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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
197..t. Ausgegeben zu Bonn am 2:i. ~/lai 197-i Nr.30
Tag Inhalt Seite
21. 5. 74 Gesetz zu dem Abkommen vom 14. Mai 1973 zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft fiir Kohle
und Stahl einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 753
29. 4. 74 Bekunntmacbung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Haschemilischcn Königreichs Jordanien über Kapitalhilfe 7G5
3. 5. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen
im Touristenverkehr und des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbe-
schriften und ·werbematerial für den Fremdenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 767
7. 5. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Internationale
Fernmeldesatel!itenorganisation „INTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 767
Gesetz
zu dem Abkommen vom 14. Mai 1973
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits
und dem Königreich Norwegen andererseits
Vom 21. Mai 1974
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 2
sen:
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Artikel 1 Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
stellt.
Dem in Brüssel am 14. Mai 1973 von der Bundes-
republik Deutschland unterzeichneten Abkommen Artikel 3
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
meinschaft für Kohle und Stahl und der Europäi-
kündung in Kraft.
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits
und dem Königreich Norwegen andererseits nebst (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
Schlußakte wird zugestimmt. Das Abkommen nebst Artikel 33 für die Bundesrepublik Deutschland in
Schlußakte wird nachstehend veröffentlicht: Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Mai 1974
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundesminister des Auswärtigen
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
des Bundeskanzlers beauftragt
Scheel
D e r B u n cl e s m i n i s t e r f ü r \V i r l s c h c1 ft
Friderichs
Der Bundesminister des Ausvv'ärtigen
Scheel
754 BundesgcsctzlJlatt, Jc1hr0,rnu 197'1, TPil 11
Abkommen
zwi:,chen den Mitglied~~ t,J(' t0n
der Europäischen Gemeinschaft für 1( ohl" i 1nd S: dhl
und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und SL''.il c:n"i-,~,,if•,
und dem Königreich Norwegen irnderc:r c•; i c.;
fl,,s T<önigreich Belgien, /\ r t i k c• 1 1
dtts Königreich D~i1wmurk, (1) Die~ );, ·-li11:11:unq1-11 Lill('l rii1• cr!,:1:1,:,
die Bundesrepublik DeutschUrnd, gun~J dc•r Lillflllirt'.i,llc (j •llcn ,;r1• :; 1111 d1r•
die f1 ,rnzösische Republik, Die V<·ri1,::r-;pd!(('i(·il L1itlil('I1 (•i11, II f-i ;!, ,il/r,11 ()('.I' dr•11
Irland, FiskaLrntr•il cirws lo)!r•s durrl1 :111· 1111• ,\1,- 1 l'.J'• ('/-
setzen.
die ltülienisdw Republik,
(2) Diinc•111illk, Jrl,J11d 11nrl dr1s \'r•J ,,,11i11tr• V,
dt1s Großherzogtum Luxemburg,
khnnPn irn f'<1ll0 eirn'r /,r1\·.r•1Hl,:r"J ,1•11 .\•!:!, 1
da1s Kiiniqn'ich der Nieclerlancle.
„Akte ül,r•r di(' Er ,l1ii: ·, ,1:.1;111 : ·1 11 1 il
d<1s Vereinigte Königr('ich Großlnitannien und gen d(!r \/(•1f1,HJ<i" c·inr•11 J,"ia.l;,i!/r;I! (J''' rlr II ;- 1, :! "',-J\
Nordirland, einC's Z1Jllrs l1i•-; /IJ!'l 1- lc:t:11.11 lt/7:i l · i 1 :'.• 11.
!\fügliedstaaten der Europiiischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl, und
A r t i 1--- t· l 4
dir_' Eurnp.:iische Ce1nc~inc;chaft für Kohle und Stahl
einerseits, (1) für jede• \\'ct10, r;i!t ,ilc; ,\u )•:' ·,r.,,:]i,.;,111'., vr;:1 d,·:11
d,is Ki-mi<Jreich Norwegen die in Artik(cl 2 u11r! im Pr()lr;I;,,,] v:,1q,-,cl1t•111·r1, c1ul-
einand('rfrJ!qcnrl1•n Zolls1·nk111J<J!'ll 111rr;"n,11n1n•·n ,·:r :d,-n,
andererseits,
der am l, .Jc1I1Uilf 11)72 l,J!' i1·]i]ic!1 'fl"' 11:r!l1• 71,l]•:,1\t'.,
IN DER ER\V AGUNG, daß die Europäische Wirt-
(2) Die (Jl'l!ld1 Art :ki•] 2 und d1•;,1 P;,JI :;I, rill c·r:, r l.ii! tn1
sch,ifls:Jt'rneinschuft und das Kömgreich Norwegen ein
qcscnLtc•n Zll\J,,;i1/i' ,v,•1dc•n unl<·r ,\lir11ncl111irJ l,;y,- \1!1-
;\li 1,umnwn über die in die Zuständigkeit dieser Ge-
runrlu1111 ilttf die <'r',I<~ Dr·'t'.im,ilstell<' iJll'J1:w1·11rlc•I.
m•,•inschaft fallenden Bereiche abschließen,
S(Jv..-c•it niclil dir, Cc11H•i11';chc1ft .r\rtikcl 3 1! Alis.1I;: 5 der
ll\l STREBEN nach den glciclwn Zielen und in dem
,.Akte ü!i 1 ·r die• B('itrittshc·di11(;u:1q,,n und die A11-
"\\'unsche, für den in die Zust;indicJkeit der Europäischen
pc1ssunr;cn der Vcrtr~iqc" anwPndet, werden Ar1ikPI 2
C<'meinschaft für Kohle und Stahl fallenden Bereich
und d<1s Protokull hinr,ichtlicli dc·r s1wz•fischen Ziill<! odPt
gleichartige Lösungen zu finden,
des spe1ifischcn An!Pils der qc;misclJt<'n Zülle d1's ifr,rlwn
HAREN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele ZolltiHifs unter AhrundutHJ IJzvl. Aulrunclunq auf die
und in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Ab- vierte Df'zimabtc,llc angewc11clcL
kommens dahin dusgelegt werden kann, daß sie die Ver-
tra~Jspc1rteien von ihren Verpflichtungen aus anderen
i11lcrnationc1len Verträgen entbindet, dieses Abkommen Artikel 5
zu schließen:
(1) Im Vhnenvc-:1 kC'hr z,vischcn dN CPmeinschc1ft und
Nonvegcn wcrdPn keine neuen Abgi:lJen mit gleicher
Artikel 1
\\'irkung ·wie Einfuhrzölle erngefuhrt.
