974 in Kraft
Mauritius am 19. Juni 1974 getreten.
Norwegen am 19. Juni 1974
Pakistan am 19. Juni 1974 B. Das Protokoll zur Verlängerung des Nahrungs-
Panama am 19. Juni 1974 mittelhilfe-Ubereinkommens von 1971
Peru am 3. Juli 1974 Australien am 19. Juni 1974
Saudi-Arabien am 19. Juni 1974 Dänemark am 19. Juni 1974
Schweden am 19. Juni 1974 Finnland am 19. Juni 1974
Sowjetunion am 19. Juni 1974 Kanada am 19. Juni 1974
Spanien am 2. Dezember 1974 Schweden am 19. Juni 1974
Südafrika am 19. Juni 1974 Vereinigtes Königreich am 19. Juni 1974
Trinidad und Tobago am 19. Juni 1974 Vereinigte Staaten am 23. August 1974
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Das Protokoll ist nach seinem Artikel VIII vor- Japan am 19. Juni 1974
läufig in Kraft getreten für: Luxemburg am 19. Juni 1974
Argentinien am 19. Juni 1974 Niederlande am 19. Juni 1974
Belgien am 19. Juni 1974 Schweiz am 19. Juni 1974
Europäische Wirt- Die Bestimmungen des Artikels II des Uberein-
schaftsgemeinschaft am 19. Juni 1974 kommens und des Artikels III des Protokolls sind
Frankreich am 19. Juni 1974 nach Artikel IX des Protokolls am 1. Juli 1974
Irland am 19. Juni 1974 in Kraft getreten.
Italien am 19. Juni 1974 Die Protokolle werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Februar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Protokoll
zur Verlängerung des Weizenhandels-Ubereinkommens von 1971
Protocol
for the Extension of the Wheat Trade Convention, 1971
(Ubersetzung)
The Governments party to this Protocol, Die Vertragsregierungen dieses Protokolls -
Considering that the Wheat Trade Convention, 1971 in der Erwägung, daß das Weizenhandels-Ubereinkom-
(hereinafter referred to as "the Convention") of the Inter- men von 1971 (im folgenden als „Ubereinkommen" be-
national Wheat Agreement, 1971 expires on 30 June zeichnet) der Internationalen Weizen-Ubereinkunft von
1974, 1971 am 30. Juni 1974 außer Kraft tritt -
Have agreed as follows: sind wie folgt übereingekommen:
Article 1 Artikel 1
Extension, expiry and termination of the Convention Verlängerung, Außerkrafttreten und Beendigung
des Ubereinkommens
Subject to the provisions of Article 2 of this Protocol, Vorbehaltlich des Artikels 2 dieses Protokolls bleibt
the Convention shall continue in force between the das Ubereinkommen zwischen den Vertragsparteien des
parties to this Protocol until 30 June 1975, provided that, Protokolls bis zum 30. Juni 1975 in Kraft; tritt jedoch vor
if a new international agreement covering wheat enters dem 30. Juni 1975 ein neues internationales Ubereinkom-
into force before 30 June 1975, this Protocol shall remain men über den Weizen in Kraft, so bleibt dieses Protokoll
in force only until the date of entry into force of the nur bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Uber-
new agreement. einkommens in Kraft.
Article 2 Artikel 2
Inoperative provisions of the Convention Außer Kraft tretende Bestimmungen des Ubereinkommens
The following provisions of the Convention shall be Folgende Bestimmungen des Ubereinkommens gelten
deemed to be inoperative with effect from 1 July 1974: mit Wirkung vom 1. Juli 1974 als außer Kraft getreten:
(a) paragraph (4) of Article 19; a) Artikel 19 Absatz 4;
(b) Articles 22 to 26 inclusive; b) Artikel 22 bis 26;
(c) paragraph (1) of Article 27; c) Artikel 27 Absatz 1;
(d) Articles 29 to 31 inclusive. d) Artikel 29 bis 31.
Article 3 Artikel 3
Definition Begriffsbestimmung
Any reference in this Protocol to a "Government" or Jede Bezugnahme in diesem Protokoll auf eine „Regie-
"Governments" shall be construed as including a refer- rung" oder „Regierungen" gilt auch als Bezugnahme auf
ence to the European Economic Community (hereinafter die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (im folgenden
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1975 221
referred to as "the Community"). Accordingly, any refer- als „Gemeinschaft" bezeichnet). Entsprechend gilt jede Be-
ence in this Protocol to "signature" or to the "deposit of zugnahme in diesem Protokoll auf die "Unterzeichnung",
instruments of ratification, acceptance, approval or con- die „Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Geneh-
clusion" or "an instrument of accession" or a "declara- migungs- oder Abschlußurkunden", eine „Beitrittsur-
tion of provisional application" by a Government shall, kunde" oder eine „Erklärung über die vorläufige Anwen-
in the case of tbe Community, be construed as includ- dung" durch eine Regierung im Falle der Gemeinschaft
ing signature or declaration of provisional application auch als Bezugnahme auf die Unterzeichnung oder die
on behalf of the Community by its competent authority Erklärung über die vorläufige Anwendung im Namen der
and the deposit of the instrument required by the Gemeinschaft durch deren zuständige Behörde sowie die
institutional procedures of the Community to be deposited Hinterlegung der nach den institutionellen Verfahren der
for the conclusion of an international agreement. Gemeinschaft zum Abschluß einer internationalen Uber-
einkunft zu hinterlegenden Urkunde.
