1093
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 10. August 1974 Nr. 47
Tag Inhalt Seite
2. 8. 74 Verordnung über die Aufhebung der Verordnungen über die Gewährung von Vorrechten
und Befreiungen an die Handelsvertretungen der Volksrepublik Bulgarien, der Tschecho-
slowakischen Sozialistischen Republik und der Ungarischen Volksrepublik . . . . . . . . . . . . . . 1093
180-13, 180-19, 180-10
9. 7. 74 Bekanntmachung des ergänzenden Notenwed1sels zum Abkommen zwisd1en der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Argentinien über
Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1095
17. 7. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Gewährung von Vor-
rechten und Befreiungen an das Europäische Laboratorium für Molekularbiologie
und des Obereinkommens zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekular-
biologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1097
23. 7. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von Lehrmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1098
24. 7. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet
A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1098
26. 7. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleich-
terung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1099
31. 7. 74 Bekanntmad1ung über den Geltungsbereich des Obereinkommens zur Errid1tung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1099
Berichtigung zu dem Abkommen vom 13. September 1971 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik über die Befreiung öffentlicher Urkunden
von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1100
Verordnung
über die Aufhebung der Verordnungen über die Gewährung von Vorrechten
und Befreiungen an die Handelsvertretungen der Volksrepublik Bulgarien,
der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Ungarisdten Volksrepublik
Vom 2. August 1974
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom tretung der Volksrepublik Bulgarien (Bundes-
22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik gesetzbl. II S. 781),
Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte b) vom 16. November 1967 über die Gewährung von
und Befreiungen der Sonderorganisationen der Ver- Vorrechten und Befreiungen an die Handelsver-
einten Nationen vom 21. November 1947 und über tretung der Tschechoslowakischen Sozialisti-
die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an schen Republik (Bundesgesetzbl. II S. 2512),
andere zwischenstaatliche Organisationen (Bundes-
gesetzbl. II S. 639), zuletzt geändert durch das Gesetz c) vom 16. Mai 1964 über die Gewährung von Vor-
vom 28. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 187), rechten und Befreiungen an die Handelsvertre-
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des tung der Ungarischen Volksrepublik (Bundesge-
Bundesrats: setzbl. II S. 581)
werden aufgehoben.
Artikel 1
Die Verordnungen Artikel 2
a) vom 7. Juli 1964 über die Gewährung von Vor- Diese Verordnung giit nach § 14 des Dritten Uber-
rechten und Befreiungen an die Handelsver- lettungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil Il
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Ge- tionen, zuletzt geändert durch das Gesetz vom
setzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bun- 28. Februar 1964, auch im Land Berlin.
desrepublik Deutschland zum Abkommen über die
Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisatio-
nen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 Artikel 3
und über die Gewährung von Vorrechten und Be- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
freiungen an andere zwischenstaatliche Organisa- kündung in Kraft.
Bonn, den 2. August 1974
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
E. Bahr
Der Bundesminister des Auswärtigen,
Genscher
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1974 1095
Bekanntmachung
des ergänzenden Notenwechsels zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland
und der Regierung der Republik Argentinien
über Kapitalhilfe
Vom 9. Juli 1974
In Buenos Aires ist am 14. Januar 1974 ein er-
gänzender Notenwechsel zum Abkommen vorn
3. Februar 1970 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Repu-
blik Argentinien über Kapitalhilfe (Bundesanzeiger
Nr. 82 vorn S. Mai 1970) vollzogen worden. Die in
dem ergänzenden Notenwechsel zum Regierungs-
abkommen enthaltene Vereinbarung ist
am 14. Januar 1974
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 9. Juli 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
B öl l
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ministro de Relaciones Exteriores y Culto
Buenos Aires, den 14. Januar 1974 Buenos Aires, 14. Januar 1974
DER GESCHAFTSTRAGER a. i. Herr Geschäftsträger:
Herr Minister, Herr Minister,
ich. beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das von kh habe die Ehre, mich an Eure Exzellenz zu wenden
der staatliohen Hidroelectrica Norpatag6nica S. A. (HI- und auf Ihre geschätzte Note mit dem heutigen Datum
DRONOR S. A.) bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau folgenden Inhalts zu antworten:
am 9. April 1973 beantragte Zusatzdarlehen zur Mitfinan-
zierung des im Komplex EI Choc6n-Corros Colorados ge-
