1361
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1974 Nr. 60
Tag In h a 1t Seite
18. 10. 74 Verordnung zur Änderung des Deutsdlen Teil-Zolltarifs (Nr. 14 74 - Hybridmais usw.) 1301
18. 10. 74 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 15/74 - Zollkontingente für
griedlische Weine) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1303
24. 7. 74 Bekanntmadlung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Staatsangehörig-
keit verheirateter Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1304
26. 9. 74 Bekanntmadrnng des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-
land und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über finanzielle Zusam-
menarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1307
3. 10. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des am 24. Juli 1971 in Paris revidierten Welt-
urheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1309
8. 10. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens
von 1968 in der Fassung der Verlängerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1310
8. 10. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ruanda über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1310
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 14/74 - Hybridmais usw.)
Vom 18. Oktober 1974
Auf Grund des § 77 Abs. 8 des Zollgesetzes in der 2. Im Anhang Zollkontingente/1 erhält die Bestim-
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 mung zu Tarifstelle ex 01.02 A II b) 2 die aus der
(Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert durch das Anlage 2 ersichtliche Fassung.
Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
vom 3. August 1973 {Bundesgesetzbl. I S. 940), wird § 2
verordnet: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
§ 1
auch im Land Berlin.
Der Deutsche Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968 II § 3
S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird wie (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
folgt geändert: Verkündung in Kraft.
1. Die Bestimmung zu Tarifstelle 10.05 A erhält die {2) Abweichend von Absatz 1 tritt die Änderung
aus der Anlage 1 ersichtliche Fassung. nr1.ch § 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Juli 1974 in Kraft.
Bonn, den 18. Oktober 1974
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. H ieh l e
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Anlage 1
(zu§ 1 Nr. 1)
Zollsatz
Tarifnr. Warenbezeichnung
___________________ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ,__ al_l_ge_m_e1_·n__ erm:ßigt
2 3 1
Zu 10.05 A unter den Voraussetzungen, die im Gesetz über den Ver-
kehr mit Saatgut vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 444) in der jeweils geltenden Fassung und in den dazu
ergangenen Durchführungsbestimmungen festgesetzt sind
Anlage 2
(zu§ 1 Nr. 2)
Zollsatz
Tarifstelle Waren beze i chn ung
allgemein ermäßigt
2 3 4
ex 01.02 A II b) 2 Der Nachweis, daß die Tiere während dieser Frist nicht
geschlachtet worden sind, ist innerhalb von sechs Monaten,
gerechnet vom Tage der Einfuhr an, durch Vorlage einer
entsprechenden Bescheinigung einer örtlich zuständigen
amtlichen Stelle zu erbringen.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1974 1303
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 15/74 - Zollkontingente für griechische Weine)
Vom 18. Oktober 1974
Auf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 2 des Zollgesetzes a) einer Menge von 50 000 hl tarifliche Zoll-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai freiheit gewährt, wenn die Weirie unter
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert den in der Zusätzlichen Anmerkung 3
durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zoll- genannten Bedingungen abgefertigt wer-
gesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I den,
S. 940), wird verordnet:
b) einer Menge von 68 500 hl tarifliche Zoll-
freiheit gewährt, wenn die Weine unter
§1
den in den Zusätzlichen Anmerkungen 2,
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968 II 4 und 5 genannten Bedingungen abgefer-
S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung werden tigt werden."
im Anhang „Besondere Zollsätze gegenüber Grie-
chenland" die Zusätzlichen Anmerkungen zu Tarif-
nummer 22.05 wie folgt geändert: §2
1. In der Zusätzlichen Anmerkung 6 wird das Datum Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
„31. Oktober 1974" durch das Datum „30. April Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
197 5" ersetzt. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-
gesetzes auch im Land Berlin.
2. Die Zusätzliche Anmerkung 7 erhält folgende
Fassung:
§3
,, 7. Für Weine (aus Tarifstelle 22.05 C) griechi-
scher Erzeugung, die bis 30. April 1975 der Diese Verordnung tritt am 1. November 1974 in
Zollstelle gestellt werden, wird bis zu Kraft.
