189
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1975 Nr. 10
Tag Inhalt St.'ilC'
21. 1. 75 Bekanntmachung des Notenwechsels zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Französischen Republik über die Dauer des Urheberrechts-
schutzes nach Artikel 7 Abs. 2 der Brüsseler Fc1sstmg der Berner Ubereinkunft zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189
21. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz der Her-
steller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . . 192
23. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der
Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192
24. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gegenseitige
Anerkennung von B('schußzeichen für Handff'uerwaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
24. 1. 75 Bekanntmachung ülwr den GellungshPreich df's Int0rnationalen Opiumabkommens vom
23. Januar 1912 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
24. 1. 75 Bekanntmachung über den Gellungsben'ich dPs Internationc1len Opiumabkommens vom
19. Februar 1925 ..................................................................... 194
24. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Opiumabkommens vom
19. Februar 1925 in der durth das Protokoll vom 11. Dezember 1946 geänderten Fassung 194
24. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Beschränkung der Her-
stellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel in der durch das Protokoll
vom 11. Dezember 1946 geänderten Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195
24. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 19. Novcmlwr 1948 über
die internationale Kontrolle von Betäubungsmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . 195
24. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute . . . 196
27. 1. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über den Handelsverkehr mit
den überseeischen Ländern und Gebieten betreffend die Erzeugnisse, die unter die Zw,tän-
digkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196
Bekanntmachung
des Notenwechsels zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Dauer des Urheberrechtsschutzes
nach Artikel 7 Abs. 2 der Brüsseler Fassung der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 21. Januar 1975
In Paris sind am 27. Februar und 24. April 1974
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und de,· Regierung der Französischen Republik
Noten über die Dauer des Urheberrechtsschutzes
nach Artikel 7 Abs. 2 der in Brüssel am 26. Juni 1948
beschlossenen Fassung der Berner Dbereinkunft vorn
9. September 1886 zum Schutz von Werken der Lite-
ratur und der Kunst (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1213)
ausgetauscht worden. Der Notenwechsel wird nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Dreher
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Botsc:haft
der
Bundesrepublik Deutschland
RK 522.90/74
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt officiel vom 5. Februar 1919) sowie durch das Gesetz
sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Nr. 51 - 1119 vom 21. September 1951 über die Ver-
der Französischen Republik folgendes mitzuteilen: längerung der Dauer des literarischen und künstlerischen
Eigentums aus Anlaß des Krieges und über die Auf-
Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Brüsseler Fassung der hebung des Gesetzes vom 22. Juli 1941 über das litera-
Berner Ubereinkunft zum Schutz von Werken der Litera- rische Eigentum (Journal officiel vom 25. September 1951)
tur und Kunst, der die Bundesrepublik Deutschland und für Werke, die bestimmte in diesen Gesetzen genannte
Frankreich angehören, trifft hinsichtlich der in den Ver- Voraussetzungen erfüllen, verlängert worden. Das Ge-
bandsländern geltenden Schutzfrist folgende Regelung: setz vom 3. Februar 1919 sieht eine Verlängerung um
(1) Die Dauer des durdl die vorliegende Ubereinkunft den Zeitraum zwischen dem 2. August 1914 und dem Ende
gewährten Sdmtzes umfaßt das Leben des Urhebers des Jahres, das dem Tage der Unterzeichnung des Frie-
und fünfzig Jahre nadl seinem Tode. densvertrages folgt, Artikel 1 des Gesetzes Nr. 51 -
1119 vom 21. September 1951 eine weitere Verlängerung
(2) Falls jedoch ein oder mehrere Verbandsländer eine
um den Zeitraum zwischen dem 3. September 1939 und
längere als die in Absatz 1 vorgesehene Schutzdauer
dem 1. Januar 1948 vor.
