1325
Bund~sgesetzhlatt
Teil II Z 1998A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 16. November 1974 Nr.62
Tag Inhalt Seite
18. 10. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Marokko zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aul
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1325
21. 10. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich de~ Protokolls über die Errichtung einer
Schlichtungs- und Vermittlungskommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1326
25. 10. 74 Bekanntm,Khung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
hmd uncl der Regiernng von Japan über Zusctnrnwndfbeit auf wissensdrnftlich-technischem
Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1326
28. 10. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich de:'> \'ertrages über das Verbot von Kern-
waffenversuchen in der Atmosplüire, im Weltrc1um und unter \Nasser . . . . . . . . . . . . . . . . . 1329
28. 10. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Gründung einer
Europäischen Konferenz lür i\folekulcHbiologiP . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1329
5. 11. 74 Bekanntmachung über den GellungsberPich des Europäischen Ubereinkommens über die
internationc1le Beförderung gefährlicher Güter c1ul der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1330
7. 11. 74 Bekanntmachung der Vereinbc1rung vom 24. J\lcli 1973 zwischen den zusli:indigen Behörden
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Anwendung des
Artikels 94 Absatz 9 der Verordn,ung (E\NGI Nr. 1408 71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der Sozic1le11 Sicherheit au! Arbeitnehmer und deren Familien,
die innerhc1lb der Gemeinschaft zu- und abvvandern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1:no
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 18. Oktober 1974
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Januar
1974 zu dem Abkommen vom 7. Juni 1972 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich Marokko zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen (Bundesgesetzbl. 1974 II S. 21)
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen
nach seinem Artikel 29 Abs. 2 sowie das Schlußpro-
tokoll und der Briefwechsel zu diesem Abkommen
am 8. Oktober 1974
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 8. Oktober
1974 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 18. Oktober 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v o n S c h e n c k
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Protokolls
über die Errichtung einer Schlichtungs- und Vermittlungskommission
Vom 21. Oktober 1974
Das Protokoll vom 18. Dezember 1962 über die
Errichtung einer Schlichtungs- und Vermittlungs-
kommission zur Beilegung möglicher Streitigkeiten
zwischen den Vertragsstaaten des Ubereinkommens
gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen (Bun-
desgesetzbl. 1968 II S. 385) tritt nach seinem Arti-
kel 24 für
Ägypten am 5. November 1974
Australien am 22. November 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 15. Mai 1973 (Bundesge-
setzbl. II S. 537).
Bonn, den 21. Oktober 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v o n S c h e n c k
Bekanntmadlung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Japan
über Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-tec:hnischem Gebiet
Vom 25. Oktober t 974
In Tokyo ist am 8. Oktober 1974 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Japan über Zu-
sammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Ge-
biet unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 6
am 8. Oktober 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 25. Oktober 1974
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Hans Matthöfer
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl des Protokolls
über die Errichtung einer Schlichtungs- und Vermittlungskommission
Vom 21. Oktober 1974
Das Protokoll vom 18. Dezember 1962 über die
Errichtung einer Schlichtungs- und Vermittlungs-
kommission zur Beilegung möglicher Streitigkeiten
zwischen den Vertragsstaaten des Ubereinkommens
gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen (Bun-
desgesetzbl. 1968 II S. 385) tritt nach seinem Arti-
kel 24 für
Ägypten am 5. November 1974
Australien am 22. November 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 15. Mai 1973 (Bundesge-
setzbl. II S. 537).
