197
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 1975 Nr. 11
Tag Inhalt Seite
23. l. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-
land und der Regierung der Republik Chile über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197
24. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Absdlaf-
fung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prak-
tiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199
27. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von Berufsausrüstung .................... -~......................... 199
27. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Ver-
einheitlichung der Methoden für die Entnahme von Proben und die Untersuchung von
Käse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200
30. 1. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bangladesdl über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . 200
30. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Ubereinkommens über Suchtstoffe 203
3. 2. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter . . . . . . . . . . 211
3. 2. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Chile
über Kapitalhilfe
Vom 23. Januar 1975
In Santiago de Chile, Chile, ist am 21. August
1973 ein Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Chile über Kapitalhilfe unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 21. August 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Januar 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö 11
I
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Chile
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung dieses Darlehens, sowie die Be-
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der
die Regierung der Republik Chile
zwischen der chilenischen Zentralbank und der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau abzuschließende Vertrag, der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Redlts-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
vorschriften unterliegt.
Republik Chile,
(2) Die dlilenische Zentralbank garantiert gegenüber
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der den sich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund des
abzuschließenden Darlehensvertrages.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 3
Die Regierung der Republik Chile stellt die Kredit-
in der Absicht, die Entwicklung der chilenischen Wirt- anstalt für Wiederaufbau von sämtlidlen Steuern und
schaft zu fördern, sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-
sind wie folgt übereingekommen: vertrages in der Republik Chile erhoben werden.
Artikel 1 Artikel 4
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Die Regierung der Republik Chile überläßt bei den
licht es der Regierung der Republik Chile oder einem sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh- ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
lenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wie- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
deraufbau, Frankfurt/Main, zur Finanzierung der Einfuhr Transportunternehmen, trifft keine Maßnahmen, weldle
folgender Waren: die gleichberechtigte Beteiligung der deutschen Verkehrs-
- Düngemittel unternehmen ausschließen oder erschweren und erteilt
gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.
chemische Harze
Stähle Artikel 5
Autoersatzteile Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Industriemaschinen und Ersatzteile besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Ausrüstungsgüter für Eisenbahnen und Ersatzteile lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
Rohstoffe und chemische Produkte der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
werden.
Rohstoffe und pharmazeutische Produkte Artikel 6
pharmazeutische Ausrüstungsgüter
Diese Vereinbarung gilt auch für Berlin (West), sofern
Ausrüstungsgüter für den Bergbau nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ausrüstungsgüter für das Fernmeldewesen gegenüber der Regierung der Republik Chile innerhalb
Materialien und Ersatzteile für die elektronische von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung
Industrie eine gegenteilige Erklärung abgibt.
aus der Bundesrepublik Deutschland und der damit zu-
Artikel 7
sammenhängenden Leistungen ein Darlehen bis zur Höhe
von einundzwanzig Millionen einhunderttausend Deut- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
sche Mark aufzunehmen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Santiago de Chile, am 21. August 1973
in vier Urschriften, je zwei in deutsdler und in spanischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kurt Luedde-Neurath
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Chile
Clodomiro Almeyda Medina
Außenminister der Republik Chile
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1975 199
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels
und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 24. Januar 1975
Lesotho hat am 4. November 1974 dem General- reim vor Erlangung der Unabhängigkeit Lesothos
sekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es auf dessen Gebiet erstreckt worden war, als gebun-
sich an das Zusatzübereinkommen vom 7. Septem- den betraditet.
ber 1956 über die Absdiaffung der Sklaverei, des
Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einriditun- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
gen und Praktiken (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 203), Bekanntmachung vom 29. August 1974 (Bundesge-
dessen Anwendung von dem Vereinigten König- setzbl. II S. 1250).
Bonn, den 24. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Vom 27. Januar 1975
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die
vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst
seinen Anlagen A, B und C (Bundesgesetzbl. 1969 II
S. 1065, 1076) ist nach seinem Artikel 16- Abs. 2 für
die
Türkei am 23. November 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadiung vom 1. Juli 1974 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1027).
Bonn, den 27. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1975 199
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels
und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 24. Januar 1975
Lesotho hat am 4. November 1974 dem General- reim vor Erlangung der Unabhängigkeit Lesothos
sekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es auf dessen Gebiet erstreckt worden war, als gebun-
sich an das Zusatzübereinkommen vom 7. Septem- den betraditet.
ber 1956 über die Absdiaffung der Sklaverei, des
Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einriditun- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
gen und Praktiken (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 203), Bekanntmachung vom 29. August 1974 (Bundesge-
dessen Anwendung von dem Vereinigten König- setzbl. II S. 1250).
Bonn, den 24. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Vom 27. Januar 1975
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die
vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst
seinen Anlagen A, B und C (Bundesgesetzbl. 1969 II
S. 1065, 1076) ist nach seinem Artikel 16- Abs. 2 für
die
Türkei am 23. November 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadiung vom 1. Juli 1974 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1027).
