1029
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1974 Nr.42
Tag Inhalt Seite
15. 7. 74 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 12. Juni
1974 über die Erridi.tung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenz-
übergang Neuhaus Inn (neue Innbrücke) ........................................... . 1029
15. 7. 74 Verordnung zur DurchseU.ung der deutsch-österreichisdi.en Vereinbarung vom 12. Juni
1974 über die Errichtung vorgeschobener öslerreidi.ischer Grenzdienststellen am Grenz-
übergang Simbad1-Innbrücke ....................................................... . 1032
15. 7. 74 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 12. Juni
1974 über die Errichturig vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenz-
übergang Reit im Winkl ........................................................... . 1035
15. 7. 74 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichisclwn Vereinbarung vom 12. Juni
1974 über diP Errichtung vorgesdi.obenE!r österreichischer Grenzdienstslellen für den
Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) ........................ . 1038
22. 5. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwisdwn der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik der Philippinen über Kapitalhilfe ............... . 1042
19. 6. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union über Kapital-
hilfe .............................................................................. . 1044
28. 6. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereirn. des Ubereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung allsländischer Sdi.iedssprüche ..................................... . 1046
28. 6. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der
Weltorganisation für geistiges Eigentum ............................................ . 1046
1. 7. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Ausarbeitung
eines Europäischen Arzneibuches .................................................. . 1047
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 12. Juni 1974
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen
am Grenzübergang Neuhaus/Inn (neue lnnbrücke)
Vom 15. Juli 1974
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom Deutschland und der Republik Osterreich über Er-
30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
land und dem Königreich der Niederlande über die Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957
Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über II S. 581) auch im Land Berlin.
die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen §3
Grenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver- (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1974 in
ordnet: Kraft.
§ 1
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
An der deutsch-österreichischen Grenze werden Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
am Grenzübergang Neuhaus/Inn (neue Innbrücke) (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische gesetzblatt bekanntzugeben.
Grenzdienststellen nach Maßgabe der Vereinbarung
vom 12. Juni 1974 errichtet. Die Vereinbarung wird Bonn, den 15. Juli 1974
nachstehend veröffentlicht.
Der Bundesmin-ister der Finanzen
§2 In Vertretung
Dr. Hi ehle
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- Der Bundesminister des Innern
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des In Vertretung
Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom Dr. Fr ö h I i c h
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Vereinbarung
Auswärtiges Amt Osterreichische Botschaft
510-511.13 OST Zl.3159-A/74
Verbalnote Verbalnote
Die Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-
wärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom
12. Juni 1974 - 510-511.13 OST - zu bestätigen, deren
Text wie folgt lautet:
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu- zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-
blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen- über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-
bahn-, Straßen- und Sdliffsverkehr folgende Vereinbarung bahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer über die Errichtung vorgeschobener österreichischer
Grenzdienststellen am Grenzübergang Neuhaus/Inn Grenzdienststellen am Grenzübergang Neuhaus/Inn
(neue Innbrücke) vorschlagen: (neue Innbrücke) vorschlagen:
Artikel Artikel
Am Grenzübergang Neuhaus/Inn (neue lnnbrück.e) wer- Am Grenzübergang Neuhaus./Inn (neue Innbrüc.ke) wer-
den auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische den auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische
Grenzdienststellen errichtet. Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 .
