913
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1974 Nr. 36
Tag Inhalt Seite
16. 4. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Senegal über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 913
30. 4. 74 Bekanntmachung des Protokolls über die Internationale Kommission für das Zivilslands-
wesen und des Zusatzprotokolls zu diesem Protokoll . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 915
8. 5. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über kulturelle und
wissenschaftliche Zusammenarbeit und der Vereinbarung über die wechselseitige Errich-
tung von Bibliotheken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 918
17. 5. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutsdlland und der Republik Osterreich über die Umsatzbesteuerung des Waren- und
Dienstleistungsverkehrs zwisdlen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jung-
holz und der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 923
6. 6. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über die Führung von geschlossenen Zügen
(Zügen unter Bahnverschluß) der Osterreichischen Bundesbahnen über Strecken der
Deutsdlen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 924
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Senegal
über Kapitalhilfe
Vom 16. April 1974
In Dakar ist am 14. Februar 1974 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sene-
gal über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 14. Februar 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 16. April 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. B ö r n s t e i n
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge,
und die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
die Regierung der Republik Senegal Rechtsvorschriften unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Artikel 3
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Senegal, Die Regierung der Republik Senegal stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der oder Durchführung de1 in Artikel 2 erwähnten Darlehens-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, verträge in der Republik Senegal erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
in der Absicht, die Entwicklung der senegalesischen Die Regierung der Republik Senegal überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
Wirtschaft zu fördern,
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
sind wie folgt übereingekommen: den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Artikel 1 Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- ßen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die er-
möglicht es der Regierung der Republik Senegal bei der forderlichen Genehmigungen.
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
a) für das Vorhaben „landwirtschaftliches Bewässerungs-
Artikel 5
und Diversifizierungsprojekt im senegalesischen
Sahel" ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt sechs Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark, Darlehen bezahlt werden, sind international öffentlich
b) für das Vorhaben „ländliche Wasserversorgung in den auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
Regionen Diourbel, Fleuve, Senegal-Oriental und chendes festgelegt wird.
Sine Saloum" ein Darlehen bis zur Höhe von insge-
samt sieben Millionen fünfhunderttausend Deutsche Artikel 6
Mark aufzunehmen,
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit festge- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
stellt worden ist, lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
c) zur Ablösung des Finanzkredits für das Vorhaben nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
„Wasserversorgung Dakar" ein Darlehen bis zur Höhe sichtigt werden.
von insgesamt acht Millionen Deutsche Mark,
Artikel 7
aufzunehmen.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a und b bezeichneten sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regie- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
der Republik Senegal durch andere Vorhaben ersetzt Republik Senegal innerhalb von drei Monaten nach In-
werden. krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Artikel 2
Artikel 8
Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-
gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
~chen der Regierung der Republik Senegal und der Kre- in Kraft.
GESCHEHEN zu Dakar, am 14. Februar 1974 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Alexander T ö r ö k
Für die Regierung der Republik Senegal
Babacar Ba
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1974 915
Bekanntmachung
des Protokolls über die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen
und des Zusatzprotokolls zu diesem Protokoll
Vom 30. April 1974
Das in Bern am 25. September 1950 unterzeichnete Niederlande
Protokoll über die Internationale Kommission für und Schweiz am 1. Oktober 1950
das Zivilstandswesen ist nach dem Einzigen Artikel in Kraft getreten.
des in Luxemburg am 25. September 1952 unter-
zeichneten Zusatzprotokolls zu diesem Protokoll für Ferner ist das Protokoll vom 25. September 1950
die auf Grund des Zusatzprotokolls vom 25. September
1952 für die folgenden Staaten in Kraft getreten:
Bundesrepublik Deutschland am 27. Oktober 1956 Griechenland am 3. Oktober 1959
in Kraft getreten. Italien am 4. Oktober 1958
Osterreich am 14. Oktober 1961
Das Protokoll vom 25. September 1950 ist für die
Portugal am 14. Oktober 1973
Unterzeichnerstaaten
Türkei am 24. Oktober 1953
Belgien Das Protokoll und das Zusatzprotokoll werden
Frankreich nachstehend mit einer deutschen Ubersetzung ver-
Luxemburg öffentlicht.
