629
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1974 Nr. 25
Tag I n halt Seite
18. 2. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . 629
22. 3. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Liberia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b31
29. 3. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 632
29. 3. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5·34
1. 4. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über den zwischenstaat-
lichen Austausch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten . . . . . . . . 636
16. 4. 74 Bekanntmachung einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gestellung von beigeordneten
Sachverständigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . H36
22. 4. 74 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Durchführung einer europäischen Aktion auf dem
Gebiet des Umweltschutzes zum Thema „Behandlung von Klärschlamm" . . . . . . . . . . . . . . 639
22. 4. 74 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Durchführung einer europäischen Aktion auf dem
Gebiet des Umweltschutzes zum Thema „Analyse der organischen Mikroverunreinigungen
im Wasser" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b44
22. 4. 74 Bekanntmachung der Vereinbarung über die Durchführung einer europäischen Aktion auf
dem Gebiet des Umweltschutzes zum Thema „Forschungsarbeiten über das physikalisch-
chemische Verhalten von Schwefeldioxyd in der Atmosphäre" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b49
22. 4. 74 Bekanntmachung der Vereinbarung über die Durchführung einer europäischen konzer-
tierten Aktion auf dem Gebiet der Metallurgie zum Thema „Werkstoffe für Meerwasser-
entsalzungsanlagen" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 654
22. 4. 74 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Durchführung einer europäischen konzertierten
Aktion auf dem Gebiet der Metallurgie zum Thema „Werkstoffe für Gasturbinen" . . . . . . 659
22. 4. 74 Bekanntmachung der Vereinbarung über die Durchführung einer europäischen Aktion auf
dem Gebiet des Fernmeldewesens zum Thema „Phasengesteuerte Gruppenstrahler" . . . . . 664
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
über Kapitalhilfe
Vom 18. Februar 1974
In Lagos ist am 14. Dezember 1973 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Bundesrepublik
Nigeria über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 14. Dezember 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 18. Februar 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. B ö r n s t e i n
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-
schluß oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
und
Darlehensvertrages in Nigeria erhoben werden.
die Regierung der Bundesrepublik Nigeria
Artikel 4
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Be-
ziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Die Regierung der Bundesrepublik Nigeria überläßt un-
der Bundesrepublik Nigeria, ter der Voraussetzung angemessener und redlicher Ge-
schäftsbedingungen bei den sich aus der Darlehens-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen gewährung ergebenden Transporten von Personen und
durch fruchtbare Zusammenarbeif auf dem Gebiet der Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, feranten die freie Wahl der Transportunternehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die gleichmäßige und gleich-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- berechtigte Beteiligung der deutschen und nigerianischen
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Verkehrsunternehmen ausschließen oder erschweren, und
erteilt - soweit notwendig - die für eine Beteiligung
in der Absicht, die Entwicklung der nigerianischen der deutschen Transportunternehmen erforderlichen Ge-
Wirtschaft zu fördern, nehmigungen.
Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen:
Die Auftragsvergabe für Lieferungen und Leistungen
für das Vorhaben, die aus dem Darlehen bezahlt werden,
Artikel 1 wird im Darlehensvertrag mit der Kreditanstalt für Wie-
Die Regierung der Bundesrepub_lik Deutschland ermög- deraufbau geregelt.
licht es der Regierung der Bundesrepublik Nigeria bei Artikel 6
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
für das Vorhaben „Bau der Phase III der Eko-Brücke in
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Lagos", ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt zwei-
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
unddreißig Millionen Deutsche Mark aufzunehmen.
nisse der Industrie des Landes Berlin bei sonst gleichen
Bedingungen bevorzugt berücksichtigt werden.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-
gungen (einschtießlich der Frage der Devisenkostenfinan- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
zierung), zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
schen dem Darlehensnehmer Bundesrepublik Nigeria und für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel- Bundesrepublik Nigeria innerhalb von drei Monaten nach
tenden Rechtsvorschriften unterliegen. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
rung abgibt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Nigeria stellt die Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern in Kraft.
GESCHEHEN zu Lagos, am 14. Dezember 1973 in vier
Urschriften, je zwei in deutscher und in englischer Spra-
che, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
E. F. Jung
Für die Regierung der Bundesrepublik Nigeria
Shehu Alhaji Shagari
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 631
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über Kapitalhilfe
Vom 22. März 1974
In Monrovia ist am 18. Januar 1974 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Libe-
ria über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 18. Januar 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 22. März 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. B ö r n s t e in
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Liberia
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) für das Vorhaben „Wasserversorgung der Orte
und Voinjama, Sanokole und Gbarnga" ein Darlehen bis
die Regierung der Republik Liberia zur Höhe von insgesamt zehn Millionen Deutsche
Mark.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Artikel 2
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Be-
der Republik Liberia,
dingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
schriften unterliegen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- (2) Die Regierung der Republik Liberia garantiert
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-
lungen und den sich daraus ergebenden Transfer in Er-
in der Absicht, die Entwicklung der liberianischen füllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf
Wirtschaft zu fördern, Grund der abzuschließenden Darlehensverträge.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Republik Liberia stellt die Kredit-
Artikel 1 anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
licht es der Public Utilities Authority, Monrovia, bei der oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Darlehens-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für verträge in der Republik Liberia erhoben werden.
die nachstehenden beiden Vorhaben zwei Darlehen auf-
zunehmen, und zwar: Artikel 4
a) für das Vorhaben „Ausbau des Stromverteilungsnetzes Die Regierung der Republik Liberia überläßt bei den
Monrovia (Phase II)" ein Darlehen bis zur Höhe von sich aus der Darlehensgewährung möglicherweise er-
insgesamt zehn Millionen Deutsche Mark, gebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß- sichtigt werden, wenn immer ihre Konkurrenzfähigkeit
nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh- gegeben ist.
men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
Artikel 7
gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Artikel 5 sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
Darlehen bezahlt werden, sind international öffentlich desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei- Republik Liberia innerhalb von drei Monaten nach In-
chendes festgelegt wird. krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt. .
Artikel 6
Artikel 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug- in Kraft.
GESCHEHEN zu Monrovia am 18. Januar 1974 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Neubert
Für die Regierung der Republik Liberia
Stephen T o I b e r t
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe
Vom 29. März 1974
In Nairobi ist am 28. Februar 1973 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 28. Februar 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 29. März 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Bö r n s t ein
Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 633
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
und oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-
die Regierung der Republik Kenia vertrages in Kenia erhoben werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Artikel 4
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den
der Republik Kenia, sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
durch weitere fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Ge- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
biet der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Transportmittel. Sie trifft keine Maßnahmen, welme die
Beteiligung der deutschen Verkehrsunternehmen aus-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, die Entwicklung der kenianischen
Wirtschaft zu fördern, Artikel 5
sind wie folgt übereingekommen: Lieterungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
Darlehen bezahlt werden, werden international öffent-
Artikel 1 lich ausgeschrieben, soweit nicht im Einzelfall etwas
Abweichendes festgelegt wird.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Regierung der Republik Kenia, bei der Kredit-
Artikel b
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die
Phasen III und IV des Mwea Tebere - Reisbewässe- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
rungsprojekts ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der
zwei Millionen Deutsche Mark aufzunehmen. Darlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
nisse· der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
Artikel 2 sichtigt werden.
Die Verwendung des Darlehens sowie die Bedingungen, Artikel 7
zu denen es gewährt wird, bestimmt sich nach dem zwi- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
schen der Regierung der Republik Kenia und der Kredit- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
,mstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Vertrag, der für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Re-
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- publik Kenia innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
vorschriften unterliegt. treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
gibt.
Artikel 3 Artikel 8
Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kredit- Dieses Abkommen tritt am Tc1qe seine1 l i11ter1e1ch11ung
c1nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und in Kraft.
GESCHEHEN zu Nairobi, am 28. Februar 1973 in vier
Urschriften, je zwei in deutscher und in englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Ruh f u s
Für die Regierung der Republik Kenia
Mwai Kib a k i
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe
Vom 29. März 1974
In Nairobi ist am 28. Februar 1973 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 8
am 28. Februar 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 29. März 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. B ö r n s t e i n
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
die Regierung der Republik Kenia gen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen
dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Be- aufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Bundes-
ziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften un-
der Republik Kenia, terliegt.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 3
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-
in der Absicht, die Entwicklung der kenianischen Wirt- vertrages in Kenia erhoben werden.
schaft zu fördern,
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den
Artikel 1 sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
licht es der Regierung der Republik Kenia bei der Kredit- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Trans-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die portunternehmen, trifft keine Maßnahme, welche die
Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung der Beteiligung der deutschen Verkehrsunternehmen aus-
Stadt Nakuru ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
4 Mio (vier Millionen) Deutsche Mark aufzunehmen. die erforderlichen Genehmigungen.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 635
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen, die aus dem Darlehen be- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
zahlt werden, sind international öffentlich auszuschrei- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
ben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
gelegt wird. desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach In-
Artikel 6
krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt abgibt.
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug- Artikel 8
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
sichtigt werden. in Kraft.
GESCHEHEN zu Nairobi, 28. Februar 1973 in vier Ur-
schriften, je zwei in deutscher und in englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Ruh f u s
Für die Regierung der Republik Kenia
Mwai Kib a k i
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den zwisdtenstaatlichen Austausch
von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten
Vom 1. April 1974
Das Ubereinkommen vom 5. Dezember 1958 über
den zwischenstaatlichen Austausch von amtlichen
Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten
(Bundesgesetzbl. 1969 II S. 997) tritt nach seinem
Artikel 17 Satz 2 für
Irak am 27. Dezember 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 11. Dezember 1973 (Bun-
desgesetzbl. 1974 II S. 19).
Bonn, den 1. April 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v o n S c h e n c k
Bekanntmachung
einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gestellung von beigeordneten Sachverständigen
Vom 16. April 1974
In Genf ist am 28. Februar 1974 eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Internationalen Arbeits-
organisation über die Gestellung von beigeord-
neten Sachverständigen unterzeichnet worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Nummer 12
am 28. Februar 1974
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 16. April 1974
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Schwarz
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den zwisdtenstaatlichen Austausch
von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten
Vom 1. April 1974
Das Ubereinkommen vom 5. Dezember 1958 über
den zwischenstaatlichen Austausch von amtlichen
Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten
(Bundesgesetzbl. 1969 II S. 997) tritt nach seinem
Artikel 17 Satz 2 für
Irak am 27. Dezember 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 11. Dezember 1973 (Bun-
desgesetzbl. 1974 II S. 19).
Bonn, den 1. April 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. v o n S c h e n c k
Bekanntmachung
einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gestellung von beigeordneten Sachverständigen
Vom 16. April 1974
In Genf ist am 28. Februar 1974 eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Internationalen Arbeits-
organisation über die Gestellung von beigeord-
neten Sachverständigen unterzeichnet worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Nummer 12
am 28. Februar 1974
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 16. April 1974
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Schwarz
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 637
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gestellung von beigeordneten Sachverständigen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anderen nicht zum Internationalen Arbeitsamt ge-
und hörenden Stelle Weisungen weder erbitten noch ent-
gegennehmen.
die Internationale Arbeitsorganisation
(g) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland trägt
sind wie folgt übereingekommen: alle feststellbaren Kosten im Zusammenhang mit der
Beschäftigung eines beigeordneten Sachverständigen,
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ver-
insbesondere die Gehälter, Vergütungen, Versiche-
pflichtet sich, im Zusammenhang mit den Programmen
rungskosten und Beförderungskosten zum und vom
der Internationalen Arbeitsorganisation über technische Dienstort.
Zusammenarbeit oder mit Vorhaben, mit deren Durch-
führung diese Organisation beauftragt worden ist, bei- 2. Die Organisation verpflichtet sich, der Regierung
geordnete Sachverständige entsprechend den folgenden der Bundesrepublik Deuts-c:hland Anträge auf Gestellung
Grundsätzen zur Verfügung zu stellen: von beigeordneten Sachverständigen vorzulegen, für die
(a) Beigeordnete Sachverständige werden der Organisa- nach Auffassung des Internationalen Arbeitsamts geeig-
tion auf Grund besonderer Einzelanträge der Emp- nete Bewerber in der Bundesrepublik Deutschland vor-
fangsstaaten zur Verfügung gestellt; sie werden zur handen sind. Jeder Antrag enthält in der Regel eine Be-
Unterstützung der Sachverständigen der Organisa- schreibung der Tätigkeit; er enthält ferner den Namen
tion eingesetzt. Beigeordnete Sachverständige wer- und die Staatsangehörigkeit des zu unterstützenden
den in einen Staat nur nach dessen Zustimmung ent- Sachverständigen und gegebenenfalls einen Hinweis
sandt; sie verbleiben dort nur mit Einwilligung die- darauf, ob der Antrag auch einer anderen Regierung vor-
ses Staates. gelegt worden ist, die der Organisation oeigeordnete
Sachverständige zur Verfügung stellt.