Bonn, den 27. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Vereinheitlichung der Methoden
für die Entnahme von Proben und die Untersuchung von Käse
Vom 27. Januar 1975
Das Internationale Abkommen vom 26. April 1934
zur Vereinheitlichung der Methoden für die Ent-
nahme von Proben und die Untersuchung von Käse
(Reichsgesetzbl. 1937 II S. 678) ist von der Schweiz
am 20. März 1974 gekündigt worden. Das Abkom-
men tritt daher nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für die
Schweiz am 20.März 1975
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. August 1955 (Bundesgesetz-
blatt II S. 832).
Bonn, den 27. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Kapitalhilfe
Vom 30. Januar 1975
In Dacca ist am 30. September 1974 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik
Bangladesch über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 9
am 30. September 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 30. Januar 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö 11
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Vereinheitlichung der Methoden
für die Entnahme von Proben und die Untersuchung von Käse
Vom 27. Januar 1975
Das Internationale Abkommen vom 26. April 1934
zur Vereinheitlichung der Methoden für die Ent-
nahme von Proben und die Untersuchung von Käse
(Reichsgesetzbl. 1937 II S. 678) ist von der Schweiz
am 20. März 1974 gekündigt worden. Das Abkom-
men tritt daher nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für die
Schweiz am 20.März 1975
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. August 1955 (Bundesgesetz-
blatt II S. 832).
Bonn, den 27. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Kapitalhilfe
Vom 30. Januar 1975
In Dacca ist am 30. September 1974 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik
Bangladesch über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 9
am 30. September 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 30. Januar 1975
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Bö 11
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1975 201
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Ka.pitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die übrigen Bedingungen, zu denen die Darlehen
und im Einzelfall gewährt werden, bestimmen die zwischen
der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder ande-
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch,
ren, von den Vertragsparteien gemeinsam auszuwählen-
Im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der deraufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
Volksrepublik Bangladesch, Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
In dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen unterliegen.
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Artikel 3
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, sofern
Im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die Bangla-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, desh Bank werden gegenüber der Kreditanstalt für Wie-
In der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
wicklung in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen, von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf Grund
der nach Artikel 2 abzuschließenden Darlehensverträge
sind wie folgt übereingekommen: garantieren.
Artikel 1 Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die
möglicht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämlichen Steuern
oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu- und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab·
wählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für schluß oder Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, Darlehen bis zur Höhe erwähnten Verträge in der Volksrepublik Bangladesch
von insgesamt 90 Mio DM (neunzig Millionen Deutsche erhoben werden.
Mark) aufzunehmen.
(2) Die Darlehen werden wie folgt verwendet: Artikel 5
a) Bis zu 65 Mio DM (fünfundsechzig Millionen Deutsche Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt
Mark) werden zur Bezahlung der Devisenkosten für bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
den Bezug von Gütern zur Deckung des laufenden not- Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
wendigen zivilen Einfuhrbedarfs der Volksrepublik verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
Bangladesdl, die im Anhang zu diesem Abkommen der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-
aufgeführt sind, und damit zusammenhängenden Lei- che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
stungen verwendet (Warenhilfe). Bei der Verwendung nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
dieses Betrages werden die Anforderungen in der Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
Volksrepublik Bangladesch errichteter Unternehmen gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
mit deutscher Kapitalbeteiligung mit Wohlwollen be- unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
rücksichtigt.
b) Bis zu 25 Mio DM (fünfundzwanzig Millionen Deut- Artikel 6
sche Mark) werden für von den Vertragsparteien
gemeinsam auszuwählende Vorhaben verwendet (Pro- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
jekthilfe), wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdig- Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b finanziert
keit festgestellt worden ist. werden, sind international öffentlich auszuschreiben, so-
weit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt
wird.
Artikel 2
Artikel 7
(1) Die Darlehen werden mit jährlich 0.75 vom Hundert
verzinst. Sie haben eine Laufzeit von fünfzig Jahren Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
einschließlich zehn tilgungsfreier Jahre. besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse republik Deutschland gegenüber der Regierung der Volks-
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt republik Bangladesch innerhalb von drei Monaten nach
werden. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Artikel 8
Artikel 9
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes- in Kraft.
GESCHEHEN zu Dacca am 30. September 1974 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ritter
Klamser
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Syeduzzaman
Anhang
gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Kapitalhilfe
1. Liste der Waren, die Bangladesch bis zur Höhe von
65 Mio DM (fünfundsechzig Millionen Deutsche Mark)
als Warenhilfe beziehen kann:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-
kate;
b) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte;
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
i) Düngemittel
ii) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungs-
mittel
iii) Arzneimittel;
e) Transportmittel;
f) Schiffshebeeinrichtungen;
g) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-
schaftliche Entwicklung der Volksrepublik Bangla-
desch von Bedeutung sind.
2. Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine möglichst
große Anzahl von Warenarten umfassen. Einfuhrgüter,
die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur
finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor-
liegt.
Die Einfuhr von Luxus- und Verbrauchsgütern und
aller Güter, die der militärischen Ausrüstung dienen,
ist von der Finanzierung aus der Warenhilfe ausge-
schlossen.
