669
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 16.Mai 1974 Nr.26
Tag Inhalt Sf'ite
29. 3. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-
land und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6(i!-J
17. 4. 74 Bekanntmachung über eine Änderung des Absdmitts V Buchstabe c der Anlage III des
Protokolls Nr. III zum revidierten Brüsseler Vertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 671
15. 4. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Sklaverei in
der Fassung des Änderungsprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . h72
25. 4. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel in der Fassung des Ände-
rungsprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . h73
25. 4. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Bekämpfung des Mädchenhandels in der Fassung des Änderungsprotokolls . . . . . . . . . . . . . h74
25. 4. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereid1 der Ubereinkunft zur Unterdrückung des
Frauen- und Kinderhandels in der Fassung des Änderungsprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (i75
25. 4. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Annahme
einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile
von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . h76
29. 4. 74 Bekanntmachung des Internationalen Ubereinkommens zur Errichtung eines Internatio-
nalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b7G
'.l. 5. 74 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
feind und der Regierung der Republik Korec1 über Sichtvermerke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . h82
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe
Vom 29. März 1974
In Nairobi ist am 28. Februar 1973 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 28. Februar 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 29. März 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. B ö r n s t e i n
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
und oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-
vertrages in Kenia erhoben werden.
die Regierung der Republik Kenia
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Be- Artikel 4
ziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den
der Republik Kenia, sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
gen durch weitere fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Transportmittel. Sie trifft keine Maßnahmen, welche die
Gebiet der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Beteiligung der deutschen Verkehrsunternehmen aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- die erforderlichen Genehmigungen.
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, die Entwicklung der kenianischen Wirt- Artikel 5
schaft zu fördern, Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Darlehen bezahlt werden, werden international öffentlich
sind wie folgt übereingekommen: ausgeschrieben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-
chendes festgelegt wird.
Artikel 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Artikel 6
licht es der Regierung der Republik Kenia, bei der Kre- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für den besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Neubau und den Ausbau von Touristenstraßen ein Dar- lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
lehen bis zur Höhe von insgesamt zwölf Millionen Deut- nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
sche Mark aufzunehmen. sichtigt werden.
Artikel 7
Artikel 2
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Die Verwendung des Darlehens sowie die Bedingun- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
der Regierung der Republik Kenia und der Kreditanstalt desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
für Wiederaufbau abzuschließende Vertrag, der den in Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach In-
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor- krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
schriften unterliegt. abgibt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kredit- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und in Kraft.
GESCHEHEN zu Nairobi, 28. Februar 1973 in vier Ur-
schriften, je zwei in deutscher und in englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Ruh f u s
Für die Regierung der Republik Kenia
Mwai Kib a k i
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1974 671
Bekanntmachung
über eine Änderung des Abschnitts V Buchstabe c der Anlage III des Protokolls Nr. III
zum revidierten Brüsseler Vertrag
Vom 17. April 1974
Nach Artikel 2 des Protokolls Nr. III über die Rüstungskontrolle zu
dem Vertrag über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zusammenarbeit
und über kollektive Selbstverteidigung vom 17. März 1948 in der Fas-
sung des am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokolls und
der weiteren hierzu am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Proto-
kolle und Anlagen (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 256), zuletzt geändert
durch den Beschluß vom 15. September 1971 (Bundesgesetzbl. 1972 II
S. 767) hat der Rat der Westeuropäischen Union in London am 26. Sep-
tember 1973 auf Grund der Empfehlung des Obersten Befehlshabers der
Alliierten Streitkräfte in Europa vom 20. August 1973 und des Antrags
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 21. August 1973
beschlossen, Abschnitt V Buchstabe c der Anlage III des Protokolls Nr. III
zu dem genannten Vertrag wie folgt zu ändern:
(Ubersetzung)
(c) Submarines of more than 1800 tons (c) Les sous-marins d'un deplacement (c) Unterseeboote mit mehr als 1800
displacement; superieur a 1800 tonnes; Tonnen Wasserverdrängung;
Bonn, den 17. April 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang ·1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über die Sklaverei
in der Fassung des Änderungsprotokolls
Vom 25. April 1974
Das in Genf am 25. September 1926 unterzeichnete Niederlande am 7. Juli 1955
Ubereinkommen über die Sklaverei in der durch Niger am 7. Dezember 1964
das Protokoll vom 7. Dezember 1953 geänderten
Norwegen am 11. April 1957
Fassung (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 1473) ist für
folgende Sta,aten in Kraft getreten: Osterreich am 7. Juli 1955
Rumänien am 13. November 1957
Af ghantstan am 7. Juli 1955 Schweden am 7. Juli 1955
Ägypten am 7. Juli 1955 Schweiz am 7. Juli 1955
Australien am 7. Juli 1955 Südafrika am 7. JuU 1955
Belgien am 13. Dezember 1962 Syrien am 7. Juli 1955
Birma am 29. April 1957 Türkei am 7. Juli 1955
China (Taiwan) am 14. Dezember 1955 Ungarn am 26. Februar 1958
Dänemark am 7. Juli 1955 Vereinigtes Königreich am 7. JuH 1955
Ecuador am 17. Augus,t 1955 Vereinigte Sta~ten am 7. März 1956
Finnland am 7. Juli 1955
Frankreich am 14. Februa,r 1963 Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen notifiziert, daß sie sich an das
Griechenland am 12. Dezember 1955
Ubereinkommen in der Fassung des Änderungspro-
Guinea- am 12. Juli 1962 tokolls, dessen Anwendung durch das Vereini-gte
Indien am 7. Juli 1955 Königreich auf ihre Hoheitsgebiete erstreckt wor-
Irak am 7. Juli 1955 den war, als gebunden betrachten:
Irland am 31. August 1961 Fidschi am 12. Juni 1972
Israel am 12. September 1955 Malta am 3. Januar 1966
Italien am 7. Juli 1955 Nigeria am 26. Juni 1961
Jugoslawien am 7. Juli 1955 Sierra Leone am 13. März 1962
Kanada am 7. Juli 1955 Sudan am 9. September 1957
Kuba am 7. Juli 1955 Trinidad und Tobago am 11. April 1966
Liberia am 7. Juli 1955
Mexiko am 7. Juli 1955 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Monaco am 7. Juli 1955 Bekanntmachung vom 17. Üezember 1973 (Bundes-
Neuseeland am 7. Juli 1955 gesetzbl. 1974 II S. 41).
