1081
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1974 Ausgegeben zu Bonn am ;3. August 1974 Nr.46
Tag Inhalt Seite
8. 7. 74 Bekanntmachung des }\bkornmens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1081
26. 7. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl-
land und der Regierung der Vereinigten Mexikanisdlen Staaten über den Austausch
junger deutscher und mexikanischer Techniker und Wissenschaftler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1083
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe
Vom 8. Juli 1974
In Nairobi ist am 26. März 1974 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 26. März 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 8. Juli 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böl l
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
und oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Dar-
lehensvertrages in Kenia erhoben werden.
die Regierung der Republik Kenia
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Artikel 4
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich
der Republik Kenia, aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die erforder-
in der Absicht, die Entwicklung der kenianischen lichen Genehmigungen.
Wirtschaft zu fördern,
Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen:
Lieferungen und Leistungen, die aus dem Darlehen
bezahlt werden, sind international öffentlich auszu-
Artikel 1 schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- des festgelegt wird.
licht es der Regierung der Repµblik Kenia, bei der Kredit-
Artikel 6
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die In-
dustrial and Commercial Development Corporation zur Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Finanzierung de~ Projekts „Mombasa Industrial Estate" besonderen Wert darauf, daß bei den s:ch aus der Dar-
ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 5,8 Mio (fünf lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
Millionen achthunderttausend) Deutsche Mark aufzuneh- nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
men. sichtigt werden.
Artikel 7
Artikel 2
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-
desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
aufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes-
Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach In-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
liegt.
abgibt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kredit- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
anstult für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und in Kraft.
GESCHEHEN zu Nairobi, den 26. März 1974 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bunde5republik Deutschland
Heimsoeth
Für die Regierung der Republik Kenia
Mwai Kib a k i
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1974 1083
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten
über den Austausch junger deutscher und mexikanisdter Techniker und Wissenschaftler
Vom 26. Juli 1974
In Bonn ist am 6. Februar 1974 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Mexikani-
schen Staaten über den Austausch junger deutscher
und mexikanischer Techniker und Wissenschaftler
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-
nem Artikel 22
am 6. Februar 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Abkommen /'
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten
über den Austausch junger deutscher und mexikanischer
Techniker und Wissenschaftler
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Die Regierung der Bundesrepublik Deutschl;rnd ver-
und pflichtet sich, folgende Kosten für die mexikanischen
Teilnehmer in Deutschland zu übernehmen:
die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten
in dem Wunsche, die zwischen der Bundesrepublik a) die Kosten für Reisen innerhalb Deutschlands, die zur
Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten Ausführung der dem einzelnen Teilnehmer übertra-
genen Aufgaben notwendig sind;
bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu vertiefen
und zu fördern, haben beschlossen, den Austausch junger b) einen monatlichen Betrag zur Deckung der Kosten für
Techniker und Wissenschaftler zu beleben, und Verpflegung, Unterbringung und den persönlichen
sind wie folgt übereingekommen: Bedarf sowie eine einmalige Zahlung für jahreszeitlich
bedingte Kleidung und Lernmittel nach Maßga,be der
geltenden Fortbildungsrichtlinien, welche die allge-
Artikel 1 meinen finanziellen Leistungen abschließend regeln
Nach Inkrafttreten dieses Abkommens tauschen die und deren Wortlaut als Anlage A beigefügt ist, wobei
Vertragsparteien für drei aufeinanderfolgende Jahre junge sie stets um die Wahrung der Gegenseitigkeit bemüht
sein wird;
technische und wissenschaftliche Fachkräfte beiderlei
Geschlechts, die grundsätzlich zwischen 20 und 30 Jahre c) die Fortbildungskosten;
alt sein sollen, aus.
d) Abschluß einer Kranken-, Lebens- und Unf<lllversiche-
\Jber die Teilnahme von Bewerbern außerhalb dieser rung;
Altersgruppe wird in jedem Falle gesondert beraten.
e) die Kosten für die Organisation, Verwaltung und
Durchführung des Programms für die mexikanischen
Artikel 2 Teilnehmer in Deutsd1land.
Die in den Artikeln 8 und 9 genannten zuständigen
Stellen legen gemeinsam die Ausbildungspläne, die Artikel 6
Fachgebiete der Aus- und Fortbildung und den Zeitraum Die mexikanischen Bewerber müssen ein abgeschlos-
für die Weiterbildung der einzelnen Teilnehmer unter senes Studium an einer technischen Fachschule der
Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse jeder mittleren Bildungsebene oder den Abschluß oder Besuch
Seite fest. einer Universität nachweisen und über angemessene
Berufserfahrung verfügen. Sie müssen ferner den Wunsch
Artikel 3 zum Ausdruck gebracht haben, sich auf einem der in
Anlage B genannten Gebiete fortzubilden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ver-
pflichtet sich, drei Jahre lang bis zu dreißig junge
Mexikaner jährlich aufzunehmen. Die Regierung der Artikel 7
Vereinigten Mexikanischen Staaten wird ihrerseits wäh- Bei der Auswahl der mexikanischen Bewerber werden
rend des gleichen Zeitraums bis zu dreißig junge Deutsche Personen mit besseren Kenntnissen der deutschen Sprache
jährlich aufnehmen. Der Empfangsstaat trägt für die ord- bevorzugt. Erforderlichenfalls ist die Regierung der
nungsgemäße Durchführung des Fortbildungsprogramms Bundesrepublik Deutschland bereit, den mexikanischen
durch Beauftragung ge_eigneter Institutionen Sorge und Teilnehmern einen bis zu viermonatigen deutschen
stellt die erforderlichen Mittel bereit. Sprachkursus nach den diesbezüglichen Bestimmungen in
der Bundesrepublik Deutschland zu finanzieren.
Artikel 4
Die Vorauswahl der Bewerber erfolgt durch die zu- Artikel 8
ständige Stelle jedes Landes gemäß Artikel 8 und Arti- Die für die Durchführung dieses Programms zuständige
kel 9 und 14. Die Unterlagen der vorgeschlagenen mexikanische Stelle ist der Nationalrat für Wissenschaft
Bewerber werden der Botschaft des Empfangsstaats zur und Technologie über die Mexikanische Botschaft in der
Weiterleitung an die zuständige Stelle, welche die end- Bundesrepublik Deutschland.
gültige Zustimmung zu dem Vorschlag erteilt, zugestellt.
