1049
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 2,. Juli 1974 Nr.43
Tag Inhalt Seite
11. 6. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepuulik Deutschlund
und der Regierung der Republik Sri Lanka über Kapitalhilte ......................... . 1049
27. 6. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ulwreinkommens über die Leistung frei-
williger Beiträge zur Durchführung des Vorhabens zur Erhaltung des Borobudur ...... . 1052
2. 7. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der RPgierung der Bundcsrqrnblik DPutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über K<1pitalhilfe ......................... . 1052
3. 7. 74 Bekanntmachung über das lnkrdfllreten der Vl·rnrclnung ülwr diP Gl·währung -von Vor-
rechten und Befreiungen an die Internc1liont1lP J<ciffee-Organisation und df.'r Verlän-
gerung des Tntenrntionalen Kaffee-Dbcn'inkommcns von 1968 ........................ . 1054
3. 7. 74 Bl•kanntmad1unq über den Ce!tungsberPich eh•:-; V1c·rlPn lntPrncili,>n,ilt·n Z1nn-U\wrcin-
kon1mens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................ . 1055
3. 7. 74 Bekanntmachung ülwr df.'n Geltungslwreicl1 dt'I Sdf1.u11~J der Ern~ihrungs- und Lcrndwirl-
schaftsorganisalion der \7Prc>inten Nationen ....................................... . 1055
3. 7. 74 Bekanntnwchung über den CP!tungslJereich dP'i UIJerPinkornnwns zum Schul? c!Pr HPr-
steller von Tonträgern gegen die unerlc1ubit' Vt,rvit'lf~iltigung ihrPr Tontrdgc•r ........ . 1056
4. 7. 74 Bekanntmachung über den CeltungslwrPich des Internationalen Olivenöl-lJlwreinkom-
mens von 1963 in der Fassung des Verlängerungsprotokolls von 1969 ................. . 1056
8. 7. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ulwrt'inkomnwns zur Errichtung ei1wr
Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kenwnergie ................................. . 1057
8. 7. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des lntc•rn<1tionalt::>n Ulwreinkommens zur
Vereinheitlichung der Methoden zur Untersuchun9 und Beurteilung von Vv'ein ......... . 1057
10. 7. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich dt's Zollübereinkommens über df.'n internc1-
tionalen Warentransport mit Carnets TIR ........................................... . 1058
11. 7. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des J\bkommens zwischen der BundPsrepublik
Deutschland und der Libanesisclwn Republik üb<'r dC'n Luftverkehr ................... . 1059
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sri Lanka
über Kapitalhilfe
Vom 11. Juni 1974
In Bonn ist am 21. Mai 1974 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sri Lanka über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 9
am 21. Mai 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 11. Juni 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Kollatz
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sri Lanka
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Nutzung in der Republik Sri Lanka bestehender indu-
und strieller und landwirtschaftlicher Produktionskapazitäten
die Regierung der Republik Sri Lanka und zur Erhaltung und Verbesserung der Infrastruktur,
sowie der damit zusammenhängenden Leistungen zu ver-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- wenden.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
(2) Die Zahlungsverpflichtungen für die in Absatz 1
der Republik Sri Lanka,
genannten Einfuhren müssen aus Lieferverträgen stam-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen men, die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wurden.
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Artikel 3
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, (1) Die Verwendung der in Artikel 1 und 2 genannten
in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- Darlehen sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt
wicklung in der Republik Sri Lanka beizutragen, werden, bestimmen die zwischen den Darlehensnehmern
und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließen-
sind wie folgt übereingekommen: den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 1 (2) Die Regierung der Republik Sri Lanka, soweit sie
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- nicht selbst Darlehensnehmer ist, und die Zentralbank
möglicht es der Regierung der Republik Sri Lanka oder der Republik Sri Lanka werden gegenüber der Kredit-
anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh- anstalt für \Niederaufbau alle Zahlungen in Deutscher
lenden lankaischen Darlehensnehmern, bei der Kredit- Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das nehmer auf Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden
Verträge garantieren.
Vorhaben „Errichtung einer Urea-Düngemittelfabrik bei
Colombo" ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt
DM 50 Millionen (in Worten: fünfzig Millionen Deutsche Artikel 4
Mark) aufzunehmen, wenn Die Regierung der Republik Sri Lanka stellt die Kredit-
a) nach Prüfung die Förderungswürdigkeit des Vor- anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
habens festgestellt und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
b) eine verbindliche Einigung mit anderen Darlehens- oder Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Verträge
gebern über die erforderliche Mitfinanzierung des in der Republik Sri Lanka erhoben werden.