Bonn, den 25. April 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1974 673
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens
zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel
in der Fassung des Änderungsprotokolls
Vom 25. April 1974
Das in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichnete Inter- Osterrei,ch am 21. Juni 1951
nationale Ubereinkommen zur Gewährung wirk- Schweden am 25. Februar 1952
samen Schutzes gegen den Mädchenhandel in der
Schweiz am 21. Juni 1951
durch das Protokoll vom 4. Mai 1949 geänderten
Fassung (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 1478) ist für Sri Lanka am 21. Juni 1951
folgende Staiaten in Kraft getreten: Südafrika am 14. August 1951
Tschechoslowakei am 21. Juni 1951
Ägypten am 21. Juni 1951
Türkei am 21. Juni 1951
Australien am 21. Juni 1951
Vereinigtes Königreich am 21. Juni 1951
Belgien am 13. Oktober 1952
Vereinigte Staaten am 21. Juni 1951
Chile am 21. Juni 1951
China (Ta.iwcm) am 21. Juni 1951
Dänemark am 21. Juni 1951 Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen notifiziert, daß sie sich an das
Finnland am 21. Juni 1951
Ubereinkommen in der Fassung des Änderungspro-
Frankreich am 21. Juni 1951 tokolls, dessen Anwendung durch das Vereinigte
Indien am 21. Juni 1951 Königreich auf ihre Hoheitsgebiete erstreckt wor-
Irak am 21. Juni 1951 den war, als gebunden betrachten:
Iran am 30. Dezember 1959 Fidschi. am 12. Juni 1972
Irland am 19. Juli 1961 Mali am 2. Februar 1973
Italien am 13. November 1952 Sambia am 26. März 1973
Jugosl,awien am 21. Juni 1951
Kanada am 21. Juni 1951
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Luxemburg am 14. März 1955
Bekanntmachungen vorn 2. September 1970 (Bundes-
Niederlande am 21. Juni 1951 gesetzbl. II S. 1009) und 22. Oktober 1973 (Bundes-
Norwegen am 21. Juni 1951 gesetzbl. II S. 1679).
Bonn, den 25. April 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Sc h e n c k
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens
zur Bekämpfung des Mädchenhandels
in der Fassung des Änderungsprotokolls
Vom 25. April 1974
Das in Paris am 4. Mai 1910 unterzeichnete Inter- Norwegen am 14. August 1951
nationale Ubereinkommen zur Bekämpfung des Osterreich am 14. August 1951
Mädchenhandels in der durch das Protokoll vom Schweden am 25. Februar 1952
4. Mai 1949 geänderten Fassung (Bundesgesetz-
blatt 1972 II S. 1482) ist für folgende Staaten in Schweiz am 14. August 1951
Kraft getreten: Sri Lanka am 14. August 1951
Südafrika am 14. August 1951
Ägypten am 14. August 1951
Tschechoslowakei am 14. August 1951
Austrahen am 14. August 1951
Türkei am 14. August 1951
Belgien am 13. Oktober 1952
Vereinigtes Königreich am 14. August 1951
Chile am 14. Augu?t 1951
China (Ta,iwan) am 14. August 1951 Folgende Staaten haben dem Generalsekretär der
Dänemark am 14. August 1951 Vereinten Nationen notifiziert, daß sie sich an das
Finnliand am 14. August 1951 Ubereinkommen in der Fa,ssung des Änderungspro-
Frankreich am 14. August 1951 tokolls, dessen Anwendung durch das Vereinigte
Königreich auf ihre Hoheitsgebiete erstreckt wor-
Indien am 14. August 1951
den war, als gebunden betrachten:
Irak am 14. August 1951
Iran am 30. Dezember 1959 Fidschi am 12. Juni 1972
Irland am 19. Juli 1961 Mali am 2. Februar 1973
am 13. November 1952 Sambia am 26. März 1973
Italien
Jugoslawien am 14. August 1951
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Kanada am 14. August 1951 Bekanntmachungen vom 2. September 1970 (Bundes-
Luxemburg am 14. März 1955 gesetzbl. II S. 1009) und 22. Oktober 1973 (Bundes-
Niederlande am 14. August 1951 gesetzbl. II S. 1679).
