1313
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 5. November 1974 Nr.61
Tag In h a I t Seite
29, 10. 74 Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 14. Januar 1974 zu dem Protokoll zu dem Euro-
päischen Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen .............................. . 1313
28. 10. 74 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 26. Septem-
ber 1974 über die Errichtung vorgeschobener deutsdier Grenzdienststellen im Bahnhot
Salzburg Hbf und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke
Salzburg-Münd1en ................................................................. . 1316
9. 10. 74 Bekanntmadiung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz der Herstel-
ler von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger ............. . 1319
10. 10. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwisdien der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-
land und der Regierung der Republik Türkei über Kapitalhilfe ........................ . 131q
10. 10. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über konsu-
larische Beziehungen ............................................................... . 1322
14. 10. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages .... . 1322
17. 10. 74 Bekanntmadrnng über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale En\-
wicklungsorganisation (IDA) ........................................................ . 132J
17. 10. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale
Finanz-Corporation (IFC) ......... : . ................................................ . 1323
18. 10. 74 Bekanntmadrnng über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Bank
für Wiederaufbau und Entwicklung .................................................. . 1324
Gesetz
zu dem Zusatzprotokoll vom 14. Januar·1974
zu dem Protokoll zu dem Europäischen Abkommen
zum Schutz von Fernsehsendungen
Vom 29. Oktober 1974
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Der Tag, an dem das Zusatzprotokoll nach
sen: seinem Artikel 3 Abs. 1 für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
Artikel t bekanntzugeben.
Dem in Straßburg am 14. Januar 1974 von der Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zu- sind gewahrt.
satzprotokoll zu dem Protokoll vom 22. Januar 1965
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
zu dem Europäischen Abkommen zum Schutz von
Fernsehsendungen (Bundesgesetzbl. 1967 II S. 1785) Bonn, den 29. Oktober 1974
wird zugestimmt. Das Zusatzprotokoll wird nach-
stehend veröffentlicht. Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Artikel 2
Schmidt
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern Für den Bundesminister der Justiz
das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes Der Bundesminister
feststellt. für Forschung und Technologie
Hans Matthöfer
Artikel 3
Für den Bundesminister des Auswärtigen
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver- Der Bundesminister der Verteidigung
kündung in Kraft. Georg Leber
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Zusatzprotokoll
zu dem Protokoll zu dem Europäischen Abkommen
zum Schutz von Fernsehsendungen
Additional Protocpl
to the Protocol to the European Agreement on the Protection
of Television Broadcasts
Protocole additionnel
au Protocole a l' Arrangement europeen pour la protection
des emissions de television
(Ubersetzung)
The member States of the Council Les Etats membres du Conseil de Die Mitgliedstaaten des Europarats,
of Europe, signatory hereto, l'Europe, signataires du present Proto- die dieses Zusatzprotokoll unterzeich-
cole additionnel, net haben,
Considering the desirability of ex- Considerant l'opportunite de proro- in der Erwägung, daß es angebracht
tending the duration of the European ger la duree de validite de !'Arrange- ist, die Geltungsdauer des Europä-
A ~Jl eemen t on the Protection of Tele- ment europeen pour la protection des ischen Abkommens zum Schutz von
vision Broadcasts and the Protocol to emissions de television et du Protocole Fernsehsendungen und des Protokolls
th1s Agreement for the benefit of a cet Arrangement au benefice des zu diesem Abkommen zugunsten der
States which are not yet Parties to the Etats qui ne sont pas encore Parties a Staaten zu verlängern, die dem in
