737
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 22.Mai 1974 Ni·.29
Tag Inhalt Seite
15. 5. 74 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
abfertigung am Grenzübergang Hebelermeer-Zwartemeer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 737
27. 3. 74 Bekanntmadmng der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und
Technologie der Bundesrepublik Deutschland und der Atomenergiekommission der Ver-
einigten Staaten von Amerika über Technischen Austausch und Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Reaktorsicherheitsforschung und -entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740
29. 3. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik T.ansania über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . 746
23. 4. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 747
24. 4. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorred1te und
Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 748
25. 4. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ruanda über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 749
2. 5. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages . . . . . . 751
2. 5. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 751
Verordnung
über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung
am Grenzübergang Hebelermeer-Zwartemeer
Vom 15. Mai 1974
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-
vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen
30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Grenze auch im Land Berlin.
land und dem Königreich der Niederlande über die
Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über § 3
die Einrichtung von Gemeinscha-fts- oder ·Betriebs-
wechselbahnhöfen an der. deutsch-niederländischen (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
Grenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver- an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
ordnet: (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
§ 1 Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
Am Grenzübergang Hebelermeer-Zwartemeer (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des
werden die deutsche und die niederländische Grenz- Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-
abfertigung nach Maßgabe der Vereinbarung vom kanntzugeben.
18. März/5. April 1974 zusammengelegt. Di-e Verein-
barung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Mai 1974
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Der Bundesminister der Finanzen
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- In Vertretung
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset- Dr.Schüler
zes vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom
30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Der Bundesminister des Innern
land und dem Königreich der Niederlande über die In Vertretung
Zusammenlegung def' Grenzabfertigung und über Dr. F ro e h 1i c h
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bundesministerium der Finanzen 53 Bonn, den 18. März 1974
III B 8 - Z 1108 (Nie) - 31/74
Seiner Exzellenz
dem Minister der Finanzen
des Königreichs der Niederlande
Den Haag
Betr.: Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung
der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts-
oder Betriebswedlselbahnhöfen an der deutsdl-niederländisdlen Grenze;
h i e r : Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen
Grenzabfertigung am Grenzübergang Hebelermeer-Zwartemeer
Herr Minister!
Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Abkom-
mens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre
ich mich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des Innern -
folgende Vereinbarung vorzuschlagen;
1. 3. den an der Südseite des Zollamts vorbeiführenden
Straßenabschnitt von der gemeinsamen Grenze bis zur
Am Grenzübergang Hebelermeer-Zwartemeer werden
Einmündung in die Straße von Emmen nach Meppen.
die deutsche und die niederländische Grenzabfertigung
auf deutschem Gebiet zusammengelegt.
II. III.
Die Zone im Sinne des Artikels 3 des Abkommens Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5
umfaßt des Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeit-
punkt des Inkrafttretens wird in den diplomatischen
1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforder-
Noten festgelegt.
lichen Diensträume und Anlagen,
2. einen Abschnitt der Straße von Emmen nach Meppen
IV.
von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung
von 155 Metern, gemessen in Richtung Meppen vom Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem
Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse Wege gekündigt werden. Sie tritt sechs Monate nach
der Straße, ihrer Kündigung außer Kraft.
Ich werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Ver-
einbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung
setzen, damit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomatischem
Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-
achtung.
Im Auftrag
Hutter
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1974 739
Ministerie van Financien 's-Gravenhage, 5. April 1974
Directoraat-Generaal der Belastingen
Afdeling: Douane
Seiner Exzellenz
dem Bundesminister der Finanzen
der Bundesrepublik Deutschland
D 53 - Bonn 1
Rheindorfer Straße 108
Ons kenmerk: B 74/6913
Onderwerp:
Zusammenlegung der Grenzabfertigung
an der niederländisch-deutschen Grenze
Herr Minister!
Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 18. März 1974
- III B 8 - Z 1108 (Nie) - 31/74 - zu bestätigen, der wie folgt lautet:
,,Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Abkom-
mens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre
ich mich, Ihnen - auch im Namen des Hetrn Bundesministers des Innern -
folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
I. 3. den an der Südseite des Zollamts vorbeiführenden
Straßenabschnitt von der gemeinsamen Grenze bis zur
Am Grenzübergang Hebelermeer-Zwartemeer werden
die deutsche und die niederländische Grenzabfertigung Einmündung in die Straße von Emmen nach Meppen.
auf deutschem Gebiet zusammengelegt.
II.
III.
Die Zone im Sinne des Artikels 3 des Abkommens Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des
umfaßt Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt
des Inkrafttretens wird in den diplomatischen Noten
1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforder- festgelegt.
lichen Diensträume und Anlagen,
2. einen Abschnitt der Straße von Emmen nach Meppen
IV.
von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung
von 155 Metern, gemessen in Richtung Meppen vom Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem
Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse Wege gekündigt werden. Sie tritt sechs Monate nach
der Straße, ihrer Kündigung außer Kraft.