3. Seit dem 1. April 1974 von den Behörden der Volks-
republik Bangladesch erteilte Importlizenzen können
vorbehaltlich des späteren Abschlusses eines entspre-
chenden Darlehensvertrages auf die Warenhilfe ange-
rechnet werden.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1975 203
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Obereinkommens über Suchtstoffe
Vom 30. Januar 1975
Das Einheits-Ubereinkommen vom 30. März 1961 über Suchtstoffe
(Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1353) ist nach seinen Artikeln 41 und 42 für
folgende Staaten und Hoheitsgebiete in Kraft getreten:
Afghanistan am 13. Dezember 1964
Agypten am 19. August 1966
Algerien am 7.Mai 1965
Algerien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Er-
klärung abgegeben und Vorbehalte eingelegt:
(Ubersetzung)
«La Republique algerienne democrati- „Die Demokratische Volksrepublik
que et populaire n' approuve pas le Algerien stimmt der gegenwärtigen
libelle actuel de l'article 42 qui peut Fassung des Artikels 42 nicht zu, wel-
empecher l'application de la Conven- che d·ie Anwendung des Ubereinkom-
tion aux territoires dits <non-metro- mens auf sogenannte Hoheitsgebiete
politains>. ,außerhalb des Mutterlands' verhin-
dern kann.
La Republique algerienne democra- Die Demokratische Volksrepublik
tique et populaire ne se considere Algerien betrachtet sich durch die Be-
pas coinme liee par les dispositions stimmungen des Artikels 48 Absatz 2,
de l'article 48, paragraphe 2, qui pre- welche die obligatorische Verweisung
voient le renvoi obligatoire de tout aller Streitigkeiten an den Internatio-
differend a la Cour internationale de nalen Gerichtshof vorsehen, nicht als
Justice. gebunden.
La Republique algerienne democra- Die Demokratische Republik Alge-
tique et populaire declare que pour rien erklärt, daß in jedem Fall die Zu-
qu'un differend soit soumis a la Cour stimmung aller Streitparteien erfor-
internationale de Justice l'accord de derlich ist, um eine Streitigkeit dem
toutes les parties en cause sera dans Internationalen Gerichtshof zu unter-
chaque cas necessaire.» breiten."
Argentinien am 13. Dezember 1964
Argentinien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende
Vorbehalte eingelegt:
(Ubersetzung)
Reservation to article 48, paragraph 2: Vorbehalt zu Artikel 48 Absatz 2:
"The Argentine Republic does not ,,Die Argentinische Republik er-
recognize the compulsory jurisdiction kennt die obligatorische Gerichtsbar-
of the International Court of Justice." keit des Internationalen Gerichtshofs
nicht an."
Reservation to article 49: Vorbehalt zu Artikel 49:
"The Argentine Republic reserves „Die Argentinische Republik behält
the rights conferred by paragraph sich die in Absatz 1 Buchstabe c -
1 (c} 'Coca leaf chewing' and para- ,das Kauen von Cocablättern' - und
graph 1 (e} 'Trade in the drug referred Buchstabe e - ,der Handel mit dem
to under (c) for the purposes men- unter Buchstabe c bezeichneten Sucht-
tioned therein'." stoff zu den erwähnten Zwecken'
vorgesehenen Rechts vor."
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Äthiopien am 29. Mai 1965
Australien am 31. Dezember 1967
einschließlich der Hoheitsgebiete, für deren internationale Bezie-
hungen Australien verantwortlich ist, nämlich: Ashmore- und
Cartier-Inseln, Australisches Antarktis-Territorium, Heard- und
McDonald-Inseln, Kokosinseln, Norfolkinsel, Papua-Neuguinea
Belgien am 16. November 1969
Birma am 13. Dezember 1964
Birma hatte bei Unterzeichnung des Einheits-Ubereinkommens die
folgende Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
ur declare that my signature to this ,,Ich erkläre, daß ich dieses Einheits-
Single Convention is subject to the Ubereinkommen unter der Vorausset-
understanding that the Shan State is zung unterzeichne, daß es dem Schan-
being allowed to have reservation of staat gestattet ist, sich das Recht vor-
the right: zubehalten,
(1) To allow addicts in the Shan State 1. es Süchtigen im Schanstaat zu er-
to smoke opium for a transitory lauben, während einer Ubergangszeit
period of 20 years with effect from von 20 Jahren mit Wirkung vom Tag
the date of coming into force of this des Inkrafttretens dieses Einheits-
Single Convention; Ubereinkommens Opium zu rauchen;
(2) To produce and manufacture opium 2. Opium für die obigen Zwecke zu
for the above purpose; gewinnen und herzustellen;
(3) To furnish a list of opium con- 3. eine Liste der Opium-Verbraucher
sumers in the Shan State after the im Schanstaat vorzulegen, nachdem
Shan State Government has com- die Regierung des Schanstaates die
pleted the taking of such list on the Aufstellung einer solchen Liste am
31st December, 1963." 31. Dezember 1963 beendet hat."