International Convention for the Pro- la Convention internationale sur la Rom am 26. Oktober 1961 unterzeich-
lPclion of Performers, Producers of protection des artistes interpretes ou neten Internationalen Abkommen über
Phunograms and Broadcasting Organi- executants, des producteurs de phono- den Schutz der ausübenden Künstler,
Sillions, signed in Rome on 26 October grammes et des organismes de radio- der Herste.ller von Tonträgern und der
1961, diffusion, signee a Rome le 26 octobre Sendeunternehmen noch nicht ange-
1961, hören,
I !u ve agreed as follows: Sont convenus de ce qui suit: sind wie folgt übereingekommen:
Article 1 Art i c 1 e 1er Artikel 1
Pciragraph 2 of Article 3 of the Le chiffre 2 de l'article 3 du Proto- Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls
P1 utocol to the Agreement is substitut- cole a l'Arrangement est remplace par zu dem Abkommen wird durch fol-
ed by the following: le texte suivant: gende Fassung ersetzt:
"2. Nevertheless, as from 1 January «2. Toutefois, a partir du 1er janvier „2. Jedoch kann vom 1. Januar 1085
J qss, no State may remain or become 1985, aucun Etat ne pourra demeurer an kein Staat Mitglied dieses Abkom-
c1 Party to this Agreement unless it is ou devenir Partie au present Arrange- mens bleiben oder werden, Vienn er
cilso a Party to the International Con- ment a moins d'etre egalement Partie nicht gleichzeitig eiern am 26. Oktober
, Pntion for the Protection of Per- a la Convention internationale sur la 1961 in Rom unterzeichneten Inter-
for me,s, Producers of Phonograms protection des artistes interpretes ou nationalen Abkommen über den Schutz
<11HI B1 uadcasting Organisations, executants, des producteurs de phono- der ausübenden Künstler, der Herstel-
s1g1H.·d in Rome on 26 October 1961." grammes et des organismes de radio- ler von Tonträgern und der Scncle-
diffusion, signee a Rome Je 26 octobre unlernehrnen angehört."
1961.»
Article 2 Article 2 Artikel 2
1. The States signatory to the Agree- 1. Les Etats signataires de l' Arran- 1. Die Unterzeichnerstaaten des Ab-
nwnt and the Protocol thereto may gement et du Protocole pourront de- kommens und des Protokolls zu dem
become Parties to this Additional Pro- venir Parties au present Protocole ad- Abkommen können nach dem in Arti-
f ()col in accordance with the proce- ditionnel conformement a la procedure kel 7 des Abkommens vorgesehenen
dure laid down in Article 7 of the prevue a l'article 7 de !'Arrangement. Verfahren Mitglied dieses Zusatz-
Agreement. protokolls werden.
2. The States having acceded to the 2. Les Etats qui auront adhere a 2. Die Staaten, die dem Abkommen
Agreement and to the Protocol may r Arrangement et au Protocole pour- und dem Protokoll zu dem Abkom-
become Parties to this Additional Pro- ront devenir Parties au present Proto- men beigetreten sind, können durch
tocol by the deposit of an instrument cole additionnel en deposant un instru- Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
ot accession with the Secretary Gene- ment d'adhesion pres le Secretaire bei dem Generalsekretär des Europa-
ral ot the Council of Europe. General du Conseil de l'Europe. rats Mitglied dieses Zusatzprotokolls
werden.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1974 1315
Article 3 Art i c le 3 Artikel 3
1. This Additional Protocol shall 1. Le present Protocole additionnel 1. Dieses Zusatzprotokoll tritt einen
enter into force one month after the entrera en vigueur un mois apres la Monat nach dem Tag in Kraft, an dem
date on which all the Parties to the date a laquelle toutes les Parties a alle Mitglieder des Abkommens und
Agreement and the Protocol have !'Arrangement et au Protocole auront des Protokolls dieses Zusatzprotokoll
signed this Additional Protocol without signe le present Protocole additionnel ohne Vorbehalt der Ratifikation unter-
reservation in respect of ratification, sans reserve de ratification, Oll de- zeichnet oder ihre Ratifikations- oder
or have deposited their instrument of pose leur instrument de ratification ou Beitrittsurkunde gemäß den Bestim-
ratification or accession in conformity d'adhesion, conformement aux disposi- mungen des Artikels 2 hinterlegt
with the provisions of Article 2 . tions de J'article 2. haben.