Ich werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-
barungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung set-
zen, damit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomatischem
Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann."
Ich beehre mich, Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen nieder-
ländischen Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvorschlag
einverstanden bin.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-
achtung.
Der Staatssekretär der Finanzen
M. J. van Rooij en
Für diesen
Der Generaldirektor der Steuern
W.J.van Bijsterveld
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und der Atomenergiekommission der Vereinigten Staaten von Amerika
über Tedmischen AustausdJ. und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Reaktorsicherbeitsforsdtung und -entwicklung
Vom 27. März 1974
In Washington, D.C., ist am 6. März 1974 eine
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für
Forschung und Technologie der Bundesrepublik
Deutschland und der Atomenergiekommission der
Vereinigten Staaten von Amerika über technischen
Austausch und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Reaktorsicherheitsforschung und -entwicklung unter-
zeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem
Artikel 15
am 6. März 1974
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 27. März 1974
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
. In Vertretung
Haunschild
Nr. 29 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1974 741
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und der Atomenergiekommission der Vereinigten Staaten von Amerika
über Technischen Austausch und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Reaktorsicherheitsforschung und -entwicklung
Technical Exchange and Cooperative Arrangement
between the United States Atomic Energy Commission (USAEC)
and the Federal Ministry for Research and Technology
of the Republic of Germany (FRGMRT)
in the Field of Research and Development
on Reactor Safety
Der Bundesminister für Forschung und Technologie The United States Atomic Energy Commission (AEC)
der Bundesrepublik Deutschland (BMFT)
und and
die Atomenergiekommission the Federal Ministry for Research and Technology
der Vereinigten Staaten von Amerika (AEC) of the Federal Republic of Germany (FRGMRT)
im Hinblick auf ihr gemeinsames Interesse an einer having a mutual interest in co-operation in the field
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Reaktorsicherheits- of research and development on reactor safety,
forschung und -entwicklung,
mit dem Ziel. die Sicherheit von Reaktoren auf inter- with the objective of improving and thus ensuring
nationaler Grundlage zu erhöhen und dadurch zu gewähr- the safety of reactors on an international basis, and
leisten,
in der Erwägung, daß eine Vereinbarung zwischen considering the arrangement in preparation on co-
dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik operation in the field of Licensing & Regulation betwcPn
Deutschland und der Atomenergiekommission der Ver- the Federal Ministry of the Interior of the Federal
einigten Staaten von Amerika über Zusammenarbeit auf Republic of Germany and the USAEC,
dem Gebiet des Genehmigungsverfahrens vorbereitet
wird-
vereinbaren hiermit folgendes: hereby agree as follows:
Artikel Article
Die AEC macht dem BMFT Informationen auf dem The AEC will make available to the FRGMRT informa-
Gebiet der Reaktorsicherheitsforschung und -entwicklung tion in the field of reactor safety research and develop-
zugänglich, zu deren Weitergabe sie berechtigt ist, und ment which it has the right to disclose, either in its
die sich entweder in ihrem Besitz befinden oder ihr zur possession or available to it, including the LWR safety
Verfügung stehen; hierzu gehören auch Informationen information from the technical areas described in Ap-
über die Sicherheit von Leichtwasserreaktoren (L WR) pendix "A". Other Appendices may be added, as agreed,
aus den im Anhang A bezeichneten technischen Be- to provide for co-operation in safety areas of other
reichen. Andere Anhänge können hinzugefügt werden, reactor types.
wenn dies vereinbart wird, um die Zusammenarbeit in
Sicherheitsbereichen anderer Reaktortypen nach Verein-
barung vorzusehen.
Artikel 2 Article 2
Der BMFT macht der AEC Informationen auf dem The FRGMRT will make available to the AEC informa-
Gebiet der Reaktorsicherheitsforschung und -entwicklung tion in the field of reactor safety research and develop-
zugänglich, zu deren Weitergabe er berechtigt ist, und ment which it has the right to disclose, either in its
die sich entweder in seinem Besitz befinden oder ihm possession or available to it, including the LWR safety
zur Verfügung stehen; hierzu gehören auch Informatio- information from the technical areas described in Ap-
nen über die Sicherheit von Leichtwasserreaktoren (L WR) pendix "B". Other Appendices may be added, as agreed,
aus den im Anhang B bezeichneten technischen Be- to provide for co-operation in safety areas of other
reichen. Andere Anhänge können hinzugefügt werden, reactor types.
wenn dies vereinbart wird, um die Zusammenarbeit in
Sicherheitsbereichen anderer Reaktortypen nach Verein-
barung vorzusehen:
Artikel 3 Article 3
Der Informationsaustausch erfolgt in der Form von The information exchange will be in the form of
technischen Berichten, Versuchsdaten, Schriftwechsel, technical reports, experimental data, correspondence,
Informationsblättern, Besuchen, Tagungen von Sachver- newsletters, visits, joint experts meetings, and such other
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
ständigen oder durch andere von den Vertragsparteien means as the parties agree. Periodic and topical reports
vereinbarte Verfahren. Ausgetauscht werden in den tech- generated by the parties and falling within the technical
nischen Bereich dieser Vereinbarung fallende perio- scope of this Arrangement will be exchanged. Each party
dische und aktuelle Berichte der Vertragsparteien. Jede will transmit immediately to the other information con-
Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei cerning research results, indicating significant safety
unverzüglich sonstige Informationen über Forschungs- implications.
ergebnisse unter Angabe bedeutsamer Sicherheits-
aspekte.
