1061
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1974 Ausgegeben zu Bonn am ;11. Juli 1974 Nr.44
Tag Inhalt Seite
27. 6. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Obereinkommens über die thPo-
retische und praktische Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern . . . . . . 1061
8. 7. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Griechenland über die wechselseitige Geheimbehandlung ver-
teidigungswichtiger Erfindungen und technischer Erfahrungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1063
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europäischen Obereinkommens
über die theoretische und praktische Ausbildung
von Krankenschwestern und Krankenpflegern
Vom 27. Juni 1974
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1972 zu dem Euro-
päischen Ubereinkommen vom 25. Oktober 1967 über die theoretische
und praktische Ausbildung von Krankenschwestern und Kranken-
pflegern (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 629) wird hiermit bekanntgemacht,
daß das Ubereinkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 9. !\1ai 1973
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 8. Februar 1973
beim Generalsekretär des Europarats in Straßburg hinterlegt worden.
Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde erklärt, daß sie von den in der Anlage II des Uberein-
kommens vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch machen wird.
Das Ubereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Dänemark (ohne Faröer-Inseln) am 7. August 1969
Irland am 8. März 1972
Malta am 7. August 1969
Osterreich am 10. Februar 1973
Schweiz am 20. November 1970
Vereinigtes Königreich am 7. August 1969
Malta hat bei Unterzeichnung des Ubereinkommens folgendes er-
klärt:
(Obersetzung)
"1. In accordance with the provi- „1. Nad1 Artikel 7 Absatz 1 des
sions of Article 7 (1) of the Agree- Obereinkommens macht die Regierung
ment, the Government of Malta avails von Malta von dem unter Nummer 3
itself of the reservation provided for der Anlage II des Ubereinkommens
in paragraph 3 of Annex II to the vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch und
Agreement and reserves the right to behält sich das Recht vor, von den
derogate from the provisions of Chap- Bestimmungen der Anlage I Kapitel III
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
ter III of Annex I by providing a insoweit abzuweichen, als vorgesehen
number of hours of theoretical .and werden kann, daß die Anzahl der
formal instruction other than that re- Stunden für den theoretischen und
ferred to in that Chapter; praktischen Unterricht nicht der in die-
sem Kapitel vorgesehenen Anzahl ent-
sprechen muß.
2. In accordance with the same pro- 2. Nach Artikel 7 Absatz 1 des Uber-
visions of Article 7 (1) of the Agree- einkommens macht die Regierung von
ment, the Government of Malta further Malta ferner von dem unter Num-
avails itself of the reservation pro- mer 4 Ziffer i der Anlage II des Uber-
vided for in paragraph 4 (i) of the einkommens vorgesehenen Vorbehalt
same Annex II to the Agreement and Gebrauch und behält sich das Recht
reserves the right to derogate from vor, von den Bestimmungen der An-
the provisions of Chapter III of An- lage I Kapitel III insoweit abzu-
nex I by retaining as optional subjects weichen, als Wochenpflege, Geistes-
in the curriculum and in practical krankenpflege und Psychiatrie sowie
training, maternity care, mental health Altenpflege und Alterskrankheiten im
and psydüatry and care of the aged Lehrplan und in der praktischen Aus-
and geriatrics." bildung Wahlfächer sein können."
0 s t erreich hat bei Unterzeichnung des Ubereinkommens und bei
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgendes erklärt:
(Ubersetzung)
"L'Autriche fera usage des reserves „Osterreich macht von den unter den
prevues aux paragraphes 1 et 3 de Nummern 1 und 3 der Anlage II des
l' Annexe II a l' Accord europeen sur Europäischen Ubereinkommens über
l'instruction et la formation des in- die theoretische und praktische Aus-
firmieres." bildung von Krankenschwestern und
Krankenpflegern vorgesehenen Vorbe-
halten Gebrauch."