(b) Beigeordnete Sachverständige werden am Sitz des
Internationalen Arbeitsamts nicht in Planstellen ein- 3. Ohne zur Gestellung einer bestimmten Anzahl von
gewiesen. beigeordneten Sachverständigen innerhalb einer bestimm-
(c) Die endgültige Entscheidung über den Einsatz eines ten Zeit verpflichtet zu sein, wird sich die Regierung der
beigeordneten Sachverständigen liegt beim Interna- Bundesrepublik Deutschland nach besten Kräften be-
tionalen Arbeitsamt und bei der Regierung des Emp- mühen, für jeden bei ihr nach Nummer 2 gestetlten An-
fangsstaats. trag geeignete Bewerber zu finden; sie wird dem Inter-
(d) Für beigeordnete Sachve,rständige gelten während nationalen Arbeitsamt da,s Ergebnis ihrer Bemühungen
ihres Einsatzes als internationale Bedienstete beim innerhalb einer angemessenen Frist mitteilen. Erforder-
Internationalen Arbeitsamt die Personalordnung und lichenfalls ergreift das Internationale Arbeitsamt die not-
die sonstigen Vorschriften des Internationalen Ar- wendigen Maßnahmen, um vor der endgültigen Entschei-
beitsamts nach Maßgabe ihres Einstellungsschreibens. dung über die Auswahl von Sachverständigen eine Rück-
Das Internationale Arbeitsamt unterrichtet die Re- sprache mit den Bewerbern zu vereinbaren.
gierung der Bundesrepublik Deutschland über alle 4. Jeder beigeordnete Sachverständige wird in der
Anderungen der Personalordnung oder der sonstigen Regel im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertrags-
die beigeordneten Sachverständigen betreffenden parteien entsprechend seinen Qualifikationen und Erfah-
Vorschriften. rungen nach der Vergütungsgruppe P 1 Stufe 1 oder P 2
(e) Die Regierung de·r Bundesrepublik Deutschland und Stufe 1 eingestellt. Der beigeordnete Sachverständige
der beigeordnete Sachverständige sind von Beitrags- wird zunächst für höchstens 12 Monate eingesetzt; dieser
zahlungen an den Gemeinsamen Altersversorgungs- Zeitabschnitt kann jedoch vom Internationalen Arbeits-
fonds der Vereinten Nationen (UNJSPF) unter der amt mit Zustimmung der Regierungen der Bundesrepu-
Bedingung befreit, daß die Regierung der Bundes- blik Deutschland und des Empfangsstaats verlängert wer-
republik Deutschland bestätigt, durch die erforder- den.
lichen Maßnahmen einen angemessenen Schutz des 5. Sobald ein beigeordneter Sachverständiger vom
beigeordneten Sachverständigen im Rahmen des Internationalen Arbeitsamt und vom Empfangsstaat ange-
innerstaatlichen Systems der Sozialen Sicherheit zu nommen und der Zeitpunkt seines Dienstantritts vorläufig
gewährleisten. Wenn ein beigeordneter Sachverstän- festgesetzt worden ist, zahlt die Regierung der Bundes-
diger Mitglied des UNJSPF geworden ist und nach republik Deutschland den voraussichtlich für die unter
Beendigung seiner Tätigkeit beim Internationalen Nummer 6 genannten Zwecke benötigten Betrag auf ein
Arbeitsamt aus dem Fonds ausscheidet, wird der vom vom Internationalen Arbeitsamt zu errichtendes unver-
Fonds zu erstattende Arbeitgeberbeitrag an die Regie- zinsliches Konto bei der Deutschen Bundesbank in Frank-
rung der Bundesrepublik Deutschland überwiesen. furt ein, über welches das Internationale Arbeitsamt nach
(f) Die beigeordneten Sachverständigen unterstehen als Bedarf verfügen kann. Sofern nicht im Einzelfall etwas
internationale Bedienstete dem Generaldirektor des anderes vereinbart wird, ist der Betrag in deutscher Wäh-
Internationalen Arbeitsamts und sind bei der Wahr- rung einzuzahlen und muß frei konvertierbar sein; er
nehmung ihrer Aufgaben ihm gegenüber verantwort- wird in einem gesonderten Briefwechsel zwischen dem
lich. Die beigeordneten Sachverständigen dürfen bei Internationalen Arbeitsamt und der Regierung der Bun-
der Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten von einer desrepublik Deutschland festgesetzt. Das glekhe Verfah-
Regierung, einschließlich ihrer eigenen, und von einer ren wird in den Fällen angewandt, in denen die Tätigkeit
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
eines beigeordneten Sachverständigen nach Nummer 4 Regierung eines Empfangsstaats nicht zur Ubernahme
verlängert wird. Nach Beendigung des Einsatzes eines dieser Kosten bereit ist;
beigeordneten Sachverständigen werden der Regierung (f) alle anderen dem Internationalen Arbeitsamt im Zu-
der Bundesrepublik Deutschland etwaige Restbeträge im sammenhang mit dem Einsatz entstehenden mittel-
Zusammenhang mit diesem Einsatz auf dem oben bezeich- baren Kosten, die mit 12 v. H. der Gesamtausgaben
neten Konto zur Verfügung gestellt. nach den Buchstaben a bis e angesetzt werden.
6. Das Internationale Arbeitsamt bestreitet aus den Die Ausgaben nach den Buchstaben a bis f sind ent-
von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über- sprechend der Personalordnung und den sonstigen Vor-
wiesenen Beträgen die mit dem Einsatz von beigeord- schriften des Internationalen Arbeitsamts zu zahlen; die
neten Sachverständigen im Rahmen dieser Vereinbarung anwendbare Gehaltstabelle wird im Einvernehmen mit
zusammenhängenden folgenden Kosten: der Regierung der Bundesrepublik Deutschland festge-
(a) die nach der Personalordnung und den sonstigen Vor- setzt.
schriften des Internationalen Arbeitsamts zu zahlen- 7. Allen Zahlungen aus dem Konto werden gegebenen-
den Gehälter, Vergütungen und sonstigen Ausgaben, falls die vom Internationalen Arbeitsamt in dem betref-
einschließlich der vom Internationalen Arbeitsamt zu fenden Zeitpunkt angewendeten technischen Umrech-
zahlenden Entschädigungen und Abfindungen, auf die nungssätze zugrunde gelegt.
der beigeordnete Sachverständige Anspruch haben kann
8. Es sind getrennte Buchungsunterlagen über die Ver-
und die nicht durch eine Versicherung gedeckt sind,
jei;loch ausschließlich der Beiträge an den UNJSPF, wendung dieser Gelder zu führen; nach Abschluß der
Rechnungsprüfung, jedoch spätestens am 15. Mai jedes
vorausgesetzt, daß die Regierung die erforderlichen
Jahres, legt das Internationale Arbeitsamt der Regierung
Maßnahmen ergriffen hat, um einen angemessenen
Schutz jedes beigeordneten Sachverständigen im der Bundesrepublik Deutschland einen Bericht über den
Rahmen des innerstaatlichen Systems der Sozialen Stand des Kontos am 31. Dezember des Vorjahres vor.
Sicherheit zu gewährleisten; 9. Das Internationale Arbeitsamt legt die Beschäfti-
(b) Kosten der Beförderung zum und vom Dienstort sowie gungsbedingungen jedes beigeordneten Sachverständigen
damit zusammenhängende Kosten und Vergütungen; in allen Einzelheiten in einem Einstellungsschreiben fest.
(c) Kosten der Reise hierzu berechtigter Familienange-
10. Diese Vereinbarung kann durch Briefwechsel zwi-
höriger des beigeordneten Sachverständigen zum und
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vom Dienstort sowie damit zusammenhängender
und der Internationalen Arbeitsorganisation geändert
Kosten und Vergütungen;
werden.
(d) Kosten der vom Internationalen Arbeitsamt für die
beigeordneten Sachverständigen gegen Krankheit,. 11. Diese Vereinbarung gilt auch für Berlin (West),
Invalidität und für den Todesfall abgeschlossenen sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Versicherung; land gegenüber dem Internationalen Arbeitsamt inner-
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-
(e) mit vorheriger allgemeiner Zustimmung der Regie-
barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
rung der Bundesrepublik Deutschland die Unkosten
an Ort und Stelle einschließlich der Kosten von Rei- 12. Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung
sen im Einsatzstaat oder -gebiet, die vom Interna- in Kraft; sie bleibt so lange in Kraft, bis sie von einer
tionalen Arbeitsamt entsprechend den Erfordernissen der Vertragsparteien schriftlich unter Einhaltung einer
des Vorhabens genehmigt worden sind, sofern die Dreimonatsfrist gekündigt wird.
GESCHEHEN zu Genf, am achtundzwanzigsten Fe-
bruar 1974 in zwei Urschriften, jede in deutscher und
englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland
bei dem Büro der Vereinten Nationen
und bei den anderen internationalen Organisationen
in Genf:
Dr. Otto-Axel H e r b s t
Botschafter
Ministerialdirigent im Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung:
Dr. Winfrid Ha a s e
Für die Internationale Arbeitsorganisation
Der Generaldirektor:
Francis B l a n c h a r d
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 639
Bekanntmachung
der Vereinbarung zur Durchführung einer europäischen Aktion
auf dem Gebiet des Umweltschutzes
zum Thema „Behandlung von Klärschlamm"
Vom 22. April 1974
Die von der Bundesrepublik Deutschland in Brüs-
sel am 23. November 1971 unterzeichnete Verein-
barung zur Durchführung einer europäischen Aktion
auf dem Gebiet des Umweltschutzes zum Thema
,, Behandlung von Klärschlamm" ist nach ihrem Ar-
tikel 15 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. August 1972
in Kraft getreten.
Die in Artikel 15 Abs. 1 des Ubereinkommens vor-
gesehene Notifikation ist dem Generalsekretär des
Rates der Europäischen Gemeinschaften am 26. Juni
1972 übermittelt worden.
Die Vereinbarung ist ferner für folgende Staaten
in Kraft getreten:
Dänemark am 1. August 1972
Finnland am 12. April 1973
Frankreich am 1. August 1972
Jugoslawien am 7. Februar 1973
Niederlande am 9. April 1973
Norwegen am 1. August 1972
Schweden am 1. August 1972
Schweiz am 1. August 1972
Vereinigtes Königreich am 1. August 1972
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 22. April 1974
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Vereinbarung
zur Durchführung einer europäischen Aktion
auf dem Gebiet des Umweltschutzes
zum Thema „Behandlung von Klärschlamm"
Die Regierungen sofern alle Unterzeichner einverstanden sind. Bis zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung ist diese
Dänemarks, Einstimmigkeit jedoch nicht erforderlich, vorausgesetzt,
der Bundesrepublik Deutschland, daß der Betrag, den die neuen Unterzeichner für die im
Hinblick auf die Aktion vorgesehenen Arbeiten bereit-
der Französischen Republik, stellen, jährlich mindestens 20 000 Rechnungseinheiten
beträgt.
der Italienischen Republik,
Artikel 4
des Königreichs der Niederlande,
Es wird ein Verwaltungsausschuß im folgenden
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, "Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus je einem Ver-
des Königreichs Norwegen, treter der Unterzeichner besteht. Jeder Vertreter kann
erforderlichenfalls Sachverständige oder Berater hinzu-
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, ziehen.
Schwedens, Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. In die-
ser Geschäftsordnung wird die Anzahl der Vertreter fest-
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und gelegt, deren Anwesenheit für die Beschlußfähigkeit des
Nordirland, Ausschusses erforderlich ist.
- im folgenden „Unterzeichner" genannt -- Der Ausschuß gibt begründete Empfehlungen zu den
ihm vorgelegten Forschungsvorschlägen sowie über die
HABEN ihre Bereitschaft zur Teilnahme an die5er Ausrichtung und den Umfang der vorgesehenen Arbeiten
Aktion - im folgenden „Aktion" genannt - ab. Diese Empfehlungen werden mit einfacher Stimmen-
mehrheit abgegeben; die Minoritätsstandpunkte und deren
ERKLART und folgendes VEREINBART: Begründung können in diese Empfehlungen aufgenom-
men werden.
Artikel l Im Ausschuß hat jeder Vertreter eine Stimme. Ober
Die Unterzeichner koordinieren ihre Arbeiten be"i der Verfahrensfragen wird mit einfacher Mehrheit beschlos-
Aktion, die zum Zwecke der Gegenüberstellung der in sen. Für alle übrigen Beschlüsse ist Einstimmigkeit erfor-
verschiedenen Ländern angewandten Verfahren der Be- derlich; die Einstimmigkeit gilt auch bei Stimmenthal-
handlung und Beseitigung von Klärschlamm durchgeführt tung eines oder mehrerer der zuletzt qenannten Unter-
wird. Eine allgemeine Beschreibung der für diese Aktion zeichner als erreicht.
vorgesehenen Arbeiten ist im Anhang enthalten.
Die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten werden im Artikel 5
wesentlichen im Wege der Vergabe an staatliche For- Der Ausschuß
schungseinrichtungen, die zur Mitarbeit in multinationa-
a) richtet an die betreffenden Stellen Empfehlungen,
ler Assoziierung bereit sind, durchgeführt. Es können je-
welche Forschungen seiner Ansicht nach durchge-
doch Verträge zwischen dem betreffenden Unterzeichner
führt und wie diese Aufgaben auf die Unterzeichner
oder den betreffenden Unterzeichnern einerseits und
aufgeteilt werden sollten;
Unternehmen und anderen Forschungseinrichtungen (pri-
vate Forschungszentren, Hochschulinstitute, gemeinsame b) fördert die Zusammenarbeit von Partnern verschiede-
Forschungsstellen) andererseits geschlossen werden. ner Länder;
c) verfolgt den Fortgang der Arbeiten und empfiehlt ge-
Artikel 2 gebenenfalls notwendig werdende Anderungen in der
Die für die Aktion vorgesehene Dauer der Arbeiten er- Ausrichtung oder im Umfang der laufenden Arbeiten;
streckt sich auf höchstens zwei Jahre; Thema 3 muß von d) veröffentlicht jährlich und am Ende der Aktion einen
den betreffenden Unterzeichnern in diesem Zeitraum Bericht - mit Schlußfolgerungen - über die Ergeb-
durchgeführt werden. nisse der Arbeiten, die Gegenstand der Aktion waren.
Artikel 3
Artikel 6
Diese Vereinbarung steht sonstigen europäischen Re-
gierungen, die an der Ministerkonferenz in Brüssel am Auf Antrag der Unterzeichner werden die Sekretariats-
22. und 23. November 1971 teilgenommen haben, und den geschäfte des Ausschusses von der Kommission der
Europäic,chen Gemeinschaften zur Unterzeichnung offen, Europäischen Gemeinschaften wahrgenommen.
Nr. 25 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 641
Artikel 7 rung der Aktion hervorgegangen sind, wird den dnderen
Unterzeichnern eine nichtausschließliche, unentgeltliche
Die Forschungsaufwendungen für die zur Durchführung
Lizenz für den in Unterabsatz 1 genannten Bedarf ge-
der Aktion vorgesehenen Arbeiten werden wie folgt auf
währt.
die Unterzeichner aufgeteilt:
(2) Jeder Unterzeichner erteilt auf Antrag eines ande-
Jährlicher ren Unterzeichners den in dessen Hoheitsgebiet ansässi-
Unterzeichner Höchstbetrag gen Unternehmen zu gerechten und angemessenen Be-
in RE dingungen und unter Berücksichtigung der finanziellen
Beteiligung des betreffenden Unterzeichners nichtaus-
Die Regierungen schließliche Lizenzen an seinen_ in Absatz 1 genannten
Dänemarks Kenntnissen und gewerblichen Schutzrechten.
40 000
(3) Die Unterzeichner verhindern die Nutzung der in
der Bundesrepublik Deutschland 51 000
Absatz 1 und 2 genannten Kenntnisse und gewerblichen
der Französischen Republik 45 000 (nur für Schutzrechte unter den in denselben Absätzen erwähnten
Thema 1) Bedingungen nicht dadurch, daß sie dieser Nutzung frü-
der Italienischen Republik 60 000 here Schutzrechte entgegenhalten, über die sie gegebe-
nenfalls verfügen.
des Königreichs der Niederlande 30 000
(4) Stehen nach dem nationalen Recht die Kenntnisse
der Sozialistischen Föderativen und gewerblichen Schutzrechte nicht ausschließlich den
Republik Jugoslawien 40 000 Unterzeichnern zu, so verpflichten sich diese, im Hin-
des Königreichs Norwegen 60 000 blick auf die tatsächliche Anwendung dieses Artikels
sich um die Gewährung von Lizenzen zu bemühen, wobei
der Schweizerischen Eidgenossen- auch die Gewährung von Unterlizenzen in Betracht ge-
schaft 120 000 zogen werden kann.
