1357
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 26. November 1974 Nr. 64
Tag Inhalt Seite
19. 11. 74 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 9 '14 - Zollpräferenzen 1974
gegenüber Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1357
19. 9. 74 Bekanntmachung der Zusatzvereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutsd1land und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . 1359
26. 9. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-
land und der Regierung der Republik Dahorne über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1361
27. 9. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Malawi über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1362
24. 10. 74 Bekanntmachung der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete
des Zollwesens zur zentralen Erfassung von Auskünften über Zollhinterziehungen . . . . . . 1364
5. 11. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über die Zwischen-
staatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1368
5. 11. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens zur Gründung einer
Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern
(ELDO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1368
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 9/74 - Zollpräferenzen 1974 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)
Vom 19. November 1974
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes ,,Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern -
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai EGKS" mit der aus der Anlage ersichtlichen Fassun9
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert angefügt.
durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zoll- § 2
gesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I
S. 940), verordnet die Bundesregierung, nachdem Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme ge- Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
geben worden ist, mit Zustimmung des Bundestages: gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-
gesetzes auch im Land Berlin.
§ 1
§ 3
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968
II S. 1040) in der zur Zeit geltenden Fassung wird mit Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Wirkung vom 1. Januar 1974 ein neuer Anhang kündung in Kraft.
Bonn, den 19. November 1974
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Anlage
(zu§ 1)
Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern - EGKS
a) Zollkontingente 73.07 AI
BI
1. Vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1974 gilt für
die dem EGKS-Vertrag unterliegenden Waren 73.09
der nachstehend aufgeführten Tarifstellen im 73.12 A
Rahmen der folgenden Zollkontingente tarifliche BI
Zollfreiheit, wenn ihr Ursprung in den im An- C III a)
hang A der Entscheidung der Kommission vom C Va) 1
18. Januar 1974 betreffend Ausnahmen von der
73.15Aib)2
Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über
eine Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Ein- AIII
AIV
fuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemein-
A Vb) 1
schaft (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
A Vb) 2
ten Nr. L 300 vom 8. November 1974 S. 29) auf-
A V d) 1 aa)
geführten Ländern und Gebieten entsprechend
A VI a)
dem in der Verordnung (EWG) Nr. 3614/73 der
A VI c) 1 aa)
Kommission vom 20. Dezember 1973 (Amtsblatt
A VII a)
der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 358 vom
A VII b) 2
28. Dezember 1973 S. 132) vorgesehenen Verfah-
A VII c)
ren spätestens am Tage vor der Wiedereinfüh-
A VII d) 1
rung des regelmäßigen Zollsatzes gegenüber Dritt-
BI b) 2
ländern nachgewiesen ist:
B III
BIV
Tarifstelle Zollkontingent B Vb) 1
(EGKS)
B Vb) 2
B V d) 1 aa)
73.08 A 11 222 475,- DM,
B VI a)
B je Land und Gebiet jedoch
B VI c) 1 aa)
höchstens 5 611 237,50 DM
B VII a) 1
73.10 AI 6 623 776,50 DM, B VII a) 2
All je Land und Gebiet jedoch B VII b) 1
AIII höchstens 3 311 888,25 DM B VII b) 2 bb)
D I a) B VII b) 3
73.11 AI 3 291 255,- DM, B VII b) 4 aa)
A IV a) 1 je Land und Gebiet jedoch 73.16 A II a)
B höchstens 1 645 627 ,50 DM A II b)
73.13 AI 19 090 285,50 DM, B
All je Land und Gebiet jedoch C
BI a) höchstens 5 727 085,65 DM DI
BI b) vollständig ausgesetzt, wenn ihr Ursprung in den
BIIb) im Anhang A der in Buchstabe a Zollkontingente
B II c) unter Nummer 1 genannten Entscheidung der
B III Kommission vom 18. Januar 1974 aufgeführten
B IV b) 1 Ländern und Gebieten entsprechend dem in der
B IV b) 2 Verordnung (EWG) Nr. 3614/73 der Kommission
B IV c) vorgesehenen Verfahren spätestens am Tage vor
B IV d) der Wiedereinführung des regelmäßigen Zoll-
BVa) 2 satzes gegenüber Drittländern nachgewiesen ist.