Artikel 4 Article 4
Die Durchführung von gemeinsamen Programmen und The execution of joint programs and projects, or those
Vorhaben oder von Programmen und Vorhaben, bei programs and projects under which activities are divided
denen sich die beiden Vertragsparteien die Arbeit teilen, between both parties, including the use of test facilities
einschließlich der Benutzung von Testanlagen und/oder and/or computer programs owned by either party, will
Computer-Programmen einer der beiden Vertrags- be agreed upon on a case-by-case basis. Long-term as-
parteien, wird von Fall zu Fall vereinbart. Auf der glei- signments of personnel can be accommodated on the
chen Grundlage kann auch der langfristige Einsatz von same basis.
Personal geregelt werden.
Artikel 5 Article 5
Im allgemeinen können auf Grund dieser Vereinbarung In general, information received pursuant to this Ar-
empfangene Informationen im Empfängerland frei ver- rangement may be disseminated freely in the country
breitet werden. Bevorrechtigte (private, vermögensrecht- of the recipient. However, privileged (private, proprie-
liche, betriebliche) Informationen, die von einer Ver- tary, company confidential) information received by
tragspartei auf Grund dieser Vereinbarung empfangen either party under this Arrangement and bearing
werden und mit einem ihre Weitergabe einschränkenden a restrictive designation may not, except as may be re-
Vermerk gekennzeichnet sind, dürfen jedoch von der quired by laws of the respective parties, be publicly
empfangenden Vertragspartei nicht ohne vorherige disseminated by the receiving party without the prior
schriftliche Genehmigung der übermittelnden Vertrags- written consent of the transmitting party, but such in-
partei öffentlich verbreitet werden, es sei denn, daß dies formation may be disseminated as follows:
auf Grund de1 Gesetze der betreffenden Vertragspartei
erforderlich ist; derartige Informationen können aber wie
folgt weitergegeben werden:
a) an Personen im Zuständigkeitsbereich des Empfängers (a) to persons within or employed by the recipient, and
oder an dessen Bedienstete und an andere beteiligte to other concerned government agencies;
Regierungsstellen,
b) an Haupt- oder Unterauftragnehmer der empfangen- (b) to prime or sub-contractors of the recipient party
den Vertragspartei, jedoch nur zur Verwendung im for use only within the framework of its contract(s)
Rahmen ihres Vertrags oder ihrer Verträge mit den with the respective parties engaged in work relating
betreffenden Parteien, die Arbeiten im Zusammenhang to the subject matter of the information so dis-
mit dem Gegenstand der auf diese Weise weiter- seminated;
gegebenen Informationen durchführen,
mit der Maßgabe, daß die an Personen nach den Buch- provided that privileged information disseminated to any
staben a und b weitergegebenen bevorrechtigten Infor- person under subparagraphs (a) or (b) above bear the
mationen mit dem Vermerk "Nicht zur Verbreitung marking "Not for dissemination outside recipient's
außerhalb der Organisation des Empfängers ohne vor- organization without prior written approval of the .....
herige schriftliche Genehmigung der . . . . . . (BMFf oder (AEC or FRGMRT) u.
AEC)" gekennzeichnet werden.
Jede Vertragspartei wird alle Anstrengungen unterneh- Each party will use its best efforts to ensure that the
men, um sicherzustellen, daß die Weitergabe von bevor- dissemination of privileged information received under
rechtigten, auf Grund dieser Vereinbarung erhaltenen this Arrangement is controlled as prescribed herein.
Informationen den in dieser Vereinbarung vorgesehenen
Beschränkungen unterliegt.
Artikel 6 Article 6
Die auf Grund dieser Vereinbarung ausgetauschten In- Information exchanged under this Arrangement shall
formationen unterliegen den Regelungen betreffend be subject to the patent provisions in the Patent Ad-
Patente, die in den Zusatzbestimmungen zu dieser Ver- dendum to this document.
einbarung niedergelegt sind.