2 After the date of entry into force 2. A partir de la date d'entree en 2. Nach dem Inkrafttreten dieses
of this Additional Protocol, no State vigueur du present Protocole addition- Zusatzprotokolls können die Staaten
may become a Party to the Agreement nel, les Etats ne prourront devenir nur Mitglied des Abkommens oder des
and the Protocol without becoming Parties a l'Arrangement et au Proto- Protokolls werden, wenn sie gleich-
also a Party to this Additional Proto- cole qu'en devenant egalement Parties zeitig Mitglied dieses Zusatzprotokolls
col. au present Protocole additionnel. werden.
Article 4 Article 4 Artikel 4
The Secretary General of the Coun- Le Secretaire General du Conseil de Der Generalsekretär des Europarats
cil of Europe shall notify member l'Europe notifiera aux Etats membres notifiziert den Mitgliedstaaten des
States of the Council, other Contract- du Conseil, aux autres Parties Contrac- Rates, den anderen Vertragsstaaten
ing Parties to the Agreement and the tantes a J'Arrangement ainsi qu'au des Abkommens sowie dem General-
Director General of the World Intel- Directeur General de !'Organisation direktor der Weltorganisation für
lectual Property Organisation of any Mondiale de la Propriete Intellec- geistiges Eigentum jede Unterzeich-
signature of this Additional Protocol, tuelle, toute signature du present Pro- nung dieses Zusatzprotokolls zusam-
together with any reservations as to tocole additionnel, avec reserve even- men mit einem etwaigen Vorbehalt
ratification, and of the deposit of any tuelle de ratification, et le depöt de der Ratifikation, jede Hinterlegung
instrument of ratification of the Ad- tout instrument de ratification du pro- einer Urkunde über die Ratifikation
ditional Protocol or of accession to it, tocole additionnel ou, le cas edleant, dieses Zusatzprotokolls oder über den
and of the date referred to in para- d'adhesion a celui-ci, et la date prevue Beitritt zu diesem Zusatzprotokoll so-
graph 1 of Article 3 of this Additional au chiffre 1 de J'article 3 du present wie den in Artikel 3 Absatz 1 dieses
Protocol. Protocole additionnel. Zusatzprotokolls bezeichneten Tag.
IN WITNESS Wt IEREOF the under- EN FOI DE QUOI, les soussignes, ZU URKUND DESSEN haben die
signed, being duly authorised thereto, dument autorises a cet effet, ont signe hierzu gehörig befugten lJnlerzeichn~-
have signed this Additional Protocol. le present Protocole aclditionnel. ten dieses Zusatzprotokoll unterschrie-
ben.
DONE at Strasbourg, this 14th day FAIT a Strasbourg, le 14 janvier GESCHEHEN zu Straßburg am
of January 1974, in the English and 1974, en franc;:ais et en anglais, les deux 14. Januar 1974 in englischer und
French languages both texts being textes faisant egalement foi, en un seul französisdler Sprache, wobei jedN
equally authoritative, in a single exemplaire qui sera depose dans les Wortlaut gleichermaßen verbindlich
copy which shall remain deposited in archives du Conseil de l'Europe. Le ist, in einer Urschrift, die im Archiv
the urchives of the Council of Europe. Secretaire General du Conseil de l'Eu- des Europarats hinterlegt wird. Der
The Secretary General of the Council rope en communiquera copie certifiee Generalsekretär des Europarats über-
of Europe shall transmit certified conforme a chacun des Etats signatai- mittelt allen Unterzeichnerstaaten und
copies to each of the signatory and res et adherents. beitretenden Staaten beglaubigte Ab-
acceding States. sdlriften.
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 26. September 1974
über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Salzburg Hbi
und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt
auf der Strecke Salzburg-München
Vom 28. Oktober 1974
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-
vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom setzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom
30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
land und dem Königreich der Niederlande über die Deutschland und der Republik Osterreich über Er-
Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs- Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen II S. 581) auch im Land Berlin.
Grenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver-
ordnet:
§3
§1
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1974 in
An der deutsch-österreichischen Grenze werden Kraft. Am selben Tage treten die deutsch-österrei-
nach Maßgabe der Vereinbarung vom 26. Septem- chische Vereinbarung vom 5. Juli 1972 über die Er-
ber 1974 richtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststel-
1. vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen im len im Bahnhof Salzburg Hbf und über die Grenzab-
Bahnhof Salzburg Hbf auf österreichischem Ge- fertigung in Zügen während der Fahrt auf der
biet errichtet sowie Strecke Salzburg-München sowie die Verordnung
2. die Grenzabfertigung in Zügen während der vom 20. Juli 1972 zur Durchsetzung dieser Verein-
Fahrt auf der Strecke Salzburg-München vorge- barung (Bundesgesetzbl. II S. 735) nach ihrem § 3
nommen. Abs. 2 außer Kraft.
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Kraft, an dem die in § 1 bezeichnete Vereinbarung
§2 außer Kraft tritt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 28. Oktober 1974
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. F r ö h 1i c h
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1974 1317
Vereinbarung
Auswärtiges Amt
510- 511.13 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benüt-
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zung überlassenen Flächen, Anlagen und Räume, und
zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu- zwar
blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 die Abstellanlage West mit den Gleisen 301, 303,
des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der 305, 3-07, 309 und 311 einschließlich der dort be-
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich findlichen Zollrampe;
über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-
- im Gebäude Lastenstraße 7 jeweils von der Nord-
bahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinba-
ostecke aus gerechnet im Erdgeschoß den dritten
rung über die Errichtung vorgeschobener deutscher
und vierten sowie den sechsten bis zehnten Raum,
Grenzdienststellen im Bahnhof Salzburg Hbf und über
im ers,ten Obergeschoß die ersten sechs Räume
die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf
und den Ablageraum im Keller;
der Strecke Salzburg-München vorschlagen:
- im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung Ost an der
Südseite den zweiten Raum von der Südwestecke
Artikel 1 her gerechnet;
Im Bahnhof Salzburg Hbf werden auf österreichischem im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung West im
Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen er- Erdgeschoß die vier im südwestlichen Teil gelege-
richtet. nen Räume und im Obergeschoß die zwei im nord-
westlichen Teil gelegenen Räume sowie in dem
Artikel 2 von der Fahrdienstleitung West aus gesehen ersten
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Behelfsbau auf Bahnsteig 5 alle Räume.
des Abkommens vom 14. September 1955 wird durch
die nachstehenden Artikel 3 und 5 bis 8 bestimmt.
Artikel 4
Artikel 3 Die deutsche und die österreichische Grenzabfertigung
wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen
Der örtliche Bereich umfaßt während der Fahrt auf der Strecke Salzburg Hbf-München
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam Hbf vorgenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sich
benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar auf Personen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis
die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze bis dafür besteht und es praktisch durchführbar ist, erstreckt
zur Straßenunterführung „Fünfhausbrücke" bei sich die Grenzabfertigung auch auf mitgeführte Tiere,
Bahnkilometer 87,851; aufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmun-
das Gelände des Bahnhofes Salzburg Hbf von gen, nach denen die gesundheitspolizeiliche oder tier-
der Straßenunterführung "Fünfhausbrücke" bis ärztliche Grenzkontrolle oder die phytosanitäre Beschau
Bahnkilometer 89,000 bei Stellwerk 1, einschließlich in Reisezügen nicht möglich ist, bleiben unberührt.
der Gleise 105, 107, 115 bis zum Güterabfertigungs-
schuppen (deutsches Abgabemagazin). 119, 121,
123, 125, 127, 129 und 131 bis zum Güterschuppen, Artikel 5
jedoch ohne das Gleis 21 a und ohne die Gleise der (1) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden
Abstellanlage West, die auf diesem Gelände be- die Züge auf dem in der Bundesrepublik Deutschland ge-
findlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur, legenen Teil der Strecke den örtlichen Bereich für die
soweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich österreichischen Bediensteten.
