1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Verordnung
über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung
am Grenzübergang Kohlsdleid-Bleyerheide
Vom 22. November 1974
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai zes vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom
1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und . 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
dem Königreich der Niederlande über die Zusam- land und dem Königreich der Niederlande über die
menlegung der Grenzabfertigung und über die Ein- Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über
richtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel- die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-
bahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen
(Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird verordnet: Grenze auch im Land Berlin.
§ 1
Am Grenzübergang Kohlscheid-Bleyerheide wer- § 3
den die deutsche und die niederländische Grenzab- (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
fertigung nach Maßgabe der Vereinbarung vom an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
11. September/22. Oktober 1974 zusammengelegt.
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Kraft, an dem die VeTeinbarung außer Kraft tritt.
§ 2 .(3) De.r Tag des Inkrafttretens und der Tag des
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Ober- Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- kanntzugeben.
Bonn, den 22. November 1974
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Hartkopf
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1974 1371
Bundesministerium der Finanzen 53 Bonn 1, den 11. September 1974
III B 8 - Z 1108 (Nie) - 62/74
Seiner Exzellenz
dem Minister der Finanzen
des Königreidls der Niederlande
Den Haag
Betr. : Abkommen vom 30. Mai 1958 zwisdlen der Bundesrepublik Deutsdlland
und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der
Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder
Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländisdlen Grenze;
hier : Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
abfertigung am Grenzübergang Kohlscheid-Bleyerheide
Herr Minister!
Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Abkom-
mens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre idl
mich, fhnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des Inneren - fol-
gende Vereinbarung vorzuschlagen:
I. jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze
Am Grenzübergang Kohlscheid-Bleyerheide an det mit d·er Achse der Straßen.
Straße von Herzogenrath, Ortsteil Kohlscheid, nach
Kerkrade, Ortsteil Bleyerheide, werden die deutsche und III.
die niederländische Grenzabfertigung auf deutschem und
Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5
auf niederländischem Gebiet zusammengelegt.
des Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der
Zeitpunkt des Inkrafttretens wird in den diplomatischen
II.
Noten festgelegt.
Die Zonen im Sinn.e des Artikels 3 des Abkommens
umfassen IV.
t. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforder- Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem
lichen Diensträume und Anlagen einschließlich der Wege gekündigt werden. Sie tritt sechs Monate nach
Rampen, ihrer Kündigung außer Kraft.
2. einen Abschnitt der Roermonder Straße und der
Nieuwstraat von der gemeinsamen Grenze bis zu V.
einer Entfernung Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die
a) von 55 Metern, gemessen in Richtung Herzogen- Nummer 1 der Abschnitte I. und II. der Vereinbarung
rath, Ortsteil Kohlscheid, und vom 29. November 1962/1. März 1963 über die Zusam-
b) von 41 Metern, gemessen in Richtung Kerkrade, menlegung der deutschen und der niederländischen
Ortsteil Bleyerheide, Grenzabfertigung im Straßenverkehr außer Kraft.
Idl werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-
barungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung setzen,
damit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomatischem Wege
bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hodl-
achtung.
Im Auftrag
Hutter
1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Ministerie van Financien 's-Gravenhage: den 22. Oktober 1974
Directoraat-Generaal
der Belastingen
Afdeling: Douane
Seiner Exzellenz
dem Bundesminister der Finanzen
der Bundesrepublik Deutschland
D-53 Bonn 1
Rheindorfer Straße 108
Ons kenmerk: B 74/20876
Onderwerp:
Zusammenlegung der Grenzabfertigung
ctn der niederländisch-deutschen Grenze
Herr Minister!
Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 11. September 1974
- III B 8 - Z 1108 (Nie} - 62/74 - zu bestätigen, der wie folgt lautet:
,,Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe 1} des oben genannten Abkom-
mens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre
ich mich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des Innern -
folgende Vereinbanmg vorzuschlagen:
1. jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze
mit der Achse der Straßen.