Article 4 Artikel 4
Finance Finanzfragen
The initial contribution of any exporting or importing Den ersten Beitrag eines Ausfuhr- oder eines Einfuhr-
member acceding to this Protocol under paragraph (1) (b) mitglieds, das diesem Protokoll nach seinem Artikel 7
of Article 7 thereof, shall be assessed by the Council on Absatz 1 Buchstabe b beitritt, setzt der Rat auf der Grund-
the basis of the votes to be distributed to it and the lage der diesem Mitglied zuzuteilenden Stimmenzahl und
period remaining in the current crop year, but the as- des für das laufende Erntejahr verbleibenden Zeitab-
sessments made upon other exporting and importing mem- schnitts fest, ohne jedoch die für das laufende Erntejahr
bers for the current crop year shall not be altered. für die anderen Ausfuhr- und Einfuhrmitglieder festge-
setzten Beiträge zu ändern.
Article 5 Artikel 5
Signature Unterzeichnung
This Protocol shall be open for signature in Washing- Dieses Protokoll liegt für die Regierungen der Staaten,
ton from 2 April 1974 until and including 22 April 1974 die am 2. April 1974 Vertragsparteien des Ubereinkom-
by Governments of countries party to the Convention, or mens sind oder als vorläufige Vertragsparteien des Uber-
which are provisionally regarded as party to the Con- einkommens gelten oder die Mitglieder der Vereinten
vention, on 2 April 1974, or which are members of the Nationen, ihrer Sonderorganisationen oder der Interna-
United Nations, of its specialized agencies or of the In- tionalen Atomenergie-Organisation sind und die in An-
ternational Atomic Energy Agency, and are listed in lage A oder Anlage B des Ubereinkommens aufgeführt
Annex A or Annex B to the Convention. sind, vom 2. bis 22. April 1974 in Washington zur Unter-
zeichnung auf.
Article 6 Artikel 6
Ratiiication, acceptance, approval or conclusion Ratifizierung, Annahme, Genehmigung oder Abschluß
This Protocol shall be subject to ratification, ac- Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung, Annahme, Ge-
ceptance, approval or conclusion by each signatory Gov- nehmigung oder des Abschlusses durch jede Unterzeich-
ernment in accordance with its respective constitutional nerregierung nach Maßgabe ihrer verfassungsmäßigen
or institutional procedures. Instruments of ratification, ac- oder institutionellen Verfahren. Die Ratifikations-, An-
ceptance, approval or conclusion shall be deposited with nahme-, Genehmigungs- oder Abschlußurkunden sind bei
the Government of the United States of America not der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bis
later than 18 June 1974, except that the Council may zum 18. Juni 1974 zu hinterlegen; jedoch kann der Rat
grant one or more extensions of time to any signatory einer Unterzeichnerregierung, die ihre Ratifikations-, An-
Government that has not deposited its instrument of nahme-, Genehmigungs- oder Abschlußurkunde nicht bis
ratificaton, acceptance, approval or conclusion by that zu diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, eine oder mehrere
date. Fristverlängerungen gewähren.
Article 7 Artikel 7
Accession Beitritt
(1) This Protocol shall be open for accession: (1) Dieses Protokoll liegt wie folgt zum Beitritt auf:
(a) until 18 June 1974 by the Government of any member a) bis zum 18. Juni 1974 für die Regierung jedes Mit-
listed in Annex A or B to the Convention as of that glieds, das zu diesem Zeitpunkt in Anlage A oder B
date, except that the Council may grant one or more des Ubereinkommens aufgeführt ist; jedoch kann der
extensions of time to any Government that has not Rat einer Regierung die ihre Urkunde nicht bis zu
deposited its instrument by that date, and diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, eine oder mehrere
Fristverlängerungen gewähren; sowie
(b) after 18 June 1974 by the Government of any member b) nach dem 18. Juni 1974 für die Regierung jedes Mit-
of the United Nations, of its specialized agencies or of glieds der Vereinten Nationen, ihrer Sonderorganisa-
the International Atomic Energy Agency upon such tionen oder der Internationalen Atomenergie-Organi-
conditions as the Council considers appropriate by sation zu Bedingungen, die der Rat mit mindestens
not less than two-thirds of the votes cast by export- zwei Dritteln der von den Ausfuhrmitgliedern abge-
ing members and two-thirds of the votes cast by gebenen Stimmen und mit zwei Dritteln der von den
importing members. Einfuhrmitgliedern abgegebenen Stimmen für ange-
messen erklärt.
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
(2) Accession shall be effected by the deposit of an (2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Bei-
instrument of accession with the Government of the trittsurkunde bei der Reyierung der Vereinigten Staaten
United States of America. von Amerika.
(3) Where, for the purposes of the operation of the Con- (3) Wird zwecks Durchführung des Obereinkommens
vention and this Protocol, reference is made to members und dieses Protokolls auf Mitglieder Bezug genommen,
listed in Annex A or B to the Convention, any member die in Anlage A oder B des Ubereinkommens aufgeführt
the Government of which has acceded to the Convention sind, so gilt jedes Mitglied, dessen Regierung dem Uber-
on conditions prescribed by the Council, or to this Pro- einkommen unter den vom Rat vorgeschriebenen Bedin-
tocol in accordance with paragraph (1) (b) of this Article, gungen oder diesem Protokoll nach Absatz 1 Buchstabe c
shall be deemed to be listed in the appropriate Annex. beigetreten ist, als in der entsprechenden Anlage aufge-
führt.
Article 8 Artikel 8
Provisional application Vorläufige Anwendung
Any signatory Government may deposit with the Gov- Jede Unterzeichnerregierung kann bei der Regierung
ernment of the United States of America a declaration of der Vereinigten Staaten von Amerika eine Erklärung über
provisional application of this Protocol. Any other die vorläufige Anwendung dieses Protokolls hinterlegen.
Government eligible to sign this Protocol or whose ap- Jede andere Regierung, welche die Voraussetzungen für
plication for accession is approved by the Council may die Unterzeichnung dieses Protokolls erfüllt oder deren
also deposit with the Government of the United States Beitrittsersuchen vom Rat genehmigt ist, kann ebenfalls
of America a declaration of provisional application. Any bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
Government depositing such a declaration shall provision- eine Erklärung über die vorläufige Anwendung hinter-
<llly apply this Protocol and be provisionally regarded legen. Jede Regierung, die eine solche Erklärung hinter-
as a party thereto. legt, wendet dieses Protokoll vorläufig an und gilt als
vorläufige Vertragspartei desselben.