Bonn, den 30. April 1974
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Erkel
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Protokoll
über die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen
Protocole
relatif a la Commission Internationale de l'Etat Civil
(Ubersetzung)
Les Hautes Parties Contractantes, Die Hohen Vertragsparteien -
considerant que, par echange de lettres, la Belgique, in der Erwägung, daß Belgien, Frankreich, Luxemburg,
la France, le Luxembourg, les Pays-Bas et la Suisse ont die Niederlande und die Schweiz durch Briefwechsel die
reconnu la Commission Internationale de l'f:tat Civil, Internationale Kommission für das Zivilstandswesen an-
erkannt haben;
considerant qu'il convient de preciser les modalites in der Erwägung, daß es zweckmäßig ist, nähere Einzel-
de l'echange de documentation effectuee par l'entremise heiten für den über diese Kommission durchzuführenden
de cette Commission, Dokumentationsaustausch festzulegen -
sont convenues des dispositions suivantes: sind wie folgt übereingekommen:
Article I Artikel I
En vue de la constitution et de la mise a jour de la Um der Internationalen Kommission für das Zivil-
documentation legislative et jurisprudentielle relative au standswesen die Wahrnehmung der ihr übertragenen
droit des personnes et a la nationalite, confiees a la Aufgabe zu ermöglichen, eine Dokumentation der Gesetz-
Commission Internationale de r:f:tat Civi~, les Hautes gebung und Rechtsprechung auf dem Gebiet des Per-
Parties Contractantes s'engagent a fournir gratuitement sonen- und des Staatsangehörigkeitsrechts anzulegen
a ladite Commission les renseignements qui lui seront und auf dem laufenden zu halten, verpflichten sich die
necessaires pour ses etudes et travaux. Hohen Vertragsparteien, der Kommission unentgeltlich
die für ihre Untersuchungen und Arbeiten erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
Article II Artikel II
Pour consulter la documentation reunie par la Com- Zur Inanspruchnahme der von der Internationalen
mission Internationale de l'f:tat Civil, les Departements Kommission für das Zivilstandswesen angelegten Doku-
ministeriels, les Missions diplomatiques, les Consuls ge- mentation können die Ministerien, diplomatischen Mis-
neraux, Consuls, Vice-Consuls ou Agents consulaires de sionen, Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Kon-
chacune des Hautes Parties Contractantes pourront cor- sularagenten jeder Hohen Vertragspartei unmittelbar mit
respondre directement avec le Secretaire General de la- dem Generalsekretär dieser Kommission verkehren.
dite Commission.
Article III Artikel III
Les Hautes Parties Contractantes s'engagent a partici- Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einen
per, par une subvention annuelle, aux frais de fonction- jährlichen Zuschuß zu den Verwaltungskosten der Kom-
nement de la Commission. mission zu leisten.
Art i c l e IV Artikel IV
Les Hautes Parties Contractantes feront parvenir aux Die Hohen Vertragsparteien erteilen den zuständigen
autorites competentes de leurs pays respectifs les ins- Behörden ihrer Staaten die erforderlichen Weisungen zur
tructions necessaires pour l'application du present accord Durchführung dieser Ubereinkunft, die am 1. Oktober
qui entrera en vigueur le ter octobre 1950. 1950 in Kraft tritt.
EN FOI DE QUOI les soussignes, dument autorises a ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig be-
cet effet, ont signe le present Protocole, qui sera depose fugten Unterzeichneten dieses Protokoll, das im Archiv
aux archives de la Confederation Suisse et dont une der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt wird,
copie, certifiee conforme, sera remise par la voie diplo- unterschrieben; jeder Hohen Vertragspartei wird auf
matique a chacune des Hautes Parties Contractantes. diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermit-
telt.
