65
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1974 Nr. 5
Tag Inhalt Seite
12. 12. 73 Bekanntmachung des Abkommens zwisd1en der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sri Lanka über Kapitalhilfe ................... , .. 65
18. 12. 73 Bekanntmadmng des Abkommens zwismen der Regierung der Bundesrepublik Deutsm-
land und der Regierung der Islamismen Republik Pakistan über Zusammenarbeit in der
wissenschaftlid1en Forsmung und technologischen Entwicklung ........................ . 68
20. 12. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Obereinkommens über diploma-
tische Beziehungen ..................................................... • • . • • • • . • • • • • 11
2. 1. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Abkommens
vom 5. Juli 1963 zwismen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Französisd1en Republik über die Errichtung des deutsd1-französischen Jugend-
\Verks ........................................................................... • • • 73
4. 1. 74 Bekanntmamung über den Geltungsbereid1 des Zusatzübereinkommens über die Absd1af-
fung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlimer Einrichtungen und
Praktiken ......................................................................... . 73
7. 1. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik
Deutsd1land und der Italienismen Republik über Erleichterungen der fiskalischen Behand-
lung des grenzübersmreitenden deutsch-italienischen Straßengüterverkehrs ............ . 74
15. 1. 74 Bekanntmad1ung über den Geltungsbereich des Welturheberred1tsabkornrnens ......... . 74
18. 1. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens gegen Diskriminierung
im Unterrid1tswesen ............................................................... . 75
21. 1. 74 Bekanntmad1ung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des
Gaskriegs ........................................................................ • • 75
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sri Lanka
über Kapitalhilfe
Vom 12. Dezember 1973
In Colombo ist am 18. Oktober 1973 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik
Sri Lanka über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 18. Oktober 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 12. Dezember 1973
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Börnstein
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sri Lanka
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung und die Zentralbank der Republik
und Sri Lanka garantieren gegenüber der Kreditanstalt für
die Regierung der Republik Sri Lanka Wiederaufbau alle Zahlungen und den sich daraus er-
gebenden Transfer in Erfüllung von Verbindlichkeiten des
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- Darlehensnehmers auf Grund der abzuschließenden Dar-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der lehensverträge.
Republik Sri Lanka, Artikel 3
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung der Republik Sri Lanka stellt die Kredit-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- vertrages in der Republik Sri Lanka erhoben werden.
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, die Entwicklung der lankaischen Wirt-
schaft zu fördern, Die Regierung der Republik Sri Lanka überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
sind wie folgt übereingekommen: von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Transport-
unternehmen, trifft keine Maßnahme, welche die gleich-
Artikel 1 berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen aus der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Land Berlin aus-
möglicht es der Regierung der Republik Sri Lanka bei der schließt oder erschwert, und erteilt ggf. die erforderlichen
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Genehmigungen.
Darlehen bis zur Höhe von insgesamt DM 24 Millionen
Artikel 5
(in Worten: vierundzwanzig Millionen Deutsche Mark)
aufzunehmen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
(2) Das Darlehen ist zur Finanzierung der Einfuhr von
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
Gütern des laufenden, notwendigen zivilen Bedarfs gemäß
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
der dem Abkommen beigefügten Warenliste, und zwar
werden.
überwiegend zur Aufrechterhaltung und besseren Nutzung
in der Republik Sri Lanka bestehender industrieller und Artikel 6
landwirtschaftlicher Produktionskapazitäten und zur Er-
haltung und Verbesserung der Infrastruktur sowie der Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
damit zusammenhängenden Leistungen zu verwenden. sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
republik Deutschland gegenüber der Regierung der
Artikel 2 Republik Sri Lanka innerhalb von drei Monaten nach
(l) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Er-
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen klärung abgibt.
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-
Artikel 7
aufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
liegt. in Kraft.
GESCHEHEN zu Colombo am 18. Oktober 1973 in sechs
Urschriften, je zwei in deutscher, in singhalesischer und
in englischer Sprache, wobei die deutsche und die
singhalesische Fassung gleichermaßen verbindlich sind;
bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. G. Feilner
Dr. F. K 1am s e r
Für die Regierung
der Republik Sri Lanka
H. A. de S. Gunasekera
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1974 61
Anhang
gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Republik Sri Lanka vom 18. Oktober 1973 über
Kapitalhilfe
I.
