1229
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
197 4 Ausgegeben zu Bonn am 26. September 1974 Nr. 55
Tag In h a 1 t Seite
22. 5. 74 Bekanntmadlung über den Geltungsbereidl der Satzung der Weltgesundheitsorganisa-
tion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1229
23. 7. 74 Bekanntmadlung über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens über den Beförderungs-
vertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1231
9. 8. 74 Bekanntmadlung über den Geltungsbereidl des Internationalen Ubereinkommens über
die Fisdlerei im Nordwestatlantik und seiner Protokolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1232
28. 8. 74 Bekanntmadlung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Eichung von
Binnensdliffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1233
11. 9. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 92 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Sdliffen (Neu-
fassung vom Jahre 1949) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1234
11. 9. 74 Bekanntmadlung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 126 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Quartierräume an Bord von Fisdlereifahrzeugen . . . . . . . . . . 1235
11. 9. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 130 der Internationalen
Arbeitsorganisation über ärztliche Betreuung und Krankengeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1236
11. 9. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 134 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle . . . . . . . . . . . . . . . . 1236
17. 9. 74 Bekanntmachung der Vereinbarungen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
- über Grundsätze zur Schadensbekämpfung an der Grenze zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. September 1973,
- über Grundsätze zur Instandhaltung und zum Ausbau der Grenzgewässer sowie der
dazugehörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen vom 20. September 1973 und
- über den Fischfang in einem Teil der Territorialgewässer der Deutsdlen Demokra-
tischen Republik in der Lübecker Bucht vom 29. Juni 1974 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1237
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt der Satzung der Weltgesundheitsorganisation
Vom 22. Mai 1974
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom 22. Juli 1946 (Bun-
desgesetzbl. 1974 II S. 43) ist nach ihren Artikeln 6 und 79 Buchstabe b
für
Korea (Demokratische Volksrepublik) am 19.Mai 1973
in Kraft getreten.
Die Vereinigten Staaten haben bei Annahme der Satzung am
21. Juni 1948 nach ihrem Artikel 79 den nachstehenden Vorbehalt ge-
macht:
(Ubersetzung)
Accepted subject to the prov1s10ns Angenommen vorbehaltlich der Be-
of the joint resolution of the Congress stimmungen der "Joint Resolution of
of the USA approved 14 June 1948 the Congress USA" vom 14. Juni 1948,
(Public Law 643, 80th Congress), sec- Teil 4, die wie folgt lauten:
tion 4 of which reads as follows:
In adopting this joint resolution the Der Kongreß nimmt die „Joint Re-
Congress does so with the under- solution" mit der Maßgabe an, daß
standing that, in the absence of any die Vereinigten Staaten, da die Sat-
provision in the World Health Or- zung der Weltgesundheitsorganisation
ganization Constitution for with- keine Bestimmung für den Rücktritt
1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
drawel from the Organization, the von der Organisation vorsieht, sich
United States reserves its right to das Redlt vorbehalten, von der Orga-
withdraw from the Organization in a nisation mit einjähriger Kündigungs-
one-year-notice. Provided, however, frist zurückzutreten, vorausgesetzt je-
that the financial obligations of the doch, daß die finanziellen Verpflich-
United States to the Organization tungen der Vereinigten Staaten ge-
shall be met in full for the Organiza- genüber der Organisation während
tions current fiscal year. des laufenden Haushaltsjahres voll er-
füllt worden sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 22. Januar 1974 (Bundesgesetzbl. II S. 43), die dahin berichtigt wird,
daß die Satzung der Weltgesundheitsorganisation nach ihrem Artikel 80
am 7. April 1948
für die folgenden Staaten in Kraft getreten ist:
Ägypten Neuseeland
Albanien Niederlande
Äthiopien Norwegen
Australien Osterreich
China (Taiwan) Portugal
Finnland Saudi-Arabien
Griechenland Schweden
Haiti Schweiz
Indien Sowjetunion
Irak Ukraine
Iran Südafrika
Irland Syrien
Italien Thailand
Jordanien Tschechoslowakei
Jugoslawien Türkei
Kanada Vereinigtes Königreich
Liberia
Bonn, den 22. Mai 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v o n S c h e n c k
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1974 1231
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr
(CMR)
Vom 23. Juli 1974
Das Ubereinkommen vom 19. Mai 1956 über den
Beförderungsvertrag im internationalen Straßen-
güterverkehr (CMR) (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1119)
ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 27.März 1974
in Kraft getreten.
Die Deutsche Demokratische Republik hat bei der
Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, daß sie
sich durch den Artikel 47 des Ubereinkommens nicht
als gebunden betrachtet.
Das Obereinkommen ist nach seinem Artikel 43
Abs. 2 ferner für
Spanien am 13.Mai 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. August 1973 (Bundesge-
setzbl. II S. 1415).
Bonn, den 23. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. G e h I h o ff
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Dr. Mo r g e n s t e r n
1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens
über die Fischerei im Nordwestatlantik und seiner Protokolle
Vom 9. August 1974
Das Internationale Ubereinkommen vom 8. Fe-
bruar 1949 über die Fischerei im Nordwestatlantik
(Bundesgesetzbl. 1957 II S. 265) nebst den Protokol-
len vom 25. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. 1957 II
S. 265, 277), vom 15. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. 1965
II S. 409), vom 29. November 1965 (Bundesgesetzbl.