legenen Kraftwerks Planicie Banderita und in Ergänzung
des Abkommens zwischen unseren beiden Regierungen
vom 3. Februar 1970 über Kapitalhilfe namens der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinba-
rung vorzuschlagen:
1. Nachdem dte gemäß dem Abkommen vom 3. Februar 1. Nachdem die gemäß dem Abkommen vom 3. Februar
1970 berieitgesteUten Kapitalhilfemittel von fünfzig 1970 bereitgestellten Kapi talhilfemittel von fünfzig
1
Milliionen Deutsche Mark nicht in voller Höhe zur Fi- Millionen Deutsche Mark nicht in voller Höhe zur Fi-
nanzierung von Lieferungen und Leistungen aus der nanzierung von Lieferungen und Leistungen aus der
Bundesrepublik Deutschland für die Errichtung des Bundesrepublik Deutschland für die Errichtung des
Wasserkraftwerks „EI Choc6n" verwendet werden, er- Wasserkraftwerks „El Choc6n" verwendet werden, er-
möglicht es die Regierung der Bundesrepublik möglicht es die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland der argentinischen staaitlichen Hidroelec- Deutschland der argentinischen staatlichen Hidroelec-
trioa Norpatag6nica S. A. (HIDRONOR S. A.), aus dem trica Novpatag6nica S. A. (HIDRONOR S. A.), aus dem
noch nicht ausgenutzten Darlehnsteilbetrag der Kapi- noch nicht ausgenutzten Darlehnsteilbetrag der Kapi-
talhilfe von 20,8 (in Worten: zwanzig Komma acht) talhilfe von 20,8 (in Worten: zwanzig Komma acht)
Millionen Deutsche Mark Lieferungen und Leistungen Millionen Deutsche Mark Lieferungen und Leistungen
aus der Bundesrepublik Deutschland für das im Teil- aus der Bundesrepublik Deutschland für das im Teil-
komplex Corros Colorados gepl,ante Wasserkraftwerk komplex Corros Colorados geplante Wasserkraftwerk
„Planicie Banderita" zu finanzieren. In gleicher Weise „Planicie Banderita" zu finanzieren. In gleicher Weise
wie die Kapitalhilfe wird auch der noch nicht in An- wie die Kapitalhilfe wird auch der noch nicht in An-
spruch genommene Restbetrag des im Abkommen vom spruch genommene Restbetrag des im Abkommen vom
3. Februar 1970 genannten Finanzkredits der Kreditan- 3. Februar 1970 genannten Finanzkredits der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau genutzt. stalt für Wiederaufbau genutzt.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs er- 2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs er-
wähnten Abkommens vom 3. Februar 1970 einschließ- wähnten Abkommens vom 3. Februar 1970 einschließ-
lich der Berlin-Klausel (Artikel 7) für diese Vereinba- lich der Berlin-Klausel (Artikel 7) für diese Vereinba-
rung. rung.
Falls sich die Regierung der Republik Argentinien mit Falls sich die Regierung der Republik Argentinien mit
den in den Nummern 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen den in den Nummern 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen
einverstanden erklärt, beehre ich mich vorzuschlagen, einverstanden erklärt, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß diese Note und die das Einverständn_is Ihrer Regie- daß diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regie-
rung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzel- rung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzel-
lenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie- lenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-
rungen bilden sollen, die mit dem Datum Ihrer Antwort- rungen bilden sollen, die mit dem Datum Ihrer Antwort-
note in Kraft tritt. note in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei- Hiermit beehre ich mich, Eurer Exzellenz die Oberein-
ner ausgezeichnetsten Hochachtung. stimmung der argentinischen Regierung mit dem Inhalt
Ihrer vorausgegangenen niedergeschriebenen Note anzu-
zeigen und benutze die Gelegenheiit, um Sie erneut mei-
ner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
von Vacano Alberto J. V i g n e s
Seiner Exzellenz Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Beziehungen dem Geschäftsträger
und Kultus der Argentinischen Republik der Bundesrepublik Deutschland
Henn Botschafter Alberto J. Vignes Herrn Hans von Vacano
Buenos Aires Buenos Aires
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1974 1097
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten der Verordnung
über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen
an das Europäische Laboratorium für Molekularbiologie
und des Obereinkommens zur Errichtung
eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie
Vom 17. Juli 1974
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom
2. August 1973 über die Gewährung von Vorrechten
und Befreiungen an das Europäische Laboratorium
für Molekularbiologie (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1005)
wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung
nach ihrem § 3 Abs. 1
am 4. Juli 1974
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist das Obereinkommen vom
10. Mai 1973 zur Errichtung eines Europäischen La-
boratoriums für Molekularbiologie nach seinem Ar-
tikel XV Abs. 4 Buchstabe a für die Bundesrepublik
Deutschland und die nachfolgenden Staaten in Kraft
getreten:
Dänemark
Frankreich
Israel
Niederlande
Schweden
Schweiz
Vereinigtes Königreich.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik
Deutschland war am 10. Oktober 1973 bei der
schweizerischen Regierung hinterlegt worden.