gewähren, ridltet sich die Sdlutzdauer nach dem
Gesetz des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, Nach Auffassung der Regierung der Bundesrepublik
aber sie kann die im Ursprungsland festgesetzte Deutsdlland hat Artikel 7 Abs. 2 der Berner Uberein-
Dauer nicht überschreiten. kunft in Verbindung mit den genannten deutschen und
Sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in französischen Rechtsvorschriften hinsichtlid1 der Schutz-
Frankreich bestehen Gesetze, die eine längere Schutz- dauer von \,Verken, für die die allgemeine Schutzfrist des
frist als die des Artikels 7 Absatz 1 der Berner Uber- Artikels 7 Absatz 1 der Berner Ubereinkunft am 17. Sep-
einkunft vorsehen. tember 1965 noch nicht abgelaufen war, unmittelbar fol-
gende Rechtswirkung:
In der Bundesrepublik Deutschland ist durdl § 64 des
Werke, deren Ursprungsland Frankreidl ist, genießen
Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Sdlutzrechte
in der Bundesrepublik Deutschland den durch das ge-
(Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (Bundes-
nannte deutsche Gesetz gewährten längeren Schutz so
gesetzblatt I S. 12731 mit Wirkung vom 17. September
lange, wie sie auf Grund der französischen Gesetze
1965 für alle zu diesem Zeitpunkt nodl geschützten
über die allgemeine Schutzfrist des Artikels 7 Absatz 1
Werke die Schutzfrist von bisher 50 auf 70 Jahre nach
der Berner Ubereinkunft hinaus geschützt sind.
dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Urheber ge-
storben ist, verlctngert worden. Werke, deren Ursprungsland die Bundesrepublik
Deutschland ist, genießen in Frankreich den durch die
In Frankreid1 besteht nach Artikel 21 des Gesetzes genannten französischen Gesetze gewährten längeren
Nr. 57-298 vom 11. März 1957 über das literarisdle und Sdlutz.
künstlerisdle Eigentum {Journal officiel vom 14. März
1957) im Falle des Todes des Urhebers das Verwer- Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland wäre
tungsrecht an seinem Werk während des Kalender- dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der
jahres, in dem er gestorben ist, und während der dar- Französisdlen Republik für eine Bestätigung dankbar,
auf folgenden 50 Jahre fort. Im Hinblick auf die Be- daß diese Rechtsauffassung von der französischen Regie-
hinderung der Auswertung urheberrechtlidl geschütz- rung geteilt wird.
ter Werke durdl die beiden Weltkriege ist jedod1 die Die Botschaft der Bundesrepublik Deutsdlland benutzt
Sdlutzfrist durch das Gesetz vom 3. Februar 1919 über diesen Anlaß, das Ministerium für Auswärtige Ange-
die Verlängerung der Dauer des literarischen und künst- legenheiten der Französischen Republik erneut ihrer
lerisdlen Eigentums aus Anlaß des Krieges {Journal ausgezeichneten Hodlachtung zu versichern.
Paris, den 27. Februar 1974
An das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Französischen Republik
in Paris
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1975 191
(Ubersetzungl
Republique Fran(aise, Paris, le 24 Avr. 1974 Französische Republik, Paris, den 24. April 1974
Ministere Ministerium
des der
Affaires Etrangeres Auswärtigen Angelegenheiten
Diretlion des Affaires Juridiques Rechtsabteilung
No. 456 DJ/DAiNM Nr. 456 DJ/DA/NM
Le Ministere des Affaires Etrangeres presente ses com- Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten be-
pliments a !'Ambassade de Ja Republique Federale d'Al- ehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
lemagne et se referant a sa note du 27 fevrier 1974 a unter Bezugnahme auf ihre Note vom 27. Februar 1974
l'honneur de Iui faire savoir ce qui suit: folgendes mitzuteilen:
Les paragraphes 1 et 2 de l'article 7 de la Convention Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Berner Ubereinkunfl
de Berne pour la protection des ceuvres litteraires et zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, der die
artistiques, dont la Republique Federale d' Allemagne et Bundesrepublik Deutschland und Frankreich angehören,
la France font partie, prevoient en ce qui concerne la trifft hinsichtlich der in den Verbandsländern geltenden
duree de la protection applicable dans les pays de Schutzfrist folgende Regelung:
]'Union les regles suivantes:
1o La duree de Ja protection accordee comprend la vie 1. Die Dauer des gewährten Schutzes umfaßt das Leben
de l'auteur et cinquante ans apres la mort. des Urhebers und fünfzig Jahre nach seinem Tode.
