137
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 1974 Nr. 8
Tag Inhalt Seite
2. 1. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung ................................. . 137
15. 1. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl einerseits und der Republik Osterreich andererseits ................. . 140
15. 1. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl einerseits und der Portugiesischen Republik andererseits ............. . 141
15. 1. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl einerseits und dem Königreich Schweden andererseits ............... . 141
15. 1. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und des Zusatzabkommens über die Geltung dieses Abkommens für das Fürstentum
Liechtenstein ...................................................................... . 142
15. 1. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Island .............. . 142
29. 1. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Zusatzabkom-
mens vorn 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik-
vertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten ausländischen Truppen .................................... . 143
31. 1. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum ................................................. . 143
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Internationalen Obereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 2. Januar 1974
Das Internationale Ubereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 961)
ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für die
Deutsche Demokratische Republik am 26. April 1973
mit folgendem Vorbehalt in Kraft getreten.
(Translation) (Ubersetzung)
"The German Democratic Republic ,,Die Deutsche Demokratische Repu-
does not consider itself bound by blik betrachtet sich nicht als gebunden
article 22 of the Convention, under durch Artikel 22 des Ubereinkommens,
which any dispute between two or wonach eine Streitigkeit zwischen zwei
more States Parties with respect to oder mehr Staaten über die Auslegung
the interpretation or application of the oder Anwendung des Ubereinkommens
Convention is, at the request of any auf Verlangen einer Streitpartei dem
of the parties to the dispute, to be Internationalen Gerichtshof zur Ent-
referred to the International Court of scheidung vorzulegen ist, und sie er-
Justice for decision, and declares that, klärt, daß in jedem Einzelfall die
in each individual case, the consent of Streitigkeit nur mit Zustimmung aller
all parties to such a dispute is neces- Streitparteien dem Internationalen Ge-
sary for referral of the dispute to the richtshof vorgelegt werden kann."
International Court of Justice."
Das Obereinkommen ist ferner in Kraft getreten für:
Barbados am 8. Dezember 1972
Barbados hat in der Beitrittsurkunde folgende Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"The Constitution of Barbados en- ,,Die Verfassung von Barbados ge-
rrenches and guarantees to every währt und sichert jedermann in
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
person in Barbados the fundamental Barbados ohne Ansehen seiner Rasse
rights and freedoms of the individual oder Herkunft die persönlichen Grund-
irrespective of his race or place of rechte und Grundfreiheiten. Die Ver-
ongm. The constitution prescribes fassung schreibt bei Verletzung eines
judicial processes to be observed in dieser Rechte durch den Staat oder
the event of the violation of any of durch eine Privatperson die Einhaltung
these rights whether by the state or eines gerichtlichen Verfahrens vor. Der
by a private individual. Accession to Beitritt zu dem. Ubereinkommen be-
the Convention does not imply the deutet nicht, daß über die verfassungs-
acceptance of obligations going beyond mäßigen Grenzen hinausgehende Ver-
the constitutional limits nor the ac- pflichtungen oder die Pflicht anerkannt
ceptance of any obligations to intro- werden, gerichtliche Verfahren einzu-
duce judicial processes beyond those führen, die über die in der Verfassung
provided in the Constitution. vorgesehenen hinausgehen.
"The Government of Barbados inter- Die Regierung von Barbados legt
prets article 4 of the said Convention Artikel 4 des bezeichneten Uberein-
as requiring a Party to the Convention kommens dahin aus, daß die Vertrags-
to enact measures in the fields covered parteien des Ubereinkommens ver-
by sub-paragraphs (a), (b) and (c) of pflichtet sind, Maßnahmen auf den
that article only where it is con- unter die Buchstaben a, b und c des
sidered that the need arises to enact genannten Artikels fallenden Gebieten
such legislation." nur dann zu ergreifen, wenn die Not-
wendigkeit derartiger Gesetzgebungs-
maßnahmen als gegeben erachtet
wird."
Elfenbeinküste am 3. Februar 1973
Haiti am 18. Januar 1973
Jemen (Demokratischer) am 17. November 1972
Jemen hat in der Beitrittsurkunde folgenden Vorbehalt abgegeben:
(Traduction) (Ubersetzung)
«La Republique democratique popu- „Die Demokratische Volksrepublik
laire du Yemen ne se considere pas Jemen betrachtet sich nicht als gebun-
liee par les dispositions de l' article 22 den durch Artikel 22 des Ubereinkom-
de la Convention, prevoyant que tout mens, wonach eine Streitigkeit zwi-
differend entre deux ou plusieurs Etats schen zwei oder mehr Vertragsstaaten
parties touchant l'interpretation ou über die Auslegung oder Anwendung
l'application de la Convention sera des Ubereinkommens auf Verlangen
porte, a la requete de toute partie au einer Streitpartei dem Internationalen
differend, devant la Cour internatio- Gerichtshof zur Entscheidung vorzu-
nale de Justice pour qu'elle statue a legen ist. Die Demokratische Volks-
son sujet. La Republique democratique republik Jemen erklärt, daß in jedem
populaire du Yemen declare que pour Einzelfall die Streitigkeit nur mit Zu-
qu'un differend entre deux ou plusieurs stimmung aller Streitparteien dem In-
Etats puisse etre porte devant la Cour ternationalen Gerichtshof vorgelegt
internationale de Justice, il est neces- werden kann."
saire d'avoir, dans chaque cas parti-
culier, l' accord de toutes les parties
au differend.»
Neuseeland am 22. Dezember 1972
Tansania am 26. November 1972
Trinidad und Tobago am 3. November 1973
Fidschi hat am 11. Januar 1973 notifiziert, daß es sich an das Uber-
einkommen, dessen Anwendung durdl das Vereinigte Königreich auf
sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war, als gebunden betrachtet.
Ferner hat Fidschi die vom Vereinigten Königreich zu diesem Uberein-
kommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen bestätigt, jedoch wie
folgt neu gefaßt:
(Ubersetzung}
"To the extent, if any, that any law .,Soweit gegebenenfalls eine wahl-
relating to elections in Fiji may not rechtliche Vorschrift in Fidschi den in
fulfil the obligations referred to in Artikel 5 Buchstabe c bezeichneten
article 5 (c), that any law relating to Verpflichtungen nicht entspricht, eine
land in Fiji which prohibits or restricts bodenrechtliche Vorschrift in Fidschi,
the alienation of land by the indig- welche die Veräußerung von Boden
enous inhabitants may not fulfil the durch Ureinwohner verbietet oder ein-
obligations referred to in article 5 (d) schränkt, den in Artikel 5 Buchstabe d
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1974 139
(v), or that the school system of Fiji Ziffer v bezeichneten Verpflichtungen
may not fulfil the obligations referred nicht entspricht oder das Unterrichts-
to in articles 2, 3, or 5 (e) (v), the wesen Fidschis den in Artikel 2, 3
Government of Fiji reserves the right oder 5 Buchstabe e Ziffer v bezeich-
not to implement the aforementioned neten Verpflichtungen nicht entspricht,
provisions of the Convention. behält sich die Regierung von Fidschi
das Recht vor, die genannten Bestim-
mungen des Ubereinkommens nicht
durchzuführen.
