1333
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 2:-1. November 1974
Tag In h a 1 t Seile
15.11. 74 Gesetz zu dem Abkommen vorn 24. September 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Sierra Leone über den Luftverkehr ..................... . 1333
18.11.74 Gesetz zu dem Abkommen vorn 5. Oktober 1973 zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl einerseits und der Republik Finnland andererseits ......................... . 1341
21. 10. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe ......... . 1352
21. 10. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe ......... . 1353
22. 10. 74 Bekanntmadrnng über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen ..... . 1355
4.11.74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Dbereinkommens
von 1966 .......................................................................... . 1355
4.11.74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zum Internationalen übereinkom-
men über die Fisd1erei im Nordwestatlantik, Änderungen des Dbereinkommens be-
treffend ........................................................................... . 1356
4. 11. 74 Bekanntmadrnng über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissensdlaft und Kultur .................................... . 1356
Gesetz
zu dem Abkommen vom 24. September 1970
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Sierra Leone über den Luftverkehr
Vom 15. November 1974
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- über den Luftverkehr wird zugestimmt. Das Abkom-
rates das folgende Gesetz beschlossen: men wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Artikel 1 kündung in Kraft.
Dem in Bonn am 24. September 1970 unterzeich- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
neten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Artikel 19 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
Deutschland und der Regierung von Sierra Leone blatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. November 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Verkehr
Gscheidle
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Sierra Leone
über den Luftverkehr
Air Transport Agreement
between the Federal Republic of Germany
and the Government of Sierra Leone
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
die Regierung von Sierra Leone, the Govcrnment of Sierra Leone
im folgenden als „Vertragsparteien" bezeichnet, als hereinafter referred to as "the Contracting Parties", be-
Parteien des Abkommens über die Internationale Zivil- ing parties to the Convention on International Civil
luftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unter- Aviation opened for signature at Chicago on December 7,
zeichnung aufgelegt wurde, 1944,
in dem Wunsche, den Luftverkehr zwisdlen ihren and desiring to make arrangements for the regulation
Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu regeln, of air transport between their respective territories and
beyond,
haben folgendes vereinbart: have agreed as follows:
Artikel Article
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, soweit sidl (1) For the purposes of the present Agreement, unless
aus dessen Wortlaut nichts anderes ergibt, the text otherwise requires:
a) ,,Luftfahrtbehörde": in bezug auf die Bundesrepublik a) the term "aeronautical authorities" shall mean in the
Deutsdlland den Bundesminister für Verkehr; case of the Federal Republic of Germany, the Federal
in bezug auf Sierra Leone den Minister für Transport Minister of Transport; in the case of Sierra Leone,
und Verkehr; oder in beiden Fällen jede andere Per- the Minister of Transport and Communications; or in
son oder Stelle, die zur Ausübung der diesen Behörden both cases any other person or agency authorized to
obliegenden Aufgaben ermächtigt ist; perform the functions exercised by the said authori-
ties;
b) ,. bezeichnetes Unternehmen": ein Luftfahrtunterneh- _b) the term "designated airline" shall mean an airline
men, das eine Vertragspartei der anderen Vertrags- that one Contracting Party has designated in writing
partei nach Artikel 3 schriftlich als ein Unternehmen to the other Contracting Party in accordance with
bezeichnet hat, das auf den nach Artikel 2 Absatz 2 Article 3 of the present Agreement as being an air-
festgelegten Linien internationalen Fluglinienverkehr line which is to operate international air services on
betreiben soll. the routes specified in accordance ,vith paragraph (2)
of Article 2 of the pr1cs('nt Agreement.
(2) Die Begriffe „Hoheitsgebiet", "Fluglinienverkehr", (2) The terms "territory", "air service", ''international
„internationaler Fluglinienverkehr" und „Landung zu air service" and "stop for non-traffic purposes" shall, for
nichtgewerblidlen Zwecken" haben für die Anwendung the purpose of the present Agreement, have the meaning
dieses Abkommens die Bedeutung, die festgelegt ist in laid down in Articles 2 and 96 of the Convention of
den Artikeln 2 und 96 des Abkommens vom 7. Dezember December 7, 1944, on International Civil A viation in-
1944 über die Internationale Zivilluftfahrt, einschließlich cluding any Annex adopted under Article 90 of that
aller nach dessen Artikel 90 angenommenen Anhänge Convention and any amendment of the Annexes or Con-
sowie aller Änderungen der Anhänge oder des Abkom- vention under Articles 90 and 94 thereof so far as these
mens selbst nach dessen Artikeln 90 und 94, soweit diese Annexes and amendments have been adopted by both
Anhänge und Änderungen von beiden Vertragsparteien Contracting Parties.
angenommen worden sind.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974 1335
Artikel 2 Article 2
(1) Eine Vertragspartei gewährt der anderen Vertrags- (1) Each Contracting Party shall grant to tlw otlwr
partei zur Durchführung des internationalen Fluglinien- Contracting Party for the purpose of operating inter-
verkehrs durch die bezeichneten Unternehmen auf den national air services by designated airlines over tlw
nach Absatz 2 festgelegten Linien routes specified in accordance with paragraph (2) of
this Article,
a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu über- a) the right to fly across its territory without landing;
fliegen,
b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet zu nichtgewerb- b} the right to land in its territory for non-traffic pur-
lichen Zwecken zu landen, poses;
and
c) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet an den Punkten, c} the right to land in its territory at the points narned
die in den nach Absatz 2 festgelegten Linien aufgeführt on the routes specified in accordance with para-
sind, zu landen, um Fluggäste, Post und Fracht ge- graph (2) of this Article, in order to take on or dis-
werblich aufzunehmen und abzusetzen. charge passengers, mail and./ or cargo on a comnwr-
cial basis.
(2) Die Linien, auf welchen die bezeichneten Unterneh- (2) The routes over which the designated airlines of
men der Vertragsparteien internationalen Fluglinienver- the Contracting Parties will be authorized to operate
kehr betreiben können, werden in einem Fluglinienplan international air services shall be specified in a Route
festgelegt, der durch Notenwechsel zwischen den Regie- Schedule to be agreed upon in an exchange of notes
rungen der Vertragsparteien vereinbart wird. between the Governments of the Contracting Parties.
(3) Aus diesem Abkommen kann für ein Unternehmen (3) Nothing in the present Agreement shall be deenwd
der einen Vertragspartei keine Berechtigung abgeleitet to confer on the airline of one Contracting Party the
werden, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei privilege of taking on, in the territory of the other Con-
Fluggäste, Post oder Fracht aufzunehmen, um diese an tracting Party, passengers, mail or cargo to be set down
einem anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen at another point in the territory of that other Contract-
Vertragspartei abzusetzen. ing Party.
Artikel 3 Article 3
(1) Der Betrieb des internationalen Fluglinienverkehrs (1) The international air services on the routes speci-
auf den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien kann fied in accordance with paragraph (2) of Article 2 of the
jederzeit aufgenommen werden, wenn present Agreement may be started at any time, provided
a) die Vertragspartei, der die in Artikel 2 Absatz 1 ge- a} the Contracting Party to whom the rights specified
nannten Rechte gewährt sind, ein oder mehrere Unter- in paragraph (1) of Article 2 are granted, has desig-
nehmen schriftlich bezeichnet hat, und nated one or more airlines in writing, and
b) die Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, dem oder b} the Contracting Party granting these rights has au-
den bezeichneten Unternehmen die Genehmigung er- thorized the designated airline or airlines to initiale
teilt hat, den Fluglinienverkehr zu eröffnen. the air services.
(2) Die Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, erteilt (2) The Contracting Party granting these rights shall,
vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 und vorbehaltlich des subject to the provisions of paragraphs (3) and (4) of
Artikels 11 die Genehmigung zum Betrieb des internatio- this Article and subject to the provisions of Article 11
nalen Fluglinienverkehrs unverzüglich. of the present Agreement, give without delay the said
authorization to operate the international air service.
(3) Eine Vertragspartei kann von einem bezeichneten (3) Each Contracting Party may require an airline des-
Unternehmen der anderen Vertragspartei den Nachweis ignated by the other Contracting Party to satisfy it that
verlangen, daß es in der Lage ist, den Erfordernissen zu it is qualified to meet the requirements prescribed under
entsprechen, die durch die Gesetze und sonstige Vor- the laws and regulations of the first Contracting Party
schriften der erstgenannten Vertragspartei für die Durch- governing the operation of international air traffic.
führung des internationalen Luftverkehrs vorgeschrieben
sind.
(4) Eine Vertragspartei kann einem bezeichneten Unter- (4) Each Contracting Party may withhold the exercise
nehmen der anderen Vertragspartei die Ausübung der in of the rights provided for in Article 2 of the present
Artikel 2 gewährten Rechte verweigern, wenn das Unter- Agreement from any airline designated by the other
nehmen nicht in der Lage ist, auf Verlangen den Nachweis Contracting Party if such airline is not able to prove
zu erbringen, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums an upon request that substantial ownership and effecti ve
dem Unternehmen und seine tatsächliche Kontrolle Staats- control of such airline are vested in nationals or cor-
angehörigen oder Körperschaften der anderen Vertrags- porations of the other Contracting Party or in that Party
partei oder dieser selbst zustehen. itself.
