1101
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 15. August 1974 Nr. 48
Tag Inhalt Seite
8. 7. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über finanzielle Zusammen-
arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1101
8. 7. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der auf der Haager Friedenskonferenz am
18. Oktober 1907 unterzeichneten Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1104
10. 7. 74 Bekanntmadrnng über den Geltungsbereich der auf der Haager Friedenskonferenz c1m
29. Juli 1899 unterzeichneten Abkommen und Erklärungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1105
10. 7. 74 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Abkommens zur Verbesserung des Loses
der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1106
17. 7. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Errichtung de~
Afrikanischen Entwicklungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1107
30. 7. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den
Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeun ter-
nehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1109
1. 8. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über dc1s auf Unter-
haltsverpflichtungen gegen.über Kindern anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1109
1. 8. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwisd1en der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Guatemala über den internationalen Fluglinienverkehr . . . 1110
8. 8. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Osterreichischen Bundesregierung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Raumordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1110
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Juli 1974
In der Hauptstadt Kairo der Arabischen Republik
Ägypten ist am 11. April 1974 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik
Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit unter-
zeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel9
am 11. April 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Juli 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gruppen, die aus diesem Darlehen finanziert werden
und können, sind in einer diesem Abkommen als Anlage bei-
gefügten Liste aufgeführt.
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
(2) Die Zahlungsverpflichtungen für die im vorher-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
gehenden Absatz genannten Einfuhren müssen aus Lie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
ferverträgen stammen, für die Verschiffungen nach dem
der Arabischen Republik Ägypten,
31. März 1973 durchgeführt worden sind.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-
(3) Die Auszahlung dieses Darlehens ist davon ab-
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
hängig, daß die in dem zwischen der Regierung der Bun-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
desrepublik Deutschland und der Regierung der Arabi-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- schen Republik Ägypten vereinbarten Protokoll vom
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, 8. Februar 1973 übernommenen Zahlungsverpflichtungen
in der Absicht, die Entwicklung der ägyptischen Wirt- fristgerecht erfüllt werden. Von dem Darlehensbetrag
dürfen vom 1. Januar 1974 an DM 20 Millionen (zwanzig
schaft zu fördern,
Millionen Deutsche Mark) und der Restbetrag vom
sind wie folgt übereingekommen: 1. März 1974 an ausgezahlt werden.
Artikel 4
Artikel 1
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
währt der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt
für das Jahr 1973 eine weitere Finanzhilfe in Höhe von
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in
DM 60 Millionen (sechzig Millionen Deutsche Mark), die
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
gemäß Artikel 2 und 3 dieses Abkommens zu verwenden
schriften unterliegen.
ist.
(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten,
Artikel 2 sofern sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die
Central Bank of Egypt garantieren gegenüber der Kredit-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und den sich
licht es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von Verbindlich-
oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus- keiten des Darlehensnehmers auf Grund der abzuschlie-
zuwählenden ägyptischen Darlehensnehmern, bei der ßenden Darlehensverträge.
Kreditanstalt für \-\'iederaufbau, Frankfurt am Main, für
gemeinsam auszuwählende Vorhaben, die der Entwick- Artikel 5
lung der ägyptischen Wirtschaft dienen, wenn nach Prü-
fung ihre Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt
Darlehen bis zur Höhe von insgesamt DM 20 Millionen die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-
(zwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. ern, Stempelgebühren und sonstigen öffentlichen Ab-
gaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in
Artikel 4 erwähnten Darlehensverträge in der Arabischen
Artikel 3 Republik Ägypten erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
möglicht es der Regierung der Arabischen Republik A_rtikel 6
Ägypten oder einem anderen, von beiden Vertragspart- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
nern gemeinsam auszuwählenden ägyptischen Darlehens- Darlehen gemäß Artikel 2 bezahlt werden, sind inter-
nehmer, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank- national öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Ein-
furt am Main, ein Darlehen bis zu DM 40 Millionen (vier- zelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
zig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen, um die Ein-
fuhr von für den laufenden zivilen Bedarf der ägyptischen
Artikel 7
Wirtschaft bestimmten Waren aus dem deutschen Gel-
tungsbereich dieses Abkommens sowie die damit zusam- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
menhängenden Leistungen zu finanzieren. Die Waren- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974 1103
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug- genüber der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück- innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
sichtigt werden. kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 8 Artikel 9
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge- in Kraft.