Artikel 9
Artikel 5
Die für den Aufenthalt und die Fortbildung der mexi-
Die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten kanischen Stipendiaten in Deutschland zuständigen Stellen
übernimmt die Flugkosten für die Hin- und Rückreise der sind die Carl-Duisberg-Gesellschaft e. V. und die Deutsche
mexikanischen Teilnehmer zwischen der Stadt Mexiko und Stiftung für internationale Entwicklung im Einvernehmen
dem ersten deutschen Aufenthaltsort in der Touristen- mit der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung über die
klasse. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Mexiko.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1974 1085
Artikel 10 Artikel 15
Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien unter- Beide Vertragsparteien sorgen dafür, daß die Teil-
richten die Teilnehmer an diesem Programm über ihnen nehmer des Austauschprogramms einen engen Kontakt
am Ausbildungsort zur Verfügung stehende Unterkünfte zu dem Kulturleben des Gastlandes erhalten
zu tragbaren Preisen.
Artikel 16
Artikel 11 Die Vertragsparteien gewähren alle Erleichterungen zur
Durchführung des Programms und treffen die notwendigen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland trägt die
Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden.
Flugkosten für. die Hin- und Rückreise der deutschen Teil-
nehmer zwischen Deutschland und der Stadt Mexiko in
der Touristenklasse. Artikel 17
Die Vertragsparteien prüfen regelmäßig die Bedin-
Die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten gungen, unter denen das Programm abläuft, und werten
verpflichtet sich, folgende Kosten für die deutschen Erfahrungen aus, wobei sie dem gemeinsamen Wuns<.ti
Teilnehmer in Mexiko zu übernehmen: nach bestmöglichen Ergebnissen Rechnung tragen.
a) die Kosten für Reisen innerhalb Mexikos, die zur
Ausführung der dem einzelnen Teilnehmer übertra- Artikel 18
genen Aufgaben notwendig sind; Die Unterrichtung der Bewerber über ihre endgültige
b) einen monatlichen Betrag zur Deckung der Kosten für Wahl sowie über den Zeitpunkt ihrer Abreise erfolgt
Verpflegung, Unterbringung und den persönlichen durch die zuständige Stelle des Heimatlandes. Die An-
Bedarf auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach kunftsdaten der Teilnehmer werden zwischen der Bot-
Maßgabe der Anlage C; schaft des Heimatlands und der zuständigen Stelle des
c) die Fortbildungskosten; Gastlands vereinbart.
d) ärztliche Betreuung sowie Lebens- und Unfallversiche- Artikel 19
rung;
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die
e) die Kosten für die Organisation, Verwaltung und Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten werden
Durchführung des Programms für die deutschen Teil- nach Maßgabe der innerstaatlichen Gesetze und sonstigen
nehmer in Mexiko. Vorschriften die Einreise sowie die Einfuhr der Gegen-
stände des persönlichen Bedarfs und der wissenschaft-
Artikel 12 lichen Geräte, die zur Durchführung des Fortbildungs-
programms erforderlich sind, erleichtern.
Die deutschen Bewerber müssen ein abgeschlossenes
Universitäts- oder Fachhochschulstudium nachweisen und Artikel 20
den Wunsch zum Ausdruck. gebracht haben, ihre Aus-
bildung auf den Gebieten zu vervollkommnen, die beide Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
Seiten einvernehmlich in Anlage D festlegen. nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Vereinigten Mexikanischen
Staaten innerhalb von drei Monaten nach seinem Inkraft-
Artikel 13 treten eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Bei der Auswahl der deutschen Bewerber werden Per-
sonen mit besseren Kenntnissen der spanischen Sprache Artikel 21
bevorzugt. Erforderlichenfalls ist die Regierung der Ver-
Sonstige Einzelheiten und praktische Fragen des Pro-
einigten Mexikanischen Staaten bereit, den deutschen
gramms, die in diesem Abkommen nicht erwähnt werden,
Teilnehmern in Mexiko einen ergänzenden spanischen werden durch Konsultationen zwischen den für die Durch-
Sprachunterricht parallel zu ihrem Fortbildungsprogramm
führung des Programms zuständigen Stellen über die
zu finanzieren. Botschaften der Vertragsparteien geregelt.
Artikel 14 Artikel 22
Die Vorauswahl der deutschen Bewerber wird durch Dieses Abkommen tritt mit dem Tag der Unterzeichnung
den Deutschen Akademischen Austauschdienst oder die in Kraft und gilt für die Dauer von drei Jahren; es kann
Carl-Duisberg-Gesellschaft vorgenommen. durch Notenwechsel verlängert werden.
GESCHEHEN zu Bonn am 6. Februar 1974 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Scheel
Für die Regierung
der Vereinigten Mexikanischen Staaten
E. 0. Rabasa
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Anlage A
Der Bundesminister Teil A
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
II A 5 - T 5310 - 57/69
Regierungsprogramme
I.
Richtlinien
über die Durchführung Grundsätze
von Aus- und Fortbildungsvorhaben 1. Absprache mit der Regierung des Entsendelandes
für Angehörige der Entwicklungsländer Uber jedes Aus- und Fortbildungsvorhaben ist Einver-
vom 12. Dezember 1969 nehmen mit der Regierung des Entwicklungslandes
vom 5. 3. 1964 (BAnz. Nr. 55 vom 19. 3. 1964) in der herzustellen. Seine partnerschaftliche Beteiligung ist
Füsstmg vom 12. 12. 1969 (BAnz. Nr. 239 vom 24. 12. 1969.) anzustreben.
2. Entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit
Vorbemerkung der Vorhaben
Teil A Regierungsprogramme Die Aus- und Fortbildungsvorhaben werden mit den
I. Grundsätze entwicklungspolitischen Planungen des Bundes abge-
II. Verfahren stimmt. Sie wollen den vordringlichen Bedürfnissen
und Entwicklungstendenzen des Entsendelandes Rech-
III. Finanzierung nung tragen und insbesondere den personellen Bedarf
IV. Abschluß der Aus- und Fortbildung und öffentlicher und privater Projekte der Entwicklungshilfe
Weiterführung im Entwicklungsland decken.