Artikel 4 Article 4
(1) Eine Vertragspartei kann die nach Artikel 3 Ab- (1) Each Contracting Party may revoke, or limit by the
satz 2 erteilte Genehmigung widerrufen oder durch Auf- imposition of conditions, the authorization granted in ac-
lagen einschränken, wenn ein bezeichnetes Unternehmen cordance with paragraph (2) of Article 3 of the present
die Gesetze und sonstigen Vorschriften der die Rechte Agreement in the event of failure by a designated air-
gewährenden Vertragspartei oder die Bestimmungen die- line to comply with the laws and regulations of the Con-
ses Abkommens nicht befolgt oder die daraus sich er- tracting Party granting the rights or to comply with the
gebenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Das gleiche gilt, provisions of the pr0sent Agreement or to fulfil the ob-
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
wenn der Nachweis nach Artikel 3 Absatz 4 nicht erbracht ligations arising therefrom. This shall also apply if the
wird. Von diesem Recht macht eine Vertragspartei nur proof referred to in paragraph (4) of Article 3 is not
nach einer Konsultation nach Artikel 14 Gebrauch, es sei furnished. Each Contracting Party shall exercise this
denn, daß zur Vermeidung weiterer Verstöße gegen Ge- right only after consultations as provided for in Ar-
setze oder sonstige Vorschriften eine sofortige Einstellung ticle 14 of the present Agreement, unless an immediate
des Betriebes oder sofortige Auflagen erforderlich sind. suspension of operations or imposition of conditions is
necessary to avoid further infringements of laws or regu-
lations.
(2) Eine Vertragspartei kann durch sduiftliche Mittei- (2) Each Contracting Party shall have the right by
lung an die andere Vertragspartei ein von ihr bezeich- written communication to the other Contracting Party
netes Unternehmen durch ein anderes unter den Voraus- to replace subject to the provisions of Article 3 an air-
setzungen des Artikels 3 ersetzen. Das neu bezeichnete line it has designated by another airline. The newly
Unternehmen genießt die gleichen Rechte und unterliegt designated airline shall have the same rights and be
den gleichen Verpflichtungen wie das Unternehmen, an subject to the same obligations as the airline whidi it
dessen Stelle es getreten ist. replaces.
Artikel 5 Article 5
Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei be- The laws and regulahons of one Contracting Party
treffend den Einflug in ihr Hoheitsgebiet oder den Ausflug relating to the admission to or departure from its ter-
aus ihrem Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzung oder ritory of passengers, crew, or cargo of aircraft, sudi
Fracht von Luftfahrzeugen, wie zum Beispiel Vorschriften as regulations relating to entry, clearance, immigration,
betreffend Einreise, Abfertigung, Einwanderung, Pässe, passports, customs, and quarantine shall be complied
Zoll und Quarantäne, sind beim Einflug in das Hoheits- with by or on behalf of such passengers, crew or cargo
gebiet oder beim Ausflug aus dem Hoheitsgebiet und of the other Contracting Party upon entry into or de-
innerhalb des Hoheitsgebietes dieser Vertragspartei von parture from, and while within the territorv of the first
den Fluggästen und Besatzungen der anderen Vertrags- Contracting Party. "
partei oder für diese oder hinsichtlich der Fracht der
anderen Vertragspartei zu befolgen.
Artikel 6 Article 6
Eine Vertragspartei gewährt dem bezeichneten Unter- Eadl Contracting Party grants to the designated air-
nehmen der anderen Vertragspartei das Recht, die im line of the other Contracting Party the right to remit to
Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei erzielten its head office the excess over expenditure of receipts
Einnahmen, welche die Ausgaben übersteigen, an sein earned in the territory of the first Contracting Party.
Hauptbüro zu überweisen. Diese Uberweisungen haben Such remittances, however, shall be in accordance with
jedoch im Einklang mit den Devisenvorschriften der Ver- the foreign exdiange regulations of the Contracting Party
tragspartei zu erfolgen, in deren Hoheitsgebiet die Ein- in the territory of which the revenue accrued.
nahmen erzielt wurden.
Artikel 7 Article 7
Die Gebühren, die im Hoheitsgebiet einer Vertrags- The charges imposed in the territory of either Con-
partei für die Benutzung der Flughäfen und anderer Luft- tracting Party for the use of airports and other aviation
fahrteinridltungen durdl die Luftfahrzeuge eines bezeid1- facilities on the aircraft of a designated airline of the
neten Unternehmens der anderen Vertragspartei erhoben other Contracting Party shall not be higher than those
werden, sind nicht höher als die Gebühren, die für Luft- imposed on aircraft of a national airline engaged in
fahrzeuge eines inländischen Unternehmens in ähnlichem similar international air services.
internationalen Fluglinienverkehr erhoben werden.
Artikel 8 Article 8
(1) Die von einem bezeichneten Unternehmen der einen (1) Aircraft operated by a designated airline of either
Vertragspartei verwendeten Luftfahrzeuge, die in das Contracting Party and entering, departing again from,
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einfliegen und or flying across the territory of the other Contracting
aus ihm wieder ausfliegen oder es durchfliegen, ein- Party, as weil as fuel, lubricants, spare parts, regular
schließlich der an Bord befindlichen Treibstoffe, Schmier- equipment and aircraft stores on board such aircraft,
öle, Ersatzteile, üblichen Ausrüstungsgegenstände und shall be exempt from customs duties and other diarges
Bordvorräte, bleiben frei von Zöllen und sonstigen bei der levied on the occasion of importation, exportation or
Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren erhobenen transit of goods. This shall also apply to goods on board
Abgaben. Das gilt auch, soweit die an Bord der genannten the aircraft consumed during the flight across the ter•
Luftfahrzeuge befindlichen Waren auf dem Flug über dem ritory of the latter Contracting Party.
Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei ver-
braucht werden.
(2) Treibstoffe, Schmieröle, Bordvorräte, Ersatzteile und (2) Fuel, lubricants, aircraft stores, spare parts and
übliche Ausrüstungsgegenstände, die in das Hoheitsgebiet regular equipment, temporarily imported into the terri-
der einen Vertragspartei vorübergehend eingeführt wer- tory of either Contracting Party, there to be immediately
den, um dort unmittelbar oder nach Lagerung in die Luft- or after storage installed in or otherwise taken on board
fahrzeuge eines bezeichneten Unternehmens der anderen the aircraft of a designated airline of the other Con-
Vertragspartei eingebaut oder sonst an Bord genommen tracting Party, or to be otherwise exported again from
zu werden oder aus dem Hoheitsgebiet der erstgenannten the territory of the former Contracting Party, shall be
Vertragspartei auf andere Weise wieder ausgeführt zu exempt from the customs duties and other diarges men-
werden, bleiben frei von den in Absatz 1 genannten tioned in paragraph (1) of this Article.
Zöllen und sonstigen Abgaben.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974 1337
(3) Treibstoffe und Schmieröle, die im Hoheitsgebiet der (3) Fuel and lubricants taken on board the aircraft ol
einen Vertragspartei an Bord der Luftfahrzeuge eines be- a designated airline of either Contracting Party in the
zeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei ge- territory of the other Contracting Party and used in
nommen und im internationalen Fluglinienverkehr ver- international air services, shall be exempt from the
wendet werden, bleiben frei von den in Absatz 1 bezeich- customs duties and other dlarges mentioned in para-
neten Zöllen und sonstigen Abgaben und von etwaigen graph (1) of this Article, as weil as from any other spe-
besonderen Verbrauchsabgc1ben. cial consumption charges.
(4) Eine Vertragspartei kann die in den Absätzen (4) Each Contracting Party may keep the goods men-
bis 1 genannten vVaren unter Zollüberwachung halten. tioned in paragraphs (1) to (3) of this Article under
customs supervision.
Artikel 9 Article 9
(1) Den bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei (1) There shall be fair and equal opportunity for the
wird in billiger und gleicher Weise Gelegenheit gegeben, designated airlines of eadl Contracting Party to operate
den Fluglinienverkehr auf jeder nach Artikel 2 Absatz 2 air services on any route specified in accordance with
festgelegten Linie zu betreiben. paragraph (2) of Article 2 of the present Agreement.
(2) Bei dem Betrieb des internationalen Fluglinienver- (2) In the operation of international air services on
kehrs auf den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien the routes specified in accordance with paragraph (2)
nimmt ein bezeichnetes Unternehmen einer Vertragspartei of Article 2 of the present Agreement, any designated
auf die Interessen eines bezeichneten Unternehmens der airline of either Contracting Party shall take account
anderen Vertragspartei Rücksicht, damit der ganz oder of the interests of any designated airline of the other
teilweise auf den gleichen Linien von diesem Unterneh- Contracting Party so as not to affect unduly the air
men betriebene Fluglinienverkehr nicht ungebührlidl be- services which the latter airline operates over the same
einträchtigt wird. routes or parts thereof.