2. Die Zollaussetzung tritt vor dem 31. Dezember
2. Nummer 5 Buchstabe c der Allgemeinen Vor- 1974 gegenüber allen oder einzelnen begünstig-
schriften zum Deutsdlen Teil-Zolltarif ist auf die ten Ländern und Gebieten außer Kraft, wenn die
Zollkontingente der vorstehenden Nummer 1 an- Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
zuwenden. für Kohle und Stahl unter den Voraussetzungen
der in Buchstabe a Zollkontingente unter Num-
b) Zollaussetzungen mer 1 genannten Entscheidung der Kommission
1. Vom 1. Januar 1974 bis zu dem nach Nummer 2 vom 18. Januar 1974 Einvernehmen darüber er-
bestimmten Zeitpunkt, längstens bis zum 31. De- zielen. Dies wird im Bundesanzeiger bekannt-
zember 1974, werden die Zollsätze für die dem gemacht mit der Wirkung, daß die erhöhten Zoll-
EGKS-Vertrag unterliegenden Waren der Tarif- sätze frühestens am Tage nach der Bekannt-
stellen machung angewendet werden dürfen.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1974 1359
Bekanntmachung
der Zusatzvereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Elfenbeinküste
über Kapitalhilfe
Vom 19. September 1914
In Abidjan ist durch Notenwechsel vom 18. April/
4. Juni 1974 eine Zusatzvereinbarung zu dem am
31. Januar 1973 unterzeichneten Kapitalhilfeabkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Elfen-
beinküste (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 225) getroffen
worden. Die Zusatzvereinbarung ist
am 4. Juni 1974
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
lidlt.
Bonn, den 19. September 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
(l]/Jer!>elzung)
Der deutsche Botschafter Minister für Auswärtige AngeleyPnhPilen
der Republik Elfenheinküste
Abidjan, den 18. April 1974 Abidjan, den 4. Juni 1974
Herr Minister, Sehr geehrter Herr Botschafter,
mit Datum vom 18. April 1974 haben Sie mir die fol-
gende Note übermittelt:
ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das Ab- ,,Ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Elfenbein- Deutschland und der Regierung der Republik Elfenbein-
küste vom 31. Januar 1973 über Kapitalhilfe für die Pro- küste vom 31. Januar 1973 über Kapitalhilfe für die Pro-
jekte „Landwirtschaftliches Entwicklungsvorhaben in der jekte „Landwirtschaftliches Entwicklungsvorhaben in der
Nordregion (Korhogo)" und „Wasserversorgungen für die Nordregion (Korhogo)" und „Wasserversorgungen für die
Städte Lakota, Seguela, Mankono und Katiola" namens Städte Lakota, Seguela, Mankono und Katiola" namens
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende
Vereinbarung vorzuschlagen: Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Für das Projekt „Landwirtschaftliches Entwicklungs- 1. Für das Projekt „Landwirtschaftliches Entwicklungsvor-
vorhaben in der Nordregion (Korhogo)" wird der be- haben in der Nordregion (Korhogo)" wird der bereit-
reitgestellte Betrag um eine Million Deutsche Mark gestellte Betrag um eine Million Deutsche Mark auf
auf elf Millionen Deutsche Mark erhöht. elf Millionen Deutsche Mark erhöht.