Am Grenzübergang Kohlscheid-Bleyerheide an der
Straße von Herzogenrath, Ortsteil Kohlscheid, nach
Kerkrade, Ortsteil Bleyerheide, werden die deutsche und III.
die niederländische Grenzabfertigung auf deutschem und
Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5
auf niederländischem Gebiet zusammengelegt.
des Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeit-
punkt des Inkrafttretens wird in den diplomatischen
II. Noten festgelegt.
Die Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens IV.
umfassen
Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem
1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforder- Wege gekündigt werden. Sie tritt sechs Monate nach
lichen Diensträume und Anlagen einschließlich der Ihrer Kündigung außer Kraft.
Rampen,
2. einen Abschnitt der Roermonder Straße und der
Nieuwstraat von der gemeinsamen Grenze bis zu einer V.
Entfernung Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die
a) von 55 Metern, gemessen in Richtung Herzogenrath, Nummer 1 der Abschnitte 1. und II. der Vereinbarung
Ortsteil Kohlscheid, und vom 29. November 1962/ 1. März 1963 über die Zusam-
b) von 41 Metern, gemessen in Richtung Kerkrade, menlegung der deutschen und der niederländischen
Ortsteil Bleyerheide, Grenzabfertigung im Straßenverkehr außer Kraft.
Ich werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-
barungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung setzen,
damit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomatisdiem Wege
bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann."
Ich beehre mich, Ihnen audi im Namen der anderen zuständigen nieder-
ländischen Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvorschlag
einverstanden bin.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-
achtung.
Der Staatssekretär der Finanzen
M. J. van Rooijen
Für diesen
Der Generaldirektor der Steuern
W. J. van Bijsterveld
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1974 1373
Verordnung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Wiechs-Dorf/ Altdorf
Vom 22. November 1974
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vdm gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
1. August 1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961 Gesetzes vom 1. August 1962 zu dem Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der vom 1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errich- Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-
tung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungs- schaft über die Errichtung nebeneinanderliegender
stellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung
während der Fahrt (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 877) in Verkehrsmitteln während der Fahrt auch im Land
wird verordnet: Berlin.
§ 1
§3
An der deutsch-schweizerischen Grenze werden
am Grenzübergang Wiechs-Dorf/ Altdorf nebenein- (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
anderliegende Grenzabfertigungsstellen nach Maß- an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
gabe der Vereinbarung vom 29. Oktober 1974 er-
richtet. Die Vereinbarung wird nachstehend ver- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
öffentlicht. Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
§2
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- kanntzugeben.
Bonn, den 22. November 1974
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Fröhlich
Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Wiechs-Dorf/ Altdorf
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom Artikel 2
1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Er- Die Zone umfaßt
richtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen a) die den deutschen Bediensteten zur Durchführung
und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während ihrer Aufgaben zur alleinigen oder gemeinschaftlichen
der Fahrt wird folgende Vereinbarung abgeschlossen: Benutzung überlassenen Räume;
b) einen Abschnitt der Straße von Wiechs nach Altdorf
Artikel 1 von der gemeinsamen Grenze beim Grenzstein Nr. 722
bis zu dem unter Buchstabe c) bezeichneten gemein-
(1) Am Grenzübergang Wiechs-Dorf/ Altdorf werden samen Amtsplatz, die Straßenbankette ausgenommen;
auf schweizerischem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende
Grenzabfertigungsstellen errichtet. c) den Amtsplatz, zu dem gehören:
(2) Die deutsche und die schweizerische Grenzabferti- - die asphaltierte oder gepflästerte Fläche vor dem
gung finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt. Zollgebäude und dem anschließenden Wohnhaus,
1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
das angrenzende Straßenstück, einschließlich der (2) Die Leiter der beiden Grenzabfertigungsstellen
Verzweigung, Richtung Altdorf bis zum Grenzpunkt treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig
der Zolliegenschaft, Richtung Bibern bis zu den erforderlichen Maßnahmen.
beiden nächsten Marksteinen nördlich und nordöst-
lich der Straßeninsel.
Artikel 4
Artikel 3 (1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4
des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch Austausch diplo-
(1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. und die matischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
Zollkreisdirektion Schaffhausen legen im gegenseitigen
Einvernehmen die Einzelheiten fest, nötigenfalls unter (2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege
Mitwirkung des zuständigen deutschen Grenzschutzamtes unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den
und der zuständigen schweizerischen Polizeibehörde. ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Geschehen in Lugano, am 29. Oktober 1974 in doppelter
Urschrift in deutscher Sprache.