1969 II S. 745) und vom 1. Oktober 1969 (Bundesge-
setzbl. 1971 II S. 1057) ist nach seinem Artikel XV
Abs. 3 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 21. Mai 1974
in Kraft getreten.
Die Deutsche Demokratische Republik hat bei Hin-
terlegung der Beitrittsurlrnnde zu Artikel VIII des
Ubereinkommens in Verbindung mit den Artikeln I
der Protokolle vom 29. November 1965 erklärt, daß
sie für die Ausrüstung ihrer Schiffe mit Netzen, die
den Bestimmungen des Ubereinkommens entspre-
chen, eine Ubergangszeit bis einschließlicf! 31. De-
zember 1974 beansprucht und die Kontrolle ihrer
Schiffe durch Inspektoren der Internationalen Kom-
mission für die Nordwestatlantik-Fischerei erst mit
Wirkung vom 1. Januar 1975 gestattet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1972 (Bundesge-
setzbl. 1973 II S. 17).
Bonn, den 9. August 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. G e h 1h o f f
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Dr. Mo r g e n s t e r n
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1974 1233
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ubereinkommens
über die Eichung von Binnenschiffen
Vom 28. August 1974
Nadi Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. September 1973 zu dem
Ubereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eidiung von Binnen-
sdiiffen (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1417) wird hiermit bekanntgemadit,
daß das Ubereinkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 19. April 1975
in Kraft tritt; die Ratifikationsurkunde ist am 19. April 1974 beim Gene-
ralsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Das Ubereinkommen tritt ferner mit gleichem Datum für folgende
Staaten in Kraft:
Belgien
Belgien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Er-
klärung abgegeben:
(Ubersetzung/
a) Article 10, paragraphe 5: a) Artikel 10 Absatz 5:
«Pour la Belgique, le bureau de jau- „Für Belgien bleibt das einzige
geage unique restera celui de Bruxel- Schiffseichamt dasjenige in Brüssel,
les, au Service d'exploitation des voies Abteilung für den Betrieb der Wasser-
navigables, caracterise par les lettres straßen, das durch die Buchstaben
«BR-B»; la derniere lettre «B» etant „BR-B" gekennzeichnet ist, wobei der
distinctive de Ja Belgique)); letzte Buchstabe „B" Kennbuchstabe
für Belgien ist";
b) Article 15, paragraphe 2: b) Artikel 15 Absatz 2:
«La prorogation des certificats de „Die Verlängerung der Eichscheine
jaugeage ne sera pas appliquee pour gilt nicht für die durch Belgien ausge-
les certificats delivres par la Belgique, stellten Scheine, um den Wert und
en vue de garantir la valeur et l'exac- die Richtigkeit des Dokuments zu ge-
titude du document. ,. währleisten."
Frankreich
Frankreich hat bei Unterzeichnung des Unterzeichnungsprotokolls zum
Ubereinkommen erklärt:
(Ubersetzung)
«Les signes de jaugeage apposes par „Die von den französischen Stellen
les services frarn;:ais n'ont pas pour angebrachten Eichzeichen sollen nid1t
unique objet la constatation du jau- nur die Eichung feststellen; diese Zei-
geage, ces signes ne seront ni enleves chen werden bei der Nacheichung we-
ni effaces au moment de rejaugeage der entfernt noch ausgelöscht, nur wird
et il sera seulement appose a leur links davon eine unaustilgbare Marke
gauche une marque indelebile con- angebracht, die aus einem kleinen
stituee par une petite croix a branches gleicharmigen Kreuz besteht."
verticales et horizontales de meme
longueur.>,
Jugoslawien
. Tschechoslowakei
Die Tschechoslowakei hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
erklärt, daß sie sich nach Artikel 15 Abs. 1 des Ubereinkommens in
bezug auf die Anrufung des Internationalen Gerichtshofes wegen Strei-
tigkeiten durch Artikel 14 nicht als gebunden betrachtet.
Bonn, den 28. August 1974
Der Bundesminister des Aus,värtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmadlung
über das Inkrafttreten des Obereinkommens Nr. 92
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen
(Neufassung vom Jahre 1949)
Vom 11. September 1974
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juni China am 3. August 1971
1974 zu dem Dbereinkommen Nr. 92 der Interna- Costa Rica am 2. Dezember 1960
tionalen Arbeitsorganisation vom 18. Juni 1949 über Dänemark am 29. Januar 1953
die Quartierräume der Besatzung an Bord von
Schiffen (Neufassung vom Jahre 1949) (Bundesge- Finnland am 29. Januar 1953
setzbl. 1974 II S. 841) wird hiermit bekanntgemacht, Frankreich am 29. Januar 1953
daß das Dbereinkommen nach seinem Artikel 21 Ghana am 18. September 1965
Abs. 3 für die Irland am 29. Januar 1953
Bundesrepublik Deutschland am 14. Februar 1975 Jugoslawien am 25. Mai 1967
in Kraft tritt. Kuba am 29. Januar 1953
Niederlande am 17. Dezember 1958
Die Ratifikation des Dbereinkommens durch die
Bundesrepublik Deutschland ist am 14. August 1974 Norwegen am 29. Januar 1953
durch den Generaldirektor des Internationalen Ar- Panama am 4. Dezember 1971
beitsamtes eingetragen worden. Polen am 13. Oktober 1954
Portugal am 29.Januar 1953
Das Ubereinkommen ist ferner für folgende Staa-
ten in Kraft getreten: Schweden am 29. Januar 1953
Sowjetunion am 4. Mai 1970
Algerien am 19. April 1963 Ukraine am 17. Dezember 1970
Belgien am 1. März 1963 Spanien am 14. Januar 1972
Brasilien am 8. Dezember 1954 Vereinigtes Königreich am 6. Februar 1954
Bonn, den 11. September 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Dreher
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1974 1235
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 126
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Quartierräume an Bord von Fischereiiahrzeugen
Vom 11. September 1974
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juni Das Ubereinkommen ist ferner für folgende Staa-
1974 zu dem Ubereinkommen Nr. 126 der Interna- ten in Kraft getreten:
tionalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1966 über Belgien am 22. Juli 1970
die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen
(Bundesgesetzbl. 1974 II S. 881) wird hiermit be- Frankreich am 18. November 1972
kanntgemacht, daß das Ubereinkommen nach sei- Norwegen am 6. November 1968
nem Artikel 20 Abs. 3 für die Panama am 4. Juni 1972
Bundesrepublik Deutschland am 14. August 1975 Sierra Leone am 6. November 1968
Sowjetunion am 4. November 1970
in Kraft tritt.