2. Der für das Projekt „Wasserversorgungen für die 2. Der für das Projekt „Wasserversorgungen für die
Städte Lakota, Seguela, Mankono und Katiola" bereit- Städte Lakota, Seguela, Mankono und Katiola" bereit-
gestellte Betrag von fünfzehn Millionen vierhundert- gestellte Betrag von fünfzehn Millionen vierhundert-
tausend Deutsche Mark soll auch für die Wasserver- tausend Deutsche Mark soll auch für die Wasserver-
sorgungen der Städte Sinfra, Tiebissou, Touba und sorgungen der Städte Sinfra, Tiebissou, Touba und
Beoumi eingesetzt werden, sofern nach Prüfung des Beoumi eingesetzt werden, sofern nach Prüfung des
Projektes seine Förderungswürdigkeit festgestellt wor- Projektes seine Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
den ist. den ist.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs er- Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs er-
,vähnten Abkommens vom 31. Januar 1973 einschließlich wähnten Abkommens vom 31. Januar 1973 einschließlich
der Berlin-Klausel (Artikel 7) auch für diese Vereinba- der Berlin-Klausel (Artikel 7) auch für diese Vereinbu-
rung. rung.
Falls sich die Regierung der Republik Elfenbeinküste Falls sich die Regierung der Republik Elfenbeinküst<>
mit den in Nummer 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen mit den in Nummer 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen
einverstanden erklärt, beehre ich mich vorzuschlagen, einverstanden erklärt, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regie- daß diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regie-
rung zum Ausdruck bringenden Antwortnote Eurer rung zum Ausdruck bringenden Antwortnote Eurer
Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden
Regierungen bilden sollen, die mit dem Datum Ihrer Ant- Regierungen bilden sollen, die mit dem Datum Ihrer Ant-
wortnote in Kraft tritt. wortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. meiner ausgezeichnetsten Hochachtung."
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Regierung
der Republik Elfenbeinküste zu den in Punkt 1 und 2
Ihrer Note enthaltenen Vorschlägen sowie ihr Einver-
ständnis damit zu bestätigen, daß die vorliegende Note
und Ihre Note eine Vereinbarung zwischen unseren bei-
den Regierungen bilden.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, die
Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
P. Verb e e k Arsene Assouan Usher
Seiner Exzellenz An den
Herrn Arsene Assouan Usher Botschafter
Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland
der Republik Elfenbeinküste Herrn P. Verbeek
Abidjan Abidjan
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1974 1361
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Dahome
über Kapitalhilfe
Vom 26. September 1974
In Cotonou ist am 31. Juli 1974 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Dahome über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 31. Juli 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 26. September 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Dahome
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
und möglicht es außerdem der Regierung der Republik
Dahome, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
die Regierung der Republik Dahome
furt am Main, zur Finanzierung der Beschaffung von not-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- wendigen Ausrüstungsgegenständen für die Bereiche
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Straßenunterhaltung und Wasserversorgung ein liefe-
der Republik Dahome, runggebundenes Darlehen bis zur Höhe von insgesamt
3 Mio DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen aufzunehmen.
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Artikel 2
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt
in der Absicht, die Entwicklung der dahomeischen für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in
Wirtschaft zu fördern, der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegen.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Die Regierung der Republik Dahome, soweit sie
nicht selbst Darlehensnehmer ist, garantiert gegenüber
Artikel 1 der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und
den sich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der
möglicht es der Regierung der Republik Dahome oder abzuschließenden Darlehensverträge.
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu-
wählenden Darlehensnehmern bei der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Artikel 3
„Wasserversorgung von Abomey und Bohicon", wenn Die Regierung der Republik Dahome stellt die Kredit-
nach Prüfung seine Förderungswürdigkeit festgestellt anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
worden ist, ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
6 Mio DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Dar-
aufzunehmen. lehensverträge in der Republik Dahome erhoben werden.
1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik Dahome überläßt bei den Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
sichtigt werden.
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem Artikel 7
deutschen Geltungsbereich des Regierungsabkommens Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
die erforderlichen Genehmigungen. für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Republik Dahome innerhalb von drei Monaten nach In-
krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Artikel 5 abgibt.
Lieferungen und Leistungen für das Vorhaben gemäß Artikel 8
Artikel 1 Absatz 1 (,,Wasserversorgung von Abomey und Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Bohicon ") sind international öffentlich auszuschreiben. in Kraft.