Für die Bundesminister der Finanzen und des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Hutter
Für die zuständigen obersten schweizerischen Behörden
Dr. Lenz
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung
des Internationalen Obereinkommens zur Gewährung wirksamen Sdlutzes
gegen den Mädchenhandel und des Internationalen Obereinkommens
zur Bekämpfung des Mädchenhandels
Vom 15. Oktober 1974
Das Protokoll vom 4. Mai 1949 zur Änderung des
am 18. Mai 1904 in Paris unterzeichneten Inter-
nationalen Ubereinkommens zur Gewährung wirk-
samen Schutzes gegen den Mädchenhandel und des
am 4. Mai 1910 in Paris unterzeichneten Internatio-
len Ubereinkommens zur Bekämpfung des Mädchen-
handels (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 1074) ist für die
Deutsche Demokratische
Republik am 16. Juli 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 22. Oktober 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1679).
Bonn, den 15. Oktober 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Gehlhoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Dr. Morgenstern
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1974 1375
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung
der Ubereinkunft zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
und des Ubereinkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
Vom 15. Oktober 1974
Das Protokoll vom 12. November 1947 zur Ände-
rung der am 30. September 1921 in Genf geschlosse-
nen Dbereinkunft zur Unterdrückung des Frauen-
und Kinderhandels und des am 11. Oktober 1933 in
Genf geschlossenen Dbereinkommens zur Unterdrük-
kung des Handels mit volljährigen Frauen (Bundes-
gesetzbl. 1972 II S. 1074, 1081) ist für die
Deutsche Demokratische
Republik am 16. Juli 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 22. Oktober 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1677).
Bonn, den 15. Oktober 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. G ehlhoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Dr. Morgenstern
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Fischerei im Nordostatlantik
Vom 21. Oktober 1974
Das Ubereinkommen vom 24. Januar 1959 über „Die Deutsche Demokratische Republik erkennt
die Fischerei im Nordostatlantik (Bundesgesetzbl. alle von der Kommission angenommenen Empfeh-
1963 II S. 157) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 3 für lungen, die für alle anderen oder einige Vertrags-
die staaten verbindlich sind, an und setzt diese mit der
Einschränkung in Kraft, daß die Umrüstung der
Deutsche Demokratische
Fischereifahrzeuge der Deutschen Demokratischen
Republik am 26. Juni 1974 Republik mit Netzen, die den Bestimmungen dieser
in Kraft getreten. Empfehlungen entsprechen, sduittweise bis zum
30. Juni 1975 erfolgt."
Die Deutsche Demokratische Republik hat bei der Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklä- die Bekanntmachung vom 13. Februar 1964 (Bundes-
rung abgegeben: gesetzbl. II S. 227).
Bonn, den 21. Oktober 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Gehlhoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung des Staatssekretärs
Weichert
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1974 1375
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung
der Ubereinkunft zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
und des Ubereinkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
Vom 15. Oktober 1974
Das Protokoll vom 12. November 1947 zur Ände-
rung der am 30. September 1921 in Genf geschlosse-
nen Dbereinkunft zur Unterdrückung des Frauen-
und Kinderhandels und des am 11. Oktober 1933 in
Genf geschlossenen Dbereinkommens zur Unterdrük-
kung des Handels mit volljährigen Frauen (Bundes-
gesetzbl. 1972 II S. 1074, 1081) ist für die
Deutsche Demokratische
Republik am 16. Juli 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 22. Oktober 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1677).
Bonn, den 15. Oktober 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. G ehlhoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Dr. Morgenstern
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Fischerei im Nordostatlantik
Vom 21. Oktober 1974
Das Ubereinkommen vom 24. Januar 1959 über „Die Deutsche Demokratische Republik erkennt
die Fischerei im Nordostatlantik (Bundesgesetzbl. alle von der Kommission angenommenen Empfeh-
1963 II S. 157) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 3 für lungen, die für alle anderen oder einige Vertrags-
die staaten verbindlich sind, an und setzt diese mit der
Einschränkung in Kraft, daß die Umrüstung der
Deutsche Demokratische
Fischereifahrzeuge der Deutschen Demokratischen
Republik am 26. Juni 1974 Republik mit Netzen, die den Bestimmungen dieser
in Kraft getreten. Empfehlungen entsprechen, sduittweise bis zum
30. Juni 1975 erfolgt."
Die Deutsche Demokratische Republik hat bei der Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklä- die Bekanntmachung vom 13. Februar 1964 (Bundes-
rung abgegeben: gesetzbl. II S. 227).