Schwedens 50000
des Vereinigten Königreichs Artikel 12
Großbritannien und Nordirland 20 000 Die Unterzeichner nehmen in die Forschungsverträge
eine Klausel auf, nach denen die Unternehmen oder For-
In diesem Rahmen finanziert jeder Unterzeichner die
schungseinrichtungen verpflichtet sind, Zwischenberichte
Projekte, die Gegenstand der Aktion sind, soweit die
über den Fortgang der Arbeiten sowie einen Schluß-
Arbeiten auf seine Initiative durchgeführt werden.
bericht vorzulegen.
Ein Unterzeichner kann sich jedoch an den Arbeiten,
Soweit die Zwischenberichte detaillierte technische
die auf Initiative eines anderen Unterzeichners gemäß
Angaben enthalten, werden sie als vertrauliche Doku-
einer untereinander getroffenen Vereinbarung durchge-
mente nur den Unterzeichnern und dem Ausschuß zuge-
führt werden, finanziell beteiligen.
leitet. Der Schlußbericht wird jedoch - gemäß vom Aus-
Etwa anfallende gemeinsame Kosten werden mit Aus- schuß festzulegenden Bedingungen ~ einem weiteren
nahme der Sekretariatskosten zu gleichen Teilen auf diP Kreis zugänglich gemacht.
Unterzeichner aufgeteilt.
Artikel lJ
Artikel 8
Die Unterzeichner nehmen unbeschctclet der Bestim-
Um VertrJge nc1ch Artikel 1 können sich - vorzugs- mungen des nationalen Rechts in die Untersuchungs-,
weise assoziierte - Unternehmen und Forschungsein- Forschungs- und Entwicklungsverträge Klauseln auf, die
richtungen bewerben, sofern sie in der Lage sind, die ge- die Anwendung der folgenden Bestimmungen ermög-
planten Forschungsarbeiten ganz oder teilweise auszu- lichen, solange die aus der Untersuchung, Forschung oder
führen oder bestimmte Teile dieser Arbeiten für eigene Entwicklung (im folgenden kurz mit „Fo·rschung" be-
Rechnung und unter ihrer Verantwortung ausführen zu zeichnet) resultierenden gewerblichen Schutzrechte
lassen. die das Know-how nicht einschließen - bestehen.
AI t i k e l 9
Pl In bezug auf die getrennt Jinanzierten Arbeiten:
Die Unterzeichner übermitteln dem Sekretariat des
c1) Die gewerblichen Schutzrechte an den Ergebnissen
Ausschusses cliP ihnen vorgelegten Forschun9svor-
der Forschung, die den Unternehmen oder For-
schlä~Je.
schungseinrichtungen zustehen, die die Forschungs-
Artikel 10 arbeiten durchgeführt haben oder für eigene Rech-
nung haben durchführen lassen, verbleiben bei die-
Die Unterzeichner sorgen für die verwaltungs- und
sen; der Unterzeichner, der die Verträge geschlossen
finanztechnische Abwicklung der von ihnen geschlossP-
hat, bei deren Durchführung die genannten Schutz-
nen Verträge.
rechte entstanden sind, kann sich jed.och bestimmte
Artikel 11 in den Verträgen festgelegte Rechte vorbehalten.
( 1) Die aus der eigenen Arbeit eines jeden Unterzeich- Was die Verträge mit Forschungseinrichtungen
ners bei der Durchführung der Aktion resultierenden (öffentliche oder private Forschungsstellen, Universi-
Kenntnisse und gewerblichen Schutzrechte verbleiben tätsinstitute und gemeinsame Stellen) betrifft, so kann
bei dem Unterzeichner, soweit sie ihm nach den Bestim- vereinbart werden, daß die gewerblichen Schutz-
mungen seines nationalen Rechts zustehen. Er kann die rechte dem betreffenden Unterzeichner bzw. jeder
den anderen Unterzeichnern gehörenden Kenntnisse für anderen von ihm benannten Stelle zustehen.
den eigenen Bedarf auf dem Gebiet der öffentlichen
Die Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte auf
Sicherheit und der Volksgesundheit benutzen.
Grund der Forschungsarbeit werden den Unterzeich-
An Kenntnissen und gewerblichen Schutzrechten eines nern über die Unterzeichner zur Kenntnis gebrarht,
Unterzeichners, die aus seiner Arbeit bei der Durchfüh- die für die genannten Stellen zuständig sind.
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
b) Unbeschadet der Bestimmungen des Buchstaben c (2) In bezug auf die gemeinsam finanzierten Arbeiten
steht es dem Inhaber der aus Forschungsergebnissen gelten die unter Ziffer 1 genannten Bestimmungen unter
hervorgegangenen oder im Verlauf von Forschungs- folgendem Vorbehalt: Tritt ein Unterzeichner als Bevoll-
arbeiten gewonnenen gewerblichen Schutzrechte frei, mächtigter der anderen Unterzeichner auf, so werden die
Lizenzen zu gewähren oder gewerbliche Schutzrechte Rechte, die er sich nach Ziffer 1 Buchstabe a vorbehalten
zu veräußern, sofern er die Unterzeichner über die kann, auf die anderen Unterzeichner ausgedehnt.
Unterzeichner, die für die betreffenden Stellen zustän-
dig sind, von seiner Absicht unterrichtet. (3) Die unter Ziffer 1 und 2 genannten Bestimmungen
gelten mutatis mutandis für die von den gewerblichen
c) Soweit die Bestimmungen der Verträge zur Gründung Schutzrechten nicht erfaßten Kenntnisse (Know-how
der Europäischen Gemeinschaften, die im Hoheits- usw.).
gebiet des betreffenden Unterzeichners geltenden Ge-
Artikel 14
setze und Verordnungen und die früher eingegange-
nen und bei Abschluß dieser Verträge notifizierten Auf Antrag eines Unterzeichners konsultieren die
Verpflichtungen von Unternehmen, die Inhaber von Unterzeichner einander über alle Fragen, die sich aus der
Forschungsverträgen sind, dem nicht entgegenstehen, Durchführung dieser Vereinbarung ergeben.
hat jeder Unterzeichner das Recht, Einspruch dagegen
zu erheben, daß Unternehmen außerhalb der Hoheits- Artikel 15
gebiete der Unterzeichner gewerbliche Schutzrechte
gewährt werden, die von den genannten Unternehmen (1) Die Unterzeichner notifizieren dem Generalsekretär
bei der Durchführung von Forschungsverträgen er- des Rates der Europäischen Gemeinschaften so bald wie
worben wurden und den Unternehmen außerhalb der möglich den Abschluß der nach den internen Vorschrif-
Hoheitsgebiete der Unterzeichner die Herstellung ten erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieser
oder den Vertrieb im Hoheitsgebiet des Unterzeich- Vereinbarung.
ners erlauben. (2) Für die Unterzeichner, welche die Notifikation
d) In folgenden Fällen ist der Inhaber der gewerblichen nach Absatz 1 übermittelt haben, tritt diese Vereinba-
Schutzrechte verpflichtet, auf Antrag eines Unter- rung am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeit-
punkt in Kraft, zu dem die Mehrheit der Unterzeichner
zeichners, der nicht den Vertrag geschlossen hat, bei
dessen Durchführung die genannten Schutzrechte ent- diese Notifikation übermittelt hat.
standen sind, eine Lizenz zu gewähren: Für die Unterzeichner, welche die genannte Notifika-
wenn der Eigenbedarf des Unterzeichners, der die tion nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung übermitteln,
Lizenz beantragt, auf den in Artikel 11 Absatz 1 tritt diese zum Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation
Unterabsatz 1 genannten Gebieten befriedigt wer- in Kraft.
den soll; Die Unterzeichner, welche die genannte Notifikation
wenn der Marktbedarf im Hoheitsgebiet des bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung noch nicht über-
Unterzeichners, der die Lizenz beantragt, nicht be- mittelt haben, können sich während eines Zeitraums von
friedigt wird, wobei diese einem von dem genann- sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung
ten Unterzeichner benannten Unternehmen zu er- ohne Stimmrecht an der Arbeit des Ausschusses betei-
teilen ist, damit es diesen Marktbedarf befriedigen ligen.
kann. Die Lizenz wird jedoch nicht erteilt, wenn (3) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen
der Inhaber für die Verweigerung einen stichhalti- Gemeinschaften unterrichtet jeden der Unterzeichner
gen Grund anführen und insbesondere nachweisen von der Hinterlegung der in Absatz 1 vorgesehenen
kann, daß ihm keine angemessene Frist zur Verfü- Notifikation und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
gung gestanden hat. Vereinbarung.
Um diese Lizenzen zu erhalten, wendet sich der an- Artikel 16
tragstellende Unterzeichner an den Unterzeichner,
der den Vertrag geschlossen hat, bei dessen Durch- Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift in deut-
führung die genannten Schutzrechte entstanden sind. scher, englischer, französischer, italienischer und nieder-
ländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut glei-
Diese Lizenzen werden zu gerechten und angemes- chermaßen verbindlich ist. Die Vereinbarung wird im
senen Bedingungen gewährt und müssen mit dem Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäi-
Recht Verbunden sein, eine Unterlizenz zu den glei- schen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt je-
chen Bedingungen zu gewähren. Sie können, soweit dem Unterzeichner eine beglaubigte Abschrift.
dies für ihre Auswertung erforderlich ist, unter den-
selben Bedingungen auf frühere gewerbliche Schutz-
rechte und Anmeldungen von Schutzrechten des GESCHEHEN zu Brüssel am dreiundzwanzigsten No-
Lizenzgebers ausgedehnt werden. vember neunzehnhunderteinundsiebzig
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 643
Anhang
1. Beschreibung der Aktion tragen wird. Dieses letztere Verfahren wird d!s Zwei-
stufenverbrennung (,,side by side incineration") be-
Bewertung von Verfahren der Behandlung und Beseiti-
zeichnet.
gung von Klärschlamm durch vergleichende Beurteilung
von Anlagen in industriellem Maßstab in verschiedenen Die Beurte:ilungsmethoden und -kriterien müssen ge-
Ländern nach einheitlichen Kriterien. nau spezifiziert werden, um einen objektiven Vergleich
zu gewährleisten. Dies sollte auf zwei Wegen geschehen.
Die geplanten vergleichenden Beurteilungen müssen Die Betriebstagebücher würden während eines Zeitraums
nach einheitlichen Methoden zur Bestimmung von Art von etwa einem Jahr nach einem einheitlichen Schema
und Eigenschaften der Klärschlämme durchgeführt wer- geführt (siehe hierzu Anlage I des Dokuments COST/
den. Diese Harmonisierung ist unbedingt erforderlich, 100/2/71 rev. 2). Zur Erfassung sämtlicher vorgesehener
erst dann können die Feldarbeiten in Angriff genommen Daten könnte in den bestehenden Anlagen der Einbau
werden. Der erste Teil des Projekts besteht daher in zusätzlicher Meß- und Registriergeräte notwendig wer-
Laborarbeiten, um Einigung darüber zu erzielen, welches den. Zusätzlich würde, zumindest einmal im Jahr, eine
Charakterisierungsverfahren bei diesen Arbeiten ange- vollständige 24stündige Uberprüfung der Leistungsfähig-
wandt werden soll. Dieser ersten Phase werden weitere keit der Anlage und insbesondere ihrer W'ärmebilanz er-
Laborarbeiten zur Entwicklung besserer Methoden zur folgen.
Charakterisierung der Klärschlämme folgen.
3. Zur Durchführung der Aktion erforderliche Mittel
2. Vorgeschlagene Untersuchungen Thema 1
Die vorgeschlagenen Untersuchungen erstrecken sich Standardisierung der bestehenden
auf folgende Themen: Verfahren zur Klärschlammcharakteri-
sierung
a) Laborarbeiten
Zeitdauer 1 Jahr
Auswahl einer international angewandten Methode Jedes Laboratorium setzt 1 Fachkraft
(Thema 1). Kooperative Laborarbeiten über die Ver- 6 Monate lang für die Arbeiten ein:
besserung der bestehenden Methoden (Thema 2). Im 40 000 RE
Rahmen dieser Themen wären folgende Schlamm- Zehn Länder haben sich zur Mitwir-
eigenschaften zu untersuchen: kung bereit erklärt = 5 Mann-Jahre
Heizwert ZU 40 000 RE 200 000 RE
granulometrische Analyse Thema 2
spezifischer Filtrationswiderstand in Verbindung Verbesserung der Verfahren zur Cha-
mit Bestimmungen der kolloidalen Struktur und rakterisierung von Klärschlämmen
des Zustandes der Wasserverbindung Zeitdauer 1 Jahr
rheologische Eigenschaften, einschließlich Messun- Jedes Laboratorium setzt 1 Fachkraft
gen der Viskosität und Kohäsion für die Arbeiten ein: 40 000 RE pro
Zen trif ugierbarkei t. Jahr
Zehn Länder haben sich zur Mitwir-
kung bereit erklärt = 10 Mann-Jahre
b) Feldarbeiten zu 40 000 RE 400 000 RE
Beurteilung von Anlagen in industriellem Maßstab für Thema 3
kombinierte Schlamm-Müll-Verbrennung (Thema 3). Zu
diesen Anlagen gehören zwei Arten von Verbren- Beurteilung der kombinierten
nungsanlagen: In der einen werden Schlamm und Schlamm-Müll-Verbrennungsanlagen
Müll gemeinsam in den gleichen Ve,rbrennungskam- Zeitdauer 1 Jahr
mern verbrannt; dieses Verfahren wird als „Einstufen- Untersuchung in sechs Anlagen
verbrennung" (,,single incineration") bezeichnet. In der Langfristige Betriebsaufzeichnungen
anderen Art Anlage werden die beiden Abfallsorten 10 000 RE je Anlage = 60 000 RE
in getrennten Verbrennungsöfen am gleichen Standort Zwei intensive Prüfungen je Anlage
verbrannt, wobei die im Abfallverbrennungsofen frei- bei je 15 000 RE = 180 000 RE 240 000 RE
gesetzte Wärme zum Schlammv~rbrennungsofen über- 840 000 RE
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmadmng
der Vereinbarung zur Durchführung einer europäischen Aktion
auf dem Gebiet des Umweltschutzes
zum Thema „Analyse der organischen Mikroverunreinigungen im Wasser"
Vom 22. April 1974
Die von der Bundesrepublik Deutschland in Brüs-
sel am 23. November 1971 unterzeichnete Verein-
barung zur Durchführung einer europäischen Aktion
auf dem Gebiet des Umweltschutzes zum Thema
„Analyse der organischen Mikroverunreinigungen
im Wasser" ist nach ihrem Artikel 15 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. November 1972
in Kraft getreten.
Die in Artikel 15 Abs. 1 des Ubereinkommens vor-
gesehene Notifikation ist dem Generalsekretär des
Rates der Europäischen Gemeinschaften am 26. Juni
1972 übermittelt worden.