Die Schweiz hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgen-
des erklärt:
(Ubersetzung)
"In accordance with the provisions „Nach Artikel 7 behält sich die
of Article 7, the Swiss Confederation Schweizerische Eidgenossenschaft das
rescrves the right to derogate: Recht vor,
(,:) from the provisions of Chapter II a) von den Bestimmungen der An-
of Annex I by providing that can- lage I Kapitel II insoweit abzu-
didates for admission to schools weichen, als vorgesehen werden
of nursing may have reached a kann, daß die Bewerberinnen und
cultural and intellectual standard Bewerber für die Zulassung zu
equivalent to eight years of general Krankenpflegeschulen einen der
education; achtjährigen Ausbildung an einer
allgemeinbildenden Schule entspre-
chenden Bildungsstand aufweisen
müssen;
(b) from the prov1s10ns of Chapter II b) von den Bestimmungen der An-
of Annex I by providing that can- lage I Kapitel II insoweit abzu-
didates for admission to schools weichen, als vorgesehen werden
of nursing need not possess a rec- kann, daß die Bewerberinnen und
ognised school certificate; Bewerber für die Zulassung zu
Krankenpflegeschulen kein Schul-
abschlußzeugnis besitzen müssen;
(c) from the provisions of Chapter III c) von den Bestimmungen der An-
of Annex I by providing a number lage I Kapitel III insoweit abzu-
of hours of theoretical and formal weichen, als vorgesehen werden
instruction other than that referred kann, daß die Anzahl der Stunden
to in that Chapter." für den theoretischen und prakti-
schen Unterricht nicht der in diesem
Kapitel vorgesehenen Anzahl ent-
sprechen muß."
Das Vereinigte Königreich hat bei Unterzeichnung des Uber-
einkommens erklärt,
(UbersetzungJ
"that, in accordance with the provi- „daß das Vereinigte Königreich nach
siors of Article 7 (1) of the Agree- Artikel 7 Absatz 1 des Ubereinkom-
ment, the United Kingdom hereby mens hiermit von dem unter Num-
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1974 1063
avails itself of the reservation pro- mer 4 Ziffer i der Anlage II des Uber-
vided for in paragnph (4) (i) of einkommens vorgesehenen Vorbehalt
Annex II to the Agreement and re- Gebrauch macht und sich das Recht
serves the right to derogate from the vorbehält, von den Bestimmungen der
provisions of Chapter m of Annex I Anlage I Kapitel III insoweit abzu-
by retaining as optioFal subjects in weichen, als Wochenpflege, Geistes-
the curriculum and in ?ractical train- krankenpflege und Psychiatrie sowie
ing, maternity care, meatal health and Altenpflege und Alterskrankheiten im
psychiatry and care of the aged and Lehrplan und in der praktischen Aus-
geriatrics." bildung Wahlfächer sein können."
Bonn, den 27. Juni 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Griechenland
über die wechselseitige Geheimbehandlung verteidigungswichtiger Erfindungen
und technischer Erfahrungen
Vom 8. Juli 1974
In Bonn ist durch Notenwechsel vom 15. Okto-
ber/15. Dezember 1971 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von
_Griechenland ein Abkommen über die wechsel-
seitige Geheimbehandlung verteidigungswichtiger
Erfindungen, die den Gegenstand von Patentanmel-
dungen bilden, und technischer Erfahrungen sowie
einer Verfahrensregelung nach Nummer 4 des Ab-
kommens geschlossen worden. Das Abkommen ist
nach seiner Nummer 7
am 27. Januar 1974
in Kraft getreten, nachdem die Regierung von Grie-
chenland der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland am 27. Dezember 1973 notifiziert hat,
daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das
Inkrafttreten erfüllt sind.
Die Antwortnote vom 15. Dezember 1971 und das
Abkommen sowie die Verfahrensregelung werden
nachstehend in deutscher Sprache veröffentlicht.
Bonn, den 8. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bonn, den 15. Dezember 1971
Herr Botschafter,
den Empfang Ihrer Note vom 15. Oktober 1971 darf ich
Ihnen mit Dank bestätigen. Sie hat folgenden Wortlaut:
„Auf Weisung meiner Regierung habe ich die Ehre, den
Abschluß eines Abkommens zwischen unseren beiden
Regierungen über die wechselseitige Geheimbehandlung
verteidigungswichtiger Erfindungen, die den Gegenstand
von Patentanmeldungen bilden, und technischer Erfah-
rungen sowie einer Verfahrensregelung, wie sie in der
beigefügten Anlage niedergelegt sind, vorzuschlagen.