Bonn, den 25. April 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Sc h e n c k
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1974 675
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Ubereinkunft
zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
in der Fassung des Änderungsprotokolls
Vom 25. April 1974
Die in Genf am 30. September 1921 geschlossene Libanon am 24. April 1950
Ubereinkunft zur Unterdrückung des Frauen- und Luxemburg am 14. März 1955
Kinderhandels in der durch das Protokoll vom Mexiko am 24. April 1950
12. November 1947 geänderten Fassung (Bundes-
gese,tzbl. 1972 II S. 1489) ist für folgende Staaten Nicarngua am 24. April 1950
in Kraft getreten: Niederlande am 24. April 1950
Norwegen am 24. April 1950
Afghanistan am 24. April 1950 Osterreich am 7. Juni 1950
Agypten am 24. April 1950 Pakistan am 24. April 1950
Albanien am 24. April 1950 Polen am 21. Dezember 1950
Australien am 24. April 1950 Rumänien am 2. November 1950
Belgien am 24. April 1950 Schweden am 24. April 1950
Birma am 24. April 1950 Sierra Leone am U. August 1962
Brasilien am 24. April 1950 Singapur am 26. Oktober 1966
China (Taiwan) am 24. April 1950 Sowjetunion am 24. April 1950
Dänemark am 24. April 1950 Südafrika am 24. April 1950
Finnland am 24. April 1950 Syrien am 24. April 1950
Griechenland am 5. April 1960 Tschechoslowakei am 24. April 1950
Indien am 24. April 1950 Türkei am 24. April 1950
Irland am 19. Juli 1961 Ungarn am 24. April 1950
Italien am 24. April 1950
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Jamaika am 16. März 1965
die Bekanntmachungen vom 11. März 1971 (Bundes-
Jugoslawien am 24. April 1950 gesetzbl. II S. 174) und 22. Oktober 1973 (Bundes-
Kanada am 24. April 1950 gesetzbl. II S. 1677).
Bonn, den 25. April 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Vom 25. April 1974
Die Schweiz hat bei der Hinterlegung der Bei-
trittsurkunde zu dem Ubereinkommen vom 20. März
1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände
und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegen-
seitige Anerkennung der Genehmigung (Bundes-
gesetzbl. 1965 II S. 857, 1968 II S. 1224), geändert
durch Verordnung vom 28. Februar 1968 (Bundes-
gesetzbl. II S. 125), erklärt, nur die dem Uberein-
kommen beigefügte Regelung Nr. 15 - Einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge
hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase
aus Motoren mit Fremdzündung - anzuwenden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. September 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1456).
Bonn, den 25. April 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
des Internationalen Ubereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 29. April 1974
Die deutsche Ubersetzung des am 25. Januar 1924
in Paris unterzeichneten Internationalen Uberein-
kommens für die Schaffung eines Internationalen
Tierseuchenamts (Reichsgesetzbl. 1928 II S. 317) ist
überarbeitet worden. Der französische Wortlaut des
Ubereinkommens sowie die dazugehörige Satzung
und die überarbeitete deutsche Ubersetzung werden
nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Januar 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 51).
Bonn, den 29. April 1974
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Vom 25. April 1974
Die Schweiz hat bei der Hinterlegung der Bei-
trittsurkunde zu dem Ubereinkommen vom 20. März
1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände
und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegen-
seitige Anerkennung der Genehmigung (Bundes-
gesetzbl. 1965 II S. 857, 1968 II S. 1224), geändert
durch Verordnung vom 28. Februar 1968 (Bundes-
gesetzbl. II S. 125), erklärt, nur die dem Uberein-
kommen beigefügte Regelung Nr. 15 - Einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge
hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase
aus Motoren mit Fremdzündung - anzuwenden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. September 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1456).
Bonn, den 25. April 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. von Schenck
Bekanntmachung
des Internationalen Ubereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 29. April 1974
Die deutsche Ubersetzung des am 25. Januar 1924
in Paris unterzeichneten Internationalen Uberein-
kommens für die Schaffung eines Internationalen
Tierseuchenamts (Reichsgesetzbl. 1928 II S. 317) ist
überarbeitet worden. Der französische Wortlaut des
Ubereinkommens sowie die dazugehörige Satzung
und die überarbeitete deutsche Ubersetzung werden
nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Januar 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 51).
Bonn, den 29. April 1974
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1974 677
Internationales Ubereinkommen
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Arrangement International
pour la Creation, a Paris, d'un Office International des Epizooties
(Obersetzung)
Les gouvernements de la Republique Argentine, de Die Regierungen Ägyptens, der Argentinischen Repu-
la Belgique, du Bresil, de la Bulgarie, du Danemark, de blik, Belgiens, Brasiliens, Bulgariens, Dänemarks, Finn-
l'Egypte, de l'Espagne, de la Finlande, de la France, lands, Frankreichs, Großbritanniens, Griechenlands,
de la Grande-Bretagne, de la Grece, du Guatemala, de Guatemalas, Italiens, Luxemburgs, Marokkos, Mexikos,
la Hongrie, de l'Italie, du Luxembourg, du Maroc, du des Fürstentums Monaco, der Niederlande, Perus, Polens,
Mexique, de la Principaute de Monaco, des Pays-Bas, Portugals, Rumäniens, Sdlwedens, der Sdlweiz, Siams,
du Perou, de la Pologne, du Portugal, de la Roumanie, Spaniens, der Tschechoslowakischen Republik, Tunesiens
du Siam, de la Suede, de la Suisse, de la Republique und Ungarns -
Tchecoslovaque et de la Tunisie,
ayant juge utile d'organise,r !'Office international des von der Erwägung geleitet, daß es zweckdienlich 1st,
Epizooties, vise dans le vam emis par la Conference das in der Empfehlung der internationalen Konferenz zum
internationale pour l'etude des Epizooties, le 27 mai Studium der Tierseuchen vom 27. Mai 1921 in Aussicht
1921, genommene Internationale Tierseuchenamt zu errich-
ten -
ont resolu de conclure un arrangement a cet effet et haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Ubereinkom-
sont convenus de ce qui suit: men zu schließen, und sind wie folgt übereingekommen:
Article Premier Artikel l
Les Hautes Parties contractantes s' engagent a fonder Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, ein
et a entretenir un Office international des Epizooties Internationales Tierseuchenamt mit Sitz in Paris zu grün-
dont le siege est a Paris. den und zu unterhalten.