GESCHEHEN zu Cotonou, am 31. Juli 1974 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Wand
Für die Regierung
der Republik Dahome
Sagbo
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Kapitalhilfe
Vom 27. September 1974
In Zomba ist am 17. Juli 1974 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi über Kapi-
talhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 8
am 17. Juli 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. September 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böl 1
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1974 1363
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
, und der Regierung der Republik Malawi
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lungen in Erfüllung von Verbindlichkeiten des DcHldwns-
nehmers auf Grund des abzuschließenden Darlehensver-
und
trages.
die Regierung der Republik Malawi Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Die ,Regierung der Republik Malawi stellt die Kredit-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
der Republik Malawi, sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun- vertrages in Malawi erhoben.werden.
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Die Regierung der Republik Mala,vi überläßt bei dt'n
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transp\H-
ten von Personen und Gütern im See- und Luft verkehr
in der Absicht, die Entwicklung der malawischen den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl ein
Wirtschaft zu fördern, Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in clem
sind wie folgt übereingekommen: deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebene11fc1l1s ctie
erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
Artikel 5
licht es der Regierung der Republik Malawi, bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
die Errichtung eines Zentrallagers mit angeschlossenen Darlehen bezahlt werden, sind öffentlich auszuschreiben,
Kleinindustrien in Liwonde ein Darlehen bis zur Höhe soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt
von insgesamt eine Million einhundertsiebenundsechzig- wird.
lausend Deutsche Mark aufzunehmen. In dieses Darlehen Artikel 6
wird der nicht ausgenutzte Darlehensbetrag von sieben-
hundertsiebenundscchzigtausend Deutsche Mark einbe- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
zogen, der auf Grund des Abkommens zwischen der besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re- lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
gierung von Malawi über Kapitalhilfe vom 25. Septem- nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
ber 1964 - Artikel 1 Buchstabe d _,, der Malawi De- sichllgt werden.
velopmenl Corporcttion zur Verfügung gestellt wurde. Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Artikel 2 sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi- desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
schen der Regierung der Republik Malawi und der Kredit- Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach In-
anstalt für Wiederaufbau abzuschließende Vertrag, der krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklürung
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- abgibt.
vorschriften unterliegt. Artikel 8
(2) Die Reserve Bank der Republik Malawi garantiert Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Un\euPiclmuny
gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah- in Krnft.
GESCHEHEN zu Zomba, am 17. Juli 1974 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Alexander Graf York v. Warten b ur g
Für die Regierung der Republik Malawi
D. T. Mate n je
1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmadmng
der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens zur zentralen Erfassung
von Auskünften über Zollhinterziehungen
Vom 24. Oktober 1974
Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete Finnland am 1. August 1968
des Zollwesens hat auf Grund von Artikel III Buch- Frankreich am 14. November 1967
stabe g des Abkommens über seine Gründung vom
Griechenland am 30. Mai 1968
15. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 1, 19)
Vorbehalte zu Anlage II
am 8. Juni 1967 die Empfehlung zur zentralen Er-