Das Abkommen soll die in den Artikeln 2 und 3 des
Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949 vorgesehene
Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten fördern,
die Möglichkeiten der gegenseitigen Geheimbehandlung
von verteidigungswichtigen Erfindungen über die Rege-
lung hinaus erweitern, die in dem am 21. September 1960
in Paris unterzeichneten NAT0-1.Jbereinkommen über die
wechselseitige Geheimbehandlung verteidigungswichti-
ger Erfindungen, die den Gegenstand von Patentanmel-
dungen bilden, getroffen worden ist, und entsprechende
Möglichkeiten für die gegenseitige Geheimbehandlung
von verteidigungswichtigen technischen Erfahrungen
schaffen.
Falls dieser Vorschlag für Ihre Regierung annehmbar
ist, habe ich die Ehre anzuregen, daß diese Note ein-
schließlich der beigefügten Anlage und Ihre entspre-
chende Antwort ein Abkommen zwischen unseren beiden
Regierungen darstellen, das einen Monat nach dem Tage
in Kraft treten wird, an dem meine Regierung Ihnen
notifiziert, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für
das Inkrafttreten erfüllt sind."
Namens der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß sie Ihren
Vorschlag für den Abschluß des genannten· Abkommens
annimmt und damit einverstanden ist, daß das Abkom-
men einen Monat nach dem Tage in Kraft tritt, an dem
Ihre Regierung der Bundesregierung notifiziert, daß die
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Scheel
Seiner Exzellenz
dem Botschafter des Königreichs Griechenland
Herrn Miltiades Delivanis
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1974 1065
Abkommen
(1) Die Bestimmungen des am 21. September 1960 in c) zwischen natürlichen oder juristischen Personen mit
Paris unterzeichneten Übereinkommens über die wech- Wohnsitz oder Sitz in einem der beiden Staaten
c,elseitige Geheimbehandlung verteidigungswichtiger Er-
in den anderen Staat übermittelt werden, sofern die Über-
findungen, die den Gegenstand von Patentanmeldungen
mittlung der Unterlagen gemäß der in Ziffer 4 vorgesehe-
bilden (NATO-übereinkommen), sind auch auf Erfindun- nen Verfahrensregelung erfolgt.
gen anzuwenden,
a) die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse (4) Die beigefügte Verfahrensregelung ist Bestandteil
der Landesverteidigung unter Geheimschutz stehen dieses Abkommens.
und, ohne in der Bundesrepublik Deutschland Gegen-
stand einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung (5) Jede vertragschließende Regierung ernennt einen
oder mehrere Vertreter, die zusammen mit den Vertre-
zu sein, im Königreich Griechenland zum Patent oder
Gebrauchsmuster angemeldet werden, tern der anderen vertragschließenden Regierung einen
Ausschuß für Patente, Gebrauchsmuster und technische
b) die in einem der beiden Staaten im Interesse der Erfahrungen bilden. Dieser Ausschuß hat die Aufgabe,
Landesverteidigung unter Geheimschutz stehen, Ge- auf Verlangen einer der beiden Regierungen Fragen zu
genstand einer Gebrauchsmusteranmeldung sind und erörtern, die sich im Zusammenhang mit der Durchfüh-
im anderen Staat zum Patent oder Gebrauchsmuster rung dieses Abkommens ergeben. In Einzelfällen können
angemeldet werden, zusätzliche Vertreter ernannt werden.
c) die in einem der beiden Staaten im Interesse der
Landesverteidigung unter Geheimschutz stehen, Ge- (6) Die beiden Regierungen kommen überein, sich über
genstand einer Patentanmeldung sind und im anderen jede Änderung der innerstaatlichen Rechtslage, die sich
Staat als Gebrauchsmuster angemeldet werden, auf die Anwendung dieses Abkommens und der gemäß
Ziffer 4 getroffenen Verfahrensregelung auswirkt oder
sofern die Unterlagen für die Patent- oder Gebrauchs- auswirken könnte, unter Feststellung der Auswirkung
musteranmeldung gemäß der in Ziffer 4 vorgesehenen dieser Änderungen für dieses Abkommen und die Ver-
Verfahrensregelung in den anderen Staat übermittelt fahrensregelung unverzüglich zu unterrichten.
werden.