Die Vereinbarung ist ferner für folgende Staaten
in Kraft getreten:
Dänemark am 1. November 1972
Frankreich am 1. November 1972
Irland am 12. Dezember 1972
Jugoslawien am 7. Februar 1973
Niederlande am 9. April 1973
Norwegen am 1. November 1972
Portugal am 22. Dezember 1972
Schweiz am 1. November 1972
Spanien am 1. November 1972
Vereinigtes Königreich am 1. November 1972
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 22. April 1974
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 645
Vereinbarung
zur Durchführung einer europäischen Aktion
auf dem Gebiet des Umweltschutzes
zum Thema „Analyse der organischen Mikroverunreinigungen im Wasser"
Die Regierungen den Europäischen Gemeinschaften zur Unterzeichnung
offen, sofern alle Unterzeichner einverstanden sind. Bis
Dänemarks, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung ist
die Einstimmigkeit jedoch nicht erforderlich, voraus-
der Bundesrepublik Deu lschland,
gesetzt, daß der Betrag, den die neuen Unterzeichner
Spaniens, für die im Hinblick auf die Aktion vorgesehenen Arbei-
ten bereitstellen, jährlich mindestens 40 000 Rechnungs-
der Französischen Republik, einheiten beträgt.
Irlands, Artikel 4
der Italienischen Republik, Es wird ein Verwaltungsausschuß - im folgenden
„Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus je einem
des Königreichs der Niederlande, Vertreter der Unterzeichner besteht. Jeder Vertreter
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, kann erforderlichenfalls Sachverständige oder Berater
hinzuziehen.
des Königreichs Norwegen,
Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. In die-
der Republik Portugal, ser Geschäftsordnung wird die Anzahl der Vertreter fest-
gelegt, deren Anwesenheit für die Beschlußfähigkeit des
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Ausschusses erforderlich ist.
des Vereinigten Königreichs Großbritannien Der Ausschuß gibt begründete Empfehlungen zu den
und Nordirland ihm vorgelegten Forschungsvorschlägen sowie über die
Ausrichtung und den Umfang der vorgesehenen Arbeiten
- - nachfolgend „ Unterzeichner" genannt - ab. Diese Empfehlungen werden mit einfacher Stimmen-
mehrheit abgegeben; die Minoritätsstandpunkte und
HABEN ihre Bereitschaft zur Teilnahme an dieser deren Begründung können in diese Empfehlungen auf-
1\ ktion, nachfolgend „Aktion" genannt, genommen werden.
ERKLART und sind wie folgt UBEREINGEKOMMEN: Im Ausschuß hat jeder Vertreter eine Stimme. Ober
Verfahrensfragen wird mit einfacher Mehrheit beschlos-
sen. Für alle übrigen Beschlüsse ist Einstimmigkeit er-
Artikel forderlich; die Einstimmigkeit gilt auch bei Stimmenthal-
Die Unterzeichner koordinieren ihre Arbeiten bei die- tung eines oder mehrerer der zuletzt genannten Unter-
ser Aktion, die zum Zwecke der Entwicklung möglichst zeichner als erreicht.
vollständiger technischer Verfahren zur Ermittlung und
Bestimmung der organischen Mikroverunreinigungen im Artikel 5
Wasser durchgeführt wird. Eine allgemeine Beschreibung
der für diese Aktion vorgesehenen Arbeiten ist in der Der Aus~chuß
Anlage enthalten. a) richtet an die betreffenden Stellen Empfehlungen,
Die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten werden im welche Forschungen seiner Ansicht nach durchgeführt
wesentlichen im Wege der Vergabe an staatliche For- und wie diese Aufgaben auf die Unterzeichner auf-
schungseinrichtungen, die zur Mitarbeit in multinationa- geteilt werden sollten;
ler Assoziierung bereit sind, durchgeführt. Es können b) fördert die Zusammenarbeit von Partnern verschiede-
jedoch Verträge zwischen dem betreffenden Unterzeich- ner Länder;
ner oder den betreffenden Unterzeichnern einerseits und
Unternehmen und anderen Forschungseinrichtungen (pri- c) verfolgt den Fortgang der Arbeiten und empfiehlt
vate Forschungszentren, Universitätsinstitute, gemein- gegebenenfalls notwendig werdende Anderungen in
same Forschungsstellen) andererseits geschlossen wer- der Ausrichtung oder im Umfang der laufenden Arbei-
den. teh;
Artikel 2 d) veröffentlicht jährlich und am Ende der Aktion einen
Bericht - mit Schlußfolgerungen - über die Ergeb-
Die für die Aktion vorgesehene Dauer der Arbeiten
nisse der Arbeiten, die Gegenstand der Aktion waren.
beträgt höchstens 3 Jahre.
Artikel 3 Artikel 6
Diese Vereinbarung steht sonstigen europäischen Re- Auf Antrag der Unterzeichner werden die Sekretariats-
gierungen, die an der Ministerkonferenz in Brüssel am geschäfte des Ausschusses von der Kommission der
22. und 23. November 1971 teilgenommen haben, und Europäischen Gemeinschaften wahrgenommen.
646 Bu!)desgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Artikel 7 Unterzeichnern eine nichtausschließliche, unentgeltliche
Lizenz für den in Unterabsatz 1 genannten Bedarf ge-
Die einzelnen Unterzeichner beteiligen sich mit fol-
währt.
genden Beträgen an den für die Aktion vorgesehenen
Forschungsarbeiten: (2) Jeder Unterzeichner erteilt auf Antrag eines ande-
ren Unterzeichners den in dessen Hoheitsgebiet ansässi-
Jährlicher gen Unternehmen zu gerechten und angemessenen Be-
Unterzeichner Höchstbetrag dingungen nichtausschließliche Lizenzen an seinen in
in RE Absatz 1 genannten Kenntnissen und gewerblichen
Schutzrechten.
Die Regierungen (3) Die Unterzeichner verhindern die Nutzung der in
Dänemarks 40 000 Absatz 1 und 2 genannten Kenntnisse und gewerblichen
der Bundesrepublik Deutschland 130 000 Schutzrechte unter den in denselben Absätzen erwähnten
Spaniens 80 000 Bedingungen nicht dadurch, daß sie dieser Nutzung frü-
der Französischen Republik 130 000 here Schutzrechte entgegenhalten, über die sie gegebe-
nenfalls verfügen.
Irlands 40000
der Italienischen Republik 130 000 (4) Stehen nach dem nationalen Recht die Kenntnisse
und gewerblichen Schutzrechte nicht ausschließlich den
des Königreichs der Niederlande 40 000
Unterzeichnern zu, so verpflichten sich diese, im Hin-
der Sozialistischen Föderativen blick auf die tatsächliche Anwendung dieses Artikels
Republik Jugoslawien 125 000 sich um die Gewährung von Lizenzen zu bemühen, wobei
des Königreichs Norwegen 40 000 auch die Gewährung von Unterlizenzen in Betracht ge-
der Republik Portugal 80 000 zogen werden kann.
der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft 80 000 A r t i k e 1 12
des Vereinigten Königreichs Die Unterzeichner nehmen in die Forschungsverträge
Großbritannien und Nordirland 160 000 eine Klausel auf, nach denen die Unternehmen oder For-
In diesem Rahmen finanziert jeder Unterzeichner die schungseinrichtungen verpflichtet sind, Zwischenberichte
Projekte, die Gegenstand der Aktion sind, soweit die über den Fortgang der Arbeiten sowie einen Schluß-
Arbeiten auf seine Initiative durchgeführt werden. bericht vorzulegen.
Ein Unterzeichner kann sich jedoch an den Arbeiten, Soweit die Zwischenberichte detaillierte technische
die auf Initiative eines anderen Unterzeichners gemäß Angaben enthalten, werden sie als vertrauliche Doku-
einer untereinander getroffenen Vereinbarung durchge- mente nur den Unterzeichnern und dem Ausschuß zu-
führt werden, finanziell beteiligen. geleitet. Der Schlußbericht wird jedoch - gemäß vom
Ausschuß festzulegenden Bedingungen - einem weiteren
Etwaige gemeinsame Kosten werden, mit Ausnahme Kreis zugänglich gemacht.
der Kosten des Sekretariatsgeschäfte, zu gleichen Teilen
auf die Unterzeichner aufgeteilt.
Artikel 13
(1) Die Unterzeichner nehmen unbeschadet der Bestim-
Artikel 8 mungen des nationalen Rechts in die Forschungsverträge
Um Verträge gemäß Artikel 1 können sich - vorzugs- Klauseln auf, die die Anwendung der folgenden Bestim-
weise assoziierte - Unternehmen und Forschungseinrich- mungen ermöglichen, solange die aus der Untersuchung,
tungen bewerben, sofern sie in der Lage sind, die ge- Forschung oder Entwicklung (im folgenden kurz mit „For-
planten Forschungsarbeiten ganz oder teilweise auszu- schung" bezeichnet) resultierenden gewerblichen Schutz-
führen oder bestimmte Teile dieser Arbeiten für eigene rechte - die das Know-how nicht einschließen - be-
Rechnung und unter ihrer Verantwortung ausführen zu stehen.
lassen. In hezug auf die getrennt finanzierten Arbeiten:
Artikel 9 a) Die gewerblichen Schutzrechte an den Ergebnissen
Die Unterzeichner übermitteln dem Sekretariat des der Forschung, die den Unternehmen oder Forschungs-
Ausschusses die ihnen vorgelegten Forschungsvor- einrichtungen zustehen, die die Forschungsarbeiten
schläge. durchgeführt haben oder für eigene Rechnung haben
durchführen lassen, verbleiben bei diesen; der Unter-
Artikel 10
zeichner, der die Verträge geschlossen hat, bei deren
Die Unterzeichner sorgen für die verwaltungs- und Durchführung die genannten Schutzrechte entstanden
finanztechnische Abwicklung der von ihnen geschlosse- sind, kann sich jedoch bestimmte in den Verträgen
nen Forschungsverträge. festgelegte Rechte vorbehalten.
Was die Verträge mit Forschungseinrichtungen
Artikel 11 (öffentliche oder private Forschungsstellen, Univer-
sitätsinstitute und gemeinsame Stellen) betrifft, so
(1) Die aus der eigenen Arbeit eines jeden Unterzeich-
kann vereinbart werden, daß die gewerblichen Schutz-
ners bei der Durchführung der Aktion resultierenden
rechte dem betreffenden Unterzeichner bzw. jeder an-
Kenntnisse und gewerblichen Schutzrechte verbleiben bei
deren von ihm benannten Stelle zustehen.
dem Unterzeichner, soweit sie ihm nach den Bestimmun-
gen seines nationalen Rechts zustehen. Er kann die den Die Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte auf
anderen Unterzeichnern gehörenden Kenntnisse für den Grund der Forschungsarbeit werden den Unterzeich-
eigenen Bedc1rf auf dem Gebiet der öffentlichen Sicher- nern über die Unterzeichner zur Kenntnis gebracht,
heit und der Volksgesundheit benutzen. die für die genannten Unternehmen und Forschungs-
stellen zuständig sind.
An KPnntnissen und gewerblichen Schutzrechten eines
Unterzeichners, die aus seiner Arbeit bei der Durchfüh- b) Unbeschadet der Bestimmungen des Buchstaben c
rung der Aktion hervorgegangen sind, wird den anderen steht es dem Inhaber der aus Forschungsergebnissen
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 647
hervorgegangenen oder im Verlauf von Forschungs- mächtigter der anderen Unterzeichner auf, so werden die
arbeiten gewonnenen gewerblichen Schutzrechte frei, Rechte, die er sich nach Ziffer 1 Buchstabe a vorbehalten
Lizenzen zu gewähren oder gewerbliche Schutzrechte kann, auf die anderen Unterzeichner ausgedehnt.
zu veräußern, sofern er die Unterzeichner über die
Unterzeichner, die für die Stellen zuständig sind, (3) Die unter Absatz 1 und 2 genannten Bestimmungen
von seiner Absicht unterrichtet. gelten mutatis mutandis für die von den gewerblichen
Schutzrechten nicht erfaßten Kenntnisse (Know-how usw.).
c) Soweit die Bestimmungen der Verträge zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaften, die im Hoheits-
gebiet des betreffenden Unterzeichners geltenden Ge- Artikel 14
setze und Verordnungen und die früher eingegange-
nen und bei Abschluß dieser Verträge notifizierten Auf Antrag eines Unterzeichners konsultieren die Un-
Verpflichtungen von Unternehmen, die Inhaber von terzeichner einander über alle Fragen, die sich aus der
Forschungsverträgen sind, dem nicht entgegenstehen, Durchführung dieser Vereinbarung ergeben.
hat jeder Unterzeichner das Recht, Einspruch dagegen
zu erheben, daß Unternehmen außerhalb der Hoheits-
gebiete der Unterzeichner gewerbliche Schutzrechte Artikel 15
gewährt werden, die von den genannten Unterneh- (1) Die Unterzeichner notifizieren dem Generc1lsekretär
men bei der Durchführung von Forschungsverträgen des Rates der Europäischen Gemeinschaften so bald wie
erworben wurden und den Unternehmen außerhalb möglich den Abschluß der nach den internen Vorschrif-
der Hoheitsgebiete der Unterzeichner die Herstellung ten erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieser
oder den Vertrieb im Hoheitsgebiet des Unterzeich- Vereinbarung.
ners erlauben.
d) In folgenden Fällen ist der Inhaber der gewerblichen (2) Für die Unterzeichner, welche die Notifikc1tion
Schutzrechte gehalten, auf Antrag eines Unterzeich- nach Absatz 1 übermittelt haben, tritt diese Vereinbarung
ners, der nicht den Vertrag geschlossen hat, bei des- am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt
sen Durchführung die genannten Schutzrechte ent- in Kraft, zu welchem die Mehrheit der Unterzeichner
standen sind, eine Lizenz zu gewähren: diese Notifikation übermittelt hat.
wenn der Eigenbedarf des Unterzeichners, der die Für die Unterzeichner, welche die genannte Notifika-
Lizenz beantragt, auf den in Artikel 11 Absatz 1 tion nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung übermitteln,
Unterabsc1tz 1 genannten Gebieten befriedigt wer- tritt diese zum Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation
den soll; in Kraft.
wenn der Iv1Mktbedctrf im Hoheitsgebiet des Un-
Die Unterzeichner, welche die genannte Notifikation
terzeichners, der die Lizenz beantragt, nicht be-
bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung noch nicht über-
lriedigt wird, wobei diese einem von dem ge-
mittelt haben, können sich während eines Zeitraums von
nannten Unterzeichner benannten Unternehmen zu
sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung
erteilen ist, damit es diesen Marktbedarf befriedigen
ohne Stimmrecht an der Arbeit des Ausschusses beteili-
kann. Die Lizenz wird jedoch nicht erteilt, wenn der
gen.