DiPses Abkommen gilt für die im Anhang angeführten,
(2) Die ab 1. Januar 1972 im \Varenverkehr zwischen
in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für
der Gemeinschaft und Norwegen eingeführten Abgaben
Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse mit Ursprung in
mit gleicher \Virkung wie Einfuhrzölle werden mit In-
dieser Gemeinschaft oder im Königreich Norwegen.
krafttreten dieses Abkommens beseitigt.
Jede Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll,
Artikel 2
deren Satz am 31. Dezember 1972 höher ist als der am
(1) Im Vvarenverkehr zwischen der Gemeinschaft und 1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Satz, wird mit
Norwegen_ werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt. Inkrafttreten dieses Abkommens auf die Höhe dieses
Satzes gesenkt.
(2) Die Einfuhrzölle werden schrittweise wie folgt be-
seitigt: (3) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhr-
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zölle werden schrittweise wie folgt beseitigt:
wird jeder Zollsatz auf 80 °/ o des Ausgangszollsatzes Spätestens am 1. Januar 1974 wird jede Abgabe auf
gesenkt; 60 °/o des am 1. Januar 1972 angewandten Satzes ge-
die vier weiteren Senkungen um je 20 °/o erfolgen am senkt;
l. Januar 1974 die drei weiteren Senkungen um je 20 °/o erfolgen am
1. Januar 1975 1. Januar 1975
1. Januar 1976 1. Januar 1976
1. Juli 1977. 1. Juli 1977.
Nr. 30 - Ti.19 der Ausgobe: Bonn, den 25. i'v1ai 1074 155
Artikel 6 Fiir \Varen, die in dus Gebiet einer Vcrtragspartl'i dll"-
(Jl'fülirt werden, darf keine Erstdtlun~J für inli:indi".t·lw
lrn \Vdll'l1VL'lkl'lir zwisclwn d0r Gemeinschaft und
AbgalJcn gew~ihrt wt-rclcn, die hi'il1l'!' ist als die auf dil· ('
J\:fl!Wl'(JC'l1 wl'rclen kr-inc Ausfuhrzolle oder Abgaben
\
1
Varen unmittelbar oder mitll'lb,ir e1hobenen AIHJdh1':1.
gleicher \Virk ung eingc,f ührt.
Die .'\11•;fuhrzr"dle und die Ahuc1hc:n gl0iclwr \Virkung
werclc-n spLiteslt'llS am 1. Jc1nutlf 1cJ7-1 beseitigt. Artikel 15
Die mit dem \Varenvcr!J·hr vcrlrnnrL•nen Zahl1111<Jt'll
Artikel 7 und die UlJcrwc-isun~J dic•scr fü,tr;iqe in den l'vfitqlil· l- 1
std<1t clcr Ccmcinschaft, in cll'm der Cläubiger Sl'i1w11
D, s Pr ntokoll l<'qt für bestimmte \Vurcn die Zollrege- \Vohnsitz hat, oder nach Nonve~Jcn sind keinen BE'scli1 <111-
l u 11~1 u 11 d die J\1oclüli t;i len fest. kurHJC!l unterworfen.
Die Vcrlragspurtcicn wenden k0i11e DC'visenbeschr ;in-
Artikel 8
k urirJen oder vc1 wallu1HJ';m:if\icJ<'J1 B(•schränkungcn l1r·-
DiC" l;::,jlill!l(_j'.sl( cln (iie für ddS cll11 heutiue:n Tc1ge trcff (•1HI die Ce,vül,rung, RiicLz,il1lu119 und Annt1h11w \',111
111ilcl/( il i1t1l'le Ali},01n111vn 1,wiscli( n der .Europ~iischen kurz- und rnillclfrisli(Jl'll Ktcdiien in Verbinduw1 lll1t
\\'irtsr '.1c1'.'L:'->lJl nwt,1'.,r halt und ckrn hilnigrc,ich Norwegen l Lrnrlr,],;u( scl1:iflcn an, an dl·llL'll ein Gcbictsans:is,i<JL'r
fr !,;,·lr ut ,·.1Hdr·11 sind, ur·ltcn auch für di!s vorlic,gcnde IH·tcilirJl ist.
,\!J]. Jllllil('ll.
Artikel 16
Artikel 9 Diesl'S Abl..1J111nwn stc,ht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durch-
D1· V,·rlr,Hf,J)drtci, die 1hrc tats:ichlich anuc•wc111r1lcn f11]11\·c·tlJc1,c•n oder -bcschr:inkun~Jc'n nilht cntgegc'n, cl1e
,1 us GrLi n den der öffen tlichcn Si t ll ic li J,.c• il, Ord n unu und
7:.111• ()r:, r i\iHJülH·n (JlC'iclwr \Virkung ~;cw,niilJcr Dritt-
L' r :1, lllr dir~ cli:· 1,!c,i:,tlH'qiii1,ti~Jun9skL1usel gilt, zu S;r·!1,·1 l1r'it, zum Schutz der Gl sun:llw;[ und lks LC'1H'11s
~;(• 11 1, i'fl , 1d r•r i I! Je /\ 11 \\ (•Jl(\ ll fl<J il l!'-;/l!S('[/('11 llC'iilJ:;ic h I irrt, v11n J\!'.-11: cl12n und Ticrr'n oder von Pfl,lll'.l'l1, dc•s 11c1ti,1-
1, 1 1:1;, '.:('ti rl1r:,C' ~;c,nktll1<J oder J\u,::<l!'.U1H/ clc·m GC'misch- ncdcn Kulturguts von kLin:,lleriscl1cm, 9l",lhitli!lill1· :11
1r,,1 .\11 11:i 0 :p,1l ,,JL:ns dre1:',i<J Tc1qc vu1 Inkrafttrc~lr'n, ur],,r c11ch':uloc(schc 1 11 \\'crt ocln cks ~Jl\\l'IlJ]iclil'tl u11rl
m, ,q 1:r li ist. Sie n:mm l [< c,nn t nie; von ßcmcr- b) :n I d ''!.' i r' ll l'rl Ei Ul'n i u :ns gcrcch Ir c; tiut sind. Diese \' ('l'-
,-: u l'.J' 'l r1 'I" cl!l:1('! '.'.!] Verlrc1usp<1r[r,j ÜIJL'r Vcrzcrrun~JC11, hiJ\ C uml I',c,,,c],r:·mkunuL'n dürfL·n jc•l1Jch wccler Pin J\l!l-
li c111°, r1, r '.'< 11\u,i:J odvr /\u„sel1.u110 c•11hlclic11 kiirrnlcn. tld '/ur ,villlJ11lic]1r 11 D:r,1'ri1!1ini1.·1 unq noch eine VPr-
c;clilcil'rlr~ ßc,·-;ch1<i!l11l!lq cll's IL 1 ndl'h ,,·.ci:,;clil'll dl'll Vlr-
!1'1'.J•;pdllt·il·n clcirc.tellL·n.