Vorhabens erzielt worden ist.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Artikel 5
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- Die Regierung der Republik Sri Lanka überläßt bei den
blik Deutschland und der Regierung der Republik Sri sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
Lanka durch andere Vorhaben ersetzt werden. ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Artikel 2 kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-
möglicht es der Regierung der Republik Sri Lanka oder kommens ausschließen oder erschweren und erteilt gege-
anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh- benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
lenden lankaischen Darlehensnehmern, bei der Kredit- nehmen erforderlichen Genehmigungen.
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, außerdem
ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt DM 10 Millio-
Artikel 6
nen (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) aufzu-
nehmen. Das Darlehen ist zur Finanzierung der Einfuhr Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
von Gütern des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs in Artikel 1 genannten Darlehen finanziert werden, sind
gemäß der dem Abkommen beigefügten Warenliste, und international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im
zwar überwiegend zur Aufrechterhaltung und besseren Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27-. Juli 197-4 1051
Artikel 7 für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle- Republik Sri Lanka innerhalb von drei Monaten nach In-
hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse krafttreten des AbkommPns eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
werden,
Artikel 8 Artikel 9
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch in Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn am 21. Mai 1974 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, singhalesischer und eng-
lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei
unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des
singhalesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jesser
Klamser
Für die Regierung der Republik Sri Lanka
H. A. de S. Gun a sek er a
Warenliste
gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung der Republik Sri Lanka vom 21. Mai 1974 über
Kapitalhilfe
I. Liste der Waren, die die Republik Sri Lanka nach
Artikel 2 Absatz 1 des oben genannten Abkommens
in Höhe von DM 10 Millionen (in Worten: zehn Mil-
lionen Deutsche Mark) beziehen kann:
1. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte
2. Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-
kate
3. Industrielle Ausrüstungen
4. Erzeugnisse der chemischen Industrie
5. Ersatz- und Zubehörteile aller Art
6. Nutzfahrzeuge aller Art
7. Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-
schaftliche Entwicklung der Republik Sri Lanka
von Bedeutung sind.
II. (1) Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten
sind, können nur finanziert werden, wenn die vor-
herige Zustimmung der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland vorliegt.
(2) Die Einfuhr von Luxus- und Verbrauchsgütern und
aller Güter, die der militärischen Ausrüstung die-
nen, ist von der Finanzierung ausgeschlossen.
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidi des Obereinkommens
über die Leistung freiwilliger Beiträge zur Durchführung
des Vorhabens zur Erhaltung des Borobudur
Vom 27. Juni 1974
Das Ubereinkommen vom 29. Januar 1973 über
die Leistung freiwilliger Beiträge zur Durchführung
des Vorhabens zur Erhaltung des Borobudur (Bun-
desgesetzbl. 1974 II S. 80) ist nach seinem Artikel V
für
Malaysia am 21. März 1974
Vereinigtes Königreich am 25. März 1974
in Kraft getreten.
Bonn, den 27. Juni 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Kapitalhilfe
Vom 2. Juli 1974
In Niamey ist am 2. April 1974 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger üher
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 2. April 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 2. Juli 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidi des Obereinkommens
über die Leistung freiwilliger Beiträge zur Durchführung
des Vorhabens zur Erhaltung des Borobudur
Vom 27. Juni 1974
Das Ubereinkommen vom 29. Januar 1973 über
die Leistung freiwilliger Beiträge zur Durchführung
des Vorhabens zur Erhaltung des Borobudur (Bun-
desgesetzbl. 1974 II S. 80) ist nach seinem Artikel V
für
Malaysia am 21. März 1974
Vereinigtes Königreich am 25. März 1974
in Kraft getreten.
Bonn, den 27. Juni 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Kapitalhilfe
Vom 2. Juli 1974
In Niamey ist am 2. April 1974 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger üher
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 2. April 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 2. Juli 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Böll
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1974 1053
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die
und den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
die Regierung der Republik Niger Rechtsvorschriften unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Artikel 3
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Niger, Die Regierung der Republik Niger stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Darle-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, hensverträge in Niger erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den
in der Absicht, die Entwicklung der nigrischen Wirt- sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
schaft zu fördern, ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
sind wie folgt übereingekommen: kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-
Artikel 1
ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die er-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- forderlichen Genehmigungen.
möglicht es der Regierung der Republik Niger bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Artikel 5
a. für das Vorhaben „Zwei Zentren zur Vermehrung von
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dPn
Mutterrindern" ein Darlehen bis zur Höhe von insge- Darlehen bezahlt werden, sind international öffentlich
samt drei Millionen siebenhundertundfünfzigtausend
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
Deutsche Mark,
chendes festgelegt wird.