fassung von Auskünften über Zollhinterziehungen Irland am 29. September 1967
ausgesprochen. Die Empfehlung wird nachstehend Israel am 12.Januar 1970
in deutscher Ubersetzung veröffentlicht. Vorbehalte zu Anlage I
Die Bundesrepublik Deutschland hat die Empfeh- Italiel]. am 18. Dezember 1968
lung am 26. November 1969
am 24. Mai 1968 Vorbehalte zu Anlagen II bis V
angenommen. In der Annahmeerklärung ist ausge- Japan am 25. September 1969
führt, die Bundesregierung gehe in Ubereinstimmung Kanada am 28. Januar 1974
mit der Auffassung des Ständigen Technischen Aus- Korea (Republik) am 13. April 1972
schusses des Rates davon aus, daß Nr. 3 der An-
Luxemburg am 16. Januar 1968
lage I der Empfehlung so zu verstehen ist, daß so-
Vorbehalte zu Anlagen III und IV
wohl das Generalsekretariat des Rates als auch alle
Verwaltungen, die eine Auskunft aus der Zentral- Malta am 12. Juni 1973
kartei erhalten haben, verpflichtet sind, diese in Neuseeland am 24.März 1969
ihren Akten zu löschen und keinen Gebrauch mehr Niederlande am 13. Juni 1969
davon zu machen, wenn der Staat, der die Aus- nur Anlagen II bis V
kunft erteilt hat, diese zurückzieht. Nigeria am 29.März 1968
Als Ergänzung zur Notifikation vom 24. Mai 1968 Norwegen am 13. Oktober 1967
ist dem Generalsekretär des Rates für die Zusam-
Osterreich am 24. April 1968
menarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens mit
Vorbehalte zu Anlagen I und IV
Schreiben vom 11. Februar 1970 zur Kenntnis ge-
bracht worden, daß die Bundesregierung bei der Pakistan am 16. Februar 1968
Annahme der Empfehlung davon ausgegangen ist, Portugal am 2. Januar 1969
daß die Bestimmungen der Empfehlung nur auf die Ruanda am 16.Mai 1972
Zollverwaltungen anzuwenden sind. Rumänien am 26. Januar 1973
' Schweden
Annahmeerklärungen haben außerdem die nach- am 9. Juni 1969
stehend genannten Staaten abgegeben: Schweiz am 12. Juni 1973
Ägypten am 23. September 1968 nur Anlagen II bis V, dazu Vorbehalte
Algerien am 17. Juli 1967 Spanien am 7. Januar 1969
Argentinien am 1. September 1971 Tschechoslowakei am 13. April 1971
mit Vorbehalten nur Anlagen I und II
Australien am 23. November 1970 Uganda am 26. September 1968
Belgien am 16. November 1967 Vereinigtes Königreich am 9. Dezember 1968
Vorbehalte zu Anlagen III und IV Vereinigte Staaten am 27.März 1972
Dänemark am 30. Januar 1968 Zypern am 20. Januar 1972
Bonn, den 24. Oktober 1974
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1974 1365
Ubersetzung aus dem Französischen
RAT FUR DIE ZUSAMMENARBEIT
AUF DEM GEBIETE DES ZOLL WESENS
14.388
C2-1
T2-80
Brüssel. den 26. Juni 1967
Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens zur zentralen Erfassung
von Auskünften über Zollhinterziehungen
J8. Juni 1967)
DER RAT FUR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM nen Anlage oder in den von ihm angenommenen An-
GEBIETE DES ZOLL WESENS - lagen vorgesehenen Auskünfte, soweit sie ihm in inter-
nationaler Hinsicht von besonderem Interesse zu sein
IN ANBETRACHT DESSEN, daß Zollhinterziehungen scheinen;
die wirtschaftlichen und fiskalischen Interessen der Mit-
gliedstaaten und die berechtigten Interessen des Handels 3. Der Generalsekretär legt eine Zentralkartei der von
beeinträchtigen, den Mitgliedstaaten erteilten Auskünfte an und hält siC'
auf dem laufenden;
IN ANBETRACHT DESSEN, daß diese Hinterziehungen 4. Der Generalsekretär stellt den Mitgliedstaaten, die
durch den Austausch von Auskünften über sie besser be- diese Empfehlung angenommen haben, die in der Zen-
kämpft werden können - tralkartei erfaßten Auskünfte auf Antrag in der ge-
wünschten Form zur Verfügung, wobei Einverständnis
EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten, soweit dies nach besteht, daß ein Mitgliedstaat Auskünfte nur nach der
ihrem innerstaatlichen Recht möglich ist, einem System Anlage oder den Anlagen erhalten kann, die er anzu-
der zentralen Erfassung von Auskünften über die in den wenden übernommen hat;
Anlagen bezeichneten Aspekte von Zollhinterziehungen
beizutreten, 5. Die von den Mitgliedstaaten erteilten Auskünfte wer-
den als vertraulich behandelt und dürfen nur an die
BILLIGT zu diesem Zweck die folgenden Bestimmun- unmittelbar beteiligten Beamten weitergegeben werden.