Artikel 7 Article 7
Jede Vertragspartei benennt für jeden Reaktortyp A coordinator for each reactor type will be designated
einen Koordinator, der die Abmachungen und Verfahren by each party, who will develop and control the ar-
zur Durchführung der Zusammenarbeit, insbesondere den rangements and procedures for implementing the co-
wirksamen Informationsaustausch nach dieser Verein- operation, in particular the effective exchange of
barung, ausarbeitet und überwacht. Etwa einmal jährlich information under this Arrangement. Approximately an-
veranstalten die Koordinatoren gemeinsame Arbeits- nually, the coordinators will organize joint working ses-
tagungen, auf denen Ergebnisse, Probleme, Wirksamkeit, sions at which the achievements, problems, effectiveness,
künftige Programme usw. mit dem Ziel erörtert werden, future programs, etc., will be discussed with the objective
die Zusammenarbeit zu verbessern. of improving the co-operation.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1974 743
Artikel 8 Article 8
Die Anwendung oder Verwendung einer von den Ver- The application or use of any information exchanged
tragsparteien auf Grund dieser Vereinbarung ausge- or transferred between the parties under this Arrange-
tauschten oder übermittelten Information obliegt der ment shall be the responsibility of the party receiving
empfangenden Vertragspartei; die übermittelnde Ver- it, and the transmitting party does not warrant the
tragspartei übernimmt keine Gewähr dafür, daß diese suitability of such information for any particular use or
Information für eine bestimmte Verwendung oder An- application.
wendung geeignet ist.
Artikel 9 Article 9
Jede Vertragspartei ist bereit, die andere Vertrags- Each party will be prepared to the best of its ability,
partei auf ausdrückliches Ersuchen nach besten Kräften upon specific request, to advise the other on particular
in besonderen Fragen der Reaktorsicherheit zu beraten. questions relating to reactor safety.
Artikel 10 Art i c l e 10
Beide Vertragsparteien haben die Absicht sicherzustel- lt is the intent of both parties to assure that a
len, daß ein angemessen ausgewogener Austausch zu- reasonably balanced exchange is achieved and main-
stande gebracht und aufrechterhalten wird. tained.
Artikel 11 Article 11
Es wird davon ausgegangen, daß die Fähigkeit der lt is understood that the ability of the parties to carry
Vertragsparteien, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, von out their obligations is subject to the availability of
der Verfügbarkeit dafür bestimmter Mittel abhängt. appropriated funds.
Ar ti k e 1 12 Article 12
Eine gegenseitige Kostenerstattung ist zwischen den No provision has been made for reciprocal cost
Vertragsparteien · nicht vorgesehen. Beide Vertrags- reimbursement between the parties. Both parties shall
parteien tragen die in ihrem Zuständigkeitsbereich ent- bear the costs incurred in their area of competence,
stehenden Kosten, einschließlich der Reisekosten und including travel expenses and subsistence allowances for
Unterhaltszulagen für ihr Personal und der Transport- their staff members and transport costs for apparatuses
kosten für Geräte und sonstige Ausrüstungen, die nach and other equipment transported under the co-operation
dem Kooperationsprogramm jeweils in das Hoheitsgebiet program into the territory of the other party in each
der anderen Vertragspartei befördert werden. case.
Artikel 13 Art i c 1 e 13
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so- This Arrangement shall also apply to Land Berlin,
fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland provided that the Govemment of the Federal Republic
gegenüber der Regierung der Vereinigten Staaten von of Germany has not made a contrary declc.ration to the
Amerika innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten Government of the United States within three months
der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt. from the date · of entry into force of the Arrangement.
Artikel 14 Article 14
Diese Vereinborung bleibt fünf (5) Jahre in Kraft, vom This Arrangement shall remain in operation for five
Zeitpunkt ihres lnkrafttretens an gerechnet; sie kann im (5) years after its effective date and may be extended
gegenseitigen Einvernehmen verlängert wer<len. Jede by mutual agreement. However, this Arrangement may
Vertragspartei kann diese Vereinbarung jedoch jederzeit be terminated at any time, at the discretion of either
außer Kraft setzen, indem sie der anderen Vertragspartei party, upon six months' advance written notification by
ihre Absicht sechs Monate im voraus schriftlich notifi- the party seeking to terminate, to the other party.
ziert.
Art i k e 1 15 Art i c 1 e 15
Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung This Arrangement shall enter into force on the date
in Kraft. of signature.
GESCHEHEN zu Washington, D. C., am sechsten März DONE at Washington, D. C., in duplicate in the English
1974 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer and German languages, each equally authentic, this sixth
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich day of March, 1974.
ist.
