769
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1974 Ausgegeben zu Bonn am :31. Mai 1974 Nr. 31
Tag Inhalt Seite
22. 4. 74 Bekanntmachung über die Änderung des Artikels 61 der Charta der Vereinten Nationen 769
25.4. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik über Kapitalhilfe ........... . 770
3.5. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz der Her-
steller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung i~rer Tonträger ......... . 772
6. 5. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Tunesien über finanzielle Zusammenarbeit ....... . 772
6.5. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-
land und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über finanzielle
Zusammenarbeit ................................................................... . 774
6. 5. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über finanzielle
Zusammenarbeit ................................................................... . 776
7.5. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zwischen Belgien, der
Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über
gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen .................................. . 777
7.5. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Malta über kulturelle Zusammenarbeit ................... . 778
8. 5. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Thailand über Kapitalhilfe ................... . 780
8.5. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Laos über Kapitalhilfe ....................... . 781
9.5. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über Auswirkungen der Anlage und des Betrie-
bes des Flughafens Salzburg auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland .... 783
10. 5. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblid1en Eigentums ........ , .................. . 784
Bekanntmachung
über die Änderung des Artikels 61 der Charta der Vereinten Nationen
Vom 22. April 1974
Artikel 61 der Charta der Vereinten Nationen
vom 26. Juni 1945 (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 430)
ist durch Beschluß der Genera.lversammlung der
Vereinten Na,tionen vom 20. Dezember 1971 geän-
dert worden.
Die Änderung ist nach Artikel 108 der Cha.rta für
alle Mi,tgliede,r der Vereinten Nationen
am 24. September 1973
in Kraft getreten.
Die ab 24. September 1973 geltende Fassung wird
nachstehend in englischer und französischer
Sprache nebst einer deutschen Ubersetzung veröf-
fentlicht.
Bonn. den 22. April 1974
, Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
(Vbersetzung)
Art i c l e 61 Art i c 1 e 61 Art i k e 1 61
1. Le Conseil Economique et Social 1. The Economic and Social Council (1) Der Wirtschafts- und Sozialrat
se compose de cinquante-quatre Mem- shall consist of fifty-four Members of besteht aus vierundfünfzig von der
bres de !'Organisation des Nations the United Nations elected by the Ge- Generalversammlung gewählten Mit-
Unies, elus par !'Assemblee Generale. neral Assembly. gliedern der Vereinten Nationen.
2. Sous reserve des dispositions du 2. Subject to the provisions of para- (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3
paragraphe 3, dix-huit membres du graph 3, eighteen members of the werden alljährlich achtzehn Mitglie-
Conseil Economique et Social sont Economic and Social Council shall be der des Wirtschafts- und Sozialrats
elus chaque annee pour une periode elected each year for a term of three für drei Jahre gewählt. Ein ausschei-
de trois ans. Les membres sortants years. A retiring member shall be eli- dendes Mitglied kann unmittelbar
sont immediatement reeligibles. gible for immediate re-election. wiedergewählt werden.
3. Lors de la premiere election qui 3. At the first election after the in- (3) Bei der ersten Wahl, die nach
aura lieu apres que le nombre des crease in the membership of the Eco- Erhöhung der Zahl der Ratsmitglieder
membres du Conseil Economique et nomic and Social Council from von siebenundzwanzig auf vierund-
Social aura ete porte de vingt-sept a twenty-seven to fifty-four members, fünfzig stattfindet, werden zusätzlich
cinquante-quatre, vingt-sept membres in addition to the members elected in zu den Mitgliedern, die anstelle der
seront elus en plus de ceux qui the place of nine members whose neun Mitglieder gewählt werden, de-
auront ete elus en remplacement des term of office expires at the end of ren Amtszeit mit dem betreffenden
neuf membres dont le mandat viendra that year, twenty-seven additional Jahr endet, siebenundzwanzig weitere
d expiration a Ja fin de l'annee. Le members shall be elected. Of these Mitglieder des Wirtschafts- und So-
mandat de neuf de ces vingt-sept twenty-seven additional members, the zialrats gewählt. Die Amtszeit von
membres supplementaires expirera au term of office of nine members so neun dieser siebenundzwanzig zusätz-
bout d'un an et celui de neuf autres elected shall expire at the end of one lichen Mitglieder endet nach einem
au bout de deux ans, selon les dispo- year, and of nine other members at Jahr, diejenige von neun weiteren
sitions prises par !'Assemblee Gene- the end of two years, in accordance Mitgliedern nach zwei Jahren; das
rale. with arrangements made by the Gene- Nähere regelt die Generalversamm-
ral Assembly. lung.
