1213
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
197 4 Ausgegeben zu Bonn am 14. September 1974 Nr. 54
Tag Inhalt Seite
11. 9. 74 Gesetz zu dem Protokoll vom 22. Februar 1973 zum Vertrag vom 15. Juni 1957 zwisdJ.en
der Bundesrepublik Deutsdtland und der Republik Osterreich zur Regelung vermögens-
redttlidJ.er Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1213
25. 7. 74 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF} über nachgeordnete
Beamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1215
9. 8. 74 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Internationalen Fernmelde-Union über die Gestellung von beigeordneten
Sachverständigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1221
21. 8. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Uberein-
kommens über die Sklaverei und des Ubereinkommens über die Sklaverei in der Fassung
des Änderungsprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1225
26. 8. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über konsu-
larische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1225
3. 9. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . 1227
5. 9. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Sozialistischen Republik Rumänien über Sozialversicherung . . . . . . . 1227
Gesetz
zu dem Protokoll vom 22. Februar 1973
zum Vertrag vom 15. Juni 1957
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen
Vom 11. September 1974
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern
das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes
Artikel 1 feststellt.
Dem in Wien am 22. Februar 1973 unterzeichneten Artikel 3
Protokoll zum Vertrag vom 15. Juni 1957 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Osterreich zur Regelung vermögensrechtlicher Be- kündung in Kraft.
ziehungen (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 129) wird zu- (2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem
gestimmt. Das Protokoll wird nachstehend ver- Artikel 9 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
öffentlicht. blatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. September 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Protokoll
zum Vertrag vom 15. Juni 1957 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen
In dem Wunsche, die Durchführung des Vertrages ten oder sonst zuständigen Behörden der beiden Ver-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Re- tragsstaaten auf diejenigen Streitigkeiten nicht mehr an-
publik Osterreich zur Regelung vermögensrechtlicher zuwenden, die nach Maßgabe dieses Protokolls dem
Beziehungen vom 15. Juni 1957 (im folgenden als „Ver- Schlichtungsausschuß und dem Schiedsgericht nicht mehr
mögensvertrag" bezeichnet) abzuschließen, haben die unterbreitet werden können.
Bundesrepublik Deutschland und die Republik Osterreich
folgendes vereinbart:
Artikel 6
Artikel 1 (1) Das Schiedsgericht wird zwölf Monate nach dem
Inkrafttreten dieses Protokolls aufgelöst. Falls zwei Mo-
Streitigkeiten im Sinne des Artikels 99 des Vermögens- nate vor Ablauf dieser Frist noch Verfahren bei dem
vertrages können nur noch innerhalb einer Ausschluß- Schiedsgericht anhängig sind, können die Regierungen
frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Proto- der beiden Vertragsstaaten vereinbaren, daß das Schieds-
kolls dem Schlichtungsausschuß unterbreitet werden. gericht seine Tätigkeit für längstens weitere sechs Mo-
nate fortsetzt.
Artikel 2
(2) Verfahren, die bei Auflösung des Schiedsgerichts
Die Ständige Kommission und mit ihr der Schlichtungs- bei diesem noch nicht erledigt sind, gehen in der Lage,
ausschuß sind mit Erledigung des letzten beim Schlich- in der sie sich befinden, wieder in die Zuständigkeit
tungsausschuß anhängigen Verfahrens aufgelöst. des Gerichts oder der sonst zuständigen Behörde -über,
die das Schiedsgericht befaßt hatte.
Artikel 3
Streitigkeiten, die sich aus der Ablehnung von Be- Artikel 7
gehren auf Ubertragung von Vermögen ergeben und die
Unabhängig von der Auflösung des Schlichtungs-
dem Schlichtungsausschuß nach Maßgabe dieses Proto-
ausschusses nimmt dessen Geschäftsstelle die Aufgaben
kolls nicht mehr zu unterbreiten sind, können von dem-
der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts (Artikel 113 des
jenigen, der das Begehren gestellt hat, nur noch inner-
Vermögensvertrages) bis zur Beendigung der Tätigkeit
halb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Emp-
des Schiedsgerichts wahr.
fang einer ablehnenden Erklärung des österreichischen
Bundesministeriums für Finanzen bei einem Gericht oder
einer sonst zuständigen Behörde anhängig gemacht wer- Artikel 8
den. Dieses Protokoll gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 4
gegenüber der Regierung der Republik Osterreich inner-
Die Gerichte oder sonst zuständigen Behörden der bei- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Protokolls
den Vertragsstaaten haben im Verfahren über Streitig- eine gegenteilige Erklärung abgibt.
keiten der in Artikel 99 des Vermögensvertrages ge-
nannten Art den Artikel 110 dieses Vertrages nur noch
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkraft- Artikel 9
treten dieses Protokolls anzuwenden. (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung; die Rati-
fikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn
Artikel 5 ausgetauscht werden.
Die im Teil V des Vermögensvertrages enthaltenen (2) Dieses Protokoll tritt zwei Monate nach Austausch
besonderen Verfahrensvorschriften sind von den Gerich- der Ratifikationsurkunden in Kraft.