(2) Die Bestimmungen des NA TO-Ubereinkommens sind (7) Das Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag
auf Unterlagen entsprechend anzuwenden, die sich auf in Kraft, an dem die Regierung des Königreichs Griechen-
ein Geheimpatent oder ein geheimes Gebrauchsmuster land der Regierung der Bundesrepublik Deutschland noti-
beziehen, einer anderen zum Patent angemeldeten Erfin- fiziert, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das
dung entgegengehalten werden sollen und zu diesem Inkrafttreten erfüllt sind.
Zweck aus dem einen Staat in den anderen Staat über- (8) Auf Verlangen einer der beiden Regierungen wer-
mittelt werden, sofern die Übermittlung gemäß der in den Verhandlungen über eine Revision dieses Abkom-
Ziffer 4 vorgesehenen Verfahrensregelung erfolgt. mens aufgenommen.
(3) Die Bestimmungen des NATO-übereinkommens sind
(9) Das Abkommen kann jederzeit von jeder der beiden
auf Unterlagen über technische Erfahrungen entspre-
Regierungen gekündigt werden; es tritt ein Jahr nach
chend anzuwenden, wenn sie im Interesse der Landes-
seiner Kündigung außer Kraft. Es tritt außerdem an dem
verteidigung in einem der beiden Staaten unter Geheim-
Tag außer Kraft, an dem das NATO-Ubereinkommen im
schutz stehen und auf Grund von Abmachungen
Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien außer
a) zwischen den beiden Regierungen, Kraft tritt. Das Außerkrafttreten berührt jedoch nicht
b) zwischen der Regierung eines der beiden Staaten und die von den beiden Regierungen gemäß diesem Abkom-
natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz men bereits eingegangenen Verpflichtungen und erwor-
oder Sitz im anderen Staat, benen Rechte.
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Verfahrensregelung
gemäß Ziffer 4 des deutsch-griechischen Ergänzungsabkommens
zum NATO-Ubereinkommen vom 21. September 1960
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und b) auf jeden Schadensersatzanspruch gegen den Emp-
die Regierung des Königreichs Griechenland verpflichten fangsstaat verzichtet, der sich ausschließlich dar-
sich, dafür zu sorgen, daß zur Durchführung des NATO- rauf gründet, daß dort die Erfindung unter Geheim-
Ubereinkommens und des deutsch-griechischen Ergän- schutz gestellt wird;
zungsabkommens zum NA TO-Ubereinkommen folgende
c) damit einverstanden ist, daß die Unterlagen dem
Verfahrensregelung eingehalten wird:
vorgesehenen Empfänger nur ausgehändigt wer-
1. Für die Erteilung der Genehmigung, <;len, wenn dieser zur Bearbeitung von Angelegen-
heiten des entsprechenden Geheimschutzgrades
(i) eine Erfindung, die in einem der beiden Staaten ermächtigt ist und wenn festgestellt ist, daß er in
(Ursprungsstaat) unter Geheimschutz steht, im der Lage ist, die Geheimhaltung sicherzustellen.
anderen Staat (Empfangsstaat) zum Patent oder
Gebrauchsmuster anzumelden (Artikel I des 4. Im Falle der Obermittlung von Unterlagen über tech-
NATO-Obereinkommens und Ziffer 1 des deutsch- nische Erfahrungen sorgt die zuständige Regierungs-
griechischen Ergänzungsabkommens zum NATO- stelle des Ursprungsstaates dafür, daß diesen Unter-
Ubereinkommen), lagen beigefügt sind,
(ii) Unterlagen über ein in einem der beiden Staaten a) ein vom Antragsteller gefertigtes Verzeichnis die-
(Ursprungsstaat) erteiltes Geheimpatent oder ge- ser Unterlagen;
heimes Gebrauchsmuster zum Zwecke der Ent-
b) Erklärungen des Antragstellers, nach denen er
gegenhaltung in den anderen Staat (Empfangs-
staat) zu übermitteln (Ziffer 2 des deutsch- (i) damit einverstanden ist, daß das Verzeichnis
griechischen Ergänzungsabkommens zum NATO- der Unterlagen der zuständigen Regierungs-
Ubereinkommen), stelle des Empfangsstaates übermittelt wird;
(ii) auf jeden Schadensersatzanspruch gegen den
(iii) Unterlagen über technische Erfahrungen, die in
Empfangsstaat verzichtet, der sich ausschließ-
einem der beiden Staaten (Ursprungsstaat) unter
lich darauf gründet, daß dort die technischen
Geheimschutz stehen, in den anderen Staat
Erfahrungen unter Geheimschutz gestellt wer-
(Empfangsstaat) zu übermitteln (Ziffer 3 des
den;
deutsch-griechischen Ergänzungsabkommens zum
NATO-Obereinkommen), (iii) damit einverstanden ist, daß die Unterlagen
über die technischen Erfahrungen dem vor-
ist zuständige Regierungsstelle gesehenen Empfänger nur ausgehändigt wer-
a) in der Bundesrepublik Deutschland der Bundes- den, wenn dieser zur Bearbeitung von Ange-
minister der Verteidigung legenheiten des entsprechenden Geheim-
schutzgrades ermächtigt ist und wenn fest-
b) im Königreich Griechenland der Minister der gestellt ist, daß er in der Lage ist, die
Nationalen Verteidigung. Geheimhai tung sicherzustellen.