Article 9 Artikel 9
Entry into force Inkrafttreten
(1) This Protocol shall enter into force among those (1) Dieses Protokoll tritt zwischen den Regierungen, die
Governments which have deposited instruments of rati- bis zum 18. Juni 1974 Ratifikations-, Annahme-, Genehmi-
fication, acceptance, approval, conclusion or accession, gungs-, Abschluß- oder Beitrittsurkunden oder Erklärun-
or declarations of provisional application, in accordance gen über die vorläufige Anwendung nach den Artikeln 6,
with Articles 6, 7 and 8 of this Protocol by 18 June 1974, 7 und 8 hinterlegt haben, wie folgt in Kraft:
as follows:
(a) on 19 June 1974, with respect to all provisions of the a) am 19. Juni 1974 hinsichtlich aller Bestimmungen des
Convention, other than Articles 3 to 9 inclusive and Obereinkommens mit Ausnahme der Artikel 3 bis 9
Article 21 and und des Artikels 21 und
(b) on 1 July 1974, with respect to Articles 3 to 9 inclu- b) am 1. Juli 1974 hinsichtlich der Artikel 3 bis 9 und des
sive, and Article 21 of the Convention, Artikels 21 des Ubereinkommens,
if such instruments of ratification, acceptance, approval, sofern diese Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-,
conclusion or accession, or declarations of provisional Abschluß- oder Beitrittsurkunden oder die Erklärungen
application have been deposited not later than 18 June über die vorläufige Anwendung bis zum 18. Juni 1974
1974 on behalf of Governments representing exporting für Regierungen hinterlegt worden sind, die Ausfuhrmit-
members which held at least 60 per cent of the votes set glieder vertreten, denen mindestens 60 v. H. der in An-
out in Annex A and representing importing members lage A angegebenen Stimmen zustanden, und die Einfuhr-
which held at least SO per cent of the votes set out in mitglieder vertreten, denen mindestens 50 v. H. der in An-
Annex B, or would have held such votes respectively lage B angegebenen Stimmen zustanden oder denen diese
if they had been parties to the Convention on that date. Stimmen jeweils zugestanden hätten, wenn sie zu jenem
Zeitpunkt Vertragsparteien des Ubereinkommens gewe-
sen wären.
(2) This Protocol shall enter into force for any Govern- (2) Dieses Protokoll tritt für eine Regierung, die nach
ment that deposits an instrument of ratification, ac- dem 19. Juni 1974 gemäß den einschlägigen Bestimmun-
ceptance, approval, conclusion or accession after 19 June gen dieses Protokolls eine Ratifikations-, Annahme-, Ge-
1974 in accordance with the relevant provisions of this nehmigungs-, Abschluß- oder Beitrittsurkunde hinterlegt,
Protocol, on the date of such deposit, except that no part am Tag dieser Hinterlegung in Kraft; jedoch tritt für
of it shall enter into force for such a Government until diese Regierung kein Teil des Protokolls in Kraft, ehe er
that part enters into force for other Governments under nach Absatz 1 oder 3 auch für andere Regierungen in
paragraph (1) or (3) of this Article. Kraft tritt.
(3) If this Protocol does not enter into force in accord- (3) Tritt dieses Protokoll nicht nach Absatz 1 in Kraft,
ance with paragraph (1) of this Article, the Governments so können die Regierungen, die Ratifikations-, Annahme-,
which have deposited instruments of ratification, ac- Genehmigungs-, Abschluß- oder Beitrittsurkunden oder
ceptance, approval, conclusion or accession, or declara- Erklärungen über die vorläufige Anwendung hinterlegt
tions of provisional application, may decide by mutual haben, in gegenseitigem Einvernehmen beschließen, daß
corisent that it shall enter into force among those Gov- es zwischen den Regierungen in Kraft treten soll, die
ernments that have deposited instruments of ratification, Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Abschluß- oder
acceptance, approval, conclusion or accession, or de- Beitrittsurkunden oder Erklärungen über die vorläufige
clarations of provisional application. Anwendung hinterlegt haben.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1975 223
Article 10 Artikel 10
Notification by depositary Government Notifizierung durch die Verwahrregierung
The Government of the United States of America as the Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
depositary Government shall notify all signatory and als Verwahrregierung notifiziert allen Unterzeichnerregie-
c1.cceding Governments of each signature, ratification, ac- rungen und beitretenden Regierungen jede Unterzeich-
ceptance, approval, conclusion, provisional application nung, Ratifizierung, Annahme, Genehmigung, jeden Ab-
of, and accession to, this Protocol, as well as of each schluß und jede vorläufige Anwendung dieses Protokolls
notification and notice received under Article 27 of the und jeden Beitritt zu demselben sowie alle nach Ar-
Convention and each declaration and notification re- tikel 27 des Ubereinkommens eingegangenen Notifikatio-
ceived under Article 28 of the Convention. nen und Anzeigen und alle nach Artikel 28 des Dberein-
kommens eingegangenen Erklärungen und Notifikationen.
Article 11 Artikel 11
Certified copy of the Protocol Beglaubigte Abschrift des Protokolls
As soon as possible after the definitive entry into Nach dem endgültigen Inkrafttreten dieses Protokolls
force of this Protocol, the depositary Government shall übermittelt die Verwahrregierung dem Generalsekretär
send a certified copy of this Protocol in the English, der Vereinten Nationen so bald wie möglich eine beglau-
French, Russian and Spanish languages to the Secretary- bigte Abschrift dieses Protokolls in englischer, französi-
General of the United Nations for registration in accord- scher, russischer und spanischer Sprache zur Registrie-
,rnce with Article 102 of the Charter of the United rung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Natio-
Nations. Any amendments to this Protocol shall likewise nen. ,iX.nderungen dieses Protokolls werden ebenfalls über-
be communicated. mittelt.