ZU URKUND dessen haben die beiderseitigen Bevoll-
mächtigten dieses Protokoll unterzeichnet und mit Sie-
geln versehen.
GESCHEHEN in zwei Urschriften zu Wien, am 22. Fe-
bruar 1973.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Schirmer
Für die Republik Osterreich
Rudolf K i r c h s c h l ä g e r
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1974 1215
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF)
über nadlgeordnete Beamte
Vom 25. Juli 1974
In New York ist am 27. Juni 1974 eine Vereinba-
rung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Kinderhilfswerk der Verein-
ten Nationen (UNICEF) über nachgeordnete Be-
amte geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Nummer 13
am 27. Juni 1974
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 25. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF)
über nachgeordnete Beamte
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und 3. Ohne zur Gestellung einer bestimmten Anzahl von
das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (im folgen- nachgeordneten Beamten innerhalb einer bestimmten
den als UNICEF bezeichnet) haben folgendes vereinbart: Zeit verpflichtet zu sein, wird sich die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland bemühen, im Rah-
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird men der verfügbaren Mittel und der künftigen Be-
dem UNICEF für geeignete Einsätze nachgeordnete willigungen für die bei ihr nach Absatz 2 gestellten
Beamte nach Maßgabe der folgenden Grundsätze zur Anträge geeignete Bewerber zu finden; sie wird dem
Verfügung stellen: UNICEF das Ergebnis ihrer Bemühungen innerhalb
a) Die Gestellung nachgeordneter Beamter erfolgt einer angemessenen Frist mitteilen. Sofern erforder-
auf Grund besonderer Einzelanträge des UNICEF; lich, wird das UNICEF das Notwendige veranlassen,
sie werden bei Aufgaben eingesetzt, für die das um vor einer endgültigen Entscheidung über die Aus-
UNICEF zuständig ist. wahl ein Gespräch mit dem Bewerber anzusetzen.
b) Nachgeordnete Beamte erhalten keine Planstellen 4. Die nachgeordneten Beamten werden nach einer im
am Sitz des UNICEF. Benehmen mit der Regierung der Bundesrepublik
c) Die endgültige Entscheidung über den Einsatz Deutschland festgesetzten Vergütungsgruppe, in der
eines nachgeordneten Beamten liegt bei dem Regel der Hilfsbeamte (P 1) oder gegebenenfalls Bei-
UNICEF. geordnete Beamte (P 2) eingestellt und, sofern nicht
d) Für nachgeordnete Beamte gelten während ihres zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Einsatzes als internationale Bedienstete bei dem land und dem UNICEF etwas anderes vereinbart wird,
UNICEF das Personalstatut und sonstige auf das für zwei Jahre eingesetzt.
UNICEF anwendbare Vorschriften der Vereinten
Nationen in Verbindung mit ihren Einstellungs- 5. Das UNICEF schreibt die Arbeitsbedingungen jedes
schreiben. Sie werden nicht am Gemeinsamen nachgeordneten Beamten in allen Einzelheiten in
Altersversorgungsfonds der Vereinten Nationen einem Einstellungsschreiben vor, das alle Angaben
beteiligt. Das UNICEF teilt der Regierung der über die Einstellung enthält. In dem Einstellungs-
Bundesrepublik Deutschland alle Änderungen der schreiben wird die Beteiligung des nachgeordneten
genannten Vorschriften mit; diese sind Bestand- Beamten am Gemeinsamen Altersversorgungsfonds
teil dieser Vereinbarung. der Vereinten Nationen ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Vordruck eines Einstellungsschreibens und das
e) Die nachgeordneten Beamten unterstehen als Muster eines Einstellungsangebots sind beigefügt.
internationale Bedienstete dem Exekutivdirektor
des UNICEF und sind ihm bei der Wahrnehmung 6. Sobald ein nachgeordneter Beamter das Einstellungs-
ihrer Aufgaben verantwortlich. Nachgeordnete angebot angenommen hat, notifiziert das UNICEF der
Beamte dürfen bei der Erfüllung ihrer Amtspflich- Regierung der Bundesrepublik Deutschland diese An-
ten Weisungen von einer Regierung einschließ- nahme unter Angabe der Dauer der Einstellung und
lich ihrer eigenen oder von einer anderen nicht des endgültigen Tages des Dienstantritts und stellt
zum UNICEF gehörenden Stelle weder einholen ihr einen spezifizierten Voranschlag der für die Zwecke
noch entgegennehmen. des Absatzes 7 benötigten Beträge zur Verfügung.
f) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zahlt
trägt alle feststellbaren Kosten im Zusammenhang daraufhin den Betrag in jährlichen Raten im voraus
mit der Beschäftigung eines von ihr gestellten auf ein unverzinsliches Konto bei der Deutschen
nachgeordneten Beamten, und zwar insbesondere Bundesbank in Frankfurt/Main ein, das vom UNICEF
Gehälter, Vergütungen, Versicherungskosten und eröffnet wird, damit das UNICEF die Aufstellung und
Beförderungskosten zum und vom Einsatzort nach Unterzeichnung des Zeitvertrags in Angriff nehmen
Maßgabe der auf das UNICEF anwendbaren ein- kann. Der tatsächliche Betrag in der Währung der
schlägigen Personalvorschriften der Vereinten Na- Bundesrepublik Deutschland oder einer anderen frei
tionen. konvertierbaren Währung wird durch Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
2. Das UNICEF wird der Regierung der Bundesrepublik land und dem UNICEF festgesetzt. Das gleiche Ver-
Deutschland Anträge auf Gestellung von nachgeord- fahren findet Anwendung, wenn die Dienstzeit eines
neten Beamten vorlegen, für die nach seiner Auf- nachgeordneten Beamten nach Absatz 4 verlängert
fassung hinreichend geeignete Bewerber in der Bun- wird. Wird der Einsatz eines nachgeordneten Beamten
desrepublik Deutschland vorhanden sind. Jeder An- beendet, so werden etwaige Guthabenüberschüsse im
trag enthält in der Regel eine Beschreibung der Tätig- Zusammenhang mit diesem Einsatz der Regierung der
keit; er bezeichnet u. a. die Dienststelle, bei der er Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellt;
eingesetzt wird, und enthält zutreffendenfalls einen ebenso wird jeder Fehlbetrag im Zusammenhang mit
Hinweis darauf, ob der Antrag auch an eine andere dem Einsatz von der Regierung der Bundesrepublik
Regierung gerichtet worden ist, die dem UNICEF Deutschland auf das vom UNICEF bestimmte Konto
nac:hgeordnete Beamte zur Verfügung stellt. gezahlt.
Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1974 1217
7. Das UNICEF bestreitet aus den von der Regierung 10. Zahlungen auf Grund von festgestellten Ansprüchen
der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Beträgen nach Anhang D zum Personalstatut der Vereinten
alle mit dem Einsatz der von ihr gestellten nach- Nationen über die Zahlung von Entschädigungen bei
geordneten Beamten zusammenhängenden Ausgaben, in Dienstausübung eingetretenen Todesfällen, Ver-
d. h. alle feststellbaren Kosten wie Gehälter, Ver- letzungen oder Krankheiten werden von der Regie-
gütungen, Versicherungskosten und Reisekosten zum rung der Bundesrepublik Deutschland auf das Konto
und vom Dienstort nach Maßgabe der auf das geleistet und vom UNICEF jeweils zuerkannt.
UNICEF anwendbaren Personalvorschriften der Ver-
11. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung können durch
einten Nationen.
einen Briefwechsel zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und dem UNICEF geändert
8. Alle Abhebungen von dem Konto erfolgen erforder- werden.
lichenfalls zu den üblicherweise vom UNICEF ange-
wendeten Währungsumrechnungssätzen. Die Deut- 12. Diese Vereinbarung gilt auch für Berlin (West), sofern
sche Bundesbank legt dem UNICEF monatliche Konto- nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
auszüge vor. Diese werden auch der Bundesstelle gegenüber dem UNICEF innerhalb von drei Monaten
für Entwicklungshilfe, Frankfurt/Main, abschriftlich nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegen-
übersandt. teilige Erklärung abgibt.
13. Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeich-
9. Uber die Verwendung der auf diese Weise gezahlten nung in Kraft; sie bleibt so lange in Kraft, bis sie von
Gelder wird gesondert Buch geführt; das UNICEF der Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder
legt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland von dem UNICEF durch schriftliche Kündigung unter
nach Abschluß der Rechnungsprüfung, jedoch späte- Einhaltung einer Frist von drei Monaten beendet
stens bis zum 1. Juni jedes Jahres, einen Bericht wird. Im Fall einer Beendigung dieser Vereinbarung
über den Stand des Kontos am 31. Dezember des Vor- bleiben jedoch alle bereits angelaufenen Einstellun-
jahrs vor. gen bis zu ihrem regulären Ablaufdatum in Kraft.
Geschehen zu New York am 27. Juni 1974 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und in englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Wolf - U I r ich von Hasse 11
Für das Kinderhilfswerk
der Vereinten Nationen
H e n r y R. L a b o u i s s e
1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Vordruck eines Einstellungsschreibens
Letter of Appointment
To:.
You are hereby offered a FIXED-TERM APPOINTMENT in the Secretariat of the United Nations, (United
Nations Children's Fund), in accordance with the tenns and conditions specified below as arnended by or
as otherwise provided in the relevant Staff Regulations and Staff Rules, together with such arnendrnents as
may from time to time be made to such Staff Regulations and such Staff Rules. This appointrnent is offered
on the basis, inter alia, of your certification of the accuracy of the inforrnation provided by you on the
personal history form. A copy of the Staff Regulations and Staff Rules is transmitted herewith:
1. Initial Assignment
Title:
Category: Level:
Division: Section:
Official Duty Station:
Assessable Salary: $ . , rising, subject to satisfactory service to $
Effective Date of Appointment:
2. Allowances
The Salary shown above does not include any allowances to which you may be entitled.
3. Tenure of Appointment
This ternporary appointment is for a fixed term of from the effective
date of appointment shown above. lt therefore expires on the day of
A Fixed-Term Appointment may be terminated prior to its expiration date in accordance with the
relevant provisions of the Staff Regulations and Staff Rules, in which case the Secretary-General will give
30 days written notice.