des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bedie·nsteten beider Staaten gemeinsam a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Bundesstraße 512 von der gemeinsamen Grenze die Bundesstraße 512 von der gemeim,amen Grenze
auf der Innbrücke bis zum Amtsplatz und westlich auf der lnnbrücke bis zum Amtsplatz und westlich
des Amtsplatzes bis zur Brückenunterführung der des Amtsplatzes bis zur Brückenunterführung der
Kreisstraße PA 42; Kreisstraße PA 42;
den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz
einschließlich der überdachten Rampen der Güter- einschließlich der überdachten Rampen der Güter-
abfertigung; abfertigung;
- die Wiegehäuschen samt Waagen; die Wiegehäuschen samt Waagen;
- im Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erd- im Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erd-
geschoß, die sanitären Anlagen, den Putzraum, den geschoß, die sanitären Anlagen, den Putzraum, den
Fahrradraum, den Arrestraum, den Durchsuchungs- Fahrradraum, den Arrestraum, den Durchsuchungs-
raum und den Gemeinschaftsraum im Keller- raum und den Gemeinschaftsraum im Keller-
geschoß sowie alle Verbindungswege; geschoß sowie alle Verbindungswege;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen
Benützung überlassenen Räume des Dienstgebäudes, Benützung überlassenen Räume des Dienstgebäudes,
und zwar und zwar
im Erdgeschoß den an die Nordwestecke der Ab- im Erdgeschoß den an die Nordwestecke der Ab-
fertigungshalle grenzenden Raum und alle im Ost- fertigungshalle grenzenden Raum und alle im Ost-
teil gelegenen Räume ausgenommen den an die teil gelegenen Räume ausgenommen den an die
Südostecke der Abfertigungshalle grenzenden Südostecke der Abfertigungshalle grenzenden
Raum; Raum;
im Kellergeschoß auf der Nordseite die beiderseits im Kellergeschoß auf der Nordseite die beiderseits
der Osttreppe gelegenen zwei Räume und auf der der Osttreppe gelegenen zwei Räume und auf der
Südseite den ersten, zweiten und fünften Raum Südseite den ersten, zweiten und fünften Raum
von der Südostecke her gerechnet. von der Südostecke her gerechnet.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1974 1031
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß
durch den Austausch dieser Verbalnote und der Ant- durch den Austausch dieser Verbalnote und der Ant-
wortnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende wortnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende
Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab- Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels l Ab-
satz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, satz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,
die am 1. August 1974 in Kraft tritt und die auf diploma- die am 1. August 1974 in Kraft tritt und die auf diploma-
tischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs tischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt
werden kann. werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-
reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern. achtung zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzu-
teilen, daß die Osterreidlische Bundesregierung damit
einverstanden isC daß die vorgeschlagene Regelung durch
den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes
und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des
Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 bildet, die am 1. August 1974 in Kraft tritt und die
auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats
gekündigt werden kann.
Die Osterreichische Botschaft benützt gerne auch diesen
Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-
gezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, clen 12. Juni 1974 Bönn, am 12. Juni 1974
L. s. L. s.
An die An das
Ostcrreichische Botschaft Auswärtige Amt
Bonn Bonn
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreidJ.isdJ.en Vereinbarung vom 12. Juni 1974
über die Errichtung vorgesdtobener österreichischer Grenzdienststellen
am Grenzübergang Simbach-Innbrücke
Vom 15. Juli 1974
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom Deutschland und der Republik Osterreich über Er-
30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
land und dem Königreich der Niederlande über die Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957
Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über II S. 581) auch im Land Berlin.
die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen
§3
Grenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver-
ordnet: (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1974 in
§1 Kraft. Am selben Tage treten die deutsch-öster-
reichische Vereinbarung vom 11. März 1970 über
An der deutsch-österreichischen Grenze werden die Errichtung vorgeschobener österreichischer
am Grenzübergang Simbach-Innbrücke auf deut- Grenzdienststellen am Grenzübergang Simbach-Inn-
schem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenz- brücke auf deutschem Gebiet sowie die Verordnung
dienststellen nach Maßgabe der Vereinbarung vom vom 23. März 1970 zur Durchsetzung dieser Ver-
12. Juni 1974 errichtet. Die Vereinbarung wird nach- einbarung (Bundesgesetzbl. II S. 146) nach ihrem
stehend veröffentlicht. § 3 Abs. 2 außer Kraft.
§2 (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Kraft, an dem die in § 1 bezeichnete Vereinbarung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten außer Kraft tritt.