Bonn, den 18. Oktober 1974
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hi ehle
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Obereinkommens
über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen
Vom 24. Juli 1974
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. August 1973 zu dem Uber-
einkommen vom 20. Februar 1957 über die Staatsangehörigkeit verhei-
rateter Frauen (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1249) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß das Ubereinkommen nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 8. Mai 1974
in Kraft getreten ist; die Beitrittsurkunde ist am 7. Februar 1974 beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Für die Deutsche Demokratische Republik ist das Ubereinkommen am
21. März 1974 in Kraft getreten.
Die Deutsche Demokratische Republik hat bei der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde folgende Erklärung abgegeben und folgenden Vorbehalt
gemacht:
Erklärung:
„Die Deutsche Demokratische Republik ist der Auffassung, daß die Artikel 4
und 5 der Konvention im Widerspruch zu dem Prinzip stehen, wonach alle
Staaten, die sich in ihrer Politik von den Zielen und Grundsätzen der Charta der
Vereinten Nationen leiten lassen, das Recht haben, Mitglied von Konventionen
zu werden, die die Interessen aller Staaten berühren."
Vorbehalt:
,.Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht durch die Bestim-
mungen des Artikels 10 gebunden, wonach ein Streitfall zwischen den Vertrags-
staaten über die Auslegung und Anwendung der vorliegenden Konvention, der
nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt wurde, auf Ersuchen einer der am
Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung
zu unterbreiten ist, falls sich die Parteien nicht auf einen anderen Weg der Bei-
legung geeinigt haben.
Die Deutsche Demokratische Republik erklärt, daß sie in bezug auf die Zu-
ständigkeit des Internationalen Gerichtshofes hinsichtlich von Streitfällen über
die Auslegung und Anwendung der Konvention die Auffassung vertritt, daß in
jedem Einzelfall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien erfor-
derlich ist, um einen bestimmten Streitfall dem Internationalen Gerichtshof zur
Entscheidung vorzulegen."
Das Ubereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 25. Oktober 1960
Argentinien am 8. Januar 1964
Argentinien hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklä-
rung abgegeben:
(Ubersetzung)
"Al Articulo 7: EI Gobierno argen- ,. Zu Artikel 7: Die argentinische Re-
tino hace expresa reserva de los der- gierung macht einen ausdrücklichen
echos de la Republica sobre las lslas Vorbehalt in bezug auf die Rechte der
Malvinas, Islas Sandwich del Sud, y Republik über die Falklandinseln, die
las tierras incluidas dentro del sector Südlichen Sandwichinseln und die zum
antartico argentino, estableciendo que Argentinischen Antarktis-Sektor ge-
no constituyen colonia o posesion de hörenden Gebiete und stellt fest, daß
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1974 1305
nacion alguna, sino que forman parte sie nicht Kolonie oder Besitz irgend-
del territorio argentino y estan com- eines Staates sind, sondern einen Teil
prendidas en su dominio y soberania. des argentinischen Hoheitsgebiets bil-
den und zu ihrem Herrsdlafts- und
Hoheitsbereich gehören.
"Al Articulo 10: EI Gobierno argen- Zu Artikel 10: Die argentinische
tino se reserva el derecho de no so- Regierung behält sich das Recht vor,
meter al procedimiento indicado en Streitigkeiten, die unmittelbar oder
este articulo controversias directa o mittelbar mit den argentinischer Ho-
indirectamente vinculadas con los heitsgewalt unterstehenden Hoheits-
territorios que corresponden a la so- gebieten zusammenhängen, nicht dem
berania argentina." in diesem Artikel vorgesehenen Ver-
fahren zu unterwerfen."
Australien am 12. Juni 1961
Australien hat mit Wirkung vom selben Tag die Anwendung des
Ubereinkommens auf alle australischen Außengebiete erstreckt.