Inhaber für die Verweigerung einen stichhaltigen
Grund anführen und insbesondere nachweisen kann, (3) Der Generalsekretär des Rates der Europdischen
daß ihm keine angemessene Frist zur Verlügung Gemeinschaften unterrichtet jeden der Unterzeichner von
gestanden hat. der Hinterlegung der in Absatz 1 vorgesehenen Notifika-
tion und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver-
Um diese Lizenzen zu erhalten, wendet sich der an-
einbarung.
trt1gstellende Unterzeichner an den Unterzeichner, der
den Vertrag geschlossen hat, bei dessen Durchführung
die genannten Schutzrechte entstanden sind. Artikel 16
Diese Lizenzen werden zu gerechten und angemes- Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift in deut-
senen Bedingungen gewährt und müssen mit dem scher, englischer, französischer, italienischer und nieder-
Recht verbunden sein, eine Unterlizenz zu den glei- ländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder vVortlaut glei-
chen Bedingungen zu gewähren. Sie können, soweit chermaßen verbindlich ist. Die Vereinbarung wird im
dies für ihre Auswertung erforderlich ist, unter den- Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europä-
selben Bedingungen auf frühere gewerbliche Schutz- ischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt je-
rechte und Anmeldungen von Schutzrechten des Li- dem Unterzeichner eine beglaubigte Abschrift.
zenzgebers ausgedehnt werden.
(2) In bezug auf die gemeinsam finanzierten Arbeiten
9elten die unter Ziffer 1 genannten Bestimmungen unter GESCHEHEN zu Brüssel am dreiundzwanzigsten No-
fol9C'ndem Vorbehalt: Tritt ein Unterzeichner als Bevoll- vember neunzehnhunderteinundsiebzig
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Anhang
1. Beschreibung der Aktion b) Trennungs- und Nachweistechniken (Abschnitt 3);
Entwicklung von Methoden zur möglichst vollständi- c) MS-GC-Kopplung (Abschnitt 4);
gen Analyse organischer Mikroverunreinigungen in Was-
d) Beurteilung der MS-GC-Kopplung (Arbeitsweise
serproben. Die Methode soll ein allgemeines Profil der
und Parameter).
organischen Bestandteile ergeben und die Bestimmung
ihrer Identität sowie ihrer Konzentration im Rahmen fest-
III. Datenveraroeitung (Abschnitt 6)
gelegter Nachweisgrenzen ermöglichen.
a) Hardware;
Als Hauptteil des Projekts wird eine Mehrzweckkombi-
nation von Analyse-Instrumenten angestrebt, wobei unl.er b) Software.
den verschiedenen Methoden zur Entwicklung einer sol-
chen Einheit eine auf gaschromatischer Trennung be- 3. Erforderliche Mittel und Durchführung der Aktion
ruhende Methode die günstigste zu sein scheint. Der be-
sondere Vorteil dieser Technik besteht darin, daß sie nur Wird davon ausgegangen, daß die Aktion sich über
wenig Material erfordert und daß die getrennten Ver- drei Jahre erstreckt, so ist mit Ausgaben in folgender
bindungen in einer Form anfallen, die für die Unter- Höhe zu rechnen:
suchung verschiedener empfindlicher und selektiver De- I. Gewinnung von Bezugsdaten 1200000 RE
tektoren, insbesondere auch mit einem Massenspektro-
meter, geeignet ist. II. Analytische Einheit:
a) Probenahme und Bearbeitung
2. Vorgeschlagene Forschungsarbeiten der Proben 880 000 RE
Die vorgesehene Aktion betrifft eine Reihe von Einzel- b) Trennungs- und Nachweistechniken 93 000 RE
themen, die nachstehend aufgeführt sind: c) MS-GC-Kopplung 130 000 RE
I. Gewinnung von Bezugsdaten (Abschnitt 1) d) MS-GC-Betrieb 300 000 RE
a) Liste von organischen Mikroverunreinigungen, die
in verschmutztem Wasser nachgewiesen oder ver- III. Datenverarbeitung 400 000 RE
mutet werden;
3 003 000 RE
b) Sammlung bereits vorhandener Daten (MS-, IR 0
,
MMR-Spektren, GC-Daten); Für die Durchführung der Arbeiten sind Laboratorien,
welche die Koordinierung auf internationaler Ebene für
c) chemische Darstellung von Verunreinigungen (ein- fünf der sechs Hauptabschnitte der Aktion vornehmen,
schließlich Metaboliten), die als Referenzsubstan- sowie einzelstaatliche Laboratorien vorgesehen, die be-
zen für physikalisch-chemische Messungen dienen reit sind, ihre Arbeiten in bezug auf die verschiedenen
sollen; Abschnitte innerhalb des eigenen Landes zu harmonisie-
d) physikalisch-chemische Messungen an Verunrei- ren.
nigungen, die als Referenzsubstanzen dienen sol- Im übrigen werden die Arbeiten über Datenverarbei-
len. tung um mindestens ein Jahr aufgeschoben. Für den Ab-
schnitt 6 wird kein Koordinierungslaboratorium bestimmt
II. Analytische Einheit
und kein ausführliches Programm festgelegt, solange die
a) Probenahme und Bearbeitung der Proben (Ab- Arbeiten bei den übrigen Themen noch durchgeführt
schnitt); werden.
Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 649
Bekanntmachung
der Vereinbarung über die Durchführung einer europäischen Aktion
auf dem Gebiet des Umweltschutzes
zum Thema „Forschungsarbeiten über das physikalisdl-chemische Verhalten
von Schwefeldioxyd in der Atmosphäre"
Vom 22. April 1974
Die von der Bundesrepublik Deutschland in Brüs-
sel am 23. November 1971 unterzeichnete Verein-
barung über die Durchführung einer europäischen
Aktion auf dem Gebiet des Umweltschutzes zum
Thema „Forschungsarbeiten über das physikalisch-
chemische Verhalten von Schwefeldioxyd in der
Atmosphäre" ist nach ihrem Artikel 15 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. November 1972
in Kraft getreten.
Die in Artikel 15 Abs. 1 des Ubereinkommens vor-
gesehene Notifikation ist dem Generalsekretär des
Rates der Europäischen Gemeinschaften am 26. Juni
1972 übermittelt worden.
Die Vereinbarung ist ferner für folgende Staaten
in Kraft getreten:
Dänemark am 1. November 1972
Frankreich am 1. November 1972
Griechenland am 1. November 1972
Jugoslawien am 7. Februar 1973
Niederlande am 9. April 1973
Osterreich am 1. November 1972
Spanien am 1. November 1972
Vereinigtes Königreich am 1. November 1972
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 22. April 1974
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Vereinbarung
über die Durchführung einer europäischen Aktion
auf dem Gebiet des Umweltschutzes
zum Thema „ Forschungsarbeiten über das physikalisch-chemische Verhalten
von Schwefeldioxyd in der Atmosphäre"
C·'e Regierungen den Europäischen Gemeinschaften zur Unterzeichnung
offen, sofern alle Unterzeichner einverstanden sind. Bis
Dänemarks, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung ist
diese Einstimmigkeit jedoch nicht erforderlich, vÖraus-
der Bundesrepublik Deutschland, gesetzt, daß der Betrag, den die neuen Unterzeichner für
die im Hinblick auf die Aktion vorgesehenen Arbeiten
Spaniens, bereitstellen, jährlich mindestens 20 000 Rechnungsein-
heiten beträgt.
der Französischen Republik,
Artikel 4
c\e~; Königreichs Griechenland,
Es wird ein Verwaltungsausschuß - im folgenden
der Italienischen Republik, ,.Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus je einem Ver-
treter der Unterzeichner besteht. Jeder Vertreter kann
des Königreichs der Niederlande, erforderlichenfalls Sachverständige oder Berater hinzu-
ziehen.
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. In
dieser Geschäftsordnung wird die Anzuhl der Vertreter
der Republik Osterreich, festgelegt, deren Anwesenheit für die ßr",chluntähigkeit
des Ausschusses erforderlich ist.
des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland Der Ausschuß gibt begründete Empfehlungen zu den
ihm vorgelegten Forschungsvorschlägen sowie über die
und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl Ausrichtung und den Umfang der vorzusehenden Arbei-
ten ab. Diese Empfehlungen \Verden mit einfacher Stim-
- tl1l folgenden „Unterzeichner" genannt - menmehrheit abgegeben; die t-l!inoritätsstandpunkte und
HABEN ihre Bereitschaft zur Teilnahme an der im fol- deren Begründung können in diese Empfehlungen c1uf-
genden definierten Aktion - nachstehend „Aktion" ge- genommen werden.
nt1nnt - Im Ausschuß hat jeder Vertreter eine Stimme. Ubcr
ERKLART und folgendes VEREINBART: Verfahrensfragen wird mit einfacher J\1ehrheit beschlos-
sen. Für alle übrigen Beschlüsse ist Einstimmung erfor-
derlich; die Einstimmigkeit gilt auch bei Stimmenthaltung
Artikel 1
eines oder mehrerer der zuletzt g<·nanntc11 t :nt('rz<>ichner
Die l_jnterzeichner koordinieren ihre Arbeiten in der als erreicht.
Aktion, die in Forschungsarbeiten über das physikalisch-
cr,emische Verhalten von Schwefeldioxyd in der Atmo- Artikel 5
splüire besteht. Eine allgemeine Beschreibung der für Der Ausschuß
d 1 ese Aktion vorgesehenen Arbeiten ist in der Anlage
e :1 ~halten. a) richtet an die betreffenden Stellen Empfehlun~Jcn,
welche Forschungen seiner Ansicht nach durch-
Die Forschungsarbeiten werden vorwiegend im \Vege geführt und wie diese Aufgaben auf die Unterzeich-
der Vergabe an öffentliche Forschungseinrichtungen, die ner aufgeteilt werden sollten;
rnr Mitarbeit in multinationaler Assoziierung bereit sind,
durchgeführt. Es können jedoch auch Verträge zwischen b) fördert die Zusammenarbeit zwischen PMtncrn ver-
dem oder den beteiligten Unterzeichnern einerseits und schiedener Länder;
t'nternehmen und anderen Forschungseinrichtungen (pri- c) überwacht den Fortgang der Arbeiten und empfiehlt
vate Forschungszentren, Hochschulinstitute oder gemein- gegebenenfalls notwendig werdende Anderungen in
sume Forschung'>stellen) andererseits geschlossen wer- der Ausrichtung oder im Umfang der laufenden Ar-
den. beiten;
Artikel 2 d) veröffentlicht jährlich und am Ende der Aktion einen
Die für die Aktion vorgesehene Dauer der Arbeiten Bericht - mit Schlußfolgerungen - über die .Ergeb-
E r~treckt sich auf 4 Jahre. nisse der Arbeiten, die Gegenstand der Aktion waren.
Artikel 3 Artikel 6
Diese Vereinbarung steht sonstigen europäischen Re- Auf Antrag der Unterzeichner werden die Sekretariuts-
gierungen, die an der Ministerkonferenz in Brüssel am geschäfte des Ausschusses von der Kommission der
22. und 23. November 1971 teilgenommen haben, und Europäischen Gemeinschaften wahrgenommen.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 651
Artikel 7 (2) Jeder Unterzeichner erteilt auf Antrag eines an-
deren Unterzeichners den in dessen Hoheitsgebiet an-
Die einzelnen Unterzeichner beteiligen sich mit folgen-
sässigen Unternehmen zu gerechten und angemessenen
den Beträgen an den für die Aktion vorgesehenen For-
Bedingungen nichtausschließliche Lizenzen an seinen in
schungsarbeiten:
Absatz 1 genannten Kenntnissen und gewerblichen
Jährlicher Schutzrechten.
Unterzeichner Höchstbetrag (3) Die Unterzeichner verhindern die Nutzung der in
in RE Absatz l und 2 genannten Kenntnisse und gewerblichen
Schutzrechte unter den in denselben Absätzen erwähnten
Die Regierungen Bedingungen nicht dadurch, daß sie dieser Nutzung frü-
Dänemarks 40 000 here Schutzrechte entgegenhalten, über die sie gegebe-
der Bundesrepublik Deutschl,rnd 40 000 nenfalls verfügen.
Spaniens 20 000 (4) Stehen nach dem nationalen Recht die Kenntnisse
der Frnnzösischen Republik 40 000 und gewerblichen Schutzrechte nicht ausschließlich den
des Königreichs Griechenland 20 000 Unterzeichnern zu, so verpflichten sich diese, im Hin-
blick auf die tatsächliche Anwendung dieses Artikels
der Italienischen Republik 40 000
sich um die Gewährung von Lizenzen zu bemühen, wo-
des Königreichs der Niederlcrnde 40 000 bei auch die Gewährung von Unterlizenzen in Betrncht
der Sozialistischen Föderativen gezogen werden kann.
Republik Jugoslawien 60 000
der Republik Osterreich 40 000 Artikel 12
des Vereinigten Königreichs Die Unterzeichner nehmen in die Vertr~i.ge eine Klausel
Großbritannien und Nordirland 115 000 auf, nach denen die Unternehmen oder Forschungsein-
richtungen verpflichtet sind, Zwischenberichte über den
die Europäische Gemeinschaft Fortgang der Arbeiten sowie einen Schlußbericht vorzu-
für Kohle und Stahl 60 000 legen.
In diesem Rahmen finanziert jeder Unterzeichner die Soweit die Zwischenberichte detaillierte technische
Projekte, die Gegenstand der Aktion sind, soweit die Angaben enthalten, werden sie als vertrauliche Doku-
Arbeiten auf seine Initiative durchgeführt werden. mente nur den Unterzeichnern und dem Ausschuß zu-
Ein Unterzeichner kann sich jedoch an den Arbeiten, geleitet. Der Schlußbericht wird jedoch - gemäß vom
die auf Initiative eines anderen Unterzeichners gemäß Ausschuß festzulegenden Bedingungen - einem \Veiteren
einer untereinander getroffenen Vereinbarung durch- Kreise zugänglich gemacht.
geführt werden, finanziell beteiligen.