4. Chaque membre du Conseil Eco- 4. Each member of the Economic (4) Jedes Mitglied des Wirtschafts-
nomique et Social a un representant and Social Council shall have one und Sozialrats hat in diesem einen
au Conseil. representative. Vertreter.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Kapitalhilfe
Vom 25. April 1974
In Bangui ist am 2. März 1974 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Zentralafrikanischen
Republik über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 2. März 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 25. April 19-74
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Börnstein
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1914 771
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik,
soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert
und
gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-
die Regierung der Zentralafrikanischen Republik lungen und den sich daraus ergebenden Transfer in Er-
füllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
Grund der abzuschließenden Darlehensverträge.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Zentralafrikanischen Republik,
Artikel 3
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- schluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Darlehensverträge in der Zentralafrikanischen Republik
erhoben werden.
in der Absicht, die Entwicklung der zentralafrikani-
schen Wirtschaft zu fördern, Artikel 4
Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik über-
sind wie folgt übereingekommen:
läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und
Artikel 1
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
möglicht es der Regierung der Zentralafrikanischen Re- welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
publik oder einem anderen von beiden Regierungen aus- Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
zu wählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben nenfalls die erforderlichen Genehmigungen.
COMPTOIR NATIONAL DU DIAMANT, wenn nach Prü-
fung seine Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,
Artikel 5
ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 599 259,38 DM
Lieferungen und Leistungen, die aus dem Darlehen be-
(in Worten fünfh undertneun undneunzigta usendzweih un-
zahlt werden, sind international öffentlich auszuschrei-
dertneun undfünfzig Deutsche Mark 38 Pfennig) aufzuneh-
ben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
men. Davon wird der Teilbetrag von 299 259,38 DM dem
gestellt wird.
nicht verwendeten Restbetrag des Darlehens an die
Nationale Entwicklungsbank entnommen, über welches Artikel 6
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Regierung der Zentralafrikanischen Republik das Abkom- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
men über Kapitalhilfe vom 2. Oktober 1964 geschlossen lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnis-
haben. se der Industrie des Landes Berlin besonders berücksich-
(2) Das in Absatz 1 vorbezeichnete Vorhaben kann im tigt werden.
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- Artikel 7
blik Deutschland und der Regierung der Zentralafrika- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
nischen Republik durch andere Vorhaben ersetzt werden. sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Artikel 2 desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Zentralafrikanischen Republik innerhalb von drei Mona-
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-
ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-
schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Erklärung abgibt.
Artikel 8
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
ten unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Bangui, am 2. März 1974, in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich i?t.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
R. Ho I u b e k
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Zentralafrikanischen Republik
J. B. B ok a s s a
Staatspräsident auf Lebenszeit
der Zentralafrikanischen Republik
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Vom 3. Mai 1974
Das Ubereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die un-
erlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Bundes-
gesetzbl. 1973 II S. 1669) tritt nach seinem Arti-
kel 11 Abs. 2 für
Australien am 22. Juni 1974
Panama am 29. Juni 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 29. März 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 336).
Bonn, den 3. Mai 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tunesien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Mai 1974
In Tunis ist am 27. März 1974 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Tunesien über
finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 27. März 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 6. Mai 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Bö r n s t ein
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Vom 3. Mai 1974
Das Ubereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum
Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die un-
erlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Bundes-
gesetzbl. 1973 II S. 1669) tritt nach seinem Arti-
kel 11 Abs. 2 für
Australien am 22. Juni 1974
Panama am 29. Juni 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 29. März 1974 (Bundes-
gesetzbl. II S. 336).