Should your appointment be thus terminated, the Secretary-General will pay such indemnity as may
be provided for under the Staff Regulations and the Staff Rules. (The normal expiration of the appoint-
ment at its term does not require the payment of any indemnity.) There is no entitlement to either a
period of notice or an indemnity payment in the event of sumrnary disrnissal for serious misconduct.
4. Information Note
Your particular attention is drawn to the Staff Rules relating to the Staff Assessment Plan and to the
fact that you will not be a participant in the United Nations Joint Staff Pension Fund.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1974 1219
5. Special Conditions
Your particular attention is drawn to Staff Rule 109.1 providing that if the necessities of the service
require abolition of a post or reduction of the staff, staff members specifically recruited for the United
Nations Children's Fund have no entitlement under this rule for co~sideration for posts outside that
agency.
Date On behalf of the Executive Director
To; Chief of Personnel, United Nations Children's Fund
I hereby accept the appointment described in this letter, subject to the conditions therein specified and
to those laid down in the Staff Regulations and the Staff Rules. I have been made acquainted with these
Regulations and Rules, a copy of whic:h has been transmitted to me with this letter of appointment.
Date Staff member
1220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Muster eines Einstellungsangebotes
Dear Mr.· Mrs./Miss
As you are aware, the United Nations Children's Fund (UNICEF) and the Government of the Federal
Republic of Germany have entered jointly upon a programme under which opportunities are offered
to young nationals with suitable qualifications to gain field experience in the course of advancing the
programmes of UNICEF.
Under this arrangement the Government of the Federal Republic of Germany provides in full the cost
involved in the employment by UNICEF of "Junior Professional Officers" as the appointees are called.
UNICEF supplies the administrative facilities necessary to the successful conduct of their work and the
Junior Professional Officer is treated as an internationally recruited staff member of UNICEF.
am pleased to offer you a Fixed-Term appointment for two years as a Junior Professional Officer in
, at the Associate Officer Level of the United Nations salary scheme (P-2, Step 1)
for the Professional category of staff. This appointment does not carry any expectation of renewal or
of conversion to any other type of appointment with UNICEF. The offer of appointment is subject to the
approval of the Medical Director of the United Nations Medical Service. You have already taken this
examination at the United Nations Medical Service in New York and we shall be happy to inform you
as soon as we hear the result.
Information regarding your appointment is included in the Annex to this letter.
I am enclosing a Post Report on the living conditions in for your information.
I attach a sample post description for the post of in our field offices, just to
give you an idea of the work involved.
I hope that you will accept our offer and that we will have the pleasure of welcoming you as a member
of the UNICEF Secretariat soon. We look forward to your reply and should appreciate your letting us
know the date on which you could be available to our organization. You will receive a contract for
signature when the necessary medical clearance has been obtained and the exact date of your departure
is decided upon.
Sincerely yours,
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1974 1221
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Internationalen Fernmelde-Union
über die Gestellung von beigeordneten Sachverständigen
Vom 9. August 1974
In Genf ist am 14. Mai 1974 eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Internationalen Fernmelde-Union über
die Gestellung von beigeordneten Sachverständi-
gen unterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist
nach ihrer Nummer 12
am 14. Mai 1974
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 9. August 1974
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
In Vertretung
EI i a s
1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
der Internationalen Fernmelde-Union
über die Gestellung von beigeordneten Sachverständigen
Agreement
between the International Telecommunication Union
and
the Govemment of the Federal Republic of Germany
Concerning the Provision of Associate Experts
(Ubersetzung)
The International Telecommunication Union and the Die Internationale Fernmelde-Union und die Regierung
Government of the Federal Republic of Germany have der Bundesrepublik Deutschland haben folgende Verein-
come to the following Agreement: barung getroffen:
1. The Government of the Federal Republic of Germany 1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird
undertakes to provide associate experts in connec- im Rahmen des Technische-Hilfe-Programms der
tion with the Technical Cooperation Programmes of Internationalen Fernmelde-Union (im folgenden als
the International Telecommunication Union (herein- ITU bezeichnet) beigeordnete Sachverständige nach
after referred to as ITU) in accordance with the fol- Maßgabe der folgenden Grundsätze zur Verfügung
lowing principles: stellen:
a) Associate experts shall be provided in response to a) Die Gestellung beigeordneter Sachverständiger er-
specific requests from the ITU, which shall in turn folgt auf Grund besonderer Einzelanträge der ITU,
request such experts only when asked to do so by die ihrerseits nur auf Wunsch der Empfangsstaa-
the recipient countries, and shall be assigned to ten beigeordnete Sachverständige anfordert; diese
assist the ITU's experts. No associate expert shall werden zur· Unterstützung von Sachverständigen
be sent to a country without prior approval of the der ITU eingesetzt. Beigeordnete Sachverständige
Government of that country, or remain there werden in einen Staat nur nach Zustimmung sei-
without the consent of such country. ner Regierung entsandt; sie verbleiben dort nur
mit Einwilligung dieses Staates.
b) Associate experts shall not be placed at the Head- b) Beigeordnete Sachverständige erhalten keine
quarters of the ITU in any established posts. Planstellen am Sitz der ITU.
