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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 1974 Nr. 6
Tag In h a I t Seite
1. 2. 74 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vom 21. Mai 1965 über
den Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Vvir\-
schaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik
andererseits ....................................................................... . 77
14. 1. 74 Bekanntmachung des Ubereinkornmens über die Leistung freiwilliger Beitrtige zur Durch-
führung des Vorhabens zur Erhaltung des Borobuclur ................................. . 80
14. 1. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Marokko über finanzielle Zusammenarbeit ..... . 8-1
21. 1. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkornmens über den Internationalen
Rat für Meeresforschung ............................................................ . 8u
23. 1. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens 7Ur ZusammenarlJC'it bei
der Bekämpfung von Olverschmutzungen der Nordsee ............................... . 86
24. 1. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorredlle und
Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen ....................... . 87
Verordnung
zur Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vom 21. Mai 1965
über den Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits
und der Libanesischen Republik andererseits
Vom 1. Februar 1974
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. Mai setzt. Der Briefwechsel sowie die von der Regi_erung
1972 (Bundesgesetzbl. II S. 317) zu dem Abkommen der Bundesrepublik Deutschland zu der Vereinba-
vom 22. Juli 1971 zur Verlängerung des Abkom- rung abgegebene Erklärung werden nachstehend
mens vom 21. Mai 1965 über den Handelsverkehr veröffentlicht.
und die technische Zusammenarbeit zwischen der
§ 2
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mit-
gliedstaaten einerseits und der Libanesischen Repu- Diese Verordnung gilt auf Grund des Artikels 3
blik andererseits verordnet die Bundesregierung: des Gesetzes vom 8. Mai 1972 nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
§ 1 gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Die in Brüssel am 21. Juni 1973 in Form eines § 3
Briefwechsels getroffene Vereinbarung zur Ver-
längerung des Abkommens vom 21. Mai 1965 über (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
den Handelsverkehr und die technische Zusammen- 1. Juli 1973 in Kraft.
arbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsge- (2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach dem in
meinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und ihr vorgesehenen Termin sowie die Erklärung für
der Libanesischen Republik andererseits (Bundes- die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist
gesetzbl. 1967 II S. 1673) wird hiermit in Kraft ge- im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn,den 1.Februar 1974
Der Bundeskanzler
Brandt
Für den Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Eppler
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Abkommen
in Form eines Briefwechsels
zur Verlängerung des Abkommens über den Handelsverkehr
und die technische Zusammenarbeit zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits
und der Libanesischen Republik andererseits
Brüssel, den 21. Juni 1973 Brüssel, den 21. Juni 1973
Herr Botschafter! Sehr geehrte Herren!
Mit Schreiben vom 21. Juni 1973 haben Sie im Namen
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Regierungen der Mitgliedstaaten folgendes mitgeteilt:
Unter Bezugnahme auf Artikel XII des am 21. Mai 1965 „ Unter Bezugnahme auf Artikel XII des am 21. Mai
in Brüssel unterzeichneten Abkommens über den Han- 1965 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über den
delsverkehr und die technische Zusammenarbeit zwi- Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit
schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den zwischen der Europäischen Wi<rtschaftsgemeinschaft
Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Repu- und den Mitgliedstaaten einerseits und der Libane-
blik andererseits beehren wir uns, Ihnen im Namen der sischen Republik andererseits beehren wir uns, Ihnen
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Mitglied- im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
staaten mitzuteilen, daß der Rat der Europäischen Ge- und im Namen der Mitgliedstaaten mitzuteilen, daß der
meins,chaften und die Regierungen der Mitgliedstaaten Rat der Europäischen Gemeinschaften und die Regie-
damit einverstanden sind, das genannte Abkommen mit rungen der Mitgliedstaaten damit einverstanden sind,
Wirkung vom 1. Juli 1973 an erneut um ein Jahr zu ver- das genannte Abkommen mit Wirkung vom 1. Juli 1973
längern. an erneut um ein Jahr zu verlängern.