Article 2 Artikel 2
L'Office fonctionne sous l'autorite et le contröle d'un Das Amt ist nach Weisung und unter der Aufsicht
Comite forme de delegues des Gouvernements con- eines Ausschusses von Delegierten der Vertragsregierun-
tractants. La Composition et les attributions de ce co- gen tätig. Zusammensetzung und Befugnisse dieses Aus-
mite, ainsi que l'organisation et les pouvoirs dudit Of- schusses sowie Aufbau und Zuständigkeit des Amtes sind
fice, sont determines par les statuts organiques qui sont in der Satzung geregelt, die diesem Ubereinkommen nls
annexes au present arrangement et qui sont consideres Anlage beigefügt ist und als Bestandteil desselben gilt.
comme en faisant partie integrante.
Article 3 Art i k e 1 ·J
Les frais d'irn,tallation ainsi que les depenses annuelles Die Einrichtungskosten sowie die jährlichen Ausgaben
de fonctionnement et d'entretien de !'Office sont cou- für die Tätigkeit und Unterhaltung des Amtes werden
verts par les contributions des Etats contractants etablies durch Beiträge der Vertragsstaaten gedeckt; die Beiträge
dans les conditions prevues par les statuts organiques werden nach Maßgabe der in Artikel 2 bezeichneten
vises a l'article 2. Satzung festgesetzt.
Article 4 Artikel 4
Les sommes representant la part contributive de cha- Die Vertragsstaaten überweisen die auf sie entfallen-
cun des Etats contractants sont versees par ces derniers den Beiträge zu Beginn eines jeden Jahres durch Ver-
au commencement de chaque annee, par l'intermediaire mittlung des Ministeriums der Auswärtigen Angelegen-
du Ministere des Affaires etrangeres de la Republique heiten der Französischen Republik an die "Caisse des
franc;:aise, a la Caisse des depöts et consignations, a depöts et consignations" in Paris; dort werden sie je
Paris, d'ou elles seront retirees, au fur et a. mesure des nach Bedarf auf Anweisung des Direktors des Amtes
besoins, sur mandats du directeur de l'Offi.ce. abgehoben.
Article 5 Artikel 5
Les Hautes Parties contractantes se reservent la faculte Die Hohen Vertragsparteien behalten sich das Recht
d'apporter, d'un commun accord, au present arrange- vor, an diesem Ubereinkommen im gegenseitigen Einver-
ment les modifications dont l'experience demontrerait nehmen diejenigen Änderungen vorzunehmen, die sich
l'utilite. auf Grund der gemachten Erfahrungen als zweckdien-
lich erweisen.
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Article 6 Artikel 6
Les Gouvernements qui n'ont pas s·igne le present Regierungen, die dieses Ubereinkommen nicht unter-
arrangement sont admis a y adherer sur leur demande. zeichnet haben, können ihm auf Antrag beitreten. Der
Cette adhesion sera notifiee par la voie diplomatique Beitritt wird der französischen Regierung und von dieser
au Gouvernement fran<;ais, et par celui-ci aux autres den· anderen Vertragsregierungen auf diplomatischem
Gouvernements contractants; elle comportera l'engage- Wege notifiziert; er enthält die Verpflichtung, nach Maß-
ment de participer par une contribution aux frais de gabe des Artikels 3 einen Beitrag zu den Kosten des
l'Office, dans !es conditions visees a l'article 3. Amtes zu leisten.
Article 7 Artikel 7
Le present arrangement sera ratifie dans les condi- Dieses Ubereinkommen bedarf der Ratifikation nach
tions suivantes: Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Chaque Puissance adressera, dans le plus court delai Jede Macht übermittelt ihre Ratifikation möglichst
possible, sa ratification au Gouvernement franc;ais, par bald der französischen Regierung; diese setzt die anderen
!es soins duquel il en sera donne avis aux autres pays Unterzeichnerstaaten davon in Kenntnis.
signataires.
Les ratifications resteront deposees dans les archives Die Ratifikationen werden im Archiv der französischen
du Gouvernement franc;ais. Regierung hinterlegt.
La presente convention entrera en vigueur, pour cha- Dieses Ubereinkommen tritt für jeden Unterzeichner-
que pays signataire, le jour meme du depöt de son acte staat am Tag der Hinterlegung seiner Ratifikationsur-
de ratification. kunde in Kraft.
