1273
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 1974 Nr. 58
Tag Inhalt Seite
11.10.74 Fünfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum
Europäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter aui
der Straße (5. ADR-AusnahmeV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1273
16. 9. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1277
16. 9. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1278
23. 9. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Kapitalhilfe ..... ,. . . . . 1280
23. 9. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1282
23. 9. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereicb der Konvention über die Verhütung und Be-
strafung des Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1283
23. 9. 74 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und dem Königreich Dänemark über Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . 1283
Fünfte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorsduiften der Anlagen A und B
zum Europäisdten Ubereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(5. ADR-AusnahmeV)
Vom 11. Oktober 1974
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Ge- Nr. 35 (in Kraft gesetzt durch die 3. ADR-AusnahmeV
setzes zu dem Europäischen Ubereinkornmen vom vom 22. Dezember 1972 - Bundesgesetzbl. 1973 11
30. September 1957 über die internationale Beförde- S. 3 -) über Abweichungen von den Vorschriften der
rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom Anlagen A und B zum ADR sind Änderungen verein-
18. August 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1489) wird ver- bart worden. Diese Änderungen werden hiermit in
ordnet: Kraft gesetzt; sie werden in der Anlage 2 zu dieser
§ 1 Verordnung bekanntgemacht.
Die auf Grund der ADR-Randnummern 2010 und § 3
10602 getroffenen Vereinbarungen Nummern 45 bis
53 über Abweichungen von den Vorschriften der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Anlagen A und B zum Europäischen Ubereinkom- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
rnen vom 30. September 1957 über die internatio- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes
nale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße zu dem Europäischen Ubereinkornrnen vorn 30. Sep-
(ADR) in der Fassung vorn 29. Juli 1968 (Anlagen- tember 1957 über die internationale Beförderung ge-
band zum Bundesgesetzbl. 1969 II Nr. 54), zuletzt fährlicher Güter auf der Straße (ADR) auch im Land
geändert durch die 5. ADR-ÄnderungsV vom 8. Juli Berlin.
1974 (Bundesgesetzbl. II S. 949), werden hiermit in § 4
Kraft gesetzt. Die Vereinbarungen werden in der
Anlage 1 zu dieser Verordnung bekanntgemacht. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
§ 2
Für die Vereinbarungen Nr. 1, 5, 7 und 9 (in Kraft
gesetzt durch die 1. ADR-AusnahmeV vom 15. No- Bonn, den 11. Oktober 1974
vember 1971 - Bundesgesetzbl. II S. 1273 -), Nr. 19
(in Kraft gesetzt durch die 2. ADR-AusnahmeV vom Der Bundesminister für Verkehr
24. Juli 1972 - Bundesgesetzbl. II S. 761 -) sowie Gscheidle
1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Anlage t
Vereinbarungen Nr. 45 bis 53 (§ 1)
Vereinbarung Nr. 45 Der Tank ruht auf einem säurefest lackierten Stahlgestell,
dessen Träger aus 3 mm starkem Blech bestehen.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-
mer 210142 (7) darf bei isolierten Tanks mit Sicherheits- Das Grundgestell besteht aus Rechteckrohren mit den Ab-
ventilen der Füllungsgrad von 98 0/o für unbrennbare un- messungen 80 X 40 X 2 mm.
giftige tiefkalte verflüssigte Gase der Randnummer 2131 Das galvanisierte Trägergestell besteht aus Winkeleisen
Ziffer 11 - ausgenommen flüssiger Sauerstoff und Mi- von 50 X 40 X 4 mm.
schungen mit mehr als 21 Vol-0 /o flüssigem Sauerstoff - Das Leergewicht beträgt etwa 220 kg.
unter folgenden Bedingungen überschritten werden:
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
1. Auf den Tanks ist anstelle des höchstzulässigen Füll- zu vermerken:
gewichts das höchstmögliche Gewicht der Füllung an- "Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 46) ".
zugeben.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
Das anzugebende höchstmögliche Gewicht der Füllung desrepublik Deutsdlland und Belgien bis zum 31. Dezem-
in kg/1 ist das Produkt aus der Dichte des Gases bei ber 1978.