20 Si toutefois un ou plusieurs pays de l'Union accor- 2. Falls jedoch ein oder mehrere Verbandsländer eine
dent une duree de protection plus longue que la längere Schutzdauer als fünfzig Jahre nach dem Tode
duree de 50 annees apres la mort, la duree de pro- gewähren, richtet sich die Schutzdauer nad1 dem Ge-
tection sera celle prevue par la loi du pays dans setz des Landes, wo der Schutz beansprucht wird; sie
lequel la protection est demandee, sans toutefois darf jedoch die im Ursprungsland des Werkes fest-
pouvoir exceder la duree fixee dans le pays d'ori- gesetzte Dauer nicht überschreiten.
gine de J'cruvre.
En France, l' article 21 de la loi du 11 mars 1957 pre- In Frankreich sieht Artikel 21 des Gesetzes vom
voit au deces de l' auteur la persistance du droit d'ex- 11. März 1957 vor, daß im Falle des Todes des Urhebers
ploitation de son oeuvre pendant l'annee civile en cours das Verwertungsrecht an seinem Werk während des
et pendant les cinquante annees qui suivent. D'autre laufenden Kalenderjahres und während der darauffolgen-
part, la legislation fran<;:aise accords des prolongations den fünfzig Jahre fortbesteht. Darüber hinaus gewährt
de la duree de la protection a la suite des guerres. La das französische Recht Verlängerungen der Schutzfrist
loi du 3 fevrier 1919 prevoit une prorogation qui cor- aus Anlaß der Kriege. Das Gesetz vom 3. Februar 1919
respond a la periode entre le 2 aout 1914 et la fin de sieht eine Verlängerung um den Zeitraum zwisd1en dem
l'annee qui suit la signature du Traite de paix. La loi 2. August 1914 und dem Ende des Jahres vor, das auf
du 21 septembre 1951, abrogeant la loi du 22 juillet 1941, die Unterzeichnung des Friedensvertrags folgt. Das Ge-
prevoit une prorogation qui correspond a la periode setz vom 21. September 1951, mit dem das Gesetz vom
comprise entre le 3 septembre 1939 et le 1er janvier 1948. 22. Juli 1941 aufgehoben worden ist, sieht eine Verlänge-
rung um den Zeitraum zwischen dem 3. September 1939
und dem 1. Januar 1948 vor.
En application de Ja Convention de Berne, les ceuvres Nach der Berner Ubereinkunft genießen ·werke, deren
dont le pays d'origine est la Republique Federale d'Alle- Ursprungsland die Bundesrepublik Deutschland ist, in
magne jouissent en France de la protection accordee par Frankreich den durch die obengenannten französischen
les lois fran(aises susmentionnees, sans que la duree de Gesetze gewährten Schutz; die Dauer dieses Schutzes
cette protection puisse jamais exceder la duree fixee par darf jedoch die in den Rechtsvorschriften der Bundes-
la legislation de la Republique Federale d'Allemagne. republik Deutschland festgesetzte Dauer nicht über-
schreiten.
Le Ministere des Affaires Etrangeres saisit cette occa- Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten
sion pour renouveler a l' Ambassade de la Republique benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Bundesrepublik
Federale d'Allemagne les assurances de sa haute consi- Deutschland erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung
deration. zu versichern.