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften wird der Re- Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
gierung der Libanesischen Republik den Abschluß der wird der Regierung der Libanesischen Republik den
internen Verfahren notifizieren, die innerhalb der Euro- Abschluß der internen Verfahren notifizieren, die inner-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft wie auch in den Mit- halb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wie
gliedstaaten für das Inkrafttreten des vorliegenden Ver- auch in den Mitgliedstaaten für das Inkrafttreten des
längerungsabkommens erforderlich sind. vorliegenden Verlängerungsabkommens erforderlich
sind.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in
Kraft, der auf diese Notifizierung folgt. Kraft, der auf diese Notifizierung folgt.
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften und die Re- Der Rat der Europäischen Gemeinschaften und die Re-
gierungen der Mitgliedstaaten erklären sich bereit, das gierungen der Mitgliedstaaten erklären sich bereit, das
vorliegende Abkommen, jeweils soweit es sie betrifft, vorliegende Abkommen, jeweils soweit es sie betrifft,
nach ihren eigenen Bestimmungen mit Wirkung vom nach ihren eigenen Bestimmungen mit Wirkung vom
1. Juli 1973 an provisorisch anzuwenden, sofern die Re- 1. Juli 1973 an provisorisch anzuwenden, sofern die
gierung der Libanesischen Republik eine gleichartige Regierung der Libanesischen Republik eine gleich-
Erklärung abgibt. artige Erklärung abgibt."
Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der
Libanesischen Republik mitzuteilen, daß auch sie mit
der Verlängerung des vorgenannten Abkommens für ein
Jahr einverstanden ist und sich bereit erklärt, das vor-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1974 79
liegende Verlängerungsabkommen, soweit es sie betrifft,
nach ihren eigenen Bestimmungen mit Wirkung vom
1. Juli 1973 an provisoris-ch anzuwenden.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Au!',druck unserer Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, den Ausdruck
ausgezeichnetsten Hochachtung. meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates Für die Regierung
der Europäischen Gemeinschaften der Libanesischen Republik
van der Meulen Labaki
Krohn
Seine Exzellenz Rat der
Herrn Botschafter Labaki Europäischen Gemeinschaften
Leiter der Delegation der Libanesischen Republik
Für die Regierungen der Mitgliedstaaten:
van der Meulen (Belgien),
Ersb0ll (Dänemark),
Lebsanft (Deutschland),
Bur in des Roziers (Frankreich),
Kennan (Irland),
Bombassei de Vettor (Italien),
Dondelinger (Luxemburg),
Sassen (Niederlande),
Palliser (Vereinigtes Königreich)
Schreiben, das Herr Botschafter Ulrich Lebsanft an die Vertragsparteien bei der
Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Verlängerung
des Abkommens über den Handelsverkehr und die technisdle Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Libanesischen Republik andererseits gerichtet hat
Der Ständige Vertreter
der Bundesrepublik Deutschland
bei den Europäischen Gemeinschaften
Brüssel, den 21. Juni 1973
Herr Botschafter!
Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land unter Bezugnahme auf den heute unterzeichneten Briefwechsel zur Ver-
längerung des Abkommens über den Handelsverkehr und die technische
Zusammenarbeit folgendes mitzuteilen:
Das Abkommen über den Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Republik Libanon andererseits, das durch den Briefwechsel
vom heutigen Tage verlängert wird, gilt weiterhin auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den
übrigen Vertragsparteien binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Verlänge-
rungsabkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Eine gleichlautende Erklärung habe ich gegenüber den Vertretern der übrigen
Vertragsparteien abgegeben.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ganz ausQezeich-
neten Hochachtung.
Lebsanft
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
des Ubereinkommens über die Leistung freiwilliger Beiträge
zur Durchführung des Vorhabens zur Erhaltung des Borobudur
Vom 14. Januar 1974
Das von der Bundesrepublik Deutschland in Paris Bundesrepublik Deutschland vom Beginn der Restaurie-
am 29. Januar 1973 unterzeichnete Ubereinkommen rungsarbeiten am Borobudur unterrid1tet. Die zweite Rate
über die Leistung freiwilliger Beiträge zur Durch- in Höhe von einer Million Deutsche Mark ist 1974 auf
führung des Vorhabens zur Erhaltung des Borobudur Ersuchen des Generaldirektors der UNESCO unter der
ist nach seinem Artikel V für die Voraussetzung fällig, daß 1973 mit den Arbeiten begon-
nen worden ist."