2. a) Die Unterlagen über Erfindungen, über Geheim- 5. Die Verpflichtung, ein Doppel der Patent- oder Ge-
patente oder geheime Gebrauchsmuster sowie brauchsmusteranmeldung zu übersenden (Nr. 3 Buch-
über technische Erfahrungen werden von der zu- stabe a), und die Verpflichtung, ein Verzeichnis der
ständigen Regierungsstelle des Ursprungsstaates Unterlagen über die technischen Erfahrungen beizu-
der Botschaft dieses Staates im Empfangsstaat fügen (Nr. 4 Buchstabe a), gelten sinngemäß für die
durch diplomatischen Kurierdienst übermittelt. . Fälle, in denen die Regierung eines der beiden
Staaten eine Erfindung zum Patent oder Gebrauchs-
b) Diesen Unterlagen werden in zwei Ausfertigungen
muster anmeldet oder eine technische Erfahrung
Erklärungen der zuständigen Regierungsstelle des
übermittelt.
Ursprungsstaates darüber beigefügt,
(i) daß die Erfindung, das Patent, das Gebrauchs- 6. a) Bevor die Botschaft des Ursprungsstaates der zu-
muster oder die technische Erfahrung im ständigen Regierungsstelle des Empfangsstaates
Ursprungsstaat im Interesse der Verteidigung die unter Geheimschutz stehenden Unterlagen und
unter Geheimschutz gestellt ist, wobei der die Erklärungen sowie gegebenenfalls das Ver-
jeweilige Geheimschutzgrad angegeben wird; zeichnis übermittelt, fragt sie bei dieser Regie-
(ii) daß die unter Nr. 1 genannte Genehmigung rungsstelle an, ob der vorgesehene Empfänger zur
erteilt ist. Bearbeitung von Angelegenheiten des entspre-
chenden Geheimschutzgrades ermächtigt ist und
3. Im Falle der Obermittlung von Unterlagen für eine ob er in der Lage ist, die Geheimhaltung sicher-
Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung sorgt die zustellen. Diese Anfrage ist selbst dann zu stellen,
zuständige Regierungsstelle des Ursprungsstaates da- wenn es sich um einen Empfänger handelt, der
für, daß diesen Unterlagen Erklärungen des Antrag- schon einmal benannt war.