Ambassade Botschaft
de la Republique Federale d' Allemagne der Bundesrepublik Deutschland
- Paris - - Paris -
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Ve~vielfältigung ihrer Tonträger
Vom 21. Januar 1975
Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekre-
tär der Vereinten Nationen am 4. Dezember 1974
notifiziert, daß das Ubereinkommen vom 29. Okto-
ber 1971 zum Sdiutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Ton-
träger (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1669) für die nach-
folgend angegebenen Gebiete, für deren auswärtige
Beziehungen es verantwortlich ist, anwendbar sei:
Bermuda die Insel Man
Britische Hongkong
Jungferninseln Montserrat
Kaimaninseln Santa Lucia
Gibraltar die Seydiellen.
Nadi Artikel 11 Abs. 3 des Ubereinkommens wird
diese Notifikation
am 4. März 1975
wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadiung vom 6. Dezember 1974 (Bundes-
gesetzbl. 1975 II S. 30).
Bonn, den 21. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens
zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation
für Europa und den Mittelmeerraum
Vom 23. Januar 1975
Das in Paris am 18. April 1951 unterzeichnete
Ubereinkommen zur Errichtung der Pflanzensdiutz-
Organisation für Europa und den Mittelmeerraum
in der Fassung vom 27. April 1955 (Bundesgesetzbl.
1956 II S. 581) ist nach seinem Artikel XX für
Marokko am 27. Oktober 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmadiung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Mai 1969 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1131).
Bonn, den 23. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Dreher
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Ve~vielfältigung ihrer Tonträger
Vom 21. Januar 1975
Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekre-
tär der Vereinten Nationen am 4. Dezember 1974
notifiziert, daß das Ubereinkommen vom 29. Okto-
ber 1971 zum Sdiutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Ton-
träger (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1669) für die nach-
folgend angegebenen Gebiete, für deren auswärtige
Beziehungen es verantwortlich ist, anwendbar sei:
Bermuda die Insel Man
Britische Hongkong
Jungferninseln Montserrat
Kaimaninseln Santa Lucia
Gibraltar die Seydiellen.
Nadi Artikel 11 Abs. 3 des Ubereinkommens wird
diese Notifikation
am 4. März 1975
wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadiung vom 6. Dezember 1974 (Bundes-
gesetzbl. 1975 II S. 30).
Bonn, den 21. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens
zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation
für Europa und den Mittelmeerraum
Vom 23. Januar 1975
Das in Paris am 18. April 1951 unterzeichnete
Ubereinkommen zur Errichtung der Pflanzensdiutz-
Organisation für Europa und den Mittelmeerraum
in der Fassung vom 27. April 1955 (Bundesgesetzbl.
1956 II S. 581) ist nach seinem Artikel XX für
Marokko am 27. Oktober 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmadiung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Mai 1969 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1131).
Bonn, den 23. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Dreher
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1975 193
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen
für Handfeuerwaffen
Vom 24. Januar 1975
Das Ubereinkommen vom 1. Juli 1969 über die
gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen für
Handfeuerwaffen (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 989) ist
nac:h seinen Artikeln VI Abs. 3 und VII Abs. 1 für
folgende Staaten in Kraft getreten:
Italien am 31. März 1974
Jugoslawien am 23.Mai 1973
Spanien am 16. August 1973
Ungarn am 12. Dezember 1972
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 17. November 1972 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1624).
Bonn, den 24. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Opiumabkommens vom 23. Januar 1912
Vom 24. Januar 1975
Sambia hat am 9. April 1973 dem Generalsekre-
tär der Vereinten Nationen, Lesotho am 4. Novem-
ber 1974 notifiziert, daß sich beide Staaten seit der
Erlangung der Unabhängigkeit an das in Den Haag
am 23. Januar 1912 unterzeichnete Internationale
Opiumabkommen (Reichsgesetzbl. 1921 S. 6), dessen
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit auf
das Hoheitsgebiet dieser beiden Staaten erstreckt
worden war, als gebunden betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 14. März 1957 (Bundes-
gesetzbl. II S. 258) und vom 1. Dezember 1972 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1631).