c) The final decision regarding the assignment of as- c) Die endgültige Entscheidung über den Einsatz
sociate experts shall rest with the ITU and the eines beigeordneten Sachverständigen liegt bei
Government of the recipient country. der ITU und der Regierung des Empfangsstaates.
d) Associate experts shall, for the duration of their d) Für beigeordnete Sachverständige gelten während
assignment to the ITU, be subject, as international ihres Einsatzes als internationale Bedienstete bei
civil servants, to the Staff Rules of the ITU gov- der ITU die Personalvorschriften der ITU für das
erning Technical Assistance Project Personnel bei Vorhaben der Technischen Hilfe eingesetzte
with the exception of rule 6.1 dealing with the Personal mit Ausnahme der die Beteiligung am
participation in the Pension Fund. Participation of Altersversorgungsfonds regelnden Nummer 6. 1.
associate experts in the United Nations Joint Staff Die Beteiligung der beigeordneten Sachverständi-
Pension Fund shall be specifically excluded. The gen am Gemeinsamen Altersversorgungsfonds der
ITU shall communicate to the Government of the Vereinten Nationen ist ausdrücklich ausgeschlos-
Federal Republic of Germany all modifications or sen. Die ITU teilt der Regierung der Bundesre-
amendments to the Staff Rules of the ITU govern- publik Deutschland alle Änderungen ihrer Perso-
ing Technical Assistance Project Personnel. • nalvorschriften für das bei Vorhaben der Techni-
schen Hilfe eingesetzte Personal mit.
e) As international civil servants, the associate ex- e) Die beigeordneten Sachverständigen unterstehen
perts shall be subject to the authority of the Sec- als internationale Bedienstete dem Generalsekre-
retary-General of the ITU and shall be responsible tär der ITU und sind ihm bei der Wahrnehmung
to him in the exercise of their functions. Asso- ihrer Aufgaben verantwortlich. Beigeordnete
ciate experts shall not seek or accept instructions Sachverständige dürfen bei der Erfüllung ihrer
in the performance of their duties from any Gov- Amtspflichten Weisungen von einer Regierung
ernment, including their own, or other authority einschließlich ihrer eigenen oder einer anderen
external to the ITU. nicht zur ITU gehörenden Stelle weder einholen
noch entgegennehmen.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1974 1223
f} The Government of the Federal Republic of Ger- f) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
many shall, in accordance with the Staff Rules of trägt in Ubereinstimmung mit den Personalvor-
the ITU governing Technical Assistance Project schriften der ITU für das bei Vorhaben der Tech-
Personnel, be responsible for all the identifiable nischen Hilfe eingesetzte Personal alle durch den
costs relevant to the assignment of associate ex- Einsatz der beigeordneten Sachverständigen ent-
perts, such as salaries and related allowances, stehenden feststellbaren Kosten wie Gehälter und
payments in connection with social security (with damit verbundene Vergütungen, Zahlungen im Zu-
the exception of the premium for participation in sammenhang mit der Sozialversicherung (mit Aus-
the United Nations Joint Staff Pension Fund), nahme der für die Beteiligung am Gemeinsamen
travel and removal expenses and entitlements in Altersversorgungsfonds der Vereinten Nationen
connection with the separation from service. zu zahlenden Prämien), Reise- und Umzugskosten
und Beträge im Zusammenhang mit dem Ausschei-
den aus dem Dienst.
2. The ITU undertakes to submit to the Government of 2. Die ITU legt der Regierung der Bundesrepublik
the Federal Republic of Germany requests for asso- Deutschland Anträge auf Gestellung von beigeordne-
ciate experts for which in the opinion of the ITU, ten Sachverständigen vor, für die nach ihrer Auffas-
suitable candidates may be found in the Federal Re- sung geeignete Bewerber in der Bundesrepublik
public of Germany. Each request shall normally be in Deutschland vorhanden sind. Jeder Antrag enthält in
the form of a job description giving also the name der Regel eine Beschreibung der Tätigkeit; er enthält
and nationality of the expert to be assisted and shall ferner den Namen und die Staatsangehörigkeit des zu
indicate whether the request has also been submitted unterstützenden Sachverständigen und einen Hinweis
to any other country or countries providing associate darauf, ob der Antrag auch an· einen oder mehrere
experts. andere Staaten gerichtet worden ist, die beigeordnete
Sachverständige stellen.
3. The Government of the Federal Republic of Ger- 3. Ohne zur Gestellung einer bestimmten Anzahl von
many, although not committed to the provision of beigeordneten Sachverständigen innerhalb einer be-
. any specific number of associate experts in any stimmten Zeit verpflichtet zu sein, wird sich die Re-
given period, undertakes to make every effort to find gierung der Bundesrepublik Deutschland nach besten
suitable candidates for any request submitted to it in Kräften bemühen, für jeden bei ihr nach Absatz 2 ge-
accordance with paragraph 2 above, and to advise stellten Antrag geeignete Bewerber zu finden; sie
the ITU of the results within a reasonable period of teilt der ITU das Ergebnis ihrer Bemühungen inner-
time. halb einer angemessenen Frist mit.