Liste der Waren, die die Republik Sri Lanka nach
Artikel 1 Absatz 2 des oben genannten Abkommens in
Höhe von DM 24 Millionen (in Worten: vierundzwanzig
Millionen Deutsche Mark) beziehen kann.
1. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte
2. Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate
3. Industrielle Ausrüstungen
4. Erzeugnisse der chemischen Industrie
5. Ersatz- und Zubehörteile aller Art
6. Nutzfahrzeuge aller Art
7. Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-
schaftliche Entwicklung der Republik Sri Lanka von
Bedeutung sind.
II.
(1) Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-
stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vorliegt.
(2) Aus dem Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses
Abkommens dürfen auch Lieferungen im Rahmen von
Importlizenzen bezahlt werden, die nach dem 31. August
1973 erteilt wurden.
(3) Die Einfuhr von Luxus- und Verbrauchsgütern und
aller Güter, die der militärischen Ausrüstung dienen, ist
von der Finanzierung aus der Warenhilfe ausgeschlossen.
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Zusammenarbeit
in der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung
Vom 18. Dezember 1973
In Islamabad ist am 30. November 1972 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Islamischen
Republik Pakistan über Zusammenarbeit in der
wissenschaftlichen Forschung und technologischen
Entwicklung unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach Artikel 12 Abs. 1
am 15. Oktober 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Dezember 1973
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Horst Ehmke
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1974 69
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung
und technologischen Entwicklung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die nach Artikel 1 Absatz (3) zu treffenden Einzel-
und abmachungen bestimmen, wem die bei gemeinsamen
Forschungs- oder Entwicklungsaufgaben anfallenden Er-
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan gebnisse zustehen.
Auf der Grundlage der zwischen ihren Staaten beste- Artikel 3
henden freundschaftlichen Beziehungen, Die Ubernahme der Kosten des Austausches von vVis-
senschaftlern und sonstigem Forschungspersonal sowie
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der die Aufbringung der Kosten für die Zusammenarbeit bei
Förderung der wissenschaftlichen Forschung und tech- der Durchführung gemeinsamer oder koordinierter For-
nologischen Entwicklung, sowie schungs- und Entwicklungsaufgaben werden in den nach
Artikel 1 Absatz (3) zu treffenden Einzelabmachungen ge-
in Erkenntnis der Vorteile, die beiden Staaten aus einer
regelt.
solchen Zusammenarbeit erwachsen,
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen:
Um die Durchführung dieses Abkommens und der nach
Artikel 1 Absatz (3) zu treffenden Einzelabmachungen zu
Artikel 1 fördern, treffen Vertreter der Vertragsparteien je nach
Bedarf in dem jeweils geeigneten Rahmen zusammen, um
(1) Die Vertragsparteien fördern nach Maßgabe von
sich gegenseitig über den Fortgang der Arbeiten von
jeweils zu treffenden Einzelabmachungen die Zusammen-
gemeinsamem Interesse zu unterrichten und die gegebe-
arbeit zu friedlichen Zwecken im Bereich der wissen-
nenfalls erforderlichen Maßnahmen zu beraten. Zur Er-
schaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung
örterung von Einzelfragen können Sachverständigengrup-
zwischen ihren beiden Staaten.
pen eingesetzt werden.
(2) Für die Zusc1mmenarbeit kommen insbesondere fol-
gende Gebiete in Betracht: Artikel 5
a) Kernforschung und kerntechnische Entwicklung (1) Der Austausch von Informationen kann zwischen
den Vertragsparteien selbst oder den von diesen be-
b) Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Gewinnung
zeichneten Stellen, insbesondere Forschungsinstituten,
von radioaktiven Mineralien
Fachdokumentationsstellen und Fachbibliotheken statt-
c) Grundlagenforschung auf den Gebieten der Brenn- finden.
stoffe, Eisenerze, Glas und Keramik, Arzneimittel,
(2) Die Vertragsparteien oder die von ihnen bezeich-
Lebensmittel, Baustoffe, Erdölderivate, Fasern, Pflan-
neten Stellen dürfen die übermittelten Informationen an
zenschutzmittel, Ole, Fette, Zellstoffe und Papier.