Bundesrepublik Deutschland am 5. Oktober 1973
Das Ubereinkommen ist ferner t ür folgende Staa-
in Kraft getreten; die Ratifikationsurkunde ist am ten in Kraft getreten:
selben Tag beim Generaldirektor der Organisation
der Vereinten Nationen für Erziehung, \,Vissenschaft Australien am 6. April 1973
und Kultur hinterlegt worden. Belgien am 29.Januar 1973
Bei ~nterzeichnung de_s Ubereinkommens hat die Frankreich am 29. Januar 1973
Bundesrepublik Deutschland die nachstehende Er- Indien am 25. September 1973
klärung abgegeben:
Iran am 19. Juni 1973
„Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, in
den vom Generaldirektor zu diesem Zweck erridlleten
Singapur am 28. Juni 1973
Treuhandfonds den Gegenwert von zwei Millionen Zypern am 20. Februar 1973
Deutsche Mark in US-Währung zu zahlen. Die erste Rate
in Höhe von einer Million Deutsche Mark ist fällig, so- Das Ubereinkommen wird nachstehend veröffent-
bald der Generaldirektor der UNESCO die Regierung der licht.
Bonn,den 14.Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1974 81
Ubereinkommen
über die Leistung freiwilliger Beiträge zur Durchführung
des Vorhabens zur Erhaltung des Borobudur
Agreement
concerning the Voluntary Contributions tobe given for the Execution
of the Project to preserve Borobudur
(Obersetzung)
Considering that, as already proclaimed during the In der Erwägung, daß der Tempel Borobudur, dessen
fifteenth and sixteenth sessions by the General Con- Rettung die Regierung der Republik Indonesien über-
ference of Unesco, the Temple of Borobudur, which the nommen hat, einen Teil des kulturellen Erbes der ganzen
Government of the Republic of Indonesia has undertaken Menschheit bildet, wie die Generalkonferenz der Unesco
to safeguard, forms part of the cultural heritage of man- bereits auf ihrer fünfzehnten und sechzehnten Tagung
kind; erklärt hat;
Considering that the Government of the Republic of in der Erwägung, daß die Regierung der Republik Indo-
Indonesia has adopted a project to restore the Temple of nesien einen Plan zur Restaurierung des Tempels Boro-
Borobudur involving dismantling the lower terraces and budur beschlossen hat, der den Abbruch der unteren
balustrades of the monument, the building of a reinforced Terrassen und Balustraden des Denkmals, die Errichtung
concrete substructure, the consolidation of the stones, eines Unterbaus aus Eisenbeton, die Konsolidierung der
and the reassembling of the balustrades and terraces; Steine und den Wiederaufbau der Balustraden und Ter-
rassen vorsieht;
Wishing to play a part in ensuring the safeguarding of in dem Wunsch, zur Erhaltung des Borobudur beizu-
Borobudur so that it can survive to be admired and tragen, damit er auch von kommenden Generationen
treasured by future generations; bewundert und in Ehren gehalten werden kann;
Responding to the appeal for international co·operation in Befolgung des Aufrufs zur internationalen Zusam-
launched for this purpose by the United Nations Educa- menarbeit, den die Organisation der Vereinten Nationen
tional, Scientific and Cultural Organization; für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu diesem Zweck
erlassen hat;
the contracting Member States and Associate Members kommen die vertragschließenden Mitgliedstaaten und
of Unesco agree as follows: Assoziierten Mitglieder der Unesco wie folgt überein:
Article Artikel I
1. Every contracting Member State or Associate Mem- (1) Jeder vertragschließende Mitgliedstaat und jedes
ber of Unesco undertakes to contribute to the execution vertragschließende Assoziierte Mitglied der Unesco ver-
of the project to preserve the monument of Borobudur pflichtet sich, zur Durchführung des Vorhabens zur Er-
by paying into the Trust Fund established for this pur- haltung des Denkmals Borobudur durch Sachleistungen
pose by the Director-General of the United Nations Edu- oder Einzahlungen in den vom Generaldirektor der Orga-
cational, Scientific and Cultural Organization, hereinafter nisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissen-
11
referred to as "the Director-General the amounts set
, schaft und Kultur, im folgenden als „Generaldirektor"
forth in the Annex to this Agreement, in the currency or bezeichnet, zu diesem Zweck errichteten Treuhandfonds
in kind, on the dates and under the conditions specified in der Höhe, in der Währung, z'u den Terminen und unter
in the said Annex. den Bedingungen beizutragen, die in der Anlage 1 ) dieses
Ubereinkommens festgelegt sind.