F AIT a Berne, le 25 septembre 1950. GESCHEHEN zu Bern am 25. September 1950.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1974 917
Zusatzprotokoll
zu dem am 25. September 1950 in Bern unterzeichneten Protokoll
über die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen
Protocole additionnel
au Protocole relatif a la Commission Internationale de 1':f:tat Civil
signe a Berne, le 25 septembre 1950
(Obersetzung)
Les Hautes Parties Contractantes, signataires du Pro- Die Hohen Vertragsparteien, Unterzeichner des Berner
tocole de Berne du 25 septembre 1950 relatif a la Com- Protokolls vom 25. September 1950 über die Internatio-
mission Internationale de retat Civil, nale Kommission für das Zivilstandswesen -
considerant que le developpement des travaux de cette in der Erwägung, daß infolge der Entwicklung der
Commission fait envisager l'adhesion de nouveaux etats, Arbeiten dieser Kommission der Beitritt weiterer Staaten
in Betracht zu ziehen ist -
sont convenues des dispositions suivantes: sind wie folgt übereingekommen:
Article unique Einziger Artikel
1° Les Etats non signataires du Protocole de Berne du (1) Staaten, die das Berner Protokoll vom 25. Septem-
25 septembre 1950 relatif a la Commission Internationale ber 1950 über die Internationale Kommission für das
de retat Civil pourront etre admis a y adherer. Zivilstandswesen nicht unterzeichnet haben, kann der
Beitritt gestattet werden.
'1P Leur demande d'adhesion comporte l'acceptation des (2) Mit dem Beitrittsgesuch verpflichten sich die Staa-
reglements de la Commission et l'engagement de ten zur Annahme der Geschäfts- und der Finanzordnung
souscrire au montant de la contribution tel qu'il resulte der Kommission und zur Zahlung des Beitrags nach Ar-
de l' article III du Protocole precite et des regles edictees tikel III des genannten Protokolls und nach seinen Durch-
pour son application. Cette demande sera adressee par führungsbestimmungen. Das Gesuch ist auf diplomati-
la voie diplomatique a la Confederation Suisse et com- schem Weg an die Schweizerische Eidgenossenschaft zu
muniquee par celle-ci ä c:hacun des Etats signataires et richten und wird von dieser jedem Unterzeichnerstaat
adherents ainsi qu'au Secretariat General de la Commis- und beitretendem Staat sowie dem Generalsekretariat der
sion. Kommission mitgeteilt.
3° Toute nouvelle admission devra faire l'objet d'un (3) Jede Neuzulassung bedarf eines zustimmenden Be-
vote favorable de l' Assemblee Generale de la Commis- schlusses der Generalversammlung der Kommission, der
sion, reunissant l'unanimite des suffrages des delegues einstimmig von den durch die Vertragsstaaten des Proto-
habilites par les etats parties au Protocole du 25 sep- kolls vom 25. September 1950 ermächtigten Delegierten
tembre 1950. Elle sortira ses effets trente jours apres la gefaßt werden muß. Die Zulassung wird dreißig Tage
date dudit vote et sera communiquee ä chacun des etats nach dem Tag wirksam, an dem der Beschluß gefaßt
signataires et adherents. wurde; sie wird jedem Unterzeichnerstaat und beitreten•
dem Staat mitgeteilt.
EN FOI DE QUOI les soussignes, dument autorises a ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig be-
cet effet, ont signe le present Protocole additionnel, qui fugten Unterzeichneten dieses Zusatzprotokoll, das im
sera depose aux archives du Grand-Duche de Luxem- Archiv des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird,
bourg et dont une copie, certifiee conforme, sera remise unterschrieben; jeder Hohen Vertragspartei wird auf
par la voie diplomatique a chacune des Hautes Parties diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift über-
Contractantes. mittelt.
FAIT a Luxembourg, le 25 septembre 1952. GESCHEHEN zu Luxemburg am 25. September 1952.