gen:
l. Jeder Mitgliedstaat, der diese Empfehlung annimmt,
BITTET die Mitgliedstaaten, die diese Empfehlung an-
teilt dies dem Generalsekretär mit und gibt dabei an,
nehmen, dem Generalsekretär mitzuteilen, welche Anlage
welche Anlage oder welche Anlagen er anzuwenden
oder Anlagen sie anzuwenden übernehmen, und dabei
übernimmt;
den Tag des Beginns ihrer Anwendung anzugeben. Der
2. Vom Tage der Annahme an erteilt_ jeder Mitgliedstaat Generalsekretär übermittelt diese Angaben den Zollver-
dem Generalsekretär die in der von ihm angenomme- waltungen der Mitgliedstaaten.
1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Anlage I
Personen, die wegen Zollhinterziehungen
verurteilt worden sind
1. Die Mitteilungen, die nach dieser Anlage zu machen j) Personenbeschreibung:
sind, dienen der Erteilung von Auskünften über Per- 1) Geschlecht
sonen, die von einem Gericht des Mitgliedstaates, der 2) Größe
die Mitteilung zu machen hat, wegen Zollhinterziehung
rechtskräftig verurteilt worden sind. Es sind grundsätz- 3) Gestalt
lich nur Auskünfte über Verurteilungen zu einer Frei- 4) Haarfarbe
heitsstrafe oder zu einer Geldstrafe, deren Gegenwert 5) Farbe der Augen
1.500 US$ übersteigt, zu erteilen. 6) Gesichtsfarbe
7) Unveränderliche Kennzeichen
2. In den Auskünften, die zu erteilen sind, ,vird nach
Möglichkeit folgendes angegeben: k) Art und kurze Beschreibung der Zuwiderhandlung
(u. a. auch Angaben über Art und Herkunft der
a) Name der Person (oder des Unternehmens) Waren, die Gegenstand der Zuwiderh<lncllung wa-
b) Vornamen ren)
c) Gegebenenfalls Mädchenname l) Art und Höhe der verhängten Strafen
d) Beiname oder Deckname m) Sonstige Bemerkungen
e) Beruf oder Beschäftigung (oder bei Unternehmen n) Mitgliedstaat, der die Auskünfte erteilt.
Art der Tätigkeit)
3. Jeder Mitgliedstaat, der eine Auskunft über eine ,ve-
f) (Letzte) Anschrift gen Zollhinterziehung verurteilte Person erteilt, ist be-
g) Geburtsdatum und Gelmrtsort rechtigt zu verlangen, daß die Auskunft später in der
Zentralkartei sowie in den Karteien der Mitgliedstaa-
h) Staatsangehörigkeit
ten, denen sie übermittelt worden ist, gestrichen und
i) Art und Nummer des Personalausweises von ihr in Zukunft kein Gebrauch mehr gemacht wird.
Anlage II
Verstecke in Beförderungsmitteln
1. Die Mitteilungen, die nach dieser Anlage zu machen b) Erkennungsmerkmale wie Typ, Marke oder Modell,
sind, dienen der Erteilung von Auskünften über Ver- einschließlich des Namens und der Nationalität, so-
stecke in Wasser-, Luft-, Straßen- und Schienenfahr- fern es sich um ein Wasserfahrzeug handelt
zeugen sowie sonstigen Beförderungsmitteln; die Aus-
c) Lage, Beschreibung und ungefähre Abmessungen
künfte sind immer dann zu erteilen, wenn die betref-
des Verstecks sowie möglichst eine Photographie
fenden Verstecke nach Ansicht des Mitgliedstaates,
oder Zeichnung
der die Mitteilung zu machen hat, neuer oder unge-
wöhnlicher Art sind. d) Kurze Darstellung der Umstände der Entdeckung
e) (Gegebenenfalls) Art der versteckten vVaren
2. In den Auskünften, die zu erteilen sind, wird nach
Möglichkeit folgendes angegeben: f) Sonstige Bemerkungen
a) Beförderungsmittel g) Mitgliedstaat, der die Auskunft erteilt.