Ukraine am 17. Juni 1971
Die Ratifikation des Ubereinkommens durch die Spanien am 8. November 1969
Bundesrepublik Deutschland ist am 14. August 1974
durch den Generaldirektor des Internationalen Ar- Das Ubereinkommen tritt in Kraft für
beitsamtes eingetragen worden. Jugoslawien am 23. November 1974
Bonn, den 11. September 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Dreher
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 130
der Internationalen Arbeitsorganisation
über ärztliche Betreuung und Krankengeld
Vom 11. September 1974
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Mai durch den Generaldirektor des Internationalen Ar-
1974 zu dem Ubereinkommen Nr. 130 der Interna- beitsamtes eingetragen worden.
tionalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1969 über
ärztliche Betreuung und Krankengeld (Bundesge- Das Ubereinkommen ist ferner für folgende
setzbl. 1974 II S. 705) wird hiermit bekanntgemacht, Staaten in Kraft getreten:
daß das Ubereinkommen nach seinem Artikel 39 Costa Rica am 16. März 1973
Abs. 3 für die
Norwegen am 15. Februar 1973
Bundesrepublik Deutschland am 8. August 1975
Schweden am 27. Mai 1972
in Kraft tritt.
Die Ratifikation des Ubereinkommens durch die Tschechoslowakei am 27. Mai 1972
Bundesrepublik Deutschland ist am 8. August 1974 Uruguay am 28. Juni 1974
Bonn, den 11. September 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Dreher
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 134
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle
Vom 11. September 1974
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juni durch den Generaldirektor des Internationalen Ar-
1974 zu dem Ubereinkommen Nr. 134 der Interna- beitsamtes eingetragen worden.
tionalen Arbeitsorganisation vom 30. Oktober 1970
über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle Das Ubereinkommen ist ferner für folgende Staa-
(Bundesgesetzbl. 1974 II S. 900) wird hiermit be- ten in Kraft getreten:
kanntgemacht, daß das Ubereinkommen nach sei- Nigeria am 12. Juni 1974
nem Artikel 12 Abs. 3 für die Schweden am 17. Februar 1973
Bundesrepublik Deutschland am 14. August 1975 Spanien am 17. Februar 1973
in Kraft tritt.
Die Ratifikation des Ubereinkommens durch die Das Ubereinkommen tritt in Kraft für
Bundesrepublik Deutschland ist am 14. August 1974 Mexiko am 2. Mai 1975
Bonn, den 11. September 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Dreher
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 130
der Internationalen Arbeitsorganisation
über ärztliche Betreuung und Krankengeld
Vom 11. September 1974
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Mai durch den Generaldirektor des Internationalen Ar-
1974 zu dem Ubereinkommen Nr. 130 der Interna- beitsamtes eingetragen worden.
tionalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1969 über
ärztliche Betreuung und Krankengeld (Bundesge- Das Ubereinkommen ist ferner für folgende
setzbl. 1974 II S. 705) wird hiermit bekanntgemacht, Staaten in Kraft getreten:
daß das Ubereinkommen nach seinem Artikel 39 Costa Rica am 16. März 1973
Abs. 3 für die
Norwegen am 15. Februar 1973
Bundesrepublik Deutschland am 8. August 1975
Schweden am 27. Mai 1972
in Kraft tritt.
Die Ratifikation des Ubereinkommens durch die Tschechoslowakei am 27. Mai 1972
Bundesrepublik Deutschland ist am 8. August 1974 Uruguay am 28. Juni 1974
Bonn, den 11. September 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Dreher
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 134
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle
Vom 11. September 1974
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juni durch den Generaldirektor des Internationalen Ar-
1974 zu dem Ubereinkommen Nr. 134 der Interna- beitsamtes eingetragen worden.
tionalen Arbeitsorganisation vom 30. Oktober 1970
über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle Das Ubereinkommen ist ferner für folgende Staa-
(Bundesgesetzbl. 1974 II S. 900) wird hiermit be- ten in Kraft getreten:
kanntgemacht, daß das Ubereinkommen nach sei- Nigeria am 12. Juni 1974
nem Artikel 12 Abs. 3 für die Schweden am 17. Februar 1973
Bundesrepublik Deutschland am 14. August 1975 Spanien am 17. Februar 1973
in Kraft tritt.