Article 12 Artikel 12
Relationship of Preamble to Protocol Verhältnis der Präambel zum Protokoll
This Protocol includes the Preamble to the Protocols Die Präambel der Protokolle zur Verlängerung der In-
to extend the International vVheat Agreement, 1-971. ternationalen Weizen-Ubereinkunft von 1971 ist Bestand-
teil dieses Protokolls.
IN WITNESS WHEREOF the undersigned, having been ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierun-
duly authorized to this effect by their respective Govern- gen oder Behörden hierzu gehörig befugten Unterzeich-
ments or authorities, have signed this Protocol on the neten dieses Protokoll an dem jeweils neben ihrer Un-
dates appearing opposite their signatures. terschrift vermerkten Tag unterschrieben.
The texts of this Protocol in the English, French, Rus- Der englische, französische, russische und spanische
sian and Spanish languages shall be equally authentic. Wortlaut dieses Protokolls ist gleichermaßen verbindlich.
The originals shall be deposited with the Government of Die Urschriften werden bei der Regierung der Vereinig-
the United States of America, which shall transmit ten Staaten von Amerika hinterlegt; diese übermittelt
certified copies thereof to each signatory and acceding jeder Vertragspartei, die dieses Protokoll unterzeichnet
party and to the Executive Secretary of the Council. oder ihm beitritt, sowie dem Exekutivsekretär des Rates
beglaubigte Abschriften.
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Protokoll
zur Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Ubereinkommens von 1971
Protocol
for the Extension of the Food Aid Convention, 1971
(Obersetzung)
The parties to this Protocol, Die Vertragsparteien dieses Protokolls -
Considering that the Food Aid Convention, 1971 (here- in der Erwägung, daß das Nahrungsmittelhilfe-Ober-
inafter referred to as "the Convention ") of the Inter- einkommen von 1971 (im folgenden als „Obereinkom-
national Wheat Agreement, 1971 expires on 30 June men" bezeichnet) der Internationalen Weizen-Oberein-
1974, kunft von 1971 am 30. Juni 1974 außer Kraft tritt -
Have agreed as follows: sind wie folgt übereingekommen:
Article I Artikel I
Extension, expiry and termination of the Convention Verlängerung, Außerkrafttreten und Beendigung
des Ubereinkommens
Subject to the provisions of Article II of this Protocol, Vorbehaltlich des Artikels II dieses Protokolls bleibt
the Convention shall continue in force between the par- das Obereinkommen zwischen den Vertragsparteien des
ties to this Protocol until 30 June 1975, provided that, if Protokolls bis zum 30. Juni 1975 in Kraft; tritt jedoch vor
a new agreement covering food aid enters into force be- dem 30. Juni 1975 ein neues Obereinkommen über die
fore 30 June 1975 this Protocol shall remain in force only Nahrungsmittelhilfe in Kraft, so bleibt dieses Protokoll
until the date of entry into force of the new agreement. nur bis zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des neuen Ober-
einkommens in Kraft.
Article II Artikel II
Inoperative provisions of the Convention Außer Kraft tretende Bestimmungen
des Ubereinkommens
The provisions of paragraphs (1), (2) and (3) of Arti- Artikel II Absätze 1, 2 und 3, Artikel III Absatz 1 und
cle II, of paragraph (1) of Article III, and of Articles VI die Artikel VI bis XIV des Obereinkommens gelten mit
to XIV, inclusive, of the Convention shall be deemed to Wirkung vom 1. Juli 1974 als außer Kraft getreten.
be inoperative with effect from 1 July 1974.
Article III Artikel III
International food aid Internationale Nahrungsmittelhilfe
(1) The parties to this Protocol agree to contribute as (1) Die Vertragsparteien dieses Protokolls erklären
food aid to the developing countrie,s, wheat, coarse sich bereit, als Nahrungsmittelhilfe für Entwicklungslän-
grains or products derived therefrom, suitable for human der Weizen, anderes Getreide oder daraus gewonnene
consumption and of an aoceptable type and quality, or Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr geeignet
the cash equivalent thereof, in the minimum annual und von annehmbarer Type und Qualität sind, oder
amounts specified in paragraph (2) below. deren Gegenwert in Geld in den in Absatz 2 bezeich-
neten jährlichen Mindestmengen zur Verfügung zu stel-
len.
(2) The minimum annual contribution of each party to (2) Der jährliche Mindestbeitrag jeder Vertragspartei
this Protocol is fixed as follows: dieses Protokolls wird wie folgt festgesetzt:
Metric tons Metrische Tonnen
Argentina 23,000 Argentinien 23 000
Australia 225,000 Australien 225 000
Canada 495,000 Finnland 14 000
Finland 14,000 Japan 225 000
Japan 225,000 Kanada 495 000
Sweden 35,000 Schweden 35 000
Switzerland 32,000 Schweiz 32 000
United States of America 1,890,000 Vereinigte Staaten von Amerika 1890000
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1975 225
(3) For the purpose of the operation of this Protocol, (3) Für die Anwendung dieses Protokolls gilt jede Ver-
any party which has signed this Protocol pursuant to tragspartei, die dieses Protokoll nach seinem Artikel V
paragraph (2) of Article V thereof, or which has acceded Absatz 2 unterzeichnet hat oder ihm nach den einschlägi-
to this Protocol pursuant to the appropriate provisions of gen Bestimmungen seines Artikels VII beigetreten ist,
Article VII thereof, shall be deemed to be listed in para- zusammen mit ihrem nach den einschlägigen Bestimmun-
graph (2) of Article III of this Protocol together with the gen des Artikels V oder VII festgesetzten Mindestbeitrag
minimum contribution of such party as determined in ac- als in Artikel III Absatz 2 aufgeführt.
cordance with the relevant provisions of Article V or
Article VII of this Protocol.