(3) Der internationale Fluglinienverkehr auf den nach (3) The international air services on the routes speci-
Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien dient vor allem fied in accordance with paragraph (2) of Article 2 of
dazu, ein Beförderungsangebot bereitzustellen, das der the present Agreement shall have as their primary ob-
voraussehbaren Verkehrsnachfrage nach und von dem jective the provision of capacity adequate to the fore-
Hoheitsgebiet der Vertragspartei entspricht, die das Unter- seeable traffic demand to and from the territory of the
nehmen bezeichnet hat. Das Recht dieses Unternehmens, Contracting Party designating the airline. The right of
Beförderungen zwischen den im Hoheitsgebiet der ande- suc:h airline to carry traffic between points of a route
ren Vertragspartei gelegenen Punkten c.iner nach Ar- specified in accordance with paragraph (2) of Article 2
tikel 2 Absatz 2 festgelegten Linie und Punkten in dritten of the present Agreement which are located in the terri-
Staaten auszuführen, wird im Interesse einer geordneten tory of the other Contracting Party, and points in third
Entwicklung des internationalen Luftverkehrs so ausgeübt, countries, shall be exercised, in the interests of an
daß das Belörderungsangebot angepaßt ist orderly development of international air transport, in
such a way that capacity is related to:
a) an die Nc1chfrage nad1 Verkehrsmöglichkeiten von und a) The traffic demand to and from the territory of the
nach dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Contracting Party designating the airline;
Unternehmen bezeichnet hat,
b) an die in den durchflogenen Gebieten bestehende Ver- b) the traffic demand existing in the areas through
kehrsnachfrage unter Berücksichtigung des örtlichen whidl the air services pass, taking account of local
und regionalen Flu9linienverkehrs, and regional air services; ·
c) an die Erfordernisse eines wirtschaftlichen · Betriebes c) the requirements of an economical operc,.tion of
der Fluglinien des Durchgangsverkehrs. through traffic routes.
Artikel 10 Article 10
( 1) Die bezeichneten Unternehmen teilen den Luftfahrt- (1) The designated airlines shall communicate to the
behörden der Vertragsparteien spätestens dreißig Tage aeronautical authorities of the Contracting Parties not
vor Aufnahme des Fluglinienverkehrs auf den nadl Ar- later than thirty days prior to the initiation of air
tikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien die Art der Dienste, services on the routes specified in accordance with para-
die vorgesehenen Flugzeugmuster und die Flugpläne mit. graph (2) of Article 2 of the present Agreement the type
Entsprechendes gilt für spätere Anderungen. of service, the types of aircraft to be used and the flight
sc:hedules. This shall likewise apply to later dlanges.
(2) Die Luftfahrtbehörde einer Vertragspartei übermit- (2) The aeronautical authorities of either Contracting
telt der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei auf Party shall furnish to the aeronautical authorities of the
deren Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen statisti- other Contracting Party at their request sudl periodic
sdlen Unterlagen der bezeidlneten Unternehmen, die or othu statistical data of the designated airlines as
billigerweise angefordert werden können, um das auf den may be reasonably required for the purpose of review-
nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien von einem ing the capacity provided by dny designated airline of
bezeichneten Unternehmen der erstgenannten Vertrags- the first Contracting Party on the routes specified in
partei bereitgestellte Beförderungsangebot zu überprüfen. accordance with paragraph (2) of Article 2 of the pres-
Diese Unterlagen enthalten alle Angaben, die zur Fest- ent Agreement. Such data shall include all information
stellung des Umfangs sowie der Herkunft und Bestim- required to determine the amount of traffic carried and
mung des Verkehrs erforderlich sind. the origins and destinations of sudl traffic.
Artikel 11 Article 11
(1) Die Tarife, die auf den nadl Artikel 2 Absatz 2 (1) The rates to be diarged for passengers and cargo
festgelegten Linien für Fluggäste und Fracht angewendet on the routes specified in accordance with paragraph •2)
werden, werden unter Berücksichtigung aller Umstände, of Article 2 of the pre-;ent Agreement, shall be fixed
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
wie der Kosten des Betriebes, eines angemessenen Ge- with due regard to all factors, such as cost of operation,
winns, der besonderen Gegebenheiten der verschiedenen a reasonable profit, the characteristics of the various
Linien und der von anderen Unternehmen, welche die routes and the rates charged by any other airlines which
gleiche Linie ganz oder teilweise betreiben, angewendeten operate over the same routes or parts thereof.
Tarife festgesetzt.
(2) Die Tarife werden, wenn möglich, für jede Linie (2) The rates shall, if possible, be agreed for each route
zwischen den beteiligten bezeichneten Unternehmen ver- between the designated airlines concerned. For this pur-
einbart. Hierbei richten sich die bezeichneten Unternehmen pose the designated airlines shall be guided by such deci-
nach den Beschlüssen, die aufgrund des Tariffestsetzungs- sions as are applicable under the traffic conference proce-
verfahrens des Internationalen Luftverkehrsverbandes dures of the International Air Transport Association
(IATA) angewendet werden können, oder die bezeich- (IATA), or shall, if possible, agree on such rates directly
neten Unternehmen vereinbaren nach einer Beratung mit between themselves after consulting with airlines of third
den Luftfahrtunternehmen dritter Staaten, welche die countries which operate over the same routes or parts
gleiche Linie ganz oder teilweise betreiben, die Tarife thereof.
wenn möglich unmittelbar.
(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife werden den (3) Any rates so agreed shall be submitted for approval
Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien spätestens dreißig to the aeronautical authorities of both Contracting Parties
Tage vor dem in Aussicht genommenen Inkrafttreten zur not later than thirty days prior to the proposed date of
Genehmigung vorgelegt. Dieser Zeitraum kann in beson- their introduction. This period may be reduced in special
deren Fällen verkürzt werden, wenn die Luftfahrtbehörden cases if the aeronautical authorities so agree.
damit einverstanden sind.
(4) Kommt zwischen den bezeichneten Unternehmen (4) lf no agreement has been reached between the
eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande oder designated airlines in accordance with paragraph (2)
erklärt sich eine Vertragspartei mit den ihr nach Absatz 3 above, or if one of the Contracting Parties does not con-
zur Genehmigung vorgelegten Tarifen nicht einverstan- sent to the rates submitted for its approval in accordance
den, so setzen die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien with paragraph (3) above, the aeronautical authorities of
die Tarife derjenigen Linien und Linienteile, für die eine the two Contracting Parties shall by common accord fix
Ubereinstimmung nicht zustandegekommen ist, im Ein- those rates for routes or parts thereof on which there is
vernehmen fest: lade of agreement or of consent.
(5) Wird zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertrags- (5) If no accord as envisaged in paragraph (4) above
parteien ein Einvernehmen nach Absatz 4 nicht erzielt, so is reached between the aeronautical authorities of the
wird Artikel 15 angewendet. Sol:rnge der Schiedsspruch two Contracting Parties, the provisions of Article 15 of
nicht ergangen ist, kann die Vertragspartei, die sich mit the present Agreement shall apply. Until such time as an
einem Tarif nicht einverstanden erklärt hat, von der arbitral award has been rendered, the Contracting Party
anderen Vertragspartei die Aufrechterhaltt.ng des vorher which has withheld its consent to a given rate, shall be
in Kraft befindlichen Tarifs verlangen. entitled to require the other Contracting Party to maintain
the rate previously in effect.
Artikel 12 Article 12
Jedes bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei Each .:iirline designated by either Contracting Party
kann in den Flughäfen und Städten im Hoheitsgebiet der may maintain and employ its own personnel for its busi-
anderen Vertragspartei, in denen es eine eigene Vertre- ness transactions in the airports and cities in the ter-
tung zu unterhalten beabsichtigt, sein eigenes Personal ritory of the other Contracting Party where it intends to
für seine Geschäfte unterhalten und beschäftigen; Arbeits- - maintain an agency; work permits shall be granted sub-
erlaubnisse werden entsprechend den Gesetzen und son- ject to the laws and regulations of the Contracting Parties.
stigen Vorschriften der Vertragsparteien gewährt. Sieht If a designated airline refrains from establishing its own
ein bezeichnetes Unternehmen von der Einrichtung einer organization at airports in the territory of the other Con-
eigenen Organisation in den Flughäfen im Hoheitsgebiet tracting Party, it shall have its work performed, as far as
der anderen Vertragspartei ab, so läßt es nach Möglich- possible, by the personnel of such airports or of an airline
keit die in Betracht kommenden Arbeiten durch das Per- designated by the other Contracting Party in accordance
sonal eines solchen Flughafens oder eines von der anderen with sub-paragraph a) of paragraph (1) of Article 1 of the
Vertragspartei nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a be- present Agree~ent.
zeichneten Unternehmens ausführen.
Artikel 13 Article 13
Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien Exchanges of views shall take place as needed between
findet nach Bedarf ein Meinungsaustausch statt, um eine the aeronautical authorities of the Contracting Parties in
enge Zusammenarbeit und eine Verständigung in allen order to achieve close cooperation and agreement in all
die Anwendung dieses Abkommens berührenden An- matters pertaining tc the application of the present
gelegenheiten herbeizuführen. Agreement.