Article 8 Artikel 8
Le present arrangement est conclu pour une periode Dieses Ubereinkommen wird für einen Zeitabschnitt
de sept annees. A l'expiration de ce terme, il continuera von sieben Jahren geschlossen. Nach Ablauf dieser Frist
a demeurer executoire pour de nouvelles periodes de bleibt es jeweils für weitere sieben Jahre zwischen den
sept ans entre les Etats qui n'auront pas notifie, une Staaten in Kraft, die nicht ein Jahr vor Ablauf der be-
annee avant l'echeance de chaque periode, rintention treffenden Frist ihre Absicht notifiziert haben, das Uber-
d'en faire cesser les effets en ce qui les concerne. einkommen für sich außer Kraft zu setzen.
En foi de quoi les soussignes, a ce dument auto- Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten
rises, ont arrete le present arrangement en un seul Unterzeichneten dieses Ubereinkommen in einer Ur-
exemplaire, qu'ils ont revetu de leurs cachets; cet exem- schrift beschlossen; die Urschrift wurde mit ihren Siegeln
plaire restera depose dans les archives du Gouverne- versehen und im Archiv der französischen Regierung
ment fran<;ais et des copies certifiees conformes seront hinterlegt; die Vertragsparteien erhalten auf diploma-
remises, par Ja voie diplomatique, aux Parties contrac- tischem Wege beglaubigte Abschriften.
tantes.
Ledit exemplaire pourra etre signe jusqu'au 30 avril Die Urschrift kann bis zum 30. April 1924 unterzeichnet
1924 inclusivement. werden.
Fait a Paris, Je 25 janvier 1924. Geschehen zu Paris am 25. Januar 1924.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1974 679
Annexe Anlage
Statuts Organiques Satzung
de l'Office International des Epizooties des Internationalen Tierseuchenamts
Article Premier Artikel 1
II est institue a Paris un Office international des Es wird in Paris ein Internationdles Tierseuchenamt
Epizooties relevant des Etats qui acceptent de prendre. errichtet; es ist denjenigen Staaten unterstellt, die sich
part a son fonctionnement. an seiner Tätigkeit beteiligen.
Article 2 Artikel 2
L'Office ne peut s'immiscer en aucune fa<;:on dans l'ad- Das Amt darf sich nicht in die Verwaltung der einzel-
ministration des differents Etats. nen Staaten einmischen.
11 est independant des autorites du pays dans lequel Es ist unabhängig von den Behörden des Staates, in
il est place. dem es seinen Sitz hat.
11 correspond directement avec !es autorites superieu- Es verkehrt unmittelbar mit den für die Tierseuchen-
res ou services charges, dans !es divers pays, de Ja bekämpfung zuständigen obersten Behörden oder Dienst-
police sanitaire des animaux. stellen der verschiedenen Staaten.
Article 3 Artikel 3
Le Gouvernement de la Republique fran<;:aise prendra, Die Regierung der Französischen Republik wird auf
sur la demande du Comite international vise a l'article 6, Antrag des in Artikel 6 bezeichneten internationalen
!es dispositions necessaires pour faire reconnaitre !'Of- Ausschusses die erforderlichen Vorkehrungen treffen,
fice comme etablissement d'utilite publique. damit das Amt als gemeinnützige Anstalt anerkannt
wird.
Article 4 Artikel 4
L'Office a pour objet principal: Hauptaufgabe des Amtes ist es,
a) De provoquer et de coordonner toutes recherches a) alle Forschungen und Versuche über Wesen und Ver-
ou experiences interessant la pathologie ou la prophy- hütung ansteckender Tierkrankheiten, für die eine
iaxie des maladies infectieuses du betail, pour les- internationale Zusammenarbeit zweckmäßig erscheint,
quelles il y a lieu de faire appel a la collaboration zu veranlassen und zu koordinieren;
internationale;
b) De rncueillir et de porter a la connaissance des Gou- b) Tatsachen und Schriftstücke von allgemeinem Inter-
vernements et de leurs services sanitaires les faits esse über den Stand der Tierseuchen und die Maß-
et documents d'un interet general concernant la nahmen zu ihrer Bekämpfung zu sammeln und sie
marche des maladies epizootiques et les moyens em- den Regierungen und ihren mit der Tierseuchenbe-
ployes pour !es combattre; kämpfung befaßten Dienststellen zur Kenntnis zu brin-
gen;
c) D'etudier les projets d'accords internationaux relatifs c) Entwürfe internationaler Ubereinkünfte über die Tier-
a la police sanitaire des animaux et de mettre a la seuchenbekämpfung zu prüfen und den Regierungen,
disposition des Gouvernements signataires de ces ac- die diese Ubereinkünfte unterzeichnen, die Mittel für
cords !es moyens d'en contröler l'execution. die Uberwachung ihrer Durchführung zur Verfügung
zu stellen.
Article 5 Artikel 5
Les Gouvernements adressent a !'Office: Die Regierungen übermitteln dem Amt
1. Par la voie telegraphique, notification des premiers 1. auf telegrafischem Wege Anzeigen über erstmalige<.
cas de peste bovine ou de fievre aphteuse constates Auftreten von Rinderpest oder Maul- und Klauen-
dans un pays ou dans une region jusque-la indemnes; seuche in einem bis dahin seuchenfreien Staat oder
Gebiet;
2. A intervalles reguliers, des bulletins etablis suivant 2. in regelmäßigen Zeitabständen Berichte nach einem
un modele adopte par le Comite, donnant !es rensei- vom Ausschuß festgesetzten Muster, die über Vorkom-
gnements sur la presence et l'extension des maladies men und Verbreitung nachstehender Krankheiten Aus-
comprises dans la liste suivante: kunft geben:
Peste bovine, Rinderpest,
Fievre aphteuse, Maul- und Klauenseuche,
Peripneumonie contagieuse, ansteckende Lungenseuche,
Fievre charbonneuse, Rauschbrand,
Clavelee, Schafpocken,
Rage, Tollwut,
Morve, Rotz,
Dourine, Beschälseuche,
Peste du porc. Schweinepest.
