145
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1974 Ausgegeben ·zu Bonn am 20. Februar 1974 Nr.9
Tag Inhalt Seite
14. 2. 74 Anordnung des Staatsaktes aus Anlaß des 25. Jahrestages des Inkrafttretens des Grund-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
30. 1. 74 Bekanntmachung über das 1nkrafttreten des Obereinkommens zur Einführung eines Ein-
heitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . 146
30. 1. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Obereinkommens zur Einführung eines Ein-
heitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über beweg-
liche Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148
5. 2. 74 Bekanntmachung zur Berichtigung der Vierten Verordnung über die Erhebung von Ge-
bühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung . . . . . 150
13. 2. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-
land und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
Anordnung
Aus Anlaß des 25. Jahrestages des Inkrafttretens des Grund-
gesetzes findet
am 24. Mai 1974
im Plenarsaal des Deutschen Bundestages ein Staatsakt statt.
Im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Präsidenten
des Deutschen Bundestages, dem Präsidenten des Bundesrates
und dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts wird der
Präsident des Deutschen Bundestages gebeten, den Staatsakt
vorzubereiten.
Bonn,den14.Februar1974
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ubereinkommens
zur Einführung eines Einheitlichen Gesetzes
über den internationalen Kauf beweglicher Sachen
Vom 30. Januar 1974
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1973 zu dem Uber-
einkommen vom 1. Juli 1964 zur Einführung eines Einheitlichen Ge-
setzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (Bundesgesetz-
blatt 1973 II S. 885) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Ubereinkom-
men nach seinem Artikel X Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 16. April 1974
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am
16. Oktober 1973 bei der Regierung der Niederlande hinterlegt worden.
Die Bundesrepublik Deutschland hat nach Artikel III des Ubereinkom-
mens erklärt, daß sie das Ubereinkommen nur dann anwenden wird,
wenn die Parteien des Kaufvertrages ihre Niederlassung oder in Erman-
gelung einer Niederlassung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet
verschiedener Vertragsstaaten haben.
Das Ubereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Belgien am 18. August 1972
mit dem Vorbehalt:
(Ubersetzung)
«Conformement aux dispositions de ,,Nach Artikel V des Ubereinkom-
l'art. V de la Convention, le Royaume mens wird das Königreich Belgien das
de Belgique n'appliquera la loi uni- Einheitliche Gesetz nur auf Kaufver-
forme qu'aux contrats dont les parties träge anwenden, deren Parteien das
ont, en vertu de l'art. 4 de la loi uni- Einheitliche Gesetz auf Grund seines
forme, choisi cette loi comme regissant Artikels 4 als das für den Vertrag
le contrat. Conformement aux disposi- maßgebende Recht gewählt haben.
tions de l'art. IV de la Convention, le Nach Artikel IV des Ubereinkommens
Royaume de Belgique n'appliquera la wird das Königreich Belgien das Ein-
loi uniforme que si la Convention de heitliche Gesetz nur anwenden, wenn
La Haye du 15 juin 1955 sur la loi das Haager übereinkommen vom
applicable aux ventes a. caractere 15. Juni 1955 betreffend das auf inter-
international d'objets mobiliers corpo- nationale Kdufverträge über beweg-
rels conduit a. l'application de la loi liche Sachen anzuwendende Recht zur
uniforme. La presente notification Anwendung des Einheitlichen Gesetzes
prendra effet si le Royaume de Belgi- führt. Diese Notifikation wird wirksam,
que retire la declaration faite en con- wenn das Königreich Belgien die nach
formite de l'art. V de la Convention.)) Artikel V des Ubereinkommens abge-
gebene Erklärung zurücknimmt."