Artikel 10
( l l Im \\'<11 r,n \'{ 11:_r,]n z,v,schcn der Gemcinscl1uft und
Artikel 17
1':,11 \\'r·r;cn \Vl'!ltl)ll kc:inc n0UL'n 111C'tHj0nmüßiqen Einfuhr-
r·:11 i11kt1:1<Jr·11 oJr,r .\!c1r111,tl1mcn <Jlc·iclwr \Virkung ein- D'('','.'S Abl,ornn1C'n l1i·ndC'rt eine \'orlr,,0spart0i in k0i-
'.J' f1ilirt. ll<'r \\'ci,-,c cLniln, 0.lid)nuhmcn 1u treffen,
('.~) DiC" rnr'11c;c1,n1:if",i'.JCll J::i:1fulnllcschtii11kun0on werden a) die sie für erforderlich crachkt, u 111 die Prci~;r,,he von
z1:1n ?r<!pu11l,t clr·s Inl.1c1lltn•tr•ns cll'S Abkommens und /'.u,;LL.rnflcn zu vorhinclorn, die ilin•n wc:~entlichcn
dtr' ~-.Lif',11,1hr11r•n (J!ticlicr \\'i1kw10 sp;itesl0ns bis zum Si ('!1erl1c i ts in tcr<'SS('l1 widerspricht;
1 ' J clr1 l ! ll El 7 ,) 1) •'· ( ' i Li 'J t .
lJ) clie dvn II,rnckl mit \Vuffcn, 1' lunitinn und Kric~1s-
111c1lcri,.li oder die zu Vcrlcicliuun~1szwcck0n uncr];if1-
Artikel 11 lichc for„chung, Entwicklung oder Produktion IJetref-
Ah 1. Juli 1977 f'rfahren llrsprungscrz0ucrnisse Nor- fcn, sofern diese Maßnuhmen die \Vettbewerbsbedin-
wcqr':1s !Jei dc'r J::infuhr in die Ge11winscl1uft kE'ine günsti- qu1100n hinsichtlich der nicht eigens für milit;irische
gere lkltc:indlun~J, als sich die !v1ilijliedstaalen der Cc- Zwecke boc;tirnmlen \\Taren nicht lwcintr~ichtigL'n;
11lc'ill:-,( 11,ifl unlc·rr:in,indcr u0w:.ihrcn. c) die sie in Kric9szeiten oder im Lille schwerwic9<'17Cler
internutionaler Spannungen als wesentlich für ihre
Artikel 12 eigene Sicherheit erachtet.
Dif'scs Abkommen iindert weder die Bestimmungen des
Verlrnges über die Gründung der Europfüschen Gemein- Artikel 18
schaft für Kohle und Stahl noch die aus diesem Vertrag (1) Die Vertragsparteien enthulten sich aller ~faRnah-
erwachsenden Befugnisse und Zuständigkeiten. rncn, die geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele
dieses Al)kommens zu gefährden.
Artikel 13
(2) Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemci110r
Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaf- oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen
fung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenz- c1us diesem Abkommen.
verkehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere
Anderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Rege-
Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkomnwn
lung des Warenverkehrs, insbesondere der Bestimmun-
nicht erfüllt hat, so kann sie gemäß den in Artikel 24
gen über die Ursprungsregeln, bewirken.
festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete
Maßnahmen treffen.
Artikel 14
Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder
Artikel 19
Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar
oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Er- (1) ~-fü dem guten Funktionieren dieses Abkommens
zeugnisse einer Vertragspartei und gleichartiger sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Waren-
Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei be- verkehr zwischen der Gemeinschaft und Norwegen zu
wirken. beeinträchtigen,
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Be-• wegens ermächtigen, Pr0ise frei Br::>stimmun9sort ohne
schlüsse von Unternehmensvereinigungen und auf- Bezugnahme auf die gewählte Frac.titbasis anzuwP1H!(!t1.
einander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Norwegen gewährleistet in diesem Fall, daß diese Unter-
Unternehmen, welche eine Verhinderung, Einschrän- nehmen die frei Bestimmungsort festgesetzten Verkaufs-
kung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezüglich preise und die Verkaufsbedingungen veröffentlichen.
der Produktion und des Warenverkehrs bezwecken b) Die frei Bestimmungsort festgesetzten Preise
oder bewirken; müssen unter Einhaltung des in Absatz 2 Buchstabe b
ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden genannten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung mit den
Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertrags- für Lieferungen auf dem Gehret der Europäischen Ge-
parteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben meinschaft für Kohle und Stahl festgesetzten Preisen ab
durch ein oder mehrere Unternehmen; der gewählten Frachtbasis vereinbar sein und zusammen-
iii) jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb durch hängen.
Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produk- (4) Wenn die Angebote norwegischer Unternehmen das
tionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht. gute Funktionieren des Marktes der Gemeinschaft be-
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine einträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen oder wenn
Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann sie die Angebote von der Gemeinschaft zugehörigen Unter-
gemäß den in Artikel 24 festgelegten Voraussetzungen nehmen das gute Funktionieren des norwegischen Mark-
und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen. tes beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen und
wenn diese Beeinträchtigung auf eine abweichende An-
Artikel 20 wendung der gemäß den Absätzen 1. 2 und 3 aufgestellten
Regeln oder auf eine Verletzung dieser Regeln durch
(1) Die Gemeinschaft dehnt für die unter dieses Ab- die betreffenden Unternehmen zurückzuführen ist, kann
kommen fallenden Waren des Kapitels 73 des Brüsseler die betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel 24
Zolltarifschemas die Anwendung des Artikels 60 des Ver- festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete
trages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft Maßnahmen treffen.
für Kohle und Stahl und der Entscheidungen über seine
Anwendung auf die Verkäufe durch die ihrem Recht
unterliegenden Unternehmen in das Gebiet Norwegens Artikel 21
aus; sie gewährleistet zu diesem Zweck eine angemes- Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten
sene Transparenz der Transportpreise für die Lieferungen Ware einen Produktionszweig im Gebiet einer Vertrags-
in das Gebiet Norwegens. partei schwerwiegend schädigt oder zu schädigen droht
(2) Im Bereich der Preise gewährleistet Norwegen, daß und wenn diese Erhöhung zurückzuführen ist
die seinem Recht unterliegenden Unternehmen bet ihren auf die in diesem Abkommen vorgesehene Senkung
Lieferungen der unter dieses Abkommen fall enden Waren oder Beseitigung der Zölle und Abgaben gleicher
des Kapitels 73 des Brüsseler Zolltarifschemas auf dem Wirkung für diese Ware im Gebiet der einführenden
Gebiet Norwegens und in den Gemeinsamen Markt fol- Vertragspartei
gendes beachten:
und auf die Tatsache, daß die von der ausführenden
a) das Verbot unlauteren Wettbewerbs
Vertragspartei erhobenen Zölle und Abgaben gleicher
b} den Grundsatz der Nichtdiskriminierung Wirkung auf die Einfuhren von zur Herstellung der
c) die Publizistik der Preise ab der gewählten Frachtbasis betreffenden Ware verwendeten Rohstoffen oder
und die Publizität der Verkaufsbedingungen Zwischenerzeugnissen erheblich niedriger sind als die
d) die Angleichungsregeln; entsprechenden Zölle und Abgaben, die von der ein-
führenden Vertragspartei erhoben werden,
Norwegen gewährleistet zu diesem Zweck eine ange-
messene Transparenz der Transportpreise. kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Arti-
Norwegen trifft die notwendigen Maßnahmen, um lau- kel 24 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren ge-
fend die gleichen Wirkungen zu erreichen, wie sie mit eignete Maßnahmen treffen.