Der Bundesminister für Forschung und Technologie For the United States Atomic Energy Commission
der Bundesrepublik Deutschland
Horst Eh m k e Dixy Lee Ra y
Für die Atomenergiekommission For the Federal Ministry for Research and Technology
de1 Vereinigten Staaten von Amerika of the Federal Republic of Germany
Dixy Lee Ra y Horst Ehmke
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Patent Addendum Patent Addendum
A. Für jede Erfindung oder Entdeckung, die während der A. With respect to any invention or discovery made or
Dauer, im Verlauf oder auf Grund dieser Vereinbarung conceived during the period of, or in the course of
zwischen dem Bundesminister für Forschung und or under, this technical exchange and cooperative
Technologie der Bundesrepublik Deutschland (BMFT) arrangement on reactor safety research and develop-
und der Atomenergiekommission der Vereinigten ment between the U.S. Atomic Energy Commission
Staaten von Amerika (AEC) über Technischen Aus- (AEC) and the Federal Ministry for Research and
tausch und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Technology (FRGMRT) of the Federal Republic of
Reaktorsicherheitsforschung und -entwicklung ge- Germany:
macht oder konzipiert wird, gilt folgendes:
1. Sofern sie vom Personal einer Vertragspartei (der (1) If made or conceived by personnel of one party
abordnenden Vertragspartei) oder ihren Auftrag- (the assigning party) or its contractors while as-
nehmern während der Abordnung zur anderen Ver- signed to the other party (recipient party) or its
tragspartei (empfangende Vertragspartei) oder ihren contractors:
Auftragnehmern gemacht oder konzipiert wurde,
a) erwirbt die empfangende Vertragspartei sämt- (a) The recipient party shall acquire all right, title,
liche Rechte, Ansprüche und Anteile in bezug and interest in and to any such invention,
auf diese Erfindung, Entdeckung, Patentanmel- discovery, patent application or patent in its
dung oder dieses Patent in ihrem Land und in own country and in third countries, subject
Drittländern, vorbehaltlich der Einräumung einer to a non-exclusive, irrevocable, royalty-free
nichtausschließlichen, unwiderruflichen, gebüh- license to the assigning party, with the right
renfreien Lizenz an die abordnende Vertrags- to grant sublicenses, under any such invention,
partei, mit der Berechtigung, Unterlizenzen an discovery, patent application or patent for use
dieser Erfindung, Entdeckung, Patentanmeldung in the production or utilization of special
oder diesem Patent zur Nutzung bei der Her- nuclear material or atomic energy; and
stellung oder Verwertung von besonderem
Kernmaterial oder von Atomenergie zu erteilen;
und
b) erwirbt die abordnende Vertragspartei sämt- (b) The assigning party shall acquire all right,
liche Rechte, Ansprüche und Anteile in bezug title, and interest in and to any such invention,
auf diese Erfindung, Entdeckung, Patentanmel- discovery, patent application, or patent in its
dung oder dieses Patent in ihrem Land, vorbe- own country, subject to a non-exclusive,
haltlich der Einräumung einer nichtausschließ- irrevocable, royalty-free license to the recip-
lichen, unwiderruflichen, gebührenfreien Lizenz ient party, with the ·right to grant sublicenses,
an die empfangende Vertragspartei, mit der Be- under any such invention, discovery, patent
rechtigung, Unterlizenzen an dieser Erfindung, application or patent, for use in the production
Entdeckung, Patentanmeldung oder diesem Pa- or utilization of special nuclear material or
tent zur Nutzung bei der Herstellung oder Ver- atomic energy.
wertung von besonderem Kernmaterial oder von
Atomenergie zu erteilen.
2. Sofern sie während der Teilnahme an Tagungen (2) If made or conceived while in attendance at meet-
oder bei der Verwendung von Informationen, die ings or when employing information which has
auf Grund dieser Austausch-Vereinbarung von been communicated under this exchange arrange-
einer Vertragspartei oder ihren Auftragnehmern ment by one party or its contractors to the other
der anderen Vertragspartei oder ihren Auftragneh- party or its contractors, the party making the
mern mitgeteilt worden sind, gemacht oder konzi- invention shall acquire all right, title, and interest
piert wurde, erwirbt die Vertragspartei, die die in and to any such invention, discovery, patent
Erfindung gemacht hat, sämtliche Rechte, An- application or patent in all countries,. subject to
sprüche und Anteile in bezug auf diese Erfindung, the grant to the other party of a royalty-free,
Entdeckung, Patentanmeldung oder dieses Patent non-exclusive, irrevocable license, with the right
in allen Ländern, vorbehaltlich der Einräumung to grant sublicenses, in and to any such invention,
einer gebührenfreien, nichtausschließlichen, un- discovery, patent application, or patent, in all
widerruflichen Lizenz an die andere Vertragspartei, countries, for use in the production or utilization
mit der Berechtigung, Unterlizenzen an dieser Er- of special nuclear material or atomic energy.
findung, Entdeckung, Patentanmeldung oder diesem
Patent in allen Ländern zur Nutzung bei der Her-
stellung oder Verwertung von besonderem Kern-
material oder von Atomenergie zu erteilen.
B. Die Vertragsparteien werden Staatsangehörige des B. Neither party shall discriminate against citizens of
Staates der anderen Vertragspartei bei der Erteilung the country of the other party with respect to grant-
von Lizenzen oder Unterlizenzen an Erfindungen nach ing any license or sublicense under any invention
Abschnitt A Absätze 1 und 2 nicht diskriminieren. pursuant to subparagraphs A (1) and A (2) above.