b. für das Vorhaben „ Viehmastranch mit Weideverbes-
serung" ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt Artikel 6
fünf Millionen Deutsdle Mark,
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
c. für das Vorhaben „Reisanbau im Nigertal" ein Dar-
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
lehen bis zur Höhe von insgesamt sechs Millionen
hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
einhunderttausend Deutsche Mark
der· Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
aufzunehmen, wenn nach Prüfung ihre Förderungswür- werden.
digkeit festgestellt worden ist. Artikel 7
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
blik Deutschland und der Regierung der Republik Niger für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
durch andere Vorhaben ersetzt werden. desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Republik Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
Artikel 2 gibt.
Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun- Artikel 8
gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
schen der Regierung der Republik Niger und der Kredit- in Kraft.
GESCHEHEN zu Niamey, am 2. April 1974 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günter Joetze
Für die Regierung der Republik Niger
Mouddour Z a k a r a
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung über die Gewährung
von Vorrechten und Befreiungen
an die Internationale Kaffee-Organisation
und der Verlängerung des Internationalen Kaffee-Obereinkommens von 1968
Vom 3. Juli 1974
Die Verordnung vom 6. Februar 1974 über die Burundi Liberia
Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Costa Rica Madagaskar
Internationale Kaffee-Organisation nach der Ent- Dänemark Mexiko
schließung Nr. 264 des Internationalen Kaffee-Rates
vom 14. April 1973 zur Verlängerung des Internatio- Dahome Neuseeland
nalen Kaffee-Ubereinkommens von 1968 (Bundes- Dominikanische Nicaragua
gesetzbl. 1974 II S. 89) ist nach ihrem § 3 Abs. 1 mit Republik
Nigeria
Wirkung vom Ecuador
1. Oktober 1973 Norwegen
Elfenbeinküste
Panama
in Kraft getreten. Finnland
Frankreich Paraguay
Mit Wirkung von demselben Tage ist für die
Ghana Portugal
Bundesrepublik Deutschland das Internationale
Kaffee-Ubereinkommen von 1968 in der Fassung der Guatemala Schweden
Verlängerung in Kraft getreten, nachdem die Bun- Guinea Schweiz
desrepublik Deutschland gemäß Nummer 3 der Ent- Haiti Sierra Leone
schließung Nr. 264 des Internationalen Kaffee-Rates Spanien
vom 14. April 1973 dem Generalsekretär der Ver- Honduras
Indien Togo
einten Nationen am 15. Mai 1974 notifiziert hat,
daß die hierfür erforderlichen verfassungsrecht- Indonesien Trinidad und Tobago
lichen Verfahren abgeschlossen sind. Jamaika Tschechoslowakei
Kanada Uganda
Das Internationale Kaffee-Ubereinkommen von
1968 in der Fassung der Verlängerung ist mit Wir- Kamerun Vereinigtes Königreich
kung vom 1. Oktober 1973 ferner in Kraft getreten Kenia Vereinigte Staaten
für Kolumbien Zaire
Äthiopien Bolivien Kongo Zentralafrikanische Republik
Australien Brasilien (Demokratischer) Zypern
Bonn, den 3. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v o n S c h e n c k
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1974 1055
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vierten Internationalen Zinn-Ubereinkommens
Vom 3. Juli 1974
Das Vierte Internationale Zinn-Ubereinkommen
vom 15. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 1197)
ist nach seinem Artikel 46 Buchstabe b für
Jugoslawien am 11. Mai 1972
Spanien am 8. Februar 1972
Türkei am 12. März 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 12. Februar 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 156).
Bonn, den 3. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v o n S c h e n c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt der Satzung
der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen
Vom 3. Juli 1974
Die Satzung der Ernährungs- und Landwirtschafts-
organisation der Vereinten Nationen (FAQ) vom
16. Oktober 1945 (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 1033)
ist nach ihrem Artikel XXI für
China am 1. April 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Oktober 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1272).
Bonn, den 3. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v o n S c h e n c k
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1974 1055
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vierten Internationalen Zinn-Ubereinkommens
Vom 3. Juli 1974
Das Vierte Internationale Zinn-Ubereinkommen
vom 15. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 1197)
ist nach seinem Artikel 46 Buchstabe b für
Jugoslawien am 11. Mai 1972
Spanien am 8. Februar 1972
Türkei am 12. März 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 12. Februar 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 156).