Bonn, den 3. Mai 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tunesien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Mai 1974
In Tunis ist am 27. März 1974 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Tunesien über
finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 27. März 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 6. Mai 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Bö r n s t ein
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1974 773
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und (1) Die Verwendung der in Artikel 1 und 2 genannten
Darlehen sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt
die Regierung der Tunesischen Republik
werden, bestimmen die zwischen den Darlehensnehmern
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Be- und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden
ziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
und der Tunesischen Republik, geltenden Rechtsvon;.chriften unterliegen.
(2) Die Regierung der Tunesischen Republik garantiert,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, gegenüber
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der der Kreditanstalt für Wiede,raufbau alle Zah~ungen und
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, den sich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von
Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung und abzuschließenden Darlehensverträge.
Vertiefung dieser Beziehungen die Grundlage dieses Ab-
kommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, die Entwicklung der tunesischen Wirt- Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die
schaft zu fördern, Kreditanstalt für Wiede,raufbau von sämtlichen Steuern
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-
sind wie folgt übereingekommen: schluß oder Durchführung der in Artikel 1 und 2 erwähn-
ten Darlehensvert,räge in der Tunesischen Republik er-
Artikel 1 hoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Artikel 5
licht es der Regierung der Tunesischen Republik oder Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei
anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh- den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
lenden tunesischen Darlehensnehmern, bei der Kredit- porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für Vorhaben den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
des tunesischen Vierjahresplanes, wenn nach Prüfung Transportunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
ihre Förderungswürdigkeit festgestent worden ist, Dar- die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in
lehen bis zur Höhe von insgesamt sechzig Millionen dem Geltungsbereich des deutschen vertragsschließenden
Deutsche Mark aufzunehmen. Teils dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
und erteilt gegebenenfalls die erforderlichen Genehmi-
gungen.
Artikel 2
Artikel 6
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
möglicht es der Regierung der Tunesischen Republik
Darlehen gemäß Artikel 1 gezahlt werden, sind inter-
oder einem anderen von beiden Vert.11agsparteien ge-
national öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Ein-
meinsam auszuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kre-
zelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, ein Darlehen
bis zu fünfzehn Millionen Deutsche Mark aufzunehmen,
um die Einfuhr von für den laufenden zivilen Bedarf der Artikel 7
tunesischen Industrie und der tunesischen Wirtschaft be- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-
stimmten Waren sowie gegebenenfalls die damit zusam- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
menhängenden Leistungen zu finanzieren. Die Waren- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
gruppen, die aus diesem Darlehen finanziert werden desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
können, sind in einer diesem Abkommen als Anlage Tunesischen Republik innerhalb von drei Monaten nach
beigefügten Liste aufgeführt. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
rung abgibt.
(2) Die Zahlungsverpflichtungen für die im vorher-
Artikel 8
gehenden Absatz benannten Einfuhren müssen aus Lief er-
verträgen stammen, die nach dem 1. April 1974 abge- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
schlossen worden sind. in Kraft.
GESCHEHEN zu Tunis am 27. März 1974 in vier Ur-
schriften, je zwei in deutscher und in französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Heinz N a u p e r t
Dr. Rainer O p p e l t
Für die Regierung der Tunesischen Republik
Hamed Am m a r
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Anlage
zu dem Abkommen
vom 27. März 1974
über finanzielle Zusammenarbeit
I. Liste der Waren nach Artikel 2 Absatz 1, die Tunesien
in Höhe bis zu fünfzehn Millionen Deutsche Mark
beziehen kann:
1. Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-
kate
2. Industrielle Ausrüstungen
3. Nutzfahrzeuge
4. Erzeugnisse der chemischen Industrie
5. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte
6. Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-
schaftliche Entwicklung Tunesiens von Bedeutung
sind.
II. Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine mög-
lichst große Anzahl Warenarten umfassen. Einfuhr-
güter, die in dieser Liste nkht enthalten sind, können
mit der Kapitalhilfe gemäß Artikel 2 Absatz 1 nur
finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor-
liegt. Die Einfuhr von Luxusgütern, Nahrungsmitteln
und aller Güter, die der nicht zivilen Ausrüstung die-
nen, ist vom Bezug im Rahmen der Warenhilfe aus-
geschlossen.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Mai 1974
In Algier ist am 25. März 1974 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Volks-
republik Algerien über finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-
nem Artikel 7
am 25. März 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 6. Mai 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. B ö r n s t e i n
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1974 775
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien
über finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland punkt der Unterzeichnung der Darlehensverträge an. Der
Zinssatz beträgt 2 vom Hundert per annum.
und
(3) Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik
die Regierung
Algerien wird gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-
der Demokrcttischen Volksrepublik Algerien
aufbau die Garantie für alle Zahlungen und den sich
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von vertrag-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und lichen Verbindlichkeiten der Banque Algerienne de De-
der Demokratischen Volksrepublik Algerien, veloppement auf Grund der abzuschließenden Darlehens-
verträge übernehmen.
in dem ·wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit zum gegenseitigen Artikel 3
Nutzen zu festigen und weiterzuentwickeln,
Die Banque Algerienne de Developpement wird sämt-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- liche auf Grund der in Artikel 2 erwähnten Darlehens-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, verträge zu leistenden Zahlungen ohne Abzug für Steuern
und Abgaben erbringen. Die Kreditanstalt für Wieder-
in der Absicht, die Zusammenarbeit zwischen den bei- aufbau wird die Darlehen ohne Abzug für Steuern und
den Li:indern zu fördern und zu vertiefen, Abgaben auszahlen.
sind sie wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Artikel 1 Darlehen gemäß Artikel 1 bezahlt werden, sind inter-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- national auszuschreiben, sofern nicht im Einzelfall zwi-
möglicht es der Banque Algerienne de Developpement schen der Banque Algerienne de Developpement und
(Algier), bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (Frank- der Kreditanstalt für Wiederaufbau etwas Abweichendes
furt am Main) für das Vorhaben der algerischen Regie- festgelegt wird.
rung „Ausbau des Erdgashafens Bethioua", wenn das Artikel 5
Ergebnis der Prüfung positiv ist, Darlehen bis zur Höhe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
von insgesamt 85 Millionen Deutsche Mark aufzunehmen.
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dctr-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
blik Deutschland und der Regierung der Demokratischen sichtigt werden.
Volksrepublik Algerien durch andere Vorhaben ersetzt
werden. Artikel 6
Artikel 2 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(1) Die Verwendung dieser Darlehen wird in den zwi- gegenüber der Regierung der Demokratischen Volksrepu-
schen der Banque Algerienne de Developpement und der blik Algerien innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten
Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträ- des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
gen festgelegt. Diese Verträge unterliegen den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
ten. Artikel 7
(2) Die Laufzeit der Darlehen beträgt 30 Jahre ein- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
schließlich 10 tilgungsfreier Jahre, gerechnet vom Zeit- in Kraft.
GESCHEHEN zu Algier am 25. März 1974 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. G. M o 1 t m a n n
Für die Regierung
der Demokratischen Volksrepublik Algerien
Ferhat L o u n es
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Mai 1974
In Bonn ist am 4. April 1974 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Volks-
republik Algerien über finanzielle Zusammenarbeit
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-
nem Artikel 7
am 4. April 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 6. Mai 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. B ö r n s t e i n
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien
über finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Demokratischen Volksrepublik Algerien „Zementfabrik
Setif" Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 100 Millionen
und
(in Worten: einhundert Millionen) Deutsche Mark aufzu-
die Regierung nehmen, wenn nach Prüfung seine Förderungswürdigkeit
der Demokratischen Volksrepublik Algerien festgestellt ist.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Einvernehmen zwischen der Regie,rung der Bundesrepu-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und blik Deutschland und der Regierung der Demokratischen
der Demokratischen Volksrepublik Algerien, Volksrepublik Algerien durch andere Vorhaben ersetzt
werden.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-
Artikel 2
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit zum gegenseiti-
gen Nutzen zu festigen und weiterzuentwickeln, (1) Die Verwendung der Darlehen wird in den zwischen
der Banque Algerienne de Developpement und der Kre-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- ditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträgen
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, festgelegt. Diese Verträge unterliegen den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften.