C. Jede Vertragspartei verzichtet auf alle Ansprüche auf C. Each party waives any and all claims against the
Ausgleich, Gebühren oder Entschädigung gegen die other party for compensation, royalty or award as
andere Vertragspartei in bezug auf diese Erfindungen, regards any such inventions or discovery, patent
Entdeckungen, Patentanmeldungen oder Patente und application, or patent, and releases the other party
stellt die andere Vertragspartei von allen derartigen with respect to any and all such claims, including any
Ansprüchen frei; hierzu gehören auch Ansprüche nach claims under the provisions of the U.S. Atomic Eneruy
den Bestimmungen des Atomenergiegesetzes (Atomic Act of 1954, as amended, and the GNmdn LiJIJqr Law
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1974 745
Energy Act) der Vereinigten Staaten von 1954, in der (Arbeitnehmererfindergesetz) of July 25, 1957 (BGBI
geänderten Fassung, und des deutschen Arbeitnehmer- 1957, Part I, page 756, as amended), and the FRGMRT
erfindergesetzes vom 25. Juli 1957 (BGBI. 1957 Teil I assumes the obligation under the said German Law
Seite 756), in der geänderten Fassung; der BMFT insofar as the AEC and its contractors are concerned.
übernimmt die Verpflichtung nach dem genannten
deutschen Gesetz gegenüber der AEC und ihren Auf-
tragnehmern.
Anhang A Appendix A
Austausch zwischen dem BMFT und der AEC AEC-FRGMRT Reactor Safety Research Exchange
auf dem Gebiet der Reaktorsicherheitsforschung
Bereiche, in denen die AEC LWR-Sicherheitsforschung Areas in Which the AEC is Performing LWR Safety
betreibt: Research
1. Versuche zum Bruch des Primärkühlmittelsystems 1. Primary Coolant System Rupture Studies
2. Schwerkomponentenstahl-Programm 2. Heavy Section Steel Technology Program
3. Kühlmittelverlust-Programm 3. LOFT Program
4. Anlage für Untersuchungen zu Leistungsexkursionen 4. Power Burst Facility - Subassembly Testing Program
- Brennelement-Testprogramm
5. Untersuchungen spezieller Vorgänge bei Kühlmittel- 5. Separate Effects Testing - Loss of Coolant Accident
verlust-Störfällen Studies
6. Analysen von Kühlmittelverlust-Störfällen; Entwick- 6. Loss of Coolant Accident Analyses - Analytical
lung von analytischen Rechenmodellen Model Development
7. Kriterien für das Auslegen von Rohrleitungen, Pum- 7. Design Criteria for Piping, Pumps and Valves
pen und Ventilen
8. Studien abgewandelter Notkühlsysteme 8. Alternate ECCS Studies
9. Untersuchungen des Kernschmelzens 9. Core Meltdown Studies
10. Untersuchungen des Freisetzens und des Transports 10. Fission Product Release and Transport Studies
von Spaltprodukten
11. Wahrscheinlichkeitsstudien 11. Probabalistic Studies
12. Schädigung der Zirkonium-Hüllrohre 12. Zirconium Damage
13. Sämtliche Computer-Codes, soweit sie auf die oben 13. All computer codes applicable to the above at what-
genannten Bereiche anwendbar sind, nach jeweiligem ever stage of development they may be *)
Entwicklungsstand*)
14. Experimentelle Daten zu sämtlichen oben genannten 14. Data from all experiments applicable to the above *)
Untersuchungen*)
Anhang B Appendix B
Austausch zwischen dem BMFT und der AEC AEC-FRGMRT Reactor Safety Research Exchange
auf dem Gebiet der Reaktor.sicherheitsforschung
Bereiche, in denen der BMFT LWR-Sicherheitsforschung Areas in Whic:h the FRGMRT is Performing LWR Safety
betreibt: Research
1. Untersuchungen zum Bruch des Primärkühlsystems 1. Primary Coolant System (vessel, pipe, etc.) Rupture
(Druckbehälter, Kühlmittelleitung etc.) Studies
2. Untersuchungen zum Wärmeübergang beim Kühlmit- 2. Blowdown Heat Transfer (from high pressure) Studies
telverlust (Hochdruckphase) •
3. Untersuchungen zum Wärmeübergang beim Kühl- 3. Reflood Heat Transfer (low pressure) Studies
mittelverlust während des Wiederauffüllvorganges
(Niederdruckphase)
4. Containment-Untersuchungen 4. Containment Study
5. Untersuchungen des Kernschmelzens 5. Core Meltdown Studies
6. Sämtliche Computer-Codes, soweit sie auf die oben 6. All computer codes applicable to the above at what-
genannten Bereiche anwendbar sind, nach jeweiligem ever stage of development they may be **)
Entwicklungsstand**)
7. Experimentelle Daten zu sämtlichen oben genannten 7. Data from all experiments applicable to the above **)
Untersuchungen**)
•) Ddten und Computer-Codes werden „so wie ~ie sind", d. h. im •) Data and computer codes will be •as is" at the time of the
Zeitpunkt der Anforderung geboten. AEC- oder Auftragnehmer- request. AEC or contractor manpower will generally not be
personal wird im allgemeinen für die Interpretation nicht abge- available for interpretation of uncompleted work.
schlossener Arbeiten nicht verfügbar sein.