Artikel 13
Die etwaigen gemeinsame11 Kosten werden mit Aus-
nahme der Kosten für die Sekretariatsgeschäfte zu glei- Die Unterzeichner nehmen unbeschc1det der Bestim-
chen Teilen auf die Unterzeichner aufgeteilt. mungen des nationalen Rechts in die Untersuchungs-,
Forschungs- und Entwicklungsverträge Klauseln auf, die
Artikel 8 die Anwendung der folgenden Bestimmunge_n ermög-
lichen, solange die aus der Untersuchung, Forschung oder
Um Vertrctge gemctß Artikel 1 können sich - vorzugs- Entwicklung (im folgenden kurz mit „Forschung" bf'-
weise assoziierte - Unternehmen und Forschungsein- zeichnet) resultierenden gewerblichen Schutzrechte
richtungen bewerben, sofern sie in der Lage sind, die die das Know-how nicht einschließen - bestehen.
geplanten Forschungsarbeiten ganz oder teilweise aus-
(1) In bezug auf die getrennt finanzierten Arbeiten:
zuführen oder bestimmte Teile dieser Arbeiten für eigene
Rechnung und unter ihrer Verantwortung ausführen zu a) Die gewerblichen Schutzrechte an den Ergebnissen
lassen. der Forschung, die den Unternehmen oder Forschung-;-
Artikel 9 einrichtungen zustehen, die die Forschun~1scnlwi\('n
durchgeführt haben oder für eigene Rechnung h,il)('n
Die Unterzeichner leiten die ihnen unterbreiteten For- durchführen lassen, verbleiben bei diesen; der Unter-
schun~Jsvorschl~i~J(' dem Sekretariat des Ausschusses zu. zeichner, der die Verträge geschlossen hat, bei deren
Durchführung die genannten Schutzrechte entstcmden
Artikel 10 sind, kann sich jedoch bestimmte in den Verträgen
Die Unterzeichner sorgen für die verwaltungs- und festgelegte Rechte vorbehalten.
finanztechnische Abwicklung der von ihnen geschlosse- \Vas die Verträge mit Forschungseinrichtun~;cn
nen forschungsverträge. (öffentliche oder private Forschungsstellen, Universi-
U:itsinstitute und gemeinsame Stellen) betrifft, so kann
Artikel 11 vereinbart werden, daß die gewerblichen Schutzrechte
( 1) Die dUS der eigenen Arbeit eines jeden Unterzeich- dem betreffenden Un1erzeichner bzw. jeder anderen
ners bei der Durchführung der Aktion resultierenden von ihm benannten Stelle zustehen.
Kenntnisse und gewerblichen Schutzrechte verbleiben Die Anmeldungen gewerblicher Schutzrechto auf
bei dem Unterzeichner, soweit sie ihm nach den Be- Grund der Forschungsarbeit werden den Unterzeich-
stirnm1muen seines nationalen Rechts zustehen. Er kann nern über die Unterzeichner zur Kenntnis gebrnd1t,
die df'n anderen Unterzeichnern gehörenden Kenntnisse die für die genannten Stellen zustündig sind.
für den eigenen Bedarf auf dem Gebiet der öffontlichen b) Unbeschadet der Bestimmungen des Buchstc1ben c
SichPrhcit und der Volksgesundheit benutzen. steht es dem Inhaber der aus Forschungsergebnissen
An Kenntnissen und gewerblichen Schutzrechten eines hervorgegangenen oder im Verlauf von Forschungs-
Unterzeichners, die au5 seiner Arbeit bei der Durchfüh- arbeiten gewonnenen gcworblichcn Schutzrechte frei,
rung der Aktion hervorgegangen sind, ·wird den anderen Lizenzen zu W'W~ihrcn odor uowerbliche Schutzrechfl)
UnterzPichnern eine nichtausschließliche, unentgeltliche zu verctußcrn, sof0rn er diC' Untf'rzeichncr über die'
Lizenz für den in Unterabsatz 1 fJenc1nn1c'n BE:'darf ge- Unterzci,hnC'r, cliC' für die betreff0nclen Stellen zu-
währt. sti.indig sind, von seiner Absicht unterrichtet.
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
c) Soweit die Bestimmungen der Verträge zur Gründung (3) Die unter Ziffer 1 und 2 genannten Bestimmungen
der Europäischen Gemeinschaften, die im Hoheits- gelten mutatis mutandis für die von den gewerblichen
gebiet des betreffenden Unterzeichners geltenden Ge- Schutzrechten nicht erfaßten Kenntnisse (Know-how
setze und Verordnungen und die früher eingegange- usw.).
nen und bei Abschluß dieser Verträge notifizierten
Verpflichtungen von Unternehmen, die Inhaber von Artikel 14
Forschungsverträgen sind, dem nicht entgegenstehen,
Auf Antrag eines Unterzeichners konsultieren die
hat jeder Unterzeichner das Recht, Einspruch dagegen
Unterzeichner einander über alle Fragen, die sich aus
zu erheben, daß Unternehmen außerhalb der Hoheits-
der Durchführung dieser Vereinbarung ergeben.
gebiete der Unterzeichner gewerbliche Schutzrechte
gewährt werden, die von den genannten Unterneh-
men bei der Durchführung von Forschungsverträgen Art i k e 1 15
erworben wurden und den Unternehmen außerhalb
der Hoheitsgebiete der Unterzeichner die Herstellung (1) Die Unterzeichner notifizieren dem Generalsekretär
oder den Vertrieb im Hoheitsgebiet des Unterzeich- des Rates der Europäischen Gemeinschaften so bald wie
ners erlauben. möglich den Abschluß der nach den internen Vorschrif-
ten erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieser
d) In folgenden Fällen ist der Inhaber der gewerblichen Vereinbarung.
Schutzrechte verpflichtet, auf Antrag eines Unter-
zeichners, der nicht den Vertrag geschlossen hat, bei (2) Für die Unterzeichner, welche die Notifikation nach
dessen Durchführung die genannten Schutzrechte ent- Absatz 1 übermittelt haben, tritt diese Vereinbarung am
standen sind, eine Lizenz zu gewähren: ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in
wenn der Eigenbedarf des Unterzeichners, der die Kraft, zu dem die Mehrheit der Unterzeichner diese Noti-
Lizenz beantragt, auf den in Artikel 11 Absatz 1 fikation übermittelt hat.
Unterabsatz 1 genannten Gebieten befriedigt wer- Für die Unterzeichner, welche die genannte Notifika-
den soll; tion nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung übermitteln,
wenn der Marktbedarf im Hoheitsgebiet des Unter- tritt diese zum Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation
zeichners, der die Lizenz beantragt, nicht befriedigt in Kraft.
wird, wobei diese einem von dem genannten Un-
Die Unterzeichner, welche die g~nannte Notifikation
terzeichner benannten Unternehmen zu erteilen bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung noch nicht über-
ist, damit es diesen Marktbedarf befriedigen kann. mittelt haben, können sich während eines Zeitraums von
Die Lizenz wird jedoch nicht erteilt, wenn der In-
sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung
haber für die Verweigerung einen stichhaltigen ohne Stimmrecht an der Arbeit des Ausschusses beteili-
Grund anführen und insbesondere nachweisen gen.
kann, daß ihm keine angemessene Frist zur Ver-
fügung gestanden hat. (3) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen
Um diese Lizenzen zu erhalten, wendet sich der antrag- Gemeinschaften unterrichtet jeden der Unterzeichner von
s tellende Unterzeichner an den Unterzeichner, der den der Hinterlegung der in Absatz 1 vorgesehenen Notifika-
Vertrag geschlossen hat, bei d~ssen Durchführung die tion und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verein-
genannten Schutzrechte entstanden sind. barung.
Diese Lizenzen werden zu gerechten und angemesse- Artikel 16
nen Bedingungen gewährt und müssen mit dem Recht Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift in deut-
verbunden sein, eine Unterlizenz zu den gleichen Bedin- scher, englischer, französischer, italienischer und nieder-
gungen zu gewähren. Sie können, soweit dies für ihre ländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut
Auswertung erforderlich ist, unter denselben Bedingungen gleichermaßen verbindlich ist. Die Vereinbarung wird im
auf frühere gewerbliche Schutzrechte und Anmeldungen Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europä-
von Schutzrechten des Lizenzgebers ausgedehnt werden. ischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt
jedem Unterzeichner eine beglaubigte Abschrift.
(2) In bezug auf die gemeinsam finanzierten Arbeiten
gelten die unter Ziffer 1 genannten Bestimmungen unter
folgendem Vorbehalt: Tritt ein Unterzeichner als Bevoll-
mächtigter der anderen Unterzeichner auf, so werden die
Rechte, die er sich nach Ziffer 1 Buchstabe a vorbehalten GESCHEHEN zu Brüssel am dreiundzwanzigsten No-
kann, auf die anderen Unterzeichner ausgedehnt. vember neunze hnh undertein und siebzig
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 653
Anhang
1. Erläuterung der Aktion teln gleichzeitig die zu einer besseren Beurteilung
der gesundheitsschädigenden Wirkung der Schwefel-
Die Aktion befaßt sich mit der Bestimmung des physi-
säure notwendigen Daten und tragen gemeinsam mit
kalisch-chemischen Verhaltens von Schwefeldioxyd in
den unter Ziffer 1 genannten Untersuchungen zur
der Atmosphäre. Unter „physikalisch-chemisches Verhal-
Festlegung von Kriterien für die Luftqualität bei.
ten" werden alle in der Atmosphäre auftretenden Reak-
tionen verstanden, die eine Veränderung des Zustandes 3. Intensivierung des Austauschs von Informationen und
des Schwefeldioxyds bewirken oder in deren Verlauf Forschungsergebnissen auf diesem Gebiet, einschließ-
Schwefeldioxyd in einer Weise umgewandelt wird, lich des Austauschs, der von den beteiligten Ländern
welche sein weiteres Verhalten oder das Verhalten sei- durch die Veranstaltung von Tagungen und den Aus-
ner Reaktionsprodukte entscheidend beeinflußt. tausch von Wissenschaftlern bereits eingeleitet wurde.
2. Vorgeschlagene Untersuchungen
3. Mittelbedarf für die Durchführung der Aktion
Diese erstrecken sich auf folgende Themen:
Für die Durchführung der oben vorgeschlagenen Arbei-
1. Untersuchung über die natürliche Beseitigung von ten wird ein jährlicher Mittelaufwand von 260 000 Rech-
Schwefelverbindungen aus der Atmosphäre, Aus- nungseinheiten während vier Jahren für erforderlich ge-
waschen, Oberflächenabsorption (Erdboden, Vegeta- halten.
tion usw.), Untersuchungen des vertikalen Konzentra-
tionsprofils von Schwefeldioxyd und Schwefelsäure in Dieser Betrag enthält die Unterstützungskosten von
der Atmosphäre. insgesamt sechs Arbeitsteams (wobei die Kosten für
jedes Team den für einen qualifizierten Wissenschaftlc1
Dieses Forschungsthema könnte grundlegende Infor-
aufzuwendenden Unterstützungskosten entspricht).
mationen über die Schädigung lebender Organismen,
die Korrosi-on von Werkstoffen, die Säuerung von Die jährlichen Kosten für ein Arbeitsteam zur Bear-
Boden und Wasser und die Lebensdauer von Schwefel- beitung der Themen 1 und 2 werden mit 40 000 Rech-
dioxyd in der Atmosphäre erbringen. nungseinheiten und diejenigen zur Bearbeitung von
Thema 3 auf 20 000 Rechnungseinheiten veranschlagt.
2. Entwicklung von Meßmethoden und -techniken zur
Bestimmung der Schwefelsäure, der Sulfate und des Eine Erweiterung der Aktion ist möglich, sofern die
Gesamtsäuregehalts der Atmosphäre. unter Ziffer 3 vorgesehene Zahl der Arbeitsteams und
Diese Untersuchungen sind wesentlich für die Lösung dementsprechend die Gesamtsumme der in Artikel 7 der
der unter Ziffer 1 aufgeführten Probleme. Sie vermit- Vereinbarung vorgesehenen Beträge erhöht wird.
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmadmng
der Vereinbarung über die Durchführung einer europäischen konzertierten Aktion
auf dem Gebiet der Metallurgie
zum Thema „ Werkstoffe für Meerwasserentsalzungsanlagen"
Vom 22. April 1974
Die von der Bundesrepublik Deutschland in Brüs-
sel am 23. November 1971 unterzeichnete Verein-
barung über die Durchführung einer europäischen
konzertierten Aktion auf dem Gebiet der Metallur-
gie zum Thema „Werkstoffe für Meerwasserentsal-
zungsanlagen" ist nach ihrem Artikel 15 Abs. 2 für
die
Bundesrepublik Deutschland am 1. November 1972
in Kraft getreten.
Die in Artikel 15 Abs. 1 des Ubereinkommens vor-
gesehene Notifikation ist dem Generalsekretär des
Rates der Europäischen Gemeinschaften am 26. Juni
1972 übermittelt worden.
Die Vereinbarung ist ferner für folgende Staaten
in Kraft getreten:
Frankreich am 1. November 1972
Jugoslawien am 7. Februar 1973
Niederlande am 9. April 1973
Osterreich am 1. November 1972
Spanien am 1. November 1972
Vereinigtes Königreich am 1. November 1972
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 22. April 1974
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 655
Vereinbarung
über die Durchführung einer europäischen konzertierten Aktion
auf dem Gebiet der Metallurgie
zum Thema „ Werkstoffe für Meerwasserentsalzungsanlagen"
Die Regierungen Hinblick auf die Aktion vorgesehenen Arbeiten bereit-
stellen, jährlich mindestens 40 000 Rechnungseinheiten
der Bundesrepublik Deutschland, beträgt.
Artikel 4
Spaniens,
Es wird ein Verwaltungsausschuß im folgenden
der Französischen Republik, .,Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus je einem Ver-
treter der Unterzeichner besteht. Jeder Vertreter kann
der Italienischen Republik, erforderlichenfalls Sachverständige oder Berater hinzu-
ziehen.
des Königreichs der Niederlande, Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. In die-
ser Geschäftsordnung wird die Anzahl der Vertreter fest-
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gelegt, deren Anwesenheit für die Beschlußfähigkeit des
Ausschusses erforderlich ist.
und der Republik Osterreich,
Der Ausschuß gibt begründete Empfehlungen zu den
- im folgenden „Unterzeichner" genannt - ihm vorgelegten Forschungsvorschlägen ab. Diese Emp-
HABEN ihre Bereitschaft zur Teilnahme an der im fol- fehlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit abge-
genden definierten konzertierten Aktion - nachstehend geben; die Minoritätsstandpunkte und deren Begründung
.. Aktion" genannt - können in diese Empfehlungen aufgenommen werden .
ERKLART und folgendes VEREINBART: Im Ausschuß hat jeder Vertreter eine Stimme. Uber
Verfahrensfragen wird mit einfacher Mehrheit beschlos-
sen. Für alle übrigen Beschlüsse ist Einstimmigkeit erfor-
Artikel 1 derlich; die Einstimmigkeit gilt auch bei Stimmenthal-
Die Unterzeichner stimmen ihre Arbeiten bei der Ak- tung eines oder mehrerer der zuletzt genannten Unter-
tion, die zum Zwecke der Förderung von Forschung und zeichner als erreicht.