öffentliche Einrichtungen oder an von der öffentlichen
(3) Inhalt, Umfang und Durchführung der Zusammen- Hand getragene, gemeinnützige Einrichtungen oder Un-
arbeit im Einzelfall bleiben Einzelabmachungen vorbehal- ternehmen weitergeben. Diese Weitergabe kann von den
ten, die zwischen den zuständigen Ministerien der Ver- Vertragsparteien oder von den von ihnen bezeichneten
tragsparteien oder zwischen solchen Stellen getroffen Stellen in den nach Artikel 1 Absatz (3) zu treffenden
werden, die von den Vertragsparteien oder ihren zustän- Einzelabmachungen beschränkt oder ausgeschlossen wer-
digen Ministerien bezeichnet werden. den. Die Weitergabe an andere Stellen oder Personen ist
ausgeschlossen oder beschränkt, wenn die andere Ver-
(4) Dieses Abkommen betrifft nicht solche Maßnahmen, tragspartei oder die von ihr bezeichneten Stellen dies vor
die unter das Abkommen über Technische Zusammen- oder bei dem Austausch bestimmen.
arbeit vom 25. November 1972 oder der zu seiner Fort-
setzung abgeschlossenen Abkommen fallen, insbesondere (3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die nach die-
nicht die Errichtung und Ausstatttung von wissenschaft- sem Abkommen oder den zu seiner Durchführung getrof-
lichen Einrichtungen sowie die Aus- und Fortbildung von fenen Einzelabmachungen berechtigten Empfänger von
Fachpersonal. Informationen diese nicht an Stellen oder Personen wei-
tergeben, die nach diesem Abkommen oder den nach
Artikel 1 Absatz (3) zu treffenden Einzelabmachungen
Artikel 2 nicht zum Empfang der Informationen befugt sind.
(1) Die Zusammenarbeit kann umfassen:
Artikel 6
a) Austausch von Informationen über die wissenschaft-
liche Forschung und technologische Entwicklung, (1) Dieses Abkommen gilt nicht für:
b) Austausch von Wissenschaftlern und sonstigem For- a) Informationen, über die die Vertragsparteien oder die
schungspersonal, von ihnen bezeichneten Stellen nicht verfügen dürfen,
weil diese Informationen von Dritten herrühren und
c) Durchführung gemeinsamer oder koordinierter For- die Weitergabe ausgeschlossen ist,
schungs- oder Entwicklungsaufgaben.
b) Informationen sowie Eigentums- oder gewerbilche
(2) Die Vertragsparteien erleichtern diese Zusammen- Schutzrechte, die auf Grund von Vereinbarungen mit
arbeit in dem ihnen möglichen Ausmaß bei der Bereit- einer anderen Regierung nicht mitgeteilt oder über-
stellung von Material und Ausrüstungen. tragen werden dürfen,
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
c) Informationen, die von einer Vertragspartei unter Ge- (2) Die Vertragsparteien gestatten im Rahmen ihrer je-
heimschutz gestellt sind, es sei denn, die zuständigen weils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften Wis-
Behörden dieser Vertragspartei erteilen zuvor ihre senschaftlern, sonstigem Forschungspersonal und den für
Zustimmung. Die Behandlung derartiger Informationen die Durchführung dieses Abkommens oder der nach Ar-
bleibt einem besonderen Abkommen vorbehalten, in tikel 1 Absatz (3) zu treffenden Einzelabmachungen täti-
dem die Voraussetzungen und das Verfahren ihrer gen Personen und ihren Familienangehörigen für die
Weitergabe geregelt sind. Dauer ihres Aufenthaltes die abgaben- und kautionsfreie
Ein- und Ausfuhr der zu ihrem persönlichen Gebrauch
(2) Die Mitteilung von Informationen mit Handelswert bestimmten Gegenstände einschließlich eines Kraftfahr-
erfolgt auf Grund von Einzelabmachungen, die zugleich zeugs je Haushalt.
die Bedingungen der Weitergabe regeln.
(3) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen ihrer je-
(3.) Dieser Artikel wird im Einklang mit den im Hoheits- weils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften dem
gebiet jeder Vertragspartei geltenden Gesetzen und son- unter Artikel 8 Absatz (2) genannten Personenkreis wäh-
stigen Vorschriften angewendet. rend der Laufzeit der Arbeitsverträge die jederzeitige ab-
gaben- und kautionsfreie Ein- und Ausreise.