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 15. Juli 1974
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Fr ö h 1i c h
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1974 1033
Vereinbarung
Auswärtiges Amt Osterreichische Botschaft
510-511.13 OST Zl.3162-A/74
Verbalnote Yerbalnote
Die Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-
wärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom
12. Juni 1974 - 510-511.13 OST - zu bestätigen, deren
Text wie folgt lautet:
Das Auswärtige Amt .beehrt sich, der Osterreichischen „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu- zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-
blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen- über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-
bahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinba- bahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinba-
rung über die Errichtung vorgeschobener österreichischer rung über die Errichtung vorgeschobener österreichischer
Grenzdienststellen am Grenzübergang Simbach-Innbrücke Grenzdienststellen am Grenzübergang Simbach-lnnbrücke
vorschlagen: vorschlagen:
Artikel 1 Artikel 1
Am Grenzübergang Simbach-Innbrücke werden auf Am Grenzübergang Simbach-Innbrücke werden auf
deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenz- deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenz-
dienststellen errichtet. dienststellen errichtet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Innbrücke von der gemeinsamen Grenze bis die Innbrücke von der gemeinsamen Grenze bis
zur Innstraße; zur Innstraße;
die Innstraße einschließlich der Gehsteige von der die Innstraße einschließlich der Gehsteige von der
Innbrücke bis zur Einmündung der Gartenstraße; Innbrücke bis zur Einmündung der Gartenstraße;
den Hochwasserdamm zu beiden Seiten der Inn- den Hochwasserdamm zu beiden Seiten der Inn-
straße jeweils bis zu den Gabelungen des Damm- straße jeweils bis zu den Gabelungen des Damm-
weges; weges;
die zu den Gebäuden Innstraße Nr. 46 und 48 ge- die zu den Gebäuden Innstraße Nr. 46 und 48 ge-
hörenden Grundstücke sowie den Zufahrtsweg von hörenden Grundstücke sowie den Zufahrtsweg von
der Innstraße zum Hof des Hauses Innstraße der Innstraße zum Hof des Hauses Innstraße
Nr. 46; Nr. 46;
die beiden Abfertigungskioske auf dem Hochwas- die beiden Abfertigungskioske auf dem Hochwas-
serdamm; serdamm;
den Untersuchungsraum im Kellergeschoß des Ge- den Untersuchungsraum im Kellergeschoß des Ge-
bäudes Innstraße Nr. 48; bäudes Innstraße Nr. 48;
den Gemeinschaftsraum (Unterrichtsraum) im Kel- den Gemeinschaftsraum (Unterrichtsraum) im Kel-
lergeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 46; lergeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 46;
die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege
in den Erd- und Kellergeschossen der Gebäude in den Erd- und Kellergeschossen der Gebäude
Innstraße Nr. 46 und 48, sowie im 1. Obergeschoß Innstraße Nr. 46 und 48, sowie im 1. Obergeschoß
des Gebäudes Innstraße Nr. 48; des Gebäudes Innstraße Nr. 48;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen
Benützung überlassenen Räume, und zwar Benützung überlassenen Räume, und zwar
das gesamte Erdgeschoß des Gebäudes Innstraße - das gesamte Erdgeschoß des Gebäudes Innstraße
Nr. 46 ausgenommen den gemeinsam benützten Nr. 46 ausgenommen den gemeinsam benützten
Flur; Flur;
im Gebäude Innstraße Nr. 48 den Büroraum an der - im Gebäude Innstraße Nr. 48 den Büroraum an der
Nordostecke des 1. Obergeschosses, sowie die an Nordostecke des 1. Obergeschosses, sowie die an
das Gebäude Innstraße Nr. 46 angrenzenden das Gebäude Innstraße Nr. 46 angrenzenden
Räume, und zwar die beiden Räume im Erdgeschoß Räume, und zwar die beiden Räume im Erdgeschoß
und den Raum im Kellergeschoß. und den Raum im Kellergeschoß.
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil n
Artikel 3 Artikel 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die
Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung
vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am
Grenzübergang Simbach-Innbrücke außer Kraft. Grenzübergang Simbach-Innbrücke außer Kraft.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzusdllagen, daß Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß
durch den Austausch dieser Verbalnote und der Ant- durch den Austausch dieser Verbalnote und der Ant-
wortnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende wortnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende
Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab- Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab-
satz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, satz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,
die am 1. August 1974 in Kraft tritt und die auf diploma- die am 1. August 1974 in Kraft tritt und die auf diploma-
tischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs tischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt
werden kann. werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-
reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern. achtung zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzu-
teilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit
einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch
den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes
und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des
Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 bildet, die am 1. August 1974 in Kraft tritt und die
auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats
gekündigt werden kann.
Die Osterreichische Botschaft benützt gerne auch diesen
Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-
gezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 12. Juni 1974 Bonn, am 12. Juni 1974
L. s. L. s.
An die An das
Osterreichische Botschaft Auswärtige Amt
Bonn Bonn
Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1974 l035
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 12. Juni 1974
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen
am Grenzübergang Reit im Winkl
Vom 15. Juli 1974
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom Deutschland und der Republik Osterreich über Er-
30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
land und dem Königreich der Niederlande über die Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957
Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über II S. 581) auch im Land Berlin.
die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen
Grenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver- §3
ordnet: (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1974 in
§ 1 Kraft. Am selben Tage treten die deutsch-öster-
·reichische Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 über
An der deutsch-österreichischen Grenze werden
die Errichtung vorgeschobener österreichischer
am Grenzübergang Reit im Winkl auf deutschem
Grenzdienststellen am Grenzübergang Reit im
Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienst-
Winkl sowie die Verordnung vom 31. August 1970
stellen nach Maßgabe der Vereinbarung vom
zur Durchsetzung dieser Vereinbarung (Bundes-
12. Juni 1974 errichtet. Die Vereinbarung wird nach-
gesetzbl. II S. 882) nach ihrem § 3 Abs. 2 außer
stehend veröffentlicht.