stellers beigefügt sind, nach denen er b) Soll der vorgesehene Empfänger den Antragsteller
a) sich verpflichtet, zu veranlassen, daß gleichzeitig bei der Anmeldung einer Erfindun'g zum Patent
mit der Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung oder Gebrauchsmuster vertreten und erfüllt er die
ein Doppel der eingereichten Anmeldungsunter- unter Buchstabe a) bezeichneten Bedingungen
lagen der zuständigen Regierungsstelle des Emp- nicht oder lassen sich die erforderlichen Feststel-
fangsstaates zur Kenntnisnahme übersandt wird; lungen voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen, so
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1974 1067
teilt die Botschaft dies über die zuständige Regie- ter Nr. 3 vorgesehenen Erklärungen und einer
rungsstelle des Ursprungsstaates oder unmittelbar Ausfertigung der unter Nr. 2 Buchstabe b) vor-
dem Antragsteller mit, um ihm die Möglichkeit zu gesehenen Erklärungen die Unterlagen und die
geben, einen anderen Empfänger zu benennen. weitere Ausfertigung der unter Nr. 2 Buchstabe b)
vorgesehenen Erklärungen dem vom Anmelder be-
c) \Nenn der vorgesehene Empfänger der Unterlagen nannten Vertreter zu und verpflichtet diesen zur
über technische Erfahrungen oder über ein ent- Geheimhaltung der Unterlagen;
gegengehaltenes Geheimpatent oder geheimes Ge-
brauchsmuster die unter Buchstabe a) bezeichne- b) leitet der Minister der Nationalen Verteidigung
ten Bedingungen nicht erfüllt oder zur Entgegen- im Falle der Dbermittlung von Unterlagen über
nahme der Unterlagen nicht bereit ist, so leitet ein deutsches Geheimpatent oder geheimes Ge-
die Botschaft sämtliche Unterlagen durch diploma- brauchsmuster, das einer beim Deutschen Patent-
tischen Kurierdienst an die zuständige Regierungs- amt eingereichten Patentanmeldung entgegen-
stelle des Ursprungsstaates zurück, die die Unter- gehalten wird, nach Entnahme der unter Nr. 2
lagen nach Beseitigung der Hinderungsgründe er- Buchstabe b) vorgesehenen Erklärungen die Unter-
neut übermitteln kann. lagen dem vorgesehenen Empfänger zu und ver-
pflichtet diesen zur Geheimhaltung der Unter-
d) Sind die unter Buchstabe a) bezeichneten Bedin- lagen;
gungen erfüllt, so leitet die Botschaft die ihr über-
c) leitet der Minister der Nationalen Verteidigung
sandten Unterlagen und Erklärungen, sowie ge-
im Falle der Dbermittlung von Unterlagen über
gebenenfalls das Verzeichnis der zuständigen
technische Erfahrungen nach Entnahme des Ver-
Regierungsstelle des Empfangsstaates unter Be-
zeichnisses der Unterlagen, der unter Nr. 4 vor-
achtung der dort geltenden Geheimschutzvor-
gesehenen Erklärungen . und einer Ausfertigung
schriften zu.
der unter Nr. 2 Buchstabe b) vorgesehenen Erklä-
rungen die Unterlagen und die weitere Ausferti-
7. In der B u n d e s r e p u b 1 i k D e u t s c h 1 a n d
gung der unter Nr. 2 Buchstabe b) vorgesehenen
a) leitet der Bundesminister der Verteidigung im Erklärungen dem Empfänger zu und verpflichtet
Falle einer vorgesehenen Patent- oder Ge- diesen zur Geheimhaltung der Unterlagen.
brauchsmusteranmeldung nach Entnahme der un-
ter Nr. 3 vorgesehenen Erklärungen und einer 9. Die Unterlagen über Erfindungen, über Geheim-
Ausfertigung der unter Nr. 2 Buchstabe b) vor- patente oder geheime Gebrauchsmuster sowie über
gesehenen Erklärungen die Unterlagen und die technische Erfahrungen und gegebenenfalls das Ver-
weitere Ausfertigung der unter Nr. 2 Buchstabe b) zeichnis (Nr. 4 Buchstabe a) werden im Empfangs-
vorgesehenen Erklärungen dem Bundesminister staat unverzüglich von der zuständigen Regierungs-
der Justiz zu, der für die Dbermittlung der Unter- stelle unter Geheimschutz gestellt und in den Ge-
lagen und der Erklärungen an den vom Anmelder heimschutzgrad eingestuft, der dem im Ursprungs-
benannten Vertreter sorgt und den Vertreter zur staat zuerkannten Geheimschutzgrad entspricht.