2. The Director-General will not transmit those amounts (2) Der Generaldirektor überweist diese Beträge den
to the competent authorities of the Government of the zuständigen Stellen der Regierung der Republik Indone-
Republic of Indonesia until sudl time as the measures sien erst dann, wenn die zum zufriedenstellenden Ab-
required for the satisfactory completion of the safe- schluß der Rettung des Borobudur erforderlichen Maß-
guarding of Borobudur are taken and the Government nahmen getroffen worden sind und wenn die Regierung
of the Republic of Indonesia has concluded for that pur- der Republik Indonesien zu diesem Zweck mit einem
pose, with one or more contractors, the contract for the oder mehreren Unternehmern den Vertrag für die in den
work described in the specifications adopted by the von der Regierung der Republik Indonesien angenomme-
Government of the Republic of Ind.onesia. nen Bauplänen beschriebenen Arbeiten geschlossen hat.
Article II Artikel II
1. The Director-General will obtain all the necessary (1) Der Generaldirektor erhält alle erforderlichen An-
particulars regarding the payment dates with which the gaben über die Zahlungstermine, mit denen die Regierung
Government of the Republic of Indonesia will have to der Republik Indonesien bei der Ausführung des in Ar-
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
reckon in executing the contract referred to in Article I, tikel I Absatz 2 bezeichneten Vertrags rechnen muß. Er
paragraph 2. He will also receive periodical progress erhält außerdem regelmäßige Berichte über den Fortgang
reports. der Arbeiten.
2. He will pay the amounts which he receives, in con- (2) Er führt die bei ihm eingegangenen Beträge im Ein-
formity with the terms of Article I, paragraph 1, and in klang mit Artikel I Absatz 1 und nach Maßgabe des in
accordance with the procedure laid down in the Agree- dem Abkommen zwischen der Unesco und der Regierung
ment between Unesco and the Government of the Repub- der Republik Indonesien über die Rettung des Tempels
lic of Indonesia concerning the safeguarding of the Borobudur 2) vorgesehenen Verfahrens an die zuständigen
Temple of Borobudur, to the appropriate authorities of Stellen der Regierung der Republik Indonesien ab, wobei
the Government of the Republic of Indonesia, taking the er die Fälligkeitstermine von Zahlungen und den Fort-
time-table of payments due and the progress of work into gang der Arbeiten berücksichtigt.
account.
Article III Artikel III
The Director-General will communicate an annual in- Der Generaldirektor übermittelt den vertragschließen-
formation report to contracting Member States and den Mitgliedstaaten und Assoziierten Mitgliedern der
Associate Members of Unesco concerning the implemen- Unesco einen jährlichen Informationsbericht über die
tation of this Agreement and the progress of the opera- Anwendung dieses Dbereinkommens sowie über den
tions to safeguard and restore the Temple of Borobudur. Fortgang der Arbeiten zur Rettung und Restaurierung des
Tempels Borobudur.