den diesbezüglichen Durchführungsentscheidungen der
Gemeinschaft erzielt werden. Art i k e 1 22
Bei Lieferungen in den Gemeinsamen Markt gewähr- Stellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen zu der
leistet Norwegen ferner die Beachtung der Entscheidun- anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken fest, so kann
gen der Gemeinschaft über das Verbot einer Angleichung sie gemäß den in Artikel 24 festgelegten Voraussetzun-
an Angebote aus bestimmten Drittländern, wobei es den gen und Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen
Ubergangsbestimmungen betreffend den Beitritt Däne- des Obereinkommens zur Durchführung von Artikel VI
marks zur Gemeinschaft Rechnung trägt. des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete
Bei Lieferungen nach dem irischen Markt gewährleistet Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Norwegen außerdem die Einhaltung der Ubergangs-
bestimmungen betreffend den Beitritt Irlands zur Ge-
Art i k e I 23
meinschaft und über die Beschränkung der Angleichungs-
möglichkeiten auf diesem Markt. Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder
bei Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegen-
Die Gemeinschaft hat Norwegen eine Zusammenstellung
den Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen
der Entscheidungen zur Durchführung des Artikels 60,
können, kann die betroffene Vertragspartei gemäß den
der ad-hoc-Entscheidungen über das Angleichungsverbot
in Artikel 24 festgelegten Voraussetzungen und Verfah-
sowie die Ubergangsbestimmungen betreffend den däni-
ren geeignete Maßnahmen treffen.
schen und den irischen Markt mitgeteilt. Sie wird ferner
jede etwaige Änderung der genannten Entscheidungen
sofort nach ihrer Verabschiedung mitteilen. Art i k e 1 24
(3) a} Betreffend Absatz 2 Buchstabe c kann Norwegen (1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von Waren,
die seinem Recht unterliegenden Unternehmen der Eisen- die die in den Artikeln 21 und 23 genannten Schwierig-
und Stahlindustrie bei Lieferungen auf dem Gebiet Nor- keiten hervorrufen kann, ein Verwaltungsverfahren fest,
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1974 757
um schnell lnf,,rnntionen iibcr eh.' r:ntwicklun(_J der Han- ein Verfahren zur Verhängung von SanktionPn
d1•Jc.,:-;tri,i1H' zu crh,dtcn, so teilt sie dies der anderen gegen das schuldige Unternehmen einzuleiten.
Vt>: trct(J:-;pilftei mit.
Ist die betroffene Vertragspartei der Ansicht, die
Angelegenheit sei nicht zu ihrer Zufriedcnlwit w··
(2) Die betroffene Vertra(_Jsparlei stellt in den Fällen
regelt worden, dann setzt sie das vorgesehene VPr-
rler /\rti:;el 18 bis 23 vor Er0reifen der darin vorgesehe-
fahren im Gemischt,n Ausschuß in Gong.
nr'n i'.Ld\;1c1lrn1en, in den fällen des Absatzes 3 Buch-
c,!.tlH' c sr, ~;chncll \vic mö(_JLch dem Gemischten Ausschuß c) Bezüglich des Artikels 21 werdon die Schwi0ri0koitc11,
alle zv:1°ckdicnlichcn Angctbcn zur Verfügung, um eine die sich aus der dort beschriebenen Lage er1wbe11,
~Jründlichc Prüfung der Lctae im Hinblick auf eine für dem Gemischten Ausschuß zur Prüfung notifiziert; die-
die Vcrtru[Jspi!rtcicn annehmbare Lösung zu ermöglichen. ser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer
Behebung fassen.
I\1it Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das
runk tioniercn dieses Abkommens am wenigsten beein- Hat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende
tr~ichti(_Jc'n. Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen n,Hh
der Notifizierung keinen Beschluß zur Behebung der
Die Schutzmaßnahmen ,verden dem Gemischten Aus-
Schwierigkeiten gefaßt, so ist die einführende Ver-
schuß unvcrzüylich notifiziert und sind dort, insbesondere
tragspartei berechtigt, auf die eingeführte Ware eine
im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung, Gegen-
Ausgleichsabgabe zu erheben.
sl,ind reuelrndßiger Konsultationen.
Bei der Berechnung dieser Ausgleichsabgabe wird
(3) Zur Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes: die Inzidenz der für die verarbeiteten Rohstoffe oder
Zwischenprodukte festgestellten Zolldisparitäten auf
a) Bezüglich des Artikels 19 kann jede Vertragspartei den Wert der betreffenden Ware zugrunde gelegt.
den Gemischten Ausschuß befassen, wenn ihrer An-
sicht nach eine bestimmte Praktik mit dem guten d) Bezüglich des Artikels 22 findet im Gemischten Aus-
Funktionieren dieses Abkommens im Sinne des Arti- schuß eine Konsultation statt, bevor die betroffene
kels 19 Absatz 1 unvereinbar ist. Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft.
Zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Be- e) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein so-
seitigung der beanstandeten Praktik erteilen die Ver- fortiges Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige
tragsparteien dem Gemischten Ausschuß alle zweck• Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei
dienlichen Auskünfte und leisten die erforderliche in den Fällen der Artikel 21, 22 und 23 sowie im Falle
Hilfe. von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und
sofortige Auswirkung auf den \Varenverkehr haben,
Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb der unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen
im Gemischten Ausschuß festgesetzten Frist den be-
Sicherungsmaßnahmen treffen.
anstandeten Maßnahmen nicht ein Ende gesetzt oder
kommt innerhalb von drei Monaten nach Befassung
des Gemischten Ausschusses in diesem keine Einigung Art i k e I 25
zustande, so kann die betroffen<.> Vertragspartei die
Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden
von ihr für erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen
Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mit-
treffen, nm die aus den genannten Praktiken ent-
gliedstaaten der Gemeinschaft oder Norwegens kann die
stehenden ernsten Schwierigkeiten zu beheben; sie betroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaß-
kann insbesondere Zollzugeständnisse zurückziehen.
nahmen treffen. Sie unterrichtet hiervon unverzüglich die
b) fü,züglich des Artikels 20 teilen die Vertragsparteien andere Vertragspartei.
dem Gemischten Ausschuß im Hinblick auf eine Prü-
fung des Falles sowie gegebenenfalls auf eine an-
Art i k e I 26
qemcssene Sanktion wegen der beanstandeten Praktik
alle zweckdienlichen Auskünfte mit; sie leisten die (l) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der
erforderliche Hilfe. mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt 1st
und für dessen ordnungsgemctße Erfüllung sorgt. Zu die•
Kommt im Gemischten Ausschuß keine Einigung zu-
sem Zweck spricht er Empfehlungen aus. Er faßt Be-
stande oder werden keine ausreichenden Sanktionen
schlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fäl-
gegen das schuldige Unternehmen verhängt, so kann
len. Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse nach
die-betroffene Vertragspartei die von ihr für erforder-
ihren eigenen Bestimmungen durch.
lich erachteten Maßnahmen treffen, um die aus der
abweichenden Anwendung oder aus der Verletzung (2) Zur guten Durchführung dieses Abkommens tau-
der Regeln erwachsenden Schwierigkeiten und die schen die Vertragsparteien Informationen aus und führen
Gefahr einer \-Vettbewerbsverzerrung zu beheben. auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß
Diese Maßnahmen können insbesondere darin be- Konsultationen durch.
stehen, daß Zollzugeständnisse zurückgezogen und (3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäfts-
daß die betroffenen Unternehmen von der Verpflich- ordnung.
tung entbunden werden, bei ihren Geschäften auf
dem Markt der anderen Vertragspartei die Preisregeln
Artikel 27
einzuhalten.
(l l Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern der
Die Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten
Vertruqsp.:nteien.
Ausschuß unverzüglich notifiziert und sind dort, ins-
besondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Auf- (2) Der Gemischte Ausschuß äußert sich im gegenseiti·
hebung, Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. gen Einvernehmen.
In Dringlichkeitsfällen kann die betroffene Ver-
tra11spartei die andere Vertragspartei unmittelbar auf- Art i k e 1 28
fordern, (1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird von den
der beanstandeten Praktik unverzüglich ein Ende Vertragspdrteien abwechselnd nach Mdßgabe der Ge-
zu setzen, schäftsordnung des Ausschusses wdhrgenommen.
753 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
(2) Der GPmischte Ausschuß tritt mindestens einmal Artikl·l 31
j 1,; 1ich auf Veranlassung seines Präsidenten zu einer
'.'rüfunq des c:illgomeinen Funktionierens dieses Abkom- Jede Vertra~r.;p,1~·tci kann dil'S('S A!Jkon,men durch
rn:'1!s zus<1mn1en. Notifizierung an die andere Vcrtr,1~1spi1ilt'i kündirJ''l1.
Dieses Abkommen tritt zwiilf \101,,, 1~ nach clPm Zeit-
fa tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach
punkt dipser Notifi;;r,rung außer Kraft.
l\ lc1f\~J<1be seinPr Geschäftsordnung zusammen, so oft dies
,, rf,, rtlPrlich ist
(]) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung von Art i k e 1 32
"riH'itsqruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung
Dieses Alikomnwn qilt für die Cebi<'l0, in d,rv'n d0r
S('JTWr Aufgaben unterstützen.
Vertrag über die CründuncJ der Eurnp:ii<;c]1('n C('Jll<•in-
Art i k e 1 29 schaft für Kohle und Stcihl nach M21ßq,dw di(",<'S Vertri!-
ges anwcndb,n i!-,I. ci1w:·,,, ih und für rL1s Cc\Jid des
( 1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß der Königreichs Nrir\V(''_F"il i.11lr1C'rr·nicils.
,\ushc1u der durch dieses Abkommen geschaffenen Be-
1iPhu11cwn durch ihre Ausdehnung auf Bereiche, die nicht
11111l'r dieses Abkommen fallen, im gemeinsamen Inter- Artikel 33
c<c,e der Vcrtragspar'teien nützlich wJre, so unterbreitet
s i ,~ dt'r anderen Verlragspurtci einl'n Antrag mit Begrün- DiesPS .Abkommen ist in zwei llr'-'' hriftr,n abqr-fc1fH,
dung. jede in cl~inischcr, deutscher, enqliscllf'r, lr<111zi·,si<;chcr,
iti.1lienischcr, niecl(•1 l~indischer unrl nnrwc':1:sclit•r Spr<1chr•,
DiP Vertra~rsparteien künnen dem Gemischten Aus-
wobei jeder \Vorllilut <_J]cicl cnn d1c·n VPrlJinrllich i'il.
,.:chuf) die Prüfung dieses Antrags und gegebenenfalls
(lip Aust1rhPitung von Empfehlungen, insbesondere zur Dioscs Ahkomnwn hcclilrf cler Zu'itimm11nq durf'l1 dir!
ri11)1,itunq von Verhandlungen, übertra;7en. Die Empfeh- Vertru(f,parteien gem~iR i!H0:1 c''.f('J71•n Vr'rL1hrcn.
i1111m'11 ki,111wn ~JC'~Jehcnenfolls auf die Herstellung einer
],.,,11:('rlil'rtcn Harmonisiorung gerichtet sein, wenn da- Es tritt am 1. Juli 1973 in Krc1!t S()fC'rn die \rc,rtraris-
dmch die Entscheidungsautonomie der beiden Vertrags- parteien einander vor diPSl'l11 Z(•i+punkt d('ll A!Jschluß
pci r!eien nicht berührt wird. der clafür erforderlichen Verf<1lnen n,1tifi1.i(!rl h;1IJC'n.
(2) Dio Obereinkünfte, die aus den in Absatz 1 genann- Erfolgt die Notifizierung nach cli(,Sf'm Zeitpunkt, so
lC'n \'C'rhandlungen hervorgehen, bedürfen der Ratifizie- tritt dieses Abkommen am ersten Tdg dvs zweiten l\10-
r11r1~j oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach nats in Kraft, der auf die N1)tifi1.it"ll1HJ folqt. Spfitr'i1er
ihrt':1 cigonen Verfahren. Termin für die Notifizic,rung ist clor 'lO. '.'Jovt·rnlH·r 1D7ct.
Art i k e 1 30
Der Anhang und das Protokoll, die diesem Abkommen GESCHEHEN zu Brüssel am vic·uchnkn J\lc1i ncun-
b( :~ll'fLigt sind, sind Bestandteil des Abkommens. zehnl1undertdreiundsiebzig.