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
. Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
über kulturelle und wissensdtaftliche Zusammenarbeit
und der Vereinbarung über die wechselseitige Errichtung von Bibliotheken
Vom 8. Mai 1974
Das am 29. Juni 1973 in Bonn unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Sozia-
listischen Republik Rumänien über kulturelle und
wissenschaftliche Zusammenarbeit
und
die am 29. Juni 1973 in Bonn unterzeichnete Ver-
einbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Sozia-
listischen Republik Rumänien über die wechsel-
seitige Errichtung von Bibliotheken
sind nach Artikel XII des Abkommens und Arti-
kel XV der Vereinbarung
am 4. März 1974
in Kraft getreten; sie werden nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 8. Mai 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1974 919
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nen, Bibliotheken, Archiven und Museen oder anderen
und ähnlichen Einrichtungen der anderen Seite zur For-
die Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien, schung und Information im Rahmen der geltenden Be-
stimmungen zu erleichtern;
in dem Wunsche, die kulturelle und wissenschaftliche 3. bei der Veranstaltung von Vorträgen, Konzerten, Thea-
Zusammenarbeit zu entwickeln, teraufführungen und sonstigen künstlerischen Dar-
bietungen Hilfe zu leisten;
in der Uberzeugung, daß eine solche Zusammenarbeit
zu besserem gegenseitigen Kennenlernen und Verstehen 4. die Veranstaltung von Kunstausstellungen und ande-
beitragen wird, ren Ausstellungen auf kulturellem und wissenschaft-
lichem Gebiet zu fördern;
sind wie folgt übereingekommen: 5. die Verbreitung und den Austausch von Büchern, Zeit-
schriften und sonstigen Publikationen sowie von Doku-
Artikel I mentar-, wissenschaftlichen und didaktischen Filmen,
von Mikrofilmen und Tonbändern kulturellen und wis-
Auf den Gebieten der Wissenschaft und Bildung unter-
senschaftlichen Charakters durch die zuständigen Stel-
stützen die Vertragsparteien: len der beiden Seiten nach den geltenden Bestimmun-
1. Die Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen und gen im jeweiligen Land zu erleichtern und zu fördern;
anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen in den
6. sich bei Ubersetzungen von Werken aus den Gebieten
beiden Ländern durch Austausch von Lehrkräften und
der Wissenschaft, Literatur und Kunst zu unterstützen
Wissenschaftlern zu Studienaufenthalten, Tagungen,
sowie deren Herausgabe und Austausch zu fördern.
Vorlesungen, zum Erfahrungsaustausch und zur Infor-
mation;
2. die Zusammenarbeit zwischen den Instituten für fach- Artikel III
liche und künstlerische Ausbildung in beiden Ländern; Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Zu-
3. den Austausch von Studenten und die Bereitstellung sammenarbeit zwischen den Rundfunk- und Fernseh-
von Stipendien für Studenten und Hochschulabsolven- anstalten sowie auf dem Gebiet der Presse in beiden
ten für Studium, Forschung und Fortbildung an Hoch- Ländern durch gegenseitige Besuche von Fachleuten,
schulen und anderen Bildungs- und Forschungsstätten; durch den Austausch von Informationen und Materialien,
Fernsehfilmen und Programmen wissenschaftlichen, lite-
4. die Entsendung von Lektoren an Universitäten und rarischen, musikalischen und künstlerischen Charakters
andere Hochschulen im anderen Staat für den Unter-
zu fördern.
richt in der deutschen beziehungsweise rumänischen
Sprache und Literatur;
Art i k e 1 IV
5. den Austausch von Publikationen und Material zum
Sprachenstudium; Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Zu-
sammenarbeit und den Austausch auf dem Gebiet des
6. die Teilnahme von Lehrkräften, Fachleuten und Stu-
Sports und der Leibesübungen sowie zwischen Jugend-
denten an Kursen für Sprache und Literatur im ande-
organisationen und anderen Institutionen der außerschu-
ren Staat.
lischen Jugendbildung zu fördern.