gehörend bezeichnet sind;
die Stückguthalle in der zwischen den Gebäuden
(2·) In den Bahnhöfen Freilassing, Traunstein, Rosen-
Lastenstraße 5 und 7 gelegenen Lagerhalle; heim, München-Ost und München Hbf haben die öster-
reichischen Bediensteten das Recht, im Zug festgenom-
im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung West die mene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte
beiden Personenabfertigungshallen und die Räume Waren, Werte oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder
für die Expreßgutabfertigung; in den zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes
- in der Schalterhalle des Bahnhof es Salzburg Hbf in Gewahrsam zu behalten; für die dafür erforderlichen
den Aufgabeschalter für Reisegepäck mit anschlie- Amtshandlungen ist dieser Teil des Bahnhofes jeweils
ßendem Gepäckraum für die Reisegepäckabferti- örtlicher Bereich. Das gleiche gilt für die deutschen Be-
gung; diensteten im Bahnhof Salzburg Hbf, soweit die in Arti-
in dem von der Fahrdienstleitung West aus ge- kel 3 bezeichneten Räume nicht ausreichen.
sehen zweiten Behelfsbau auf Bahnsteig 5 den an
(3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen
der Nordostseite gelegenen Raum;
und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel
im Gebäude auf der Auto-Verladerampe den dürfen von den österreichischen Bediensteten auf der in
Dienstraum der Eisenbahnverwaltungen und den Artikel 4 bezeichneten Strecke mit einem der nächsten
Aufenthaltsraum für die Reisenden; Züge auf österreichisches Hoheitsgebiet verbracht wer-
die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege den. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen ge-
in dem vorstehend umschriebenen Gelände und in hören diese Züge zum örtlichen Bereich für die öster-
den vor- und nachstehend bezeichneten Gebäuden; reichischen Bediensteten.
1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Artikel 6 Artikel 8
Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Ar- Wird aus bahnbetrieblichen Gründen ausnahmsweise
tikels 4 vorliegen, stellen die Oberfinanzdirektion Mün- die Umleitung von Reisezügen über die Strecke Salzburg
chen, die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei und die Hbf-Freilassing-Mühldorf-München Hbf notwendig, so
zuständige Behörde der Deutschen Bundesbahn einerseits gelten die Artikel 4 bis 7 für diese Umleitungsstreck.e
sowie die zuständige österreichische Zollbehörde, Si- einschließlich der Haltebahnhöfe entsprechend.
cherheitsbehörde und Eisenbahnbehörde andererseits
längstens für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der
Artikel 9
genannten Behörden, diese Feststellungen im Einzelfall
durch örtliche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unbe- Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die
rührt. Vereinbarung vom 5. Juli 1972 über die Errichtung vor-
geschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof
Salzburg Hbf und über die Grenzabfertigung in Zügen
Artikel 1
während der Fahrt auf der Strecke Salzburg-München
Festgenommene oder zurück.gewiesene Personen und außer Kraft.
sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen,
sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist,
auf der kürzesten Straßenverbindung Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß
durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-
a) von den österreichischen Bediensteten von Freilas- note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Re-
sing, Traunstein, Rosenheim und München zur ge-
gelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab-
meinsamen Grenze bei Schwarzbach/Walserberg oder
satz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,
bei Freilassing, die am 1. Dezember 1974 in Kraft tritt und die auf diplo-
b) von den deutschen Bediensteten von Salzburg zur matischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs
gemeinsamen Grenze bei Freilassing oder bei Walser- Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt
berg /Schwarzbach werden kann.
verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amts- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-
handlungen gehören diese Straßenverbindungen zum ört- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-
lichen Bereich. achtung zu versichern.