Entwicklung auf dem Gebiet der Metallurgie zum Thema
,, Werkstoffe für Meerwasserentsalzungsanlagen" durch- Artikel 5
geführt wird, aufeinander ab. Eine allgemeine Beschrei- Der Ausschuß:
bung der für diese Aktion vorgesehenen Arbeiten ist in
der Anlage enthalten. a) fordert die Unternehmen und die Forschungseinrich-
tungen auf, Vorschläge für - vorzugsweise multina-
Gegenstand der Aktion ist die Durchführung koordi- tionale - Forschungsarbeiten zum Thema der Aktion
nierter Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zu dem einzureichen;
genannten Forschungsthema im Wege von Verträgen
zwischen den zuständigen staatlichen Stellen einerseits b) prüft die von den Unternehmen und den Forschungs-
und den Unternehmen und Forschungseinrichtungen einrichtungen unterbreiteten Forschungsvorschläge;
(staatliche oder private Forschungszentren, Hochschulin- c) schlägt die Verteilung der Forschungsaufgaben zwi-
stitute, gemeinsame Forschungsstellen) andererseits oder schen den Unternehmen und den Forschungseinrich-
im Wege der Vergabe an staatliche Forschungseinrich- tungen vor und richtet an die betreffenden Stellen
tungen, die zur Mitarbeit in multinationaler Assoziierung Empfehlungen, welche Forschungsverträge seiner An-
bereit sind. sicht nach vergeben werden sollten und welche Lauf-
Artikel 2 zeit sie haben sollen;
Sofern die Unterzeichner nicht einstimmig etwas ande- d) fördert die Assoziierung von Partnern verschiedener
res beschließen, beträgt die für die Aktion vorgesehene Länder;
Arbeitsdauer höchstens 3 Jahre.
e) verfolgt den Fortgang der Arbeiten und empfiehlt ge-
gebenenfalls notwendig werdende Änderungen in der
Artikel 3 Ausrichtung oder im Umfang der laufenden Arbeiten;
Diese Vereinbarung steht sonstigen europäischen Re- f) arbeitet Programmvorschläge für eine etwaige Wei-
gierungen, die an der Ministerkonferenz in Brüssel am terführung der Arbeiten nach Ablauf dieser Verein-
22. und 23. November 1971 teilgenommen haben, und den barung aus;
Europäischen Gemeinschaften zur Unterzeichnung offen,
sofern alle Unterzeichner einverstanden sind. Bis zum g) veröffentlicht jährlich einen Bericht über den Stand
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung ist diese der Arbeiten.
Einstimmigkeit jedoch nicht erforderlich, vorausgesetzt, Alle vom Ausschuß behandelten Angelegenheiten gel-
daß der Betrag, den die neuen Unterzeichner für die im ten als vertraulich.
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Artikel 6 Art i k e 1 12
Auf Antrag der Unterzeichner werden die Sekretariats- Die Unterzeichner nehmen in die Forschungsverträge
geschäfte des Ausschusses von der Kommission der Eu- eine Klausel auf, nach denen die Unternehmen oder For-
ropäischen Gemeinschaften wahrgenommen. schungseinrichtungen verpflichtet sind, Zwischenberichte
über den Fortgang der Arbeiten sowie einen Schlußbe-
richt vorzulegen.
Artikel 7
Die einzelnen Unterzeichner beteiligen sich mit folgen- Soweit die Zwischenberichte detaillierte technische
den Beiträgen an den für die Aktion vorgesehenen For- Angaben enthalten, werden sie als vertrauliche Doku-
schungsarbeiten: mente nur den Unterzeichnern und dem Ausschuß zuge-
leitet. Der Schlußbericht, in dem lediglich die erzielten
Jährlicher Ergebnisse dargelegt werden, muß einem wesentlich wei-
Unterzeidmer Höchstbetrag teren Kreis zugänglich gemacht werden, zumindest den
in RE interessierten Unternehmen und Forschungseinrichtun-
gen in den Ländern, zu denen die an der Aktion Beteilig-
Die Regierungen ten gehören.
der Bundesrepublik Deutschland 200 000
Spaniens 40000 Art i k e 1 13
der Französischen Republik 200 000 (1) Die Unterzeichner nehmen unbeschadet der Bestim-
der Italienischen Republik 100 000 mungen des nationalen Rechts in die Forschungsverträge
· des Königreichs der Niederlande 80 000 Klauseln auf, die die Anwendung der folgenden Bestim-
der Sozialistischen Föderativen mungen ermöglichen, solange die aus der Untersuchung,
Republik Jugoslawien 50 000 Forschung oder Entwicklung (im folgenden kurz mit
„Forschung" bezeichnet) resultierenden gewerblichen
der Republik Osterreich 80 000 Schutzrechte - die das Know-how nicht einschließen -
In diesen Beträgen sind sowohl die Beiträge aus öf- bestehen.
fentlichen Mitteln als auch die Beiträge der Unterneh- a) Die gewerblichen Schutzrechte an den Ergebnissen
men und ihrer Forschungseinrichtungen enthalten. der Forschung, die den Unternehmen oder For-
Etwaige gemeinsame Kosten werden mit Ausnahme schungseinrichtungen zustehen, die die Forschungs-
der Sekretariatskosten zu gleichen Teilen zwischen den arbeiten durchgeführt haben oder für eigene Rech-
Unterzeichnern aufgeteilt. nung haben durchführen lassen, verbleiben bei
diesen; der Unterzeichner, der die Verträge geschlos-
Artikel 8 sen hat, bei deren Durchführung die genannten Schutz-
rechte entstanden sind, kann sich jedoch bestimmte
Für jeden Vertrag darf der Anteil öffentlicher Mittel in den Verträgen festgelegte Rechte vorbehalten.
am Finanzbeitrag jedes Unterzeichners grundsätzlich
nicht über 60 °/o bei Verträgen, die mit Unternehmen Was die Verträge mit Forschungseinrichtungen
oder deren Forschungszentren abgeschlossen werden, (öffentliche oder private Forschungsstellen, Universi-
und 75 °/o bei Verträgen mit anderen Forschungseinrich- tätsinstitute und gemeinsame Stellen) betrifft, so kann
tungen liegen. Dies gilt nicht für Forschungsstellen, die vereinbart werden, daß die gewerblichen Schutz-
voll oder überwiegend durch die öffentliche Hand finan- rechte dem betreffenden Unterzeichner bzw. jeder
ziert werden. anderen von ihm benannten Stelle zustehen.
Den Unterzeichnern steht es frei, in ihren Verträgen Die Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte auf-
eine volle oder teilweise Rückerstattung der staatlichen grund der Forschungsarbeit werden den Unterzeich-
Beteiligungen bei erfolgreichem Abschluß der For- nern über den Staat oder die Stelle zur Kenntnis ge-
schungsarbeiten vorzusehen, falls sie dies wünschen. bracht, die die Forschung finanziert haben.
b) Unbeschadet der Bestimmungen des Buchstaben c
Artikel 9 steht es dem Inhaber der aus Forschungsergebnissen
Um Verträge können sich Unternehmen und - vor- hervorgegangenen oder im Verlauf von Forschungs-
zugsweise assoziierte - Forschungseinrichtungen bewer- arbeiten gewonnenen gewerblichen Schutzrechte frei,
ben, sofern sie in der Lage sind, die geplanten For- Lizenzen zu gewähren oder gewerbliche Schutzrechte
schungsarbeiten ganz oder teilweise auszuführen oder zu veräußern, sofern er die Unterzeichner über den
bestimmte Teile dieser Arbeiten für eigene Rechnung Staat oder die Stelle, die die Forschung finanziert
und unter ihrer Verantwortung ausführen zu lassen. haben, von seiner Absicht unterrichtet.
Artikel 10 c) Soweit die Bestimmungen der Verträge zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaften, die im Hoheitsge-
Die Unterzeichner leiten ihre Forschungsvorschläge biet des betreffenden Unterzeichners geltenden Ge-
dem Sekretariat des Ausschusses unmittelbar oder über setze und Verordnungen und die früher eingegange-
ihre zuständigen öffentlichen Stellen zu. nen und bei Abschluß dieser Verträge notifizierten
Die Unternehmen und die Forschungseinrichtungen, Verpflichtungen von Unternehmen, die Inhaber von
die bereit sind, sich im Hinblick auf die Durchführung Forschungsverträgen sind, dem nicht entgegenstehen,
einer Forschungsaktion auf multinationaler Basis zu asso- hat jeder Unterzeichner das Recht, Einspruch dagegen
ziieren, vereinbaren in voller Freiheit untereinander die zu erheben, daß Unternehmen außerhalb der Hoheits-
Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit. gebiete der Unterzeichner gewerbliche Schutzrechte
gewährt werden, die von den genannten Unterneh-
men bei der Durchführung von Forschungsverträgen
Artikel 11
erworben wurden und den Unternehmen außerhalb
Die Unterzeichner sorgen für die verwaltungs- und fi. der Hoheitsgebiete der Unterzeichner die Herstellung
nanztechnische Abwicklung der von ihnen geschlossenen oder den Vertrieb im Hoheitsgebiet des Unterzeich-
Forschungsverträge. ners erlauben.
Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 657
d) In folgenden Fällen ist der Inhaber der gewerblichen Artikel 15
Schutzrechte gehalten, auf Antrag eines Unterzeich- (1) Die Unterzeichner notifizieren dem Cieneralsekretär
ners, der nicht den Vertrag geschlossen hat, bei des- des Rates der Europäischen Gemeinschaften so bald wie
sen Durchführung die genannten Schutzrechte ent- möglich den Abschluß der nach den internen Vorschrif-
standen sind, eine Lizenz zu gewähren: ten erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieser
- wenn der Eigenbedarf des Unterzeichners, der die Vereinbarung.
Lizenz beantragt, auf den Gebieten der öffentli-
(2) Für die Unterzeichner, welche die Notifikation
chen Sicherheit und der Volksgesundheit befrie-
nach Absatz 1 übermittelt haben, tritt diese Vereinba-
digt werden soll;
rung am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang
wenn der Marktbedarf im Hoheitsgebiet des Un- der Notifikation in Kraft, durch welche die Aufbringung
terzeichners, der die Lizenz beantragt, nicht befrie- von mindestens zwei Dritteln der in Artikel 7 vorgesehe-
digt wird, wobei diese einem von dem genannten nen Beträge gewährleistet sein muß.
Unterzeichner benannten Unternehmen zu ertei-
len ist, damit es diesen Marktbedarf befriedigen Für die Unterzeichner, welche die genannte Notifika-
kann. Die Lizenz wird jedoch nicht erteilt, wenn tion nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung übermitteln,
der Inhaber für die Verweigerung einen stichhal- tritt diese zum Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation
tigen Grund anführen und insbesondere nachwei- in Kraft.
sen kann, daß ihm keine angemessene Frist zur Die Unterzeichner, welche die genannte Notifikation
Verfügung gestanden hat. bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung noch nicht über-
mittelt haben, können sich während eines Zeitraums von
Um diese Lizenzen zu erhalten, wendet sich der an-
sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung
tragstellende Unterzeichner an den Unterzeichner, der
ohne Stimmrecht an der Arbeit des Ausschusses beteili-
den Vertrag geschlossen hat, bei dessen Durchführung
gen.
die genannten Schutzrechte entstanden sind.
(3) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen
Diese Lizenzen werden zu gerechten und angemesse-
Gemeinschaften unterrichtet jeden der Unterzeichner
nen Bedingungen gewährt und müssen mit dem Recht
von der Hinterlegung der in Absatz 1 vorgesehenen No-
verbunden sein, eii'le Unterlizenz zu den gleichen Bedin-
tifikation und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens diese1
gungen zu gewähren. Sie können, soweit dies für ihre
Vereinbarung.
Auswertung erforderlich ist, unter denselben Bedingun-
gen auf frühere gewerbliche Schutzrechte und Anmel- Artikel 16
dungen von Schutzrechten des Lizenzgebers ausgedehnt Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift in deut-
werden.
scher, englischer, französischer, italienischer und nieder-
(2) Die unter Absatz 1 genannten Bestimmungen gelten ländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut glei-
mutatis mutandis für die von den gewerblichen Schutz- chermaßen verbindlich ist. Die Vereinbarung wird im Ar-
rechten nicht erfaßten Kenntnisse (Know-how usw.). chiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen
Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt jedem lln-
terzeichner eine beglaubigte Abschrift.
Artikel 14
Auf Antrag eines Unterzeichners konsultieren die Un-
terzeichner einander über alle Fragen, die sich aus der GESCHEHEN zu Brüssel am dreiunclz\vctnz1ysten '\o-
Durchführung dieser Vereinbarung ergeben. vember neunzehnhunderteinundsiebzig
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Anhang
Die für das nachfolgende Forschungsprogramm in Fra- 3. Untersuchung des Betriebsverhaltens der Austauscher-
ge kommenden Werkstoffe sind für Entsalzungsanlagen rohre in großen Entsalzungsanlagen
bestimmt, die nach dem Destillationsprinzip arbeiten; für
Diese Untersuchung wird in einigen noch näher zu be-
diese Anlagen sind die Anforderungen an den Werkstoff
stimmenden Anlagen durchgeführt werden.
am besten definiert. Die vorzusehenden Betriebstempera-
turen sollen 120 ° C nicht übersteigen. Oberhalb dieser Die Untersuchung hat folgende Ziele: Bestimmung der
Temperatur stellen sich schwerwiegende Probleme durch Eigenschaften des Wassers in der Anlage, Messung der
die Verkrustungen und die mechanische Festigkeit ver- Korrosionsgeschwindigkeit, Identifizierung der Ursachen
schiedener Anlagestrukturen. für Brüche und Lochbildungen an Rohren.
Die Forschungsarbeiten werden unter Berücksichtigung
4. Beton
der wirtschaftlichen Betriebsgrenzen der Anlagen (z. B.
maximale Strömungsgeschwindigkeit) und der Möglich- Untersuchung der optimalen Einsatzbedingungen von
keiten der Wasservorbehandlung ausgerichtet. Außer verbesserten Betonen für den Bau großer Anlagen (Stahl-
den unter Ziffer 3 vorgesehenen Beobachtungen in den beton, Spannbeton).
Anlagen umfaßt das Programm keine spezifischen was-
Untersuchung in bezug auf einige wichtige Werkstoff-
serchemischen Untersuchungen.
eigenschaften, wie die Beständigkeit gegen Warmwasser,
die Erosionsbeständigkeit, das Verhalten und die
Forschungsthemen Möglichkeit zum Schutz der Bewehrungen. Konstruktion
(in der Reihenfolge der vorgesehenen Vorrangigkeit) von Modellen angemessener Dimension für die Durchfüh-
rung signifikanter Versuche.
1. Niedriglegierte Stähle
Untersuchung der Polymerbetone zur Sammlung der
Untersuchung der Werkstoffeigenschaften niedrigle- erforderlichen technischen Daten im Hinblick auf die
gierter Stähle (Aluminium-, Chromzusätze usw.), die eine Ausarbeitung eines Projekts für eine Anlage, in der sol-
sehr gute Korrosionsbeständigkeit gegen warmes Meer- che Werkstoffe zur Verwendung kommen.
wasser (Bildung einer festhaftenden Oxydhaut) aufwei-
sen und sich deshalb als Strukturwerkstoff für Entsal- 5. Schutzüberzüge für Baustahl
zungsanlagen anbieten. Der Preis dieser Stähle sollte un-
ter dem Doppelten des Preises der Kohlenstoffstähle lie- Die Untersuchungen haben zum Ziel:
gen. gründliche Erkenntnisse über die Natur der Haftfe-
stigkeit der Schutzüberzüge auf den Stahloberflächen
Wenn im Zuge dieses Programms die Entwicklung
und über die Faktoren, die diese Haftfestigkeit beein-
brauchbarer Stähle gelingt, wird deren Erprobung in den
trächtigen, zu vermitteln;
bereits bestehenden Versuchsanlagen erfolgen.