Artikel II
Um zu einem besseren Verständnis der Kultur de s an-
1 Artikel V
deren Landes beizutragen, werden die Vertragsparteien Die Vertragsparteien werden das Problem der An-
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestrebt sein: erkennung von akademischen Graden sowie der Äquiva-
1. Besuche von Persönlichkeiten und Fachleuten aus den lenz von Schul- und Hochschulzeugnissen zwischen den
Gebieten des Bildungswesens, der Wissenschaft und beiden Ländern prüfen und die Möglichkeit untersuchen,
Technik, der Kultur und der Künste und von Studenten hierüber eine besondere Vereinbarung zu schließen.
zu organisieren, denen ein Erfahrungsaustausch, ein
Studium, eine Fortbildung, ein Praktikum oder die Teil-
Art i k e I VI
nahme an Tagungen, Kongressen und sonstigen kultu-
rellen und wissenschaftlichen Veranstaltungen na tio- Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage der
nalen und internationalen Charakters im anderen Gegenseitigkeit die Errichtung je einer Bibliothek im
Staate ermöglicht werden soll; anderen Staate unterstützen.
2. den Zugang von Wissenschaftlern, Kunstschaffenden, Die Fragen der Organisation und des Betriebes dieser
Lehrkräften, Fachleuten und Studenten der einen Seite Bibliotheken werden in einer besonderen Vereinbarung
zu den kulturellen und wissenschaftlichen Institutio- geregelt.
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Art i k e 1 VII Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Re-
publik Rumänien zusammen, und zwar mindestens ein-
Die Vertragsparteien werden die nicht-kommerzielle
mal während der Laufzeit eines Tätigkeitsprogramms.
Einfuhr des für die Zwecke dieses Abkommens erforder-
lichen kulturellen Materials nach Maßgabe der jeweils Dazu werden die Vertragsparteien spätestens zwei
geltenden rechtlichen Bestimmungen des Gastlandes er- Monate vor Beginn der Verhandlunen über Tätigkeits-
leichtern. programme ihre Entwürfe hierfür austauschen.
A r t i k e I VIII Art i k e 1 XI
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Zusam- Dieses Abkommen wird auch auf Berlin (West) aus-
menarbeit im Bereich des Filmwesens zwischen den ent- gedehnt, entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom
sprechenden Institutionen in beiden Staaten zu entwik- 3. September 1971 in Ubereinstimmung mit den festgeleg-
keln. ten Verfahren.
Artikel XII
Art i k e 1 IX
Jede der Vertragsparteien wird die -nach ihrer inner-
Um die Ziele dieses Abkommens zu verwirklichen, staatlichen Rechtsordnung erforderlkhen Maßnahmen
werden die Vertragsparteien jeweils für zwei Jahre Tätig- zur Inkraftsetzung dieses Abkommens treffen.
keitsprogramme vereinbaren. Die Tätigkeitsprogramme Beide Seiten teilen einander auf diplomatischem Wege
haben keinen ausschließlichen Charakter. schriftlich mit, daß diese Maßnahmen getroffen sind; das
Abkommen tritt an dem Tag in Kiraft, an dem die letzte
Mitteilung, daß diese Maßnahmen getroffen wurden, vor-
Artikel X liegt.
Zur Erteilung von Anregungen und Empfehlungen für
die Weiterentwicklung und den Ausbau der kulturellen A r t i k e l Xlll
Zusammenarbeit und des Austauschs zwischen den bei- Dieses Abkommen wird für die Zeit von fünf Jahren
den Staaten sowie zur Festlegung der in Artikel IX die- vom Tage seines Ink,rafttretens an geschlossen und ver-
ses Abkommens vorgesehenen Tätigkeitsprogramme und längert sich stillschweigend um jeweils weitere fünf
zur Behandlung bei deren Durchführung auftretender Jahre, es sei denn, d,aß eine der Vertragsparteien es sechs
finanzieller und organisatorischer Fragen treten Beauf- Monate vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahresperiode
tragte der be,iden Vertragsparteien abwechs-elnd in der schriftlich kündigt.