Artikel 14 Article 14
Zur Erörterung von Änderungen dieses Abkommens Consultation may be requested at any time by either
oder des Fluglinienplans oder von Auslegungsfragen kann Contracting Party for the purpose of discussing amend-
eine Vertragspartei jederzeit eine Konsultation beantra- ments to the present Agreement or to the Route Schedule
gen. Das gleiche gilt für die Erörterung der Anwendung or questions relating to interpretation. The same applies
des Abkommens, wenn nach Ansicht einer Vertragspartei to discussions concerning the application of the present
ein Meinungsaustausch nach Artikel 13 ohne Erfolg ge- Agreement if either Contracting Party considers that an
blieben ist. Die Konsultation beginnt binnen sechzig Tagen exchange of views within the meaning of Article 13 has
nach Eingang des Antrags bei der anderen Vertragspartei. not produced any satisfactory results. Such consultation
shall begin within sixty days from the date of receipt by
the other Contracting Party of any such request.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974 1339
Artikel 15 Article 15
(1) Soweit eine Meinungsverschiedenheit über die Aus- (1) To the extent that any disagreement concerning lhP
legung oder die Anwendung dieses Abkommens nicht interpretation or application of the present Agreement
nach Artikel 14 beigelegt werden kann, wird sie auf Ver- cannot be settled in accordance with Article 14 of the
langen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unter- present Agreement, it shall be submitted to an arbitral
breitet. tribunal at the request of either Contracting Party.
(2) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, (2) Such arbitral tribunal shall be constituted ad hoc as
indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide follows: each Contracting Party shall appoint one member,
Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates and these two members shall agree upon a national of
als Obmann einigen, der von den Regierungen der Ver- a third State as their chairman to be appointed by the
tragsparteien bestellt wird. Die Mitglieder werden inner- Governments of the two Contracting Parties. Such mem-
halb von sechzig Tagen, der Obmann innerhalb von bers shall be appointed within sixty days, and such
neunzig Tagen bestellt, nachdem eine Vertragspartei der chairman within ninety days, from the date on which
anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschieden- either Contracting Party has informed the other Con-
heit einem Schiedsgericht unterbreiten will. tracting Party of its intention to submit the disagreement
to an arbitral tribunal.
(3) Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht (3) If the periods specified in paragraph (2) above have
eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Ver- not been observed, either Contracting Party may, in the
einbarung eine Vertragspartei den Präsidenten des Rates absence of any other relevant arrangement, invite the
der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) President of the Council of the International Civil Avia-
bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Be- tion Organisation (ICAO} to make the necessary appoint-
sitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer Vertrags- ments. If the President is a national of either Contraclin9
partei oder ist er aus einem anderen Grunde verhindert, Party or if he is otherwise prevented from dischargin~J
so soll der Vizepräsident, der ihn vertritt, die Ernennung this function, the Vice-president deputizing for him should
vornehmen. make the necessary appointments.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. (4) The arbitral tribunal shall reach its decisions by a
Seine Entscheidungen sind für die Vertragsparteien bin- majority of votes. Such decisions shall be binding on both
dend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds Contracting Parties. Each Contracting Party shall bear the
sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schieds- cost of its own member as well as of its representation
gericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen in the arbitral proceedings; the cost of the d1airman and
Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen any other costs shall be borne in equal parts by the Con-
Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein tracting Parties. In all other respects, the arbitral tribunal
Verfahren selbst. shall determine its own procedure.
Artikel 16 Article 16
Tritt ein von den Vertragsparteien angenommenes all- In the event of a general multilateral air transport
gemeines mehrseitiges Luftverkehrsübereinkommen in convention accepted by the Contracting Parties entering
Kraft, so gehen dessen Bestimmungen vor. Erörterungen into force, the provisions of such convention shall prevail.
über die Feststellung, inwieweit ein mehrseitiges Uber- Any discussions with a view to determining the extent
einkommen dieses Abkommen aufhebt, ersetzt, ändert to which the present Agreement is terminated, super-
oder ergänzt, finden nach Artikel 14 statt. seded, amended or supplemented by the provisions of the
multilateral convention, shall take place in accordance
with Article 14 of the present Agreement.
Artikel 17 Article 17
Dieses Abkommen, alle seine Änderungen und jeder The present Agreement, any amendments to it and any
Notenwedlsel nach Artikel 2 Absatz 2 werden der Inter- exchange of notes under paragraph (2) of Article 2 of the
nationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zur Regi- present Agreement shall be communicated to the Inter-
strierung mitgeteilt. national Civil Aviation Organisation (ICAO) for regis-
tration.
Artikel 18 Article 18
Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei Either Contracting Party may at any time give notice
jederzeit von ihrer Entscheidung in Kenntnis setzen, die- to the other Contracting Party of its decision to terminale
ses Abkommen zu beenden; diese Kündigung ist gleich- the present Agreement; sudl notice shall be simultane-
zeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mit- ously communicated to the International Civil Aviation
zuteilen. Im Falle der Kündigung tritt dieses Abkommen Organisation. In such case the Agreement shall terminate
zwölf Monate nach Eingang der Kündigung bei der ande- twehre months after the date of receipt of the notice by
ren Vertragspartei außer Kraft, sofern nicht die Kündigung the other Contracting Party, unless the notice to terminale
vor Ablauf dieser Zeit durch Vereinbarung zurückgenom- is withdrawn by Agreement before the expiry of this
men wird. Wird der Eingang der Kündigung von der period. In the absence of acknowledgment of receipt by
anderen Vertragspartei nidlt bestätigt, so gilt als Ein- the other Contracting Party, notice shall be deemed to
gangstag der vierzehnte Tag nadl dem Eingang der Kün- have been received fourteen days after the receipt of
digung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation. notice by the International Civil Aviation Organisation.
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Art i k e 1 19 Art i c 1e 1!:J
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch (1) The present Agreement shall be subject to ratifica-
die Vertragsparteien. Die Ratifikationsurkunden werden tion by the Contracting Parties. The instruments of rati-
so bald wie möglich ausgetauscht. fication shall be exchanged as soon as possible.
(2) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach Austausch (2) The present Agreement shall enter into force thirty
der Ratifikationsurkunden in Kraft. days after the exchange of the instruments of ratification.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, IN WITNESS WHEREOF the undersigned, being duly
hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkom- authorised thereto, have signed the present Agreement.
men unterschrieben.
GESCHEHEN zu Bonn am 24. September 1970 in vier DONE at Bonn on 24 September 1970 in four originals,
Urschriften, je zwei in deutscher und englischer Sprache, two each in the German and English languages, all four
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. texts being equally authentic.
Für die For the
Bundesrepublik Deutschland Federal Republic of Germany
S. Frhr. v. Braun S. Frhr. v. Braun
Für die For the
Regierung von Sierra Leone Government of Sierra Leone
Georg G. Lamin Georg G. La min
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974 1341
Gesetz
zu dem Abkommen vom 5. Oktober 1973
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl
und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits
und der Republik Finnland andererseits
Vom 18. November 1974
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Artikel 2
schlossen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern
das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes
Artikel 1 feststellt.
Dem in Brüssel am 5. Oktober 1973 von der Bun- Artikel 3
desrepublik Deutschland unterzeichneten Abkom-
men zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Euro- kündung in Kraft.
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einer- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
seits und der Republik Finnland andererseits nebst Artikel 31 für die Bundesrepublik Deutschland in
Schlußakte wird zugestimmt. Das Abkommen nebst Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
Schlußakte wird nachstehend veröffentlicht. geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. November 1974
Der Bundespräsident_
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Abkommen
zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits
und der Republik Finnland andererseits
Das Königreich Belgien, Artikel 3
das Königreich Dänemark, (1) Die Bestimmungen über die schrittweise Beseiti-
gung der Einfuhrzölle gelten auch für die Fiskalzölle.
die Bundesrepublik Deutschland,
Die Vertragsparteien können einen Fiskalzoll oder den
die Französische Republik,
Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe er-
Irland, setzen.
die Italienische Republik, (2) Dänemark, Irland, Norwegen und das Vereinigte
Königreich können im Falle einer Anwendung von Ar-
das Großherzogtum Luxemburg,
tikel 38 der „Akte über die Beitrittsbedingungen und die
das Königreich der Niederlande, Anpassungen der Verträge", die von der Konferenz zwi-
das Vereinigte Königreich Großbritannien schen den Europäischen Gemeinschaften und dem König-
und Nordirland, reich Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen und
dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für irland erstellt und festgelegt wurde, einen Fiskalzoll oder
Kohle und Stahl, und den Fiskalanteil eines Zolles bis zum 1. Januar 1976
die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl beibehalten.
einerseits, Artikel 4
die Republik Finnland (1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem
andererseits, die in Artikel 2 vorgesehenen, aufeinanderfolgenden
Zollsenkungen vorgenommen werden, der am 1. Januar
IN DER ERWAGUNG, daß die Europäische Wirtschafts-
1972 tatsächlich angewandte Zollsatz.
gemeinschaft und die Republik Finnland ein Abkommen
über die in die Zuständigkeit dieser Gemeinschaft fallen- (2) Die gemä.ß Artikel 2 errechneten gesenkten Zoll-
den Bereiche abschließen, sätze werden unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die
erste Dezimalstelle angewandt.