Artlcle IV Article IV
Food Aid Committee N ahrungsmittelhilf e-A ussch uß
There shall be established a Food Aid Committee Es wird ein Nahrungsmittelhilfe-Ausschuß eingesetzt,
whose membership shall consist of the parties listed in dem die in Artikel III Absatz 2 aufgeführten Vertrags-
paragraph (2) of Article III of this Protocol and of those parteien und diejenigen anderen Parteien angehören, die
others that become parties to this Protocol. The Commit- Vertragsparteien dieses Protokolls werden. Der Aus-
tee shall appoint a Chairman and a Vice-Chairman. schuß bestimmt einen Vorsitzenden und einen stellver-
tretenden Vorsitzenden.
Article V Artikel V
Signature Unterzeichnung
(1) This Protocol shall be open for signature in (1) Dieses Protokoll liegt vom 2. April 1974 bis zum
Washington from 2 April 1974 until and including 22. April 1974 in Washington für die Regierungen Argen-
22 April 1974 by the Governments of Argentina, Austra- tiniens, Australiens, Finnlands, Japans, Kanadas, Schwe-
lia, Canada, Finland, Japan, Sweden, Switzerland and the dens, der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Ame-
United States of America, provided that they sign both rika zur Unterzeichnung auf; Voraussetzung hierfür ist,
this Protocol and the Protocol to extend the Wheat daß sie auch das Protokoll zur Verlängerung des Wei-
Trade Convention, 1971. zenhandels-lJbereinkommens von 1971 unterzeichnen.
(2) This Protocol shall also be open for signature, on (2) Dieses Protokoll liegt zu denselben Bedingungen
the same conditions, to parties to the Food Aid Conven- auch für die Vertragsparteien des Nahrungsmittelhilfe-
tion, 1967 or to the Food Aid Convention, 1971, and to lJbereinkommens von 1967 oder des Nahrungsmittelhilfe-
those provisionally regarded as parties to the Food Aid Ubereinkommens von 1971 und die als vorläufige Ver-
Convention, 1971, which are not enumerated in para- tragsparteien des Nahrungsmittelhilfe-Ubereinkommens
graph (1) of this Article, provided that their contribution von 1971 geltenden Parteien, die nicht in Absatz 1 aufge-
is at least equal to that which they agreed to make in führt sind, zur Unterzeichnung auf; Voraussetzung hier-
the Food Aid Convention, 1967 or, subsequently, in the für ist, daß ihr Beitrag mindestens demjenigen entspricht,
Food Aid Convention, 1971. den sie nach dem Nahrungsmittelhilfe-Ubereinkommen
von 1967 oder später nach dem Nahrungsmittelhilfe-
Ubereinkommen von 1971 übernommen hatten.
Article VI Artikel VI
Ratification, acceptance, approval or conclusion Ratifizierung, Annahme, Genehmigung oder Abschluß
This Protocol shall be subject to ratification, accept- Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung, Annahme,
ance, approval or conclusion by each signatory in ac- Genehmigung oder des Abschlusses durch jeden Unter-
cordance with its constitutional or institutional proce- zeichner nach Maßgabe seiner verfassungsmäßigen oder
dures, provided that it also ratifies, accepts, approves or institutionellen Verfahren; Voraussetzung hierfür ist, daß
concludes the Protocol to extend the Wheat Trade Con- er auch das Protokoll zur Verlängerung des Weizenhan-
vention, 1971. Instruments of ratification, acceptance, dels-Obereinkommens von 1971 ratifiziert, annimmt, ge-
approval or conclusion shall be deposited with the Gov- nehmigt oder schließt. Die Ratifikations-, Annahme-, Ge-
ernment of the United States of America not later than nehmigungs- oder Abschlußurkunden sind bei der Regie-
18 June 1974, except that the Food Aid Committee may rung der Vereinigten Staaten von Amerika bis zum
grant one or more extensions of time to any signatory 18. Juni 1974 zu hinterlegen; jedoch kann der Nahrungs-
that has not deposited its instrument of ratification, ac- mittelhilfe-Ausschuß einem Unterzeichner, dE. seine Ra-
ceptance, approval or conclusion by that date. tifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Abschluß-
urkunde nicht bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt hat,
eine oder mehrere Fristverlängerungen gewähren.
Article VII Artikel VII
Accession Beitritt
(1) This Protocol shall be open for accession by any (1) Dieses Protokoll liegt für jede in Artikel V be-
party referred to in Article V of this Protocol, provided zeichnete Partei zum Beitritt auf, sofern sie auch dem
it also accedes to the Protocol to extend the Wheat Protokoll zur Verlängerung des Weizenhandels-Uberein-
Trade Convention, 1971 and provided further that in the kommens von 1971 beitritt und sofern der Beitrag der in
case of parties referred to in paragraph (2) of Article V Artikel V Absatz 2 bezeichneten Parteien mindestens
their contribution is at least equal to that which they demjenigen Beitrag entspricht, den sie nach dem Nah-
agreed to make in the Food Aid Convention, 1967 or, rungsmittelhilfe-Oberemkommen von 1967 oder später
subsequently, in the Food Aid Convention, 1971. Instru- nach dem Nahrungsmittelhilfe-Obereinkommen von 1971
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil II
ments of accession under this paragraph shall be depos- übernommen hatten. Die Beitrittsurkunden nach diesem
ited not later than 18 June 1974, except that the Food Absatz sind bis zum 18. Juni 1974 zu hinterlegen; jedoch
Aid Committee may grant one or more extensions of kann der Nahrungsmittelhilfe-Ausschuß einer Partei, die
time to any party that has not deposited its instrument ihre Beitrittsurkunde nicht bis zu diesem Zeitpunkt hin-
of accession by that date. terlegt hat, eine oder mehrere Fristverlängerungen ge-
währen.