Art i c 1 e IV Artikel IV
1. In order to asJ,ist in the execution of the project to (1) Um die Durchführung des Vorhabens zur Erhaltung
preserve Borobudur, an Executive Committee is hereby des Borobudur zu unterstützen, wird ein Exekutivaus-
created comprising: schuß eingesetzt; er besteht aus
(a) a representative of the Government of the Republic a) einem Vertreter der Regierung der Republik Indone-
of Indonesia; sien;
(b) a representative of each of the contracting Member b) einem Vertreter jedes vertragschließenden Mitglied-
States and Associate Members of Unesco; staats und Assoziierten Mitglieds der Unesco;
(c) two persons designated by the Director-General of c) zwei vom Generaldirektor der Unesco auf Grund ihrer
Unesco by reason of their professional competence fachlichen Eignung bestimmten Personen, die in per-
and sitting in a personal capacity; sönlicher Eigenschaft teilnehmen;
(d) a representative of the Director-General of Unesco; d) einem Vertreter des Generaldirektors der Unesco;
(e) a representative of any Member State and Associate e) einem Vertreter jedes nicht unter Buchstabe b be-
Member of Unesco other than those mentioned in zeichneten Mitgliedstaats und Assoziierten Mitglieds
sub-paragraph (b) above, which contributes either der Unesco, wenn dieser Staat oder dieses Mitglied
in currency or in kind towards the execution of the entweder Geld- oder Sachbeiträge zur Durchführung
project and which has been invited by the Executive des Vorhabens leistet und vom Exekutivaussch-uß auf-
Committee to become a member. gefordert worden ist, Mitglied zu werden.
2. The Committee shall advise the Director-General on (2) Der Ausschuß berät den Generaldirektor in allen
all questions of a general nature which arise in the allgemeinen Fragen, die sich anläßlich der Restaurierung
course of the restoration of Borobudur, particularly on: des Borobudur ergeben, insbesondere hinsichtlich
(i) ensuring the international character of the enter- i) der Gewährleistung des internationalen Charakters
prise; des Unternehmens;
(ii) the co-ordination of work; ii) der Koordinierung der Arbeiten;
(iii) the appropriation from the Trust Fund of sums ear- iii) der Bereitstellung von Mitteln aus dem Treuhand-
marked for particular parts of the project, on the one fonds, die für einzelne Teile des Vorhabens bestimmt
hand, and the allocation of contributions not ear- sind, sowie der Zuteilung von Beiträgen, die nicht für
marked for specific purposes, on the other hand. besondere Zwecke bestimmt sind.
3. The Committee shall receive: (3) Der Ausschuß erhält
(i) the plans of operations and estimates relating to the i) Arbeitspläne und Voranschläge für die Erhaltung des
preservation of the monument as well as the record Denkmals sowie eine Aufstellung der entsprechenden
of the corresponding payments; Zahlungen;
(ii) periodic reports, from the Director-General and the ii) regelmäßige Berichte des Generaldirektors und der
Government of the Republic of Indonesia on the Regierung der Republik Indonesien über den Stand
conduct of the work and the use of the funds; der Arbeiten und über die Verwendung der Mittel;
(iii) the reports of the Auditor; iii) die Berichte des Rechnungsprüfers,
and shall give its views or make observations or recom- zu denen er Stellung nimmt oder Bemerkungen oder Emp-
mendations thereon. fehlungen abgibt.
Article V Artikel V
This Agreement shall enter into force for each con- Dieses Dbereinkomrn.en tritt für jeden vertragschlie-
tracting Member State and Associate Member of Unesco ßenden Mitgliedstaat und jedes vertragschließende Asso-
upon its signature or, if it is signed subject to ratification ziierte Mitglied der Unesco mit seiner Unterzeichnung in
or acceptance, on the date of the deposit of an instru- Kraft; wird es vorbehaltlich der Ratifikation oder der
ment of ratification or acceptance with the Director- Annahme unterzeichnet, so tritt es am Tag der Hinter-
General. legung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde beim
Generaldirektor in Kraft.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1974 83
Art i c 1 e VI Art i k e 1 VI
The Director-General will hold at the disposal of con- Der Generaldirektor hält die von den vertragschließen-
tracting Member States and Associate Members of den Mitgliedstaaten und Assoziierten Mitgliedern der
Unesco the sums which the latter had contributed under Unesco auf Grund dieses Übereinkommens eingezahlten
this Agreement if the Government of the Republic of Beträge zu deren Verfügung, falls die Regierung der Re-
Indonesia does not conclude the contract referred to in publik Indonesien den in Artikel I Absatz 2 bezeichneten
Article I, paragraph 2. Vertrag nicht schließt.