.. , Daten und Computer-Codes werden „so wie sie sind", d. h. im .., Data and computer codes will be •as is" at the time of the
Zeitpunkt der Anforderung geboten. BMFT- oder Auftragnehmer- request. FRGMRT or contractor manpower will generally not be
personal wird im allgemeinen für die Interpretation nicht abge- available for interpretation of uncompleted work.
~chlossener Arbeiten nicht verfügbar sein.
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Vom 29. März 1974
In Dar es Salaam ist am 21. Januar 1974 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Republik Tansania über Kapitalhilfe unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 21. Januar 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 29. März 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Bö rns te in
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe (Wasserversorgung Tabora)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Stadt Tabora ein Darlehen bis zur Höhe von insge-
samt fünf Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark
und
aufzunehmen.
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Die Verwendung· dieses Darlehens sowie die Bedin-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-
der Vereinigten Republik Tansania, schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun- Wiederdufbau abzuschließende Vertrag, der den in der
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, ten unterliegt.
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, (1) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
in der Absicht, die Entwicklung der tansanischen Wirt- Steuern und sonstigen öffen-tlichen Abgaben frei, die bei
schaft zu fördern, Abschluß oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
Darlehensvertrages in der Vereinigten Republik Tansania
sind wie folgt übereingekommen:
erhoben werden.
(2) Die Freistellung von Steuern und sonstigen öffent-
Artikel 1
lichen Abgaben bezieht sich auf den in Artikel 2 genann-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- ten Dar1ehensvertrag. Sie bezieht sich nicht auf irgend-
licht es der Regierung der Vereinigten Republik Tan- welche andere Tätigkeit, welche die Kreditanstalt für
sania, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt Wiederaufbau in der Vereinigten Republik Tansania be-
am Main, für den Ausbau der Wasserversorgungsanlage reits aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1974 747
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania über- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, sichtigt werden.
welche die Beteiligung von Verkehrsunternehmen mit
Artikel 7
Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
benenfalls die erforderlichen Genehmigungen. sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung
Artikel 5
der Vereinigten Republik Tansania innerhalb von drei
Lieferungen und Leistungen, die aus dem Darlehen Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
bezahlt werden, sind international öffentlich auszuschrei- teilige Erklärung abgibt.
ben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-
gelegt wird. Mit der Projektvorbereitung und Bauüber-
Artikel 8
wachung ist ein unabhängiges Ingenieurbüro mit Sitz
in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
zu beauftragen. in Kraft.
GESCHEHEN zu Dar es Salaam, am 21. Januar 1974
in zwei Urschriften, je eine in deutscher und in englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
B. v o n M ü l 1 e n h e i m
Für die Regierung
der Vereinigten Republik Tansania
C. D. Msu ya
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 23. April 1974
Da,s Ubereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errich-
tung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(Bunde,sgesetzbl. 1970 II S. 293, 295) tri,tt nach sei-
nem Artikel 15 Abs. 2 für
Norwegen am 8. Juni 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 7. März 1974 (Bundesge-
setzbl. II S. 295).
Bonn, den 23. April 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v o n S c h e n c k
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über die Vorrechte und Befreiungen der
Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 24. April 1974
Die Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte und Befreiun-
gen der Internationalen Atomenergie-Organisation (Bundesgesetzbl. 1960
II S. 1993) ist nach ihrem Artikel XII § 38 für
Singapur am 19. Juli 1973
in Kraft getreten.
Die Republik Singapur hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
folgende Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
" ... officials of the Agency, who are Bedienstete der Organisation, die
Singapore citizens shall not enjoy Staatsbürger Singapurs sind, genießen
exemption from taxation on salaries keine Steuerbefreiung für die ihnen
and emoluments paid to them by the von der Organisation gezahlten Ge-
Agency." hälter und sonstigen Bezüge."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 28. März 1973 (Bundesgesetzbl. II S. 236).