Bonn, den 24. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Dreher
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1975 193
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen
für Handfeuerwaffen
Vom 24. Januar 1975
Das Ubereinkommen vom 1. Juli 1969 über die
gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen für
Handfeuerwaffen (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 989) ist
nac:h seinen Artikeln VI Abs. 3 und VII Abs. 1 für
folgende Staaten in Kraft getreten:
Italien am 31. März 1974
Jugoslawien am 23.Mai 1973
Spanien am 16. August 1973
Ungarn am 12. Dezember 1972
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 17. November 1972 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1624).
Bonn, den 24. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Opiumabkommens vom 23. Januar 1912
Vom 24. Januar 1975
Sambia hat am 9. April 1973 dem Generalsekre-
tär der Vereinten Nationen, Lesotho am 4. Novem-
ber 1974 notifiziert, daß sich beide Staaten seit der
Erlangung der Unabhängigkeit an das in Den Haag
am 23. Januar 1912 unterzeichnete Internationale
Opiumabkommen (Reichsgesetzbl. 1921 S. 6), dessen
Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit auf
das Hoheitsgebiet dieser beiden Staaten erstreckt
worden war, als gebunden betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 14. März 1957 (Bundes-
gesetzbl. II S. 258) und vom 1. Dezember 1972 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1631).
Bonn, den 24. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Dreher
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmadtung
über den Geltungsberekh
des Internationalen Opiumabkommens vom 19. Februar 1925
Vom 24. Januar 1975
Tonga hat am 5. September 1973 dem General-
sekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es
sich seit der Erlangung der Unabhängigkeit an das
in Genf am 19. Februar 1925 unterzeidi.nete Inter-
nationale Opiumabkommen nebst Protokoll (Reichs-
gesetzbl. 1929 II S. 407), dessen Anwendung durch
das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet
erstreckt worden war, als gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmadi.ung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 20. September 1929 (Reichs-
gesetzbl. II S. 641) und vom 1. Dezember 1972 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1632).
Bonn, den 24. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt
des Internationalen Opiumabkommens vom 19. Februar 1925
in der durdt das Protokoll vom 11. Dezember 1946 geänderten Fassung
Vom 24. Januar 1975
Sambia hat am 9. April 1973 dem Generalsekre-
tär der Vereinten Nationen, Lesotho am 4. N ovem-
ber 1974 notifiziert, daß sich beide Staaten seit der
Erlangung der Unabhängigkeit an das in Genf am
19. Februar 1925 unterzeichnete und durch das Proto-
koll vom 11. Dezember 1946 in Lake Success, New
York, geänderte Internationale Opiumabkommen
(Reichsgesetzbl. 1929 II S. 407, Bundesgesetzbl. 1959
II S. 333), dessen Anwendung vor Erlangung der Un-
abhängigkeit auf das Hoheitsgebiet dieser beiden
Staaten erstreckt worden war, als gebunden be-
trachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadrnngen vom 20. März 1957 (Bundesge-
setzbl. II S. 259) und vom 1. Dezember 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1633).
Bonn, den 24. Januar 1975
De.r Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Dreher
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil II
Bekanntmadtung
über den Geltungsberekh
des Internationalen Opiumabkommens vom 19. Februar 1925
Vom 24. Januar 1975
Tonga hat am 5. September 1973 dem General-
sekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es
sich seit der Erlangung der Unabhängigkeit an das
in Genf am 19. Februar 1925 unterzeidi.nete Inter-
nationale Opiumabkommen nebst Protokoll (Reichs-
gesetzbl. 1929 II S. 407), dessen Anwendung durch
das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet
erstreckt worden war, als gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmadi.ung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 20. September 1929 (Reichs-
gesetzbl. II S. 641) und vom 1. Dezember 1972 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1632).