Bonn, den 21. Oktober 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v o n S c h e n c k
Bekanntmadlung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Japan
über Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-tec:hnischem Gebiet
Vom 25. Oktober t 974
In Tokyo ist am 8. Oktober 1974 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Japan über Zu-
sammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Ge-
biet unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 6
am 8. Oktober 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 25. Oktober 1974
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Hans Matthöfer
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1974 1327
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Japan
über Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of Japan
on Cooperation in the Field of Science and Technology
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung von Japan - the Government of Japan,
in der Erwägung, daß eine enge Zusammenarbeit zwi- Believing that close cooperation in the field of science
schen den beiden Regierungen auf wissenschaftlich-tech- and technology between the two Governments is of
nischem Gebiet bei der Verfolgung ihres gemeinsamen mutual advantage in attaining their common aims to en-
Zieles, die Lebensverhältnisse in jedem der beiden Län- hance the quality of life in each country, and
der zu verbessern, für beide Seiten von Nutzen ist, sowie
in dem Wunsch, diese Zusammenarbeit weiter zu festi- Desiring to further strengthen such cooperation and to
gen und die ihr zukommende Bedeutung zum Ausdruck demonstrate its importance,
zu bringen -
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article
Die beiden Regierungen werden die Zusammenarbeit The two Governments will promote cooperation in the
auf wissenschaftlich-technischem Gebiet fördern. Diese field of science and technology. Such cooperation may
Zusammenarbeit kann folgende Form haben: take the following forms:
(a) Treffen in verschiedener Form, beispielsweise Exper- (a) Meetings of various forms, such as those of experts,
tentreffen, zu Erörterungen und Informationsaus- to discuss and exchange information on scientific and
tausch über wissenschaftliche und technologische technological aspects;
Fragen;
(b) Austausch von Wissenschaftlern und Technikern; (b) Exchange of scientists and technicians;
(c) Planung und Durchführung abgestimmter Gemein- (c) Planning and implementation of agreed cooperative
schaftsprogramme und programmes; and
(d) Austausch von Informationen. (d) Exchange of information.
Artikel 2 Article 2
1. Die Zusammenarbeit findet auf folgenden Gebieten 1. Cooperation shall be undertaken in the following
statt: areas:
(a) Meeresforschung und -technologie; (a) Marine science and technology;
(b) Reaktorsicherheitsforschung; (b) Reactor safety research;
(c) biologische und medizinische Forschung und Techno- (c) Biological and medical science and technology;
logie;
(d) Erforschung und Entwicklung neuer umweltschützen- (d) Research and development for new environmental
der Technologien; protection technologies;
(e) neue Energiequellen und -technologien und (e) New energy resources and technologies; and
(f) Entwicklung von Reaktorschiffen. (f) Nuclear ship development.
2. In die Zusammenarbeit können auch andere zwi- 2. Cooperation may also be undertaken in such other
schen den beiden Regierungen vereinbarte wissenschaft- areas of science and technology as may be agreed upon
lich-technische Gebiete einbezogen werden. between the two Governments.
Artikel 3 Article 3
1. Die beiden Regierungen werden einen Gemeinsamen 1. The two Governments will establish a Joint Commit-
Ausschuß einsetzen, dessen Aufgabe es sein wird, die tee the functions of whic:h wi11 be to discuss major
Durchführung dieses Abkommens betreff ende Fragen der scientific and technological policy issues relating to the
Forschungs- und Technologiepolitik von größerer Bedeu- implementation of this Agreement, to review activitics
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
tung zu erörtern, Aktivitäten und erreichte Ergebnisse im and accomplishments under this Agreement and to make
Rahmen dieses Abkommens zu verfolgen und an die bei- necessary recommendations to the two Governments
den Regierungen die erforderlichen Empfehlungen zur with regard to the implementation of this Agreement.
Durchführung dieses Abkommens zu richten. Der Ge- The Joint Committee will meet at least once a year
meinsame Ausschuß wird mindestens einmal jährlich ab:. alternately in the Federal Republic of Germany and
wec:hselnd in der Bundesrepublik Deutsc:hland und in Japan.
Japan zusammentreten.