Am 1. Dezember 1970 erklärte Belgien:
(Ubersetzung)
«Le Royaume de Belgique, confor- .,Nach Artikel VI des Haager Uber-
mement a. l'article VI de la Conven- einkommens vom 1. Juli 1964 zur Ein-
tion portant loi uniforme sur la vente führung eines Einheitlichen Gesetzes
internationale des objets mobiliers über den internationalen Kauf beweg-
corporels, faite a. La Haye le 1er juillet licher Sachen nimmt das Königreich
1964, retire la declaration qu'il avait Belgien die am 12. Dezember 1968 bei
faite le 12 decembre 1968 lors du de- der Hinterlegung seiner Ratifikations-
pöt de son instrument de ratification, urkunde nach Artikel V des genannten
en application de l'article V de ladite Ubereinkommens abgegebene Erklä-
Convention. 11 est neanmoins entendu rung zurück. Es wird jedoch davon
Nr. 9 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1974 147
que la deuxieme declaration, faite con- ausgegangen, daß die zweite nach Ar-
formement aux dispositions de l'ar- tikel IV des Ubereinkommens abge-
ticle IV de la Convention, reste va- gebene Erklärung gültig bleibt."
lable.,
Israel am 18. August 1972
Italien am 23. August 1972
mit der Erklärung:
(Ubersetzung)
«Pour ce qui concerne la loi uni- „Auf Grund der in Artikel IV des
forme sur la vente internationale des Obereinkommens vorgesehenen Befug-
objets mobiliers corporels le Gouver- nis erklärt die Italienische Regierung,
nement italien, se prevalant de la fa- daß sie das Einheitliche Gesetz über
culte prevue par l'article IV de la den internationalen Kauf beweglicher
Convention, declare qu'il ne l'appli- Sachen nicht anwenden wird, wenn es
quera pc1s dans le cas ou elle est en mit bereits von Italien ratifizierten
contradiction avec les conventions de- Obereinkommen über dc1s internatio-
ja ratifiees par l'ltalie sur les conflits nale Privatrecht auf dem Gebiet des
de Jois en maticre de vente internc1tio- internc1tionalen Kaufs beweglicher Sa-
nc1le d'objets mobiliers corporels.1, chen kollidiert."
Niederlande am 18. August 1972
mit der Erklärung:
(Ubersetzung)
"The Government of the Kingclom of „Die Regierung des Königreichs der
the Netherlancls declares in accordance Niederlande erklärt nach Artikel III
with Article III of the Convention that des Obereinkommens, daß sie an der
it will read paragraph 1 of Article 1 of Stelle, an der das Wort ,Staaten· in
the Uniform Law with insertion of the Artikel 1 Abs. 1 des Einheitlichen Ge-
worcl 'Contracting' before the word setzes zum ersten Mal vorkommt, die-
'States· where the latter word first ses Wort durch ,Vertragsstaaten· er-
occurs in paragraph 1 of Article 1 of setzt."
the Uniform Law."
San Marino am 18. August 1972
mit der Erklärung:
(Ubersetzung)
"In conlormita alle disposizioni clel- .,Nach Artikel III des Ubereinkom-
l' Art. III della Convenzione portan te mens zur Einführung eines Einheitli-
!egge uniforme sulle vendita interna- chen Gesetzes über den internationalen
zionale delle cose mobili corporali, la Kauf beweglicher Sachen wird die Re-
Repubblica di San Marino applichera publik San Marino das Einheitliche
Ja legge uniforme solo se le parti al Gesetz nur anwenden, wenn die Par-
contratto di vendita hanno la loro teien des Kaufvertrages ihre Nieder-
sede o, in mancanzd di questc1, la loro lassung oder in Ermangelung einer
dimora abituale nel territorio di diffe- Niederlassung ihren gewöhnlichen Auf-
renti Stati contraenti. La Repubblica di enthalt im Gebiet verschiedener Ver-
San Marino portanto inserira la parolc1 tragsstaaten haben. Die Republik San
<contraenti> dopo la parola <Stati> lad- Marino wird dementsprechend an der
dove questa compare per la primd Stelle, an der das Wort ,Staaten· in
volta, al paragrafo 1 dell'Art. 1 clellc1 Artikel 1 Abs. 1 des Einheitlichen Ge-
legge uniforme., setzes zum ersten Mal vorkommt, die-
ses Wort durch ,Vertragsstaaten' er-
setzen."