GESCHEHEN zu Bonn am 29. Juni 1973 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und rumänischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Scheel
Für die Regierung
der Sozialistischen Republik Rumänien
Macovescu
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1974 921
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
über die wechselseitige Errichtung von Bibliotheken
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 1. Sie stellen der Allgemeinheit zur Einsichtnahme oder
und zur Ausleihe Bücher und Publikationen kulturellen und
die Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien, wissenschaftlichen Inhalts zur Verfügung;
2. sie führen kulturelle und wissenschaftliche Veranstal-
in dem Bestreben, eine bessere Kenntnis der kulturel- tungen durch, wie Vorträge, Ausstellungen, Filmvor-
len Werte beider Länder zu vermitteln, führungen sowie andere künstlerische Darbietungen;
haben auf Grund des Artikels VI des Abkommens zwi- 3. sie führen deutsche beziehungsweise rumänische
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Sprachkurse durch;
der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien 4. sie vert~ilen Bulletins, Zeitschriften, Alben, Prospekte
über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit, oder sonstige Veröffentlichungen kulturellen und wis-
unterzeichnet am 29. Juni 1973 in Bonn, folgendes verein- senschaftlichen Inhalts.
bart:
Artikel I Artikel V
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland errich- Die Bibliotheken werden jeweils von einem Direktor
tet eine Bibliothek in der Sozialistischen Republik Ru- geleitet, der von der Seite ernannt wird, der die Biblio-
miinien, und die Regierung der Sozialistischen Republik thek gehört.
Rumänien errichtet eine Bibliothek in der Bundesrepublik Außer dem Direktor kann jede Seite noch andere Be-
Deutschland. dienstete an ihre Bibliothek entsenden.
Die Bibliotheken können besondere Bezeichnungen
tragen, über die die Vertragsparteien sich zu einem spä- Artikel VI
teren Zeitpunkt einigen werden.
Der Direktor der Bibliothek der Bundesrepublik
Die Bezeichnungen der Bibliotheken werden auf Schil- Deutschland wird den Rat für Sozialistische Kultur und
dern, in Anzeigen, in der Korrespondenz und in ähnlicher Erziehung der Sozialistischen Republik Rumänien im vor-
Weise benutzt. aus über die Programme und die Materialien, die zur Ver-
fügung des Publikums gestellt oder von der Bibliothek
Die Bibliotheken werden ihre Tätigkeit unter den in
verteilt werden, informieren.
dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen und in
Obereinstimmung mit dem Recht des jeweiligen Gast- Der Direktor der Bibliothek der Sozialistischen Repu-
landes ausüben. blik Rumänien wird das Auswärtige Amt der Bundes-
republik Deutschland beziehungsweise die von ihm be-
Artikel II zeichnete Stelle im voraus über die Programme und die
Träger der „Bibliothek der Bundesrepublik Deutsch- Materialien, die zur Verfügung des Publikums gestellt
land" ist das Auswärtige Amt der Bundesrepublik oder von der Bibliothek verteilt werden, informieren.
Deutschland oder eine von ihm benannte Stelle.
Artikel VII
Träger der „Bibliothek der Sozialistischen Republik
Rumänien" ist der Rat für Sozialistische Kultur und Er- Die zuständigen Stellen in beiden Staaten werden die
ziehung der Sozialistischen Republik Rumänien. Arbeit der Bibliotheken fördern und die Bibliotheken bei
der Erreichung der Ziele, für die sie errichtet wurden,
unterstützen.
Artikel III
Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig geeig-
Die Tätigkeit der beiden Bibliotheken wird ein besse- nete und angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung
res gegenseitiges Kennenlernen fördern und wird zur stellen. Die Bibliotheken sollen so frühzeitig wie möglich
Entwicklung der kulturellen und wissenschaftlichen Zu- und möglichst gleichzeitig eröffnet werden.
sammena,rbeit beitragen.
In Fragen der Tätigkeit der Bibliotheken können deren
Die Bibliotheken werden dementsprechend ihre Tätig- Direktoren Verbindung mit den zuständigen Stellen des
keit im Geiste der Achtung gegenüber dem Gastland ent- Gastlandes nach dessen innerstaatlichen Rechtsbestim-
falten und keine den Grundsätzen der Verständigung mungen halten.
zwischen den Völkern und Staaten abträgliche Tätig-
keiten ausüben. A r t i k e 1 VIII
Der Zugang der Allgemeinheit zu den Beständen an
Artikel IV
Büchern und Veröffentlichungen und zu den von jeder
Die beiden Bibliotheken werden folgende Aufgaben Bibliothek durchgeführten kulturellen und wissenschaft-
wahrnehmen: lichen Veranstaltungen ist frei.