2. Die beiden Regierungen werden ferner Arbeitsgrup- 2. The two Governments will further establish Panels,
pen einsetzen, und zwar in der Regel für jedes der in Ar- as a rule one for each specialized area mentioned in Ar-
tikel 2 genannten Fachgebiete eine, deren Aufgabe es ticle 2, the functions of which will be, under the overall
sein wird, unter der allgemeinen Leitung des Gemeinsa- guidance of the Joint Committee, to review, coordinate
men Ausschusses die Maßnahmen der Zusammenarbeit and promote cooperative aclivilies in the respective
auf den jeweiligen Gebieten zu verfolgen, zu koordinie- areas.
ren und zu fördern.
Artikel 4 Article 4
Dieses Abkommen wird nach Maßgabe der in jedem The provisions of this Agreement shall be applied in
der beiden Länder geltenden Gesetze und sonstigen Vor- accordance with the laws and regulations in force in
schriften angewandt. each country.
Artikel 5 Article 5
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern This Agreement shall also apply to Land Berlin, prov-
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge- ided that the Government of the Federal Republic of
genüber der Regierung von Japan innerhalb von drei Germany does not make a contrary declaration to the
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen- Governrnent of Japan within three rnonths after the date
teilige Erklärung abgibt. öf entry into force of this Agreement.
Artikel 6 Article 6
Dieses Abkommen tritt mit dem Tag seiner Unterzeich- This Agreement shall enter into force on lhe date of
nung in Kraft. Es gilt für die Dauer von zwei Jahren und signature thereof. lt shall rernain in force for two years
bleibt danach in Kraft, sofern nicht eine der beiden Re- and will continue in force thereafter unless terminated
gierungen es zum Ende der ersten Zweijahresfrist oder by either Government at the end of the initial two year
zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft setzt, indem sie period or at any time thereafter by giving to the other
der anderen Regierung mindestens sechs Monate im vor- Governrnent at least six months' written advance notice
aus ein Kündigungsschreiben übermittelt. of its intention to terminale this Agreement.
GESCHEHEN zu Tokyo am 8. Oktober 1974 in zwei Ur- DONE at Tokyo, on October 8, 1974, in duplicale in
schriften, jede in deutscher, japanischer und englischer the German, Japanese and English languages. The Ger-
s·prache. Der deutsche und der japanische Text sind glei- man and Japanese texts are equally authentic and, in
chermaßen verbindlich; bei unterschiedlicher Auslegung case there is any divergence of interpretation between
des deutschen und des japanischen Wortlauts ist der the German and Japanese texts, the English lext shall
englische Wortlaut maßgebend. prevail.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland:
For the Government
of the Federal Republic of Germany:
Hans-Dietrich G e n s c h e r
Für die Regierung
von Japan:
For the Government
of Japan:
Toshio K i m u r a
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1974 1329
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages
über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser
vom 28. Oktober t 974
Nachstehende Staaten haben bei der Verwahr-
regierung in London Erklärungen abgegeben, daß
sie sich an den vor Erlangung ihrer Unabhängigkeit
auf ihr Hoheitsgebiet ausgedehnten Vertrag vom
5. August 1963 über das Verbot von Kernwaffenver-
suchen in der Atmosphäre, im Weltraum UiJld unter
Wasser (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 906) gebunden
betrachten:
Botsuana am 14. Februar 1968
Fidschi am 10. August 1972
Gambia am 6.Mai 1965
Malawi am 7. Januar 1965
Malta am 1. Dezember 1964
Sambia am 8. Februar 1965
Singapur am 23. Juli 1968
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 26. Mai und 22. De-
zember 1965 (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 855, 1966 II
S. 7), 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1996)
und 23. November 1971 (Bundesgesetzbl. II S. 1306).
Bonn, den 28. Oktober 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie
Vom 28. Oktober 1974
Das Ubereinkommen vom 13. Februar 1969 zur
Gründung einer Europäischen Konferenz für Mole-
kularbiologie (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 1029) ist
nach seinem Artikel XI Abs. 4 Buchstabe b für
Irland am 7. Oktober 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 22. September 1972 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1436).