in der Absicht, die Zusammenarbeit zwischen den bei-
den Staaten zu fördern und zu vertiefen, (2) Die Laufzeit der in Artikel l genannten Darlehen
beträgt 30 Jahre einschließlich 10 tilgungsfreier Jahre,
sind wie folgt übereingekommen: gerechnet vom Zeitpunkt der Unterzeichnung der Dar-
lehensverträge an. Der Zinssatz beträgt 2 vom Hundert
per annum.
Artikel 1
(3) Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Algerien garantiert die von der Banque Algerienne de
möglicht es der Banque Algerienne de Developpement Developpement gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-
(Algier), bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (Frank- aufbau in Anwendung dieses Abkommens eingegangenen
furt am Main) für das Vorhaben der Regierung der vertraglichen Verpflichtungen.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1974 777
Artikel 3 Artikel 5
Die Banque Algerienne de Developpement wird sämt- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
liche auf Grund der in Artikel 2 erwähnten Darlehens- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
verträge zu leistenden Zahlungen ohne Abzug für Steuern lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
und Abgaben erbringen. Die Kreditanstalt für Wieder- nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
aufbau wird die Darlehen ohne Abzug für Steuern und sichtigt werden.
Abgaben auszahlen. Artikel 6
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 4 gegenüber der Regierung der Demokratischen Volks-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den republik Algerien innerhalb von 3 Monaten nach Inkraft-
treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
Darlehen gemäß Artikel 1 bezahlt werden, sind inter-
gibt.
national öffentlich auszuschreiben, sofern nicht im Ein-
zelfall zwischen der Banque Algerienne de Developpe- Artikel 7
ment und der Kreditanstalt für Wiederaufbau etwas Ab- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
weichendes festgelegt wird. in Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn am 4. April 1974 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und in französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Paul Frank
Für die Regierung
der Demokratischen Volksrepublik Algerien
Bachir Ould R o u i s
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,
Italien, Luxemburg und den Niederlanden
über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
Vom 7. Mai 1974
Das Ubereinkommen vom 7. September 1967 zwi-
schen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlan-
den über gegenseitige Unterstützung ihrer Zoll-
verwaltungen nebst Zusatzprotokoll {Bundesgesetz-
blatt 1969 II S. 65) ist nach seinen Artikeln 24
Abs. 3 und 23 Abs. 2 für die europäischen Hoheits-
gebiete des
Vereinigten Königreichs am 1. April 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 17. Oktober 1973 (Bun-
desgesetzb1. II S. 1529).
Bonn, den 7. Mai 1974
Der Bundesminister des AuswJrtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Malta
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 7. Mai 1974
In Valletta ist am 27. Februar 1974 ein Abkom-
men zwischen de,r Regierung der Bundesrepublik
Deutschl,and und der Regierung von Malta über kul-
turelle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 10 Abs. 1
am 27. Februar 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 7. Mai 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Malta
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den
die Regierung von Malta Austausch von Hochschullehrern, Lehrern aller Schul-
arten, Wissenschaftlern, Studenten, Jugendlichen und
in dem Wunsch, in beiden Staaten durch freundschaft- anderen auf kulturellem Gebiet und in der Forschung
liche Zusammenarbeit und kulturellen Austausch das tätigen Personen zwischen ihren Staaten zu fördern.
Verständnis für Kultur und Geistesleben des anderen Vol-
(2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, durch
kes sowie für seine Lebensform zu fördern -
Einladungen oder Beihilfen Besuche von Einzelpersonen
sind wie folgt übereingekommen: oder Gruppen zum Zwecke des Ausbaues der kulturellen
Zusammenarbeit zu fördern.