Artikel 7
Artikel 9
(1) Die Ubermittlung von Informationen und die Bereit-
stellung von Material und Ausrüstungen unter diesem Im Rahmen der Einzelabmachungen ausgetauschtes
Abkommen oder den zu seiner Durchführung zu treffen- Personal wird sich den am jeweiligen Beschäftigungsort
den Einzelabmachungen begründen keinerlei Haftung zwi- geltenden Vorschriften und Weisungen für einen geord-
schen den Vertragsparteien oder den von ihnen bezeich- neten und ~icheren Arbeitsablauf unterwerfen.
neten Stellen bezüglich der Richtigkeit der übermittelten
Informationen oder der Eignung der bereitgestellten Ge- Artikel 10
genstände für eine bestimmte Verwendung, es sei denn,
daß dies besonders vereinbart ist. (1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens sollen, soweit möglich, von den Ver-
(2) Die nach Artikel 1 Absatz (3) zu treffenden Einzel- tragsparteien durch direkte Verhandlungen beigelegt
abmachungen regeln für das Verhältnis der Vertragspar- werden.
teien oder der von ihnen bezeichneten Stellen unterein- (2) Kann eine Streitigkeit nicht durch direkte Verhand-
ander gegebenenfalls insbesondere lungen beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei
a) die Haftung für Schäden, die Dritten im Zusammen- verlangen, daß die Streitigkeit dem Ständigen Schiedshof
hang mit der Ubermittlung von Informationen, der in Den Haag zur Entscheidung vorgelegt wird.
Bereitstellung von Material, Ausrüstungen und sonsti-
gem Bedarf oder dem Austausch von Personal gemäß Artikel 11
diesem Rahmenabkommen oder den zu seiner Durch-
führung zu treffenden Einzelabmachungen entstehen, Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
b) die Haftung für Schäden, die dem Personal einer Ver- genüber der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
tragspartei oder dem Personal einer von ihr bezeich- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses
neten Stelle unter diesem Abkommen oder den zu Rahmenabkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
seiner Durchführung zu treffenden Einzelabmachun-
gen entstehen, einschließlich einer etwa erforder- Artikel 12
lichen Versicherung für derartige Risiken,
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald beide Ver-
c) die Haftung für Schäden, die einer Vertragspartei tragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die inner-
oder einer von dieser bezeichneten Stelle durch Hand- staatlichen· Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
lungen oder Unterlassungen der anderen Vertrags- sind.
partei ode1 einer von dieser bezeichneten Stelle oder
durch Handlungen oder Unterlassungen von Personal (2) Das Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren
der anderen Vertragspartei oder von Personal einer und verlängert sich danach um jeweils ein weiteres Jahr,
von dieser bezeichneten Stelle entstehen. es sei denn, daß eine Vertragspartei das Abkommen mit
einer Frist von zwölf Monaten kündigt. Tritt das Abkom-
men infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Be-
Artikel 8 stimmungen für den Zeitraum und in dem Umfang, wie es
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer je- für die Sicherstellung der Durchführung der nach Arti-
weils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften kel 1 Absatz (3) zu treffenden einzelabmachungen erfor-
sicherstellen, daß Waren, die auf Grund dieses Abkom- derlich ist, die sich zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens
mens oder der nach Artikel 1 Absatz (3) zu treffenden noch in Durchführung befinden. Die Laufzeit der nach
Einzelabmachungen ein- oder ausgeführt werden, nach Artikel 1 Absatz (3) zu treffenden Einzelabmachungen
Möglichkeit frei von Zöllen und sonstigen Abgaben blei- bleibt von der Kündigung dieses Rahmenabkommens un-
ben, die bei der Ein- oder Ausfulir erhoben werden. berührt.
GESCHEHEN zu Islamabad am 30. November 1972 in
zwei Urschriften, je eine in deutscher und in englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Norbert Berger
Für die Regierung
der Islamischen Republik Pakistan
Manzur Ahmad
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1974 71
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Obereinkommens
über diplomatische Beziehungen
Vom 20. Dezember 1973
Das Wiener Ubereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische
Beziehungen (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51
Abs. 2 für folgende Staaten in Kraft getreten:
Kolumbien am 5. Mai 1973
Vietnam am 9. Juni 1973
Zentralafrikanische Republik am 18. April 1973
Tonga hat in einer am 31. Januar 1973 beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen eingegangenen Mitteilung erklärt, daß es sich an
das durch das Vereinigte Königreich ratifizierte Wiener Ubereinkommen
vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen gebunden betrachtet.