Bonn, den 28. Oktober 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v o n S c h e n c k
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1974 1329
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages
über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser
vom 28. Oktober t 974
Nachstehende Staaten haben bei der Verwahr-
regierung in London Erklärungen abgegeben, daß
sie sich an den vor Erlangung ihrer Unabhängigkeit
auf ihr Hoheitsgebiet ausgedehnten Vertrag vom
5. August 1963 über das Verbot von Kernwaffenver-
suchen in der Atmosphäre, im Weltraum UiJld unter
Wasser (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 906) gebunden
betrachten:
Botsuana am 14. Februar 1968
Fidschi am 10. August 1972
Gambia am 6.Mai 1965
Malawi am 7. Januar 1965
Malta am 1. Dezember 1964
Sambia am 8. Februar 1965
Singapur am 23. Juli 1968
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 26. Mai und 22. De-
zember 1965 (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 855, 1966 II
S. 7), 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1996)
und 23. November 1971 (Bundesgesetzbl. II S. 1306).
Bonn, den 28. Oktober 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie
Vom 28. Oktober 1974
Das Ubereinkommen vom 13. Februar 1969 zur
Gründung einer Europäischen Konferenz für Mole-
kularbiologie (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 1029) ist
nach seinem Artikel XI Abs. 4 Buchstabe b für
Irland am 7. Oktober 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 22. September 1972 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1436).
Bonn, den 28. Oktober 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v o n S c h e n c k
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Vom 5. November 1974
Das Europäische Ubereinkommen vom 30. Septem-
ber 1957 über die internationale Beförderung gefähr-
licher Güter auf der Straße (ADR) - Bundes-
gesetzbl. 1969 II S. 1489 - ist nach seinem Artikel 7
Abs. 2 für
Schweden am 1. April 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Mai 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 911).
Bonn, den 5. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
der Vereinbarung vom 24. Mai 1973 ·
zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik zur Anwendung des Artikels 94 Absatz 9
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
zur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
Vom 7. November 1974
In Brüssel ist am 24. Mai 1973 eine Vereinbarung
zwischen den zuständigen Behörden der Bundes-
republik Deutschland und der Französischen Repu-
blik zur Anwendung des Artikels 94 Absatz 9 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der So-
zialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Fami-
lien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan-
dern, unterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist
nach ihrem Artikel 5
mit Wirkung vom 1. Oktober 1972
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 7. November 1974
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Vom 5. November 1974
Das Europäische Ubereinkommen vom 30. Septem-
ber 1957 über die internationale Beförderung gefähr-
licher Güter auf der Straße (ADR) - Bundes-
gesetzbl. 1969 II S. 1489 - ist nach seinem Artikel 7
Abs. 2 für
Schweden am 1. April 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Mai 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 911).
Bonn, den 5. November 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
der Vereinbarung vom 24. Mai 1973 ·
zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik zur Anwendung des Artikels 94 Absatz 9
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
zur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
Vom 7. November 1974
In Brüssel ist am 24. Mai 1973 eine Vereinbarung
zwischen den zuständigen Behörden der Bundes-
republik Deutschland und der Französischen Repu-
blik zur Anwendung des Artikels 94 Absatz 9 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der So-
zialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Fami-
lien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan-
dern, unterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist
nach ihrem Artikel 5
mit Wirkung vom 1. Oktober 1972
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 7. November 1974
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1974 1331
Vereinbarung
zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik zur Anwendung des Artikels 94 Absatz 9
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
zur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
Die zuständigen Behörden, vertreten Artikel 2
Stellt der zuständige französische Träger fest, daß die
deutscherseits durch
Höhe der nach Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung vor-
Herrn Ministerialrat Dr. Hartmut Leder, gesehenen Familienbeihilfen den in Artikel 119 Absatz l
Referent im Bundesministerium für Arbeit der Durchführungsverordnung vorgesehenen Betrag er-
und Sozialordnung, reicht oder übersteigt, teilt er dem Arbeitnehmer den Tag
der Einstellung der Leistungsgewährung und die Einzel-
französischerseits durch heiten der Vergleichsberechnung nach Artikel 119 Ab-
Herrn Ministerialrat Roger L e j u e z , satz 2 der Durchführungsverordnung mit. Gleichzeitig
Leiter des Büros für internationale Abkommen unterrichtet er den Arbeitnehmer davon, daß von diesem
in dem Staatsministerium für Soziale Angelegenheiten, Zeitpunkt an Artikel 119 Absatz 3 der Durchführungsver-
ordnung für ihn Anwendung findet. Außerdem händigt er
Herrn Ministerialrat Jean P l o c q u e, dem Arbeitnehmer die in Artikel 87 Absatz 1 der Durch-
Leiter des Büros für internationale Fragen führungsverordnung vorgesehene Bescheinigung (Vor-
in der Direktion für soziale Angelegenheiten druck E 407) aus. Schließlich unterrichtet er das für den
im Ministerium für Landwirtschaft, Wohnort der Familienangehörigen zuständige Arbeitsamt
von seiner Ent5cheidung.