Bonn, den 24. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt
des Internationalen Opiumabkommens vom 19. Februar 1925
in der durdt das Protokoll vom 11. Dezember 1946 geänderten Fassung
Vom 24. Januar 1975
Sambia hat am 9. April 1973 dem Generalsekre-
tär der Vereinten Nationen, Lesotho am 4. N ovem-
ber 1974 notifiziert, daß sich beide Staaten seit der
Erlangung der Unabhängigkeit an das in Genf am
19. Februar 1925 unterzeichnete und durch das Proto-
koll vom 11. Dezember 1946 in Lake Success, New
York, geänderte Internationale Opiumabkommen
(Reichsgesetzbl. 1929 II S. 407, Bundesgesetzbl. 1959
II S. 333), dessen Anwendung vor Erlangung der Un-
abhängigkeit auf das Hoheitsgebiet dieser beiden
Staaten erstreckt worden war, als gebunden be-
trachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadrnngen vom 20. März 1957 (Bundesge-
setzbl. II S. 259) und vom 1. Dezember 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1633).
Bonn, den 24. Januar 1975
De.r Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Dreher
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1975 195
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung
der Verteilung der Betäubungsmittel
in der durch das Protokoll vom 11. Dezember 1946 geänderten Fassung
Vom 24. Januar 1975
Sambia hat am 9. April 1973 dem Generalsekre-
tär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es sich
seit der Erlangung der Unabhängigkeit an das in
Genf am 13. Juli 1931 unterzeichnete und durch das
Protokoll vom 11. Dezember 1946 in Lake Success,
New York, geänderte Abkommen zur Beschränkung
der Herstellung und zur Regelung der Verteilung
der Betäubungsmittel (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 319,
Bundesgesetzbl. 1959 II S. 333), dessen Anwendung
durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheits-
gebiet erstreckt worden war, als gebunden be-
trachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 27. März 1957 (Bundesge-
setzbl. II S. 259) und vom 1. Dezember 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1635).
Bonn, den 24. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls vom 19. November 1948
über die internationale Kontrolle von Betäubungsmitteln
Vom 24. Januar 1975
Sambia und Tonga haben am 9. April 1973 bzw.
am 5. September 1973 dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen notifiziert, daß sie sich seit der
Erlangung ihrer Unabhängigkeit an das in Paris am
19. November 1948 unterzeichnete Protokoll über die
internationale Kontrolle von Betäubungsmitteln, die
nicht von dem durch das Protokoll vom 11. Dezem-
ber 1946 geänderten Abkommen vom 13. Juli 1931
zur Beschränkung der Herstellung und zur Rege-
lung der Verteilung der Betäubungsmittel erfaßt sind
(Bundesgesetzbl. 1959 II S. 333, 349), dessen An-
wendung durch das Vereinigte Königreich auf ihr
Hoheitsgebiet erstreckt worden war, als gebunden
betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 26. Mai 1966 (Bundesge-
setzbl. II S. 387) und vom 1. Dezember 1972 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1636).
Bonn, den 24. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Dreher
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1975 195
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung
der Verteilung der Betäubungsmittel
in der durch das Protokoll vom 11. Dezember 1946 geänderten Fassung
Vom 24. Januar 1975
Sambia hat am 9. April 1973 dem Generalsekre-
tär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es sich
seit der Erlangung der Unabhängigkeit an das in
Genf am 13. Juli 1931 unterzeichnete und durch das
Protokoll vom 11. Dezember 1946 in Lake Success,
New York, geänderte Abkommen zur Beschränkung
der Herstellung und zur Regelung der Verteilung
der Betäubungsmittel (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 319,
Bundesgesetzbl. 1959 II S. 333), dessen Anwendung
durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheits-
gebiet erstreckt worden war, als gebunden be-
trachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 27. März 1957 (Bundesge-
setzbl. II S. 259) und vom 1. Dezember 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1635).