Brasilien am 4. März 1969
mit dem Vorbehalt der Anwendung des Artikels 10
Bulgarien am 20. September 1960
China (Taiwan) am 21. Dezember 1958
Dänemark am 20. September 1959
Dominikanische Republik am 11. August 1958
Ecuador am 27. Juni 1960
Finnland am 13. August 1968
Ghana am 13. November 1966
Guatemala am 11. Oktober 1960
Guatemala hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"EI articulo 10° de la mencionada ,,Artikel 10 des genannten Uberein-
Convencion, por razon de imperativos kommens findet aus zwingenden ver-
constitucionales, se aplicara sin men- fassungsrechtlichen Gründen unbescha-
oscabo de lo estatuido por el inciso det des Artikels 149 Absatz 3 Buch-
3°., sub-inciso b) del articulo 149 de la stabe b der Verfassung der Republik
Constituciön de la Republica." Anwendung."
Irland am 11. August 1958
Israel am 11. August 1958
Jugoslawien am 11. Juni 1959
Kanada am 19.Januar 1960
Kuba am 11. August 1958
Malawi am 7. Dezember 1966
Malaysia am 25. Mai 1959
Mali am 3. Mai 1973
Neuseeland am 17. März 1959
Neuseeland hat mit Wirkung vom selben Tag die Anwendung des
Ubereinkommens auf die folgenden Hoheitsgebiete erstreckt: Cook-
inseln (einschließlich Niue), Tokelau-Inseln
Niederlande am 6. November 1966
nebst Niederländischen Antillen und Surinam
Norwegen am 18. August 1958
Osterreich am 18. April 1968
Polen am 1. Oktober 1959
Rumänien am 2. März 1961
Schweden am 11. August 1958
Sowjetunion am 16. Dezember 1958
Ukraine am 3. März 1959
Weißrußland am 23. März 1959
Sri Lanka am 28. August 1958
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Swasiland am 17. Dezember 1970
Tansania am 26. Februar 1963
Tschechoslowakei am 4. Juli 1962
Tunesien am 23. April 1968
Tunesien hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklä-
rung abgegeben:
(Ubersetzung)
(Article 10) -un differend pour etre (Artikel 10) .,Damit eine Streitigkeit
porte devant la Cour internationale de dem Internationalen Gerichtshof vor-
Justice necessite dans chaque cas gelegt werden kann, ist in jedem Fall
l'accord de toutes les parties au diffe- die Zustimmung aller Streitparteien er-
rend." forderlich."
Uganda am 14.Juli 1965
Ungarn am 2. März 1960
Vereinigtes Königreich am 11. August 1958
Das Vereinigte Königreich hat die Anwendung des Ubereinkommens
auf die folgenden Hoheitsgebiete erstreckt:
Mit Wirkung vom 11. August 1958:
Bermuda, Britisch-Honduras, Britische Salomonen, Falklandinseln,
Gibraltar, Gilbert- und Ellice-Inseln, Hongkong, die Insel Man, die
Kanalinseln, die Leewardinseln (Antigua, Montserrat, St. Christopher-
Nevis), die Britischen Jungferninseln, St. Helena, die Seychellen, die
Windwardinseln (Dominica, Grenada, Santa Lucia, St. Vincent)
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1962: Brunei
Folgende Staaten haben erklärt, daß sie sich an das Ubereinkommen,
dessen Anwendung durch das frühere Mutterland auf ihr Hoheitsgebiet
erstreckt worden war, gebunden betrachten:
Bahamas am 10. Juli 1973
Fidschi am 12. Juni 1972
Jamaika am 30. Juli 1964
Malta am 7. Juni 1967
Mauritius am 18. Juli 1969
Sierra Leone am 13. März 1962
Singapur am 18.März 1966
Trinidad und Tobago am 11. April 1966
Zypern am 26. April 1971
Bonn, den 24. Juli 1974
Der Bundsminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Gehlhoff
Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Dr. Morgenstern
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1974 1307
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. September 1974
In Nouakchott ist am 25. April 1974 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik
Mauretanien über finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 25. April 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. September 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
B öll
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Steuern und sonstigen öffentlichen Aufgaben frei, die bei
Abschluß oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
und
Darlehensvertrags in Mauretanien erhoben werden.