Brasilien am 13. Dezember 1964
Bulgarien am 24. November 1968
Bulgarien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde den nadJ.-
stehenden Vorbehalt eingelegt und die folgende Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
Reservation under article 48, para- Vorbehalt nach Artikel 48 Absatz 2:
graph 2:
"The People's Republic of Bulgaria ,,Die Volksrepublik Bulgarien be-
does not consider herself bound to trachtet sich nicht als verpflichtet, die
implement the provisions of article 48, Bestimmungen des Artikels 48 Ab-
paragraph 2, concerning the obliga- satz 2 über die obligatorische Ge-
tory jurisdiction of the International richtsbarkeit des Internationalen Ge-
Court of Justice. richtshofs durchzuführen.
Every kind of dispute between two Jede Streitigkeit zwischen zwei
or more Parties on the Convention oder mehr Vertragsparteien des Uber-
' relating to its interpretation and ap- einkommens über seine Auslegung
plication, which cannot be settled by und Anwendung, die nicht auf dem
negotiations, is to be referred to the Verhandlungsweg beigelegt werden
International Court of Justice for kann, ist dem Internationalen Ge-
decision only after the arguing Par- richtshof erst zur Entscheidung zu un-
ties have given previous consent for terbreiten, nachdem die Streitparteien
every separate case explicitly." für jeden Einzelfall ausdrücklich ihre
vorherige Zustimmung erteilt haben."
Declaration: Erklärung:
"The People's Republic of Bulgaria „Die Volksrepublik Bulgarien hält
considers it necessary to stress that es für erforderlich, zu betonen, daß
the wording of article 40, paragraph 1; der Wortlaut des Artikels 40 Absatz 1,
article 12, paragraphs 2 and 3; arti- des Artikels 12 Absätze 2 und 3, des
cle 13, paragraph 2; article 14, para- Artikels 13 Absatz 2, des Artikels 14
graphs 1 and 2; and article 31, para- Absätze 1 und 2 und des Artikels 31
graph 1 'b' has a discriminatory char- Absatz 1 Buchstabe b diskriminie-
acter as it excludes the participation render Art ist, da er die Teilnahme
of a certain number of States. These einer Anzahl von Staaten ausschließt.
texts are obviously inconsistent with Diese Bestimmungen sind offensicht-
the character of the Convention, aim- lich mit dem Charakter des Uberein-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1975 205
ing at unifying the efforts of all Par- kommens unvereinbar, dessen Ziel es
ties with a view to achieving regula- ist, die Bemühungen aller Vertrags-
tion of the questions, affecting the parteien zu vereinigen, um Fragen,
interests of all countries in this field." welche die Interessen aller Staaten
auf diesem Gebiet berühren, zu re-
geln."
Chile am 8.März 1968
Costa Rica am 6. Juni 1970
Dahome am 13. Dezember 1964
Dänemark am 13. Dezember 1964
Dominikanische Republik am 26. Oktober 1972
Ecuador am 13. Dezember 1964
Elfenbeinküste am 13. Dezember 1964
Finnland am 5. August 1965
Frankreich am 21. März 1969
einschließlich aller Hoheitsgebiete
Frankreich hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklä-
rung abgegeben:
(Ubersetzung)
«Le Gouvernement de la Republique „Die Regierung der Französischen
frarn;:aise declare y adherer en se re- Republik erklärt, daß sie dem Uber-
servant la possibilite prevue par l'ar- einkommen beitritt, wobei sie sich die
ticle 44, alinea 2, in fine de maintenir in Artikel 44 Absatz 2 am Ende vor-
en vigueur l'article 9 de la Conven- gesehene Möglichkeit vorbehält, daß
tion pour la repression du trafic illi- für sie Artikel 9 des am 26. Juni 1936
cite des drogues nuisibles, signee a in Genf unterzeichneten Abkommens
Geneve le 26 juin 1936.» zur Unterdrückung des unerlaubten
Handels mit Betäubungsmitteln wei-
terhin in Kraft bleibt."
Gabun am 30. März 1968
Ghana am 13. Dezember 1964
Griechenland am 6. Juli 1972
Guatemala am 31. Dezember 1967
Guinea am 6. November 1968
Haiti am 28. Februar 1973
Heiliger Stuhl am 1. Oktober 1970
Honduras am 16. Mai 1973
Indien am 12. Januar 1965
einschließlich Sikkim
Indien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklä-
rung abgegeben:
(Ubersetzung)
"Subject to the reservations re- „Mit den in Artikel 49 Absatz 1
ferred to in Article 49 (1) (a), (b), (d) Buchstaben a, b, d und e des Uberein-
and (e) of the Convention, namely, kommens bezeichneten Vorbehalten,
subject to the right of the Govern- nämlich vorbehaltlich des Rechts der
ment of India to permit temporarily Regierung von Indien, in jedem ihrer
in any of its territories: Hoheitsgebiete vorübergehend folgen-
des zu gestatten:
11
(a) The quasi-medical use of opium, a) die Verwendung von ,Opium zu
quasimedizinischen Zwecken,
"(b) Opium smoking, b) das Opiumrauchen,
"(d) The use of cannabis, cannabis d) die Verwendung von Cannabis,
resin, extracts and tinctures of Cannabisharz sowie Cannabisaus-
cannabis for non-medical pur- zügen und -tinkturen zu nichtmedi-
poses, and zinischen Zwecken,
11
(e) The production and manufacture e) die Gewinnung und Herstellung der
of and trade in the drugs re- unter den Buchstaben a, b und d
ferred to under (a), (b) and (d) bezeichneten Suchtstoffe und den
above for the purposes men- Handel damit zu den dort erwähn-
tioned therein." ten Zwecken."