Bonn, den 24. April 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Sc h e n c k
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1974 749
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über Kapitalhilfe
Vom 25. April 1974
In Kigali ist am 12. April 1974 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ruanda über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 12. April 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 25. April 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. B ö r n s t e i n
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, und der Deutschen Ge-
und
sellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit, Köln-
die Regierung der Republik Ruanda Lindenthal, für folgende Vorhaben
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- 1. Sekundärverteilernetze Kigali, Butare, Ruhengeri
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und 2. Teefabrik Mulindi - Erweiterung -
der Republik Ruanda,
3. Ausbau des Straßennetzes im Geschijftsviertel von
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Kigali
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
4. Dieselkraftwerk Kigali und Mineralölreserve
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
5. Beteiligung der Deut~chen Gesellschaft für wirtschaft-
im Bewußtsein, daß die Aufrnchterhaltung dieser Be- liche Zusammenarbeit an der ruandischen Entwit k-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, lungsbank,
in der Absicht, die Entwicklung der ruandischen Wirt- wenn na-ch Prüfung ihre Förderungswürdigkeit festge-
schaft zu fördern, stellt ist, Darlehen/Beteiligungen bis zur Höhe von ins-
gesamt achtzehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche
sind wie folgt übereingekommen: Mark aufzunehmen.
Artikel 1 Diese Summe setzt sich wie folgt zusammen:
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- a) 1,5 Mio DM aus der KH-Zusage 1969
möglicht es der Regierung der Republik Ruanda oder b) 1,0 Mio DM aus der KH-Zusage 1970
einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus- c) 16,0 Mio DM aus der KH-Zusage 1973
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes- Transportunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
republik Deutschland und der Regierung der Republik die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Ruanda durch andere Vorhaben ersetzt werden. men aus der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Land
Berlin ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
nenfalls die erforderliche Genehmigung.
Artikel 2
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-
gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die Artikel 5
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
für Wiederaufbau oder der Deutschen Gesellschaft für Darlehen bezahlt werden, sind international öffentlich
wirtschaftliche Zusammenarbeit abzuschließenden Ver- auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten- chendes festgelegt wird.
den Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Banque Nationale du Rwanda garantiert gegen-
über der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Deut- Artikel 6
schen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
bindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der ab- lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
zuschließenden Verträge. nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
sichtigt werden.
Artikel 3
Artikel 7
Die Regierung der Republik Ruanda stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und die Deutsche Gesellschaft Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
für wirtschaftliche Zusammenarbeit von sämtlichen sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Darlehensverträge in der Republik Ruanda erhoben wer- Republik Ruanda innerhalb von drei Monaten nach In-
den. krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Artikel 4
Die Regierung der Republik Ruanda überläßt bei den Artikel 8
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr in Kraft.
GESCHEHEN zu Kigali am 12. April 1974 in zwei Ur-
schriften, je eine in deutscher und in französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Höf el
Für die Regierung der Republik Ruanda
Nsekalije
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1974 751
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages
Vom 2. Mai 1974
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 12. No-
vember 1965 mit dem Schlußprotokoll und den
Zusatzprotokollen I bis IV (Bundesgesetzbl. 1968 II
S. 931) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Honduras am 14. November 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntma,chung vom 2. November 1973 (Bun-
desgese,tzbl. II S. 1680).
Bonn, den 2. Mai 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Vom 2. Mai 1974
Das Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Verein-
heitlichung von Regeln über die Beförderung im
internationalen Luftverkehr (Reichsgesetzbl. 1933 II
S. 1039) ist nach seinem Artikel 37 Abs. 2 für
China am 18. Oktober 1958
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
di•e Bekanntmachung vom 19. Februar 1974 (Bundes-
. gesetzbl. II S. 255).
Bonn, den 2. Mai 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1974 751
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages
Vom 2. Mai 1974
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 12. No-
vember 1965 mit dem Schlußprotokoll und den
Zusatzprotokollen I bis IV (Bundesgesetzbl. 1968 II
S. 931) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für
Honduras am 14. November 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntma,chung vom 2. November 1973 (Bun-
desgese,tzbl. II S. 1680).
Bonn, den 2. Mai 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Vom 2. Mai 1974
Das Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Verein-
heitlichung von Regeln über die Beförderung im
internationalen Luftverkehr (Reichsgesetzbl. 1933 II
S. 1039) ist nach seinem Artikel 37 Abs. 2 für
China am 18. Oktober 1958
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
di•e Bekanntmachung vom 19. Februar 1974 (Bundes-
. gesetzbl. II S. 255).
Bonn, den 2. Mai 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Einbanddecken 1973
Teil 1: 7,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 7,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitliche Übersicht für Teil I lagen der
Nr. 10/74 und für Teil II der Nr. 4/74 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den
vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-
trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99- 509
oder gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vor-
ausrechnung.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn 1 • Postfach 624
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drudt: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadlungen veröflentlidlt.
Im Bundesgesetzblatt Tell II werden völkerrechtllche Vereinbarungen, Vertrage mit der DDR und die dazu gehörenden Redltsvorsdlrifteo und
Bekaontmadlungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen i;owie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn t. Postfach 624, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjihrlich Je 31.- DM. Einzelstüdte je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Pr e I s dieser Ausgabe: 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten): bei Lieferung gegen Vorausrechnung t,35 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.