In der gleichen Note hat Tonga weiterhin mitgeteilt, daß es die vom
Vereinigten Königreich abgegebenen Erklärungen bezüglich der von
Ägypten, Weißrußland, der Ukraine, der Sowjetunion, der Mongolei,
Bulgarien, der Khmer-Republik, Marokko und Portugal anläßlich von
deren Beitritt zu dem Wiener Ubereinkommen über diplomatische Be-
ziehungen gemachten Vorbehalte und eingebrachten Erklärungen als
für sich verbindlich betrachte.
Haiti hat in einer am 9. Mai 1972 beim Generalsekretär der Verein-
ten Nationen eingegangenen Mitteilung zu dem von Bahrain auf Grund
des Artikels 27 Abs. 3 des Ubereinkommens bei Hinterlegung der Bei-
trittsurkunde gemachten Vorbehalt folgendes erklärt:
(Ubersetzung)
The Haitian Government considers Die haitianische Regierung vertritt
that the reservation expressed by the die Auffassung, daß der Vorbehalt der
Government of Bahrain with regard to Regierung von Bahrain hinsichtlich
the inviolability of diplomatic corres- der Unverletzlichkeit der diplomati-
pondence may destroy the effective- schen Korrespondenz die Wirksam-
ness of the Convention, one of the keit des Obereinkommens zunichte
main aims of which is precisely to put machen kann, ist es doch eines der
an end to certain practices impeding Hauptziele des Obereinkommens, ge-
the performance of the functions as- wissen Praktiken, welche die Wahr-
signed to diplomatic agents. nehmung der den Diplomaten übertra-
genen Aufgaben behindern, ein Ende
zu bereiten.
Die Sowjetunion hat in einer am 6. Juni 1972 beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen eingegangenen Mitteilung zu dem von Bahrain
auf Grund des Artikels 27 Abs. 3 des Ubereinkommens bei Hinterlegung
der Beitrittsurkunde gemachten Vorbehalt folgendes erklärt:
(Ubersetzung)
. . . This reser.vation is contrary to . . . Dieser Vorbehalt widerspricht
the principle of the inviolability of dem in der internationalen Praxis an-
the diplomatic bag, which is recog- erkannten Grundsatz der Unverletz-
nized in international practice, and is lichkeit des diplomatischen Kurierge-
therefore unacceptable. päcks und ist daher unannehmbar.
Die Tschechoslowakei hat in einer am 19.Januar 1972 beim Ge-
neralsekretär der Vereinten Nationen eingegangenen Mitteilung zu dem
von Bahrain auf Grund des Artikels 27 Abs. 3 des Ubereinkommens bei
Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemachten Vorbehalt folgendes er-
klärt:
(Ubersetzung)
. . . the Czechoslovak Socialist Re- . . . die Tschechoslowakische Sozia-
public raises objections against the listische Republik erhebt Einspruch
above-mentioned reservation and gegen den o. g. Vorbehalt und er-
does not recognize that reservation kennt diesen von der Regierung des
submitted by the Government of the · Staates Bahrain eingelegten Vorbehalt
State of Bahrain. nicht an.
n Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
The inviolability of diplomatic mail, Die Unverletzlichkeit der vorwiegend
mostly transported by diplomatic durch diplomatische Kuriere beförder-
couriers, is absolute and unexception- ten diplomatischen Postsendungen ist
al. lt is the obligation of all States to unabdingbar und läßt Ausnahmen
ensure its inviolability and to abstain nicht zu. Es ist die Pflicht aller Staa-
from its opening or detention. ten, ihre Unverletzlichkeit zu gewähr-
leisten und sie weder zu öffnen noch
zurückzuhalten.
The reservation is not compatible Der Vorbehalt ist mit Inhalt und
with the object and purpose of the Zweck des Ubereinkommens im Sinne
Convention in the sense of the advi- des Rechtsgutachtens des Internatio-
sory opinion of the International Court nalen Gerichtshofes unvereinbar und
of Justice, it cannot be considered ad- kann nicht für zulässig erachtet wer-
missible since it is contrary to a valid den, da er einer geltenden Norm des
norm of general international law and allgemeinen Völkerrechts und einer
a fundamental provision of the Con- grundlegenden Bestimmung des Uber-
vention. einkommens widerspricht.