Anlage III
Schmuggelmethoden (die nicht im Gebrauch von
Verstecken in Beförderungsmitteln bestehen)
1. Die tviitteilungen, die nach dieser Anlage zu machen a) Beschreibung der angewandten Schmuggelmethode
sind, dienen der Erteilung von Auskünften über b) Gegebenenfalls Beschreibung des V crstecks, mög-
Schmuggelmethoden, die nicht im Gebrauch von Ver- lichst unter Beifügung einer Photographie oder
stecken in Beförderungsmitteln bestehen; die Aus- Zeichnung
künfte sind immer dann zu erteilen, wenn die betref-
c) (Gegebenenfalls) Art der versteckten vVaren
fend~n Methoden nach Ansicht des Mitgliedstaates, der
die Mitteilung zu machen hat, neuer oder ungewölrn- d) Angaben zu den betreffenden Personen, Firmen oder
licher Art sind. Organisationen (z.B. ,.Spediteur", ,.Handlungsreisen-
der")
2. In den Auskünften, die zu erteilen sind, wird ntlch c) Sonstige Bemerkungen
:tvJöglichkeit folgendes angegeben: f) Mitgliedstaat, der die Auskunft erteilt.
Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1974 1367
Anlage IV
Waren, bei denen die Gefahr des Schmuggels
besonders gegeben ist
1. Die Mitteilungen, die nach dieser Anlage zu machen
sind, dienen der Erteilung von Auskünften über be-
stimmte Tendenzen im Schmuggel, nicht aber über ein-
zelne Fälle.
2. In den Auskünften, die zu erteilen sind, wird nach
:t\1öglichkeit folgendes angegeben:
a) Vollständige Beschreibung der Waren (insbeson-
dere handelsübliche Benennung sowie tarifliche Wa-
renbezeichnung) und gegebenenfalls Angabe der
Kennzeichen oder sonstigen Merkmale, nach denen
ihre Nämlichkcit festgestellt werden kann
b) (Gegebenenfalls) Name des Herstellers
c) Ursprungsland
d) Ausfuhrland
e) Beschreibung der angewendeten Schmuggelmetho-
de(n)
f) Sonstige Bemerkungen
g) Mitgliedstaat, der die Auskunft erteilt.
Anlage V
Schmuggel mittels Falschbeurkundung,
Verfälschung oder Fälschung von Urkunden
1. Die Mitteilungen, die nach dieser Anlage zu machen
sind, dienen im wesentlichen der Erteilung von Aus-
künften über Falschbeurkundung, Verfälschung oder
Fälschung von Papieren, Zollverschlüssen, Kraftfahr-
zeugkennzeichen usw., über deren Verwendung und
die Art und Weise ihrer Entdeckung.
2. In den Auskünften, die zu erteilen sind, wird nach
Möglichkeit folgendes angegeben:
a) Papiere, Zollverschlüsse, amtliche Kennzeichen
usw., um die es sich handelt
b) Art und Beschreibung der Falschbeurkundung, Ver-
fälschung oder Fälschung
c) Zwecke, zu denen die Papiere, Zollverschlüsse, amt-
lichen Kennzeichen usw. verwendet worden sind
d) Umstände, unter denen die Falschbeurkundung, Ver-
fälschung oder Fälschung entdeckt wurde
e) Sonstige Bemerkungen
f) Mitgliedstaat, der die Auskunft erteilt.