"The Government of Fiji wishes to Die Regierung von Fidschi wünscht
state its understanding of certain ihre Auffassung bestimmter Artikel
articles in the Convention. lt interprets des Ubereinkommens darzulegen. Nach
article 4 as requiring a party to the ihrer Ausle.gung ist eine Vertrags-
Convention to adopt further legislative partei zu weiteren Gesetzgebungsmaß-
measures in the fields covered by sub- nahmen auf den Gebieten des Ar-
paragraphs (a), (b) and (c) of that tikels 4 Buchstaben a, b und c nur
article only in so far as it may insoweit verpflichtet, wie diese Ver-
consider with due regard to the tragspartei unter Berücksichtigung der
principles embodied in the Universal in der Allgemeinen Erklärung der
Declaration of Human Rights and the Menschenrechte niedergelegten Grund-
rights expressly set forth in article 5 sätze und der in Artikel 5 des Uber-
of the Convention (in particular the einkommens ausdrücklich genannten
right to freedom of opinions and Rechte (insbesondere auf Meinungs-
expression and the right to freedom freiheit, auf freie Meinungsäußerung,
of peaceful assembly and association) auf friedliches Versammeln und auf
that some legislative addition to or friedliche Vereinigung) der Auffassung
variation of existing law and practice ist, daß zur Verwirklichung des im
in those fields is necessary for the Kopf des Artikels 4 genannten Zwecks
attainment of the end specified in the Ergänzungen oder Änderungen be-
earlier part of Article 4. Further, .the stehender Gesetze und Gepflogenhei-
Government of Fiji interprets 'the ten auf diesen Gebieten im Wege der
requirement in article 6 concerning Gesetzgebung erforderlich sind. Ferner
'reparation or satisfaction' as being ist nach der Auslegung der Regierung
fulfilled if one or other of these forms von Fidschi dem in Artikel 6 genann-
of redress is made available and inter- ten Erfordernis der „Entschädigung
prets ·satisfaction' as including any oder Genugtuung" dann entsprochen,
form of redress effective to bring the · wenn eine dieser beiden Abhilfeformen
discriminatory conduct to an end. In gewährt worden ist, wobei nach ihrer
addition it interprets article 20 and the Auslegung der Ausdruck „Genugtuung"
other related provisions of Part III of jede Form der Abhilfe einbegreift, die
the Convention as meaning that if a das Ende des diskriminierenden Ver-
reservation is not accepted the State haltens bewirkt. Außerdem bedeuten
making the reservation does not nach der Auslegung der Regierung
become a Party to the Convention. von Fidschi der Artikel 20 und die
anderen damit zusammenhängenden
Bestimmungen des Teils III des Uber-
einkommens, daß der Staat, dessen
Vorbehalt nicht angenommen worden
ist, nicht Vertragspartei des Uberein-
kommens wird.
"The Government of Fiji maintains Die Regierung von Fidschi vertritt
the view that Article 15 is discrimi- zu Artikel 15 die Ansicht, daß dieser
natory in that it establishes a proce- Artikel diskriminierend ist, weil er
dure for the receipt of petitions relat- zwar ein Verfahren für die Annahme
ing to dependent territories whilst von Petitionen festlegt, die sich auf
making no comparable provisions for abhängige Hoheitsgebiete beziehen,
States without such territories." aber keine entsprechende Bestimmung
für Staaten ohne abhängige Hoheits-
gebiete enthält."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 25. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. II S. 976).
Bonn, den 2. Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Dr. M o r g e n s t e r n
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäisdlen Gemeinsdlaft für Kohle und Stahl
und der Europäisdlen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits
und der Republik Osterreich andererseits
Vom 15. Januar 1974
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juni
1973 zu dem Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemein•
schaft für Kohle und Stahl einerseits und der Repu•
blik Osterreich andererseits (Bundesgesetzbl. 1973 II
S. 640) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Ab·
kommen, nachdem am 29. November 1973 die in
seinem Artikel 33 vorgesehenen Notifikationen er•
gangen sind, am
1. Januar 1974
in Kraft getreten ist.
Bonn,den 15.Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1974 141
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits
und der Portugiesischen Republik andererseits
Vom 15. Januar 1974
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juni
1973 zu dem Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäisdien Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl einerseits und der Portu-
giesischen Republik andererseits (Bundesgesetzbl.
1973 II S. 653) wird hiermit bekanntgemadit, daß
das Abkommen, namdem am 29. November 1973 die
in seinem Artikel 33 vorgesehenen Notifikationen
ergangen sind, am
1. Januar 1974
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 15. Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits
und dem Königreich Schweden andererseits
Vom 15. Januar 1974
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juni
1973 zu dem Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl einerseits und dem
Königreich Schweden andererseits (Bundesgesetzbl.
1973 II S. 669) wird hiermit bekanntgemadit, daß
das Abkommen, nachdem am 29. November 1973
die in seinem Artikel 33 vorgesehenen Notifika-
tionen ergangen sind, am
1. Januar 1974
m Kraft getreten ist.
Bonn,den 15.Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1974 141
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits
und der Portugiesischen Republik andererseits
Vom 15. Januar 1974
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juni
1973 zu dem Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäisdien Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl einerseits und der Portu-
giesischen Republik andererseits (Bundesgesetzbl.
1973 II S. 653) wird hiermit bekanntgemadit, daß
das Abkommen, namdem am 29. November 1973 die
in seinem Artikel 33 vorgesehenen Notifikationen
ergangen sind, am
1. Januar 1974
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 15. Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits
und dem Königreich Schweden andererseits
Vom 15. Januar 1974
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juni
1973 zu dem Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl einerseits und dem
Königreich Schweden andererseits (Bundesgesetzbl.