GESCHEHEN zu Kairo, am 11. April 1974 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
H. G. S t e 1 t z e r
Für die Regierung
der Arabischen Republik Ägypten
Dr. Sherif L o t f i
Anlage
zum Abkommen über
Finanzielle Zusammenarbeit
Liste der Waren nach Artikel 3 Absatz 1:
(1) Maschinen und Geräte,
(2) Industrielle Ausrüstung,
(3) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
(4) Erzeugnisse der chemischen Industrie,
(5) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-
schaftliche Entwicklung der Arabischen Republik
Ägypten von Bedeutung sind,
(6) Medizinische Ausrüstungen und Geräte.
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereidl der auf der H~ager Friedenskonferenz
am t 8. Oktober t 907 unterzeichneten Abkommen
Vom 8. Juli 1974
Fidschi hat in einer dem niederländischen Au-
ßenministerium am 2. April 1973 zugegangenen Note
erklärt, daß es sich als Vertragspartei der Abkom-
men
a) betreffend die Beschränkung der Anwendung von
Gewalt bei Eintreibung von Vertragsschulden
(Reichsgesetzbl. 1910 S. 59),
b) über den Beginn von Feindseligkeiten (Reichs-
gesetzbl. 1910 S. 82),
c) betreffend die Gesetze und Gebräuche des Land-
kriegs (Reichsgesetzbl. 1910 S. 107),
d) über die Umwandlung von Kauffahrteischiffen
in Kriegsschiffe (Reichsgesetzbl. 1910 S. 207),
e) über die Legung von unterseeischen selbsttäti-
gen Kontaktminen (Reichsgesetzbl. 1910 S. 231),
f) betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte
_ in Kriegszeiten (Reichsgesetzbl. 1910 S. 256),
g) über gewisse Beschränkungen in der Ausübung
des Beuterechts im Seekriege (Reichsgesetzbl.
1910 s. 316),
sämtlich vom 18. Oktober 1907, betrachte.
Die Geltung der Abkommen vom 18. Oktober 1907
war von dem Vereinigten Königreich auf dieses Ge-
biet erstreckt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 25. Januar 1910 (Reidls-
gesetzbl. S. 375) und vom 13. März 1953 (Bundes-
gesetzbl. II S. 116) sowie vom 6. März 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 253).
Bonn, den 8. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974 1105
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt der auf der Haager F~iedenskonferenz
am 29. Juli 1899 unterzeichneten Abkommen und Erklärungen
Vom 10. Juli 1974
Fidschi hat in einer dem niederländischen Au-
ßenministerium am 2. April 1973 zugegangenen Note
erklärt, daß es sich als Vertragspartei des Abkom-
mens zur friedlichen Erledigung internationaler
Streitfälle (Reichsgesetzbl. 1901 S. 393) sowie der
Erklärungen
a) betreffend das Verbot der Verwendung von Ge-
schossen mit erstickenden oder giftigen Gasen
(Reichsgesetzbl. 1901 S. 474),
b) betreffend das Verbot von Geschossen, die sich
leicht im menschlichen Körper ausdehnen oder
plattdrücken (Reichsgesetzbl. 1901 S. 478),
sämtlich vom 29. Juli 1899, betrachte.
Die Geltung des Abkommens und der Erklärungen
vom 29. Juli 1899 war vom Vereinigten König-
reich auf dieses Gebiet erstreckt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 10. September 1901 (Reichs-
gesetzbl. S. 482) und vom 14. Oktober 1970 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1065).