Bonn, den 26. September 1974
L. s.
An die
Osterreichische Botschaft
Bonn
Osterreichisd1e Botschaft
Zl. 4953 - A/74
Verbalnote
Die Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus- den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes
wärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des
26. September 1974 - 510-511.13 OST - zu bestätigen, Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
deren T°ext wie folgt lautet: 1955 bildet, die am 1. Dezember 1974 in Kraft tritt und
die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist
(Es folgt der Wortlaut d.er vorstehenden Verbalnote) von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats
gekündigt werden kann.
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzu- Die Osterreichisc.he Botschaft benützt gerne auch die-
teilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit sen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer
einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, am 26. September 1974
L. s.
An das
Auswärtige Amt
Bonn
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1974 1319
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Vom 9. Oktober 1974
Das Ubereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die un-
erlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Bundes-
gesetzbl. 1973 II S. 1669} tritt nach seinem Artikel 11
Abs. 2 für
Monaco am 2. Dezember 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Juli 1974 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1056}.
Bonn, den 9. Oktober 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über Kapitalhilfe
Vom 10. Oktober 1974
In Bonn ist am 29. November 1973 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Türkei über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 9
am 29. November 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Oktober 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1974 1319
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Vom 9. Oktober 1974
Das Ubereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die un-
erlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Bundes-
gesetzbl. 1973 II S. 1669} tritt nach seinem Artikel 11
Abs. 2 für
Monaco am 2. Dezember 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Juli 1974 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1056}.
Bonn, den 9. Oktober 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über Kapitalhilfe
Vom 10. Oktober 1974
In Bonn ist am 29. November 1973 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Türkei über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 9
am 29. November 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Oktober 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über die Gewährung einer Finanzhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
möglicht es der Regierung der Republik Türkei, bei der
die Regierung der Republik Türkei
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar-
lehen in Höhe von insgesamt DM 110 Millionen (ein-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hundertzehn Millionen Deutsche Mark} aufzunehmen.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Türkei, (2) Die Darlehen werden wie folgt verwendet:
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun- (a) Ein Betrag in Höhe von DM 20 Millionen (zwanzig
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet Millionen Deutsche Mark) dient der Bezahlung des
der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Bezugs von Gütern und damit zusammenhängender
Leistungen, die zur Deckung des laufenden, notwendi-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- gen zivilen Einfuhrbedarfs der Republik Türkei im
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Rahmen des Einfuhrprogramms 1973 bestimmt sind.
Dies schließt den Gebrauch dieses Betrages für die
in der Absicht, die Entwicklung der türkischen Wirt- Finanzierung von Vorhaben gemäß Artikel 2, Ab-
schaft zu fördern, satz 2 ~b) Nummer 1 dieses Abkommens nicht aus.
(b) Ein Betrag in Höhe von DM 90 Millionen (neunzig
sind wie folgt übereingekommen: Millionen Deutsche Mark) dient zur Finanzierung von
Vorhaben (Projektdarlehen), deren Förderungs-
würdigkeit nach Prüfung festgestellt worden ist.
Artikel 1
Im einzelnen ist der vorgenannte Betrag wie folgt. zu
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
verwenden:
währt der Regierung der Republik Türkei zur Verwirk-
lichung der Ziele ihres Entwicklungsplanes im Rahmen 1. In Höhe von DM 60 Millionen (sechzig Millionen
des Türkei-Konsortiums der Organisation für wirtschaft- Deutsche Mark) zur Finanzierung von Vorhaben,
liche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bilaterale die auf Vorschlag der Regierung der Republik
Finanzhilfe für das Jahr 1973. Türkei im Einvernehmen zwischen den Vertrags-
partnern ausgewählt werden;
(2) Diese Hilfe setzt sich zusammen aus: 2. In Höhe von DM 30 Millionen (dreißig Millionen
(a) einer Zahlungserleichterung in Höhe von DM 10 Mil- Deutsche Mark) für die Türkische Industrie-Ent-
lionen (zehn Millionen Deutsche Mark} aus der Um- wicklungsbank (Türkiye Sinai Kalkinma Bankasi
schuldung gern. Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens A. S.) zur Finanzierung von Investitionsvorhaben
vom 22. April 1968 zwischen der Regierung der Bun- privater industrieller Unternehmen.
desrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Türkei über die Gewährung einer Finanz-
hilfe; Artikel 3
(b) einer Zahlungserleichterung in Höhe von DM (1) Die Darlehen nach Artikel 2 dieses Abkommens
3 898 125,- (drei Millionen achthundertachtundneun- haben eine Laufzeit von dreißig Jahren einschließlich
zigtausendeinhundertfünfundzwanzig Deutsche Mark) von zehn tilgungsfreien Jahren. Der Zinssatz beträgt
durch die Zinssenkung von 53 /4 auf 3 v. H. jährlich zwei vom Hundert jährlich.
gemäß Artikel 2 des Abkommens vom 3. Juni 1969
(2) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
land und der Regierung der Republik Türkei über die
zwischen der Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi (im
Gewährung einer Finanzhilfe;
nachfolgenden Merkez Bankasi genannt) und der Kredit-
(c) Darlehen in Höhe von DM 110 000 000,- (einhu_ndert- anstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die
zehn Millionen Deutsche Mark) den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
nach Maßgabe der Artikel 2--8 di'eses Abkommens. vorschriften unterliegen. Die Merkez Bankasi handelt
hierbei jeweils im Namen der Regierung der Republik
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Türkei.
trägt außerdem durch umfangreiche Technische Hilfe
sowie durch ihre finanziellen Leistungen nach dem
Artikel 4
Finanzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963
über die Gründung einer Assoziation zwischen der Euro- Die Kreditanstalt für Wiederaufbau wird von sämt-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei-
Türkei und dem Finanzprotokoll vom 23. November 1970 gestellt, die bei Abschluß oder Durchführung der in Arti-
zum beschleunigten Aufbau der türkischen Wirtschaft kel 3 Absatz 2 erwähnten Darlehensverträge in der Repu-
bei. blik Türkei erhoben werden.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1974 1321
Artikel 5 lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei ·den nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans- sichtigt werden.
porten von Personen und Gütern im Land-, See- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Artikel 8
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-
unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Republik Türkei innerhalb von drei Monaten nach In-
krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Artikel 6
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Darlehen gemäß Artikel 2 Absatz 2 b Ziffer 1 bezahlt
Artikel 9
werden, sind international öffentlich auszuschreiben, so-
weit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem T agl'
wird. der Unterzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der
Republik Türkei der Regierung der Bundesrepublik
Artikel 7
Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vorc1us-
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar- setzungen aufseiten der Republik Türkei erfüllt sind.
GESCHEHEN zu Bonn am neunundzwanzigsten No-
vember neunzehnhundertdreiundsiebzig in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache.
Der deutsche und der türkische Wortlaut sind gleicher-
maßen verbindlich; bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des türkischen Wortlautes soll der eng-
lische Wortlaut maßgebend sein.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hans Georg S a c h s
Für die Regierung der Republik Türkei
Vahit Ha l e f o g 1u
J
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 10. Oktober 1974
Das Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963
über konsularische Beziehungen (Bundesgesetzbl.
1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für
Kanada am 17. August 1974
Tonga am 6. Februar 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. August 1974 (Bundesge-
setzbl. II S. 1225).
Bonn, den 10. Oktober 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages
Vom 14. Oktober 1974
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 12. No-
vember 1965 mit dem Schlußprotokoll und den Zu-
satzprotokollen I bis IV (Bundesgesetzbl. 1968 II
S. 931) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Bahamas am 19. August 1974
Gambia am 27.Mai 1974
Kolumbien am 27. April 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Mai 1974 (Bundesgesetzbl. II
s. 751).
Bonn, den 14. Oktober 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 10. Oktober 1974
Das Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963
über konsularische Beziehungen (Bundesgesetzbl.
1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für
Kanada am 17. August 1974
Tonga am 6. Februar 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. August 1974 (Bundesge-
setzbl. II S. 1225).