4. Each associate expert shall normally be appointed for 4. Die beigeordneten Sachverständigen werden in der
a period of twelve months. This period of service Regel für höchstens zwölf Monate eingestellt. Diese
may be extended only in exceptional cases by the Tätigkeitsdauer kann nur in Ausnahmefällen von der
ITU in agreement with the Government of the ITU im Einvernehmen mit der Regierung der Bundes-
Federal Republic of Germany and the Government of republik Deutschland und der Regierung des Emp-
the recipient country. The grading for each associate fangsstaats verlängert werden. Die Einstufung eines
expert shall be agreed upon between the ITU and the jeden beigeordneten Sachverständigen wird zwischen
Government of the Federal Republic of Germany. In der ITU und der Regierung der Bundesrepublik
principle, associate experts shall be classified in Deutschland vereinbart. Die beigeordneten Sachver-
level P 2. ständigen werden grundsätzlich in die Vergütungs-
gruppe P 2 eingestuft.
5. In a Letter of Appointment to be given to the asso- 5. In einem dem beigeordneten Sachverständigen auszu-
ciate expert, the ITU shall specify the conditions of händigenden Einstellungsschreiben beschreibt die
service in full detail. ITU die Arbeitsbedingungen in allen Einzelheiten.
6. As soon as an associate expert has been accepted by 6. Sobald ein beigeordneter Sachverständiger von der
the ITU and the recipient country, and a tentative ITU und dem Empfangsstaat angenommen und der
reporting date established, the Governmet of the Zeitpunkt seines Dienstantritts. vorläufig festgesetzt
Federal Republic of Germany shall pay the sum worden ist, zahlt die Regierung der Bundesrepublik
estimated to be required for the agreed duration of Deutschland den voraussichtlich während der verein-
the assignment for the purposes set out in para- barten Dauer des Einsatzes für die in Absatz 7 ge-
graph 7 below into a non-interest bearing account nannten Zwecke benötigten Betrag auf ein von der
with the Deutsche Bundesbank, Frankfurt/Main, to ITU eröffnetes unverzinsliches Konto bei der Deut-
be established by the ITU. The sum in currency of schen Bundesbank in Frankfurt/Main ein. Der Betrag,
the Federal Republic of Germany, unless otherwise der - vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung im
agreed upon in a particular case, shall be freely Einzelfall - in der Währung der Bundesrepublik
convertible and shall be determined through a se- Deutschland gezahlt wird, ist frei konvertierbar; er
parate exchange of letters between the ITU and the wird in einem besonderen Briefwechsel zwischen der
Government of the Federal Republic of Germany. ITU und der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
The same procedure shall apply in cases where the land festgesetzt. Das gleiche Verfahren wird in den
initial period of service of an associate expert is Fällen angewandt, in denen die erste Einsatzzeit
extended in accordance with paragraph 4 above. eines beigeordneten Sachverständigen nach Absatz 4
When the assignment of an associate expert comes verlängert worden ist. Wird der Einsatz eines beige-
to an end, any outstanding surplus relating to that ordneten Sachverständigen beendet, so werden
assignment shall be placed at the disposal of the etwaige Guthabenüberschüsse im Zusammenhang mit
Government of the Federal Republic of Germany; diesem Einsatz der Regierung der Bundesrepublik
similarly any deficit relating to the assignment shall Deutschland zur Verfügung gestellt; ebenso wird
be paid by the Government of the Federal Republic jeder Fehlbetrag im Zusammenhang mit dem Einsatz
of Germany into the aforementioned ITU account. von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
auf das obenerwähnte Konto der ITU eingezahlt.
1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
7. The ITU shdll draw on the sums paid by the Govern- 7. Die ITU verwendet die von der Regierung der Bun-
ment of the Federal Republic of Germany to meet all desrepublik Deutschland gezahlten Beträge zur Be-
identifiable costs according to paragraph 1 f) above. streitung aller feststellbaren Kosten nach Absatz 1
To these identifiable costs shall be added 12 per cent Buchstabe f. Zu diesen feststellbaren Kosten werden
of the total sum of identifiable costs for reimburse- 12 v. H. der Gesamtsumme der feststellbaren. Kosten
ment of administrative expenses of the ITU. The zur Erstattung der Verwaltungskosten der ITU hinzu-
salary applicable shall be determined in agreement gerechnet. Das zu gewährende Gehalt wird im Ein-
with the Government of the Federal Republic of Ger- vernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik
many. Deutschland festgesetzt.
8. Payments against the account in currencies other 8. Allen Zahlungen aus dem Konto in einer anderen
than the currency of the Federal Republic of Ger- Währung als jener der Bundesrepublik Deutschland
many shall be made at the operational rates of ex- werden die üblicherweise von der ITU angewendeten
change for United Nations programmes currently Umrechnungssätze, die bei Programmen der Verein-
used by the ITU. ten Nationen gelten, zugrunde gelegt.
9. Annually, as soon as audited accounts are available 9. Die ITU legt der Regierung der Bundesrepublik
and not later than 1 April, the ITU shall submit to Deutschland nach Abschluß der Rechnungsprüfung,
the Government of the Federal Republic of Germany jedoch spätestens bis zum 1. April jedes Jahres,
a statement of the financial position of the account einen Bericht über den Stand des Kontos am 31. De-
as at 31 December of the preceding year. zember des Vorjahres vor.