IM STREBEN nach den gleichen Zielen und in dem
Wunsche, für den in die Zuständigkeit der Europäischen Soweit nicht die Gemeinschaft den Artikel 39 Absatz 5
Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Bereich der von der Konfer Pnz zwischen den Europäischen Ge-
gleichartige Lösungen zu finden, meinschaften und dem Königreich Dänemark, Irland, dem
Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich
HABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele Großbritannien und Nordirland erstellten und festgeleg-
und in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Ab- ten „Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpas-
kommens dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Ver- sungen der Verträge" anwendet, wird Artikel 2 hinsicht-
tragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen lich der spezifischen Zölle oder des spezifischen Anteils
internationalen Verträgen entbindet, dieses Abkommen der gemischten Zölle des irischen Zolltarifs unter Ab-
zu schließen: rundung bzw. Ac1frundung ctuf die vierte Dezimalstelle
angewendet.
Artikel 1
Artikel 5
(1) Dieses Abkommen gilt für die im Anhang ange-
führten, in die Zuständigkeit der Europäischen Gemein- (1) Im \Varenverkehr zwischen der Gemeinschaft und
schaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse mit Finnland werden keine neuen Abgaben mit gleicher Wir-
Ursprung in dieser Gemeinschaft oder in Finnland. kung wie Einfuhrzölle eingeführt.
(2) Die ab 1. Januar 1972 im Warenverkehr zwischen
Artikel 2 der Gemeinschaft und Finnland eingeführten Abgaben
(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und
mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden mit In-
Finnland werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt. krafttretPn dieses Abkommens beseitigt.
(2) Die Einfuhrzölle werden schrittweise wie folgt be- Jede Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll,
seitigt: deren Satz am 31. Dezember 1972 höher ist als der am
1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Satz, wird mit
Am 1. April 1973 wird jeder Zollsatz auf 80 °/o des Inkrafttreten dieses Abkommens auf die Höhe dieses
Ausgangszollsatzes gesenkt; Satzes gesenkt.
die vier weiteren Senkungen um je 20 °io erfolgen am:
(3) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhr-
1 Januar 1974 zölle werden schrittweise wie folgt beseitigt:
1. Januar 1975 Spätestens am 1. Januar 1974 wird jede Abgabe auf
l. Januar 1976 60 °/o des am 1. Januar 1972 angewandten Satzes ge-
1. Juli 1977. senkt;
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974 1343
die drei weiteren Senkungen um je 20°io erfolgen am: Artikel 14
1. Januar 1975 Die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen
1. Januar 1976 und die Uberweisung dieser Beträge in den Mitgliedstaat
1. Juli 1977. der Gemeinschaft, in dem der Gläubiger seinen Wohn-
sitz hat, oder nach Finnland sind keinen Beschränkun-
Artikel 6 gen unterworfen.
Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Die Vertragsparteien wenden keine Devisenbeschrän-
Finnland werden keine Ausfuhrzölle oder Abgaben glei- kungen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen be-
cher Wirkung eingeführt. treffend die Gewährung, Rückzahlung und Annahme von
Die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung kurz- und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit
werden spätestens am 1. Januar 1974 beseitigt. Handelsgeschäften an, an denen ein Gebietsansässiger
beteiligt ist.
Artikel 7 Artikel 15
Die Ursprungsregeln, die für das am heutigen Tage Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und
unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen,
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland fest- die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung
gelegt worden sind, gelten auch für das vorliegende und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des
Abkommen. Lebens von Menschen und Tieren oder von Pflanzen, des
Artikel 8 nationalen Kulturguts von künstlerisdtem, gesdticht-
lichem oder archäologischem Wert oder des gewerb-
Die Vertragspartei, die ihre tatsächlich angewandten
Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Dritt- lichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.
Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder
ländern, für die die Meistbegünstigungsklausel gilt, zu
ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine
senken oder ihre Anwendung auszusetzen beabsichtigt,
notifiziert diese Senkung oder Aussetzung dem Gemisch- verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den
Vertragsparteien darstellen.
ten Ausschuß spätestens dreißig Tage vor Inkrafttreten,
sofern dies möglich ist. Sie nimmt Kenntnis von Bemer-
kungen der anderen Vertragspartei über Verzerrungen, Artikel 16
die aus der Senkung oder Aussetzung entstehen könnten. Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in kei-
ner Weise daran, Maßnahmen zu treffen,
Artikel 9
a) die sie für erforderlich erachtet, um die Preisgabe von
(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Auskünften zu verhindern, die ihren wesentlichen
Finnland werden keine neuen mengenmäßigen Einfuhr- Sicherheitsinteressen widerspricht;
beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung ein-
geführt. b) die ·den Handel mit Waffen, Munition und Kriegs-
material oder die zu Verteidigungszwecken unerläß-
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen wer- liche Forschung, Entwicklung oder Produktion be-
den am 1. Januar 1973 und die Maßnahmen gleicher treffen, sofern diese Maßnahmen die Wettbewerbsbe-
Wirkung spätestens bis zum 1. Januar 1975 beseitigt. dingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische
Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;
Artikel 10
c) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegen-
Ab 1. Juli 1977 erfahren Ursprungserzeugnisse Finn- der internationaler Spannungen als wesentlich für
lands bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine gün- ihre eigene Sicherheit erachtet.
stigere Behandlung, als sich die Mitgliedstaaten der Ge-
meinschaft untereinander gewähren. Artikel 17
Artikel 11 (1) Die Vertragsparteien enthalten sich aller Maßnah-
men, die geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele
Dieses Abkommen ändert weder die Bestimmungen des dieses Abkommens zu gefährden.
Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl noch die aus diesem Vertrag (2) Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner
erwachsenden Befugnisse und Zuständigkeiten. oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen
aus diesem Abkommen.
Artikel 12 Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere
Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaf- Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen
fung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzver- nicht erfüllt hat, so kann sie gemäß den in Artikel 23
kehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete
Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Rege- Maßnahmen treffen.
lung des Warenverkehrs, insbesondere der Bestimmun-
gen über die Ursprungsregeln, bewirken. Artikel 18
(1) Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens
Artikel 13 sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Waren-
Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder verkehr zwischen der Gemeinschaft und Finnland zu be-
Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar einträchtigen,
oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Be-
Erzeugnisse einer Vertragspartei und gleichartiger Ur- schlüsse von Unternehmensvereinigungen und auf-
sprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken. einander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen
Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei aus- Unternehmen, welche eine Verhinderung, Einschrän-
geführt werden, darf keine Erstattung für inländische kung oder Verfälschung des vVettbewerbs bezüglich
Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese der Produktion und des Warenverkehrs bezwecken
Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben. oder bewirken;
1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel 23 fest-
Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragspar- gelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maß-
teien oder auf einem wesentlichen Teil desselben nahmen ergreifen.
durch ein oder mehrere Unternehmen;
Art i k e 1 20
iii) jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb durch
Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Pro- Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten
duktionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht. Ware einen Produktionszweig im Gebiet einer Vertrags-
partei schwerwiegend schädigt oder zu schädigen droht
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine und wenn diese Erhöhung zurückzuführen ist
Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann sie
gemäß den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen auf die in diesem Abkommen vorgesehene Senkung
und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen. oder Beseitigung der Zölle und Abgaben gleicher Wir-
kung für diese Ware im Gebiet der einführenden
Vertragspartei
Artikel 19
- und auf die Tatsache, daß die von der ausführenden
(1) Die Gemeinschaft dehnt für die unter dieses Ab- Vertragspartei erhobenen Zölle und Abgaben gleicher
kommen fallenden Waren des Kapitels 73 des Brüsseler Wirkung auf die Einfuhren von zur Herstellung der
Zolltarifschemas die Anwendung des Artikels 60 des betreffenden Ware verwendeten Rohstoffen oder Zwi-
Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemein- schenerzeugnissen erheblich niedriger sind als die
schaft für Kohle und Stahl und der Entscheidungen über entsprechenden Zölle und Abgaben, die von der ein-
seine Anwendung auf die Verkäufe durch die ihrem führenden Vertragspartei erhoben werden,
Recht unterliegenden Unternehmen in das Gebiet Finn- kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Ar-
lands aus; sie gewährleistet zu diesem Zweck eine an- tikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren
gemessene Transparenz der Transportpreise für die geeignete Maßnahmen treffen.
Lieferungen in das Gebiet Finnlands.
(2) Im Bereich der Preise gewährleistet Finnland, daß Artikel 21
die seinem Recht unterliegenden Unternehmen bei ihren
Stellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen zu der
Lieferungen der unter dieses Abkommen fallenden Waren
anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken fest, so kann
des Kapitels 73 des Brüsseler Zolltarifschemas auf dem
sie gemäß den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzun-
Gebiet Finnlands und in den Gemeinsamen Markt fol-
gen und Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen
gendes beachten:
des Abkommens zur Durchführung von Artikel VI des
das Verbot unlauteren Wettbewerbs Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete
den Grundsatz der Nichtdiskriminierung Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
die Publizität der Preise ab der gewählten Fracht-
basis und die Publizität der Verkaufsbedingungen Artikel 22
die Angleichungsregeln; Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder
Finnland gewährleistet zu diesem Zweck eine ange- bei Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwie-
messene Transparenz der Transportpreise. genden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage
Finnland trifft die notwendigen 'Maßnahmen, um lau- führen können, kann die betroffene Vertragspartei ge-
fend die gleichen Wirkungen zu erreichen, wie sie mit mäß den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und
den diesbezüglichen Durchführungsentscheidungen der Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.