Teil B Sonderregelungen Nach den entwicklungspolitischen Zielsetzungen der
Bundesregierung sind in der nachstehend aufgeführten
Teil C Schlußbestimmungen Reihenfolge förderungswürdig:
a) Aus- und Fortbildungsvorhaben zur personellen
Unterstützung öffentlicher und privater Projekte der
Vorbemerkung Entwicklungshilfe, insbesondere wenn sie der Ab-
Ziel und Aufgabe der Aus- und Fortbildungshilfe ist es, lösung deutscher Lehrer, Ausbilder und sonstiger
dem Menschen als Träger des sozialen und wirtschaft- Experten dienen.
lichen Fortschritts Wissen, Können und Erfahrungen zu b) Standardisierte Programme zur praktischen und
vermitteln. theoretischen Aus- und Fortbildung von Fad1- und
Fach- und Führungskräfte der Entwicklungsländer sollen Führungskräften in wichtigen Bereichen der Wirt-
durch eine berufliche Aus- und Fortbildung in der schaft und Verwaltung.
Bundesrepublik Deutschland vorbereitet werden, wichtige c) Vorhaben zur Aus- und Fortbildung hochqualifi-
Aufgaben in ihrer Heimat zu übernehmen. Eine Grund- zierter Fach- und Führungskräfte für wichtige
ausbildung soll soweit wie möglich in den Entwicklungs- Einzelaufgaben unter Berücksichtigung spezieller
ländern durchgeführt werden. Ausbildungswünsche der Regierungen der Entwick-
lungsländer.
Die Aus- und Fortbildung soll mit Vorrang der per-
sonellen Unterstützung deutscher Vorhaben der Tech-
nischen Hilfe, der Kapitalhilfe sowie privater Investi- 3. Zielsetzung
tionen und Aktivitäten dienen. Die Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsprogrammen
Den Fach- und Führungskräften aus den Entwicklungs- sollen eine fachpraktische und, soweit erforderlich, auch
lündern soll neben ihrer fachlichen Aus- und Fortbildung eine fachtheoretische Förderung erhalten. Es ist dafür
E'in möglichst umfassender Einblick in die deutschen Sorge zu tragen, daß nach Möglichkeit ein Abschluß
Lebensverhdltnisse vermittelt werden. Die in der Wirt- der Aus- und Fortbildung erreicht wird.
schaft auszubildenden Kräfte sollen insbesondere mit
modernen Wirtschafts- und Produktionsverhältnissen ver- 4. Personenkreis
traut gemacht werden. Auch die Begegnung mit der
deutschen Bevölkerung und die Berührung mit unserem Die Programmteilnehmer sind nach ihrer clwrakter-
Kulturbereich sowie unserer Gesellschaft- und Wirtschafts- lichen, fachlichen, sprachlichen und gesundheitlichen
ordnung sind entwicklungspolitisch bedeutsam. Diese Eignung auszuwählen. Die erstrebte Aus- und Fort-
Konti:1kte sollen gleichzeitig zum besseren Verständnis bildung muß im Hinblick auf die fachlichen Vorkennt-
zwischen Menschen und Völkern beitragen und die nisse, die Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten in der
freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Entwick- Heimat und die vorgesehene spätere berufliche Tätig-
lungsl~indern und der Bundesrepublik Deutschland festi- keit im Entsendeland vordringlich sein. Die wirtschaft-
gen. lichen, kulturellen und sozialen Verhi.iltnisse des Ent-
sendelandes sind zu berücksichtigen.
Auf der Grundlage des Beschlusses der Ministerpräsi-
denten der Länder vom 3./4. Mai 1962 wird die Aus- und Bei der Auswahl sollen Bewerber, deren Fortbildungs-
Fortbildung von Angehörigen der Entwicklungsländer in wunsch von deutscher Seite geförderte Ausbildungs-
Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern durch- maßnahmen im Entsendeland aufbaut, angemessen
geführt. Die nachfolgenden Richtlinien sollen die gemein- berücksichtigt werden. In jedem Fall ist zu prüfen, ob
same Planung und Durchführung der Aus- und Fort- ein ausbildungsacläquater Einsatz des Bewerbers nach
bildungsvorhaben für Fach- und Führungskräfte sowie Rückkehr gewährleistet erscheint.
für Fachschüler und Studierende an Ingenieurakademien Die Bewerber sollen in der Regel nicht jünger als 18
(-schukn) aus den Entwicklungsländern gewährleisten. und nicht älter als 35 Jahre sein.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1974 1087
5. Einsatzsicherung für jeweils mehrere Entwicklungsländer geschlossene
Durch Vereinbarung mit der Regierung des Entsende- Anreisetermine langfristig im voraus bestimmt wer-
landes oder sonstigen Stellen im Heimatland soll eine den.
der Aus- und Fortbildung der Fach- und Führungskräfte 3. Einleitung der Programme
entsprechende Verwendung nach Rückkehr in ihre
Heimat sichergestellt werden. Hierfür ist insbesondere Das Bundesministerium für wirtschaftlid1e Zusumrnen-
auch eine niveaugerechte Anerkennung der in der arbeit unterrichtet die Regierung des Entsendelandes
Bundesrepublik Deutschland abgelegten fachlichen unter Beteiligung des Auswärtigen Amtes über
Examina Voraussetzung. Aus- und Fortbildungsvorhaben der Bundesregierung.
Andere Projektträger übersenden die Programm-
6. Rückkehrverpflichtung ausschreibungen dem Bundesministerium für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit, das diese über das Aus-
Bei Annahme des Stipendiums hat sich der Bewerber
zu verpflichten, nach Beendigung der Aus- und Fortbil- wärtige Amt weiterleitet. Mit dem Angebot von
dung unverzüglich in sein 1-Ieimatland zurückzukehren. Stipendien sind der Regierung des Entsendelc11Hles
Er ist zur Rückkehr anzuhalten. jeweils die besonderen Bedingungen für die Durch-
führung des Vorhabens mitzuteilen.
7. Projektträger 4. Auswahl
Vor Einleitung jedes Programms ist diejenige Stelle Die sorgfältige Auswahl der Programmteilnehmer ist
festzustellen, die die Gesamtverantwortung für das für den Erfolg der Aus- und Fortbildung entscheidend.