Vereinigtes Königreich am 18. August 1972
mit der Erklärung:
(Ubersetzung)
"(a) In accordance with the provisions ., (a) Nach Artikel III des Uberein-
of Article III of the Convention, the kommens wird das Vereinigte König-
United Kingdom will apply the Uni- reich das Einheitliche Gesetz nur an-
form Law only if each of the parties wenden, wenn die Parteien des Kauf-
to the Contract of sale has his place vertrages ihre Niederlassung oder in
of business, or, if he has no place of Ermangelung einer Niederlassung ihren
business, his hc1bituel residence in the gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet
territory of a clitferent Contracting verschiedener Vertragsstaaten haben.
State. The United Kingdom will in Das Vereinigte Königreich wird dem-
consequence insert the word 'Con- entsprechend an der Stelle, an der das
tracting' before the word 'States· Wort ,Staaten' in Artikel 1 Abs. 1 des
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
where the latter word first occurs in Einheitlichen Gesetzes zum ersten Mal
paragraph 1 of Article 1 of the Uni- vorkommt, dieses Wort durch ,Ver-
form Law. tragsstaaten' ersetzen.
(b) In accordance with the provi- (b) Nach Artikel V des Ubereinkom-
sions of Article V of the Convention, mens wird das Vereinigte Königreich
the United Kingdom will apply the das Einheitliche Gesetz nur auf Kauf-
Uniform Law only to contracts in verträge anwenden, deren Parteien das
which the parties thereto have, by Einheitliche Gesetz auf Grund seines
virtue of Article 4 of the Uniform Artikels 4 als das für den Vertrag
Law, dlosen that Law as the law of maßgebende Recht gewählt haben."
the contract."
Bonn, den 30. Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Obereinkommens
zur Einführung eines Einheitlichen Gesetzes
über den Absdlluß von internationalen Kaufverträgen
über beweglidle Sachen
Vom 30. Januar 1974
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1973 zu dem Uber-
einkommen vom 1. Juli 1964 zur Einführung eines Einheitlichen Gesetzes
über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über beweg-
liche Sachen (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 885, 919) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß das Ubereinkommen nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 16. April 1974
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am
16. Oktober 1973 bei der Regierung der Niederlande hinterlegt worden.
Die Bundesrepublik Deutschland hat nach Artikel III des Uberein-
kommens erklärt, daß sie das Ubereinkommen nur dann anwenden
wird, wenn die Parteien des Kaufvertrages ihre Niederlassung oder in
Ermangelung einer Niederlassung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Gebiet verschiedener Vertragsstaaten haben.
Das Ubereinkommen ist ferner am 23. August 1972 für folgende Staa-
ten in Kraft getreten:
Belgien
Italien
Niederlande
mit der Erklärung:
(Vbersetzung)
"The Government of the Kingdom of „Die Regierung des Königreichs der
the Netherlands declares in accordance Niederlande erklärt nach Artikel III
with Article III of the Convention that des Ubereinkommens, daß sie an der
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1974 149
it \Vill read pdrdgraph 1 of Article 1 of Stelle, an der das Wort ,Staaten' in
the Uniform Law with insertion of the Artikel 1 Abs. 1 des Einheitlichen
word 'Contracting' before the word Gesetzes zum ersten Mal vorkommt,
'States·, where the latter word first dieses Wort durch ,Vertragsstaaten'
occurs in paragraph 1 of Article 1 of ersetzt."
the Uniform Law."
San Marino
mit der Erklärung:
(Ubersetzung)
,dn conformiU1 alle disposizioni del- .,Nach Artikel III des Obereinkom-
l'Art. III della Convenzione portante mens zur Einführung eines Einheitli-
!egge uniforme sulla formazione dei chen Gesetzes über den Abschluß von
contratti di vendita internazionale internationalen Kaufverträgen über be-
delle cose mobili corporali, Ia Repub- ,-vegliche Sachen wird die Republik
blica di San Marino applichera Ja San Marino das Einheitliche Gesetz
!egge uniforme solo se Je parti al con• nur anwenden, wenn die Parteien des
tratto hanno Ja loro sede o, in man- Kaufvertrages ihre Niederlassung oder
canza di questa, Ja loro dimora abi• in Ermangelung einer Niederlassung
tuale nel territorio di differenti Stati ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ge-
contraenti. Pertanto la Repubblica di biet verschiedener Vertragsstaaten ha-
San Marino inseria la parola <con- ben. Die Republik San Marino wird
traenli> dopo la parola <Stati> laddove dementsprechend an der Stelle, an der
questa compare per la prima volta das Wort ,Staaten' in Artikel 1 Abs. 1
all' Art. 1, paragrafo 1 della !egge des Einheitlichen Gesetzes zum ersten
uniforme .. ) Mal vorkommt, dieses Wort durch
,Vertragsstaaten· ersetzen."