Gemeinschaft erzielt werden.
Art i k e 1 23
Bei Lieferungen in den Gemeinsamen Markt gewähr-
leistet Finnland ferner die Beachtung der Entscheidungen (1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von Waren,
der Gemeinschaft über das Verbot einer Angleichung die die in den Artikeln 20 und 22 genannten Schwierig-
an Angebote aus bestimmten Drittländern, wobei es den keiten hervorrufen kann, ein Verwaltungsverfahren fest,
Ubergangsbestimmungen betreffend den Beitritt Däne- um schnell Informationen über die Entwicklung der Han-
marks und Norwegens zur Gemeinschaft Rechnung trägt. delsströme zu erhalten, so teilt sie dies der anderen Ver-
tragspartei mit.
Bei Lieferungen nach dem irischen Markt gewährleistet
Finnland außerdem die Einhaltung der Ubergangsbestim- (2) Die betroffene Vertragspartei stellt in den Fällen
mungen betreffend den Beitritt Irlands zur Gemeinschaft der Artikel 17 bis 22 dieses Abkommens vor Ergreifen
und über die Beschränkung der Angleichungsmöglich- der darin vorgesehenen Maßnahmen, in den Fällen des
keiten auf diesem Markt. Absatzes 3 Buchstabe e so schnell wie möglich dem Ge-
mischten Ausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur
Die Gemeinschaft hat Finnland eine Zusammenstellung
Verfügung, um eine gründliche Prüfung der Lage im
der Entscheidungen zur Durchführung des Artikels 60, der Hinblick auf eine für die Vertragsparteien annehmbare
Ad-hoc-Entscheidungen über das Angleic:hungsverbot so-
Lösung zu ermöglichen.
wie die Ubergangsbestimmungen betreffend den dänisc:hen,
den norwegischen und den irischen Markt mitgeteilt. Sie Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das
wird ferner jede etwaige Änderung der genannten Ent- Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beein-
scheidungen sofort nadl ihrer Verabschiedung mitteilen. trächtigen.
Die Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten Aus-
(3) Wenn die Angebote finnischer Unternehmen das schuß unverzüglich notifiziert und sind dort, insbesondere
gute Funktionieren des Marktes der Gemeinschaft be- im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung, Ge-
einträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen oder wenn genstand regelmäßiger Konsultationen.
die Angebote von der Gemeinschaft zugehörigen Unter-
nehmen das gute Funktionieren des finnischen Marktes (3) Zur Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:
beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen und wenn a) Bezüglich des Artikels 18 kann jede Vertragspartei
diese Beeinträchtigung auf eine abweichende Anwendung den Gemischten Ausschuß befassen, falls ihrer An-
der gemäß den Absätzen 1 und 2 aufgestellten Regeln sicht nach eine bestimmte Praktik mit dem guten
oder auf eine Verletzung dieser Regeln durch die be- Funktionieren dieses Abkommens im Sinne des Ar-
treffenden Unternehmen zurückzuführen ist, kann die tikels 18 Absatz 1 unvereinbar ist.
Nr. 6] - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974 1345
Zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Be- e) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein so-
seitigung der beanstandeten Praktik erteilen die Ver- fortiges Eingreifen erforderlich machen, eine vor-
tragsparteien dem Gemischten Ausschuß alle zweck- herige Prüfung aus, so kann die betroffene Vertrags-
dienlichen Auskünfte und leisten die erforderliche partei in den Fällen der Artikel 20, 21 und 22 sowie
Hilfe. im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbar<'
Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb der und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr
im Gemischten Ausschuß festgesetzten Frist den be- haben, unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt erfor-
anstandeten Maßnahmen nicht ein Ende gesetzt oder derlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.
kommt innerhalb von drei :rv!onaten nach Befassung
des Gemischten Ausschusses in diesem keine Eini- Art i k e 1 24
gung zustande, so kann die betroffene Vertragspartei
Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden
die von ihr für erforderlich erachteten Schutzmaßnah-
Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mit-
men treffen, um die aus den genannten Praktiken
gliedstaaten der Gemeinschaft oder Finnlands kann die
entstehenden ernsten Schwierigkeiten zu beheben;
betroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaß-
sie kann insbesondere Zollzugeständnisse zurück-
nahmen treffen. Sie unterrichtet hiervon unverzüglich
ziehen.
die andere Vertragspartei.
b) Bezüglich des Artikels 19 teilen die Vertragsparteien
dem Gemischten Ausschuß im Hinblick auf eine Prü-
Artikel 25
fung des Falles sowie gegebenenfalls eine angemes-
sene Sanktion wegen der beanstandeten Praktik alle (1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der
zweckdienlichen Auskünfte mit; sie leisten die erfor- mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist
derliche f Iilfe. und für dessen ordnungsgemäße Erfüllung sorgt. Zu die-
sem Zweck spricht er Empfehlungen aus. Er faßt Be-
Kommt im Gemischten Ausschuß keine Einigung
schlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen
zustande odi:'r werden keine ausreichenden S<1.nktio-
Fällen. Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse
nen geger, das schuldige Unternehmen verh~ingt, so
nach ihren eigenen Bestimmungen durch.
kann die betroffene \iertragspartei die von ihr für
erforderlich erc1chteten l'vic1ßnahmen treffen, um die (2) Zur guten Durchführung dieses Abkommens tau-
aus der c1hweichenden Anwendung oder aus der Ver- schen die Vertragsparteien Informationen aus und führen
letzung der Regeln erwachsenden Schwierigkeiten auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß
und die Gefahr einer \Vettbewerbsverzerrung zu be- Konsultationen durch.
heben Diese Mcd)n<1.hmen können insbesondere darin
bestehen, daß Zollzugeständnisse zurückgezogen wer- (3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäfts-
den und daß die betroffenen Unternehmen von der ordnung.
Verpflichtung entbunden werden, bei ihren Geschäf- Artikel 26
ten ,mf dem Markt der anderen Vertragspartei die
(1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus den Vertre-
Preisregeln einzuhalten.
tern der Vertragsparteien.
Die Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten
Ausschul\ unverzüglich nolifiziert und sind dort, ins- (2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich im gegensei-
besondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Auf- tigen Einvernehmen.
hebung, Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
In Dringlichkeitsfällen kann die betroffene Ver- Artikel 27
tragspartei die <1.nclere Vertragspartei unmittelbar auf- (1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird von den
fordern, Vertragsparteien abwechselnd nach Maßgabe der Ge-
der beanstandeten Praktik unverzüglich ein Ende schäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen.
zu setzen,
(2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal
ein Verfahren zur Verhängung von Sanktionen jährlich auf Veranlassung seines Präsidenten zu einer
gegen das schuldige Unternehmen einzuleiten. Prüfung des allgemeinen Funktionierens dieses Abkom-
Ist die betroffene Vertragspartei der Ansicht, die mens zusammen.
Angelegenheit sei nicht zu ihrer Zufriedenheit ge- Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach
regelt worden, donn setzt sie das vorgesehene Ver- Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen, so oft dies
fahren im Gemischten Ausschuß in Gang.
erforderlich ist.
c) Bezüglich des Artikels 20 werden die Schwierigkei- (3) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung von
ten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung
dem Gemischten Ausschuß zur Prüfung notifiziert; seiner Aufgaben unterstützen.
dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer
Behebung fassen.
Art i k e 1 28
Hat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende
Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach der Der Anhang und die Protokolle, die diesem Abkommen
Notifizierung keinen Beschluß zur Behebung der beigefügt sind, sind Bestandteile des Abkommens.
Schwierigkeiten gefaßt, so ist die einführende Ver-
tragspartei berechtigt, auf die eingeführte Ware eine Artikel 29
Ausgleichsabgabe zu erheben.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch
Bei der Berechnung dieser Ausgleichsabgabe wird Notifizierung an die andere Vertragspartei kündig~n.
die Inzidenz der für die verarbeiteten Rohstoffe oder Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt
Zwischenprodukte festgestellten Zolldisparitäten auf dieser Notifizierung außer Kraft.
den Wert der betreffenden Ware zugrunde gelegt.
Die Vertragsparteien können jedoch das Abkommen
d) Bezüglich des Artikels 21 findet im Gemischten Aus- während höchstens neun Monaten von dem Zeitpunkt
schuß eine Konsultation statt, bevor die betreffende an gerechnet ,weiter anwenden, zu dem das Abkommen
Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft. tatsächlich außer Kraft tritt.
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
A r t i k e 1 30 Falls Artikel 2 Absatz 3 des Besmlusses des Rates
der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Januar 1972
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des
Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemein- Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs
schaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe dieses Ver- Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Gemein-
trages anwendbar ist, einerseits und für das Gebiet der schaft für Kohle und Stahl Anwendung findet, kann die-
Republik Finnland andererseits. ses Abkommen nur für diejenigen Staaten in Kraft treten,
die die in dem angeführten Absatz genannten Hinter-
legungen vorgenommen haben.
Artikel 31 Erfolgt die Notifizierung nach dem 1. Januar 1973, so
tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Mo-
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefaßt,
nats in Kraft, der auf die in Absatz 3 genannte Notifi-
jede in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, fran-
zierung folgt. Spätester Termin für die Notifizierung ist
zösischer, italienischer und niederländischer Sprache,
der 30. November 1974.