1 at in kg/1 und dem Fassungsraum der Tanks in 1,
unter Berücksichtigung der Volumenminderung des Be- Vereinbarung Nr. 47
hälters bei Abkühlung auf die normale Siedetempera-
tur des betreffenden Gases. (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-
Der Fassungsraum ist das mittels geeichter Geräte durch mern 2428 und 2429 darf bei flüssigen Mitteln zur Schäd-
Auslitern oder durch Wägung einer Wasserfüllung be- lingsbekämpfung der Rn 2401 Ziffern 82 und 83, wenn sie
stimmte freie Volumen des betriebsfertig ausgerüsteten in Behältern aus Metall gemäß Rn 2427 (1) b) 3. verpackt
Tanks abzüglich 0,5 °/o (Meßfehlergrenze). sind, auf die Einbettung mit Saugstoffen verzichtet werden.
2. Für die Begrenzung des Füllgewichts ist für festver- (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
bundene Tanks und abnehmbare Großtanks das ange- zu vermerken:
gegebene höchstzulässige Füllgewicht maßgebend. ,,Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 47) ".
3. Zwischen Tank und Uberdruckventil muß eine aus- (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
reichend lange Rohrleitung vorhanden sein, damit das desrepublik Deutschland und den Niederlanden sowie der
aus dem Tank austretende flüssige Gas vollständig Schweiz bis zum 1. September 1976.
verdampft, bevor es zum Uberdruckventil gelangt.
4. Die Uberdruckventile müssen so angeordnet sein, daß Vereinbarung Nr. 48
das austretende kalte Gas nicht auf die Außenwand
des Tanks, bei vakuumisolierten Tanks nicht auf die (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-
Metallumhüllung trifft. mer 41 121 darf Hexamethylendiisocyanat als Stoff der
Rn 2401 Ziffer 21 in Tankfahrzeugen befördert werden.
(2) Im Berorderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn 10 602 (2) Neben den für Stoffe der Ziffer 21 geltenden Vor-
des ADR (D 45) In der Bescheinigung nadl Anhang B.3
11
•
schriften der Anlage B und - soweit anwendbar - der
ist für Tankfahrzeuge die Beachtung der in Absdlnitt A Anlage A des ADR sind noch folgende Bedingungen ein-
Nr. 1, 3 und 4 enthaltenen Bedingungen zu bestätigen. zuhalten:
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- 1. Die Tanks müssen den allgemeinen Bedingungen des
desrepublik Deutschland und Frankreich bis zum 14. April Anhangs B.1 Abschnitte I und II der Anlage B ent-
1977. sprechen.
2. Die Tanks müssen für einen Prüfdruck von mindestens
Vereinbarung Nr. 46 2,6 kp/ cm2 (Oberdruck) berechnet sein.
(1) Abweidlend von den Vorsdlriften der Randnum- 3. Die Tanks dürfen nur einen Durchmesser von nicht
mer 2208 (3) dürfen luftdichte Behälter aus rostfreiem mehr als 1,80 m haben. Die Wände und Böden der
Stahl (18/8) zur Beförderung von Natriumhydrosulfit Tanks müssen eine Dicke von mindestens 5 mm haben.
[Klasse II Ziffer 6 c)] verwendet werden. Die Mindestwanddicke kann jedoch auf nicht weniger
Diese 1 020 ;,: 1 220 >< 1 475 mm großen Behälter sind mit als 3 mm herabgesetzt werden, wenn die Tanks einen
einem Abflußaustritt versehen, der einen Winkel von 45° zusätzlichen Sdlutz gegen Beschädigung aufweisen.
bildet. Das Blech des oberen Bodens hat eine Stärke von Diese Forderung wird als erfüllt angesehen, wenn die
2 mm, wohingegen die übrige Wandstärke und die des 1
Tanks einen zusätzlichen Schutz gegen Beschädigung
Abflußaustritts 1,5 mm beträgt. aufweisen. Diese Forderung wird als erfüllt ange-
sehen, wenn
Im oberen Boden befindet sich ein Sdlraubdeckelver-
schluß mit luftdichter Neoprendichtung. Das Wandblech a) die Tanks durch eine starke Isolierung geschützt
hat keine Rundkanten. sind;
Der Abflußaustritt besteht aus einem ringförmigen Alu- b) der Dom und die Armaturen durch eine Haube aus
miniumkörper mit einer flüssigkeitsdichten Verschluß- glasfaserverstärktem Kunststoff abgedeckt und zu-
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kappe "Esta Die Schrauben sind galvanisiert und der .