10. The terms and conditions of this Agreement may be 10. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung können
modified by exchange of letters between the ITU and durch einen Briefwechsel zwischen der ITU und der
the Government of the Federal Republic of Germany. Regierung der Bundesrepublik Deutschland geändert
werden.
11. This Agreement shall also apply to Berlin (West). 11. Diese Vereinbarung gilt auch für Berlin (West), so-
provided that the Government of the Federal Repu- fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
blic of Germany does not make a contrary declara- lan<l gegenüber der ITU innerhalb von drei Monaten
tion to the ITU within three months of the date of nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegen-
entry into force of this Agreement. teilige Erklärung abgibt.
12. This Agreement shall enter into force on the date of 12. Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeich-
its signature and remain in force until terminated by nung in Kraft; sie bleibt so lange in Kraft, bis sie von
the giving of three months' notice in writing, either der Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder
by the Government of the Federal Republic of Ger- von der ITU durch schriftliche Kündigung unter Ein-
many or by the ITU. haltung einer Frist von drei Monaten außer Kraft ge-
setzt wird.
DonP at Geneva this 14th day of May, 1974 in two Geschehen zu Genf am vierzehnten Mai 1974 in zwei
originals, in the English language. Urschriften in englischer Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Axel Herbst
Für die Internationale Fernmelde-Union
For the International Telecommunication Union
Mohamed M i 1 i
Secretaire general
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1974 1225
Bekantmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Obereinkommens
über die Sklaverei und des Obereinkommens über die Sklaverei
in der Fassung des Änderungsprotokolls
Vom 21. August 1974
Das Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Ände-
rung des am 25. September 1926 in Genf unterzekh-
neten Ubereinkommens über die Sklaverei (Bundes-
gesetzbl. 1972 II S. 1069) und das Ubereinkommen
über die Sklaverei in der durch das Protokoll vom
7. Dezember 1953 geänderten Fassung (Bundesge-
setzbl. 1972 II S. 1473) sind nach Artikel III Abs. 1
und 2 des Protokolls für
Mali am 2. Februar 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 17. Dezember 1973 (Bun-
desgesetzbl. 1974 II S. 41) und vom 25. Apri,l 1974
(Bundesgesetzbl. II S. 672).
Bonn, den 21. August 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v o n S c h e n c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Obereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 26. August 1974
Das Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische
Beziehungen (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77
Abs. 2 für
Oman am 30. Juni 1974
Ruanda am 30. Juni 1974
Schweden am 18. April 1974
in Kraft getreten.
Die Fakultativ-Protokolle über die obligatorische Beilegung von Strei-
tigkeiten und über den Erwerb der Staatsangehörigkeit, beide vom
24. April 1963, sind nach ihren Artikeln VIII Abs. 2 und VI für
Oman am 30. Juni 1974
Schweden am 18. April 1974
in Kraft getreten.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1974 1225
Bekantmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Obereinkommens
über die Sklaverei und des Obereinkommens über die Sklaverei
in der Fassung des Änderungsprotokolls
Vom 21. August 1974
Das Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Ände-
rung des am 25. September 1926 in Genf unterzekh-
neten Ubereinkommens über die Sklaverei (Bundes-
gesetzbl. 1972 II S. 1069) und das Ubereinkommen
über die Sklaverei in der durch das Protokoll vom
7. Dezember 1953 geänderten Fassung (Bundesge-
setzbl. 1972 II S. 1473) sind nach Artikel III Abs. 1
und 2 des Protokolls für
Mali am 2. Februar 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 17. Dezember 1973 (Bun-
desgesetzbl. 1974 II S. 41) und vom 25. Apri,l 1974
(Bundesgesetzbl. II S. 672).
Bonn, den 21. August 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v o n S c h e n c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Obereinkommens
über konsularische Beziehungen
Vom 26. August 1974
Das Wiener Ubereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische
Beziehungen (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1585) ist nach seinem Artikel 77
Abs. 2 für
Oman am 30. Juni 1974
Ruanda am 30. Juni 1974
Schweden am 18. April 1974
in Kraft getreten.
Die Fakultativ-Protokolle über die obligatorische Beilegung von Strei-
tigkeiten und über den Erwerb der Staatsangehörigkeit, beide vom
24. April 1963, sind nach ihren Artikeln VIII Abs. 2 und VI für
Oman am 30. Juni 1974
Schweden am 18. April 1974
in Kraft getreten.
1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Schweden hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden
Vorbehalt erklärt:
(Translation) (Ubersetzung)
"With regard to article 35, para- "Im Hinblkk auf Artikel 35 Absatz 1
graph 1, and article 58, paragraph 1, und Artikel 58 Absatz 1 gewährt
Sweden does not accord to consular Schweden den von Wahlkonsularbe-
posts headed by honorary consular amten geleiteten konsularischen Ver-
officers the right to employ diplo- tretungen nicht das Recht, sich diplo-
matic or consular couriers and diplo- matischer oder konsularischer Kuriere
matic or consular bags, or to Govern- und diplomatischen oder konsulari-
ments, diplomatic missions and other schen Kuriergepäcks zu bedienen, und
consular posts the right to employ Regierungen, diplomatischen Missio-
these means in communicating with nen und anderen konsularischen Ver-
consular posts headed by honorary tretungen nicht das Recht, sich dieser
consular officers, exept to the extent Mittel im Verkehr mit den von Wahl-
that Sweden may have consented konsularbeamten geleiteten konsula-
thereto in particular cases." rischen Vertretungen zu bedienen, es
sei denn, daß Schweden dem in Ein-
zelfällen zugestimmt hat."