Bonn, den 3. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v o n S c h e n c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt der Satzung
der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen
Vom 3. Juli 1974
Die Satzung der Ernährungs- und Landwirtschafts-
organisation der Vereinten Nationen (FAQ) vom
16. Oktober 1945 (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 1033)
ist nach ihrem Artikel XXI für
China am 1. April 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Oktober 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1272).
Bonn, den 3. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v o n S c h e n c k
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Vom 3. Juli 1974
Das Ubereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die
unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Bun-
desgesetzbl. 1973 II S. 1669) tritt nach seinem Arti-
kel 11 Abs. 2 für
Ecuador am 14. September 1974
Spanien am 24. August 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 3. Mai 1974 (Bundesge-
setzbl. II S. 772).
Bonn, den 3. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v o n S c h e n c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Olivenöl-Obereinkommens von 1963
in der Fassung des Verlängerungsprotokolls von 1969
Vom 4. Juli 1974
Das Internationale Olivenöl-Ubereinkommen von Italien am 1. Oktober 1969
1963 in der Fassung des Verlängerungsprotokolls Libyen am 1. Dezember 1969
vom 7. März 1969 (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1309) Luxemburg am 1. Oktober 1969
ist nach seinem Artikel 8 für folgende Staaten in
Marokko am 1. Oktober 1969
Kraft getreten:
1. Oktober 1969 Portugal am 1. Oktober 1969
Ägypten am
Spanien am 1. Oktober 1969
Algerien am 1. Oktober 1969
Syrien am 1. Oktober 1969
Argentinien am 24. Dezember 1969
1. Oktober 1969 Tunesien am 1. Oktober 1969
Belgien am
Türkei am 11. März 1970
Dominikanische
Republik am 5. März 1970 Vereinigte~ Königreich am 1. Oktober 1969
Frankreich am 1. Oktober 1969 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Griechen land am 1. Oktober 1969 Bekanntmachung vom 20. November 1973 (Bundes-
Israel am 1. Oktober 1969 gesetzbl. II S. 1676).
Bonn, den 4. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswürtigcn
Im Auftrng
Dr. v o n S c h e n c k
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Vom 3. Juli 1974
Das Ubereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die
unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Bun-
desgesetzbl. 1973 II S. 1669) tritt nach seinem Arti-
kel 11 Abs. 2 für
Ecuador am 14. September 1974
Spanien am 24. August 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 3. Mai 1974 (Bundesge-
setzbl. II S. 772).
Bonn, den 3. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v o n S c h e n c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Olivenöl-Obereinkommens von 1963
in der Fassung des Verlängerungsprotokolls von 1969
Vom 4. Juli 1974
Das Internationale Olivenöl-Ubereinkommen von Italien am 1. Oktober 1969
1963 in der Fassung des Verlängerungsprotokolls Libyen am 1. Dezember 1969
vom 7. März 1969 (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1309) Luxemburg am 1. Oktober 1969
ist nach seinem Artikel 8 für folgende Staaten in
Marokko am 1. Oktober 1969
Kraft getreten:
1. Oktober 1969 Portugal am 1. Oktober 1969
Ägypten am
Spanien am 1. Oktober 1969
Algerien am 1. Oktober 1969
Syrien am 1. Oktober 1969
Argentinien am 24. Dezember 1969
1. Oktober 1969 Tunesien am 1. Oktober 1969
Belgien am
Türkei am 11. März 1970
Dominikanische
Republik am 5. März 1970 Vereinigte~ Königreich am 1. Oktober 1969
Frankreich am 1. Oktober 1969 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Griechen land am 1. Oktober 1969 Bekanntmachung vom 20. November 1973 (Bundes-
Israel am 1. Oktober 1969 gesetzbl. II S. 1676).
Bonn, den 4. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswürtigcn
Im Auftrng
Dr. v o n S c h e n c k
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1974 1057
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Errichtung einer Sicherheitskontrolle
auf dem Gebiet der Kernenergie
Vom 8. Juli 1974
Das Ubereinkommen vom 20. Dezember 1957 zur
Errichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Ge-
biet der Kernenergie (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 585)
ist nach seinem Artikel 21 für
Portugal am 26. September 1959
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Februar 1974 (Bundesge-
setzbl. II S. 156) und an die Bekanntmachung vom
13. August 1971 (Bundesgesetzbl. II S. 1056), die
insoweit zu berichtigen ist.