•
sätzlich mit einem Stahlprofilbügel versehen sind;
Verschlußdeckel mit Perbunan-Dichtung ist kippbar und : c) das Widerstandsmoment des rückwärtigen Anfahr-
drehbar. sdlutzes mindestens 20 cm3 gegen Biegung beträgt.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1974 1275
4. Bei den Tanks müssen sich alle Offnungen oberhalb (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlim
des Flüssigkeitspiegels befinden. Die Tankwände dür- zu vermerken:
fen weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufwei- ,,Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 50) ".
sen. Die Offnungen müssen luftdicht verschlossen und
der Verschluß muß durch eine gut gesicherte Metall- (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwismen der Bun-
kappe geschützt sein. desrepublik Deutsrnland und Belgien, den Niederlanden,
Luxemburg, Frankreich sowie Großbritannien bis zum
Ein Untenauslauf im rückwärtigen Teil der Tanks ist
31. März 1977.
zugelassen, wenn diese Offnung durch einen kräftigen
Blindflansch mit Schweißlippen abgeschlossen und Vereinbarung Nr. 51
durch eine hintere Stoßstange nach (2) 3.c) geschützt
ist. (l) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-
mer 2517 (1) darf Hydrazin in wässeriger Lösung mit
.5. Es muß nachgewiesen werden, daß die Tanks ein-
höchstens 64 0/o Hydrazin (N 2H 4 ) der Rn 2501 Ziffer 34 in
sdliießlich ihrer Befestigungseinrichtungen beim höchst-
Gefäßen aus geeignetem Kunststoff ohne Schutzbehälter
zulässigen Füllgewicht folgende Kräfte aufnehmen kön-
mit einem Fassungsraum von hörnstens 60 l verpackt wer-
nen:
den. Die Kunststoffgefäße müssen bei der Bundesanstalt
2faches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung für Materialprüfung, 1 Berlin 45, Unter den Eirnen 87,
2faches Gesamtgewicht quer zur Fahrtrichtung oder dem Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.) einer
lfaches Gesamtgewicht vertikal aufwärts Prüfung unterzogen werden und wie folgt gekennzeichnet
sein:
2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts.
Durch das Kurzzeichen „D",
Unter Wirkung jeder dieser Lasten müssen folgende
Werte eingehalten werden: der Kurzbezeichnung der Prüfanstalt, die die Prüfung
durchgeführt hat,
bei metallischen Werkstoffen mit ausgeprägter
Streckgrenze die 1,.5fache Sicherheit gegen die fest- eine Registriernummer sowie
gestellte Streckgrenze oder Monat und Jahr der Herstellung des Gefäßes
bei metallisd1en Werkstoffen ohne ausgeprägte (z.B. D/BAM/23/12./74).
Streckgrenze die 1,Sfache Sicherheit gegen die fest-
°
gestellte 0,2 o Streckgrenze.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken:
6. Die Tanks dürfen hömstens zu 95 o. o ihres Fassungs- .,Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 51)".
raumes gefüllt werden.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwisrnen der Bun-
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
desrepublik Deutschland und Luxemburg bis zum 31. März
zu vermerken:
1977.
,,Beförderung vereinbart nach Rn 10 602 ADR (D 48) ".
In der Bescheinigung nach Anhang B.3 ist die Eignung des Vereinbarung Nr. 52
Tankfahrzeuges für die Beförderung von Hexamethylen- (1) Soweit nach Kapitel II der Anlage B des ADR
diisocyanat namzuweisen. (Rn ... 500) eine Kennzeichnung der Fahrzeuge entspre-
(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- chend den Vorschriften in Rn 10 500 Absätze 1 bis 5
desrepublik Deutschland, der Schweiz und Luxemburg bis vorgeschrieben ist, finden diese Bestimmungen bis zum
zum 31. Oktober 1976. 1.7.1975 keine Anwendung.