Kraft.
§2 (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Kraft, an dem die in § 1 bezeichnete Vereinbarung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten außer Kraft tritt.
Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 15.Juli 1974
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hie h 1e
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. F r ö h 1i c h
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Vereinbarung
Auswärtiges Amt Osterreichische Botschaft
510-511.13 OST Zl.3161-A/74
Verbalnote Verbalnote
Die Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-
wärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom
12. Juni 1974 - 510-511.13 OST - zu bestätigen, deren
Text wie folgt lautet:
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichisd1en
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu- zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-
blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-· über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-
bahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinba- bahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinba-
rung über die Errichtung vorgeschobener österreichi- rung über die Errichtung vorgeschobener österreichi-
scher Grenzdienststellen am Grenzübergang Reit im scher Grenzdienststellen am Grenzübergang Reit im
Winkl vorschlagen: Winkl vorschlagen:
Artikel 1 Artikel 1
Am Grenzübergang Reit im Winkl werden auf deut- Am Grenzübergang Reit im Winkl werden auf deut-
schem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenz- schem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenz-
dienststellen errichtet. dienststellen errichtet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- den Abschnitt der Staatsstraße 2364 von der ge- - den Abschnitt der Staatsstraße 2364 von der ge-
meinsamen Grenze bis zum Amtsplatz; meinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
den Amtsplatz vor sowie die umfriedeten Flächen den Amtsplatz vor sowie die umfriedeten Flächen
neben und hinter dem Dienstgebäude; neben und hinter dem Dienstgebäude;
im Erdgeschoß des Dienstgebäudes den Durchsu- im Erdgeschoß des Dienstgebäudes den Durchsu-
chungsraum und den Gemeinschaftsraum, die sani- chungsraum und den Gemeinschaftsraum, die sani-
tären Anlagen sowie alle Verbindungswege; tären Anlagen sowie alle Verbindungswege;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen
Benützung überlassenen Räume, und zwar Benützung überlassenen Räume, und zwar
im Erdgeschoß des Dienstgebäudes die beiden in im Erdgeschoß des Dienstgebäudes die beiden in
der Südwestecke gelegenen Räume. der Südwestecke gelegenen Räume.
Artikel 3 Artikel 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die
Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 über die Errichtung Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 über die Errichtung
vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am
Grenzübergang Reit im Winkl außer Kraft. Grenzübergang Reit im Winkl außer Kraft.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß
durch den Austausch dieser Verbalnote und der Ant- durch den Austausch dieser Verbalnote und der Ant-
wortnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende wortnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende
Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab- Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab-
satz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, satz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,
die am 1. August 1974 in Kraft tritt und die auf diploma- die am 1. August 1974 in Kraft tritt und die auf diploma-
tischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs tischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt
werden kann. werden kann.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1974 1037
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-
reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern. achtung zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzu-
teilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit
einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch
den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes
und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des
Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 bildet, die am 1. August 1974 in Kraf~ tritt und die
auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats
gekündigt werden kann.
Die Osterreichische Botschaft benützt gerne auch diesen
Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer aus-
gezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 12. Juni 1974 Bonn, am 12. Juni 1974
L. S. L. s.
An die An das
Osterreichische Botschaft Auswärtige Amt
Bonn Bonn
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 12. Juni 1974
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen
für den Sdliffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau)
Vom 15. Juli 1974
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom Deutschland und der Republik Osterreich über Er-
30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
land und dem Königreich der Niederlande über die Straßen- und Schiffsverkehr (Bundesgesetzbl. 1957
Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über II S. 581) auch im Land Berlin.
die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen
Grenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver- §3
ordnet: (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1974 in
§ 1 Kraft. Am selben Tage treten die deutsch-öster-
reichische Vereinbarung vom 5. Juli 1972 über die
An der deutsch-österreichischen Grenze werden
Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenz-
für den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und
dienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-
in Obernzell (Donau) auf deutschem Gebiet vorge-
Donaulände und in Obernzell • (Donau) sowie die
schobene österreichische Grenzdienststellen nach
Verordnung vom 20. Juli 1972 zur Durchsetzung
Maßgabe der Vereinbarung vom 12. Juni 1974 er-
dieser Vereinbarung (Bundesgesetzbl. II S. 743)
richtet. Die Vereinbarung wird nachstehend ver-
nach ihrem § 3 Abs. 2 außer Kraft.