Vorhaben und dessen. Finanzierung übernimmt (Pro- Sie ist unter strenger Berücksichtigung der in
jektträger). Die Beauftragung einer privaten Organisa- Abschn. I Nr. 4 genannten Kriterien vorzunehmen.
tion mit der Durchführung des Vorhabens beinhaltet
keine Ubernahme der Trägerschaft. Die öffentliche Im einzelnen gilt folgendes:
Förderung eines Vorhabens einer privaten deutschen a) Nominierung
Organisation schließt deren Trägerschaft nicht aus. Geeignete Bev.•erber werden in der Regel im
Gemeinsame Trägerschaften sind möglich. Dabei ist die Zusammenwirken zwischen der Regierung des
einheitliche Abwicklung des Vorhabens sicherzustellen. Entsendelandes und der deutschen Auslandsver-
tretung nominiert. Für projektbezogene Vorhaben
8. Betreuung haben deutsche Projektleiter und Beauftragte des
Deutschen Entwicklungsdienstes ein Vorschlags-
Die Betreuung ist wesentlid1er Bestandteil der Aus-
recht.
und Fortbildung. Sie soll die Anpassung an die deut-
schen Verhältnisse erleichtern und Kontakte sowie b) Auswahlkommission im Entsendeland
einen objektiven Eindruck von Deutschland vermitteln Die Vorauswahl der Bewerber wird durch eine
und den Programmteilnehmern helfen, die im Rahmen Kommission unter Leitung eines Mitgliedes der
des technischen und wirtsdlaftlichen Aufbaus ihrer deutschen Auslandsvertretung vorgenommen. Der
Länder sich ergebenden Probleme zu bewältigen. Leiter der Kommission beruft die Mitglieder. Der
Kommission sollen deutsche Fachleute und Sach-
II. verständige angehören (z. B. Lehrer an deutschen
Gewerbeschulen, Gutachter, Beauftragte des Deut-
Verfahren schen Entwicklungsdienstes und im Land ansässige
1. Rahmenplanung Vertreter deutscher Firmen und Auslandshandels-
kammern). Es bleibt der Auslandsvertretung über-
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammen-
lassen, gegebenenfalls Vertreter des Entsende-
arbeit stellt im Zusammenwirken mit dem Auswär-
landes an der Arbeit der Kommission zu beteiligen.
tigen Amt für das folgende Rechnungsjahr einen
Rahmenplan für Aus- und Fortbildungsvorhaben unter Bund und Länder können sich durch eigene Ver-
Berücksichtigung enlwicklungs- und außenpolitischer treter oder sonstige Experten an der Vorauswahl
Gesichtspunkte auf. im Entwicklungsland beteiligen, sofern dies aus
fachlichen Gründen wünschenswert erscheint. Um
Der Rahmenplan wird mit den beteiligten Bundes-
die deutsdlen Auslandsvertretungen über das
ressorts beraten. Er wird den Ländern über ihre feder-
Auswärtige Amt rechtzeitig hiervon in Kenntnis
führenden Ressorts zur Kenntnis gebracht und sodann
setzen und dazu hören zu können, ist die Entsen-
im Uinderausschuß Entwicklungshilfe erörtert.
dung solcher Vertreter mit dem Bundesministerium
Die Länder teilen dem Bundesministerium für wirt- für wirtschaftliche Zusammenarbeit abzustimmen.
schaftliche Zusammenarbeit mit, in welchem Umfang
c) Vorauswahl
sie Stipendien im Rahmen dieser Planung voraussicht-
lich zur Verfügung stellen und benennen die Vor- Die Bewerbungsunterlagen sind auf Vollständig-
haben, die sie durchzuführen und zu finanzieren keit zu prüfen; die Eignung der Bewerber ist
wünschen. aufgrund der Angaben zur Person, zur bisherigen
beruflidlen Ausbildung und zum Ausbildungs-
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammen- wunsch zu beurteilen.
arbeit unterrichtet die Länder über die Programme,
die durchgeführt werden können, und übersendet die Die in die engere Wahl gezogenen Bewerber sind
entsprechenden Unterlagen. aufzufordern, sich der Kommission persönlich vor-
zustellen. In Einzelgesprächen sollen die Angaben
Einzelvorhaben werden, soweit erforderlich, mit den im Bewerbungsbogen überprüft und festgestPllt
beteiligten Bundes- und Länderressorts beraten. werden, ob der Aus- und Fortbildungswunsch im
Widerspruch zu der bisherigen Tätigkeit des
2. Terminplanung
Bewerbers steht und ob dieser fachlich geeignet ist.
Die innerhalb des Ruhmenplanes vorgesehenen Vor- Die in Abschnitt I Nr. 2 und 4 genannten Auswahl-
haben werden den deutschen Auslandsvertretungen kriterien sind zu beachten. Nach dem Ges,rn1t-
so früh wie möglich bekanntgegeben. Aus Gründen eindruck ist zu prüfen, ob der Bewcrbe1 den
der Reisekostenersparnis und zur Sicherslellung einer Anforderungen eines längeren Deutschlanclc1uf~!nl-
gleichm~ißigen Belegung der Sprachkursstätten sollen haltes voraussichtlich gewachsen ist.
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
d) Tests kann die Carl Duisberg-Gesellschaft e. V. mit der
Zur Feststellung der sprac..tilichen und fachlichen technischen Abwicklung der An- und Rückreise der
Eignung der Bewerb~r, insbesondere solcher für Teilnehmer der ihr übertragenen Programme beauf-
vorwiegend fachtheoretisch orientierte Fortbil- tragen.
dungsprogramme, sollen Tests durchgeführt wer-
den. 6. Ärztliche Untersuchung in der Bundesrepublik
Deutschland
e) Ausbildungsvorschlag
Die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und
Die deutsche diplomatische Vertretung läßt durch
die Feststellung der besonderen Berufseignung not-
die im Lande tätigen deutschen Experten, zu denen
wendige Untersuchung nimmt außer in den Fällen
auch Beauftragte des Deutschen Entwicklungs-
der Entsendung eines beamteten deutschen Arztes
dienstes zählen, einen detaillierten Ausbildungs-
(vgl. Nr. 4 g) der ärztliche Dienst der Bundesanstalt
vorschlag erstellen. Dies gilt insbesondere bei
für Arbeit, soweit dieser gemäß Nr. 9 Abs. 2 die
projektbezogenen Fortbildungsvorhaben.
Vermittlung obliegt, bei Eintreffen der Teilnehmer
f) Vorunterrichtung in der Bundesrepublik Deutschland vor.
Die deutsche Auslandsvertretung soll die Bewerber
umfassend über das vorgesehene Aus- und Fort- 7. Sprachausbildung
bildungsprogramm und über die Lebensverhältnisse Die sprachliche Ausbildung soll soweit wie möglich
in der Bundesrepublik Deutschland unterrichten. im Entwicklungsland durchgeführt werden. Das Ergeb-
nis der Sprachausbildung im Entwicklungsland und die
g) Gesundheitsuntersuchung im Entwicklungsland
Bewertung durchgeführter Sprachtests sind bei der
Die von der Auswahlkommission vorgesdtlagenen Auswahl angemessen zu berücksichtigen.