Geheimhaltung der Unterlagen besonders ver-
Die in beiden Staaten angewandten Geheimschutz-
pflichtet;
grade sind:
b) leitet der Bundesminister der Verteidigung im in der Bundesrepublik im Königreich
Falle der Dbermittlung von Unterlagen über ein Deutschland Griechenland
griechisches Geheimpatent oder geheimes Ge-
STRENG GEHEIM (AKROS APORRITON)
brauchsmuster, das einer Patentanmeldung ent-
gegengehalten wird, nach Entnahme der unter GEHEIM (APORRITON)
Nr. 2 Buchstabe b) vorgesehenen Erklärungen die VS-VERTRAULICH (EMBISTEFTIKON)
Unterlagen dem vorgesehenen Empfänger zu, wo- VS - NUR FDR DEN (PERIORISMENIS
bei er diesen zur Geheimhaltung der Unterlagen DIENSTGEBRAUCH CHRISSEOS)
besonders verpflichtet. Wird der Empfänger in der
Bundesrepublik Deutschland durch einen Rechts- Die Geheimschutzmaßnahmen, die in den Verwal-
anwalt oder Patentanwalt vertreten, so leitet der tungsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehen
Bundesminister der Verteidigung nach Entnahme sind, werden auf die Unterlagen und gegebenenfalls
der unter Nr. 2 Buchstabe b) vorgesehenen Er- auf das Verzeichnis angewandt. Die Verwaltungs-
klärungen die Unterlagen dem Bundesminister der vorschriften müssen mindestens den Schutz gewäh-
Justiz zu, der für die Dbermittlung an den Ver- ren, der in den für NATO-Verschlußsachen des ent-
treter sorgt und ihn zur Geheimhaltung besonders sprechenden Geheimschutzgrades geltenden Bestim-
verpflichtet; mungen vorgesehen ist.
c) leitet der Bundesminister der Verteidigung im
10. Der Vertreter, der eine Patent- oder Gebrauchs-
Falle der Dbermittlung von Unterlagen über tech-
musteranmeldung beim Patentamt des Empfangs-
nische Erfahrungen nach Entnahme des Verzeich-
staates einreicht, hat der Anmeldung die ihm über-
nisses der Unterlagen, der unter Nr. 4 vorgesehe-
sandte Ausfertigung der unter Nr. 2 Buchstabe b)
nen Erklärungen und einer Ausfertigung der unter
vorgesehenen Erklärungen beizufügen und darauf
Nr. 2 Buchstabe b) vorgesehenen Erklärungen die
hinzuweisen, daß die Unterlagen unter Geheimschutz
Unterlagen und die weitere Ausfertigung der
gestellt sind.
unter Nr. 2 Buchstabe b) vorgesehenen Erklärun-
gen dem Empfänger zu, wobei er diesen zur
Geheimhaltung der Unterlagen besonders ver- 11. Der Vertreter übermittelt gleichzeitig mit der Ein-
pflichtet. reichung der Patent- oder Gebrauchsmusteranmel-
dung beim Patentamt des Empfangsstaates der zu-
ständigen Regierungsstelle dieses Staates ein Doppel
8. Im K ö n i g r e i c h G r i e c h e n 1 a n d
der Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung gegebe-
a) leitet der Minister der Nationalen Verteidigung nenfalls unter Angabe des Aktenzeichens und des
im Falle einer vorgesehenen Patent- oder Ge- Anmeldetages der entsprechenden Ursprungsanmel-
brauchsmusteranmeldung nach Entnahme der un- dung.
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
12. Die Unterlagen sowie gegebenenfalls das Verzeichnis Der sonstige SchriftwE:chsel kann auf normalem Weg
(Nr. 4 Buchstabe a) sind im Empfangsstaat unter Be- offen befördert werden; hierzu gehören zum Beispiel
achtung der dort geltenden Geheimschutzvorschriften formelle Bescheide der Patentämter und Gebühren-
zu übermitteln. zahlungen sowie der sich darauf beziehende Schrift-
wechsel, soweit hierbei von Mitteilungen über den
13. Der gesamte weitere Schriftwechsel aus dem einen Gegenstand der Patent- oder Gebrauchsmusteranmel-
Staat in den anderen Staat muß, soweit er sich auf dung, über das entgegengehaltene Patent oder Ge-
den Gegenstand der Patent- oder Gebrauchsmuster- brauchsmuster oder über die ausgetauschten tech-
anmeldung, auf das entgegengehaltene Patent oder nischen Erfahrungen abgesehen wird.
Gebrauchsmuster oder auf die ausgetauschten tech-
nischen Erfahrungen bezieht, auf dem für die Uber- 14. Die Mitteilung der Regierung des Ursprungsstaates
mittlung in dieser Verfahrensregelung vorgesehenen über die vorgesehene sowie über die erfolgte Auf-
Weg und unter Beachtung der im jeweiligen Staat hebung des Geheimschutzes ist an die zuständige
geltenden Geheimschutzvorschriften erfolgen. Regierungsstelle des Empfongsstaates zu richten.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Buudesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlid1t.
Im Buudesqesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
BekdrintmdchUn!Jen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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