Art i c l e VII Art i k e I VII
The Director-General shall inform the Member States Der Generaldirektor unterrichtet die Mitgliedstaaten
and Associate Members of Unesco of the signatures und Assoziierten Mitglieder der Unesco von jeder Unter-
affixed to this Agreement, of the terms of the under- zeichnung dieses Übereinkommens, von den Einzelheiten
takings entered into in the Annex to this Agreement, as der in seiner Anlage 1) eingegangenen Verpflichtungen und
well as of the deposit of the instrument of ratification or von der Hinterlegung der in Artikel V genannten Ratifi-
acceptance mentioned in Article V of this Agreement. kations- oder Annahmeurkunden.
A r t i c 1 e VIII A r t i k e l VIII
In accordance with Article 102 of the Charter of the Dieses übereinkommen wird auf Ersuchen des General-
United Nations, this Agreement will be registered with direktors nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-
the United Nations Secretariat, at the request of the tionen bei deren Sekretariat registriert.
Director-General.
This Agreement is drawn up in English, French, Rus- Dieses übereinkommen ist in englischer, französischer,
sian and Spanish, all four texts being equally authentic. russischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
DONE in Paris this twenty-ninth day of January 1973 GESCHEHEN zu Paris am 29. Januar 1973 in einer Ur-
in a single copy, which will be deposited in the Archives schrift, die im Archiv der Organisation der Vereinten
of the United Nations Educational, Scientific and Cultural Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinter-
Organization and certified copies of which will be com- legt wird; beglaubigte Abschriften davon werden allen
municated to all signatory Member States and Associate Mitgliedstaaten und Assoziierten Mitgliedern, die dieses
Members, as weil as to the United Nations. übereinkommen unterzeichnet haben, sowie den Ver-
einten Nationen übermittelt.
IN FAITH WHEREOF, the undersigned representatives, ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hier-
duly authorized to that effect, have signed this Agree- zu gehörig befugten Vertreter dieses übereinkommen
ment. unterschrieben.
1) Von dem Abdruck der Anlage ist abge,ehen worden, weil sie
lediglich die Form der von den Mitgliedstaaten <1bzugplwndPn \'t>r-
pflichtungserklärung zum Gegenstand hat.
~) Von dem Abdruck des Abkommens zwischen der l;'.'\ESCO und
der Regierung der Republik Indone,ien ulJPr die Rettung des
Tempels Borobudur i~l abgesehen worden.
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Januar 1974
In Rabat ist am 14. September 1973 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs
Marokko über finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 14. September 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Januar 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
In Vertretung
Sohn
Nr. 6 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Febnwr 1974 85
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung des Königreichs Marokko stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
die Re~Jierung des KönigrPichs Marokko und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-
schluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
im Ceisle der bestehenden freundschaftlichen Bezie- DMIPhPnsverträ.ge in Marokko erhoben werden.
hungen zwi<;chen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich .t'v1c1rokko,
Artikel 4
in dem \Vunsche, diese freundschc1ftlichen Beziehun~wn Die Regierung des Königreichs J\1arokko überläRt bei
durch fruchtbare Zusammencubeit auf dem Gebiet der den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung und Transportmittel, trifft keine Maßnahmen, weld1e die Be-
Vertiefung dieser Beziehungen die Grundlage dieses Ab- t(:>il igung der deutschen Verkehrsunternehmen ausschlie-
kommens ist, 1\en oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die er-
forderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, die Entwicklung der marokkanischen
Wirtschaft zu fördern,
Artikel 5
sind wie folgt üh0reingekommen: Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die c1us den
Darlehen bezahlt werden, sind international öffentlich
t1uszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
Artikel 1
chendes festgelegt wird.