Bonn, den 8. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v o n S c h e n c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens
zur Vereinheitlichung der Methoden
zur Untersuchung und Beurteilung von Wein
Vom 8. Juli 1974
Das Internationale Ubereinkommen vom 13. Ok-
tober 1954 zur Vereinheitlichung der Methoden zur
Untersuchung und Beurteilung von Wein (Bundes-
gesetzbl. 1959 II S. 456) ist nach seinem Artikel 8
Abs. 3 für
Osterreich am 15. Juli 1957
Portugal am 14. Juni 1957
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. August 1968 (Bundesge-
setzbl. II S. 817) und an die Bekanntmachung vom
3. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 1251), die in-
soweit zu berichtigen ist.
Bonn, den 8. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v o n S c h e n c k
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1974 1057
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Errichtung einer Sicherheitskontrolle
auf dem Gebiet der Kernenergie
Vom 8. Juli 1974
Das Ubereinkommen vom 20. Dezember 1957 zur
Errichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Ge-
biet der Kernenergie (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 585)
ist nach seinem Artikel 21 für
Portugal am 26. September 1959
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Februar 1974 (Bundesge-
setzbl. II S. 156) und an die Bekanntmachung vom
13. August 1971 (Bundesgesetzbl. II S. 1056), die
insoweit zu berichtigen ist.
Bonn, den 8. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v o n S c h e n c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens
zur Vereinheitlichung der Methoden
zur Untersuchung und Beurteilung von Wein
Vom 8. Juli 1974
Das Internationale Ubereinkommen vom 13. Ok-
tober 1954 zur Vereinheitlichung der Methoden zur
Untersuchung und Beurteilung von Wein (Bundes-
gesetzbl. 1959 II S. 456) ist nach seinem Artikel 8
Abs. 3 für
Osterreich am 15. Juli 1957
Portugal am 14. Juni 1957
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. August 1968 (Bundesge-
setzbl. II S. 817) und an die Bekanntmachung vom
3. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 1251), die in-
soweit zu berichtigen ist.
Bonn, den 8. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v o n S c h e n c k
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR
Vom 10. Juli 1974
Das Zollübereinkommen vom 15. Januar 1959 über den internationalen
Warentransport mit Carnets TIR - TIR-Ubereinkommen - (Bundes-
gesetzbl. 1961 II S. 649) ist nach seinem Artikel 40 Abs. 2 für die
Sowjetunion am 21.Mai 1974
in Kraft getreten.
Die Sowjetunion hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
(Translation) (Ubersetzung}
The Union of Soviet Socialist Re- Die Union der Sozialistischen So-
publics does not consider itself bound wjetrepubliken betrachtet sich durch
by article 44, paragraphs 2 and 3, of Artikel 44 Absätze 2 und 3 des Zoll-
the Customs Convention on the Inter- übereinkommens über den internatio-
national Transport of Goods under nalen Warentransport mit Carnets TIR
Cover of TIR Carnets and states that nicht als gebunden und erklärt, daß es,
the submission to arbitration of any damit eine Meinungsverschiedenheit
dispute between Contracting Parties zwischen den Vertragspartnern über
concerning the interpretation or appli- die Auslegung oder Anwendung des
cation of the Customs Convention Zollübereinkommens einem Schieds-
must be subject, in each specific case, spruch unterworfen wird, in jedem
to the agreement of all the Parties in Einzelfall unerläßlich ist, daß alle am
dispute and that only persons de- Streitfall beteiligten Parteien dem
signated by agreement between the zustimmen, und daß die Schiedsrichter
Parties in dispute may act as arbi- einvernehmlich von den am Streitfall
trators. beteiligten Parteien ausgewählt wer-
den müssen.
Die Türkei hat in einer am 12. Februar 1974 beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen eingegangenen Erklärung den zu Kapitel IV und
Artikel 44 Abs. 2 und 3 eingelegten Vorbehalt zurückgezogen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 25. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2154) und vom 19. Februar 1974
(Bundesgesetzbl. II S. 166).
Bonn, den 10. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1974 1059
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens zwismen der
Bundesrepublik Deutsmland und der Libanesischen Republik
über den Luftverkehr
Vom 11. Juli 1974
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. April
1962 zu dem Abkommen vom 15. März 1961 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Libanesi-
schen Republik über den Luftverkehr (Bundesgesetz-
blatt 1962 II S. 184) wird hiermit bekanntgemacht,
daß das Abkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 2
am 26. Juni 1974
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 27. Mai 1974
in Beirut ausgetauscht worden.
Bonn, den 11. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.von Sc h e n c k
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 281. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. Juni 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 133 vom 23. Juli 1974 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 133 vom 23. Juli 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Ve!lag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlid1t.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmadrnngen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht. -
Bezugs b e d in g u n gen: laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worde11 sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,05 DM (0,85 DM zuzüglid1 -,20 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1.45 DM. Im ßpzugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.