Die Ukraine hat in einer am 28. Juli 1972 beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen eingegangenen Mitteilung zu dem von Bahrain
auf Grund des Artikels 27 Abs. 3 des Dbereinkommens bei Hinter-
legung der Beitrittsurkunde gemachten Vorbehalt folgendes erklärt:
(Ubersetzung)
The reservation made by the Gov- Der Vorbehalt der Regierung von
ernment of Bahrain to the above Bahrain zu dem o. g. Ubereinkommen
mentioned Convention is contrary to widerspricht dem in der internationa-
the principle of the inviolability of len Praxis allgemein anerkannten
the diplomatic bag, which is generally Grundsatz der Unverletzlichkeit des
recognized in international practice, diplomatischen Kuriergepäcks und ist
and is therefore unacceptable to the daher für die Ukrainische Sozialisti-
Ukrainian Soviet Socialist Republic. sche Sowjetrepublik unannehmbar.
Das Vereinigte Königreich hat in einer am 13. März 1973 beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegangenen Mitteilung zu
dem von Bahrain auf Grund des Artikels 27 Abs. 3 des Dbereinkom-
mens bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemachten Vorbehalt fol-
gendes erklärt:
(Ubersetzung)
The Government of the United Die Regierung des Vereinigten
Kingdom of Great Britain and North- Königreichs Großbritannien und
ern Ireland wish to put on record Nordirland wünscht zu Protokoll zu
that they do not regard as valid the geben, daß sie den Vorbehalt der Re-
reservation to paragraph 3 of Artic- gierung von Bahrain zu Artikel 27
le 27 of the Vienna Convention on Absatz 3 des Wiener Ubereinkom-
Diplomatie Relations made by the mens über diplomatische Beziehungen
Govemment of Bahrain. als unwirksam betrachtet.
Die in \,Vien am selbe.n Tage unterzeichneten Fakultativprotokolle
über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten und über den Er-
werb der Staatsangehörigkeit sind nach ihren Artikeln VIII Abs. 2 und
VI Abs. 2 für die
Zentralafrikanische Republik am 18. April 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmadlungen
vom 7. März 1972 (Bundesgesetzbl. II S. 253) und vom 22. März 1973
(Bundesgesetzbl. II S. 227).
Bonn, den 20. Dezember 1973
De r Bundes mini s t e r des Au s w ä r t i g e n
In Vertretung
Frank
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1974 73
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zur Änderung des Abkommens vom 5. Juli 1963
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republil{
über die Errichtung des deutsch-französischen Jugendwerks
Vom 2. Januar 1974
Das in Bonn am 22. Juni 1973 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Französi-
schen Republik zur Änderung des Abkommens vom
5. Juli 1963 über die Errichtung des deutsch-franzö-
sischen Jugendwerks (Bundesgesetzbl. 1973 II
S. 1458) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 1
am 1. Januar 1974
in Kraft getreten, nachdem die Vertragsparteien
einander mitgeteilt haben, daß die durch das Ab-
kommen erforderlich gewordenen Durchführungs-
maßnahmen nach Artikel 18 Abs. 2 getroffen wor-
den sind.
Bonn, den 2. Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels
und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 4. Januar 1974
Das in Genf am 7. September 1956 unterzeichnete
Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der
Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähn-
licher Einrichtungen und Praktiken (Bundesgesetzbl.
1958 II S. 203) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 2 für
Saudi-Arabien am 5. Juli 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. September 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1477).
Bonn, den 4. Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1974 73
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zur Änderung des Abkommens vom 5. Juli 1963
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republil{
über die Errichtung des deutsch-französischen Jugendwerks
Vom 2. Januar 1974
Das in Bonn am 22. Juni 1973 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Französi-
schen Republik zur Änderung des Abkommens vom
5. Juli 1963 über die Errichtung des deutsch-franzö-
sischen Jugendwerks (Bundesgesetzbl. 1973 II
S. 1458) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 1
am 1. Januar 1974
in Kraft getreten, nachdem die Vertragsparteien
einander mitgeteilt haben, daß die durch das Ab-
kommen erforderlich gewordenen Durchführungs-
maßnahmen nach Artikel 18 Abs. 2 getroffen wor-
den sind.
Bonn, den 2. Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens
über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels
und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 4. Januar 1974
Das in Genf am 7. September 1956 unterzeichnete
Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der
Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähn-
licher Einrichtungen und Praktiken (Bundesgesetzbl.
1958 II S. 203) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 2 für
Saudi-Arabien am 5. Juli 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. September 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1477).