öffentlicht.
§2 (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Kraft, an dem die in § 1 bezeichnete Vereinbarung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten außer Kraft tritt.
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
Gesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom gesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 15. Juli 1974
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. F r ö h 1i c h
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1974 1039
Vereinbarung
Aw,wärtiges Amt Osterreichische Botschaft
510-511.U OST Zl.3160-A/74
Verbalnote Verbalnote
Die Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-
wärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom
12. Juni 1974 - 510-511.13 OST - zu bestätigen, deren
Text wie folgt lautet:
Dcts Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu- zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-
blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Erleichterungen der Grenzabfertigung iin Eisen- über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-
bahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinba- bahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinba-
rung über die Errichtung vorgeschobener österreichischer rung über die Errichtung vorgesdiobener österreidüsd1er
Grenzdienststellen für den Sdüffsverkehr in Passau- Grenzdienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-
Donaulände und in Obernzell (Donau) vorschlagen: Donaulände und in Obernzell (Donau) vorschlagen:
Artikel 1 Artikel 1
In Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) wer- In Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) wer-
den für den Schiffsverkehr vorgeschobene österreichische den für den Schiffsverkehr vorgeschobene österreichische
Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet errichtet. Grenzdienststellen auf deutsdlem Gebiet errichtet.
Artikel 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3
des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
1. für die Grenzdienststellen in Passau-Donaulände: 1. für die Grenzdienststellen in Passau-Donaulände:
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemein- a) die . von den Bediensteten beider Staaten gemein-
sam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und sam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und
zwar zwar
die Uferstreifen die Uferstreifen
am rechten Donauufer von Stromkilometer am rechten Donauufer von Stromkilometer
2225,484 bis 2225,495 zwischen der Donau und 2225,484 bis 2225,495 zwischen der Donau und
dem Gebäude Passau, Im Ort 14 a, einsdiließlich dem Gebäude Passau, Im Ort 14 a, einsdlließlich
der Vorriditungen zum Anlegen der Sdiiffe, der Vorridltungen zum Anlegen der Schiffe,
am rechten Donauufer von Stromkilometer am rechten Donauufer von Stromkilometer
2225,550 bis 2225,670 zwischen der Donau und 2225,550 bis 2225,670 zwischen der Donau und
der gegenüberliegenden Häuserreihe einschließ- der gegenüberliegenden Häuserreihe einschließ-
lich der Vorrichtungen zum Anlegen der lich der Vorrichtungen zum Anlegen der
Schiffe, Schiffe,
am rechten Donauufer von Stromkilometer am rechten Donauufer von Stromkilometer
2226,000 bis 2227,030 in einer Breite von 4 m 2226,000 bis 2227,030 in einer Breite von 4 m
und und
am linken Donauufer von Stromkilometer am linken Donauufer von Stromkilometer
2228,820 bis 2229,240 zwischen der Donau und 2228,820 bis 2229,240 zwischen der Donau und
der Staatsstraße 2125; der Staatsstraße 2125;
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
den Bereich der beiden Kachletschleusen von den Bereich der beiden Kachletschleusen von
Stromkilometer 2230,470 bis 2230,750; Stromkilometer 2230,470 bis 2230,750;
im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den Abferti- im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den Abferti-
gungsraum im Erdgeschoß, die sanitären Anla- gungsraum im Erdgeschoß, die sanitären Anla-
gen und alle Verbindungswege; gen und alle Verbindungswege;
den Abfertigungskiosk am donauseitigen Aus- den Abfertigungskiosk am donauseitigen Aus-
gang des Gebäudes Passau, Bräugasse 13; gang des Gebäudes Passau, Bräugasse 13;
im Gebäude „Haus der Donauschiffahrt" Passau, im Gebäude „Haus der Donauschiffahrt" Passau,
Roßtränke 8, die Verbindungswege; Roßtränke 8, die Verbindungswege;
im Dienstgebäude der Wasser- und Schiffahrts- im Dienstgebäude der Wasser- und Schiffahrts-
verwaltung in Maierhof, Schleusen weg 6, den verwaltung in Maierhof, Schleusenweg 6, den
Raum in der Nordostecke des Obergeschosses, Raum in der Nordostecke des Obergeschosses,
die sanitären Anlagen, die Verbindungswege in die sanitären Anlagen, die Verbindungswege in
diesem Dienstgebäude sowie zwischen diesem diesem Dienstgebäude sowie zwischen diesem
Dienstgebäude und den Kachletschleusen; Dienstgebäude und den Kachletschleusen;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleini- b) die den österreichischen Bediensteten zur alleini-
gen Benützung überlassenen Räume, und zwar gen Benützung überlassenen Räume, und zwar
im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den im ersten im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den im ersten