Bonn, den 10. Oktober 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages
Vom 14. Oktober 1974
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 12. No-
vember 1965 mit dem Schlußprotokoll und den Zu-
satzprotokollen I bis IV (Bundesgesetzbl. 1968 II
S. 931) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Bahamas am 19. August 1974
Gambia am 27.Mai 1974
Kolumbien am 27. April 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Mai 1974 (Bundesgesetzbl. II
s. 751).
Bonn, den 14. Oktober 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1974 1323
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA)
Vom 17. Oktober 1974
Das Abkommen vom 26. Januar 1960 über die In-
ternationale Entwicklungsorganisation (Bundesge-
setzbl. 1960 II S. 2137) ist nach seinem Artikel XI
Abschnitt 2 Buchstabe d für
Vietnam am 24. September 1960
Westsamoa am 28. Juni 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 6. Dezember 1965 (Bun-
desgesetzbl. 1966 II S. 3), die in bezug auf Vietnam
zu berichtigen ist, und an die Bekanntmachung vom
26. September 1973 (Bundesgesetzbl. II S. 1507).
Bonn, den 17. Oktober 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkomm~ns
über die Internationale Finanz-Corporation (IFC)
Vom 17. Oktober 1974
Das in Washington am 11. April 1955 unterzeich-
nete Abkommen über die Internationale Finanz-Cor-
porntion (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 747), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 30. Juli 1965 (Bundesge-
setzbl. 1965 II S. 1089; 1966 II S. 97), ist nach seinem
Artikel IX Abschnitt 2 Buchstabe d für
Kamerun am 1. Oktober 1974
Westsamoa am 28. Juni 1974
in Kraft getreten.
Diese, Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 26. Oktober 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1583).
Bonn, den 17. Oktober 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1974 1323
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA)
Vom 17. Oktober 1974
Das Abkommen vom 26. Januar 1960 über die In-
ternationale Entwicklungsorganisation (Bundesge-
setzbl. 1960 II S. 2137) ist nach seinem Artikel XI
Abschnitt 2 Buchstabe d für
Vietnam am 24. September 1960
Westsamoa am 28. Juni 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 6. Dezember 1965 (Bun-
desgesetzbl. 1966 II S. 3), die in bezug auf Vietnam
zu berichtigen ist, und an die Bekanntmachung vom
26. September 1973 (Bundesgesetzbl. II S. 1507).
Bonn, den 17. Oktober 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkomm~ns
über die Internationale Finanz-Corporation (IFC)
Vom 17. Oktober 1974
Das in Washington am 11. April 1955 unterzeich-
nete Abkommen über die Internationale Finanz-Cor-
porntion (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 747), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 30. Juli 1965 (Bundesge-
setzbl. 1965 II S. 1089; 1966 II S. 97), ist nach seinem
Artikel IX Abschnitt 2 Buchstabe d für
Kamerun am 1. Oktober 1974
Westsamoa am 28. Juni 1974
in Kraft getreten.
Diese, Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 26. Oktober 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1583).
Bonn, den 17. Oktober 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Vom 18. Oktober 1974
Das in Bretton-Woods zwischen dem 1. und 22. Juli
1944 geschlossene Abkommen über die Internatio-
nale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Bun-
desgesetzbl. 1952 II S. 637, 664) ist nach seinem Ar-
tikel XI Abschnitt 2 Buchstabe b für
Barbados am 12. September 1974
Westsamoa am 28. Juni 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. November 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1684).
Bonn, den 18. Oktober 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v o n S c h e n c k
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckere_i Bonn
Im Bundesgeset,blatt Teil I werden Gesetze. Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verla!J vorl ieqen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellun!)en bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1. Postfach 624, Tel. (02221) 238067 bis 69.
Bez u q s preis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je an!)efangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
1;:>ieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 aus!Je!Jeben wc,rden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf dils PostsdJeckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe : 1.05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,45 DM. Im Bezugs-
p1e1, 1st die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträ!Jt 5,5 1 /,.