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Die ab 1. April 1973 anwendbaren Bestimmungen treten
Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft, wenn das
Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren. Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.
Es tritt am 1. Januar 1973 in Kraft, sofern die Vertrags-
parteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß der GESCHEHEN zu Brüssel am fünften Oktober neunzehn-
dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. hundertdreiundsiebzig.
Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974 1347
Anhang
Liste der in Artikel t des Abkommens genannten Waren
Num111er des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
26.01 Metallurgische Erze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände:
A. Eisenerze und Schwefelkiesabbrände:
II. andere
B. :t\1anganerze, einschließlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan von
20 Gewid1tshundertteilen oder mehr
26.02 Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung:
A. Hochofenstaub (Gichtstaub)
n.01 Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brenn-
stoffe
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert
27.04 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:
A. aus Steinkohle:
II. andere
B. aus Braunkohle
73.01 Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch
in formlosen Stücken
73.02 Ferrolegierungen:
A. Ferromangan:
J. mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundertteilen (hochgekohl-
tes Ferromangan)
73.03 BeMbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl
73.0S Eisenpulver und Stahlpulver; Eisenschwamm und Stahlschwamm:
B. Eisenschwamm und Stahlschwamm
73.06 Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), auch formlose Stüd<e, aus Eisen oder Stahl
73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmie-
det oder gehämmert (Schmiedehalbzeug):
A. Vorblöc.'ke (Blooms) und Knüppel:
I. gewalzt
B. Brammen und Platinen:
I. gewalzt
7]08 \Varmbreithand aus Stahl, in Rollen
73.09 Breitflachstahl
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Nummer des
Brüssel er
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet !einschließlich Walz-
draht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbuhrerstäbe aus Stahl für
den Bergbau:
A. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
D. plattiert oder mit Oberfläd1enbearueitung (z. 8. poliert, überzogen):
I. nur plattiert:
a) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder
kalt fertiggestellt; Spundwandstahl, auch gelodlt oder aus zusammengesetzten Elementen
hergestellt:
A. Profile:
I. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
IV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
a} nur plattiert:
1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt
B. Spundwandstahl
73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
A. nur warm gewalzt
B. nur kalt gewalzt:
I. in Rollen, zum Herstellen von Weißband (a}
C. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
III. verzinnt:
a) Weißband
V. anderer (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert,
parkerisiert, bedruckt):
a} nur plattiert:
1. warm gewalzt
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:
A. Elektrobleche
B. andere Bleche:
I. nur warm gewalzt
II. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
b) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm
c) von 1 mm oder weniger
III. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert
IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
b) verzinnt:
1. Weißblech
2. andere
c) verzinkt oder verbleit
d) andere (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plat-
tiert, parkerisiert, bedruckt)
V. anders bearbeitet:
a) nur anders als quadratisch oder rcchteckiu 1uuP~chnitlpn·
2. andere
(o) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt dC'n von dc'n zustär,dryen BehördPn 1esl1us<>l1•·1,rl<•1, \',.rduswl111r,yen
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974 1349
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnummern 73.06 bis
73.14 aufgeführten Formen:
A. Qualitätskohlenstoffstahl:
I. Rohblöcke (Ingots). Vorblöcke (Blooms). Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und
Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberfläd1enbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a} nur warm gewalzt
c} plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa} warm gewalzt
VII. Bleche:
a) nur warm gewalzt
b) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
2. von weniger als 3 mm
c) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
d) anders bearbeitet:
1. nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
B. Legierter Stahl:
I. Rohblöcke (Ingots), V,Hblöcke (Bloums), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und
Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa} warm gewalzt
VII. Bleche:
a) Elektrobleche
b) andere Bleche:
1. nur warm gewalzt
2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
bb) von weniger als 3 mm
3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
4. anders bearbeitet:
aa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- \'Varenbezeichnung
sdlemas
73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl:
Schienen, Leitschienen, Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenverbin-
dungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle und Winkel, Unter-
lagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes speziell für das
Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen hergestelltes Material:
A. Schienen:
II. andere
B. Leitschienen
C. Bahnschwellen
D. Laschen und Unterlagsplatten:
I. gewalzt
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974 1351
Protokoll Nr. 1 Schlußakte
über die mengenmäßigen Beschränkungen,
die Finnlcrnd beibehalten kann Die Vertreter
des Königreichs Belgien,
1. Abweichend von Artikel 9 des Abkommens kann
finnland mengenmäßige Beschränkungen für die nach- des Königreichs Dänemark,
stehenden \Varen beibehalten: der Bundesrepublik Deutschland,
der Französischen Republik,
Nummer des
Brüssel er \V a r e n b e z e i c h n u n g Irlands,
Zolltarifschemas
der Italienischen Republik,
27.01 Steinkohle; Steinkohlenbriketts und des Großherzogtums Luxemburg,
~ihnliche aus Steinkohle gewonnene
des Königreichs der Niederlande,
feste Brennstoffe
des Vereinigten Königreichs Großbritannien
27.04 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle,
und Nordirland,
Braunkohle oder Torf
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für
2. Die mengenmdßigen Beschränkungen, die Finnland Kohle und Stahl,
gemäß Absatz 1 dieses Protokolls beibehalten kann,
werden so angewandt, daß sich die Exporteure der Ge- der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
meinschaft bei den in Absatz 1 genannten Waren unter und
Berücksichtigung der normalen Entwicklung des Handels der Republik Finnland,
mit anderen Lieferanten unter gleichen und gerechten
Wettbewerbsbedingungen in angemessenem Umfang am die am 5. Oktober 1973 in Brüssel zur Unterzeichnung
finnischen f\1drkt beteiligen können. des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einer-
Protokoll Nr. 2 seits und der Republik Finnland andererseits zusammen-
über die Vorschriften getreten sind, haben bei der Unterzeichnung dieses Ab-
für den Zahlungsverkehr kommens
und die Handelskredite folgende, dieser Akte beigefügte Erklärung ange-
nommen:
1. Abweichend von Artikel 14 des Abkommens kann
Finnland, sofern der Beschluß des OECD-Rates vom Erklärung zur Auslegung des im Abkommen verwen-
23. Juli 1968 oder ein entsprechender neuer Beschluß deten Begriffs „Vertragsparteien";
in Kraft bleibt, Beschränkungen beibehalten für: die folgenden, dieser Akte beigefügten Erklärungen
unmittelbar mit Handelsgeschäften verbundene Ein- zur Kenntnis genommen:
fuhrkredite mit einer Laufzeit von mehr als sechs 1. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft für
Monaten, die Gebietsansässigen von Gebietsfremden Kohle und Stahl zu Artikel 18 Absatz 1 des Ab-
gewährt werden; kommens,
unmittelbar mit Handelsgeschäften verbundene Kre- 2. Erklärung der Regierung der Bundesrepublik
dite, die Gebietsfremden von finnischen Kreditinstitu- Deutschland über die Geltung des Abkommens für
ten gewährt werden. Berlin.
2. Dber diese Abweichungen finden Konsultationen im
Gemischten Ausschuß statt, insbesondere wenn die Ab- GESCHEHEN zu Brüssel am fünften Oktober neunzehn-
weichungen zu Schwierigkeiten im \tVarenverkehr führen. hundertdreiundsiebzig
Erklärungen
Erklärung Erklärung
zur Auslegung des im Abkommen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
verwendeten Begriffs „Vertragsparteien" zu Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens
Die Vertragspai teien kommen überein, das Abkommen Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
dahingehend auszulegen, daß der darin verwendete Be- erklärt, daß sie im Rahmen der selbständigen Anwendung
griff „Vertragsparteien" einerseits die Gemeinschaft und von Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens die diesem
die Mitgliedstaaten oder lediglich die Mitgliedstaaten Artikel zuwiderlaufenden Praktiken auf der Grundlage
beziehungsweise die Gemeinschaft und andererseits der Kriterien beurteilen wird, die sich aus der Anwen-
Finnland bezeichnet. Die Auslegung dieses Begriffs er- dung des Artikels 4 Buchstabe c, des Artikels 65 und
gibt sich jeweils aus den betreffenden Bestimmungen des Artikels 66 Absatz 7 des Vertrags über die Gründung
des Abkommens sowie aus den entsprechenden Bestim- der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl er-
mungen des Vertrags über die Gründung der Europä- gehen.
ischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Erklärung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über die Geltung des Abkommens für Berlin
Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht
binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Vom 21. Oktober 1974
In Dar es Salaam ist am 6. September 1974 ein
.Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Ver-
einigten Republik Tansania über Kapitalhilfe unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 6. September 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 21. Oktober 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Finanzierungshilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 bezeichne-
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania ten Darlehens und des in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten
Finanzierungsbeitrags sowie die Bedingungen, zu denen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- diese gewährt werden, bestimmen die zwischen der Re-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und gierung der Vereinigten Republik Tansania und der
der Vereinigten Republik Tansania, Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Ver-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun- träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet den Rechtsvorschriften unterliegen.
der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 3
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt
wicklung in der Vereinigten Republik Tansania beizu- die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
tragen, Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
sind wie folgt übereingekommen: Verträge in der Vereinigten Republik Tansania erhoben
werden.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
möglicht es der Regierung der Vereinigten Republik Artikel 4
Tansania, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
furt/Main, für das Vorhaben Wasserversorgung Handeni
überläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens
ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt achtzehn Mil-
und des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten
lionen zweihunderttausend Deutsme Mark aufzunehmen.