(2) Während einer Dbergangszeit bis zum 31.12.1978
Vereinbarung Nr. 49 können die in Rn 10 500 Absätze 2 bis 5 für die Tafeln
vorgesehenen Angaben auch in entsprechender Größe,
/1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-
Form und Farbe durch Zettel, Anstrich oder in gleich-
mer 2028 darf 5-Nitrobenztriazol der Rn 2021 Ziffer 8 b)
wertiger Weise auf der orangefarbenen Tafel angebracht
auch wie folgt verpackt werden:
werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen der
1. In Mengen bis zu höchstens 2 000 kg in Fibertrom- Rn 10 500 Abs. 5 letzter Satz nirnt.
meln mit einem Innensack aus geeignetem Kunststoff.
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätz-
Die Bauart der Fibertrommeln muß im Versandland
lirn zu vermerken:
behördlich zugelassen sein;
.,Beförderung vereinbart nach Rn 10 602 des ADR (D 52)".
2 in Beuteln aus geeignetem Kunststoff, die in geeignete
Kisten aus Vollpappe oder Wellpappe von ausrei- (4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
chender mechanischer Festigkeit einzusetzen sind, Die desrepublik Deutschland und Belgien, Luxemburg sowie
Bauart der Pappkästen muß im Versandland behörd- der Srnweiz.
lich zugelassen sein. Ein Versandstück darf nimt mehr
als 20 kg Sprengstoff enthalten.
Vereinbarung Nr. 53
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich (1) Abweirnend von den Vorschriften der Randnum-
zu vermerken: mern 2428 und 2429 des ADR dürfen flüssige Srnädlings-
bekämpfungsmittel der Rn 2401, Ziffern 82 und 83, gemäß
.,Beförderung vereinbart nam Rn 2010 des ADR (D 49)".
den Vorschriften der Rn 2427 (1) b) 3. in Gefäße aus Me-
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- tall verpackt, ohne Verwendung von Saugstoffen in eine
desrepublik Deutschland, der Schweiz und Luxemburg. hölzerne Kiste oder in andere Versandbehälter von aus-
reichender Widerstandsfähigkeit eingebettet sein.
Vereinbarung Nr. 50 (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
zu vermerken:
(1) Abweichend von den Vorschriften in Randnum-
, Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 53) ".
mern 2200 und 2201 darf Natriumhydrogensulfid mit mehr
als 75 °/o bis höchstens 95 °/o NaHS als Stoff der Klasse II (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
befördert werden. Es gelten die für Stoffe der Rn 2201 desrepublik Deutschland und Belgien bis zum 31. Dezem-
Ziffer 6 c) maßgeblirnen Vorsrnriften des ADR. ber 1976.
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Anlage 2
Änderung der Vereinbarungen Nr. I, 5,
7, 9, 19 und 35 (§ 2}
1. In der Vereinbarung Nr. l erhält der Absatz 4 folgende (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Fassung: Bundesrepublik Deutschland und
,.Diese Regelung gilt im Verkehr zwisdlen der Bun- a) den Niederlanden bis 30. April 1976,
desrepublik Deutsdlland und dem Vereinigten König· b) Luxemburg bis 31. Dezember 1978."
reich sowie Frankreidl."
4. In der Vereinbarung Nr. 9 erhält der Absatz 3 folgende
2. In der Vereinbarung Nr. 5 erhält der Absatz 3 folgende
Fassung:
Fassung:
,.Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- ,. (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
desrepublik Deutschland und Bundesrepublik Deutschland und Belgien."
a) Frankreich,
b) Belgien, 5. In der Vereinbarung Nr. 19 erhält der Absatz 3 fol-
gende Fassung:
c) den Niederlanden bis zum 31. Oktober 1974."