Nr. 30 - Tug der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1974 150
Anhang
liste der in Artil<el 1 des Abkommens genannten Waren
'.\. 111:1:11(•1 des
Bi üsseler
Zollt,1r1f- \Varenbezeichnung
sdH•rnc1s
2(i.01 l',1etall urgische Erze, auch angcrci chcrt; Sch welc lki f'Scl lJ brö.nde:
A. Eisenerze und Schwefelkiesabbriincle:
II. andere
B. l\lungc111erze, ein"chlid'ilich rnc111g,rn!Jultige Eisenerze mit einem Gehalt an l\!dnu 111 v,i11
20 Gewidit,-,!Jundertteilen oder mehr
'.:!) ((! Sdtldcken, Z1111d(!T und andere A bUille dt11 Ei„cn- und Stahlherstellung:
A. Hochofcnstc1uh (Gichtstaub)
'.2701 Steinkohle; Steinkohlenbriketts und iihnliche aus Steinkohle gewonrwne feste ßr(•IH1-
stoffe
27.ü2 Bruunkohle, auch agglomeriert
27.04 Koks und Schwclkoks, aus StPinkohle, Bruunkohle oder Torf:
A. aus Steinkohle:
II. andere
B. aus Braunkohle
7301 Roheisen (einschließlich Spi<Jc.•lcisrn) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch
in formlosen Stücken
73.02 ferrolegicrungcn:
A. Ferromangan:
I. mit einem Gehalt an Kohlcmtoff von mehr als 2 Gewirntshundertteilcn (lwcl1gekohl-
tes Ferromangan)
73.03 Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl
73.05 Eisenpulver und Stahlpulver; Eisenschwumm und Stahlschwamm:
B. Eisenschwamm und Stahlschwamm
73.06 Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), aurn formlose Stücke, aus Eisen oder Stahl
73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgesd1mie-
det oder gehiimmert (Schmiedehalbzeug):
A. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:
I. gewalzt
B. Brammen und Platinen:
I. gewalzt
73.08 Warmbreitband aus Stahl, in Rollen
73.09 Breitflachstahl
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Nummer des
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt ode_r geschmiedet (einschließlich Walz-
draht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für
den Bergbau:
A. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
D. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
I. nur plattiert:
a) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder
kalt fertiggestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen
hergestellt:
A. Profile:
1. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
IV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):
a) nur plattiert:
1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt
B. Spundwandstahl
73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
A. nur warm gewalzt
B. nur kalt gewalzt:
I. in Rollen, zum Herstellen von Weißband (a)
C. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
III. verzinnt:
a) Weißband
V. anderer (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert,
parkerisiert, bedruckt):
a} nur plattiert:
1. warm gewalzt
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:
A. Elektrobled1e
B. andere Bleche:
I. nur warm gewalzt
II. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
b) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm
c) von 1 mm oder weniger
III. nur glänzend gemad1t, poliert oder hochglanzpoliert
IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
b) verzinnt:
1. Weißblech
2. andere
c) verzinkt oder verbleit
d) andere (z.B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert. plat-
tiert, parkerisiert, bedruckt)
V. anders bearbeitet:
a) nur anders als quadratisch oder redlteckig zugeschnitten:
2 andere
(al Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungeo.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1974 761
Nummer dPs
Brüsseler
Zolltarif- Warenbezeichnung
schemas
73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl. in den in den Tarifnummern 73.06 bis
73.14 aufgeführten Formen:
A. Qualitätskohlenstoffstahl:
I. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und
Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d) plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c) plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) nur warm gewalzt
b) nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
2. von weniger als 3 mm
c) plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
d) anders bearbeitet:
1. nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
B. Legierter Stahl:
1. Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen:
b) andere
III. Warmbreitband in Rollen
IV. Breitflachstahl
V. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau} und
Profile:
b) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt
d} plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt
VI. Bandstahl:
a) nur warm gewalzt
c} plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1. nur plattiert:
aa) warm gewalzt
VII. Bleche:
a) Elektrobleche
b) andere Bleche:
1. nur warm gewalzt
2. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:
bb) von weniger als 3 mm
3. plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung
4. anders bearbeitet:
aa) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Nummer des
Brüsseler
\Varenbezeichnung
Z.olltarif-
schemas
73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl:
Schienen, Leitschienen, v\leichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, \Veid1cn, Zu 119('11 \ f•1l,111-
dungsstangen, Zahnstangen, Bahnschwellen, Laschen, Sdiit~nenstühle und \Vinkel. l lnt r•r -
lagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spursta11gu1 und illliler<'S s[Wt'.lt'll für clc1s
Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen ht:1 <J<·skll tr·s l\1dteridl:
A. Schienen:
II. andere
B. Leitschienen
C. Bahnschwellen
D. Laschen und Unterlagsplattcn:
I. gewalzt
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. r-..1ai 1974 763
Protokoll
über die Regelung für bestimmte vVaren
Artikel b) Liegen die Einfuhren der \,\/are, für die f'in PL1f11nrl
festc1esetzt ist, in zwei aufeinanderfolgenden Jc1h11'r1
J),r· fC:inftt!11!'.iille c!Pr Gemeinschaft in ihrer ursprüng-
unter 90 °.'o der festcicsectzten Höhe, so setz0n die C('-
r ]1t•;1 Zt1.t1111111(•11st·i111n\J und Irlands für die nachstehend
nwinc;chaft und ihre ;'v1itgliedstc1c1ten die An'.v,·11il11:1q
,, ,rp·fi1hrtcn \·Varcn
dieses Plafonds auc;.
Nummer des c) Für den Pali konjunkturC'ller Schwierigkeiten Jic,]1-:l-
GPmcinsamen \Varcnbezcichnung tC'n sich die Gerncinsch,dt und ihre J\lit~Jli1,dsl<1 ;1 .. :1
Zolllinifs die ;-..1öglichkeit vor, nach KonsultutionPn im C:·11:i , :1
ten Ausschuß die für das laufende Jc1hr fc,-tq,•sc, d1·
7:l 02 rc,rrnlc·gierun~JPn: IIöhe für ein weiteres Jahr beizuhchc1lten.
i\. f(•rJO!lld!1CJ,lll: d) Die Gemeinschaft und ihrP \ iit,1liedstc1<1len h'i1l n d • 1
I. mit einem Gehalt an Kohlen- Ge:mischten Ausschuß am 1. DP1cmlwr je1k:~ !,,!,
stoff von mehr als 2 Gewichts- die IIiihe des Plc1foncls für dc1s fnl(J('JHie Jc1hr mit.