Obergeschoß an der Nordostecke gelegenen Obergeschoß an der Nordostecke gelegenen
Raum; Raum;
im Gebäude „Haus der Donauschiffahrt" Passau, - im Gebäude „Haus der Donauschiffahrt" Passau,
Roßtränke 8, die im Mitteltrakt, II. Oberge- Roßtränke 8, die im Mitteltrakt, II. Oberge-
schoß, gelegenen 4 Räume einschließlich Zwi- schoß, gelegenen 4 Räume einschließlich Zwi-
schenflur und sanitäre Anlagen; schenflur und sanitäre Anlagen;
2. für die Grenzdienststellen in Obernzell (Donau): 2. für die Grenzdienststellen in Obernzell (Donau):
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam
benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
den Uferstreifen am linken Donauufer von Strom- - den Uferstreifen am linken Donauufer von Strom-
kilometer 2209,777 bis 2210,040 zwischen der Donau kilometer 2209,777 bis 2210,040 zwischen der Donau
und der Straße; und der Straße;
das Zollamtsgebäude; - das Zollamtsgebäude;
- den Abfertigungskiosk an. der Schiffsanlegestelle; - den Abfertigungskiosk an der Schiffsanlegestelle;
3. die Donau von Stromkilometer 2201,770 bis 2230,750, 3. die Donau von Stromkilometer 2201,770 bis 2230,750,
soweit sie deutsches Hoheitsgebiet ist. soweit sie deutsches Hoheitsgebiet ist.
Artikel 3 Artikel 3
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und
sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen,
sofern eine Beförderung auf der Donau nicht tunlich ist, sofern eine Beförderung auf der Donau nicht tunlich ist,
von den österreichischen Bediensteten von den österreichischen Bediensteten
a) auf der kürzesten Straßenverbindung zwischen den a) auf der kürzesten Straßenverbindung zwischen den
einzelnen Teilen des in Artikel 2 Nr. 1 umschriebenen einzelnen Teilen des in Artikel 2 Nr. 1 umschriebenen
örtlichen Bereichs befördert und örtlichen Bereichs befördert und
b) auf der kürzesten Straßenverbindung von Passau oder b) auf der kürzesten Straßenverbindung von Passau oder
Obernzell zur gemeinsamen Grenze bei Achleiten Obernzell zur gemeinsamen Grenze bei Achleiten
oder bei Mariahilf oder zum Bahnhof Passau Hbf und oder bei Mariahilf oder zum Bahnhof Passau Hbf und
von dort auf dem Eisenbahnweg zur gemeinsamen von dort auf dem Eisenbahnweg zur gemeinsamen
Grenze verbracht Grenze verbracht
werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen
gehören diese Verkehrswege zum örtlichen Bereich. gehören diese Verkehrswege zum örtlichen Bereich.
Artikel 4 Artikel 4
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die
Vereinbarung vom 5. Juli 1972 über die Errichtung vor- Vereinbarung vom 5. Juli 1972 über die Errichtung vor-
geschobener österreichischer Grenzdienststellen für den geschobener österreichischer Grenzdienststellen für den
Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell
(Donau} außer Kraft. (Donau) außer Kraft.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß
durch den Austausch dieser Verbalnote und der Ant- durch den Austausch dieser Verbalnote und der Ant-
wortnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende wortnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende
Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab- Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ab-
satz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, satz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,
die am 1. August 1974 in Kraft tritt und die auf diploma- die am 1. August 1974 in Kraft tritt und die auf diploma-
tischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs tischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt
werden kann. werden kann.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1974 1041
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster- Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-
reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch- reichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-
achtung zu versichern. achtung zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-
zuteilen, daß die Osterreichische Bundesregierung damit
einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung
durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen
Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im
Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 bildet, die am 1. August 1974 in Kraft
tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung
einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag
eines Monats gekündigt werden kann.
Die Osterreichische Botschaft benützt gerne auch die-
sen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer
ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 12. Juni 1974 Bonn, am 12. Juni 1974
L. s. L. s.
An die An das
Osterreichische Botschaft Auswärtige Amt
Bonn Bonn
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil [I
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Kapitalhilfe
Vom 22. Mai 1974
In Manila/Philippine:r:i ist am 26. Februar 1974
ein Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Repu-
blik der Philippinen über Kapitalhilfe unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 26. Februar 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
lidlt.