Bonn, den 21. Oktober 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Gehlhoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung des Staatssekretärs
Weichert
1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung
des Obereinkommens über die Sklaverei
Vom 23. Oktober 1974
f
Das Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur .Ände-
rung des am 25. September 1926 in Genf unterzeich-
neten Obereinkommens über die Sklaverei (Bundes-
gesetzbl. 1972 II S. 1069) ist für die
Deutsche Demokratische
Republik am 16. Juli 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 21. August 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1225).
Bonn, den 23. Oktober 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Gehlhoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung des Staatssekretärs
Weichert
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur einheitlichen Feststellung von Regeln
über die Immunitäten der Staatsschiffe
Vom 6. November 1974
Madagaskar hat am 13. Juli 1965 der belgi-
schen Regierung notifiziert, daß es sich an das
Internationale Abkommen vom 10. April 1926 zur
einheitlichen Feststellung von Regeln über die Im-
munitäten der Staatsschiffe (Reichsgesetzbl. 1927 II
S. 483), dessen Anwendung durch Frankreich auf
sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war, als ge-
bunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 26. Oktober 1955 (Bun-
desgesetzbl. II S. 907) und vom 16. November 1970"
(Bundesgesetzbl. II S. 1223).
Bonn, den 6. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung
des Obereinkommens über die Sklaverei
Vom 23. Oktober 1974
f
Das Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur .Ände-
rung des am 25. September 1926 in Genf unterzeich-
neten Obereinkommens über die Sklaverei (Bundes-
gesetzbl. 1972 II S. 1069) ist für die
Deutsche Demokratische
Republik am 16. Juli 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 21. August 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1225).
Bonn, den 23. Oktober 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Gehlhoff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung des Staatssekretärs
Weichert
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur einheitlichen Feststellung von Regeln
über die Immunitäten der Staatsschiffe
Vom 6. November 1974
Madagaskar hat am 13. Juli 1965 der belgi-
schen Regierung notifiziert, daß es sich an das
Internationale Abkommen vom 10. April 1926 zur
einheitlichen Feststellung von Regeln über die Im-
munitäten der Staatsschiffe (Reichsgesetzbl. 1927 II
S. 483), dessen Anwendung durch Frankreich auf
sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war, als ge-
bunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 26. Oktober 1955 (Bun-
desgesetzbl. II S. 907) und vom 16. November 1970"
(Bundesgesetzbl. II S. 1223).
Bonn, den 6. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1974 1377
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel
Vom 11. November 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 11. Juli 1947 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 81 über die
Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (Bundes-
gesetzbl. 1955 II S. 584) ist nach seinem Artikel 33
Abs. 3 für
Uruguay am 28. Juni 1974
in Kraft getreten.
Nach derselben Bestimmung tritt das Ubereinkom-
men in Kraft für
Bolivien am 15. November 1974
Obervolta am 21. Mai 1975
Mauritius hat am 2. Dezember 1969 dem Gene-
raldirektor des Internationalen Arbeitsamtes notifi-
ziert, daß es sich an das Ubereinkommen, dessen
Anwendung durch das frühere Mutterland auf sein
Hoheitsgebiet erstreckt worden war, als gebunden
betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Februar 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 243).
Bonn, den 11. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 88
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung
Vom 11. November 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 9. Juli 1948 in
San Francisco angenommene Dbereinkommen Nr. 88
über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung
(Bundesgesetzbl. 1954 II S. 448) ist nach seinem Ar-
tikel 16 Abs. 3 für
Osterreich am 25. September 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Februar 1974 (Bundesgesetz-
blatt II S. 243).