(2) The Food Aid Committee may approve accession to (2) Der Nahrungsmittelhilfe-Ausschuß kann den Beitritt
this Protocol, as a donor, by the Government of any der Regierung eines Mitglieds der Vereinten Nationen
member of the United Nations, of its specialized agencies oder ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen
or of the International Atomic Energy Agency, on such Atomenergie-Organisation zu diesem Protokoll als Gebe1
conditions as the Food Aid Committee considers appro- zu Bedingungen genehmigen, die er für angemessen hält;
priate, provided that the Government also accedes at the Voraussetzung hierfür ist, daß die Regierung gleichzeitig
same time to the Protocol to extend the Wheat Trade auch dem Protokoll zur Verlängerung des Weizenhandels-
Convention, 1971, if not already a party to it. Ubereinkommens von 1971 beitritt, wenn sie nicht bereits
Vertragspartei jenes Protokolls ist.
(3) Accession shall be effected by the deposit of an (3) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Bei-
instrument of accession with the Government of the trittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten
United States of America. von Amerika.
Article VIII Artikel VIII
Provisional application Vorläufige Anwendung
Any party refened to in Article V of this Protocol Jede in Artikel V bezeichnete Partei kann bei der Re-
may deposit with the Government of the United States of gierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine Erklä-
America a declaration of provisional application of this rung über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls
Protocol, provided it also deposits a declaration of pro- hinterlegen, sofern sie auch eine Erklärung über die vor-
visional application of the Protocol to extend the Wheat läufige Anwendung des Protokolls zur Verlängerung des
Trade Convention, 1971. Any other party whose applica- Weizenhandels-Ubereinkommens von 1971 hinterlegt.
tion for accession is approved may also deposit with the Jede andere Partei, deren Beitrittsersuchen genehmigt
Government of the United States of America a declara- ist, kann ebenfalls bei der Regierung der Vereinigten
tion of provisional application, provided that the party Staaten von Amerika eine Erklärung über die vorläufige
also deposits a declaration of provisional application of Anwendung hinterlegen, sofern sie auch eine Erklärung
the Protocol to extend the Wheat Trade Convention, über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Ver-
1971, unless it is already a party to that Protocol or has längerung des Weizenhandels-Ubereinkommens von 1971
already deposited a declaration of provisional applica- hinterlegt, es sei denn, sie ist bereits Vertragspartei
tion of that Protocol. Any such party depositing such a jenes Protokolls oder hat bereits eine Erklärung über
declaration shall provisionally apply this Protocol and be seine vorläufige Anwendung hinterlegt. Jede Partei, die
provisionally regarded as a party thereto. eine solche Erklärung hinterlegt, wendet dieses Protokoll
vorläufig an und gilt als vorläufige Vertragspartei des-
selben.
Article IX Artikel IX
Entry into force Inkrafttreten
(1) This Protocol shall enter into force for those par- (1) Dieses Protokoll tritt für diejenigen Vertragspar-
ties that have deposited instruments of ratification, ac- teien, die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Ab-
ceptance, approval, conclusion or accession schluß- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, wie
folgt in Kraft:
(a) on 19 June 1974 with respect to all provisions other a) am 19. Juni 1974 hinsichtlich aller Bestimmungen mit
than Article II of the Convention and Article III of Ausnahme des Artikels II des Ubereinkommens und
the Protocol, and des Artikels III des Protokolls und
(b) on 1 July 1974 with respect to Article II of the Con- b) am 1. Juli 1974 hinsichtlich des Artikels II des Uber-
vention and Article III of the Protocol einkommens und des Artikels III des Protokolls,
provided that all Governments listed in paragraph (1) of sofern alle in Artikel V Absatz 1 aufgeführten Regierun-
Article V of this Protocol have deposited such instru- gen bis zum 18. Juni 1974 eine der genannten Urkunden
ments or a declaration of provisional application by oder eine Erklärung über die vorläufige Anwendung hin-
18 June 1974 and that the Protocol to extend the Wheat terlegt haben und sofern das Protokoll zur Verlängerung
Trade Convention, 1971 is in force. For any other party des Weizenhandels-Ubereinkommens von 1971 in Kraft
that deposits an instrument of ratification, acceptance, ist. Für jede andere Partei, die eine Ratifikations-, An-
approval, conclusion or accession after the entry into nahme-, Genehmigungs-, Abschluß- oder Beitrittsurkunde
force of the Protocol, this Protocol shall enter into force nach Inkrafttreten dieses Protokolls hinterlegt, tritt es
on the date of such deposit. am Tag dieser Hinterlegung in Kraft.
(2) If this Protocol does. not enter into force in accord- (2) Tritt dieses Protokoll nicht nach Absatz 1 in Kraft,
ance with fhe provisions of paragraph (1) of this Article, so können die Vertragsparteien, die bis zum 19. Juni
the parties which by 19 June 1974 have deposited instru- 1974 Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Ab-
ments of ratification, acceptance, approval, conclusion or schluß- oder Beitrittsurkunden oder Erklärungen über die
accession, or declarations of provisional application may vorläufige Anwendung hinterlegt haben, in gegenseiti-
decide by mutual consent that it shall enter into force gem Einvernehmen beschließen, daß es zwischen den
among those parties that have deposited instruments of Vertragsparteien in Kraft treten soll, die Ratifikations-,
ratification, acceptance, approval, conclusion or acces- Annahme-, Genehmigungs-, Abschluß- oder Beitritts-
sion, or declarations of provisional applioation, provided urkunden oder Erklärungen über die vorläufige Anwen-
Nr. 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1975 227
that the Protocol to extend the Wheat Trade Convention, dung hinterlegt haben, sofern das Protokoll zur Verlän-
1971 is in force, or they may take whatever other action gerung des Weizenhandels-Ubereinkommens von 1971 in
they consider the situation requires. Kraft ist, oder sie können andere Schritte unternehmen,
die sie auf Grund der Lage für erforderlich halten.