,, (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwisd1en der
Bundesrepublik Deutschland und
3. Die Vereinbarung Nr. 7 erhält folgende Fassung:
a) Luxemburg bis zum 31. März 1975,
,. { 1) Abweichend von den Vorsduiften der Rand-
b) Frankreich bis zum 31. Mai 1975,
nummer 210 313 f) 1. brauchen Tanks mit Stoffen der
Klasse III a Randnummer 2301 Ziffer 1 nicht durch c) dem Vereinigten Königreich bis rnm 30. Novem-
Trenn- oder Schwallwände in Abteile mit einem Fas- ber 1975,
sungsraum von höchstens 5000 1 unterteilt zu sein, d) der Schweiz bis zum 31. März 1976."
wenn sie entweder zumindest 80 0/o ihres Fassungs•
raums gefüllt oder leer sind. 6. In der Vereinbarung Nr. 35 erhält der Absatz 3 fol-
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätz- gende Fassung:
lich zu vermerken: ., (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
,. Beförderung vereinbart nach Rn 10 602 des ADR (D 7)". Bundesrepublik Deutschland und Frankreich."
Nr. 58 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1974 1277
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe
Vom 16. September 1974
In Nairobi ist am 15. August 1974 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 15. August 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 16. September 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland muß, ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt fünf Mil-
lionen Deutsche Mark aufzunehmen. Es muß sich hierbei
und
um Lieferungen handeln, für die die Verschiffungsdoku-
die Regierung der Republik Kenia mente nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens aus-
gestellt worden sind.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 2
der Republik Kenia,
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der der Republik Kenia und der Kreditanstalt für Wieder-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, unterliegen.
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Artikel 3
wicklung in der Republik Kenia beizutragen,
Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kredit-
sind wie folgt übereingekommen: anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
Artikel 1 oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge
in der Republik Kenia erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Kenia, bei der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die Ein- Artikel 4
fuhr von Waren zur Deckung des laufenden notwendigen Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den
zivilen Bedarfs und damit zusammenhängender Leistun- sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
gen gemäß einer Warenliste, über die zwischen den bei- ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Regierungen noch Einvernehmen hergestellt werden den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Artikel 6
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder- desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
lichen Genehmigungen. Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach In-
krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Artikel 5 abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Artikel 7
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
sichtigt werden. in Kraft.
GESCHEHEN zu Nairobi, 15. August 1974 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Heimsoeth
Für die Regierung
der Republik Kenia
Mwai Kibaki
Bekanntmadtung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe
Vom 16. September 1974
In Nairobi ist am 15. August 1974 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nac.b seinem Artikel 1
am 15. August 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 16. September 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1974 1279
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
die Regierung der Republik Kenia
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- in der Republik Kenia erhoben werden.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Kenia, Artikel 4
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun- Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
wicklung in Kenia beizutragen, schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
sind wie folgt übereingekommen: erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 5
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
licht es der Regierung der Republik Kenia, bei der lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
das Kreditprogramm für kleinbäuerliche Betriebe, sichtigt werden.
Phase II, in den Distrikten Kisii und Kericho ein weiteres
Darlehen bis zur Höhe von insgesamt drei Millionen Artikel 6
fünfhunderttausend Deutsche Mark aufzunehmen. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen für das
Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepu-
Artikel 2 blik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- Kenia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi- des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
Artikel 7
Wiederaufbau abzuschließende Vertrag, der den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
ten unterliegt. in Kraft.
GESCHEHEN zu Nairobi, 15. August 1974 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Heimsoeth
Für die Regierung
der Republik Kenia
Mwai Kibaki
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmadlung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratisdlen Republik Sudan
über Kapitalhilfe
Vom 23. September 1974
In Bonn ist am 7. Juni 1974 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Repu-
blik Sudan über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 7. Juni 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 23. September 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bis zu 45 Mio DM (in Worten: fünfundvierzig Millio-
und nen Deutsche Mark) für die Finanzierung von Vor-
haben, die von der Regierung der Demokratischen Re-
die Regierung der Demokratischen Republik Sudan
publik Sudan vorgeschlagen werden, wenn nach Prü-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- fung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben fest-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der gestellt worden ist,
Demokratischen Republik Sudan, b) bis zu 20 Mio DM (in Worten: zwanzig Millionen Deut-
sche Mark) für die Einfuhr von Waren zur Deckung
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs gemäß der
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ent- diesem Abkommen als Anlage beigefügten Warenliste
wicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, und damit zusammenhängender Leistungen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- (2) Die Lieferungen, die aus dem in Absatz 1 Bud1-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, stabe b) genannten Darlehen finanziert werden sollen,
müssen auf Lieferverträgen beruhen, die nach dem 1. Juni
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-
1974 abgeschlossen worden sind.
wicklung in der Demokratischen Republik Sudan beizu-
tragen, (3) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorhaben
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der
sind wie folgt übereingekommen: Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der De-
mokratischen Republik Sudan durdi andere Vorhaben
Artikel 1 ersetzt werden.