IM HINBLICK auf Artikel 94 Absatz 9 der Verordnung
(EWG) Nummer 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Artikel 3
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Ge- (1) Die zuständigen Behörden vereinbaren die für die
meinschaft zu- und abwandern (im folgenden „Verord- Anwendung der Artikel 1 und 2 dieser Vereinbarung
nung"), notwendigen Vordrucke, soweit nicht der Vordruck E 407
zu verwenden ist.
IM HINBLICK auf Artikel 119 der Verordnung (EWG) (2) Der französische Träger unterrichtet den Arbeit-
Nummer 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die nehmer über die Folgerungen, die sich aus der Anwen-
Durchführung der Verordnung (EWG) Nummer 1408/71 dung des Artikels 94 Absatz 9 der Verordnung in Ver-
zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf bindung mit Artikel 119 der Durchführungsverordnung
Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Ge- und der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 ergeben.
meinschaft zu- und abwandern (im folgenden „Durch-
führungsverordnung"). insbesondere auf Absatz 4, Artikel 4
IM HINBLICK auf die Vereinbarung vom 20. Dezember Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-
1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und fern nicht die deutsche zuständige Behörde gegenüber
Frankreich über die Familienbeihilfen für Grenzgänger, der französischen zuständigen Behörde innerhalb von
3 Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine ge-
genteilige Erklärung abgibt.
haben folgendes vereinbart:
Artikel 5
Artikel
Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
(1) Für den Vergleich der Beträge der in Artikel 119 1972 in Kraft, sobald die zuständige deutsche Behörde der
der Durchführungsverordnung vorgesehenen Familien- zuständigen französischen Behörde mitgeteilt hat, daß
leistungen wendet sich der französische Träger an den die innerstaatlichen Voraussetzungen gegeben sind.
für den Wohnort der Kinder zuständigen deutschen Trä-
ger, um Auskünfte über den Betrag der Familienbeihilfen Artikel 6
zu erhalten, der bei Anwendung des Artikels 73 Absatz 2
Diese Vereinbarung wird für die Dauer eines Jahres,
der Verordnung zu gewähren wäre.
gerechnet vom Tage ihres Inkrafttretens, geschlossen.
(2) Der zuständige französische Träger teilt dem deut- Sie wird stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert,
schen Träger alle für die Erteilung der verlangten Aus- ,venn sie nicht schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten
kunft erforderlichen Tatsachen mit. vor dem Ablauf dieses Termins gekündigt wird.
GESCHEHEN zu Brüssel am 24. Mai 1973 in zwei Ur-
schriften, je eine in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die zuständige deutsche Behörde
Dr. Hartmut Leder
Für die zuständigen französischen Behörden
R. L e j u e z
Jean P l o c q u e
1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 285. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Oktober 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 215 vom 16. November 1974 erschie-
nen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 215 vom 16. November 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834-00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justlz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
heim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellunqen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis d lese r Ausgabe: J,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,45 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/o.