hunderttcilen (hochgekohltcs
e) Sobu1d der Plilfoncl für cliC' Eiilfuhr cinC'r unt,,1 •lir,s "
Perromangan)
Protokoll fullenclf'n \ 1Vc1re f'IIC'icht ist, können ilh •
chC'ncl von Artikel 2 des ;\]1kc,m11wns und vnn ,\1 •;_
rli,1l l1Vl·isc, wie folgt beseitigt: kC'l 1 dieses Protokolls bc'i der I:i11ft1hr der lwlrr,r: ··1-
cl0n 'vVare die Zollsätze des G0m~,ins,rnw11 Z.o!II '· 1•; i
l1is 1um Ende ciC'S Kt1let1d0rj,1hrcs wit'der dil'Jl''.':. 1;d t
Anwendbarer Prozentsatz
Zl'itplcrn \'.'('J"ll(~!1,
der Ausgangszollsätze
In diesem fc11lc \vircl Lis .1.um 1. Juli 1D77 \vi,.' f,,'_:t
vc'rf <1 h ren:
95
Diinemark und dc1s VcrPini:Jlc· Klrniqreich \\'<': ,!,••1
1
T rn u-ir 1q7.4 90
J,l'l\',Ir j<)Jli die nachstehenclcn Zolls,:ilzc) in fol~Jcndcr \\'l.;:,'.'
85
!, L1nu<1r 1<)7/i wieder an:
75
.L11111<1r 11)77 60
Anwcndlliirer Prozentsatz der
.J dfllldf IU78 40 Jahr
Zolls~itze des GC'mcins,1111en Z,11': 11ii-.
.fdnlliH 197<) 20
l,Jll ll•lf Jl/Wl 0
1974 40
1975 60
1976 80
Artikel 2
Irland wendet die gegenüber Dritt!Lindnn (Jl'lll'll-
11) r,ir diP in Artikel 1 gL'ncrnnte 'vVare behalten sich den Zollscttzc wieder an,
di(' ( ;,-mf'insch<1ft und ihre Mit9liectstaaten die Möglich-
Die Zollsätze nach Artikel 1 cliesC's Protokolls WC'r-
kc·it vor, einen Fihrlichen Richtplafond festzusetzen; bei
den am 1. Januar des darauffolgenden Jc1hres wi,,dcr
LiJ,,:--,cl1rcitung dip„es PL1fonds können die gegenüber
eingeführt.
Dritll~inclern geltenden Zolls~itze wieder angewendet
,verden. f) Nach dem 1. Juli 1977 prüfen die Vertragsparteien im
Gemischten Ausschuß die Möglichkeit, entsprechend
(2) \Vird ein Richtplafond festgesetzt, so gelten fol- clcr Entwicklung des Verbrauchs und der Einfuhren
~JcrHle Vorschriften: in die Gemeinschaft sowie den bei der Anwendung
dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen die Erhö-
a) Der Plafond entspricht dem um 5 °/o erhöhten Durch-
hungssätze des Plafonds zu ändern.
srhnitt der Einfuhren der Gemeinschaft in den letzten
vin Jahren, für die Stutistiken vorliegen; für die dar- g) Nach Ablauf der Fristen für den Zollabbau gem/iß
auffolgenden Jahre wird der Plafond jährlich um 5 °.o Artikel 1 dieses Protokolls ,vird der Plafond a!Jye-
erhöht. schafft.
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Schlußctkte
D;e \/ertrcter und Stahl und der Europdisclwn Gemeinschaft für Kuhle
des Königreichs Belgien, und Stahl einerseits und clf;m Königrl·ich Norv,•cgl"n dl;dl'-
rerseits zusammengetreten sind,
df's Kiinigreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland, haben bei der Unterzeichnung dieses Abkommens
der Französischen Republik,
folgende, dieser Akte beigefügte Erkli.irung ange-
Irlc1nds,
nommen:
der Italienischen Republik,
Erklärung über die Bestimmung des im Abkommen
des Großherzogtums Luxemburg,
verwendeten Begriffs „Vertragsparteien";
des Königreichs der Niederlande,
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und die folgenden, dieser Akte beigefügten Erklärungen
Nordirland, zur Kenntnis genommen:
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für 1. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
Kohle und Stahl, und Stahl zu Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens,
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, 2. Erklärung der Regierung der Bundesrepuulik
und Deutschland über die Geltung des Abkommens für
des Königreichs Norwegen, Berlin.
die am vierzehnten Mai neunzehnhundertdreiundsiebzig
in Brüssel
zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Mit- GESCHEHEN zu Brüssel am vierzehnten Mai neun-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle zehnhundertdreiundsiebzig.
Erklärungen
Erklärung
über die Bestimmung des im Abkommen
verwendeten Begriffs „Vertragsparteien"
Die Vertragsparteien kommen überein, das Abkommen
dahingehend auszulegen, daß der darin verwendete Be-
griff „Vertragsparteien" einerseits die Gemeinschaft und
die Mitgliedstaaten oder lediglich die Mitgliedstaaten be-
ziehungsweise die Gemeinschaft und andererseits Nor-
wegen bezeichnet. Die Auslegunq dieses Begriffs ergibt
sich jeweils aus den betreffenden Bestimmungen des Ab-
kommens sowie aus den entsprechenden ßestimmungen
des Vertrags über die Gründung der Europäischen Ge-
meinschaft für Kohle und Stahl.
Erklärung
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
zu Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens
Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl er-
klärt. daß sie im Rahmen der selbständigen Anwendung
von Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens die diesem
Artikel ztnviclerlaufenden Praktiken auf der Grundlage
der Kriterien beurteilen wird. die sich in Anwendung des
Artikels 4 Buchstabe c, des Artik0ls 65 und des Arti-
kels 66 Absatz 7 des Vertrac_Js übor die Gründung rler
Europäisrhen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ergeben.
Erklärung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über die Geltung des Abkommens für Berlin
Das AliLummcn 9ilt auch für <l,,s land Berlin, sofern
die Reqi('r11119 der Bunde:-,rr>puhlik De11tschlc1nr! nirht hin-
nPn dri I i\J,11iütt:n 11c1c:1 lnkrafttretPn c!es AIJkommt>ns
eine (!<'{J•'nl,·rlicJl' Li kU;run\J dbgibt.