Artikel 2
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
möglicht es der Regierung der Demokratischen Republik (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Be-
Sudan, oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam dingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
auszuwählenden Darlehensnehmern bei der Kreditanstalt zwisdien den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, Darlehen bis zur Höhe für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den
von insgesamt 65 Millionen DM (in Worten: fünfundsech- in der Bundesrepublik Deutsmland geltenden Rechtsvor-
zig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen, und zwar schriften unterliegen.
Nr. 58 - Tag det Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1974 1281
(2) Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan, Artikel 5
soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die
Lieferungen und Leistungen für die in Artikel 1 Ab-
Bank of Sudan werden gegenüber der Kreditanstalt für
satz 1 Buchstabe a genannten Vorhaben, die aus den
Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
Darlehen finanziert werden, sind international öffentlid1
Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge
chendes festgelegt wird.
garantieren.
Artik.el 3 Artikel 6
Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehens-
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei gewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse der
Abschluß oder Durd1führung der in Artikel 2 erwähnten Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksid1tigt
Verträge in der Demokratischen Republik Sudan erhoben werden.
werden. Artikel 7
Artikel 4 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
überlJßt bei den sich aus der Darlehensgewährung erge- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
henden Transporten von Personen und Gütern im See- republik Deutschland gegenüber der Regierung der Demo-
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die kratismen Republik Sudan innerhalb von drei Monaten
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß- nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
nc1hmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen Erklärung abgibt.
mit Sitz in dem deutsrnen Geltungsbereich dieses Abkom-
Artikel 8
mens crnsschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
nenfalls die tür eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
nehmen erforderlichen Genehmigungen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn am 7. Juni 1974 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Georg Sachs
Oppelt
Für die Regierung
der Demokratischen Republik Sudan
Nasr Eddin Unbarak
Anlage
Liste der Waren, die die Demokratische Republik Sudan
gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Regierungs-
abkommens vom 7. Juni 1974 bis zur Höhe von 20 Mio DM
(in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) als Waren-
hilfe beziehen kann:
1. Werkzeuge aller Art
2. Ersatzteile aller Art
:3. Landwirtsmaftliche und industrielle Maschinen
und Ausrüstungen
4. Fahrzeuge und Zubehör
5. Industrielle Roh- und Hilfsstoffe
6. Erzeugnisse der chemisrnen Industrie.
Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine möglichst
große Anzahl von Warenarten umfassen. Einfuhrgüter,
die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finan-
ziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.
Die Einfuhr von Luxus- und Verbraumsgütern und aller
Güter, die der militärischen Ausrüstung dienen, ist von
der Finanzierung aus der Warenhilfe ausgeschlossen.
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Rechtssteliung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 23. September 1974
I.
Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Bundesgesetzbl. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für
Sudan am 23.Mai 1974
in Kraft getreten.
Der Beitritt erfolgt mit einem Vorbehalt zu Artikel 26 des Abkommens.
Sudan hat am 7. März 1974 dem Generalsekretär der Vereinten Na-
tionen nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des Abkommens notifiziert, daß
die in Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2 des Abkommens enthaltenen Worte
(Ubersetzung)
„events occurring before 1 January „Ereignisse, die vor dem 1. Januar
1951" 1951 eingetreten sind"
in bezug auf Sudan in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um
(Ubersetzung)
,,events occurring in Europe or else- „Ereignisse, die vor dem 1. Januar
where before 1 January 1951" 1951 in Europa oder anderswo ein-
getreten sind"
handelt, und daß diese Bedeutung auch für das Protokoll vom 31. Januar
1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gilt.
II.