Bonn, den 22. Mai 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ko 11 atz
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepu~lik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Abkommen beigefügten Warenliste und damit zusam-
und menhängender Transportleistungen bestimmt. Bei der Ver-
wendung dieses Betrages werden die Anforderungen von
die Regierung der Republik der Philippinen
in der Republik der Philippinen erriditeten Unternehmen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- mit deutscher Kapitalbeteiligung sowie die Inhaber deut-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und scher Lizenzen mit Wohlwollen berücksichtigt, soweit
der Republik der Philippinen, diesen Anforderungen nicht im Rahmen der Maßnahmen
der Regierung der Republik Philippinen zur Liberalisie-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen rung der Einfuhren zu entsprechen ist.
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Die Lieferungen, die aus dem Darlehen finanziert werden
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
sollen, müssen nach Inkrafttreten dieses Abkommew-,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- durchgeführt werden.
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in der Absicht, die Entwicklung der philippinischen geht davon aus, daß die bei der Abwicklung des Darle-
Wirtschaft zu fördern, hens anfallenden Peso-Gegenwerte für entwicklungspoli-
tisch bedeutsame Vorhaben verwendet werden, und daß
sind wie folgt übereingekommen: hierbei Aufgaben des Wohnungsbaus und der Arbeits-
platzbeschaffung im Zusammenhang mit erforderlichen
Artikel 1 Umsiedlungen von Squattern im Bereich des mit deut-
scher Unterstützung durchzuführenden Hafenausbaupro-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- jekts in Manila berücksichtigt werden.
möglicht es der Regierung der Republik der Philippinen,
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,
ein Darlehen in Höhe von DM 10 000 000,- (zehn Millio- Artikel 2
nen Deutsche Mark) aufzunehmen. Dieses Darlehen ist (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-
zur Finanzierung der Einfuhr von Gütern des laufenden, gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-
notwendigen zivilen Einfuhrbedarfs gemäß der diesem schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1974 1043
Wiederaufbau abzuschließende Vertrag, der den in der welche die _Beteiligung von Verkehrsunternehmen mit
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
ten unterliegt. mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
nenfalls die erforderlichen Genehmigungen.
(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, vertreten
durdl die Zentralbank der Philippinen, garantiert gegen-
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen Artikel 5
und den sich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung
von Verbindlichkeiten auf Grund des abzuschließenden Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Darlehensvertrages. besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
Artikel 3 nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die sichtigt werden.
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
Artikel 6
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-
schluß der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Dar- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
lehensvertrags auf den Philippinen erhoben werden. sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland innerhalb von drei Monaten
Artikel 4 nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt klärung abgibt.
bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
Artikel 7
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, in Kraft.
GESCHEHEN zu Manila am 26. Februar 1974 in vier
Urschriften, je zwei in deutscher und englischer Sprache,
deren Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jobst Freiherr v o n B u d den b r o c k
Für die Regierung der Republik der Philippinen
Gen. Carlos P. R o m u 1 o
Anhang
gemäß Artikel 1, Absatz 1 des Abkommens vom 26. Fe-
bruar 1974 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik der Philip-
pinen über Kapitalhilfe
I. Liste der Waren, welche die Republik der Philippinen
als Warenhilfe beziehen kann:
- Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halb-
fabrikate
Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaft-
liche Maschinen und Geräte
Ersatz- und Zubehörteile aller Art
Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbeson-
dere
(a) Düngemittel
(b) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungs-
mittel
(c) Arzneimittel
Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-
schaftliche Entwicklung der Republik der Philippi-
nen von Bedeutung sind.
II. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,
können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-
stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vorliegt. Die Einfuhr von Luxus- und Verbrauchs-
gütern und aller Güter, die der militärischen Aus-
rüstung dienen, ist von der Finanzierung aus der
Warenhilfe ausgeschlossen.
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmadlung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union
über Kapitalhilfe
Vom 19. Juni 1974
In Rangun ist am 13. April 1974 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen
Republik der Birmanischen Union über Kapitalhilfe
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-
nem Artikel 8
am 13. April 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 19. Juni 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Kollatz
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a} zur Deckung des zivilen Einfuhrbedarfs an Maschinen
und für eine Werkzeugmaschinenfabrik und den damit zu-
sammenhängenden Leistungen ein Darlehen bis zur
die Regierung der Sozialistischen Republik
Höhe von DM 17 Mio,
der Birmanischen Union
b} zur Finanzierung der Vorhaben
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und - ,,Ausbau und Modernisierung der Zinnerzgrube
der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union, Heinda" ein weiteres Darlehen bis zur Höhe von
DM 2 Mio
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
- ,,Flachglasfabrik" ein Darlehen bis zur Höhe von
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
DM 23 Mio.