Die Ratifikation des Ubereinkommens durch die Das Ubereinkommen tritt in Kraft für
Bundesrepublik Deutschland ist am 14. August 1974 Mexiko am 2. Mai 1975
Bonn, den 11. September 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Dreher
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1974 1237
Bekanntmachung
der Vereinbarungen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratisdten Republik
über Grundsätze zur Schadensbekämpfung an der Grenze zwischen
der Bundesrepublik Deutsdtland und der Deutschen Demokratischen
Republik vom 20. September 1973,
über Grundsätze zur Instandhaltung und zum Ausbau der Grenz-
gewässer sowie der dazugehörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen
vom 20. September 1973 und
über den Fischfang in einem Teil der Territorialgewässer der
Deutschen Demokratisdten Republik in der Lübecker Budtt vom
29. Juni 1974
Vom 17. September 1974
Die Vereinbarungen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über den Fisch-
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der fang in einem Teil der Territorialgewässer der
Deutschen Demokratischen Republik Deutschen Demokratischen Republik in der Lübecker
über Grundsätze zur Schadensbekämpfung an der Bucht ist am 29. Juni 1974 durch die Leiter der De-
Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutsch- legationen in der Grenzkommission unterzeichnet
land und der Deutschen Demokratischen Repu- worden. Die Vereinbarung tritt
blik und
am 1. Oktober 1974
- über Grundsätze zur Instandhaltung und zum
Ausbau der Grenzgewässer sowie der dazuge- in Kraft.
hörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen
sind am 20. September 1973 durch die Leiter der De- Die Vereinbarungen mit den dazugehörigen Proto-
legationen in der Grenzkommission unterzeichnet kollvermerken und der zu der Vereinbarung zwi-
worden. schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Deutschen Demokra-
Die Vereinbarungen treten zusammen mit den die tischen Republik über den Fischfang in einem Teil
Arbeit der Grenzkommission abschließenden Doku- der Territorialgewässer der Deutschen Demokrati-
menten in Kraft. Die Vereinbarungen werden seit schen Republik in der Lübecker Bucht gehörenden
dem Tag der Unterzeichnung vorab angewendet. Erklärung der Regierung der Deutschen Demokra-
Die Vereinbarung zwischen der Regierung der tischen Republik zu Protokoll werden nachstehend
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der veröffentlicht.
Bonn, den 17. September 1974
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Günter Hartkopf
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung des Staatssekretärs
Jürgen Weichert
1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über Grundsätze zur Schadensbekämpfung an der Grenze
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik
Artikel 1 (2) Wenn durch eine unverzügliche Einleitung von So-
Diese Grundsätze gelten, soweit nicht spezielle Rege- fortmaßnahmen Schäden auf dem Gebiet des anderen
lungen getroffen wurden oder werden. Staates verhindert werden können, erfolgt der Austausch
der Informationen mündlich zwischen den Grenzsiche-
rungsorganen der Bundesrepublik Deutschland und den
Artikel 2 Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik
Schadensfälle, auf die sich die Bekämpfung und die oder fernmündlich an eigens dafür bestimmten Punkten
Information zur Verhinderung des Entstehens oder der der Grenze, die in der Anlage aufgeführt sind.
Ausbreitung von Schäden sowie die Aufklärung beziehen,
sind insbesondere (3) Bis zur Einrichtung der in Absatz 1 und Artikel 5
genannten ständigen Vertretungen gemäß Artikel 8 des
a) Brände, wenn die Gefahr des Ubergreifens auf das Vertrages über die Grundlagen der Beziehungen zwi-
Hoheitsgebiet - im folgenden Gebiet genannt - des schen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut;
anderen Staates besteht; sehen Demokratischen Republik vom 21. Dezember 1972
b) Hochwasser, Eisgefahren in Grenzgewässern und werden deren Aufgaben nach dieser Vereinbarung von
Unterbrechung der Vorflut; den beiden Delegationen in der Grenzkommission wahr-
genommen.
c) Sturm- und Bergschäden am unmittelbaren Verlauf
der Grenze; Artikel 4
d) seuchenhafte Erkrankungen bei Menschen und Tieren (1) Jede Seite wird alle möglichen Maßnahmen ergrei-
im Grenzgebiet, einschließlich Wildseuchen; fen, um den Eintritt von Schäden auf dem Gebiet des
anderen Staates, die ihre Ursachen auf dem Gebiet des
e) Auftreten von Wald- und Feldschädlingen sowie von
eigenen Staates haben, zu verhindern.
Pflanzenkrankheiten und Unkrautbefall im Grenzge-
biet; (2) Einheiten des Katastrophenschutzes und der Feuer-
f) Olschäden und andere Schäden, die im Grenzgebiet wehr sowie Kräfte und Mittel des Rettungsdienstes und
entstehen oder auftreten und zum Eindringen von des Gesundheitswesens kommen grundsätzlich nur auf
Wasserschadstoffen in die Grenzgewässer und das dem eigenen Gebiet zum Einsatz.
Grundwasser sowie zur Verseuchung des Bodens füh-
(3) Ist bei Schadensfällen in unmittelbarer Nähe der
ren, soweit sich Auswirkungen auf dem Gebiet des
Grenze eine wirksame Bekämpfung durch die Seite, auf
anderen Staates ergeben können;
deren Gebiet der Schadensfall eingetreten ist, nicht mög-
g) Verunreinigungen der Luft, die im Grenzgebiet ent- lich, kann im gegenseitigen Einvernehmen die andere
stehen oder dort auftreten, soweit eine unmittelbare Seite Hilfe leisten.