Bonn, den 11. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 98
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsredltes
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
Vom 11. November 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 1. Juli 1949 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 98 über die
Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrech-
tes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
(Bundesgesetzbl. 1955 II S. 1122) tritt nach seinem
Artikel 8 Abs. 3 für
Bolivien am 15. November 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdiluß an die
Bekanntmachung vom 24. August 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1411).
Bonn, den 11. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 88
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung
Vom 11. November 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 9. Juli 1948 in
San Francisco angenommene Dbereinkommen Nr. 88
über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung
(Bundesgesetzbl. 1954 II S. 448) ist nach seinem Ar-
tikel 16 Abs. 3 für
Osterreich am 25. September 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Februar 1974 (Bundesgesetz-
blatt II S. 243).
Bonn, den 11. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 98
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsredltes
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
Vom 11. November 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 1. Juli 1949 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 98 über die
Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrech-
tes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
(Bundesgesetzbl. 1955 II S. 1122) tritt nach seinem
Artikel 8 Abs. 3 für
Bolivien am 15. November 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdiluß an die
Bekanntmachung vom 24. August 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1411).
Bonn, den 11. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1974 1379
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr.100
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit
Vom 11. November 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 29. Juni 1951 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 100 über
die Gleichheit des Entgelts männlicher und weib-
licher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (Bun-
desgesetzbl. 1956 II S. 23) ist nach seinem Artikel 6
Abs. 3 für
Kamerun am 25. Mai 1971
in Kraft getreten.
Nach derselben Bestimmung tritt das Ubereinkom-
men in Kraft für
Bolivien am 15. November 1974
Nigeria am 8.Mai 1975
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. August 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1412).
Bonn, den 11. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 111
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung in Besdläftigung und Beruf
Vom 11. November 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 25. Juni 1958 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 111 über
die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
(Bundesgesetzbl. 1961 II S. 97) ist nach seinem Ar-
tikel 8 Abs. 3 für ,
Australien am 15. Juni 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 8. Februar 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 244).
Bonn, den 11. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1974 1379
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr.100
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit
Vom 11. November 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 29. Juni 1951 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 100 über
die Gleichheit des Entgelts männlicher und weib-
licher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (Bun-
desgesetzbl. 1956 II S. 23) ist nach seinem Artikel 6
Abs. 3 für
Kamerun am 25. Mai 1971
in Kraft getreten.
Nach derselben Bestimmung tritt das Ubereinkom-
men in Kraft für
Bolivien am 15. November 1974
Nigeria am 8.Mai 1975
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. August 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1412).
Bonn, den 11. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 111
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung in Besdläftigung und Beruf
Vom 11. November 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 25. Juni 1958 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 111 über
die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
(Bundesgesetzbl. 1961 II S. 97) ist nach seinem Ar-
tikel 8 Abs. 3 für ,
Australien am 15. Juni 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 8. Februar 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 244).
Bonn, den 11. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 112
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit
in der Fischerei
Vom 11. November 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 19. Juni 1959 in
Genf angenommene Ubereinkornrnen Nr. 112 über
das Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit in
der Fischerei (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 1429) ist
nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Uruguay am 28. Juni 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vorn 7. November 1972 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1549).
Bonn, den 11. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 114
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Heuervertrag der Fisdler
Vom 11. November 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 19. Juni 1959 in
Genf angenommene Ubereinkornrnen Nr. 114 über
den Heuervertrag der Fischer (Bundesgesetzbl. 1964
II S. 179) ist nach seinem Artikel 14 Abs. 3 für
Uruguay am 28. Juni 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. August 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1039).
Bonn, den 11. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Sc henc k
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 112
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit
in der Fischerei
Vom 11. November 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 19. Juni 1959 in
Genf angenommene Ubereinkornrnen Nr. 112 über
das Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit in
der Fischerei (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 1429) ist
nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Uruguay am 28. Juni 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vorn 7. November 1972 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1549).
Bonn, den 11. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 114
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Heuervertrag der Fisdler
Vom 11. November 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 19. Juni 1959 in
Genf angenommene Ubereinkornrnen Nr. 114 über
den Heuervertrag der Fischer (Bundesgesetzbl. 1964
II S. 179) ist nach seinem Artikel 14 Abs. 3 für
Uruguay am 28. Juni 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. August 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1039).