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Irak am 13. Dezember 1964
Iran am 29. September 1972
Israel am 13. Dezember 1964
Jamaika am 13. Dezember 1964
Japan am 13. Dezember 1964
Jordanien am 13. Dezember 1964
Jugoslawien am 13. Dezember 1964
Kamerun (Vereinigte Republik) am 13. Dezember 1964
Kanada am 13. Dezember 1964
Kenia am 13. Dezember 1964
Korea (Republik) am 13. Dezember 1964
Kuba am 13. Dezember 1964
Kuwait am 13. Dezember 1964
Laos am 22. Juli 1973
Libanon am 23.Mai 1965
Luxemburg am 26. November 1972
Madagaskar am 20. Juli 1974
Malawi am 8. Juli 1965
Malaysia am 10. August 1967
Mali am 14. Januar 1965
Marokko am 13. Dezember 1964
Mexiko am 18. Mai 1967
Monaco am 13. September 1969
Neuseeland am 13. Dezember 1964
einschließlich der Cookinseln mit Niue und den Tokelau-lnseln
Nicaragua am 21. Juli 1973
Niederlande am 15. August 1965
einschließlich Surinam und Niederländische Antillen
Niederlande hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
«Eu egard a l'egalite qui existe du „Angesichts der Gleichheit, die in
point de vue du droit public entre öffentlichrechtlicher Hinsicht zwi-
les Pays-Bas, le Surinam et les Antil- schen den Niederlanden, Surinam und
les neerlandaises, le terme <non me- den Niederländischen Antillen be-
tropolitains> mentionne dans l'arti- steht, verliert der in Artikel 42 des
cle 42 de la presente Convention perd Ubereinkommens verwendete Aus-
son sens initial en ce qui concerne druck ,außerhalb des Mutterlands' in
le Surinam et les Antilles neerlandai- bezug auf Surinam und die Niederlän-
ses et sera en consequence considere dischen Antillen seine ursprüngliche
comme signifiant mon europeens>.» Bedeutung; ihm wird daher die Be-
deutung ,außerhalb Europas· beige-
messen."
Niger am 13. Dezember 1964
Nigeria am 6. Juli 1969
Norwegen am 1. Oktober 1967
Obervolta am 16. Oktober 1969
Pakistan am 8. August 1965
Pakistan hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Er-
klärung abgegeben:
(Uberse tzung)
". . . the Government of the Islamic ,, . . . die Regierung der Islamischen
Republic of Pakistan will permit tem- Republik Pakistan wird in jedem ihrer
porarily in any of its territories: Hoheitsgebiete vorübergehend folgen-
des gestatten:
"(i) The quasi-medical use of opium; i) die Verwendung von Opium zu
quasimedizinischen Zwecken,
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1975 207
"(ii) The use of cannabis, cannabis ii) die Verwendung von Cannabis,
resin, extracts and tinctures of Cannabisharz sowie Cannabisaus-
cannabis for non-medical pur- zügen und -tinkturen zu nichtme-
poses, and dizinischen Zwecken,
"(iii) The production and manufacture iii) die Gewinnung und Herstellung
of and trade in the drugs re- der unter den Ziffern i und ii be-
ferred to under (i) and (ii) zeichneten Suchtstoffe und den
above." Handel damit."
Panama am 13. Dezember 1964
Paraguay am 4.März 1972
Peru am 13. Dezember 1964
Philippinen am 1. November 1967
Polen am 15. April 1966
Polen hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklä-
rung abgegeben:
(Ubersetzung)
"The Government of the Polish „Die Regierung der Volksrepublik
People's Republic does not consider Polen betrachtet sich durch die Be-
itself being bound by the provisions stimmungen des Artikels 12 Absätze 2
of article 12, paragraphs 2 and 3, ar- und 3, des Artikels 13 Absatz 2, des
ticle 13, paragraph 2, article 14, para- Artikels 14 Absätze 1 und 2 und des
graphs 1 and 2 and article 31, para- Artikels 31 Absatz 1 Buchstabe b des
graph 1 (b) of the Single Convention Einheits-Ubereinkommens von 1961
on Narcotic Drugs, 1961, and concern- über Suchtstoffe in bezug auf Staaten,
ing States deprived of the opportunity denen die Möglichkeit der Teilnahme
to participate in the above Conven- an dem genannten Ubereinkommen
tion. genommen ist, nicht als gebunden.