Gefahr für Menschen, Tiere oder Pflanzen auf dem
Gebiet des anderen Staates eintreten kann; Artikel 5
h) Explosionen sowie Sprengungen an der Grenze, so- Schadensfälle werden von jeder Seite in eigener Zu-
weit diese Auswirkungen auf das Gebiet des anderen ständigkeit untersucht. Erforderlichenfalls können im
Staates haben können; gegenseitigen Einvernehmen Vertreter der anderen Seite
hinzugezogen werden. Uber die Ergebnisse der Unter-
i) Schäden, die durch Verkehrsunfälle im unmittelbaren suchung wird ein Protokoll angefertigt. Vorhandene Be-
Bereich der Grenze entstehen; weisgegenstände (zum Beispiel Fotos und Fotokopien)
j) Strahlengefahren. sind dem Protokoll beizufügen. Die weitere Bearbeitung
zur Regulierung der Schadensfälle erfolgt über die stän-
Artikel 3 digen Vertretungen beider Staaten, falls für den speziel-
(1) Die Information des anderen Staates über einge- len Fall zwischen den zuständigen zentralen Behör-
tretene oder drohende Schadensfälle erfolgt kurzfristig den/Organen beider Staaten nichts Abweichendes ver-
an dessen ständige Vertretung. einbart wird.
GESCHEHEN in Bonn am 20. September 1973 in zwei
Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Pa gel
Für die Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik
Klobes
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1974 1239
Anlage
zu der Vereinbarung über Grundsätze
zur Schadensbekämpfung
Grenzinformationspunkte und Zuständigkeitsbereiche bei Schadensfällen
Grenzübergangsstelle Zuständigkeitsbereich
Bundesrepublik Deutsche Demokratische Bundesrepublik Deutsche Demokratische
Nr. Deutschland Republik Deutschland Republik
Lübeck-Schlutup Selmsdorf Priwall bis Absalonshorst Priwall bis
Bacheinmündung von
Osten in die Wakenitz
(südlich Herrnburg)
2 Lauenburg Horst Absalonshorst bis Elbe Bacheinmündung von
Osten in die Wakenitz
(südlich Herrnburg)
bis Elbe
3 Schnackenburg Cumlosen Elbabsdmitt Elbabschnitt
4 Uelzen Salzwedel Elbe bis Straße Wittingen Elbe bis Straße
Waddekath
5 Vorsfelde Oebisfelde Straße Wittingen bis Straße Waddekath bis
Straße Grasleben Straße Weferlingen
6 Helmstedt Marienborn Straße Grasleben bis Straße Weferlingen bis
Straße Hornburg Straße Hoppenstedt
7 Herzberg Ellrich Straße Hornburg bis Straße Hoppenstedt bis
Straße Hilkerode Straße Zwinge
8 Duderstadt Worbis Straße Hilkerode bis Straße Zwinge bis
Straße Witzenhausen Straße Hohengandern
9 Herleshausen Wartha Straße Witzenhausen bis Straße Hohengandern bis
Straße Seiferts Straße Birx
10 Neustadt an der Saale Meiningen Straße Seiferts bis Straße Birx bis
Straße Gleismuthhausen Straße Käßlitz
11 Coburg Eisfeld Straße Gleismuthhausen Straße Käßlitz bis
bis Straße Mitwitz Straße Liebau
12 Ludwigsstadt Probstzella Straße Mitwitz bis Straße Liebau bis
Straße Eichenstein Straße Blankenstein
13 Rudolphstein Hirschberg Straße Eichenstein bis Straße Blankenstein bis
Straße Töpen Straße Juchhöh
14 Hof Gutenfürst Straße Töpen bis Grenze Straße Juchhöh bis
Bundesrepublik Grenze Deutsche Demo-
Deutschland/ kratische Republik/
Tschechoslowakische Tschechoslowakische
Sozialistische Republik Sozialistische Republik
.1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Protokollvermerk
zur Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über Grundsätze zur Schadensbekämpfung an der Grenze
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
Im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Verein-
barung über Grundsätze zur Schadensbekämpfung an der
Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Deutschen Demokratischen Republik geben die Be-
auftragten der Regierungen zu Protokoll:
Diese Vereinbarung tritt zusammen mit den die Arbeit
der Grenzkommission abschließenden Dokumenten in
Kraft. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und die Regierung der Deutschen Demokratischen Re-
publik stimmen darin überein, diese Vereinbarung, be-
ginnend mit dem Tage der Unterzeichnung, vorab
anzuwenden.
Der Informationsaustausch für dringende Fälle an den
in der Anlage zu den Grundsätzen festgelegten Infor-
mationspunkten erfolgt, sobald die dazu notwendigen
technischen Voraussetzungen auf beiden Seiten geschaf-
fen sind.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1974 1241
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über Grundsätze zur Instandhaltung und zum Ausbau der Grenzgewässer
sowie der dazugehörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen
Diese Grundsätze erstrecken sich, soweit nicht beson- (9) Die Absätze 5-8 gelten auch für Maßnahmen an
dere Regelungen getroffen wurden oder werden, auf Oberflächengewässern im Grenzgebiet, die nicht zu den
die Instandhaltung und den Ausbau der Grenzgewäs- Grenzgewässern gehören, sofern dadurch Interessen des
ser sowie den Schutz der Uberschwemmungsgebiete anderen Staates wesentlich nachteilig beeinflußt würden.