1973 II S. 669) wird hiermit bekanntgemadit, daß
das Abkommen, nachdem am 29. November 1973
die in seinem Artikel 33 vorgesehenen Notifika-
tionen ergangen sind, am
1. Januar 1974
m Kraft getreten ist.
Bonn,den 15.Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und des Zusatzabkommens über die Geltung dieses Abkommens
für das Fürstentum Liechtenstein
Vom 15. Januar 1974
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juni
1973 zu dem Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft nebst Zusatzabkommen vom 22. Juli
1972 über die Geltung dieses Abkommens für das
Fürstentum Liechtenstein {Bundesgesetzbl. 1973 II
S. 682) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Ab-
kommen und das Zusatzabkommen, nachdem am
29. November 1973 die in Artikel 31 des Abkom-
mens und Artikel 3 des Zusatzabkommens vorge-
sehenen Notifikationen ergangen sind, am
1. Januar 1974
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 15. Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Republik Island
Vom 15. Januar 1974
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juni
1973 zu dem Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Republik Island {Bun-
desgesetzbl. 1973 II S. 693) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß das Abkommen, nachdem am 29. No-
vember 1973 die in Artikel 7 des Abkommens vor-
gesehenen Notifikationen ergangen sind, am
1. Januar 1974
in Kraft getreten ist.
Bonn,den 15.Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und des Zusatzabkommens über die Geltung dieses Abkommens
für das Fürstentum Liechtenstein
Vom 15. Januar 1974
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juni
1973 zu dem Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft nebst Zusatzabkommen vom 22. Juli
1972 über die Geltung dieses Abkommens für das
Fürstentum Liechtenstein {Bundesgesetzbl. 1973 II
S. 682) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Ab-
kommen und das Zusatzabkommen, nachdem am
29. November 1973 die in Artikel 31 des Abkom-
mens und Artikel 3 des Zusatzabkommens vorge-
sehenen Notifikationen ergangen sind, am
1. Januar 1974
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 15. Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Republik Island
Vom 15. Januar 1974
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juni
1973 zu dem Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Republik Island {Bun-
desgesetzbl. 1973 II S. 693) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß das Abkommen, nachdem am 29. No-
vember 1973 die in Artikel 7 des Abkommens vor-
gesehenen Notifikationen ergangen sind, am
1. Januar 1974
in Kraft getreten ist.
Bonn,den 15.Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1974 143
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zur Änderung des Zusatzabkommens vom 3. August 1959
zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags
über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich
der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen
Vom 29. Januar 1974
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Au-
gust 1973 zu dem Abkommen vom 21. Oktober 1971
zur Änderung des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des
Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer
Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten ausländisdlen Truppen
(Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1021) wird hiermit be-
kanntgemadit, daß das Abkommen nadi seinem
Artikel 4 Abs. 2
am 18. Januar 1974
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 29. Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 31. Januar 1974
Das Ubereinkommen zur Errichtung der Weltorga-
nisation für geistiges Eigentum vom 14. Juli 1967
(Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 295) tritt nach sei-
nem Artikel 15 Abs. 2 für
Sudan am 15. Februar 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. November 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1584).
Bonn, den 31. Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1974 143
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zur Änderung des Zusatzabkommens vom 3. August 1959
zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags
über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich
der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen
Vom 29. Januar 1974
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Au-
gust 1973 zu dem Abkommen vom 21. Oktober 1971
zur Änderung des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des
Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer
Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten ausländisdlen Truppen
(Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1021) wird hiermit be-
kanntgemadit, daß das Abkommen nadi seinem
Artikel 4 Abs. 2
am 18. Januar 1974
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 29. Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 31. Januar 1974
Das Ubereinkommen zur Errichtung der Weltorga-
nisation für geistiges Eigentum vom 14. Juli 1967
(Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 295) tritt nach sei-
nem Artikel 15 Abs. 2 für
Sudan am 15. Februar 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. November 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1584).
Bonn, den 31. Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1973 - Format DIN A 4 - Umfang 382 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit
der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht
wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeu-
tung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 9,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
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Preis dieser Ausgabe : 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung t.35 DM. Im Bezugs-
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