Artikel 1
(1) Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, kulturelle Artikel 3
Einrichtungen der anderen Vertragspartei unter zu ver- Jede Vertragspartei wird bemüht sein, bei Vorliegen
einbarenden Bedingungen zuzulassen und zu fördern. der Studienvoraussetzungen die Bewilligung von Stipen-
(2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die dien an Studenten und in der Forschung tätige Personen
Gründung und die Tätigkeit deutsch-maltesischer Gesell- der anderen Vertragspartei zu fördern, die in ihrem Ge-
schaften und anderer Organisationen, die den Zielen die- biet ihr Studium fortsetzen oder ihre Kenntnisse vertie-
ses Abkommens dienen, zu fördern. fen wollen.
(3) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1
Artikel 4
sind insbesondere Schulen, akademische, kulturelle und
wissenschaftliche Anstalten, Krankenhäuser, Bibliothe- Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, das Erlernen
ken, Film- und Musikarchive, Sport- und Leibeserzie- der Sprache der anderen Vertragspartei im Rahmen des
hungszentren. Möglichen zu fördern.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1974 779
Artikel 5 (2) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, die Einfuhr
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, sich dabei des ausschließlich für die Arbeit der in Artikel 1 erwähn-
zu unterstützen, in ihrem Gebiet eine bessere Kenntnis ten kulturellen Einrichtungen benötigten Materials, z. B.
von der Kultur und den Lebensformen im Gebiet der an- die Einfuhr von Rundfunkgeräten, Vorführapparaten,
deren Vertragspartei zu vermitteln; sie werden insbeson- Schallplatten, Filmen, Büchern, Zeitschriften, Lehr- und
dere bestrebt sein, Lernmitteln, in ihr Gebiet durch die andere Vertrags-
a) den Austausch und die Verbreitung von Informations- partei nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Bestimmungen in
material für den Tourismus und über sonstige Einrich- jeder Weise zu erleichtern.
tungen, die eine Belebung des Touristenstroms in bei-
den Richtungen bewirken können,
b) die Verbreitung von Büchern, Zeitschriften, Ver- Artikel 8
öffentlichungen und Reproduktionen von Kunst- (1) Eine aus Vertretern der beiden Regierungen beste-
werken, hende deutsch-maltesische Gemischte Kommission, zu
c) Kunst- und andere Ausstellungen, der Sachverständige hinzugezogen werden können, tritt
d) Konzerte und künstlerische Darbietungen, immer dann, wenn die beiden Vertragsparteien es für
e) Vorträge, notwendig halten, grundsätzlich aber alle drei Jahre, ab-
f) Theateraufführungen, wechselnd in Bonn und Valletta zusammen. In Bonn
führt ein Mitglied der deutschen Delegation und in Val-
9) Rundfunkübertragungen, Filmvorführungen, Schall-
platten und Tonbandaufnahmen und letta ein Mitglied der maltesischen Delegation den Vor-
sitz der Kommission.
h) Sonderveranstaltungen
zu fördern. (2) Die Kommission behandelt Fragen, die sich aus der
Anwendung dieses Abkommens ergeben, und erteilt den
Artikel 6 beiden Regierungen Empfehlungen.
Beide Vertragsparteien haben das Europäische Uber-
einkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an
Artikel 9
den Universitäten und das Europäische Ubereinkommen
über die akademische Anerkennung von akademischen Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
Graden und Hochschulzeugnissen ratifiziert. nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
genüber der Regierung von Malta innerhalb von drei
Daher wird jede Vertragspartei bemüht sein, den Aus-
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
tausch von Studenten zu fördern und zu erleichtern.
teilige Erklärung abgibt.
Artikel 7
Artikel 10
(1) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, die Einfuhr
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-
des für die Zwecke dieses Abkommens erforderlichen
Mc1terials, z. B. die Einfuhr von Bildern und anderen Aus- nung in Kraft.
stellungsgegenständen, Büchern, Filmen und Schallplat- (2) Dieses Abkommen kann nach Ablauf von fünf Jah-
ten, in ihr Gebiet durch die andere Vertragspartei ren nach seinem Inkrafttreten jederzeit schriftlich gekün-
nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Bestimmungen in jeder digt werden; es tritt sechs Monate nach seiner Kündi-
Weise zu erleichtern. gung außer Kraft.