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
La liste des maladies auxquelles s· appliquent l'une ou Die Liste der Krankheiten, auf welche eine der vor-
l' autre des dispositions qui precedent peut etre revisee stehenden Bestimmungen Anwendung findet, kann vom
par le Comite, saus reserve de l'approbation des Gou- Ausschuß vorbehaltlich der Genehmigung durch die Re-
vernements. gierungen revidiert werden.
Les Gouvernements font part a !'Office des mesures Die Regierungen teilen dem Amt mit, welche Maßnah-
qu'ils prennent pour combattre les epizooties, notamment men sie zur Bekämpfung der Tierseuchen treffen, insbe-
de celles qu'ils instituent aux frontieres pour proteger sondere Maßnahmen, die sie an der Grenze zum Schutz
leur territoire contre les provenances des pays conta- ihres Hoheitsgebiets gegen das Einschleppen aus ver-
mines. Autant que possible ils repondent aux demandes seuchten Staaten anordnen. Die Regierungen beantwor-
de renseignements qui leur sont adressees par l'Office. ten nach Möglichkeit Ersuchen des Amtes um Auskunft.
Article 6 Artikel 6
L'Office est place saus l'autorite et le contröle d'un Das Amt untersteht der Weisungsbefugnis und Aufsicht
Comite international qui est compose de representants eines internationalen Ausschusses, der aus von den Teil-
techniques, designes par les Etats participants, a raison nehmerstaaten benannten sachverständigen Vertretern
d'un representant pour chaque Etat. besteht, und zwar je einem Vertreter für jeden Vertrags-
staat.
Article 7 Artikel 7
Le Comite de l'Office se reunit periodiquement au Der Ausschuß des Amtes tritt in bestimmten Zeitab-
moins une fois par an; la duree de ses sessions n'est ständen mindestens einmal im Jahr zusammen; die Dauer
pas limitee. der Tagungen ist nicht beschränkt.
Les membres du Comite elisent, par scrutin secret, un Die Mitglieder des Ausschusses wählen in geheimer
µresident dont Je mandat a une duree de trois ans. Abstimmung einen Präsidenten; seine Amtszeit beträgt
drei Jahre.
ArticJe 8 Artikel 8
Le fonctionnement de l'Office est ctssure pctr un per- Die Tätigkeit des Amtes wird durch besoldetes Per-
sonnel retribue comprenant: sonal wahrgenommen; es besteht aus
un directeur; einem Direktor,
des fonctionnaires techniques; Fachbeamten,
les agents necessaires a Ja marche de !'Office. den für den Betrieb des Amtes erforderlichen sonstigen
Bediensteten.
Le directeur est nomme par le Comite. Der Direktor wird vom Ausschuß ernannt.
Le directeur assiste aux seances du Comite avec voie Der Direktor nimmt mit beratender Stimme dn den
consultative. Sitzungen des Ausschusses teil.
La nomination et la revocation des employes de taute Die Ernennung und Entlassung der Bediensteten aller
categorie appartiennent au directeur, qui en rend campte Laufbahngruppen obliegt dem Direktor; er erstattet dem
dll Comite. Ausschuß darüber Bericht.
Article 9 Artikel 9
Les renseignements recueillis par l'Office sont portes Die beim Amt eingegangenen Auskünfte werden den
ü la connaissance des Etats participants par la voie d'un Teilnehmerstaaten durch einen Bericht oder durch be-
bulletin ou par des communications speciales qui l·eur sondere Mitteilungen zur Kenntnis gebracht, die ihnen
sont adressees soit d'office, soit sur leur demande. von Amts wegen oder auf Antrag zugehen.
Les notifications relatives aux premiers cas de peste Anzeigen über das erstmalige Auftreten von Rinderpest
bovine ou de fievre aphteuse sont transmises telegraphi- oder Maul- und Klauenseuche werden sofort nach ihrem
quement, aussitöt recues, aux Gouvernements et aux Eingang den Regierungen und den mit der Tierseuchen-
services sanitaires. bekämpfung befaßten Dienststellen telegrafisch übermit-
telt.
L'Office expose, en outre, periodiquement, les resul- Das Amt gibt ferner in bestimmten Zeitabständen amt-
tats de son activite dans des rapports officiels qui sont liche Berichte über die Ergebnisse seiner Arbeit heraus
communiques aux Gouvernements participants. und übermittelt sie den Teilnehmerregierungen.
Article 10 Artikel 10
Le Bulletin, qui parait au moins une fois par mois, Das Bulletin erscheint mindestens einmal im Monat; es
comprend notamment: umfaßt u. a.