vor Wassererosionen; (10) Die für diese Grundsätze geltenden Begriffsbe-
die Instandhaltung, den Ausbau und den Betrieb der stimmungen ergeben sich aus der Anlage.
zu Grenzgewässern gehörigen wasserwirtschaftlichen
Anlagen einschließlich der Deiche;
im weiteren als Maßnahmen bezeichnet. Artikel 2
(1) Beide Seiten vereinbaren entsprechend den ört-
Artikel 1 lichen Erfordernissen die Aufteilung, die Art und den
Umfang der jeweils für bestimmte Zeitabschnitte durch-
(1) Beide Regierungen gehen bei der Durchführung zuführenden Maßnahmen. Sofern es die Gegebenheiten
von Maßnahmen von der Verantwortlichkeit jedes Staa- erfordern, wird vereinbart, in welchen Abschnitten der
tes auf seinem Hoheitsgebiet - im folgenden Gebiet Grenzgewässer und bei welchen dazugehörigen wasser-
genannt - aus. wirtschaftlichen Anlagen einschließlich der Deiche Maß-
(2) Maßnahmen an Grenzgewässern haben keine Ver- nahmen von einer Seite allein oder im Wechsel durch-
änderung des Verlaufs der Grenze zur Folge. Die Ver- geführt werden. Für diese Fälle sind Festlegungen über
änderung des Charakters der Grenze (Gewässer- oder die Instandhaltungsgrenze zu treffen.
Landgrenze) durch Maßnahmen bedarf der vorherigen
(2) Für die Durchführung von Maßnahmen auf dem
Vereinbarung.
Gebiet des anderen Staates sind Vereinbarungen zwi-
(3) Bei der Durchführung von Maßnahmen dürfen schen beiden Seiten zu treffen. Solche Vereinbarungen
Grenzzeichen nicht beschädigt werden. Auswirkungen sind nicht erforderlich, wenn der Geländestreifen, der zur
auf die Markierung der Grenze bedürfen der vorherigen Durchführung von Maßnahmen betreten werden muß,
Vereinbarung. eine Breite von 1 m - in Ausnahmefällen bis zu 5 m -
(4) Die Maßnahmen werden in dem erforderlichen Um- ab Böschungsoberkante landwärts nicht überschreitet. In
fang entsprechend den örtlichen Gegebenheiten getrof- diesen Fällen bedarf es der vorherigen Unterrichtung
fen, um geregelte Abfluß- und Vorflutverhältnisse zu ge- der anderen Seite über den Zeitpunkt der Arbeit. Zwi-
währleisten. schen den beiden Seiten wird vereinbart, in welchen
Gewässerabschnitten dieses Prinzip Anwendung finden
(5) Beide Seiten unterrichten sich über die vorgesehe- kann und in welchen Gewässerabschnitten eine größere
nen Maßnahmen. Breite als 1 m erforderlich ist.
(6) Sofern Maßnahmen Auswirkungen auf das Gebiet
(3) Für den Aufenthalt von Arbeitskräften auf dem
des anderen Staates haben, bedürfen sie der Abstimmung
Gebiet des anderen Staates zur Durchführung von Maß-
zwischen beiden Seiten.
nahmen gelten die Bestimmungen des Aufenthaltsstaates
(7) Entsteht durch Maßnahmen eines Staates ein er- beziehungsweise die vereinbarten Bedingungen.
heblicher Nutzen für den anderen Staat, ist ein ange-
messener Kostenausgleich zu vereinbaren. (4) Zur Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet
des anderen Staates sind nur Beauftragte der zuständigen
(8) Bei der Durchführung von Maßnahmen sind Behörden/Organe der Wasserwirtschaft berechtigt.
wesentliche Beeinträchtigungen der Grenzgewässer und
der dazugehörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen ein- (5) Das für die Durchführung von Maßnahmen verein-
schließlich der Deiche, der Gewässernutzung und des barte Gebiet kann gekennzeichnet werden.
Gebietes des anderen Staates zu vermeiden. Für wesent-
liche Beeinträchtigungen sind Entschädigungsleistungen (6) Erste Hilfe und Unfallhilfe, soziale Betreuung und
zu erbringen; dabei sind gleichzeitig eintretende wesent- die Gewährleistung der Nachrichtenverbindung zu den
liche Vorteile anzurechnen. Die vorübergehende Ablage- mit der Ausführung der Arbeiten Beschäftigten erfolgt
rung von Aushubmassen und die Einebnung nicht wachs- durch den Staat, durch den die Arbeiten durchgeführt
tum~schädlicher Aushubmassen erfolgen ohne Entschä- werden. Hilfsmaßnahmen des anderen Staates werdr~n
digungsleistung. dadurch nicht ausgeschlossen.
GESCHEHEN in Bonn am 20. September 1973 in zwei
Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Page l
Für die Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik
Klobes
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Anlage
zu der Vereinbarung über Grundsätze zur Instandhaltung
und zum Ausbau der Grenzgewässer
sowie der dazugehörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen
Begriffsbestimmungen: 4. Instandhaltung
Gesamtheit aller zur Erhaltung beziehungsweise Wie-
1. Oberflächengewässer derherstellung der Funktionsfähigkeit der Oberflä-
In der Natur fließendes oder stehendes Wasser des chengewässer an Sohle und Böschungen einschließlich
Festlandes einschließlich Gewässerbett. deren Befestigung bis zur Grenze beziehungsweise
einer vereinbarten Instandhaltungsgrenze durchzufüh-
renden Arbeiten, wie Krautung, Freihaltung, Holzung,
Grundräumung und Pflege von Befestigungen sowie
2. Grenzgewässer
Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung der
Oberflächengewässer im Grenzgebiet, in denen oder Funktionsfähigkeit der wasserwirtschaftlichen An-
an deren Uferlinie die Grenze verläuft oder die durch lagen einschließlich der Deiche.
die Grenze geschnitten werden.