GESCHEHEN zu Valletta am 27. Februar 1974 in zwei
Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Steinbach
Für die Regierung von Malta
Agatha Barbara
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreidts Thailand
über Kapitalhilfe
Vom 8. Mai 1974
In Bangkok ist am 4. April 1974 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Thailand
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-
men ist nach seinem Artikel 8
am 4. April 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Mai 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Börnstein
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Der Betrag bis zur Höhe von vierzig Millionen
und Deutsche Mark ist zur Finanzierung von Kapitalhilfe-Pro-
jekten vorzusehen, die von beiden Regierungen auszu-
die Regierung des Königreichs Thailand wählen sind. Die endgültige Festlegung erfolgt, nachdem
die Prüfung die Förderungswürdigkeit der Projekte erge-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
ben hat.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Thailand,
Artikel 2
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der gungen (einschließlich der Frage der Lieferbindung und
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, der Devisenkostenfinanzierung), zu denen sie gewährt
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- werden, bestimmen die zwischen den Darlehensnehmern
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließen-
den Verträge, die den in der Bundesrepublik· Deutschland
in der Absicht, die Entwicklung der thailändischen geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Wirtschaft zu fördern,
(2) Die Regierung des Königreichs Thailand garantiert,
sind wie folgt übereingekommen: soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, gegenüber
der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und
den sich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von
Artikel 1
Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- abzuschließenden Darlehensverträge.
möglicht es der Regierung des Königreichs Thailand
und/ oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam
auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt Artikel 3
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zur Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kredit-
Höhe von insgesamt vierzig Millionen Deutsche Mark anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
aufzunehmen. sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1974 781
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Darle- Artikel 6
hensverträge und im Zusammenhang damit in Thailand
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
erhoben werden.
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Artikel 4
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnis-
Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei se der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksich-
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans- tigt werden.
porten von Personen und Gütern im See- und Luftver- Artikel 7
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Transportunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
die Beteiligung der deutschen Verkehrsunternehmen aus- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
erforderlichen Genehmigungen. desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des
Königreichs Thailand innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
Artikel 5 rung abgibt.
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Artikel 8
Darlehen bezahlt werden, sind international öffentlich
c1uszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
chendes festgelegt wird. in Kraft.
GESCHEHEN zu Bangkok am vierten April 2517 B.E.,
das dem Jahr 1974 entspricht, in 6 Urschriften, je zwei in
deutscher, thailändischer und englischer Sprache.
De,r deutsche und der thailändische Wortlaut sind
gleichermaßen verbindlich. Bei unterschiedlicher Ausle-
gung des deutschen und des thailändis-chen Wortlautes
soll der englische Wortlaut verbindlich sefn.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ulrich v o n R h a m m
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung des Königreichs Thailand
Charun P. Israngkun N a A y u t h a y a
Minister des Auswärtigen
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreic:hs Laos
über Kapitalhilfe
Vom 8. Mai 1974
In Vientiane ist am 11. April 1974 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Laos über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 11. April 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Mai 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Bö r n s t e i n
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Laos
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung des Königreichs Laos, sofern sie
und
nicht selber Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber
der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und
die Regierung des Königreichs Laos den sich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von
Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf Grund der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- abzuschließenden Darlehensverträge.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Laos, Artikel 3
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Die Regierung des Königreichs Laos stellt die Kredit-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, sonstigen öffentlkhen Abgaben frei, die bei Abschluß
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Darle-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- hensverträge in Laos erhoben werden.
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, die Entwicklung der laotischen Wirt- Artikel 4
schaft zu fördern, Die Regierung des Königreichs Laos überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
sind wie folgt übereingekommen:
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Artikel 1 kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Beteiligung der deutschen Verkehrsunternehmen mit Sitz
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
möglicht es der Regierung des Königreichs Laos und/
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu-
die e,rforderlichen Genehmigungen.
wählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für nachstehende
Artikel 5
Vorhaben, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdig-
keit festgestellt worden ist, Darlehen bis zur Höhe von Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
insgesamt DM 20 (zwanzig) Millionen aufzunehmen. Darlehen bezahlt werden, sind international öffentlich
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
Teilvorhaben aus dem zweiten Bauabschnitt des
chendes festgelegt wird.