1. Les lois et reglements generaux ou locaux promulgues 1. die Gesetze und Verordnungen allgemeiner oder ört-
dans les diff erents pays concernant les maladies trans- licher Natur, die in den einzelnen Staaten über an-
missibles du betail; steckende Tierkrankheiten erlassen werden;
2. Les renseignements concernant la marche des mala- 2. Mitteilungen übe,r den Verlauf ansteckender Tier-
dies infectieuses des animaux; krankheiten;
3. Les statistiques interessant l'etat sanitaire du cheptel 3. statistische Angaben, die den Gesundheitszustand des
mondial; Viehbestands der Welt betreffen;
4. Des indications bibliographiques. 4. bibliographische Mitteilungen.
Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1974 681
La langue officielle de l'Office et du Bulletin est la Die Amtssprache des Amtes und des Bulletins ist Fran-
langue franc;aise. Le Comite pourra decider que des zösisch, Der Ausschuß kann beschließen, daß Teile des
parties du Bulletin seront publiees en d'autres langues. Bulletins in anderen Sprachen veröffentlicht werden,
Article 11 Artikel 11
Les depenses necessaires au fonctionnement de l'Of- Die für die Tätigkeit des Amtes benötigten Kosten
tice sont couvertes par les Etats signataires de l'arran- werden von den Unterzeichnerstaaten des Ubereinkom-
gement et par ceux qui pourront y adherer par la suite, mens und von denjenigen Staaten getragen, die ihm
dont la contribution est etablie suivant les categories später beitreten; ihr Beitrag wird nach Maßgabe folgen-
ci-apres: der Klassen festgesetzt:
1[(' categorie, a raison de 25 unites, 1. Beitragsklasse je 25 Einheiten,
2<' categorie, c'i raison de 20 unites, 2. Beitragsklasse je 20 Einheiten,
]P categorie, a raison de 15 unites, 3. Beitragsklasse je 15 Einheiten,
4e categorie, a raison de 10 unites, 4. Beitragsklasse je 10 Einheiten,
5e categorie, a raison de 5 unites, 5. Beitragsklasse je 5 Einheiten,
5e categorie, a raison de 3 unites, 6. Beitragsklasse je 3 Einheiten,
sur la base de cinq cents francs par unite. auf der Grundlage von je 500 Franken für die Einheit.
Chaque Etat est libre de choisir la categorie dans Jedem Staat steht es frei, die Beitragsklasse zu wählen,
laquelle il desire s'inscrire. 11 lui sera toujours loisible in die er sich eintragen lassen will. Es. bleibt ihm über-
de s'inscrire ulterieurement dans une categorie supe- lassen, sich späte,r in eine höhere Klasse eintragen zu
rieure. lassen.
Article 12 Artikel 12
11 est preleve sur les ressources annuelles une somme Ein bestimmter Betrag der jährlichen Einnahmen ist
destinee a la constitution d'un fonds de reserve. Le total vorweg zur Bildung eines Reservefonds zu verwenden.
de cette reserve, qui ne peut exceder le montant du Der Gesamtbetrag dieses Reservefonds, der die Höhe des
budgPt annuel, est place en fonds d'Etat de premier ordre. jährlichen Haushalts nicht überschreiten darf, ist in erst-
klassigen Staatspapieren anzulegen.
Art i c I e 13 Art i k e 1 13
Les membres du Comite rec;oivent sur les fonds affec- Die Mitglieder de,s Ausschusses erhalten aus den fü1
tes au fonctionnement de l'Office une indemnite de frais die Tätigkeit des Amtes bereitgestellten Mitteln Reise-
de deplacement. lls rec;oivent, en outre, un jeton de kosten. Sie erhalten ferner Sitzungsgeld für jede Sitzung,
presence pour chacune des seances auxquelles ils assis- an der sie teilnehmen.
tent.
A r t i c l e 14 Artikel 14
Le Comite fixe la somme a prelever annuellement sur Der Ausschuß setzt den Betrag fest, der jährlich dem
son budget pour contribuer a assurer une pension de Haushalt als Beitrag zum Ruhegeld für das Personal des
rPtraite au personnel de !'Office. Amtes zu entnehmen ist.
Art i c I e 15 Artikel 15
Le Comile etablit son budget annuel et approuve le Der Ausschuß stellt seinen Jahreshaushaltsplan auf und
compte rendu des depenses. Il arrete le reglement orga- genehmigt die Abrechnung der Ausgaben. Er beschließt
nique du personnel, ainsi que toutes dispositions neces- die Personalordnung sowie alle für die Tätigkeit des
saires au fonctionnement de !'Office. Amtes erforderlichen Vorschriften.
Ce reglement ainsi que ces dispositions sont commu- Die Personalordnung und die Vorschriften werden vom
niques par le Comite aux Etats participants et ne pour- Ausschuß den Teilnehmerstaaten mitgeteilt und dürfen
ront pas etre modifies sans leur assentiment. nur mit ihrer Zustimmung geändert werden.
Article 16 Artikel 16
Un expose de la gestion des fonds de l'Office est Nach Abschluß eines jeden Rechnungsjahrs wird den
presente annuellement aux Etats participants apres la Teilnehmerstaaten ein Bericht über die Verwaltung der
clöture de J'exercice. Mittel des Amtes unterbreitet.
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Korea
über Sichtvermerke
Vom 3. Mai 1974
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Korea
ist durch Notenwechsel vom 17. November 1972 eine
Vereinbarung über Sichtvermerke abgeschlossen
worden. Der Notenwechsel ist
am 24. Januar 1974
in Kraft getreten; er wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 3. Mai 1974
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. S c h i ff e r
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1974 683
Der Botschafter
der
Bundesrepublik Deutschland Seoul, 17. November 1972
Herr Minister,
ich beehre mich, im Namen der Regierung der Bundes- 6. Die zuständigen Behörden beider Länder behalten
republik Deutschland folgende Vereinbarung zwischen sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der gelten oder nach allgemeinen ausländerrechtlichen
Regierung der Republik Korea zur Erleichterung des Bestimmungen aus anderen Gründen zurückgewiesen
Reiseverkehrs auf der Grundlage des innerstaatlichen werden müssen, die Einreise oder den Aufenthalt zu
Rechts beider Länder vorzuschlagen: verweigern.