Vereinigtes Königreich
Bonn, den 30. Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
zur Berichtigung der Vierten Verordnung
über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme
von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung
Vom 5. Februar 1974
In der der Vierten Verordnung über die Erhebung
von Gebühren für die Inanspruchnahme von Dien-
sten und Einrichtungen der Flugsicherung vom
20. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. II S. 1866) anlie-
genden Geänderten Liste der Transatlantiktarife,
gültig ab 1. Januar 1974, für Luftfahrzeuge mit dem
Gewichtsfaktor eins (50 Metrische Tonnen) muß in
Zone III (Spalte 1) bei Düsseldorf (Spalte 2) der Be-
trag der Gebühr in US-Dollar (Spalte 3) nicht 79,91,
sondern 79,71 lauten.
Bonn, den 5. Februar 1974
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr.Fa ull
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe
Vom 13. Februar 1974
In Nairobi ist am 28. Februar 1973 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 7
am 28. Februar 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 13. Februar 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
In Vertretung
Sohn
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
zur Berichtigung der Vierten Verordnung
über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme
von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung
Vom 5. Februar 1974
In der der Vierten Verordnung über die Erhebung
von Gebühren für die Inanspruchnahme von Dien-
sten und Einrichtungen der Flugsicherung vom
20. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. II S. 1866) anlie-
genden Geänderten Liste der Transatlantiktarife,
gültig ab 1. Januar 1974, für Luftfahrzeuge mit dem
Gewichtsfaktor eins (50 Metrische Tonnen) muß in
Zone III (Spalte 1) bei Düsseldorf (Spalte 2) der Be-
trag der Gebühr in US-Dollar (Spalte 3) nicht 79,91,
sondern 79,71 lauten.
Bonn, den 5. Februar 1974
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr.Fa ull
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe
Vom 13. Februar 1974
In Nairobi ist am 28. Februar 1973 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 7
am 28. Februar 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 13. Februar 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
In Vertretung
Sohn
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1974 151
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
und oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-
vertrages in der Republik Kenia erhoben werden.
die Regierung der Republik Kenia
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Artikel 4
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Kenia, Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Transport-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
ligung der deutschen Verkehrsunternehmen ausschließen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die erforder-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, lichen Genehmigungen.
in der Absicht, die Entwicklung der kenianischen Wirt-
schaft zu fördern, Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
Artikel 1
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- sichtigt werden.
licht es der Regierung der Republik Kenia bei der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, .für das Artikel 6
Kreditprogramm für bäuerliche Betriebe in den Distrikten Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Kisii und Kericho ein weiteres Darlehen bis zur Höhe sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
von insgesamt fünfhunderttausend Deutsche Mark auf- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
zunehmen. desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Artikel 2 Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun- gibt.
gen, zu denen es gewährt \Vird, bestimmt der zwischen
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder- Artikel 7
aufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften un- in Kraft.
terliegt.
Artikel 3
GESCHEHEN zu Nairobi, 28. Februar 1973, in vier Ur-
Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kredit- schriften, je zwei in deutscher und in englischer Sprache,
anstalt für Wieder,rnfbau von sämtlichen Steuern und wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Ruh f u s
Für die Regierung
der Republik Kenia
Mwai Kib a k i
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1973 - Format DIN A 4 - Umfang 382 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit
der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht
wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeu-
tung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 9,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmadrnngen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Lautender Bezug nur im Postabonnement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn l, Postfach 624. Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung t.35 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/1.