Kraftwerks Nam Ngum bis zur Höhe von DM 10
(zehn) Millionen in Ubereinstimmung mit der Verein-
Artikel 6
barung über den zweiten Nam Ngum-Entwicklungs-
fonds. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
Programme der landwirtschaftlichen und industriellen
Entwicklung. hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt
(2) Die in Absatz (1) bezeichneten Vorhaben können werden.
im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre- Artikel 7
publik Deutschland und der Regierung des Königreichs Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Laos durch andere Vorhaben ersetzt werden. sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Artikel 2 desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin- Königreichs Laos innerhalb von drei Monaten nach In-
gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt abgibt.
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in Artikel 8
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
schriften unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Vientiane, am elften April neunzehn-
hundertvierundsiebzig in vier Urschriften, je zwei in
deutscher und in französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ulrich v o n R h a m m
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung des Königreichs Laos
Phagna Phoumi V o n g v i c h i t
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1974 783
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Auswirkungen der Anlage und des Betriebes des Flughafens Salzburg
auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
Vom 9. Mai 1974
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Januar heit" umfaßt nach deutscher Auffassung insbe-
1974 zu dem Vertrag vom 19. Dezember 1967 zwi- sondere auch die Verhinderung und Verminde-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Re- rung von Lärmeinwirkungen und sonstigen Im-
publik Osterreich über Auswirkungen der Anlage missionen auf die Stadt Freilassing und das um-
und des Betriebes des Flughafens Salzburg auf das liegende Gebiet.
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
(Bundesgesetzbl. 1974 II S. 13) wird hiermit bekannt- b) Die deutsche Seite setzt voraus, daß die Republik
gemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 14 Osterreich im Rahmen des Vertrages alle nach
dem jeweiligen Stand der Technik möglichen
Abs. 2
am 17. Mai 1974 Maßnahmen - insbesondere im Hinblick auf
eine evtl. Verlängerung der Start- und Lande-
in Kraft tritt. bahnen - ergreifen wird, um die Belästigung der
Die Ratifikationsurkunden sind am 17. April 1974 deutschen Bevölkerung auf das unvermeidbare
in Bonn ausgetauscht worden. Bei ihrem Austausch Mindestmaß zu beschränken.
hat der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland c) Die Bewährung des Vertrages als Instrument
die folgende Erklärung abgegeben: zum Schutz der betroffenen deutschen Bevölke-
a) Das in der Präambel ausgesprochene Vertrags- rung wird die deutsche Haltung zur Geltungs-
ziel „Abwehr von Gefahren für die Allgemein- dauer wesentlich mitbestimmen.
Bonn, den 9. Mai 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Sc h e n c k
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung
der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 10. Mai 1974
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März
1883 (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 391) tritt nach
ihrem Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 für
Norwegen am 13. Juni 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. März 1974 (Bundesgesetz-
blatt II S. 311).
Bonn, den 10. Mai 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Herausgeber: Der BundPsminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: BundesdruckC'rei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende BekanntrnadrnngPn veröffentlicl1t
Im Bundesge„etzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, V e1 träqe mit der DDR und die dazu gehörenden Rcd1tsvor,chriften und
Bd:,rnntmachunqen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
B C' 1. u q s b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen mü,sen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jalrn·s
lwim VPrlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Aus9c1be11: Bu11de,(_JP-l'fzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
BE' zu ~J s preis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich V"rs<1ndkosten
D1t>,er PrPis gilt ,rnch für Bundesgesetzblätter, die vor dem !. Juli 1972 ausgegeben •.--orden sind. Lieferung geqen Voreinsend11ng des Bt:!r<19<",
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten): bei Lieferunq geqen Vorausredrnunq 1,3:i D"-1. Im BP1i:<J~-
prt>is i~t diP \1PhrwC'rlsleuer enthalten; der an~1ewandte Steuersatz beträqt 5,5 0/o.