Bonn, den 24. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Dreher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls vom 19. November 1948
über die internationale Kontrolle von Betäubungsmitteln
Vom 24. Januar 1975
Sambia und Tonga haben am 9. April 1973 bzw.
am 5. September 1973 dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen notifiziert, daß sie sich seit der
Erlangung ihrer Unabhängigkeit an das in Paris am
19. November 1948 unterzeichnete Protokoll über die
internationale Kontrolle von Betäubungsmitteln, die
nicht von dem durch das Protokoll vom 11. Dezem-
ber 1946 geänderten Abkommen vom 13. Juli 1931
zur Beschränkung der Herstellung und zur Rege-
lung der Verteilung der Betäubungsmittel erfaßt sind
(Bundesgesetzbl. 1959 II S. 333, 349), dessen An-
wendung durch das Vereinigte Königreich auf ihr
Hoheitsgebiet erstreckt worden war, als gebunden
betrachten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 26. Mai 1966 (Bundesge-
setzbl. II S. 387) und vom 1. Dezember 1972 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1636).
Bonn, den 24. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Dreher
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Te-il II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute
Vom 24. Januar 1975
Die in Den Haag am 23. November 1957 unter-
zeichnete Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute
(Bundesgesetzbl. 1961 II S. 828) tritt nach ihren Ar-
tikeln 17 Abs. 3 und 18 Abs. 3 für
Neuseeland am 19. Januar 1975
mit Ausnahme der Cookinseln,
von Niue
und der Tokelau-Inseln
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Mai 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 557).
Bonn, den 24. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auffrag
Dr. Dreher
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
über den Handelsverkehr mit den überseeischen Ländern und Gebieten
betreffend die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen
Vom 27. Januar 1975
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. April
1972 zu dem Abkommen vom 14. Dezember 1970
über den Handelsverkehr mit den überseeischen Län-
dern und Gebieten betreff end die Erzeugnisse, die
unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl fallen (Bundesgesetzbl.
1972 II S. 293), wird hiermit bekanntgemacht, daß das
Abkommen, nachdem am 10. Januar 1974 die in sei-
nem Artikel 5 vorgesehenen Notifikationen ergan-
gen sind, sowie die Erklärung
am 1. Februar 1974
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 27. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Dreher
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlüg: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - D1uck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnunqen und damit im Zusammenhang stehende Bekannlmadrnngen veröffentlid1t.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerr~chtliche Vereinbarungen, Verträge mit der ODR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekannlmadrnngen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Be ·tu g s b e d in g u n gen: laufender Berng nu1 im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift fü1 Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits e1schienener AusgabPn: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bi,; 6<J.
B c zu g s p I e i s: Für Teil I und Teil II halbJahrlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Die~ez Preis 9ilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrage~
auf d<1s PostschPckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
PI f' i s dieser Ausgabe : 1,50 DM (1, 10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausredrnung 1,90 Dl\1. Im BPzuq,-
µr Pis ist die Mehrwertsteuer enthalten. dcz anqcwundte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Te-il II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute
Vom 24. Januar 1975
Die in Den Haag am 23. November 1957 unter-
zeichnete Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute
(Bundesgesetzbl. 1961 II S. 828) tritt nach ihren Ar-
tikeln 17 Abs. 3 und 18 Abs. 3 für
Neuseeland am 19. Januar 1975
mit Ausnahme der Cookinseln,
von Niue
und der Tokelau-Inseln
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Mai 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 557).
Bonn, den 24. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
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Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
über den Handelsverkehr mit den überseeischen Ländern und Gebieten
betreffend die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen
Vom 27. Januar 1975
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. April
1972 zu dem Abkommen vom 14. Dezember 1970
über den Handelsverkehr mit den überseeischen Län-
dern und Gebieten betreff end die Erzeugnisse, die
unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl fallen (Bundesgesetzbl.
1972 II S. 293), wird hiermit bekanntgemacht, daß das
Abkommen, nachdem am 10. Januar 1974 die in sei-
nem Artikel 5 vorgesehenen Notifikationen ergan-
gen sind, sowie die Erklärung
am 1. Februar 1974
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 27. Januar 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Dreher
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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