In the opinion of the Government Nach Auffassung der Regierung der
of the Polish People's Republic it is Volksrepublik Polen ist es unzulässig,
inadmissible to impose obligations die in den genannten Bestimmungen
contained in the mentioned provi- enthaltenen Verpfliditungen Staaten
sions, upon States which in result of aufzuerlegen, denen auf Grund an-
other provisions of the same Conven- derer Bestimmungen desselben Uber-
tion may be deprived of the op- einkommens die Möglichkeit genom-
portunity to adhere to it. men werden kann, ihm beizutreten.
The Polish People's Republic deems Die Volksrepublik Polen hält es für
it appropriate to draw the attention angebracht, auf den diskriminierenden
to the discriminatory character of ar- Charakter des Artikels 40 Absatz 1
ticle 40, paragraph 1, of the Single des Einheits-Ubereinkommens von
Convention on Narcotic Drugs, 1961, 1961 über Suchtstoffe hinzuweisen,
on the basis of which certain States auf Grund dessen bestimmten Staa-
have been deprived of the opportunity ten die Möglichkeit genommen wurde,
of becoming Parties to this Conven- Vertragsparteien dieses Ubereinkom-
tion. The Single Convention deals mens zu werden. Das Einheits-Uber-
with the questions of interest to all einkommen behandelt Fragen, die für
States and is meant to mobilize efforts alle Staaten von Interesse sind, und
of all countries in the struggle against soll die Bemühungen aller Staaten im
the social danger which is the abuse Kampf gegen die soziale Gefahr mobi-
of narcotic drugs. This Convention lisieren, die in dem Mißbrauch von
therefore should be open to all States. Suchtstoffen liegt. Dieses Ubereinkom-
In accordance with the principle of men sollte daher allen Staaten offen-
sovereign equality of States, no State stehen. Nach dem Grundsatz der sou-
has the right to deprive any other veränen Gleichheit der Staaten hat
State of the opportunity to participate kein Staat das Recht, einem anderen
in a Convention of such type." Staat die Möglichkeit zu nehmen, an
einem Ubereinkommen dieser Art teil-
zunehmen.•
Portugal am 29. Januar 1972
Sambia am -11. September 1965
Saudi-Arabien am 21. Mai 1973
Schweden am 17. Januar 1965
Schweiz am 22.Februar 1970
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Die Schweiz hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
«La Suisse maintient en vigueur l'ar- „Für die Schweiz bleibt Artikel 9
ticle 9 de la Convention pour la re- des am 26. Juni 1936 in Genf unter-
pression du trafic illicite des drogues zeichneten Abkommens zur Unter-
nuisibles, signee a Geneve le 26 juin drückung des unerlaubten Handels
1936.» mit Betäubungsmitteln weiterhin in
Kraft."
Senegal am 13. Dezember 1964
Singapur am 14.April 1973
Sowjetunion am 13. Dezember 1964
Ukraine am 13. Dezember 1964
Weißrußland am 13. Dezember 1964
Die Sowjetunion und ihre beiden Gliedstaaten haben bei Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde folgende, bis auf die Bezeichnung der Vertrags-
parteien übereinstimmende Erklärung abgegeben:
(Obersetzung)
"The Government of the Union of ,,Die Regierung der Union der So-
Soviet Socialist Republics will not zialistischen Sowjetrepubliken be-
consider itself bound by the provi- trachtet sich durch Artikel 12 Absätze
sions of article 12, paragraphs 2 and 3, 2 und 3, Artikel 13 Absatz 2, Artikel
article 13, paragraph 2, article 14, pa- 14 Absätze 1 und 2 und Artikel 31
ragraphs 1 and 2 and article 31, Absatz 1 Buchstabe b des Einheits-
paragraph 1 (b) of the Single Conven- Ubereinkommens über Suchtstoffe in
tion on Narcotic Drugs as applied to bezug auf Staaten, die auf Grund des
States not entitled to become Parties in Artikel 40 des Ubereinkommens
to the Single Convention on the basis vorgesehenen Verfahrens nicht be-
of the procedure provided for in arti- rechtigt sind, Vertragsparteien des
cle 40 of that Convention. Ubereinkommens zu werden, nicht als
gebunden.
The Union of Soviet Socialist Re- Die Union der Sozialistischen So-
publics deems it essential to draw wjetrepubliken hält es für wesentlich,
attention to the discriminatory charac- auf den diskriminierenden Charakter
ter of article 40, paragraph 1, of the des Artikels 40 Absatz 1 des Einheits-
Single Convention on Narcotic Drugs, Ubereinkommens über Suchtstoffe
under the terms of which certain hinzuweisen, nach dem bestimmte
States are not entitled to become Par- Staaten nicht berechtigt sind, Ver-
ties to the said Convention. The tragsparteien des genannten Uberein-
Single Convention concerns matters kommens zu werden. Das Einheits-
which are of interest to all States Ubereinkommen betrifft Angelegen-
and has as its objective the enlistment heiten, die für alle Staaten von Inter-
of the efforts of all countries in the esse sind, und hat die Aufbietung der
struggle against the social evil of the Bemühungen aller Länder im Kampf
abuse of narcotics. The Convention gegen das soziale Ubel des Suchtstoff-
should therefore be open to all coun- mißbrauchs zum Ziel. Das Uberein-
tries. According to the principle of kommen sollte daher allen Ländern
the sovereign equality of States, no offenstehen. Nach dem Grundsatz der
States have the right to deny to other souveränen Gleichheit der Staaten hat
countries the possibility of participat- kein Staat das Recht, anderen Ländern
ing in a Convention of this type." die Möglichkeit der Teilnahme an
einem derartigen Obereinkommen zu
verwehren."