Bonn, den 17. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Vom 23. Juli 1974
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1970 über
die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial (Bun-
desgesetzbl. 1971 II S. 1101) ist nach seinem Arti-
kel 18 für
Marokko am 3. November 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. März 1974 (Bundesgesetz-
blatt II$. 314).
Bonn, den 23. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Vom 24. Juli 1974
Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961
über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende
Einfuhr von Waren (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 948)
ist nach seinem Artikel 21 Abs. 2 für
Algerien am 2. Oktober 1973
Japan am 1. November 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Februar 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 293).
Bonn, den 24. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Vom 23. Juli 1974
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1970 über
die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial (Bun-
desgesetzbl. 1971 II S. 1101) ist nach seinem Arti-
kel 18 für
Marokko am 3. November 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. März 1974 (Bundesgesetz-
blatt II$. 314).
Bonn, den 23. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
Vom 24. Juli 1974
Das Zollübereinkommen vom 6. Dezember 1961
über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende
Einfuhr von Waren (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 948)
ist nach seinem Artikel 21 Abs. 2 für
Algerien am 2. Oktober 1973
Japan am 1. November 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Februar 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 293).
Bonn, den 24. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1974 1099
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
2ur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial
Vom 26. Juli 1974
Das Internationale Abkommen vom 7. November
1952 zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmu-
stern und Werbematerial (Bundesgesetzbl. 1955 II
S. 633) ist nach seinem Artikel XI für
Kanada am 12. Juli 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. März 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 213).
Bonn, den 26. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 31. Juli 1974
Das Ubereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errich-
tung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 295) tritt nach sei-
nem Artikel 15 Abs. 2 für die
Vereinigten
Arabischen Emirate am 24. September 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 28. Juni 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1046).
Bonn, den 31. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1974 1099
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
2ur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial
Vom 26. Juli 1974
Das Internationale Abkommen vom 7. November
1952 zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmu-
stern und Werbematerial (Bundesgesetzbl. 1955 II
S. 633) ist nach seinem Artikel XI für
Kanada am 12. Juli 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. März 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 213).
Bonn, den 26. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 31. Juli 1974
Das Ubereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errich-
tung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 295) tritt nach sei-
nem Artikel 15 Abs. 2 für die
Vereinigten
Arabischen Emirate am 24. September 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 28. Juni 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1046).
Bonn, den 31. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Berichtigung
zu dem Abkommen vom 13. September 1971
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Das mit Gesetz vom 30. Juli 1974 veröffentlichte
Abkommen vom 13. September 1971 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen
Republik über die Befreiung öffentlicher Urkunden
von der Legalisation (Bundesgesetzbl. 1974 II S. 1074)
wird berichtigt.
Der deutsche Wortlaut des Artikels 10 muß lauten:
„Artikel 10
Jeder der beiden Staaten trifft die notwendigen Maß-
nahmen, um zu vermeiden, daß seine Behörden öffentliche
Urkunden mit der Legalisation, Apostille, Beglaubigung
oder einer ähnlichen Förmlichkeit versehen, wenn die
Urkunden hiervon auf Grund dieses Abkommens befreit
sind."
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmac.hungen veröffentlic.ht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Redltsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlidlt.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müs,en bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfadl 6 24, Te!. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlid1 je 31,- DM. Einzelstücke je angel,rngene 16 Seiten 0,85 D.11,I zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt audl für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1912 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe : 1,05 DM (0,85 DM zuzüglidl -,20 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorau<,rechnung 1,45 DM. Im Bezugs-
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