Bewerber sind dem Vertrauensarzt der deutschen
Auslandsvertretung zu einer eingehenden Ge- Auch bei Vorliegen entsprechender Sprachkenntnisse
sundheitsuntersuchung vorzustellen. Bei größeren ist in der Regel in der Bundesrepublik Deutschland ein
Programmen kann, sofern unter medizinischen fortführender Sprachkurs erforderlich. Die sprachliche
Gesichtspunkten erforderlich und kostenmäßig Ausbildung dauert normalerweise vier Monate; sie ist
vertretbar, ein beamteter deutscher Arzt zur nach den Bedürfnissen des Einzelfalles festzusetzen.
Gesundheitsuntersuchung entsandt werden. Die Während der fachlichen Aus- und Fortbildung soll die
ärztlichen Gesundheitsfragebogen sind vollständig sprachliche Weiterbildung gewährleistet sein.
auszufüllen. Notwendige Impfungen sind durch Die gesamte Sprachausbildung soll den spezifischen
international gültige Impfausweise nachzuweisen. Bedürfnissen der fachlichen Aus- und Fortbildung
h) Bewerbungsunterlagen Rechnung tragen.
Die deutschen Auslandsvertretungen übersenden 8. Der Projektträger sorgt dafür, daß für jeden Pro-
dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam- grammteilnehmer ein Ausbildungsplan aufgestellt
menarbeit oder einer von diesem zu bestimmenden wird. Die Dauer der beruflichen Aus- und Fortbildung
Stelle die ausgefüllten Bewerbungsunterlagen, wird unter Berücksichtigung der Vorkenntnisse und
ärztlichen Untersuchungsbogen, den Ausbildungs- des Aus- und Fortbildungsziels festgesetzt. Sie ist so
vorschlag sowie einen Bericht über Programm- bemessen, daß ein abgerundetes Ausbildungsergebnis
angebot, Auswahlverfahren und Prüfungsergebnis erwartet werden kann. Sie soll in der Regel 18 Mo-
der Auswahlkommission Das Bundesministerium nate nicht übersteigen.
für wirtschaftliche Zusammenarbeit leitet die
Unterlagen gegebenenfalls an den jeweiligen 9. Ausbildungsplätze
Projektträger weiter.
Die Ausbildungsplätze werden von den nac.h allge-
i) Aufnahme in das Programm meinen Rechtsvorschriften zuständigen Stellen oder
Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme besonders beauftragten Organisationen (z. B. den
in das Programm trifft der jeweilige Projektträger Zentralstellen der Deutschen Stiftung für Entwick-
nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für lungsländer) bereitgestellt.
wirtschaftliche Zusammenarbeit. Dabei sind die
vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten in der Die Vermittlung der Programmteilnehmer in Ausbil-
Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. dungsbetriebe wird von der Bundesanstalt für Arbeit,
Die zuständigen Stellen, insbesondere die Zentral- insbesondere der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung,
stelle für Arbeitsvermittlung, sind zu hören. in· Zusammenarbeit mit den örtlichen Dienststellen
der Bundesanstalt für Arbeit vorgenommen.
5. An- und Rül'kreise 10. Ausbildungskontrolle
Die Programmteilnehmer sollen grundsätzlich an den Der Ausbildungsablauf ist vom Projektträger regel-
für die einzelnen Entwicklungsländer festgesetzten mäßig zu kontrollieren; der Ausbildungsplan ist dem
Terminen anreisen (s. Abschn. II Nr. 2). Die Aus- Ergebnis gegebenenfalls anzupassen. Die Prüfung des
landsvertretungen stellen sicher, daß die Teilnehmer Vermittlungserfolges durch die Dienststellen der
zu dem genannten Zeitpunkt ausreisebereit und alle Bundesanstalt für Arbeit bleibt unberührt; vom
erforderlichen Formalitäten (z.B. Paß, Visum, evtl. Ergebnis ist der Projektträger zu unterrichten.
Transitvisum, Impfzeugnisse) ordnungsgemäß erfüllt
sind: Teilnehmer, die nicht rechtzeitig bereitstehen, 11. Betreuung
können erst zu einem neu festzusetzenden späteren
Termin in die Bundesrepublik Deutschland anreisen. Mit der Betreuung sind geeignete Stellen oder Organi-
Programmteilnehmer, die ohne Abruf oder vorzeitig sationen, in der Regel die Carl Duisberg-Gesellschaft
in die Bundesrepublik reisen, können von deutscher e. V., zu beauftragen.
Seite weder Reise- noch Aufenthaltskosten bean-
spruchen. Sie werden gegebenenfalls der Fürsorge der 12. Besondere Vorkommnisse
Auslandsvertretung ihres Heimatlandes überstellt. Das Bei Ereignissen von besonderer Bedeutung {z. B. Straf-
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit taten, Todesfälle) sind das Bundesministerium für
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1974 1089
wirtschaftliche Zusammenarbeit und das Auswärtige Einmaliger Einkleidungszusdrnß für Teilnehmer an
Amt vom Projektträger oder von der programmfüh1en- Programmen ab 12monatiger Dauer oder bei Nach-
den Stelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen. weis der Notwendigkeit.
Einmaliger Zuschuß für Berufs- und Schutzkleidung
n. Vorzeitige Rückführung von Teilnehmern für die Aus- und Fortbildung in Berufen, die ent-
Wird aus besonderem Anlaß (z. B. disziplinare Gründe, sprechende Ansdiaffungen notwendig madien.
Krankheit, mangelnde Eignung) oder aus Gründen der c) Kosten zur Bestreitung des Lebensunterhaltes (auch
öffentlichen Ordnung eine vorzeitige Rückführung während der Urlaubszeit) unter Anrechnung evtl.
oder Ausweisung notwendig, so ist das Bundes- von den Firmen hierzu geleisteter Zusdiüsse. Die
ministerium für wirtsdiaftliche Zusammenarbeit und Auszahlung nimmt in der Regel die Zentralst0l1P für
gegebenenfalls ein anderer Projektträger reditzeitig Arbeitsvermittlung, Frankfurt, vor. Der Unterhalls-
zu unt(:)rrichten. zuschuß wird unter Berücksiditigung der Vorbildung
Die Botschaft des Heimtlandes und die deutsdie Aus- und der Dienststellung in vier Stufen festgesetzt.
landsvertretung werden vom Bundesministerium für Der Unterhaltszuschuß wird bei Aufnahme der
wirtschaftliche Zusammenarbeit auf dem üblichen beruflichen Aus- und Fortbildung bis zum Abl;::iuf
vVege über die vorgesehene Maßnahme in Kenntnis des 15. des laufenden Monats in voller Höhe, bei
gesetzt. Aufnahme der beruflidien Aus- und Fortbildung ab
dem 16. in Höhe von 50 °/o gewährt. Endet die
III. Förderung nidit zum Monatsende, so ist bei Aus-
scheiden bis zum 15. eines Monats der halhe, hei
Finanzierung
späterem Aussdieiden der volle Unterhaltszusd1Uß
1. Kosten der An- und Rückreise zu gewähren.
Die Kosten der An- und Rückreise sollen nach Möglich- Bei Krankenhausaufenthalt ist der Unterhc1lts-
keit von der Regierung des Entsendelandes als Partner- zuschuß bis zu 7 Tagen, gerechnet ab dem Tage der
schaftsleistung übernommen werden. Nur wenn sidi Einlieferung, voll auszuzahlen und vom 8. Tage an
dies als unmöglich erweist, werden die Fahrkosten zu kürzen. Vom 1. Tag des folgenden Monats ab,
vom Projektträger getragen. Gleiches gilt im Falle frühestens aber nach 7 Tagen Krankenhausaufent-
einer Rückführung mit der Maßgabe, daß aus diesem halt, wird statt des Unterhaltszusdiusses ein
Anlaß anfallende zusätzliche Kosten bei Landespro- Taschengeld gewährt. Ist eine Beibel,altung der
grammen vom Bund nicht erstattet werden. Unterkunft am Aus- und Fortbildungsort notwendig,
so kann zur Abgeltung der Mietkosten ab diesem
Werden die Fahrkosten von deutscher Seite getragen,
Zeitpunkt ein Zusdiuß gewährt werden.
so ist für die An- und Rückreise stets der preis-
günstigste Reiseweg zu wählen. Dabei werden die 4. Leistungen des Projektträgers im Einzelfall
Kosten der Touristenklasse übernommen.
Nadi Maßgabe des Einzelfalles können vom Projekt-
In diesen Fällen werden audi die Aufwendungen für träger auf Antrag der durchführenden Organisation
übergepäck bis zu 10 kg sowie die Flughafengebühren gegen Kostennadiweis - im Falle der Buchstaben c)
übernommen. Sdiiffstagegeld wird bis zu einem fest- und d) vor Beginn der Maßnahme unter Vorlage eines
gesetzten Höchstbetrag gewährt. Im Linienverkehr soll ausführlich begründeten Kostenplanes - im Rahmen
die Deutsche Lufthansa AG benutzt werden. Im von Höchstbeträgen übernommen werden.
gewerblichen Gelegenheitsverkehr sind deutsdie Luft- a) Zuschuß zu Hotel- oder Pensionsunterbringung,
fahrtunternehmen nadi Möglidikeit bevorzugt zu sofern ausnahmsweise eine wohnungsmäßige Unter-
berücksichtigen. bringung durch die Betreuungsorganisation nicht
möglich ist, längstens für zwei Monate. Eine an-
2. Kosten der Gesundheitsuntersuchung im
gemessene Eigenbeteiligung ist zu berücksiditigen.
Entwicklungsland
b) Aufwendungen, die der zusätzlichen individuellen
Die ärztlidien Untersuchungskosten der Bewerber fachlichen Weiterbildung dienen, insbesondere
können ausnahmsweise übernommen werden, wenn Kosten für Lernmittel. Bei Lernmitteln ist· eine an-
sonst die Untersuchung durch den Vertrauensarzt der gemessene Eigenbeteiligung zu berücksichtigen.
deutsdien Auslandsvertretung nicht gewährleistet wäre.
c) Kosten für Lehrgänge in außerbetrieblichen Aus-
Voraussetzung ist, daß die Regierung des Entsende-
bildungseinrichtungen und für faditheoretische Fort-
landes für diese Kosten nadiweislich nicht aufkommt
bildungsmaßnahmen. Für die Gesamtkosten solcher
und eine Bezahlung durch den Bewerber unzumutbar
Lehrgänge (Unterrichtsräume, Hilfsmittel, Lehr-
erscheint.
und Lernmittel, Unterrichtserteilung und Vertrags-
3. Regelmäßige Leistungen des Projektträgers honorare) _sowie für Einzelpositionen gelten Höchst-
sätze.
Der Projektträger übernimmt regelmäßig folgende
d) Kosten von Kursmaßnahmen für Gruppen sowie für
Leistungen nach näherer Bestimmung:
Zwischen- und Abschlußseminare. Nach Möglichkeit
a) Versidierung gegen Krankheit, Rückführung im ist Unterkunft und Verpflegung zu gewähren.
Krankheitsfall, Überführung im Todesfall, außer- Bis zur Dauer von 7 Tagen wird der volle Unter-
betrieblidie Unfälle und außerbetrieblidie Haft- haltszuschuß gewährt. Ab 8. Tag der Kursmaßnahme
pflicht im Rahmen eines Gruppenversicherungsver- ist der Unterhaltszusdiuß pro Tag zu kürzen und ein
trages. Taschengeld zu zahlen. Ist die Beibehaltung der
b) Kosten der Sprachausbildung einschließlich Unter- Unterkunft am vorherigen Fortbildungsort not-
kunft, Verpflegung, Lehr- und Lernmittel, kulturelle wendig, so kann zur Abgeltung der Mietkosten ein
Betreuung; Tasdiengeld während der Dauer des Zuschuß gewährt werden.
Sprachkurses: das Taschengeld wird bei Kursus- e) Kosten für innerdeutsdie Reisen mit öffentlichen
teilnahme von mehr als 1/2 Monat (15 Kalendertage)
°
in voller Höhe, sonst zu 50 10 gezahlt. Die Taschen-
geldzahlung entfällt, wenn für einen Zeitraum
Verkehrsmitteln, die im Zusammenhang mit der
Aus- und Fortbildung erforderlich und vom Projekt-
träger bzw. mit seinem Einverständnis von der
Unterhaltszusdiuß nach Absatz c gezahlt wird. programmführenden Organisation angeordnet sind.