Die Bekanntmachung vom 2. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. II S. 931), mit
der u. a. eine Erklärung M a 1i s nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des Ab-
kommens bekanntgegeben wurde, wird dahin berichtigt, daß im Hin-
blick auf die der Regierung von Mali aus dem Abkommen erwachsenden
Verpflichtungen die Worte
(U/Jersetzung)
„events occurring before 1 January „Ereignisse, die vor dem 1. Januar
1951" 1951 eingetreten sind"
in Artikel 1 Abschnitt A in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um
(Ubersetzung)
,,events occurring in Europe o r e 1s e - „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
where before 1 January 1951" in Europa oder anderswo eingetre-
ten sind"
handelt.
III.
Das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2
für
Australien am 13. Dezember 1973
Sudan am 23. Mai 1974
in Kraft getreten.
Australien hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärt,
daß sich die Anwendung des Protokolls nicht auf Papua-Neuguinea er-
streckt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 2. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. II S. 931) und vom 28. Oktober 1973
(Bundesgesetzbl. II S. 1568).
Bonn, den 23. September 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Dreher
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1974 1283
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 23. September 1974
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die
Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Bun-
desgesetzbl. 1954 II S. 729) tritt nach ihrem Artikel
XIII Abs. 3 für
Mali am 14. Oktober 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1973 (Bundes-
gesetzbl. 1974 US. 11).
Bonn, den 23. September 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Dreher
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark
über Arbeitslosenversicherung
Vom 23. September 1974
Das in Bonn am 1. August 1959 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich Dänemark über Arbeits-
losenversicherung (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2109)
ist von der Bundesrepublik Deutschland am 15. Au-
gust 1974 gekündigt worden. Das Abkommen tritt
daher nach seinem Artikel 20 Abs. 3 sowie das
Schlußprotokoll nach seinem vorletzten Absatz
am 1. März 1975
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 16. Februar 1961 (Bun-
desgesetzbl. II S. 80).
Bonn, den 23. September 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Dreher
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1974 1283
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 23. September 1974
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die
Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Bun-
desgesetzbl. 1954 II S. 729) tritt nach ihrem Artikel
XIII Abs. 3 für
Mali am 14. Oktober 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Dezember 1973 (Bundes-
gesetzbl. 1974 US. 11).
Bonn, den 23. September 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Dreher
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark
über Arbeitslosenversicherung
Vom 23. September 1974
Das in Bonn am 1. August 1959 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich Dänemark über Arbeits-
losenversicherung (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2109)
ist von der Bundesrepublik Deutschland am 15. Au-
gust 1974 gekündigt worden. Das Abkommen tritt
daher nach seinem Artikel 20 Abs. 3 sowie das
Schlußprotokoll nach seinem vorletzten Absatz
am 1. März 1975
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 16. Februar 1961 (Bun-
desgesetzbl. II S. 80).
Bonn, den 23. September 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Dreher
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 284. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. September 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 196 vom 18. Oktober 1974 erschie-
nen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 196 vom 18. Oktober 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 83400-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlctg: Bundesctnzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
lm Bur1ctesyeset1.blcttt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Auordnungen und di!mit im Zusammenhang stehende Bekanntmadiungen veroffentlicht
Im Bundesqesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dctzu gehörenden Red1tsvorsdHiften und
ßpk,11Hitmumungen sowie Zolltarifverorduungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im PostiJbonnement. Abhesteliu11qen müssen bis späte,lens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
heim Verl.-ig vorliegen. Postanschrift für Abonnen:P11tsbe~tellunyen sowie BPstellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Be 1. u g:, µreis: Fü, Teil I und Teil II halbjährlich je '.ll,- D!l-1. B1nLel,ttkke Je ct11yefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglid1 Versandkosten
Dieser Preis gilt auch fü1 Bundesgesetzblätter, die vor dem !. Juli 1972 ausqeqeben worden sind. Lieferung qegen Voreinsendung des Betrage,
auf dils Postsmeckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnunq.
Preis d 1 es er Ausgabe: 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM VersandkostPr,) IH"l L1f'!('1ur,r1 qeqc·n Vorausredrnung t,45 D\1. Im Bezuris·
pr(•1, 1,1 diP \IPhrwert~teuer enthalten, der angewandte SteuPrsatz betraqt 5,5 °/o.