Spanien am 31. März 1966
Sri Lanka am 13. Dezember 1964
Sri Lanka hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Er-
klärung abgegeben:
(Ubersetzung)
The Government of Ceylon notified Die Regierung von Ceylon notifi-
the Secretary-General that in respect zierte dem Generalsekretär, daß in be-
of article 17 of the Convention, "the zug auf Artikel 17 des Ubereinkom-
existing administration will be main- mens „die bestehende Verwaltung für
tained for the purpose of applying the die Anwendung des Ubereinkommens
provisions of the Convention without beibehalten wird, ohne daß eine ,be-
setting up a 'special administration· sondere Verwaltungsdienststelle' für
for the purpose." diesen Zweck eingerichtet wird."
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1975 209
Südafrika am 16. Dezember 1971
Südafrika hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden
Vorbehalt eingelegt:
(Ubersetzung)
". . . Subject to a reservation in re- ,, ... mit einem Vorbehalt zu Artikel 48
spect of article 48 of the Convention, gemäß Artikel 50 Absatz 2."
as provided for in article 50, para-
graph 2."
Syrien am 13. Dezember 1964
Thailand am 13. Dezember 1964
Togo am 13. Dezember 1964
Trinidad und Tobago am 13. Dezember 1964
Tschad am 13. Dezember 1964
Tschechoslowakei am 13. Dezember 1964
Die Tschechoslowakei hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
folgende Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"The Government of the Czecho- ,,Die Regierung der Tschechoslowa-
slovak Socialist Republic is not bound kischen Sozialistischen Republik ist
by the provisions of article 12, para- durch die Bestimmungen des Artikels
graphs 2 and 3, article 13, paragraph 2, 12 Absätze 2 und 3, des Artikels 13
article 14, paragraphs 1 and 2 and Absatz 2, des Artikels 14 Absätze 1
article 31, paragraph 1 (b) of the und 2 und des Artikels 31 Absatz 1
Single Convention on Narcotic Drugs, Buchstabe b des Einheits-Obereinkom-
1961, concerning those States, which mens von 1961 über Suchtstoffe be-
have been deprived of the possibility züglich derjenigen Staaten, denen
to become Parties of the Single Con- nach dem in Artikel 40 des Oberein-
vention on Narcotic Drugs, 1961, ac- kommens vorgesehenen Verfahren die
cording to the procedure embodied in Möglichkeit genommen wurde, Ver-
the article 40 of the aforesaid Con- tragsparteien des Einheits-Oberein-
vention. kommens von 1961 über Suchtstoffe
zu werden, nicht gebunden.
The Single Convention regulates Das Einheits-Obereinkommen regelt
questions concerning interests of all Fragen, die Interessen aller Staaten
states and has as its aim to unify their berühren, und hat das Ziel, ihre Be-
endeavour in the struggle against mühungen im Kampf gegen ein solch
such great evil as is the misuse of großes Obel wie den Mißbrauch von
narcotics. Therefore, in accordance Suchtstoffen zu vereinigen. Daher hat
with the international legal principle nach dem Völkerrechtsgrundsatz der
of equality of states, neither state has Gleichheit der Staaten kein Staat das
the right to prevent other states in Recht, andere Staaten daran zu hin-
participating in the Convention of this dern, an einem Obereinkommen ge-
kind in particular, and the Single rade dieser Art teilzunehmen, und das
Convention on Narcotic Drugs must, Einheits-Obereinkommen über Sucht-
therefore, be open to all states." stoffe muß daher allen Staaten offen-
stehen."
Tunesien am 13. Dezember 1964
Türkei am 22. Juni 1967
Ungarn am 13. Dezember 1964
Ungarn hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden Vor-
behalt eingelegt und folgende Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung J
"(1) The Gouvernment of the Hun- ,,(1) Die Regierung der Ungarischen
garian People's Republic accepts the Volksrepublik nimmt Artikel 48 Ab-
provision of paragraph 2 of article 48 satz 2 mit derµ Vorbehalt an, daß in
with the reservation that for any dis- jedem Einzelfall die Zustimmung aller
pute to be referred to the Inter- Streitparteien erforderlich ist, um eine
national Court of Justice for decision, Streitigkeit dem Internationalen Ge-
the agreement of all parties to the richtshof zur Entscheidung zu unter-
dispute shall be necessary in each breiten.
individual case.