In einem Begleitschreiben zur Ratifikationsurkunde gab der Ständige
Vertreter Schwedens bei den Vereinten Nationen im Namen seiner
Regierung folgende Erklärung ab:
(Translation) (Ubersetzung)
"With reference to article 22 of the „Zu Artikel 22 des Ubereinkommens
Convention, the Swedish Government gibt die schwedische Regierung dem
expresses the wish that in countries Wunsch Ausdruck, daß in Staaten, in
where it has been an established prac- denen es ständige Ubung ist, Ange-
tice to allow nationals of the receiv- hörigen des Empfangsstaates oder ei-
ing State or of a third State to be nes dritten Staates zu gestatten, sich
appointed as Swedish honorary con- als schwedische Wahlkonsuln bestel-
suls, this will continue to be allowed len zu lassen, dies weiterhin gestattet
as before. The Swedish Government sein möge. Die schwedische Regierung
also expresses the hope that countries gibt ferner der Hoffnung Ausdruck,
with which Sweden establishes new daß Staaten, mit denen Schweden neue
consular relations will follow a similar konsularische Beziehungen aufnimmt,
practice and will give their consent ein ähnliches Verfahren anwenden und
to such appointments pursuant to para- nach Artikel 22 Absätze 2 und 3 ihre
graphs 2 and 3 of article 22." Zustimmung zu derartigen Bestellun-
gen erteilen werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 12. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. II S. 945).
Bonn, den 26. August 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1974 1227
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens
Vom 3. September 1974
Das Europäische Kulturabkommen vom 19. Dezem-
ber 1954 (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 1128) ist nach
seinem Artikel 9 Abs. 3 für
Luxemburg am 30. August 1956
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 31. August 1956 (Bundes-
gesetzbl. II S. 902), die insoweit zu berichtigen ist,
und vom 19. April 1970 (Bundesgesetzbl. II S. 207).
Bonn, den 3. September 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwisdten der Bundesrepublik Deutschland
und der Sozialistisdlen Republik Rumänien
über Sozialversidterung
Vom 5. September 1974
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Mai
1974 zu dem Abkommen vom 29. Juni 1973 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-
schen Republik Rumänien über Sozialversicherung
(Bundesgesetzbl. 1974 II S. 697) wird hiermit be-
kanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Ar-
tikel 15 Abs. 2 sowie das Schlußprotokoll
am 1. Oktober 1974
in Kraft treten.
Die Ratifikationsurkunden sind am 21. August 1974
in Bukarest ausgetauscht worden.
Bonn, den 5. September 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v o n S c h e n c k
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1974 1227
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens
Vom 3. September 1974
Das Europäische Kulturabkommen vom 19. Dezem-
ber 1954 (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 1128) ist nach
seinem Artikel 9 Abs. 3 für
Luxemburg am 30. August 1956
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 31. August 1956 (Bundes-
gesetzbl. II S. 902), die insoweit zu berichtigen ist,
und vom 19. April 1970 (Bundesgesetzbl. II S. 207).
Bonn, den 3. September 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwisdten der Bundesrepublik Deutschland
und der Sozialistisdlen Republik Rumänien
über Sozialversidterung
Vom 5. September 1974
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Mai
1974 zu dem Abkommen vom 29. Juni 1973 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-
schen Republik Rumänien über Sozialversicherung
(Bundesgesetzbl. 1974 II S. 697) wird hiermit be-
kanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Ar-
tikel 15 Abs. 2 sowie das Schlußprotokoll
am 1. Oktober 1974
in Kraft treten.
Die Ratifikationsurkunden sind am 21. August 1974
in Bukarest ausgetauscht worden.
Bonn, den 5. September 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v o n S c h e n c k
1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 283. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. August 1974, ist im Bundesanzeiger Nr.169 vom 11. September 1974 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 169 vom 11. September 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesmtnlsler der Justiz.
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drudt: Bundesdrudterei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröflentlidit
Im Bundesgesetzblatt Tell II werden völkerredltlidle Vereinbarungen. Verträqe mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentllc:bt.
Bezugs b e d in g u n gen : Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. Jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellunqen bereits ersdlienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn l, Postfach 624, Tel. (02221) 238067 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Tell II halbjährlidl je 31.- DM. Einzelstücke 1e angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglidl Versandkosten
Dieser Preis gilt audl für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 aus!)egeben worden sind Lielerunq qeqen Voreinsendung des Betrage,
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis d I es er Ausgabe: 1,05 DM (0,85 DM zuzügllc:b -,20 DM Versandkosten) bei Lielerung gegen Vorausrl·ctinung 1 45 D\I. Im Bezuqo·
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betril<Jt 5,5 °/o