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Als Reisekosten werden Fahrkosten sowie Tage- Teil B
und Ubernachtungsgelder in Höhe der jeweils
geltenden Sätze des Bundesreisekostenrechts er- Sonderregelungen
stattet. Offentliche Mittel sollen in der Regel nur für Förde-
„Für Stipendiaten mit den beiden unteren Sätzen rungsfälle eingesetzt werden, denen die zuständigen
des Unterhaltszuschusses [Nr. 3 c, a) und b) der Stellen des Entwicklungslandes zugestimmt haben. Die
Tabelle der Höchstbeträge] gilt die Reisekosten- Heimatregierung soll dabei darauf hingewiesen werden,
stufe A, für Stipendiaten mit den beiden höheren daß die Bewerber auf das nächste für das jeweilige
Sätzen des Unterhaltszuschusses [Nr. 3 c), c) und d) Land vorgesehene Regierungsprogramm angerechnet
der Tabelle der Höchstbeträge] gilt die Reisekosten- werden i<önnen. Bei der Auswahl für dit Förderung
stufe E". solcher Bewerber ist ein besonders strenger Maßstab
Diese Einstufung gilt mit der Maßgabe, daß grund- anzulegen. Die systematische Durchführung der geziel-
sätzlich nur die Kosten für die 2. Wagenklasse ten Ausbildungsmaßnahmen darf dadurch nicht beein-
erstattet werden. trächtigt werden, daß durch eine Förderung von
Bewerbern, die sich bereits in der Bundesrepublik
Sofern Programmteilnehmer im Rahmen ihres Aus- Deutschland aufhalten, zusätzliche Anreize zur Einreise
bildungsplanes regelmäßig Fahrten nach anderen geschaffen werden.
Aus- und Fortbildungsorten unternehmen müssen,
wird anstelle der Reisekosten eine Tagespauschale 2. Die öffentlichen Mittel werden aus Darlehen gewährt.
gewährt. Gleiches gilt bei ständig wechselndem Das Darlehen ist vom Empfänger zurückzuzahlen, wenn
Aus- und Fortbildungsort. der Ausbildungsplan aus von ihm zu vertretenden
f) Notwendige Krankheitsaufwendungen, sofern und Gründen nicht eingehalten werden kann, der Empfänger
soweit diese von der Versicherung nicht getragen nicht spätestens 6 Monate nach Beendigung seiner Aus-
werden, bis zur angemessenen Höhe. und Fortbildung in sein Heimatland zurückkehrt, oder
wenn er seine Kenntnisse im Rahmen der Entwicklungs-
hilfe anderweitig nutzbar macht. Mit dem Empfänger
5. Gemeinsame Trägerschaft ist vor Aufnahme in die Förderung ein entsprechender
Sofern Bundesländer Vorhaben aus der Rahmen- Darlehnsvertrag zu schließen.
planung übernehmen, ist nach vorheriger Abstimmung 3. In allen Fällen einer Förderung von Einzelbewerbern
eine gemeinsame Trägerschaft (Abschn. I, Nr. 7) ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam-
dergestalt möglich, daß zu Lasten des Bundes grund- menarbeit zu unterrichten. Es wird erforderlichenfalls
sätzlich folgende Kosten gehen: An- und Rückreise, über das Auswärtige Amt an die Regierungsstellen im
Versicherungskosten für die Gesamtdauer des Deutsch~ Entwicklungsland herantreten.
landaufenthaltes, Kosten des Sprachkurses, der Ein-
kleidung, Uberbrückungsgeld und ungedeckte Krank-
heitsaufwendungen. 4. Sonderprogramme
Wird eine Vereinbarung gemäß Abs. 1 getroffen, so ist Sonderregelungen, die bei speziellen Programmen er-
das Bundesland mit dem Zeitpunkt der Ubernahme der forderlich werden, sind vom Projektträger zu geneh-
Trägerschaft für die volle Finanzierung des Ausbil- migen. Sie bedürfen in jedem Falle der Abstimmung
dungsabschnitts nach Maßgabe dieser Richtlinien ver- mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam-
antwortlich. menarbeit Sonderregelungen zu Teil A. Abschnitt III
bedürfen, soweit es sich um ein vom Bund gefördertes
6. Zuwendungen für Betreuung Vorhaben handelt, der vorherigen Zustimmung des
Bundesministers der Finanzen.
Zuwendungen für die allgemeine Betreuung werden
nach Maßgabe der „Grundsätze für die Betreuung von
Angehörigen der EntwL:klungsländer in der Bundes- 5. Sonderbewerber
republik Deutschland" vom 21. 4. 1967 gewährt (siehe Bewerber, welche die fachlichen Anforderungen für die
Abschnitt II, Nr. 11). Aus- und Fortbildungsprogramme nicht voll erfüllen,
können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen
auf Antrag oder mit Befürwortung der deutschen Aus-
IV. landsvertretungen in die Förderung aufgenommen
werden.
Abschluß der Aus- und Fortbildung
und Weiterführung im Entwicklungsland
1. Urkunde
Teil C
Für die Teilnehmer an den Programmen wird eine
Urkunde ausgestellt, die Art, Dauer und Erfolg der Schlußbestimmungen
Aus- und Fortbildung in der Bundesrepublik Deutsch-
land bescheinigt. Einzelheiten sind in den Grundsätzen 1. Abgrenzung von anderen Maßnahmen
vom 14. 6. 1966 geregelt.
Diese Richtlinien finden keine Anwendung auf kurz-
2. Nachkontakte fristige Aufenthalte bis zu zwei Monaten Dauer, die
ausschließlich der Information dienen. Hierzu gehört
Um den mit der Bundesrepublik hergestellten Kontakt die Teilnahme an Tagungen, Seminaren und Besichti-
zu festigen, den Erfolg der Aus- und Fortbildungsmaß- gungsreisen.
nahmen zu prüfen und die Tätigkeit der Rückkehrer
in ihrer Heimat entwicklungspolitisch voll wirksam
2. Inkrafttreten
werden zu lassen, solllen Nachkontakte gepflegt
werden. Diese sind schwerpunktmäßig auf fachliche Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1970 in Kraft.