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
(2) As regards countries which have (2) Hinsichtlich der Staaten, denen
been deprived of the possibility of auf Grund des Artikels 40 des Ein-
becoming parties, on the basis of the heits-Ubereinkommens von 1961 über
provisions of article 40 of the Single Suchtstoffe die Möglichkeit genom-
Convention on Narcotic Drugs, 1961, men wurde, Vertragsparteien des
to the Convention, the Government Ubereinkommens zu werden, betrach-
of the Hungarian People's Republic tet die Regierung der Ungarischen
does not consider as obligatory upon Volksrepublik Artikel 12 Absätze 2
herself points 2 and 3 of article 12, und 3, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14
point 2 of article 13, points 1 and 2 Absätze 1 und 2 und Artikel 31 Ab-
of article 14 and sub-point 1 (b) of satz 1 Buchstabe b für sich nicht als
article 31. verbindlich.
The Hungarian People's Republic Die Ungarische Volksrepublik hält es
deems it necessary to state that the für erforderlich, zu erklären, daß die
provisions in article 40 of the Single Bestimmungen in Artikel 40 des Ein-
Convention on Narcotic Drugs by heits-Ubereinkommens über Sucht-
which certain States are barred from stoffe, die es bestimmten Staaten ver-
becoming Parties to the Convention wehren, Vertragsparteien des Uberein-
are at variance with the principle of kommens zu werden, dem Grundsatz
sovereign equality of States and are der souveränen Gleichheit der Staaten
detrimental to the interests attached widersprechen- und der Bedeutung, die
to the universality of the Conven- der Allgemeingültigkeit des Uberein-
tion." kommens zukommt, abträglich sind."
Venezuela am 16. März 1969
Vereinigtes Königreich am 13. Dezember 1964
und die britischen Hoheitsgebiete, für deren internationale Bezie-
hungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist:
Antigua, Belize (fr. Britisch-Honduras), Bermuda, Britische Jungfern-
inseln, Britische Salomonen, Brunei, Dominica, Falklandinseln,
Gibraltar, Gilbert- und Ellice-lnseln, Hongkong, Kaimaninseln, Mont-
serrat, Santa Lucia, Seychellen, St. Christoph - Nevis - Anguilla,
St. Helena, St. Vincent, Turks- und Caicosinseln
am 26. Januar 1965
Vereinigte Staaten am 24. Juni 1967
einschließlich aller Gebiete, für deren internationale Beziehungen
die Vereinigten Staaten verantwortlich sind.
Zaire am 19. Dezember 1973
Zypern am 1. März 1969
Tonga hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. Sep-
tember 1973, Lesotho am 4. November 1974 notifiziert, daß sich beide
Staaten an das Einheits-Ubereinkommen, dessen Anwendung vor Er-
langung der Unabhängigkeit auf das Hoheitsgebiet dieser beiden Staaten
erstreckt worden war, mit Erlangung der Unabhängigkeit als gebunden
betradlten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an die Bekanntmachung
vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. II S. 1211).
Bonn, den 30. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1975 211
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollabkommens
über Behälter
Vom 3. Februar 1975
Das Vereinigte Königreich hat nach Artikel 16
Abs. 1 des Zollabkommens über Behälter vom
18. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 837, 985)
am 12. Dezember 1974 durch Notifizierung an den
Generalsekretär der Vereinten Nationen erklärt,
daß das Abkommen auch für Hongkong gilt. Das
Abkommen tritt somit für
Hongkong am 12. März 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Januar 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 54).
Bonn, den 3. Februar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 3. Februar 1975
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf
dem Gebiete des Zollwesens (Bundesgesetzbl. 1952 II
S. 1, 19) ist nach seinem Artikel XVIII Buchstabe c
für
Liberia am 7. Januar 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Dezember 1974 (Bundes-
gesetzbl. 1975 II S. 27).
Bonn, den 3. Februar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1975 211
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollabkommens
über Behälter
Vom 3. Februar 1975
Das Vereinigte Königreich hat nach Artikel 16
Abs. 1 des Zollabkommens über Behälter vom
18. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 837, 985)
am 12. Dezember 1974 durch Notifizierung an den
Generalsekretär der Vereinten Nationen erklärt,
daß das Abkommen auch für Hongkong gilt. Das
Abkommen tritt somit für
Hongkong am 12. März 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Januar 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 54).
Bonn, den 3. Februar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 3. Februar 1975
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf
dem Gebiete des Zollwesens (Bundesgesetzbl. 1952 II
S. 1, 19) ist nach seinem Artikel XVIII Buchstabe c
für
Liberia am 7. Januar 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Dezember 1974 (Bundes-
gesetzbl. 1975 II S. 27).
Bonn, den 3. Februar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil II
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1974 - Format DIN A 4 - Umfang 424 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge
mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffent-
1icht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische
B~deutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 15,- zuzüglich je DM 1,40 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundes-
gesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Veilng: Bundesauzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dc1zu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. b.t.w. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (l,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
pi eis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.