Bonn, den 4. Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Vereinbarung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik
über Erleichterungen der fiskalischen Behandlung
des grenzübersc:hreitenden deutsch-italienischen Straßengüterverkehrs
Vom 7. Januar 1974
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Mai
1973 zu der Vereinbarung vom 3./4. Mai 1971 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Ita-
lienischen Republik über Erleichterungen der fiska-
lischen Behandlung des grenzüberschreitenden
deutsch-italienischen Straßengüterverkehrs (Bundes-
gesetzbl. 1973 II S. 337) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß die Vereinbarung
am 23. November 1973
in Kraft getreten ist.
Die Regierung der Italienischen Republik wurde
am 23. Oktober 1973 davon unterrichtet, daß die
innerstaatlichen gesetzlichen Voraussetzungen für
das Inkrafttreten der in der Vereinbarung genann-
ten Maßnahmen erfüllt sind.
Bonn, den 7. Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 15. Januar 1974
Das Welturheberrechtsabkommen vom 6. Septem-
ber 1952 (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 101) ist nach
seinem Artikel IX Abs. 2 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 5. Oktober 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Oktober 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1530).
Bonn, den 15. Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Dr. Morgenstern
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Vereinbarung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik
über Erleichterungen der fiskalischen Behandlung
des grenzübersc:hreitenden deutsch-italienischen Straßengüterverkehrs
Vom 7. Januar 1974
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Mai
1973 zu der Vereinbarung vom 3./4. Mai 1971 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Ita-
lienischen Republik über Erleichterungen der fiska-
lischen Behandlung des grenzüberschreitenden
deutsch-italienischen Straßengüterverkehrs (Bundes-
gesetzbl. 1973 II S. 337) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß die Vereinbarung
am 23. November 1973
in Kraft getreten ist.
Die Regierung der Italienischen Republik wurde
am 23. Oktober 1973 davon unterrichtet, daß die
innerstaatlichen gesetzlichen Voraussetzungen für
das Inkrafttreten der in der Vereinbarung genann-
ten Maßnahmen erfüllt sind.
Bonn, den 7. Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 15. Januar 1974
Das Welturheberrechtsabkommen vom 6. Septem-
ber 1952 (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 101) ist nach
seinem Artikel IX Abs. 2 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 5. Oktober 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. Oktober 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1530).
Bonn, den 15. Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Dr. Morgenstern
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1974 75
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Vom 18. Januar 1974
Das Ubereinkommen vom 15. Dezember 1960 ge-
gen Diskriminierung im Unterrichtswesen (Bundes-
gesetzbl. 1968 II S. 385) ist nach seinem Artikel 14
Satz 2 für
Saudi-Arabien am 17. November 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. November 1973 (Bundes-
gesetzbl. 1974 II S. 17).
Bonn, den 18.Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls
wegen Verbots des Gaskriegs
Vom 21. Januar 1974
Das in Genf am 17. Juni 1925 unterzeichnete Pro-
tokoll über das Verbot der Verwendung von er-
stickenden, giftigen oder ühnlichen Gasen sowie
von bakteriologischen Mitteln im Kriege (Reichs-
gesetzbl. 1929 II S. 173) ist für die
Philippinen am 8. Juni 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. II
s. 966).
Bonn, den 21. Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1974 75
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Vom 18. Januar 1974
Das Ubereinkommen vom 15. Dezember 1960 ge-
gen Diskriminierung im Unterrichtswesen (Bundes-
gesetzbl. 1968 II S. 385) ist nach seinem Artikel 14
Satz 2 für
Saudi-Arabien am 17. November 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. November 1973 (Bundes-
gesetzbl. 1974 II S. 17).
Bonn, den 18.Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls
wegen Verbots des Gaskriegs
Vom 21. Januar 1974
Das in Genf am 17. Juni 1925 unterzeichnete Pro-
tokoll über das Verbot der Verwendung von er-
stickenden, giftigen oder ühnlichen Gasen sowie
von bakteriologischen Mitteln im Kriege (Reichs-
gesetzbl. 1929 II S. 173) ist für die
Philippinen am 8. Juni 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. II
s. 966).
Bonn, den 21. Januar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1973 - Format DIN A 4 - Umfang 382 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit
der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht
wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeu-
tung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 9,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundes-
gesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadtungen veröffentlidtt.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Redttsvorschriften und
Bekanntmadtungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Tell II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglidt Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscbedckonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredtnung.
Preis d 1 es er Ausgabe : 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung t,35 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/e.