Fortbildung, Beratung und Gedankenaustausch abzu- Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 5. März 1964
stellen. Einzelheiten bleiben einer besondern Regelung (Bundesanzeiger Nr. 55 vom 19. März 1964) außer
vorbehalten. Kraft.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1974 1091
Anlage B
Optik Textilindustrie
Physikalische Optik Baumwollfasern
Geometrische Optik
Linsenschleifen Papierindustrie
Papierherstellung (nicht auf der Grundlage von
Stahl
Koniferen)
Kohlechemie
Spezialstähle Düngemittel
Feinmechanik Stickstoffhaltige Düngemittel
Werkzeugmaschinen
Zeichnung von Werkstücken, Formen und Punzen Erzgewinnung
N ahru ngsm i ttel technologie Kupfer
Zinn
Fleischwaren (Verpackung und Konservierung)
Zink
Wurstwaren (Haltbarmachung)
Milch und Milchprodukte (Verpackung und
Umweltverschmutzung
Konservierung)
Dosenfisch Multinationale Probleme der Umweltverschmutzung
Weizenmehl Handhabung der öffentlichen Meinung
Margarine Verschmutzung von Flüssen und Seen
Luftverschmutzung
Instrumentenbau (für industrielle und medizinische
Zwecke) Kontrollgeräte für biologische Untersuchur.gen
Kontrolle von Gärungsprozessen Instrumentenkontrolle
Allgemeines Meßwesen
Erziehungswesen
Kontrollgeräte
Ausbildung geistig und körperlich Behinderter
[lekl rizität
Audiovisuelle Ausbildung
Falls die Aufstellung der Anlage B nicht ausschließ-
lichen Charakter hat, müßten folgende Gebiete in Betracht Programmierte Ausbildung
gezogen werden: Erwachsenenbildung
Anlage C
Für Zwecke der Anwendung des Artikels 11 Buchstabe b 5. Der für die Ausbildungszeit gewährte Zuschuß gilt auch
des Abkommens über das Sonderprogramm für den Aus- für die Zeit der sprachlichen Fortbildung, vorausgesetzt,
tausch junger Techniker zwischen der Regierung der daß diese innerhalb des durch die zuständige Stelle in
Vereinigten Mexikanischen Staaten und der Regierung Mexiko für den Aufenthalt des Stipendiaten festgeleg-
der Bundesrepublik Deutschland werden bei der Durch- ten Zeitraums erfolgt.
führung des ersten Abschnitts dieses Programms folgende
Bestimmungen beachtet: 6\ Der vereinbarte Zuschuß wird gezahlt, sofern der
1. Die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten Stipendiat seine Ausbildung in zufriedenstellender
verpflichtet sich, den jungen deutschen Teilnehmern Weise durchführt. Andernfalls kann der Nationalrat fur
einen monatlichen Unterhaltszuschuß für Kosten der Wissenschaft und Technologie nach vorheriger Ab-
Verpflegung, Unte, bringung und des persönlichen sprache mit den zuständigen deutschen Stellt>n die
Bedarfs zu gewähren. Zahlung des Zuschusses aussetzen.
2. Der genannte Zuschuß wird von der zuständigen Stelle
in Mexiko, d. h. dem Nationalrat für Wissenschaft und 7. Die Höhe des Zuschusses, auf den sich diese Anlage
Technologie, über das von ihm dafür bezeichnete Bank- bezieht, kann auf Grund von Kaufkraftsd1wankungen
institut getragen und durch das dem Ausbildungsort der Währung nach vorheriger Absprache zwischen dt>n
des Stipendiaten am nächsten gelegene Büro dieses Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitig-
lnstituts ausgezahlt. keit geändert werden.
3. Den deutschen Teilnehmern wird als monatlicher Unter-
haltszuschuß folgender Betrag gewährt: 8. Die sonstigen finanziellen Bedingungen im Zusammen-
hang mit dem Sonderprogramm für den Austausch
a) Stipendiaten, welche die erste akademische Prüfung
junger Techniker, die nicht durch den in dieser Anlage
abgelegt haben (Lizenziatur), mexikanische Pesos
vorgesehenen Zuschuß gedeckt sind, werden durch die
2.700,C0;
Conacyt-Vorschriften für ausländische Stipendiaten
b) Stipendiaten, die eine weitere Ausbildung oder eine geregelt.
Fachausbildung nach der Lizenziatur erreicht haben,
mexikanische Pesos 3.200,00.
9. Der vereinbarte Zuschuß wird auch während der amt-
4. Der monatliche Zuschuß steht dem Stipendiaten vom lichen Ferienzeit der Einrichtung, in der die Ausbildung
1. jeden Monats an zur Verfügung und wird im voraus erfolgt, gezahlt, sofern die Ferienzeit mit der Laufzeit
gezahlt. des Zuschusses zusammenfällt.
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Anlage D
Technologie des Stahls Medizin
a) Sdlwammeisen a) Kardiologie
b) Schmelzmethoden b) Dermatologie
c) Mykologie
Architektur
d) Krankenhauswesen
a) Ardlitektonisdles Zeidlnen
e) Physiologie
b) Wohnungseinheiten
f) Gastroenterologie
c) Wohnungsbau auf dem Land
g) Medizinische Genetik
d) Restaurierung von Denkmälern und Kulturgütern
h) Tropenmedizin
Technologie des Erdöls i) Ernährungslehre
a} Meeresbohrungen j) Gesd1wulstforschung
b) Lagerung und Verteilung von Erdölprodukten k) Traumatologie
c) Petrodlemie l) Pädiatrie
Datenverarbeitung Chemie
a) Erstellung von Verwaltungssystemen a) Biochemie
b) Erforschung angewandter Operationen b) Immunchemie
So,ialmedizin c) Organische Chemie
a) Verwaltung
Anthropologie
b) Arbeitseinsatz von Diensteinheiten in ländlid1en
Gegenden a) Ethnologie
c) Rehabilitierung b) Sozialanthropologie
c) Linguistik
Ldncl- und Viehwirtschaft
a) Hartfasertextilien Bildende Kunst
b) Industrielle Verarbeitung von \Volle a) Kunsthandwerk
c) Tropische Okologie b) Druck
ct) Verbesserung von Pflanzenarten c) Emaillieren
e) Böden d) Gravieren
f) Entomologie e) Teppichhe1 slellung
Physik
Geschichte
a) Quantenmechanik
b) Feste Zustände Soziologie
c) Theoretische Kernphysik
d) Optik Philosophie
e) Elementarteilchen
Geographie
Geophysik
Archäologie
a) Seismologie
Ingenieurwesen Sprache und Literatur
a) Bearbeitung von Böden a) Klassisch
b) Hyperstatische Konstruktionen b) Spanisch
Herausgeber: Der Bu~desminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - D1 udc: Bundesdrndcerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekauntm<1drnnge11 veroffl>ntlid,t
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehöreuden Red1b\'orsdHiften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen mtbsen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jah1es
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienene, Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (02221) 238067 bis 69.
Bezugspreis_: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstüdce je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzÜ!Jlich Versandko,-,tcn
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 am,gegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung de~ Betrages
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preis ist die Mehrwertsteue1 enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,.