Bonn, den 10. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmadtung
über das Außerkrafttreten des Abkommens zur Verbesserung des loses
der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren
Vom 10. Juli 1974
Nachdem nac:h Artikel 59 des 1. Genfer Abkom-
mens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des
Loses der Verwundeten und Kranken der Streit-
kräfte im Felde (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 781) das
Abkommen vom 6. Juli 1906 zur Verbesserung des
Loses der Verwundeten und Kranken bei den im
Felde stehenden Heeren (Reidlsgesetzbl. 1907 S. 279)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und allen anderen Mitgliedstaaten durch das
I. Genf er Abkommen vom 12. August 1949 abgelöst
worden ist, ist das Abkommen vom 6. Juli 1906 für
die
Bundesrepublik Deutschland am 15. April 1970
im Verhältnis zu allen Vertragsparteien außer Kraft
getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansctiluß an die
Bekanntmachung vom 10. Februar 1968 (Bundes-
gesetzbl. II S. 114).
Bonn, den 10. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974 1107
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ubereinkommens
über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds
Vom 17. Juli 1974
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1973 zu dem
übereinkommen vom 29. November 1972 über die Errichtung des Afri-
kanischen Entwicklungsfonds (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1793) wird hier-
mit bekanntgemacht, daß das Ubereinkommen nach seinem Artikel 57
Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 30. Dezember 1973
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde wurde an demselben Tag
mit den Vorbehalten nach Artikel 58 des Ubereinkommens bei der
Afrikanischen Entwicklungsbank hinterlegt.
Das übereinkommen ist ferner in Kraft getreten für
Afrikanische Entwicklungsbank am 30. Juni 1973
Belgien am 2. Juli 1974
Brasilien am 28. Dezember 1973
Dänemark am 30. Juni 1973
Dänemark hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"According to the main rule of Ar- "Nach der Hauptbestimmung in Ar-
ticle 15, paragraph 4 (a) in the Agree- tikel 15 Absatz 4 Buchstabe a des
ment Establishing the African Devel- Ubereinkommens über die Errichtung
opment Fund, the proceeds of any des Afrikanischen Entwicklungsfonds
financing undertaken by the Fund wird der Gegenwert jeder vom Fonds
shall be used only for procurement durchgeführten Finanzierung nur zur
in the territories of State participants Beschaffung von Waren und Dienst-
or members of goods produced in and leistungen, die aus den Hoheitsge-
services supplied from the territories bieten von Teilnehmerstaaten oder
of State participants or members. Mitgliedern geliefert werden, in den
Hoheitsgebieten von Teilnehmerstaa-
ten oder Mitgliedern verwendet.
The declared shipping policy of the Die erklärte Schiffahrtspolitik der
Danish Government is based on the dänischen Regierung beruht auf dem
principle of free circulation of ship- Grundsatz des freien Schiffsverkehrs
ping in international trade in free im internationalen Handel in freiem
and fair competition. In accordance und lauterem Wettbewerb. Im Ein-
with this policy, transaclions and klang mit dieser Politik sollten Ge-
transfers in connection with maritime schäfte und Transfers im Zusammen-
transport should not be hampered by hang mit der Beförderung zur See
provisions giving preferential treat- nicht durch Bestimmungen behindert
ment to one country or a group of werden, die einem Staat oder einer
countries, the aim always being that Staatengruppe eine Vorzugsbehand-
normal commercial consideration lung gewähren; es sollte vielmehr
should determine the method and flag stets angestrebt werden, die Art der
of shipment. The Government of Den- Beförderung und die Flagge des dazu
mark trusts that Article 15, para- verwendeten Schiffes auf Grund üb-
graph 4 (a) will not be applied con- licher kommerzieller Erwägungen zu
trary to this principle." bestimmen. Die Regierung von Däne-
mark geht davon aus, daß Artikel 15
Absatz 4 Buchstabe a nicht entgegen
diesem Grundsatz angewendet wird."