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
möglicht es darüber hinaus der Vereinigten Republik kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Tansania, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
furt/Main, einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
fünfhunderttausend Deutsche Mark für die Bezahlung schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
von zwei Fachkräften zur Bauüberwachung und deren für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-
Ausstattung mit Geländefahrzeugen zu erhalten. forderlichen Genehmigungen.
Nr. 6J - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974 1353
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Darlehen finanziert sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
werden, sind in der Vereinigten Republik Tansania und, für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
falls eine Beschaffung im Ausland beabsichtigt ist, inter- Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung
national öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Ein- der Vereinigten Republik Tansania innerhalb von drei
zelfall etwas Abweichendes festgelegt wird. Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
teilige Erklärung abgibt.
Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar- Artikel 8
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
sichtigt werden. in Kraft.
GESCHEHEN zu Dar es Salaam am 6. September 1974
in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
B. M ü l l e n h e im
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
C. D. Ms u y a
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Vom 21. Oktober 1974
In Dar es Salaam ist am 6. September 1974 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Ver-
einigten Republik Tansania über Kapitalhilfe unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 7
am 6. September 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 21. Oktober 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
B öl 1
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Verträge in der Vereinigten Republik Tansania erhoben
der Vereinigten Republik Tansania, werden.
Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania über-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, den Transporten von Personen und Gütern im See- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
wicklung in der Vereinigten Republik Tansania beizu- nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
tragen, nehmen erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Artikel 1 besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
licht es der Regierung der Vereinigten Republik Tan- nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
sania, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- sichtigt werden.
furt/Main, für die Tanzania Investment Bank ein Dar- Artikel 6
lehen bis zur Höhe von insgesamt zehn Millionen Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Deutsche Mark aufzunehmen. sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung
Artikel 2 der Vereinigten Republik Tansania innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine ge-
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-
genteilige Erklärung abgibt.
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-
schen der Vereinigten Republik Tansania und der Kre-
Artikel 7
ditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge,
die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Rechtsvorschriften unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Dar es Salaam am 6. September 1974
in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
B. M ü 11 e n h e i m
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
C. D. Ms u y a
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974 1355
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
Vom 22. Oktober 1974
Aus t r a 1 i e n hat der schweizerischen Regie-
rung als Verwahrer der vier Genfer Rotkreuz-Ab-
kommen, sämtlich vom 12. August 1949 (Bundes-
gesetzbl. 1954 II S. 781), am 21. Februar 1974 noti-
fiziert, daß es den aus Anlaß der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde abgegebenen Vorbehalt inso-
weit zurücknimmt, als der Australische Bund sich
darin das Recht vorbehalten hatte, die Todesstrafe
gemäß Artikel 68 Abs. 2 des vierten Genfer Ab-
kommens zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegs-
zeiten ohne Rücksicht darauf zu verhängen, ob die
darin erwähnten Verbrechen nach den zur Zeit des
Beginns der Besatzung geltenden Rechtsvorschriften
des besetzten Gebietes mit der Todesstrafe bedroht
sind oder nicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 14. Oktober 1959 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1077) und vom 6. März 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 294).
Bonn, den 22. Oktober 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v o n S c h e n c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Obereinkommens von 1966
Vom 4. November 1974
Das Internationale Freibord-Ubereinkommen vom
5. April 1966 (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 249) ist
nach seinem Artikel 28 Abs. 3 in Kraft getreten oder
tritt in Kraft für
Libyen am 12. November 1974
Sri Lanka am 10. August 1974
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Februar 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 256).
Bonn, den 4. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974 1355
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen
Vom 22. Oktober 1974
Aus t r a 1 i e n hat der schweizerischen Regie-
rung als Verwahrer der vier Genfer Rotkreuz-Ab-
kommen, sämtlich vom 12. August 1949 (Bundes-
gesetzbl. 1954 II S. 781), am 21. Februar 1974 noti-
fiziert, daß es den aus Anlaß der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde abgegebenen Vorbehalt inso-
weit zurücknimmt, als der Australische Bund sich
darin das Recht vorbehalten hatte, die Todesstrafe
gemäß Artikel 68 Abs. 2 des vierten Genfer Ab-
kommens zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegs-
zeiten ohne Rücksicht darauf zu verhängen, ob die
darin erwähnten Verbrechen nach den zur Zeit des
Beginns der Besatzung geltenden Rechtsvorschriften
des besetzten Gebietes mit der Todesstrafe bedroht
sind oder nicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 14. Oktober 1959 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1077) und vom 6. März 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 294).
Bonn, den 22. Oktober 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v o n S c h e n c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Obereinkommens von 1966
Vom 4. November 1974
Das Internationale Freibord-Ubereinkommen vom
5. April 1966 (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 249) ist
nach seinem Artikel 28 Abs. 3 in Kraft getreten oder
tritt in Kraft für
Libyen am 12. November 1974
Sri Lanka am 10. August 1974
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Februar 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 256).
Bonn, den 4. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zum Internationalen Obereinkommen über die Fischerei im Nordwestatlantik,
Änderungen des Ubereinkommens betreffend
Vom 4. November 1974
Nach Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August treffend, nach seinem Artikel II Abs. 2 für die
1971 zu Änderungen und zur Durdlführung der Bundesrepublik Deutschland und die anderen Mit-
Ubereinkommen über die Fischerei im Nordwest- gliedstaaten des Ubereinkommens
atlantik und im Nordostatlantik sowie über weitere
Maßnahmen zur Regelung der Seefischerei - See- am 4. September 1974
fischerei-Vertragsgesetz 1971 - (Bundesgesetzbl. in Kraft getreten ist.
1971 II S. 1057) wird hiermit bekanntgemacht, daß
das Protokoll vom 6. Oktober 1970 zum Internatio- Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik
nalen Ubereinkommen über die Fischerei im Nord- Deutschland ist am 15. Dezember 1971 bei der Regie-
westatlantik, Änderungen des Ubereinkommens be- rung der Vereinigten Staaten hinterlegt worden.
Bonn, den 4. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidt der Satzung der Organisation
der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
Vom 4. November 1974
Die in London am 16. November 1945 unterzeich-
nete Satzung der Organisation der Vereinten Natio-
nen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Bun-
desgesetzbl. 1971 II S. 471) ist nach ihrem Arti-
kel XV Abs. 3 für
Portugal am 11. September 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdiluß an die
Bekanntmadiung vom 11. Oktober 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1564).
Bonn, den 4. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v o n S c h e n c k
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundes\jesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang st~hende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Vertraqe mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorsduifteo und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bez u 9 s b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Ahbestellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
heim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementshestellungen sowie Be„tellunqen bereits ersc-hiencuer Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (02221) 238067 bis 69.
Bel ll lJ s preis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31 ,- DM. E111zelstüd,e Je angel,rngene 16 Seiten 0,85 D~1 zuzüglid1 Versandkosten.
Die„er Preis qilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausqeqeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
<111/ das Postsd1eckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredrnunq.
Preis dieser Ausgabe: 1,95 DM (1,70 DM zuzüglich -,25 DM Versandko„ten); bei Lieferung gegen Vo1au,rechnung 2,35 D!--1. Im Berngs-
pre1s 1st die Mehrwertsteuer enthalten: der anqewandte Steuersatz betraqt 5.5 °1,.
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zum Internationalen Obereinkommen über die Fischerei im Nordwestatlantik,
Änderungen des Ubereinkommens betreffend
Vom 4. November 1974
Nach Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August treffend, nach seinem Artikel II Abs. 2 für die
1971 zu Änderungen und zur Durdlführung der Bundesrepublik Deutschland und die anderen Mit-
Ubereinkommen über die Fischerei im Nordwest- gliedstaaten des Ubereinkommens
atlantik und im Nordostatlantik sowie über weitere
Maßnahmen zur Regelung der Seefischerei - See- am 4. September 1974
fischerei-Vertragsgesetz 1971 - (Bundesgesetzbl. in Kraft getreten ist.
1971 II S. 1057) wird hiermit bekanntgemacht, daß
das Protokoll vom 6. Oktober 1970 zum Internatio- Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik
nalen Ubereinkommen über die Fischerei im Nord- Deutschland ist am 15. Dezember 1971 bei der Regie-
westatlantik, Änderungen des Ubereinkommens be- rung der Vereinigten Staaten hinterlegt worden.
Bonn, den 4. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidt der Satzung der Organisation
der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
Vom 4. November 1974
Die in London am 16. November 1945 unterzeich-
nete Satzung der Organisation der Vereinten Natio-
nen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Bun-
desgesetzbl. 1971 II S. 471) ist nach ihrem Arti-
kel XV Abs. 3 für
Portugal am 11. September 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdiluß an die
Bekanntmadiung vom 11. Oktober 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1564).
Bonn, den 4. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
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Dr. v o n S c h e n c k
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Im Bundes\jesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang st~hende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Vertraqe mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorsduifteo und
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