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Artikel 2
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-
in der Absicht, die Entwicklung der birmanischen gungen zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
Wirtschaft zu fördern, zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge. Der Erfül-
sind wie folgt übereingekommen: lungsort ist Frankfurt am Main.
(2) Die Regierung der Sozialistischen Republik der
Artikel 1
Birmanischen Union garantiert gegenüber der Kredit-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und den sich
licht es der Union of Burma Bank, bei der Kreditanstalt daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von Verbind-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, die folgenden Dar- lichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der abzu-
lehen aufzunehmen: schließenden Darlehensverträge.
Nr. 42 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1974 1045
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Sozialistischen Republik der Birma- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
nischen Union stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen bezahlt werden, sind international öffentlich
von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab- auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
gaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in chendes festgelegt wird.
Artikel 2 erwähnten Darlehensverträge in der Sozialisti-
Artikel 6
schen Republik der Birmanischen Union erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Artikel 4 lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
(1) Die Regierung der Sozialistischen Republik der
sichtigt werden.
Birmanischen Union gewährleistet bei den sich aus der
Artikel 7
Darlehensgewährung ergebenden Transporten die freie
Wahl der Transportunternehmen für Personen und Güter Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
im Luft- bzw. Seeverkehr. sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
(2) Die deutschen und die birmanischen Schiffahrts- desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
unternehmen werden an den sich aus der Darlehensge- Sozialistischen Republik der Birmanischen Union inner-
,vährung ergebenden Transporten von Gütern aus der halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Bundesrepublik Deutschland angemessen und gleichbe- mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
rechtigt beteiligt. Die Regierung der Sozialistischen Re-
publik der Birmanischen Union verpflichtet sich, gegebe- Artikel 8
nenfalls die für die Teilnahme deutscher Schiffahrts- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung
unternehmen erforderlichen Genehmigungen zu erteilen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Rangun, am 13. April 1974 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher, birmanischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der eng-
lische Wortlaut maßgebend sein.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Klaus T e r f I o t h
Für die Regierung
der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union
Chit Mo u n g
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 28. Juni 1974
Das Ubereinkommen vom 10. Juni 1958 über die
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 121) tritt
nach seinem Artikel XII Abs. 2 für
Dahome am 14. August 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 12. Juli 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 972).
Bonn, den 28. Juni 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 28. Juni 1974
Das Ubereinkornrnen vom 14. Juli 1967 zur Errich-
tung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 295) tritt nach seinem
Artikel 15 Abs. 2 für
Korea (Demokratische
Volksrepublik) am.17. August 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 23. April 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 747).
Bonn, den 28. Juni 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Sc h e n c k
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 28. Juni 1974
Das Ubereinkommen vom 10. Juni 1958 über die
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 121) tritt
nach seinem Artikel XII Abs. 2 für
Dahome am 14. August 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 12. Juli 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 972).
Bonn, den 28. Juni 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 28. Juni 1974
Das Ubereinkornrnen vom 14. Juli 1967 zur Errich-
tung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 295) tritt nach seinem
Artikel 15 Abs. 2 für
Korea (Demokratische
Volksrepublik) am.17. August 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 23. April 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 747).
Bonn, den 28. Juni 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Sc h e n c k
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1974 1047
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ubereinkommens
über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
Vom 1. Juli 1974
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli
1973 zu dem Ubereinkommen vom 22. Juli 1964 über
die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
(Bundesgesetzbl. 1973 II S. 701) wird hiermit be-
kanntgemacht, daß das Ubereinkommen nach
seinem Artikel 11 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 8. Mai 1974
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist
am 20. Dezember 1973 beim Generalsekretär des
Europarats in Straßburg hinterlegt worden.
Das Ubereinkommen ist ebenfalls am 8. Mai 1974
für folgende Staaten in Kraft getreten:
Belgien
Frankreich
Italien
Luxemburg
Niederlande
mit den Niederländischen
Antillen und Surinam
Schweiz
Vereinigtes Königreich
Bonn, den 1. Juli 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 280. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Mai 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 113 vom 25. Juni 1974 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 113 vom 25. Juni 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorsduiften und
Bekanntmachungen sowie Zolllarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbe~tellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersd1ienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31.- DM. Einzelstücke je anyefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben v.:orden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postsd1eckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe : 1,95 DM (1,70 DM zuzüglich -,Z5 DM Versandkosten): bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,35 DM. Im Bezuys-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.