Finnland am 21. Dezember 1973
mit den Vorbehalten nadi Artikel 58
Ziffer i und ii
Japan am 30. Juni 1973
mit den Vorbehalten nach Artikel 58
Ziffer i und ii
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Jugoslawien am 1. Juli 1973
mit den Vorbehalten nach Artikel 58
Kanada am 30. Juni 1973
Niederlande am 30. Juni 1973
mit den Vorbehalten nach Artikel 58
Norwegen am 30. Juni 1973
Norwegen hat bei Hinterlegung der Ratifikalionsurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
(V bersetzung J
"The provision laid down in Ar- „Artikel 49 Absatz 4 des genannten
ticle 49, paragraph 4, of the said Ubereinkommens schließt das Recht
Agreement, shall not preclude the der norwegisdlen Behörden nidlt aus,
right of Norwegian authorities to levy auf die vom Fonds an norwegisdle
taxes on or in respect of salaries and Bürger oder sonstige in Norwegen
emoluments paid by the Fund to Nor- wohnhafte Personen gezahlten Gehäl-
wegian citizens or other persons res- ter und Vergütungen oder im Zusam-
ident in Norway." menhang mit diesen eine Steuer zu
erheben."
Schweden am 30. Juni 1973
Schweiz am 30. Juni 1973
mit den Vorbehalten nach Artikel 58
Ziffer ii
Spanien am 28. Dezember 1973
mit den Vorbehalten nach Artikel 58
Vereinigtes Königreich am 30. Juni 1973
mit den Vorbehalten nach Artikel 58
Bonn, den 17. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974 1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über den Schutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Vom 30. Juli 1974
Das Internationale Abkommen vom 26. Oktober
1961 über den Schutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter-
nehmen (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1243) tritt nach
seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Chile am 5. September 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmamung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmamung vom 29. Juni 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 883).
Bonn, den 30. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von S c h e n c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht
Vom 1. August 1974
Das in Den Haag am 24. Oktober 1956 unter-
zeimnete Ubereinkommen über das auf Unterhalts-
verpfliditungen gegenüber Kindern anzuwendende
Recht (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1012) ist nadi sei-
nem Artikel 8 Abs. 2 für
Spanien am 25. Mai 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdiluß an
die Bekanntmadiung vom 6. Juni 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 716).
Bonn, den 1. August 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974 1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über den Schutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Vom 30. Juli 1974
Das Internationale Abkommen vom 26. Oktober
1961 über den Schutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter-
nehmen (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1243) tritt nach
seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Chile am 5. September 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmamung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmamung vom 29. Juni 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 883).
Bonn, den 30. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von S c h e n c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht
Vom 1. August 1974
Das in Den Haag am 24. Oktober 1956 unter-
zeimnete Ubereinkommen über das auf Unterhalts-
verpfliditungen gegenüber Kindern anzuwendende
Recht (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1012) ist nadi sei-
nem Artikel 8 Abs. 2 für
Spanien am 25. Mai 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdiluß an
die Bekanntmadiung vom 6. Juni 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 716).