1. Deutsche, die einen gültigen deutschen Reisepaß be- 7. Die Regierung der Republik Korea wird Staatsan-
sitzen und nicht beabsichtigen, eine Erwerbstätigkeit gehörigen der Republik Korea, deren Entfernung aus
in Korea auszuüben, können ohne Sichtvermerk in der Bundesrepublik Deutschland die Behörden der
die Republik Korea einreisen, sich dort bis zu 60 Tage Bundesrepublik Deutschland beabsichtigen, jederzeit
aufhalten und das Land ohne Ausreisegenehmigung ohne besondere Erlaubnis die Wiedereinreise in die
wieder verlassen. Republik Korea gestatten und ihnen die für die Rück-
kehr in die Republik Korea gegebenenfalls erforder-
Eine Verlängerung des Aufenthalts um weitere drei- lichen Papiere ausstellen.
ßig Tage wird Deutschen von den zuständigen kore-
anischen Behörden auf Antrag und bei Vorlage einer 8. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird
Bescheinigung über die Notwendigkeit der Verlänge- Deutschen, deren Entfernung aus der Republik Korea
rung des Aufenthalts ohne Verzögerung gewährt. die Behörden der Republik Korea beabsichtigen,
jederzeit und ohne besondere Erlaubnis die Wieder-
2. Deutsche, die beabsichtigen, sich länger als sechzig einreise in die Bundesrepublik Deutschland gestatten
Tage in der Republik Korea aufzuhalten oder dort und die für die Rückkehr in die Bundesrepublik
eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können in die Re- Deutschland gegebenenfalls erforderlichen Papiere
publik Korea einreisen und sich dort aufhalten, wenn ausstellen.
sie einen gültigen deutschen Reisepaß und einen
9. Die Regierung jedes der beiden Vertragsstaaten kann
Sichtvermerk der zuständigen diplomatischen oder
die vorstehenden Bestimmungen aus Gründen der
konsularischen Vertretung der Republik Korea be-
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorübergehend
sitzen.
ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung ist der
3. Staatsangehörige der Republik Korea, die einen gül- Regierung des anderen Vertragsstaates auf diploma-
tigen Reisepaß der Republik Korea besitzen und nicht tischem Wege zu notifizieren. Das gleiche Verfahren
beabsichtigen, eine Erwerbstätigkeit in der Bundes- gilt für die Aufhebung der Aussetzung.
republik Deutschland auszuüben, können ohne Auf- 10. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,
enthaltserlaubnis (Sichtvermerk) in die Bundesrepu- sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
blik Deutschland einreisen, sich dort höchstens drei Deutschland gegenüber der Regierung der Republik
Monate aufhalten und das Land ohne Ausreisegeneh- Korea innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
migung wieder verlassen. der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
4. Staatsangehörige der Republik Korea, die beabsich- 11. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald beide Re-
tigen, länger als drei Monate in der Bundesrepublik gierungen einander mitgeteilt haben, daß die inner-
Deutschland zu bleiben oder dort eine Erwerbstätig- staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
keit auszuüben, können in die Bundesrepublik erfüllt sind. Sie kann jederzeit unter Einhaltung
Deutschland einreisen und sich dort aufhalten, wenn einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden.
sie einen gültigen Reisepaß der Republik Korea und
eine von der zuständigen diplomatischen oder kon- Die Kündigung ist der Regierung des anderen Ver-
sularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutsch- tragsstaates auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
land in der Form des Sichtvermerks erteilte Aufent-
haltserlaubnis besitzen. Falls sich die Regierung der Republik Korea mit den
unter den Nummern 1 bis 11 enthaltenen Vorschlägen
5. Die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs befreit
einverstanden erklärt, wird diese Note und die das Ein-
Staatsangehörige der Republik Korea und Deutsche
nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und Vor- verständnis ausdrückende Antwortnote Eurer Exzellenz
schriften der Bundesrepublik Deutschland und der eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen
Republik Korea in bezug auf die Einreise, den (vor- bilden.
übergehenden oder ständigen) Aufenthalt sowie die
Beschäftigung oder berufliche Tätigkeit von Auslän- Genehmigen Sie, Herr Minister, die erneute Versiche-
dern zu beachten. rung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Sarrazin
Seiner Exzellenz
Herrn Kirn Yong Shik
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Seoul
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
Seoul 17. November 1972
OBJ-1049
Herr Botschafter,
ich beehre mich, den Empfang der Nute Eurer Exzel-
lenz vom 17. November 1972 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
Es folgt der Wortlaut der deutschen Note
Ich beehre mich ferner, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Regierung der Republik Korea sich mit den in
der vorstehend zitierten Note Eurer Exzellenz enthalte-
nen Vorschlägen einverstanden erklärt, sowie zu bestäti-
gen, daß die Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote
eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen
über diese Angelegenheit bilden sollen.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die erneute Ver-
sicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Kirn Yong Sh i k
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Wilfried Sarrazin
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Se o u 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag· Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bek.anntmddrnngen veröffentlidit
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn t, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
dUf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredrnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten). lw1 liPferunq qegen Vorausredrnunq 1,35 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträqt 5,5 0/o.