Die Regierung der Bunde~republik Deutschland ennög-
licht es der Regierung des Königreichs Murokko oder Artikel 6
anderPn von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
lenden marokkanischen Darlehensnehmern, bei der Kre- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für Vor- lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
haben des marokkanischen Entwicklungsplanes, wenn nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
nach Prüfung ihre FörderunfJSwürdigkeit festgestellt wor-
sichtigt W<'rclen.
den ist, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt fünfund-
siebzig Millionen Dt·utsche \1drk aufzunehmen. Artikel 7
J\lit Ausnc1hme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
Artikel 2 für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
11) Die Verwt•ndung dieser Darlehen sowie die Bedin- desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des
gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die KönirJreichs_ Marokko innerhalb von drei Monaten nach
zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in rung dhgiht.
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Artikel 8
schriften unterliegen.
Diesps Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
(2) Die Regie.rung des Königreichs Marokko garuntiert, i11 Krdft.
soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, gegenüber
der Kreditanstalt für \-Viederaufbau alle Zahlungen und GESCHEHEN zu Rabat am 14. September 1973 in zwei
den sich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von Urschriften, je eine in deutscher und frc1nzösisd'ler
Verbindlichkeiten des Darlehensnehmos auf Grund der Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
abzuschließenden Darlehensverträge. ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Hendus
Ulrich Börnstein
Für die Regierung
des Ki.migreichs Marokko
Guessous
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den Internationalen Rat für Meeresforschung
Vom 21. Janµar 1974
Das Ubereinkommen vom 12. September 1964
über den Internationalen Rat für Meeresforschung
(Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1133) ist nach seinem
Artikel 16 Abs. 4 für die
Vereinigten Staaten am 18. April 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. November 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1688).
Bonn, den 21. Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Olverschmutzungen der Nordsee
Vom 23. Januar 1974
Das am 9. Juni 1969 in Bonn unterzeichnete
Ubereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Be-
kämpfung von Olverschmutzungen der Nordsee
(Bundesgesetzbl. 1969 II S. 2066 und 1971 II S. 970)
tritt nach seinem Artikel 9 Abs. 5 für die
Niederlande am 8. März 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Oktober 1970 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1066).
Bonn, den 23. Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den Internationalen Rat für Meeresforschung
Vom 21. Janµar 1974
Das Ubereinkommen vom 12. September 1964
über den Internationalen Rat für Meeresforschung
(Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1133) ist nach seinem
Artikel 16 Abs. 4 für die
Vereinigten Staaten am 18. April 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. November 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1688).
Bonn, den 21. Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Olverschmutzungen der Nordsee
Vom 23. Januar 1974
Das am 9. Juni 1969 in Bonn unterzeichnete
Ubereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Be-
kämpfung von Olverschmutzungen der Nordsee
(Bundesgesetzbl. 1969 II S. 2066 und 1971 II S. 970)
tritt nach seinem Artikel 9 Abs. 5 für die
Niederlande am 8. März 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Oktober 1970 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1066).
Bonn, den 23. Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1974 81
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 24. Januar 1974
Das am 21. November 1947 von der Generalver-
sammlung der Vereinten Nationen angenommene
Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen (Bundesgesetzbl. 1954 II
S. 639) ist nach seinem Artikel XI §§ 41, 43 und 47
für
Guyana am 13. September 1973
unter Anwendung auf ILO, FAO, UNESCO, ICAO,
FUND, BANK, WHO, UPU, ITU, IMCO, WMO,
IFC, IDA
in Kraft getreten.
Fidschi hat am 21. Juni 1971 dem Generalsekre-
tär der Vereinten Nationen notifiziert, daß es sich
an das Abkommen, dessen Anwendung vor Erlan-
gung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte
Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden
war,
unter Weiteranwendung auf WHO (2. revidierte
Fassung), ICAO, ILO, IMCO (revidierte Fassung),
FAO, UNESCO, UPU, ITU, WMO
gebunden betrachte.
Wegen der Abkürzungen für die Sonderorganisa-
tionen wird auf die Bekanntmachung vom 16. April
1966 (Bundesgesetzbl. II S. 288) verwiesen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Juli 1973 (Bundesgesetz„
blatt II S. 1033).
Bonn, den 24. Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Einbanddecken 1973
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Die Titelblätter und die zeitliche Übersicht für Teil I lagen der
Nr. 10/74 und für Teil II der Nr. 4/74 bei.
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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