Bonn, den 1. August 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Guatemala
über den internationalen Fluglinienverkehr
Vom 1. August 1974
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Ja-
nuar 1974 zu dem Abkommen vom 24. Juli 1968 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
publik Guatemala über den internationalen Flug-
linienverkehr (Bundesgesetzbl. 1974 II S. 1) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel XX
am 20. Juli 1974
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 20. Juni 1974
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 1. August 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Osterreichischen Bundesregierung
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung
Vom 8. August 1974
In Wien ist am 11. Dezember 1973 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Osterreichischen Bundes-
regierung über die Zusammenarbeit auf dem Ge-
biet der Raumordnung unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 1. März 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 8. August 1974
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
In Vertretung
Dr.Ab reß
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Guatemala
über den internationalen Fluglinienverkehr
Vom 1. August 1974
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Ja-
nuar 1974 zu dem Abkommen vom 24. Juli 1968 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
publik Guatemala über den internationalen Flug-
linienverkehr (Bundesgesetzbl. 1974 II S. 1) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach
seinem Artikel XX
am 20. Juli 1974
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 20. Juni 1974
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 1. August 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Osterreichischen Bundesregierung
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung
Vom 8. August 1974
In Wien ist am 11. Dezember 1973 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Osterreichischen Bundes-
regierung über die Zusammenarbeit auf dem Ge-
biet der Raumordnung unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 1. März 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 8. August 1974
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
In Vertretung
Dr.Ab reß
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1974 1111
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Osterreichischen Bundesregierung
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die (3) Zu den Sitzungen können Vertreter der fachlich be-
Osterreichische Bundesregierung haben im Interesse der rührten Ressorts und Sachverständige hinzugezogen wer-
Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung, den.
insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der gemein-
samen Staatsgrenze betreffen, folgendes vereinbart: Artikel 4
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden ab-
Artikel 1 wechselnd jeweils von einer der beiden Vertragsparteien
Zur Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Die jeweils andere
in Angelegenheiten der Raumordnung, insbesondere so- Vertragspartei bestellt den stellvertretenden Vorsitzen-
weit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen Staatsgrenze den.
betreffen, wird eine deutsch-österreichische Raumord-
nungskommission (im folgenden Kommission genannt) Artikel 5
gebildet. Die Vorschläge und Empfehlungen der Kommission
werden einstimmig abgegeben, wobei jede Delegation
Artikel 2
eine Stimme hat.
Die Kommission hat mit allen geeigneten Mitteln unter
Bedachtnahme auf die in der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 6
und der Republik Osterreich geltenden Rechtsvorschrif-
ten auf eine Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in
Raumordnung, insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der sie insbesondere auch die Einsetzung von Unter-
der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, hinzuwirken. kommissionen vorsehen kann.
Zu diesem Zweck hat die Kommission
1. Vorschläge und Empfehlungen betreffend die Raum- Artikel 7
ordnung in den genannten Gebieten auszuarbeiten und
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
den zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutsch-
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
land und der Republik Osterreich vorzulegen,
genüber der Osterreichischen Bundesregierung innerhalb
2. auf eine Koordinierung und Abstimmung der Maß- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
nahmen der Raumordnung in der Bundesrepublik eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Deutsrhland und der Republik Osterreich hinzuwirken.
Artikel 8
Artikel 3
Dieses Abkommen tritt mit dem auf seine Unterzeich-
( l) Die Kommission besteht aus 18 Mitgliedern.
nung folgenden dritten Monatsersten in Kraft. Es gilt für
(2) Die Zusammensetzung der Kommission wird in ihrer die Dauer von 10 Jahren. Seine Geltungsdauer verlängert
Geschäftsordnung bestimmt, wobei jede Vertragspartei sich sodann stillschweigend um weitere 4 Jahre, wenn. es
jeweils die Hälfte der Mitglieder bestellt. Sie kann für nicht jeweils zum Ende eines Jahres mit einer Kündi-
jedes von ihr bestellte Mitglied einen Stellvertreter er- gungsfrist von 6 Monaten schriftlich auf diplomatischem
nennen. Wege gekündigt wird.
GESCHEHEN zu Wien am 11. Dezember 1973 in zwei
Urschriften.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutsrhland
Schirmer
Dr. Ab re ß
Für die Osterreichische Bundesregierung
Ernst Veselsky
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1973 - Format DIN A 4 - Umfang 382 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit
der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht
wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeu-
tung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 9,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundes-
gesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Herausgeber: Der Bundesm.lnlster der Justiz
Verlag: Bundesanzeiget Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorsdlriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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