5. Ausbau
Wasserwirtschaftliche Maßnahmen, die eine Verände-
rung der Leistungsfähigkeit der Oberflächengewässer,
3. Zu den Grenzgewässern gehörige wasserwirtschaft-
wie zum Beispiel Vergrößerungen des Abflußquer-
liche Anlagen
schnittes, teilweise Änderung der Linienführung ein-
Wasserwirtschaftliche Anlagen (zum Beispiel Wehre, schließlich vereinzelter Durchstiche oder strecken-
Düker, Durchlässe), die in den Grenzgewässern oder weise Verbesserung des Gefälles mit sich bringen
an deren Ufern liegen, einschließlich der zu den Grenz- sowie Maßnahmen zur Erhöhung und Verstärkung von
gewässern gehörigen Deiche. Deichen.
Protokollvermerk
zur Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über Grundsätze zur Instandhaltung und zum Ausbau der Grenzgewässer
sowie der dazugehörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen
Im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Verein-
barung über Grundsätze zur Instandhaltung und zum Aus-
bau der Grenzgewässer sowie der dazugehörigen wasser-
wirtschaftlichen Anlagen geben die Beauftragten der
Regierungen zu Protokoll:
Diese Vereinbarung tritt zusammen mit den die Arbeit
der Grenzkommission abschließenden Dokumenten in
Kraft. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und die Regierung der Deutschen Demokratischen Re-
publik stimmen darin überein, daß diese Vereinbarung
in der bestehenden Grenzkommission an Abschnitten
vorab angewendet werden kann, nachdem dort die
Grenze festgestellt und über ihren Verlauf Ubereinstim-
mung erzielt wurde.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1974 1243
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über den Fischfang in einem Teil der Territorialgewässer
der Deutschen Demokratischen Republik in der Lübecker Bucht
Artikel 1 Organ der Deutschen Demokratischen Republik erteilt.
Der Antrag wird dem zuständigen Organ der Deutschen
Durch die Regierung der Deutschen Demokratischen
Demokratischen Republik durch die Ständige Vertretung
Republik ist bis zu 110 Lübecker Stadtfischern aus der
der Bundesrepublik Deutschland zugeleitet.
Bundesrepublik Deutschland (im folgenden Fischereiaus-
übungsberechtigte genannt) die Ausübung des Fischfangs (2) Bei schwerwiegender Verletzung der Vereinbarung
in einem Teil der Territorialgewässer der Deutschen oder der Bestimmungen über die Küstenfischerei in den
Demokratischen Republik nach Maßgabe dieser Verein- Territorialgewässern der Deutschen Demokratischen
barung gestattet. Republik kann bei wiederholter Nichtbeachtung der Auf-
Artikel 2 forderung zur Einhaltung dieser Bestimmungen das
Visum gemäß Ziffer 1 vorübergehend oder dauernd ent-
(1) Das Gebiet (im folgenden Seegebiet genannt) wird zogen werden. Ein vorübergehender oder dauernder Ent-
im Westen und Nordwesten bis zum Punkt mit den Ko- zug des Visums kann auch bei schwerwiegenden Fällen
ordinaten 53°59'10" N und 10°56'07" 0 durch die Grenze der Verletzung dieser Vereinbarung für Zwecke, die nicht
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut- mit dem Fischfang im Zusammenhang stehen, erfolgen.
schen Demokratischen Republik und im Osten durch die
Verbindungslinie zwischen dem bezeichneten Punkt und (3) Ein Verzeichnis der Fischereifahrzeuge, die von den
der Mün~ung der Harkenbäk begrenzt. Fischereiausübungsberechtigten zum Fischfang in dem
(2) Der Aufenthalt zum Zweck des Fischfangs in dem Seegebiet benutzt werden, wird auf dem in Ziffer 1 fest-
Seegebiet ist den Fischereiausübungsberechtigten von gelegten Weg übergeben.
Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, in der Zeit vom
1. Juni bis 30. September und zum Bergen von Fang-
geräten bei Sturm und schwerer See auch außerhalb Artikel 5
dieser Zeit, gestattet.
(1) Für den Fischfang gelten die Bestimmungen der
(3) Der Fischfang wird nur vom schwimmenden Fahr- Deutschen Demokratischen Republik über die Küsten-
zeug aus ausgeübt. Das Betreten des flachen Wassers fischerei in den Territorialgewässern der Deutschen
und des Ufers ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnah- Demokratischen Republik. Eisfischen ist nicht gestattet.
men sind nur aus Gründen der Seenot, bei klarer Sicht
in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis (2) Die Deutsche Demokratische Republik unterrichtet
zu einer Stunde vor Sonnenuntergang auch zum Bergen die Bundesrepublik Deutschland rechtzeitig über die in
abgetriebener Fanggeräte gestattet. Ziffer 1 genannten Bestimmungen, soweit sie nicht be-
züglich der Kennzeichnung der für den Fischfang in die-
sem Seegebiet benutzten Fischereifahrzeuge und Fang-
Artikel 3
geräte in der als Anlage zu dieser Vereinbarung beige-
Die Fischereiausübungsberechtigten, die mit ihren fügten Erklärung der Deutschen Demokratischen
Fahrzeugen in das Seegebiet zum Zweck des Fischfangs Republik mitgeteilt sind.
einlaufen oder von dort zurückkehren, überqueren die
Grenze der Deutschen Demokratischen Republik in dem
Abschnitt, der durch den Punkt mit den Koordinaten
53°57'55" N, 10°54'18" 0 und der südlichen Begrenzung Artikel 6
des Seegebietes gebildet wird.
