1181
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 31.August 1974 Nr.52
Tag Inhalt Seite
26. 8. 74 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 13/74 - Erhöhung des Zoll-
kontingents 1974 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1181
1. 8. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung einer
internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1182
7. 8. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1182
Verordnung
zur Änderung des Deutsdten Teil-Zolltarifs
(Nr. 13/74 - Erhöhung des Zollkontingents 1974 für Bananen)
Vom 26. August 1974
Auf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes 08.01 B (Bananen usw.) in der Spalte 2 (Warenbe-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai zeichnung) die Mengenangabe „388 000 t" ersetzt
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert durch: ,,575 000 t".
durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des § 2
Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I
S. 940), verordnet die Bundesregierung: Diese Verordnung gilt nadl § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
§ 1
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgeset-
zes auch im Land Berlin.
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird § 3
mit Wirkung vom 1. Januar 1974 im Anhang Zoll- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kontingente/2 in der Bestimmung zu Tarifstelle kündung in Kraft.
Bonn, den 26. August 1974
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Erridltung einer internationalen Organisation
für das gesetzliche Meßwesen
Vom 1. August 1974
Das Ubereinkommen vom 12. Oktober 1955 zur Pakistan
Errichtung einer internationalen Organisation für Sri Lanka (Ceylon)
das gesetzliche Meßwesen (Bundesgesetzbl. 1959 II Vereinigte Staaten
S. 673) in der mit Wirkung vom 18. Januar 1968 ge-
änderten Fassung (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 862) ist und für die korrespondierenden Mitglieder
nach seinem Artikel XXXIV Abs. 2 für
Neuseeland
Äthiopien am 7. Februar 1974
Türkei
Korea (Demokratische
Volksrepublik) am 8. Juni 1974 in der ab 18. Januar 1968 geltenden Fassung in
Zypern am 19. Juli 1974 Kraft getreten ist.
in Kraft getreten. Ferner findet das übereinkommen in der ab
Die Bekanntmachungen vom 23. November 1970 18. Januar 1968 geltenden Fassung für die in der Be-
(Bundesgesetzbl. II S. 1315), vom 19. November 1973 kanntmachung vom 20. Mai 1970 (Bundesgesetz-
(Bundesgesetzbl. II S. 1683), vom 23. Oktober 1968 blatt II S. 291) angegebenen vom Vereinigten
(Bundesgesetzbl. II S. 929), vom 28. Dezember 1972 Königreich abhängigen Gebiete Anwendung.
(Bundesgesetzbl. 1973 II S. 50) werden dahin er- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
gänzt, daß das übereinkommen für die Bekanntmachung vom 19. November 1973 (Bun-
Kamerun desgesetzbl. II S. 1683).
Bonn, den 1. August 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Kapitalhilfe
Vom 7. August 1974
In Ouagadougou ist am 17. April 1974 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ober-
volta über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 17. April 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. August 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Erridltung einer internationalen Organisation
für das gesetzliche Meßwesen
Vom 1. August 1974
Das Ubereinkommen vom 12. Oktober 1955 zur Pakistan
Errichtung einer internationalen Organisation für Sri Lanka (Ceylon)
das gesetzliche Meßwesen (Bundesgesetzbl. 1959 II Vereinigte Staaten
S. 673) in der mit Wirkung vom 18. Januar 1968 ge-
änderten Fassung (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 862) ist und für die korrespondierenden Mitglieder
nach seinem Artikel XXXIV Abs. 2 für
Neuseeland
Äthiopien am 7. Februar 1974
Türkei
Korea (Demokratische
Volksrepublik) am 8. Juni 1974 in der ab 18. Januar 1968 geltenden Fassung in
Zypern am 19. Juli 1974 Kraft getreten ist.
in Kraft getreten. Ferner findet das übereinkommen in der ab
Die Bekanntmachungen vom 23. November 1970 18. Januar 1968 geltenden Fassung für die in der Be-
(Bundesgesetzbl. II S. 1315), vom 19. November 1973 kanntmachung vom 20. Mai 1970 (Bundesgesetz-
(Bundesgesetzbl. II S. 1683), vom 23. Oktober 1968 blatt II S. 291) angegebenen vom Vereinigten
(Bundesgesetzbl. II S. 929), vom 28. Dezember 1972 Königreich abhängigen Gebiete Anwendung.
(Bundesgesetzbl. 1973 II S. 50) werden dahin er- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
gänzt, daß das übereinkommen für die Bekanntmachung vom 19. November 1973 (Bun-
Kamerun desgesetzbl. II S. 1683).