Article X Artikel X
Notification by depositary Government Notifizierung durch die Verwahrregierung
The Government of the United States of America as Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
the depositary Government shall notify all signatory and als Verwahrregierung notifiziert allen Vertragsparteien,
acceding parties of each signature, ratification, accept- die dieses Protokoll unterzeichnen oder ihm beitreten,
ance, approval, conclusion, provisional application of, and jede Unterzeichnung, Ratifizierung, Annahme, Genehmi-
accession to this Protocol. gung, jeden Abschluß und jede vorläufige Anwendung
dieses Protokolls sowie jeden Beitritt zu demselben.
Article XI Artikel XI
Certified copy of the Protocol Beglaubigte Abschrift des Protokolls
As soon as possible after the definitive entry into Nach dem endgültigen Inkrafttreten dieses Protokolls
force of this Protocol, the depositary Government shall übermittelt die Verwahrregierung dem Generalsekretär
send a certified copy of this Protocol in the English, der Vereinten Nationen so bald wie möglich eine beglau-
French, Russian and Spanish languages to the Seoretary- bigte Abschrift dieses Protokolls in englischer, franzö-
General of the United Nations for registration in accord- sischer, russischer und spanischer Sprache zur Registrie-
ance with Article 102 of the Charter of the United rung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Natio-
Nations. Any amendments to this Protocol shall likewise nen. Änderungen dieses Protokolls werden ebenfalls
he communicated. übermittelt.
Article XII Artikel XII
Relationship of Preamble to Protocol Verhältnis der Präambel zum Protokoll
This Protocol includes the Preamble to the Protocols to Die Präambel der Protokolle zur Verlängerung der
extend the International Wheat Agreement, 1971. Internationalen Weizen-Ubereinkunft von 1971 ist Be-
standteil dieses Protokolls.
IN WITNESS WHEREOF the undersigned, having been ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierun-
duly authorized to this effect by their respective Govern- gen oder Behörden hierzu gehörig befugten Unterzeich-
ments or authorities, have signed this Protocol on the neten dieses Protokoll an dem jeweils neben ihrer Unter-
dates appearing opposite their signatures. schrift vermerkten Tag unterschrieben.
The texts of this Protocol in the English, French, Rus- Der englische, französische, russische und spanische
sian and Spanish languages shall all be equally authen- Wortlaut dieses Protokolls ist gleichermaßen verbindlich.
tic. The originals shall be deposited with the Govern- Die Urschriften werden bei der Regierung der
ment of the United States of America, which shall trans- Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; diese über-
mit certified copies thereof to each signatory and acced- mittelt jeder Vertragspartei, die dieses übereinkommen
ing party. unterzeichnet oder ihm beitritt, beglaubigte Abschriften.
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 6. Februar 1975
Nach Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Au-
gust 1974 zu dem Vertrag vom 1. Oktober 1971 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die Rechtshilfe in Strafsachen (Bundesgesetzbl.
1974 II S. 1165) wird hiermit bekanntgemacht, daß
der Vertrag nach seinem Artikel 27 Abs. 2
am 8. Januar 1975
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 9. Dezember
1974 in Belgrad ausgetauscht worden.
Bonn, den 6. Februar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 6. Februar 1975
Das Ubereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errich-
tung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 295) ist nach seinem
Artikel 15 Abs. 2 für
Belgien am 31. Januar 1975
Zaire am 28. Januar 1975
in Kraft getreten und tritt für
Brasilien am 20. März 1975
Dahome am 9. März 1975
Luxemburg am 19. März 1975
Monaco am 3. März 1975
Polen am 23. März 1975
Südafrika am 23. März 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (Bundes-
gesetzbl. 1975 II S. 158).
Bonn, den 6. Februar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 6. Februar 1975
Nach Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Au-
gust 1974 zu dem Vertrag vom 1. Oktober 1971 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die Rechtshilfe in Strafsachen (Bundesgesetzbl.
1974 II S. 1165) wird hiermit bekanntgemacht, daß
der Vertrag nach seinem Artikel 27 Abs. 2
am 8. Januar 1975
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 9. Dezember
1974 in Belgrad ausgetauscht worden.
Bonn, den 6. Februar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 6. Februar 1975
Das Ubereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errich-
tung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 295) ist nach seinem
Artikel 15 Abs. 2 für
Belgien am 31. Januar 1975
Zaire am 28. Januar 1975
in Kraft getreten und tritt für
Brasilien am 20. März 1975
Dahome am 9. März 1975
Luxemburg am 19. März 1975
Monaco am 3. März 1975
Polen am 23. März 1975
Südafrika am 23. März 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (Bundes-
gesetzbl. 1975 II S. 158).
Bonn, den 6. Februar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1975 229
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken
und der Stockholmer Fassung des Abkommens
Vom 6. Februar 1975
Das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über 1957 über die internationale Klassifikation von Wa-
die internationale Klassifikation von Waren und ren und Dienstleistungen für die Eintragung von
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in Marken (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 434) tritt
der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen nach ihrem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe b für
Fassung (Bundesgesetzbl. 1970 Il S. 293, 434) tritt Belgien am 12. Februar 1975
nach seinem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe b für
Niederlande am 6. März 1975
Luxemburg am 24. März 1975
in Kraft.
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an die
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene Bekanntmachung vom 12. Dezember 1974 (Bundes-
Fassung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni gesetzbl. 1975 II S. 157).