1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsberekh des Obereinkommens
über die Zwischenstaatliche Beratende Seesdtiifahrts-Organisation
Vom 5. November 1974
Das Ubereinkommen vom 6. März 1948 über die
Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Org an i-
sation (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 313) mit seinen
Änderungen vom 15. September 1964 (Bundes-
gesetzbl. 1968 II S. 31) und 28. September 1965 (Bun-
desgesetzbl. 1968 II S. 1033, 1969 II S. 108) ist nach
seinem Artikel 57 Buchstabe c für
Sudan am 5. Juli 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. April 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 619).
Bonn, den 5. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Gründung einer Europäischen Organisation
für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern (ELDO)
Vom 5. November 1974
Das Ubereinkommen vom 29. März 1962 zur Grün-
dung einer Europäischen Organisation für die Ent-
wicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern
(Bundesgesetzbl. 1963 II S. 1562) ist von Australien
am 30. September 1974 gekündigt worden. Das
Ubereinkommen tritt daher nach seinem Artikel 23
Abs. 1 für
Australien am 1. Januar 1975
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 30. April 1964 (Bundes-
gesetzbl. II S. 783), 14. April 1965 (Bundesgesetzbl. II
S. 463) und 3. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. II S. 753).
Bonn, den 5. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drucx: Bundesdrucxerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil l werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen uud damit im Zusammenhang stehende Bek.anntmathungen veröffentlidlt.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrethtlid!e Vereinbarungen, Verträqe mit der DDR und die dazu gehörenden Redltsvorsthriften und
Bekanntmad!ungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlidlt.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufende, Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postansd!rift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersd!lenener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1. Postfad! 624, Tel. (02221) 238067 bis 69.
Bezugspreis : Pill Tell I und Teil II halbjährlid! je 31 ,- DM. Elnzelstücxe je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglidl Versandkosten.
Dieser Preis gilt aud! für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Poststhecxkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausred!nung.
Preis dieser Ausgabe: 1,05 DM (0.85 DM zuzilglith -,20 DM Versandkosten), bei Lieferung qeqen Vorausrechnung 1.45 DM. Im Bezugs-
pr Pis ist die Mehrwertsteuer enthalten, de, angewandte Steuersatz beträqt 5,5 •!,.
1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsberekh des Obereinkommens
über die Zwischenstaatliche Beratende Seesdtiifahrts-Organisation
Vom 5. November 1974
Das Ubereinkommen vom 6. März 1948 über die
Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Org an i-
sation (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 313) mit seinen
Änderungen vom 15. September 1964 (Bundes-
gesetzbl. 1968 II S. 31) und 28. September 1965 (Bun-
desgesetzbl. 1968 II S. 1033, 1969 II S. 108) ist nach
seinem Artikel 57 Buchstabe c für
Sudan am 5. Juli 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. April 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 619).
Bonn, den 5. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Gründung einer Europäischen Organisation
für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern (ELDO)
Vom 5. November 1974
Das Ubereinkommen vom 29. März 1962 zur Grün-
dung einer Europäischen Organisation für die Ent-
wicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern
(Bundesgesetzbl. 1963 II S. 1562) ist von Australien
am 30. September 1974 gekündigt worden. Das
Ubereinkommen tritt daher nach seinem Artikel 23
Abs. 1 für
Australien am 1. Januar 1975
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 30. April 1964 (Bundes-
gesetzbl. II S. 783), 14. April 1965 (Bundesgesetzbl. II
S. 463) und 3. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. II S. 753).
Bonn, den 5. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drucx: Bundesdrucxerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil l werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen uud damit im Zusammenhang stehende Bek.anntmathungen veröffentlidlt.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrethtlid!e Vereinbarungen, Verträqe mit der DDR und die dazu gehörenden Redltsvorsthriften und
Bekanntmad!ungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlidlt.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufende, Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Dieser Preis gilt aud! für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Poststhecxkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausred!nung.
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