Bonn, den 1. August 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
des Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Kapitalhilfe
Vom 7. August 1974
In Ouagadougou ist am 17. April 1974 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ober-
volta über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 17. April 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. August 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1974 1183
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Obervolta
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sehen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und und der Regierung der Republik Obervolta durch andere
Vorhaben ersetzt werden.
die Regierung der Republik Obervolta
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Artikel 2
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Obervolta, (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-
gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Regierung der Republik Obervolta und der
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzusdlließenden Ver-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, träge, die den in der Bundesrepublik Deutsdlland gelten-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- den Redltsvorsdlriften unterliegen.
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Beteiligung der
in der Absicht, die Entwicklung der obervoltaischen Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammen-
Wirtschaft zu fördern, arbeit (DEG) mbH erfolgt nach Maßgabe eines noch ab-
zuschließenden Beteiligungsvertrages.
sind wie folgt übereingekommen:
(3) Die Regierung der Republik Obervolta garantiert
für die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Beteiligung der
Artikel 1 Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammen-
arbeit (DEG) mbH den freien Transfer des Kapitals, der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
Erträge und, im Falle der Veräußerung oder der Liquida-
möglicht es der Regierung der Republik Obervolta, bei
tion, des Veräußerungs- oder Liquidationserlöses.
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
a) zur Finanzierung der Einfuhr von Waren zur Deckung
des laufenden, notwendigen zivilen Bedarfs gemäß Artikel 3
der diesem Abkommen beigefügten Liste ein liefer- Die Regierung der Republik Obervolta stellt die Kre-
ungebundes Darlehen bis zur Höhe von insgesamt ditanstalt für Wiederaufbau und die Deutsche Gesell-
acht Millionen achthundertfünfzigtausend Deutsche schaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DEG) mbH
Mark, von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-
b) zur Finanzierung von Investitionsvorhaben kleiner gaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in
und mittlerer privater Unternehmen durch die ober- Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Darlehensverträge und des
voltaische Entwicklungsbank „Banque Nationale de in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Beteiligungsvertrages in
Developpement" (BND) eine weiteres Darlehen bis zur rler Republik Obervolta erhoben werden.
Höhe von insgesamt zwei Millionen Deutsche Mark,
c) für das Vorhaben „Wasserversorgung von neun Ge- Artikel 4
meindezentren" ein Darlehen bis zur Höhe von ins- Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den
gesamt einer Million siebenhundertfünfzigtausend sich aus der finanziellen Hilfe ergebenden Transporten
Deutsche Mark, von Personen und Güt-ern im See- und Luftverkehr den
d) für das Vorhaben „Erweiterung der Textilfabrik Kou- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
dougou (Voltex II)" ein Darlehen bis zur Höhe von kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
insgesamt sechs Millionen einhunderttausend Deut- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
sche Mark deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-
aufzunehmen, wenn nach Prüfung - mit Ausnahme ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die er-
der unter Buchstaben a und b bezeichneten Darlehen forderlichen Genehmigungen.
- die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Artikel 5
möglicht es der Deutschen Gesellschaft für wirtschaft- Lieferungen und Leistungen, die aus den in Artikel
liche Zusammenarbeit (DEG) mbH, Köln, eine Beteiligung Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Darlehen bezahlt
an der obervoltaischen Entwicklungsbank „Banque Na- werden, sind international öffentlich auszuschreiben, so-
tionale de Developpement (BND)" bis zur Höhe von ins- weit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt
gesamt einer Million dreihunderttausend Deutsche Mark wird.
zu erwerben, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-
keit festgestellt ist. Artikel 6
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe c und d und in Absatz 2 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwi- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug- desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück- Republik Obervolta innerhalb von drei Monaten nach
sichtigt werden. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
rung abgibt.
Artikel 7
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin- Artikel 8
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun- in Kraft.
GESCHEHEN zu Ouagadougou am 17. April 1974 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Vergau
Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung
der Republik Obervolta
L'Intendant Militaire
Tiemoko Marc Garango
Ministre des Finances
Anlage zu dem Abkommen
vom 17. April 1974
über Kapitalhilfe
I. Liste der Waren nach Artikel 1, die die Republik
Obervolta in Höhe bis zu insgesamt acht Millionen
achthundertfünfzigtausend Deutsche Mark beziehen
kann:
1. Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halb-
fabrikate
2. Industrielle Ausrüstungen
3. Ersatz- und Zubehörteile aller Art
4. Erzeugnisse der chemischen Industrie
5. landwirtschaftliche Maschinen und Geräte
II. Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine mög-
lichst große Anzahl Warenarten umfassen. Einfuhr-
güter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können
nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustim-
mung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vorliegt.
Der Bezug von Luxusgütern und aller Güter, die der
nichtzivilen Ausrüstung dienen, ist im Rahmen der
Warenhilfe ausgeschlossen.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drude: Bundesdrudcerel Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadtungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmadmngen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlldlt.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufendei Bezug nu1 im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. (. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postansdlrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt.
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