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Be- Artikel 4
ziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
der Islamischen Republik Mauretanien, überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung er-
gebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
in dem Wunsch, diese freundschaftlidlen Beziehungen
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
nahmen, weldle die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung und mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-
Vertiefung dieser Beziehungen die Grundlage dieses kommens ausschließen oder erschweren und erteilt ggf.
Abkommens ist, die erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, die Entwicklung der mauretanisc:hen
Artikel 5
Wirtsc:haft zu fördern,
Lieferungen und Leistungen für das Vorhaben, das aus
sind wie folgt übereingekommen: dem Darlehen bezahlt wird, sind international öffentlich
auszuschreiben, soweit nicht etwas Abweichendes verein-
Artikel 1 bart wird.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Artikel 6
licht es der Regierung der Islamischen Republik Maure- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
tanien, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
furt/Main, für das Vorhaben "Kauf einer Fähre und lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
Ausbau der Fähranleger Rosso" ein Darlehen bis zur nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
Höhe von insgesamt 2,5 Millionen Deutsche Mark auf- sichtigt werden.
zunehmen.
Artikel 7
Artikel 2 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
Die Verwendung des Darlehens sowie die Bedingungen, das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen dem republik Deutschland gegenüber der Regierung der
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau Islamischen Republik Mauretanien innerhalb von drei
abzuschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. teilige Erklärung abgibt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen in Kraft.
GESCHEHEN zu Nouakchott am 25. April 1974 in zwei
Urschriften, je eine in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
v. Magnus
Für die Regierung
der Islamischen Republik Mauretanien
Soumare Hamidou Samba
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1974 1309
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des am 24. Juli 1971 in Paris
revidierten Welturheberrechtsabkommens
Vom 3. Oktober 1974
Nach Artikel 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom Vereinigtes Königreich
17. August 1973 zu den am 24. Juli 1971 in Paris un- Vereinigte Staaten
terzeichneten Ubereinkünften auf dem Gebiet des
Urheberrechts (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1069) wird 4. Das Zusatzprotokoll 2 ist nach seiner Ziffer 2
hiermit bekanntgemacht: Buchstabe b ferner für folgende Staaten
1. Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welt- am 10. Juli 1974
urheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 in Kraft getreten:
ist nach seinem Artikel IX Abs. 1, die Zusatz- Frankreich
protokolle 1 und 2 zu diesem Abkommen sind je-
Kenia
weils nach ihrer Ziffer 2 Buchstabe b für die
Schweden
Bundesrepublik Deutschland am 10. Juli 1974
Senegal
in Kraft getreten. Spanien
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am Ungarn
18. Oktober 1973 beim Generaldirektor der Orga- Vereinigtes Königreich
nisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Vereinigte Staaten
Wissenschaft und Kultur hinterlegt worden.
5. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat
2. Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welt- den Generaldirektor der UNESCO am 2. Mai 1973
urheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 bzw. am 6. September 1973 notifiziert, daß nach
ist nach seinem Artikel IX Abs. 1 ferner für fol- Artikel XIII des am 24. Juli 1971 in Paris revi-
gende Staaten dierten Welturheberrechtsabkommens das Ab-
am 10. Juli 1974 kommen und die Zusatzprotokolle 1 und 2 mit
in Kraft getreten: Wirkung vom 10. Juli 1974 auf
Algerien die Britischen Jungferninseln
Frankreich Gibraltar
Jugoslawien Grenada
Kamerun Hongkong
Kenia die Insel Man
Schweden die Seychellen
Senegal St. Helena
Spanien Santa Lucia
Ungarn St. Vincent
Vereinigtes Königreich anwendbar sind.