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Artikel IX derliche Material frei von Zöllen und sonstigen Abgaben
bleibt, die bei der Ein- oder Ausfuhr erhoben werden,
Die Bibliotheken entfalten ihre Tätigkeit an ihrem eige- unter der Bedingung, daß es nicht kommerziell verwertet
nen Sitz. Ein Tätigwerden außerhalb dieses Sitzes ist
wird.
im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des je-
weiligen Gastlandes möglich, die gegebenenfalls ihre Un- Artikel XIV
terstützung leihen werden. Diese Vereinbarung wird auch auf Berlin (West) aus-
gedehnt, entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom
Artikel X 3. September 1971 in Ubereinstimmung mit den festgeleg-
Der Direktor und das entsandte Personal jeder der bei- ten Verfahren.
den Bibliotheken erhalten Dienstpässe.
Art i k e 1 XV
Art i k e 1 XI Jede der Vertragsparteien wird die nach ihrer inner-
staatlichen Rechtsordnung erforderlkhen Maßnahmen
Außer dem entsandten Personal können die Bibliothe- zur Inkraftsetzung dieser Vereinbarung treffen.
ken für technisch-administrative Aufgaben Ortskräfte
nach der innerstaatlichen Rechtsordnung des Gastlandes Beide Seiten teilen einander auf diplomatischem Wege
einstellen. schriftlich mit, daß diese Maßnahmen getroffen sind; die
Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte
Artikel XII Mitteilung, daß diese Maßnahmen getroffen wurden, vor-
Der Bestand an kulturellem Material und das Vermögen liegt.
der Bibliotheken sind Eigentum der Seite, der die Biblio- Artikel XVI
thek gehört.
Diese Vereinbarung wird für die Zeit von fünf Jahren
Jede Seite trägt die finanziellen Lasten für Einrichtung vom Tage ihres Inkrafttretens an geschlossen und ver-
und Betrieb ihrer Bibliothek. längert sich stillschweigend um jeweils weitere fünf
Jahre, es sei denn, daß eine der Vertragsparteien sie
A r t i k e 1 XIII sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Fünfjahres-
periode schriftlich kündigt.
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils
geltenden innerstaatlichen Bestimmungen und auf der Im Falle der Kündigung dieser Vereinbarung werden
Grundlage der Gegenseitigkeit sicherstellen, daß das für die Bibliotheken ihre Tätigkeit an dem Tage einstellen,
die Ausstattung und den Betrieb der Bibliotheken erfor- an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
GESCHEHEN zu Bonn am 29. Juni 1973 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und rumänischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Scheel
Für die Regierung
der Sozialistischen Republik Rumänien
Macovescu
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1974 923
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs
zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und .Jungholz
und der Bundesrepublik Deutschland
Vom 17. Mai 1974
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Au-
gust 1973 zu dem Abkommen vom 11. Oktober 1972
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Osterreich über die Umsatzbesteuerung
des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen
den österreichischen Gemeinden Mittelberg und
Jungholz und der Bundesrepublik Deutschland (Bun-
desgesetzbl. 1973 II S. 1281) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 9
Abs. 2
am 19. April 1974
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 18. März 1974
in Wien ausgetauscht worden.
Bonn, den 17. Mai 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von S c h e n c k
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutsdtland und der Republik Osterreich
über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß)
der Osterreichischen Bundesbahnen
über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland
Vom 6. Juni 1974
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni
1973 zu dem Vertrag vom 15. Dezember 1971 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Osterreich über die Führung von ge-
schlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß)
der Osterreichischen Bundesbahnen über Strecken
der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik
Deutschland (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 609) wird
hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag nach sei-
nem Artikel 22 Abs. 2
am 1. Juli 1974
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 8. Mai 1974 in
Wien ausgetauscht worden.
Bonn, den 6. Juni 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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