Nr. 30 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1974 765
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Kapitalhilfe
Vom 29. April 1974
In der Hauptstadt Amman des Haschemitischen
Königreichs Jordanien ist am 7. März 1974 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung des Ha·schemi-
tischen Königreichs Jordanien über Kapitalhilfe
unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 8
am 7. März 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 29. April 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. B ö r n s t ein
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Kapitalhilfe
Die Reuierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung des IIc1sc:1cn1iL,cl1e11 ],J,11i•'1( 1li, J1,r!.,-
nien stellt die KrL'dit,1t1stc1lt lür \Vic•dc'Jdull1.1u \i!I, -,,,111l-
diL' Rt'~Ji('rung des Hc1schcrnitischen Köniurcichs Jordanien
lichen Steuern und su11stiricn ii;lt'11tliclH·11 ;\IHJ 1l1c·11 l:c i,
im Geiste der bestehenden freundschc1ftlichen ßezie- die bei Abschluß oder Du clilLilHu11g dL•r in ,\rl kr,] '..l 1 :-
1
fi ll''UCll zwischen der Bundesrepublik Deutschlcrnd und wähnten D,nlPhv11,\c:l1~i'.Jl' in Ju1dct11il'll l'J]Jf,l,r 11 \'.'• ;-
dl'fll llasclwmitischen Königreich Jordanien, den.
Artikel 4
in dem \Vunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Die Regierung des IIaschC'mitiscl1en J<ri1,:rJ l ir !,-, Jr1 r!1-
durch fruchtbare Zusc1mmenarbeit auf dem Gebiete der
nien überl~ißl bc,i den sich c1us der D,11 '.c )11 , J
Enl\vicklunushilfe zu festigen und zu vertiefen,
ergebenclc:n Trc1nspo1 \en von Perso11cn und Gütern im
See- und Lultverkehr den Pc1ssagiert·r1 u:1d Li, ,,,1, ,1
im l1L)\\'LJÜtsein, dc1ß die Aufrechterhc1llung dieser Be-
die freie \Vahl der Trnnsportunterrw!rnwn, \ ri! 1\ k ,, : !,
zil'l1Ul1Ul'!l die Gruncllc1ue dieses Abko111111cns ist,
:l\1afl11,!11men, welche die Beteiliuung der \'c·rLc l1: - 11111,
111 der Absicht, die Entwicklung der jordc1nisl'l1c11 "\Virt- nd1men der Bundesrepublik Deul.,~·hlc11Hl c111,,,,: L:., n
SL llctl t zu fördern, oder erschweren, und erteilt ge(_Jl'lw1H,11fc1lh clil• crlordc·,-
lichen Genehmigungen.
s;,iJ \Vie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1 Lieferungen und Leistungen für Vorlic11Jen, die du, rl,·11
Darlehen bezahlt werden, sind internc1tio11ctl iillc11llir h
(1) Die Ifr~Jierung der Bundesrepublik Deutschland er-
auszuschreiben, soweit nicht im Ei11t'.t·llc1ll elwc1s J\bv,ei-
1111i~Jlicht es der Regierung des Haschemitischen König-
chendes festgelegt wird.
iC:ll,5 Jurdc1n1cn, bei der Kreditanstalt für vViederaufbau,
~rd11kiurt c1m l\lain, für die Vorhc1ben Jordan Valley
l'.t':1,:L:Llcttion und Development und Plc1nungsstudie für Artikel 6
rl:,, ~~!',, Ll:cDung der Southern and Mujib Ghors, wenn
Die Regierung der Bunclc-;rqrnlJlik Dc;JI< hL11,d ll''JI
,, c1c11 f'1 ü'.w1~J ihre Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
besonderen Wert darauf, daß lwi dC'n sich ,1u-; dl"r DM'.l'-
,i,,11 i':>t . DMlehen bis zur Höhe von insrJesamt fünfund-
hensgev>'J.hrung ergebenden Lielerur1uen cli(: [l/l'LlcJl1i :.,t:
d1 c·d,lg T\lillioncn Deutsche ~fark aufzunehmen.
der Industrie des Landes Berlin bevuuw_Jt lJ(•J Licksic!itirjl
('._l) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im werden.
c1vcrnchmcn zwischen der Regierung der I3undesrcpu- Artikel 7
!Jl ik Deutschlt1nd und der Regierung cles Haschemitischen
;~,,niu:cichs Jorclcrnien durch andere Vorhaben ersetzt Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
1.:,·cdcn. sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Ahkomm('ll atir-h
für das Land Berlin, sofern nicht die Re(Jic':ung der 1311:1-
desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des
Artikel 2
Haschemitischen Königreichs JordaniPn innerhalb von
Dil' Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun- drei Monaten nach Inkrafttreten des /\hkomnH'llS eine
uen, zu denen sie gev,rährt \Verden, bestimmen die zwi- gegenteilige Erklärung abgibt.
"( lll:'n der Regierung des Haschernitischen Königreichs
Jorclilnien und der Kreditanstalt für Wiederautbau,
Artikel 8
Frctnkfurt am Main, abzuschließenden Verträge, die den
i !\ cJL,r Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
schriften unterliegen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Amman, am 7. März 1974 in vier Ur-
schriften, je zwei in' deutscher und in englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Peter D a s s e 1
Für die Regierung
des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Khalil S a 1 i m
T-!~J drr AusrJc1be: Bonn; den '..25. T\iai 1974 767
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ckn 3. T\L1 i 1971
!)r•r ßundcsminislcr des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Sc!Jenck
Bekanntmachung
ül·:-~r den Gel1unnsbereich des Ubereinkommens
über die In~ern~:! ion;-1 k Fernmeldesatellitenorganisation „INTEtSAT"
Vom 7. Mai 1974
Das Ubereinkommen vom 20. August 1971 über
die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
„INTELSAT" (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 249) ist
nach seinem Artikel XX und das Betriebsüberein-
kommen nach seinem Artikel 23 für
Ghana am 12. Dezember 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. September 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1514).
Bonn, den 7. Mai 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Sc h e n c k
T-!~J drr AusrJc1be: Bonn; den '..25. T\iai 1974 767
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ckn 3. T\L1 i 1971
!)r•r ßundcsminislcr des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Sc!Jenck
Bekanntmachung
ül·:-~r den Gel1unnsbereich des Ubereinkommens
über die In~ern~:! ion;-1 k Fernmeldesatellitenorganisation „INTEtSAT"
Vom 7. Mai 1974
Das Ubereinkommen vom 20. August 1971 über
die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
„INTELSAT" (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 249) ist
nach seinem Artikel XX und das Betriebsüberein-
kommen nach seinem Artikel 23 für
Ghana am 12. Dezember 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. September 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1514).
Bonn, den 7. Mai 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Sc h e n c k
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 279. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. April 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 95 vom 22. Mai 1974 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 95 vom 22. Mai 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausg~ber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Beka11ntmadrnngen vcrölfcntl1mt
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehiJrcnden Remtsvor~diriflcn und
Beka11n tmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31 10. Jeden Jahre,
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersmienener Ausgaben: Bundesgesetzbl<1tt
53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Tell I uud Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglim Versandkosten
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferur,g gegen Voreinsendung des BetragPs
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredrnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten): bei Lieferung gegen Vo1aus1emnung t.35 DM Im Bezug~-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.