Bonn, den 11. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Sc henc k
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1974 1381
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 115
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Sdmtz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen
Vom 11. November 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 22. Juni 1960 in
Genf angenommene Obereinkommen Nr. 115 über
den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden
Strahlen (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 933) tritt nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Dänemark am 7. Februar 1975
in Kraft.
Dänemark hat bei der: Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde am 7. Februar 1974 erklärt, daß das
Obereinkommen auf die Färöer und Grönland keine
Anwendung findet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 19. November 1973 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1593).
Bonn, den 11. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 116
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Abänderung der Sdllußartikel
Vom 11. November 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 26. Juni 1961 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 116 über
die Abänderung der Schlußartikel (Bundesgesetz-
blatt 1963 II S. 1135) ist nach seinem Artikel 4 Abs. 4
für
Sri Lanka am 26. April 1974
mit Wirkung vom 5. Februar 1962
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 8. Februar 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 245).
Bonn, den 11. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1974 1381
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 115
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Sdmtz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen
Vom 11. November 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 22. Juni 1960 in
Genf angenommene Obereinkommen Nr. 115 über
den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden
Strahlen (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 933) tritt nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Dänemark am 7. Februar 1975
in Kraft.
Dänemark hat bei der: Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde am 7. Februar 1974 erklärt, daß das
Obereinkommen auf die Färöer und Grönland keine
Anwendung findet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 19. November 1973 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1593).
Bonn, den 11. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 116
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Abänderung der Sdllußartikel
Vom 11. November 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 26. Juni 1961 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 116 über
die Abänderung der Schlußartikel (Bundesgesetz-
blatt 1963 II S. 1135) ist nach seinem Artikel 4 Abs. 4
für
Sri Lanka am 26. April 1974
mit Wirkung vom 5. Februar 1962
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 8. Februar 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 245).
Bonn, den 11. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens Nr. 121
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Vom 11. November 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 8. Juli 1964 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 121 über
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankhei-
ten (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 1169) ist nach seinem
Artikel 33 Abs. 3 für
Uruguay am 28. Juni 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. August 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1413).
Bonn, den 11. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens Nr.129
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft
Vom 11. November 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 25. Juni 1969 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 129 über
die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft (Bundes-
gesetzbl. 1973 II S. 940) tritt nach seinem Artikel 29
Abs. 3 für
Obervolta am 21. Mai 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. November 1973 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1594).
Bonn, den 11. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens Nr. 121
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Vom 11. November 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 8. Juli 1964 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 121 über
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankhei-
ten (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 1169) ist nach seinem
Artikel 33 Abs. 3 für
Uruguay am 28. Juni 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. August 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1413).
Bonn, den 11. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens Nr.129
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft
Vom 11. November 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 25. Juni 1969 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 129 über
die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft (Bundes-
gesetzbl. 1973 II S. 940) tritt nach seinem Artikel 29
Abs. 3 für
Obervolta am 21. Mai 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. November 1973 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1594).
Bonn, den 11. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1974 1383
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr.135
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Schutz und Erleidtterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
Vom 11. November 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 23. Juni 1971 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 135 über
Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertre-
ter im Betrieb (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 953) tritt
nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Mexiko am 2. Mai 1975
Obervolta am 21.Mai 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. November 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1595).
Bonn, den 11. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
über den Geltungsberekb des Obereinkommens Nr.136
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefahren
Vom 11. November 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 23. Juni 1971 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 136 über
den Schutz vor den durch Benzol verursachten
Vergiftungsgefahren (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 958)
tritt nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für
Kuwait am 29. März 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. November 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1596).
Bonn, den 11. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1974 1383
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr.135
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Schutz und Erleidtterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
Vom 11. November 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 23. Juni 1971 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 135 über
Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertre-
ter im Betrieb (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 953) tritt
nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Mexiko am 2. Mai 1975
Obervolta am 21.Mai 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. November 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1595).
Bonn, den 11. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
über den Geltungsberekb des Obereinkommens Nr.136
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefahren
Vom 11. November 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 23. Juni 1971 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 136 über
den Schutz vor den durch Benzol verursachten
Vergiftungsgefahren (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 958)
tritt nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für
Kuwait am 29. März 1975
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. November 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1596).
Bonn, den 11. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck