1429
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 1974 Nr.68
Tag Inhalt Seite
14. 11. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Senegal über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1429
14. 11. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Obereinkommens
von 1968 in der Fassung der Verlängerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1431
15. 11. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-
Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1432
15. 11. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von wissenschaftlic:hem Gerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1432
15. 11. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereic:h des Obereinkommens über die wechselseitige
Geheimbehandlung verteidigungswichtiger Erfindungen, die den Gegenstand von Patent-
anmeldungen bilden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1433
22. 11. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsc:h-
land und der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . 1433
25. 11. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens zur Erric:htung der
Weltorganisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1435
25. 11. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens zur
Verhütung der Versc:hmutzung der See durc:h Ol, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1436
25. 11. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Hellenischen Republik über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1436
27. 11. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Union der Sozialistisc:hen Sowjetrepubliken über die weitere
Entwicklung der wirtschaftlic:hen Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1438
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Senegal
über Kapitalhilfe
Vom 14. November 1974
In Dakar ist am 9. Oktober 1974 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Senegal über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 9. Oktober 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 14. November 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung der Republik Senegal wird - soweit
und sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist - gegenüber der
die Regierung der Republik Senegal Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-
scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des
im Geiste der bestehenden freundsc:haftlic:hen Bezie- Darlehensnehmers auf Grund der nach Abs. 1 abzu-
hungen zwisc:hen der Bundesrepublik Deutschland und sc:hließenden Verträge garantieren.
der Republik Senegal,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
durch fruc:htbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Die Regierung der Republik Senegal stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- in der Republik Senegal erhoben werden.
wicklung in der Republik Senegal beizutragen, sind wie
folgt übereingekommen: Artikel 4
Artikel Die Regierung der Republik Senegal überläßt bei
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
möglicht es der Regierung der Republik Senegal oder den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu- Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
wählenden Darlehensnehmern bei der Kreditanstalt für die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für: dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
a) das Projekt „Industrie-Zone für Klein- und Mittel- sc:hließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
betriebe in Dakar" (6,5 Mio DM); die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
b) das Projekt „Landwirtschaftliche Diversifizierung und erforderlichen Genehmigungen.
Bewässerung Bas Saloum" ~5,5 Mio DM);
c) das Projekt „Societe Nationale d'Etude et de Promo- Artikel 5
tion Industrielle (SONEPI)" {0,5 Mio DM) Lieferungen und Leistungen für Vorhaben gemäß
und Art. 1 a) bis c), die aus dem Darlehen finanziert werden,
d) die Einfuhr von Waren zur Deckung des laufenden sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht
notwendigen zivilen Bedarfs gemäß der diesem Ab- im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
kommen als Anlage beigefügten Warenliste und damit
zusammenhängenden Leistungen (8 Mio DM),
Artikel 6
wenn nach Prüfung zu a) bis c) die Förderungswürdigkeit
festgestellt worden ist, Darlehen bis zur Höhe von ins- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
gesamt zwanzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Mark aufzunehmen. Bei der Warenhilfe zu d) muß es sich lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
um Lieferungen handeln, für die die Lieferverträge nadl der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
dem 31. 3. 1974 abgesdllossen worden sind. werden.
(2) Die in Absatz 1 unter a) bis c) bezeichneten Vor- Artikel 7
haben können im Einvernehmen zwischen der Regierung Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der sidltlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
Republik Senegal durch andere Vorhaben ersetzt werden. für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung
Artikel 2 der Republik Senegal innerhalb von drei Monaten nach
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin- Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die abgibt.
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
Artikel 8
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutsc:hland geltenden Rechtsvorschriften Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Dakar, am 9. Oktober 1974 in zwei
Urschriften, jede in deutsdler und französischer Spradle,
wobei jeder Wortlaut gleidlermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Tö röck
Für die Regierung der Republik Senegal
Babacar Ba
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1974 1431
Anlage
zum Regierungsabkommen über Kapitalhilfe (Warenliste)
Liste der Waren, die die Republik Senegal gemäß Arti-
kel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Regierungsabkommens
vom 9. Oktober 1974 bis zur Höhe von 8 Mio DM (in
Worten: acht Millionen Deutsche Mark) als Warenhilfe
beziehen kann:
1. a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halb-
fabrikate,
b) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Düngemittel, Pflanzenschutz und Schädlingsbekämp-
fungsmittel, Arzneimittel,
e) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-
schaftliche Entwicklung von Bedeutung sind.
2. Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine möglichst
große Anzahl von Warenarten umfassen. Einfuhrgüter,
die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur
finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxus- und Verbrauchsgütern und
aller Güter, die der militärischen Ausrüstung dienen,
ist von der Finanzierung aus der Warenhilfe ausge-
schlossen.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von 1968
in der Fassung der Verlängerung
Vom 14. November 1974
Das Internationale Kaffee-Ubereinkommen von
1'968 in der Fassung der Verlängerung (Bundes-
gesetzbl. 1974 II S. 89) ist nach Absatz 3 der Ent-
schließung Nr. 264 des Internationalen Kaffee-Rates
vom 14. April 1973 für folgende Staaten
mit Wirkung vom 1. Oktober 1973
in Kraft getreten:
El Salvador
Japan
Ruanda
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Oktober 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1310).
Bonn, den 14. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 15. November 1974
Die Satzung der Internationalen Atomenergie-
Organisation vom 26. Oktober 1956 (Bundesgesetz-
blatt 1957 II S. 1357, 1958 II S. 4) mit ihren Ände-
rungen vom 4. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. 1963
II S. 329) und vom 28. September 1970 (Bundesge-
setzbl. 1971 II S. 849) ist nach ihrem Artikel XXI
Buchstabe E für
Korea am 18. September 1974
(Demokratische Volksrepublik)
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Juli 1974 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1124).
Bonn, den 15. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereldl des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
Vom 15. November 1974
Das Zollübereinkommen vom 11. Juni 1968 über
die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem
Gerät (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1914) ist nach sei-
nem Artikel 20 Abs. 2 für
Kanada am 24. Oktober 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. März 1974 (Bundesgesetz-
blatt II S. 313).
Bonn, den 15. November 1974
Der Bundesminister des Auswcirtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 15. November 1974
Die Satzung der Internationalen Atomenergie-
Organisation vom 26. Oktober 1956 (Bundesgesetz-
blatt 1957 II S. 1357, 1958 II S. 4) mit ihren Ände-
rungen vom 4. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. 1963
II S. 329) und vom 28. September 1970 (Bundesge-
setzbl. 1971 II S. 849) ist nach ihrem Artikel XXI
Buchstabe E für
Korea am 18. September 1974
(Demokratische Volksrepublik)
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Juli 1974 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1124).
Bonn, den 15. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereldl des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
Vom 15. November 1974
Das Zollübereinkommen vom 11. Juni 1968 über
die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem
Gerät (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1914) ist nach sei-
nem Artikel 20 Abs. 2 für
Kanada am 24. Oktober 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. März 1974 (Bundesgesetz-
blatt II S. 313).
Bonn, den 15. November 1974
Der Bundesminister des Auswcirtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1974 1433
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die wechselseitige Geheimbehandlung verteidigungswichtiger Erfindungen,
die den Gegenstand von Patentanmeldungen bilden
Vom 15. November 1974
Das Ubereinkommen vom 21. September 1960 über
die wechselseitige Geheimbehandlung verteidi-
gungswichtiger Erfindungen, die den Gegenstand
von Patentanmeldungen bilden (Bundesgesetz-
blatt 1964 II S. 772), ist nach seinem Artikel VI
Abs. 2 für
Italien am 24. August 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 6. Dezember 1972 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1638).
Bonn, den 15. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v o n S c h e n c k
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien
über Kapitalhilfe
Vom 22. November 1974
In Addis Abeba ist am 29. Oktober 1974 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Provisorischen Militärregierung
von Äthiopien über Kapitalhilfe unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 29. Oktober 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. November 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1974 1433
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die wechselseitige Geheimbehandlung verteidigungswichtiger Erfindungen,
die den Gegenstand von Patentanmeldungen bilden
Vom 15. November 1974
Das Ubereinkommen vom 21. September 1960 über
die wechselseitige Geheimbehandlung verteidi-
gungswichtiger Erfindungen, die den Gegenstand
von Patentanmeldungen bilden (Bundesgesetz-
blatt 1964 II S. 772), ist nach seinem Artikel VI
Abs. 2 für
Italien am 24. August 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 6. Dezember 1972 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1638).
Bonn, den 15. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v o n S c h e n c k
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien
über Kapitalhilfe
Vom 22. November 1974
In Addis Abeba ist am 29. Oktober 1974 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Provisorischen Militärregierung
von Äthiopien über Kapitalhilfe unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 29. Oktober 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. November 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und Soweit nicht in Einzelfällen etwas Abweichendes fest-
die Provisorische Militärregierung von Äthiopien gelegt wird, sind Lieferungen und Leistungen, die aus
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- dem Darlehen finanziert werden, international auszu-
schreiben.
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Äthio-
pien,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 5
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Die Provisorische Militärregierung von Äthiopien über-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
wicklung in Äthiopien beizutragen, in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
sind wie folgt übereingekommen: ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-
Artikel 1 forderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Provisorischen Militärregierung von Äthio- Artikel 6
pien bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/ Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Main, für die Einfuhr von Waren zur Deckung des laufen- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
den notwendigen zivilen Bedarfs gemäß der diesem lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
Abkommen als Anlage beigefügten Warenliste und damit nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
zusammenhängenden Leistungen ein Darlehen bis zur sichtigt werden.
Höhe von insgesamt 10 Mio DM (zehn Millionen Deutsche
Mark) aufzunehmen. Es muß sich hierbei um Lieferungen
handeln, für die die Lieferverträge nach dem 31. März Artikel 7
1974 abgeschlossen worden sind. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
Artikel 2 für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Provisori-
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die schen Militärregierung von Äthiopien innerhalb von drei
zwischen der Regierung Äthiopiens und der Kreditanstalt Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge. teilige Erklärung abgibt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Provisorische Militärregierung von Äthiopien stellt Dieses Abkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen die Provisorische Militärregierung von Äthiopien der
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,
Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforder-
Verträge in Äthiopien erhoben werden. lichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
GESCHEHEN zu Addis Abeba am 29. Oktober 1974 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Herbert Freiherr von Stacke l b er g
Für die Provisorische Militärregierung von Äthiopien
Negash Desta
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1974 1435
Anlage
zum Regierungsabkommen über Kapitalhilfe (Warenhilfe)
vom 29. Oktober 1974
Liste der Waren, die Äthiopien gemäß Artikel 1 des
Regierungsabkommens vom 29. Oktober 1974 bis zur
Höhe von 10 Mio DM (in Worten: zehn Millionen
Deutsche Mark) als Warenhilfe beziehen kann:
(a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
(b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte,
(c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
(d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-
fungsmittel, Arzneimittel,
(e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-
schaftliche Entwicklung in Äthiopien von Bedeutung
sind.
Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine möglichst
große Anzahl von Warenarten umfassen. Einfuhrgüter,
die in dieser Liste nidit enthalten sind, können nur
finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.
Die Einfuhr von Luxus- und Verbraudisgütern und aller
Güter, die der militärischen Ausrüstung dienen, ist von
der Finanzierung aus der Warenhilfe ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 25. November 1974
Das Ubereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errich-
tung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 295) tritt nach seinem
Artikel 15 Abs. 2 für die
Niederlande einschließlich
Surinam und der
Niederländischen Antillen am 9. Januar 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (Bundesge-
setzbl. II S. 1300).
Bonn, den 25. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens
zur Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954
Vom 25. November 1974
Das Internationale Ubereinkommen vom 12. Mai
1954 zur Verhütung der Verschmutzung der See
durch 01 (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 379} mit seinen
Änderungen vom 11. April 1962 (Bundesgesetzbl.
1964 II S. 749) ist nach seinem Artikel XV Abs. 2
Buchstabe a Satz 2 für
Indien am 4. Juni 1974
Jugoslawien am 11. Juni 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. II
s. 1028).
Bonn, den 25. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Hellenischen Republik
über Kapitalhilfe
Vom 25. November 1974
In Bonn ist am 6. November 1974 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Hellenischen Republik
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 6. November 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 25. November 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens
zur Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954
Vom 25. November 1974
Das Internationale Ubereinkommen vom 12. Mai
1954 zur Verhütung der Verschmutzung der See
durch 01 (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 379} mit seinen
Änderungen vom 11. April 1962 (Bundesgesetzbl.
1964 II S. 749) ist nach seinem Artikel XV Abs. 2
Buchstabe a Satz 2 für
Indien am 4. Juni 1974
Jugoslawien am 11. Juni 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. II
s. 1028).
Bonn, den 25. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Hellenischen Republik
über Kapitalhilfe
Vom 25. November 1974
In Bonn ist am 6. November 1974 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Hellenischen Republik
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 7
am 6. November 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 25. November 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ehmann
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1974 1437
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Hellenischen Republik
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland keilen des Darlehensnehmers auf Grund der nach Ab-
und satz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.
die Regierung der Hellenischen Republik
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist von sämtlichen
der Hellenischen Republik, Stempelgebühren, Steuern, Abgaben oder Abzügen zu-
gunsten des griechischen Staates oder irgendeines Drit-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
ten, die bei Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
erwähnten Verträge in der Hellenischen Republik er-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
hoben werden, befreit.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Die Regierung der Hellenischen Republik überläßt bei
Entwicklung in der Hellenischen Republik beizutragen, den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
sind wie folgt übereingekommen: porten von Personen und Gütern im See-, Land- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
Artikel 1
welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
0) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
ermöglicht es der Regierung der Hellenischen Republik mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
durch einen Darlehensvertrag zwischen der Bank von nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
Griechenland und der Kreditanstalt für Wiederaufbau, nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Frankfurt/Main, für die Einfuhr von Waren zur Deckung
des 1,aufenden notwendigen zivilen Bedarfs und damit
zusammenhängenden Leistungen gemäß der diesem Ab- Artikel 5
kommen als Anlage beigefügten Warenliste ein Dar- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
lehen bis zur Höhe von insgesamt DM 60 000 000 (in besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Worten: sechzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
(2) Es muß sich hierbei um Lieferungen handeln, für nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
die die Transportdokumente nach dem 1. Juli 1974 aus- sichtigt werden.
gestellt worden sind.
Artikel 6
Artikel 2 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
(1) Die Verwendung dieses Darlehens und die Bedin- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
gungen, zu denen es gewährt wird sowie weitere Ein- desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
zelheiten, bestimmen die zwischen der Bank von Grie- Hellenischen Republik innerhalb von drei Monaten nach
chenland und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu- Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik rung abgibt.
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Regierung der Hellenischen Republik wird Artikel 7
gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung
lungen in Deutsche Mark in Erfülluqg von Verbindlich- in Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn am 6. November 1974 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und griechischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sachs
Für die Regierung der Hellenischen Republik
Phrydas
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Anlage
zu dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Helleni-
schen Republik vom 6. November 1974 über Kapitalhilfe
(Warenhilfe)
Liste der Waren, die gemäß Artikel 1 Abs. 1 des Re-
gierungsabkommens vom 6. November 1974 bis zur Höhe
von 60 Millionen DM (in Worten: sechzig Millionen
Deutsche Mark) aus dem Warenhilfedarlehen finanziert
werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Düngemittel, Pflanzenschutz und Schädlingsbekämp-
fungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-
schaftliche Entwicklung Griechenlands von Bedeutung
sind.
Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine möglichst
große Anzahl von Warenarten umfassen. Einfuhrgüter,
die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur
finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.
Die Einfuhr von Luxus- und Verbrauchsgütern und aller
Güter, die der militärischen Ausrüstung dienen, ist von
der Finanzierung aus der Warenhilfe ausgeschlossen.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die weitere Entwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit
Vom 27. November 1974
In Moskau ist am 30. Oktober 1974 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Union der So-
zialistischen Sowjetrepubliken über die weitere Ent-
wicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit un-
terz.eichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 12 Abs. 1
am 30. Oktober 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 27. November 1974
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Steeg
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1974 1439
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die weitere Entwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Krediten für die weitere Entwicklung der wirtschaft-
und lichen Zusammenarbeit hat, werden die Vertragsparteien
Anstrengungen unternehmen, damit derartige Finanzie-
die Regierung der Union der Sozialistischen
rungen unter Einschluß von Krediten im Rahmen der in
Sowjetrepubliken
jedem der beiden Staaten bestehenden Regelungen zu
IN DEM WUNSCHE, in Obereinstimmung mit dem möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden.
Vertrag vom 12. August 1970 zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken die Zusammenarbeit auf wirtschaft- Artikel 4
lichem, industriellem und technischem Gebiet weiter aus- Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Mög-
zubauen, lichkeiten Initiativen unterstützen, die auf die Entwick-
UNTER BEZUGNAHME auf das Abkommen über All- lung der Industriekooperation, einschließlich der gemein-
gemeine Fragen des Handels und der Seeschiffahrt zwi- samen Produktion, zwischen ihren jeweiligen Organisa-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Union tionen und Unternehmen gerichtet sind. Zu diesem
der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 25. April 1958 Zweck werden sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit Maß-
und das Abkommen zwischen der Regierung der Bundes- nahmen ergreifen, um die Bedingungen der Verwirk-
republik Deutschland und der Regierung der Union der lichung einer derartigen Kooperation zu erleichtern.
Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Entwicklung
der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zu- Artikel 5
sammenarbeit vom 19. Mai 1973,
Die Vertragsparteien streben die Erweiterung und Ver-
IN DEM BESTREBEN, den weiteren Ausbau der Zu- tiefung der Zusammenarbeit zwischen ihren interessier-
sammenarbeit in Europa zu fördern, ten Organisationen und Unternehmen bei der Erzeugung
IN DER ERKENNTNIS, daß es zweckmäßig ist, aus von Rohstoffen und Energie an, um zu einer möglichst
diesem Grunde ein Abkommen über die weitere Entwick- vollen Deckung des künftigen Bedarfs an Rohstoffen und
lung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit abzuschließen, Energie beizutragen.
sind wie folgt übereingekommen: Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Mög-
lichkeiten den Abschluß und die Durchführung von Ver-
Artikel 1 einbarungen über eine Zusammenarbeit bei der Erzeu-
gung von Rohstoffen und Energie, insbesondere auf lang-
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf • fristiger Basis, unterstützen.
wirtschaftlichem, industriellem und technischem Gebiet
zwischen beiden Staaten auf der Grundlage des gegen- Die Bedingungen für die einzelnen Vorhaben der Zu-
seitigen Nutzens weiter entwickeln und vertiefen, ins- sammenarbeit bei der Erzeugung von Rohstoffen und
besondere in den Bereichen, in denen die günstigsten Energie werden von den jeweils interessierten Organisa-
Möglichkeiten dafür vorhanden sind. Sie streben einen tionen und Unternehmen festgelegt.
möglichst hohen Stand ihrer Wirtschaftsbeziehungen an.
Die Vertragsparteien werden insbesondere die Durch- Artikel 6
führung von Projekten unterstützen, die von gegenseiti- Die Beteiligung der Organisationen und Unternehmen
gem Interesse sind und in den langfristigen Perspektiven beider Seiten an der in Artikel 5 dieses Abkommens auf-
der Entwicklung der beiderseitigen wirtschaftlichen, geführten Zusammenarbeit kann insbesondere in der Ein-
industriellen und technischen Zusammenarbeit zwischen bringung von Patenten, Lizenzen, Know-how, technischer
der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Information, neuer Technologien, der Lieferung von
Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 18. Januar 1974 Maschinen und Ausrüstungen, der Bereitstellung von
vorgesehen sind. Die entsprechenden Verträge werden Fachleuten sowie in der Lieferung der Erzeugnisse beste-
von den Organisationen und Unternehmen beider Seiten hen, die aus der Zusammenarbeit hervorgehen. Die Liefe-
zu den zwischen ihnen bestehenden, üblichen kommer- rung wird in der Regel auch nach Tilgung der in Arti-
ziellen Bedingungen abgeschlossen. kel 3 dieses Abkommens genannten mittel- und lang-
fristigen Kredite fortgesetzt.
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Mög- Artikel 7
lichkeiten die Zusammenarbeit auf breiter Basis unter-
Die Projekte der Zusammenarbeit bei der Erzeugung
stützen und dabei die Interessen mittlerer und kleiner
von Rohstoffen und Energie, bei denen die Vertragspar-
Unternehmen weiterhin berücksichtigen. In diesem Rah-
teien eine langfristige Zusammenarbeit für wünschens-
men werden sie auch die Durchführung von Großprojek-
wert halten, können von der Kommission der Bundes-
ten unterstützen; dabei wird bei beiderseitigem Interesse
republik Deutschland und der Union der Sozialistischen
die Bezahlung mit der Lieferung von Erzeugnissen vorge-
Sowjetrepubliken für wirtschaftliche und wissenschaft-
nommen, die aus der Zusammenarbeit hervorgehen.
lich-technische Zusammenarbeit erörtert werden, die in
erforderlichen Fällen die langfristigen Perspektiven der
Artikel 3 Entwicklung der beiderseitigen wirtschaftlichen, indu-
Angesichts der Bedeutung, die die Finanzierung ein- striellen und technischen Zusammenarbeit entsprechend
schließlich der Gewährung von mittel- und langfristigen ergänzen kann.
1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Artikel 8 der Langfristigen Perspektiven der Entwicklung der
beiderseitigen wirtschaftlichen, industriellen und tech-
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Mög-
nischen Zusammenarbeit vom 18. Januar 1974 zu prüfen
lichkeiten und im Einklang mit den geltenden Gesetzen
sowie Vorschläge zur Unterstützung der Durchführung
und Verordnungen die Herstellung und Pflege von Ge-
vorzubereiten. Die genannten Vertreter werden auch ent-
schäftskontakten zwischen ihren für die wirtschaftliche,
sprechende Informationen über grundsätzliche wirt-
industrielle und technische Zusammenarbeit zuständigen
schaftliche Entwicklungstendenzen austauschen. Sie wer-
Organisationen und Unternehmen fördern.
den die Kommission der Bundesrepublik Deutschland und
Zur Hersteliung und Pflege von Geschäftskontakten ge- der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken für wirt-
hört insbesondere schaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammen-
die Anmietung von geeigneten Geschäfts- und Wohn- arbeit über die Ergebnisse ihrer Arbeiten informieren.
räumen durch Organisationen und Unternehmen
sowie durch deren Angestellte der einen Vertrags-
partei im Gebiet der anderen Vertragspartei, Artikel 10
die Beschäftigung von Angestellten, Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep-
die Einfuhr und Wiederausfuhr von erforderlichen tember 1971 wird dieses Abkommen in Ubereinstimmung
Büroausstattungen, mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausge-
die Ein- und Wiederausfuhr persönlicher Gegen- dehnt.
stände, einschließlich eines Personenkraftwagens je
Artikel 11
Familie,
Reisen von Vertretern von Organisationen und Unter- Dieses Abkommen berührt nicht die von der Bundes-
nehmen zu Geschäftszwecken und von deren näch- republik Deutschland und der Union der Sozialistischen
sten Familienangehörigen im Gastland, Sowjetrepubliken früher geschlossenen zweiseitigen und
Einrichtung von Vertretungen der Unternehmen der mehrseitigen Verträge und Vereinbarungen. In diesem
Bundesrepublik Deutschland in der Union der Soziali- Zusammenhang werden die Vertragsparteien, falls erfor-
stischen Sowjetrepubliken, derlich, auf Vorschlag einer Vertragspartei Konsultatio-
nen durchführen, wobei diese Konsultationen jedoch die
Bildung gemischter Firmen unter Beteiligung sowje-
grundlegenden Zielsetzungen dieses Abkommens nicht in
tischer Außenhandelsorganisationen in der Bundes-
Frage stellen dürfen.
republik Deutschland.
Die Vertragsparteien werden wie bisher alle zulässigen Artikel 12
Zollvergünstigungen im Hinblick auf die in diesem Arti-
kel genannten Tatbestände anwenden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
in Kraft. Es gilt für die Dauer des Abkommens zwischen
Beide Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer je-
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
weiligen Zuständigkeit und in den notwendigen Fällen
Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
die möglichst rechtzeitige Erteilung von Sichtvermerken
ken über die Entwicklung der wirtschaftlichen, indu-
einschließlich solcher, die für mehrfache Ein- und Aus-
striellen und technischen Zusammenarbeit vom 19. Mai
reise während der Zeit der Geschäftstätigkeit gelten,
1973.
unterstützen.
Die Vertragsparteien werden spätestens sechs Monate
Artikel 9
vor Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens die
Die Vertreter beider Staaten werden wenigstens ein- zur weiteren Entwicklung der wirtschaftlichen, indu-
mal jährlich abwechselnd in Bonn und Moskau zusam- striellen und technischen Zusammenarbeit erforderlichen
mentreten, um die Durchführung dieses Abkommens und Maßnahmen vereinbaren.
GESCHEHEN zu Moskau am 30. Oktober 1974 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die
Bundesrepublik Deutschland
Schmidt
Genscher
Für die
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Breschnew
Gromyko
Herausgeber: Der Bundesminister der Justlz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I ·werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. ,. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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