Bonn, den 6. Februar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung
der Berner Ubereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 6. Februar 1975
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Berner Ubereinkunft vom 9. September
1886 zum Schutz von Werken der Literatur und
Kunst (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 348) tritt mit
Ausnahme der Artikel 1 bis 21 und des Protokolls
betreffend die Entwicklungsländer nach ihrem Arti-
kel 28 Abs. 2 Buchstabe c für
Belgien am 12. Februar 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (Bundes-
gesetzbl. 197 5 II S. 159).
Bonn, den 6. Februar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1975 229
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken
und der Stockholmer Fassung des Abkommens
Vom 6. Februar 1975
Das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über 1957 über die internationale Klassifikation von Wa-
die internationale Klassifikation von Waren und ren und Dienstleistungen für die Eintragung von
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in Marken (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 434) tritt
der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen nach ihrem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe b für
Fassung (Bundesgesetzbl. 1970 Il S. 293, 434) tritt Belgien am 12. Februar 1975
nach seinem Artikel 9 Abs. 4 Buchstabe b für
Niederlande am 6. März 1975
Luxemburg am 24. März 1975
in Kraft.
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an die
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene Bekanntmachung vom 12. Dezember 1974 (Bundes-
Fassung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni gesetzbl. 1975 II S. 157).
Bonn, den 6. Februar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung
der Berner Ubereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 6. Februar 1975
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Berner Ubereinkunft vom 9. September
1886 zum Schutz von Werken der Literatur und
Kunst (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 348) tritt mit
Ausnahme der Artikel 1 bis 21 und des Protokolls
betreffend die Entwicklungsländer nach ihrem Arti-
kel 28 Abs. 2 Buchstabe c für
Belgien am 12. Februar 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (Bundes-
gesetzbl. 197 5 II S. 159).
Bonn, den 6. Februar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt der Stockholmer Fassung
der Pariser Verbandsübereinkunft zum Sdmtz des gewerblichen Eigentums
Vom 7. Februar 1975
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft vom
20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen
Eigentums (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 391) tritt
nach ihrem Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3
und Artikel 21 Abs. 3 für
Ägypten am 6. März 1975
Belgien am 12.Februar 1975
Dahome am 12. März 1975
Luxemburg am 24.März 1975
Niger am 6. März 1975
Polen am 24. März 1975
Südafrika am 24. März 1975
in Kraft.
Ferner tritt die genannte Fassung der Uberein-
kunft mit Ausnahme ihrer Artikel 1 bis 12 für
Brasilien am 24. März 1975
in Kraft.
Ägypten, Brasilien, Polen und Südafrika haben
bei Hinterlegung ihrer Beitritts- oder Ratifikations-
urkunden eine Erklärung nach Artikel 28 Abs. 2 ab-
gegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Januar 1975 {Bundesge-
setzbl. II S. 163).
Bonn, den 7. Februar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1975 231
Bekanntmachung
zum Protokoll über die zusätzliche Beihilfe
nach dem geänderten französischen Gesetz vom 30. Juni 1956
in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 11. Oktober 1974
(Berichtigung)
Vom 12. Februar 1975
Nummer 1 des Protokolls über die zusätzliche Beihilfe nach dem ge-
änderten französischen Gesetz vom 30. Juni 1956 in der Fassung des
Zusatzprotokolls vom 11. Oktober 1974 (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 38)
lautet vollständig wie folgt:
,.(1) Deutsche Staatsangehörige, die « (1) Les ressortissants allemands ti-
berechtigt sind, eine Leistung für den tulaires d'un avantage de vieillesse
Fall des Alters oder der Invalidität ou d'invalidite d'un regime fran<;:ais
entweder aus einem französischen de salaries dans le cadre des legisla-
System für Arbeitnehmer nach Maß- tions visees a l' article 2, paragraphe
gabe der in Artikel 2 § 1 Ziffer 2 des 1t'r, 1°, de la Convention Generale
am 10. Juli 1950 unterzeichneten All- entre la France et la Republique Fe- •
gemeinen Abkommens zwischen der derale d' Allemagne sur la Securite
Bundesrepublik Deutschland und Sociale signee le 10 juillet 1950 ou de
Frankreich über die Soziale Sicherheit Ia legislation sur l'allocation aux
genannten Rechtsvorschriften oder auf Vieux Travailleurs Salaries visee par
Grund der in dem am 18. Juni 1955 le Protocole signe le 18 juin 1955, ont
unterzeichneten Protokoll genannten droit a l'allocation supplementaire
Rechtsvorschriften über die Beihilfe dans les conditions prevues pour les
an alte Arbeitnehmer zu beziehen, ressortissants fran<;:ais par la loi du
haben unter den Voraussetzungen, 30 juin 1956 modifiee et campte tenu
die nach dem geänderten Gesetz vom des dispositions ci-apres.
30. Juni 1956 für französische Staats-
angehörige gelten, und nach Maßgabe
folgender Bestimmungen Anspruch auf
die zusätzliche Beihilfe.
Das gleiche gilt für deutsche Staats- 11 en est de meme des ressortissants
angehörige, die entweder eine Alters- allemands titulaires soit d'une presta-
versorgung aus einem französischen tion de vieillesse d'un regime franc;:ais
System für Personen, die nicht Arbeit- des non salaries prevu au titre 1er du
nehmer sind, nach Buch VIII Titel I Livre VIII du Code de la securite
des Gesetzes über Soziale Sicherheit, sociale, soit de l' allocation speciale
oder aber die Sonderbeihilfe nach prevue au titre II du meme Livre
Buch VIII Titel II erhalten." VIII.»
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 11. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 38).
Bonn,den 12.Februar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 288. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Januar 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 36 vom 21. Februar 1975 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 36 vom 21. Februar 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b·.H. - Drude Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnung€n veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: laufender Bewg nur im Postabonnement. Abbestellungen mü,sen bis spcitestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Ahonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjcihrlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefilngene 16 Seiten 1, 10 DM zuzüglid1 Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postsdteckkonto Bundesgesetzl>!att Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredtnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorau,rechnung 3,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 5,5 •1,.