(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 1974 in
Kraft.
Artikel 4 (2) Die Vereinbarung wird für die Dauer von 20 Jahren
(1) Das Visum zur Ein- und Ausreise zum Zweck des geschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um
Fischfangs in dem Seegebiet wird den Fischereiaus- 10 Jahre, sofern sie nicht 1 Jahr vor Ablauf der Gültig-
0bungsberech tigten auf Antrag durch das zuständige keitsdauer gekündigt wird.
GESCHEHEN in Berlin am 20. Juni 1974 in zwei Ur-
schriften.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Page 1
Für die Regierung
der Deutsmen Demokratischen Republik
Kormes
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Erklärung
der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zu Protokoll zur Vereinbarung
zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über den Fischfang in einem Teil der Territorialgewässer
der Deutschen Demokratischen Republik in der Lübecker Bucht
1. Zu Artikel 2, Ziffer 3: Typ des Fahrzeugs, Länge über alles, Tiefgang, An-
triebsart, Fischereikennzeichen des Fahrzeugs (Hei-
Der Tiefgang der für den Fischfang in dem Seegebiet
mathafen, Nummer) und gegebenenfalls Name; Be-
benutzten Fahrzeuge darf nicht weniger als 0,5 m be-
satzungsstärke, Eigner.
tragen.
2. Zu Artikel 4, Ziffern 1 und 2: 4. Zu Artikel 5, Ziffer 2:
Die Beantragung des Visums zur Ein- und Ausreise Das Aufstellen der Fanggeräte hat so zu erfolgen, daß
zum Zweck des Fischfangs erfolgt über die Ständige Kontrollen am unmittelbaren Verlauf der Grenze und
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in der Arbeiten zur Unterhaltung der Kennzeichnung nicht
Deutschen Demokratischen Republik an das Ministe- behindert werden.
rium für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Die ohne Beisein des Fischereiausübungsberechtigten
Demokratischen Republik. Die Beantragung erfolgt für zum Fischfang ausliegenden Fanggeräte sind oberhalb
bis zu fünf Personen mit Einzelanträgen, für mehr als der Wasserfläche an Startpfählen, Bojen und Schwe-
fünf Personen auf Sammelliste in zweifacher Aus- ken durch Tafeln zu kennzeichnen. Diese Tafeln müs-
fertigung. sen mindestens 300 mm -lang und 100 mm breit sein
Die Einzelanträge sowie die Sammelliste haben fol- und in gut lesbarer Schrift den Namen des Eigners
gende Angaben zu enthalten: und das Fischereikennzeichen des Fahrzeugs enthal-
ten.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnan-
schrift, Nummer des Reisepasses. Zur selbständigen Die Tafeln sind bei Kumm- und Bügelreusen am Start-
Ausübung des Fischfangs berechtigt: Ja/nein. pfahl, bei den Stellnetzen und Angeln auch in kleine-
ren Abmessungen als angegeben auf den Schwimmern
Der Reisepaß ist bei der Beantragung vorzulegen. Das oder an den Bojenstangen anzubringen.
Visum wird auf einer Anlage zum Reisepaß mit einer
Gültigkeit von einem Jahr erteilt. Die Verlängerung Festverankerte Netze und Angeln sind an jedem Ende
der Gültigkeit des Visums ist vor Fristablauf zu be- mit einer 1,5 m über die Wasseroberfläche herausra-
antragen. genden Boje zu kennzeichnen. Am äußersten Ende
dieser Bojen sind je zwei schwarze rechteckige Fähn-
Bei Verstößen kann das Visum in Ausnahmefällen chen in der Mindestabmessung von 300 mm / 200 mm
durch Kontrollorgane der Deutschen Demokratischen übereinander anzubringen.
Republik unmittelbar eingezogen werden. Grundsätz-
lich wird der Entzug des Visums der Ständigen Ver- Bei der Stellnetzfischerei ist darüber hinaus jedes
tretung der Bundesrepublik Deutschland in der Deut- fünfte Netz mit einer gleichlangen Boje zu kenn-
schen Demokratischen Republik mitgeteilt. zeichnen. An dem äußersten Ende ist ein schwarzes
rechteckiges Fähnchen in der Mindestabmessung
3. Zu Artikel 4, Ziffer 3: 300 mm >". 200 mm anzubringen.
Das Verzeidmis der Fischereifahrzeuge, die von den Die Fischereifahrzeuge führen bei Tag den Zahlen-
Fischereiausübungsberechtigten zum Fischfang in dem wimpel 7 des Internationalen Signalbuches, nachts
Seegebiet benutzt werden, hat folgende Angaben zu oder bei schlechter Sicht 2 feste Gelblichter überein-
enthalten: ander.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmad1ungen ve1öffentlic.ht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
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