Vereinigte Staaten
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten hat er-
3. Das Zusatzprotokoll 1 ist nach seiner Ziffer 2 klärt, daß nach Artikel XIII des am 24. Juli 1971
Buchstabe b ferner für folgende Staaten revidierten Welturheberrechtsabkommens das
Abkommen und die Zusatzprotokolle 1 und 2 mit
am 10. Juli 1974 Wirkung vom 10. Juli 1974 auf
in Kraft getreten: die Amerikanischen Jungferninseln
Frankreich Guam
Kenia die Panamakanal-Zone
Schweden Puerto Rico
Senegal' anwendbar sind.
Bonn, den 3. Oktober 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Dreher
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Obereinkommens von 1968
in der Fassung der Verlängerung
Vom 8. Oktober 1974
Das Internationale Kaffee-Ubereinkommen von
1968 in der Fassung der Verlängerung (Bundes-
gesetzbl. 1974 II S. 89) ist nach Absatz 3 der Ent-
schließung Nr. 264 des Internationalen Kaffee-Rates
vom 14. April 1973
mit Wirkung vom 1. Oktober 1973
für Gabun und
Tansania
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Juli 1974 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1054).
Bonn, den 8. Oktober 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmadiung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über Kapitalhilfe
Vom 8. Oktober 1974
In Kigali ist am 26. Juli 1974 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda über Kapi-
talhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 8
am 26. Juli 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Oktober 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
B öl 1
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Obereinkommens von 1968
in der Fassung der Verlängerung
Vom 8. Oktober 1974
Das Internationale Kaffee-Ubereinkommen von
1968 in der Fassung der Verlängerung (Bundes-
gesetzbl. 1974 II S. 89) ist nach Absatz 3 der Ent-
schließung Nr. 264 des Internationalen Kaffee-Rates
vom 14. April 1973
mit Wirkung vom 1. Oktober 1973
für Gabun und
Tansania
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Juli 1974 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1054).
Bonn, den 8. Oktober 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmadiung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über Kapitalhilfe
Vom 8. Oktober 1974
In Kigali ist am 26. Juli 1974 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda über Kapi-
talhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen ist
nach seinem Artikel 8
am 26. Juli 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Oktober 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
B öl 1
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1974 1311
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-
und lehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzuschlie-
ßenden Verträge garantieren.
die Regierung der Republik Ruanda
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Artikel 3
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Ruanda, Die Regierung der Republik Ruanda stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß der
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Ruanda erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Die Regierung der Republik Ruanda überläßt bei den
wicklung in Ruanda beizutragen, sind wie folgt überein- sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
gekommen: ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
Artikel den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
möglicht es der Regierung der Republik Ruanda oder an- deutschen Geltungsbereich dieseis Abkommens ausschlie-
deren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen- ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
den Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wieder- eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
aufbau, Frankfurt/Main, für lichen Genehmigungen.
a) Dieselkraftwerk und Erwerb von Kraftstoffbehältern
b) Bau von Sekundärverteilernetzen in den Städten Ki- Artikel 5
gali, Butare und Ruhengeri
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
c) Darlehen für die Ruandische Entwicklungsbank und Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich
d) Verlängerung und Asphaltierung der Piste des Flug- auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
hafens von Gisenyi, chendes festgelegt wird.
wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit festge-
stellt worden ist, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt Artikel 6
sieben Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark auf-
zunehmen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
blik Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda werden.
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 7
Artikel 2 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
Republik Ruanda innerhalb von drei Monaten nach In-
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
abgibt.
ten unterliegen.
Artikel 8
(2) Die Regierung der Republik Ruanda, soweit sie
nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut- in Kraft.
GESCHEHEN zu Kigali am 26. Juli 1974 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Ehm
Höfe 1
Für die Regierung
der Republik Ruanda
Kamali
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 284. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. September 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 196 vom 18. Oktober 1974 erschie-
nen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 196 vom 18. Oktober 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeige1 Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadrnngen veröflentlid1t.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d Ing u n gen: Laufender Bezug nur Im Postabonnement. Abbe~lellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1. Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Fü1 Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelslücxe je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Diese1 Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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Pr e I s dieser Ausgabe: 1,05 DM (0,85 DM zuzQglich -,20 DM Vers;;indkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,45 DM. Im Bezugs-
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