Angaben über die Werkstoffeigenschaften (insbeson-
2. Kupferlegierungen dere die Porosität und die Durchlässigkeit) der geeig-
netsten verfügbaren Schutzüberzüge sowie über ihre
Untersuchung der Möglichkeiten zur Verbesserung der zeitabhängigen Veränderungen zu verschaffen;
kostengünstigsten Kupferlegierungen in bezug auf ihre
geeignete Methoden für die Qualitätskontrolle zu
Beständigkeit gegen Korrosion und Erosion in normalem
entwickeln.
Meerwasser und ganz besonders in verschmutztem Meer-
'Nasser (Anwesenheit von Sulfiden und Ammoniak). Er- Es sollte eine Versuchsanlage errichtet werden, mit
probung der geeignetsten Legierungen in bereits beste- der die Zuverlässigkeit der Schutzüberzüge unter simu-
henden Versuchskreisläufen. lierten Betriebsbedingungen untersucht werden kann.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 659
Bekanntmachung
der Vereinbarung zur Durchführung einer europäischen konzertierten Aktion
auf dem Gebiet der Metallurgie
zum Thema „Werkstoffe für Gasturbinen"
Vom 22. April 1974
Die von der Bundesrepublik Deutschland in Brüs-
sel am 23. November 1971 unterzeichnete Verein-
barung zur Durchführung einer europäischen kon-
zertierten Aktion auf dem Gebiet der Metallurgie
zum Thema „ Werkstoffe für Gasturbinen" ist nach
ihrem Artikel 15 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 1972
in Kraft getreten.
Die in Artikel 15 Abs. 1 des Ubereinkommens vor-
gesehene Notifikation ist dem Generalsekretär des
Rates der Europäischen Gemeinschaften am 18. Mai
1972 übermittelt worden.
Die Vereinbarung ist ferner für folgende Staaten
in Kraft getreten:
Frankreich am 1. Juli 1972
Luxemburg am 9. Februar 1973
Niederlande am 9. April 1973
Osterreich am 9. August 1972
Schweden am 1. Juli 1972
Schweiz am 1. Juli 1972
Vereinigtes Königreich am 1. Juli 1972
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 22. April 1974
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Vereinbarung
zur Durchführung einer europäischen konzertierten Aktion
· auf dem Gebiet der Metallurgie
zum Thema „ Werkstoffe für Gasturbinen"
Die Regierungen diese Einstimmigkeit jedoch nicht erforderlich, voraus-
gesetzt, daß der jährliche Betrag, den die neuen Unter-
der Bundesrepublik Deutschland, zeichner für die im Hinblick auf die Aktion vorgesehenen
der Französischen Republik, Arbeiten bereitstellen, mindestens ebenso hoch ist wie
der niedrigste der von den anderen Unterzeichnern für
der Italienischen Republik, diese Aktion bereitgestellten Beträge.
des Großherzogtums Luxemburg, Artikel 4
des Königreichs der Niederlande, Es wird ein Verwaltungsausschuß im folgenden
.,Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus je einem Ver-
der Republik Osterreich,
treter der Unterzeichner besteht. Jeder Vertreter kann
der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
erforderlichenfalls Sachverständige oder Berater hinzu-
Schwedens, ziehen.
des Vereinigten Königreichs Großbritannien Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. In
und Nordirland dieser Geschäftsordnung wird die Anzahl der V~rtreter
festgelegt, deren Anwesenheit für die Beschlußfähigkeit
und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl des Ausschusses erforderlich ist.
- im folgenden "Unterzeichner" genannt - Der Ausschuß gibt begründete Empfehlungen zu den
ihm vorgelegten Forschungsvorschlägen ab. Diese Emp-
HABEN ihre Bereitschaft zur Teilnahme an der im fehlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit ab-
folgenden definierten konzertierten Aktion - nach- gegeben; die Minoritätsstandpunkte und derea Begrün-
stehend „Aktion" genannt - dung können in diese Empfehlungen aufgenommen wer-
den.
ERKLÄRT und folgendes VEREINBART: Im Ausschuß hat jeder Vertreter eine Stimme. Ober
Verfahrensfragen wird mit einfacher Mehrheit beschlos-
Artikel 1 sen. Für alle übrigen Beschlüsse ist Einstimmigkeit er-
forderlich; die Einstimmigk€·it gilt auch bei Stimmenthal-
Die Unterzeichner stimmen ihre Arbeiten bei der tung eines oder mehrerer der zuletzt genannten Unter-
Aktion, die zum Zwecke der Förderung von Forschung zeichner als erreicht.
und Entwicklung auf dem Gebiet der Metallurgie zum
Thema „Werkstoffe für Gasturbinen" durchgeführt wird, Artikel 5
aufeinander ab. Eine allgemeine Beschreibung der für
diese Aktion vorgesehenen Arbeiten ist im Anhang ent- Der Ausschuß:
halten. a) fordert die Unternehmen und die Forschungseinrich-
tungen auf, Vorschläge für - vorzugsweise multina-
Gegenstand der Aktion ist die Durchführung konzer-
tionale - For&chungsarbeiten zum Thema der Aktion
tierter Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zu dem
einzureichen;
genannten Forschungsthema im Wege von Verträgen
zwischen den zuständigen staatlichen Stellen einerseits b) prüft die von den Unternehmen und den Forschungs-
und den Unternehmen und den Forschungseinrichtungen einrichtungen unterbreiteten Forschungsvorschläge;
(staatliche oder private Forschungszentren, Hochschul- c) schlägt die Verteilung der Forschungsaufgaben zwi-
institute und gemeinsame Forschungsstellen) anderer- schen den Unternehmen und den Forschungseinrich-
seits oder im Wege der Vergabe an staatliche For- tungen vor und richtet an die betreffenden Stellen
schungseinrichtungen, die zur Mitarbeit in multinationa- Empfehlungen, welche Forschungsverträge seiner An-
ler Assoziierung bereit sind. sicht nach vergeben werden sollten und welche Lauf-
zeit sie haben sollen;
d) fördert die Assoziierung von Partnern verschiedener
Artikel 2
Länder;
Sofern die Unterzeichner nicht einstimmig etwas an- e) verfolgt den Fortgang der Arbeiten und empfiehlt
deres beschließen, erstreckt sich die für die Aktion vor- gegebenenfalls notwendig werdende Änderungen in
gesehene Dauer der Arbeiten auf höchstens 3 Jahre. der Ausrichtung oder im Umfang der laufenden Ar-
beiten;
Artikel 3 f) arbeitet Vorschläge für die Programme für eine et-
waige Fortsetzung der Arbeiten nach Ablauf dieser
Diese Vereinbarung steht sonstigen europäischen Re- Vereinbarung aus;
gierungen, die an der Ministerkonferenz in Brüssel am
22. und 23. November 1971 teilgenommen haben, und g) veröffentlicht jährlich einen Bericht über den Stand
den Europäischen Gemeinschaften zur Unterzeichnung der Arbeiten.
offen, sofern alle Unterzeichner einverstanden sind. Bis Alle vom Ausschuß behandelten Angelegenheiten gel-
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung ist ten als vertraulich.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 661
Artikel 6 Artikel 11
Auf Antrag der Unterzeichner werden die Sekretariats- Die Unterzeichner sorgen für die Verwaltungs- und
geschäfte des Ausschusses von der Kommission der finanztechnische Abwicklung der von ihnen geschlosse-
Europäischen Gemeinschaften wahrgenommen. nen Verträge.
Artikel 7 Artikel 12
Die Forschungsaufwendungen für die zur Durchführung Die Unterzeichner nehmen in die Forschungsverträge
der Aktion vorgesehenen Arbeiten werden wie folgt eine Klausel auf, nach denen die Unternehmen oder
auf die Unterzeichner aufgeteilt: Forschungseinrichtungen verpflichtet sind, Zwischenbe-
richte über den Fortgang der Arbeiten sowie einen
Jährlicher Schlußbericht vorzulegen.
Unterzeichner Höchstbetrag
in RE Soweit die Zwischenberichte detaillierte technische
Angaben enthalten, werden sie als vertrauliche Doku-
Die Regierungen mente nur den Unterzeichnern und dem Ausschuß zu-
der Bundesrepublik Deutschland 500 000 geleitet. Der Schlußbericht, in dem lediglich die erzielten
Ergebnisse dargelegt werden, muß einem wesentlich
der Französischen Republik 400 000 weiteren Kreis zugänglich gemacht werden, zumindest
der Italienischen Republik 375 000 den interessierten Unternehmen und Forschungseinrich-
des Großherzogtums Luxemburg 100 000 tungen in den Ländern, zu denen die an der Aktion Be-
des Königreichs der Niederlande 100 000 teiligten gehören.
der Republik Osterreich 100 000
der Schweizerischen Art i k e 1 13
Eidgenossenschaft 315 000 (1) Die Unterzeichner nehmen unbeschadet der Be-
Schwedens 100 000 stimmungen des nationalen Rechts in die Forschungs-
des Vereinigten Königreichs verträge Klauseln auf, die die Anwendung der folgenden
Großbritannien und Nordirland 380 000 Bestimmungen ermöglichen, solange die aus der Unter-
suchung, Forschung oder Entwicklung (im folgenden
Europäische Gemeinschaft für
120 000 kurz mit „Forschung" bezeichnet) resultierenden gewerb-
Kohle und Stahl
lichen Schutzrechte - die das Know-how nicht ein-
Diese Beträge umfassen sowohl die Beiträge aus öffent- schließen - bestehen.
lichen Mitteln als auch die Beiträge der Unternehmen
a) Die gewerblichen Schutzrechte an den Ergebnissen
und ihrer Forschungszentren.
der Forschung, die den Unternehmen oder Forschungs-
Etwa anfallende gemeinsame Kosten werden mit Aus- einrichtungen zustehen, die die Forschungsarbeiten
nahme der Sekretariatskosten zu gleichen Teilen auf die durchgeführt haben oder für eigene Rechnung hc).ben
Unterzeichner aufgeteilt. durchführen lassen, verbleiben bei diesen; der Unter-
zeichner, der die Verträge geschlossen hat, bei deren
Artikel 8 Durchführung die genannten Schutzrechte entstanden
sind, kann sich jedoch bestimmte in den Verträgen
Für jeden Vertrag darf der Anteil öffentlicher Mittel festgelegte Rechte vorbehalten.
am Finanzbeitrag jedes Unterzeichners grundsätzlich
Was die Verträge mit Forschungseinrichtungen (öf-
nicht über 60 °/o bei Verträgen, die mit Unternehmen oder
fentliche 'Oder private Forschungsstellen, Universitäts-
ihren Forschungszent::en abgeschlossen werden, und
institute und gemeinsame Stellen) betrifft, so kann
75 °/o bei Verträgen mit anderen Forschungseinrichtungen
vereinbart werden, daß die gewerblichen Schutz-
liegen. Dies gilt nicht für Forschungsstellen, die voll
rechte dem betreffenden Unterzeichner bzw. jeder
oder überwiegend durch die öffentliche Hand finanziert
anderen von ihm benannten Stelle zustehen.
werden.
Die Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte auf
Den Unterzeichnern steht es frei, falls sie dies wün- Grund der Forschungsarbeit werden den Unterzeich-
schen, in ihren Verträgen vorzusehen, daß im Fall eines nern über den Staat oder die Stelle zur Kenntnis ge-
Erfolgs der Forschungsarbeit die staatlichen Zuschüsse bracht, die die Forschung finanziert haben.
ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.
b) Unbeschadet der Bestimmungen des Buchstaben c
steht es dem Inhaber der aus Forschungsergebnissen
Artikel 9 hervorgegangenen oder im Verlauf von Forschungs-
Um Verträge können sich Unternehmen und - vor- arbeiten gewonnenen gewerblichen Schutzrechte frei,
zugsweise assoziierte - Forschungseinrichtungen bewer- Lizenzen zu gewähren oder gewerbliche Schutzrechte
ben, sofern sie in der Lage sind, die geplanten For- zu veräußern, sofern er die Unterzeichner über den
schungsarbeiten ganz oder teilweise auszuführen oder Staat oder die Stelle, die die Forschung finanziert
bestimmte Teile dieser Arbeiten für eigene Rechnung haben, von seiner Absicht unterrichtet.
und unter ihrer Verantwortung ausführen zu lassen. c) Soweit die Bestimmungen der Verträge zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaften, die im Hoheits-
Artikel 10 gebiet des betreffenden Unterzeichners geltenden Ge-
setze und Verordnungen und die früher eingegange-
Die Unterzeichner leiten ihre Forschungsvorschläge
nen und bei Abschluß dieser Verträge notifizierten
dem Sekretariat des Ausschusses unmittelbar oder über
Verpflichtungen von Unternehmen, die Inhaber von
ihre zuständigen öffentlichen Stellen zu.
Forschun.gsverträgen sind, dem nicht entgegenstehen,
Die Unternehmen und die Forschungseinrichtungen, hat jeder Unterzeichner das Recht, Einspruch dagegen
die bereit sind, sich im Hinblick auf die Durchführung zu erheben, daß Unternehmen außerhalb der Hoheits-
einer Forschungsaktion auf multinationaler Basis zu asso- gebiete der Unterzeichner gewerbliche Schutzrechte
ziieren, vereinbaren in voller Freiheit untereinander die gewährt werden, die von den genannten Unternehmen
Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit. bei der Durchführung von Forschungsverträgen er-
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
warben wurden und den Unternehmen außerhalb der Artikel 15
Hoheitsgebiete der Unterzeichner die Herstellung oder (1) Die Unterzeichner notifizieren dem Generalsekretär
den Vertrieb im Hoheitsgebiet des Unterzeichners des Rates der Europäischen Gemeinschaften so bald
erlauben. wie möglich den Abschluß der nach den internen Vor-
d) In folgenden Fällen ist der Inhaber der gewerblichen schriften erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten
Schutzrechte verpflichtet, auf Antrag eines Unter- dieser Vereinbarung.
zeichners, der nicht den Vertrag geschlossen hat, bei
dessen Durchführung die genannten Schutzrechte ent- (2) Für die Unterzeichner, welche die Notifikation
standen sind, eine Lizenz zu gewähren: nach Absatz 1 übermittelt haben, tritt diese Vereinba-
wenn der Eigenbedarf des Unterzeichners, der die rung am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang
Lizenz beantragt, auf den Gebieten der öffent- der Notifikation in Kraft, durch welche die Aufbringung
lichen Sicherheit und der Volksgesundheit be- von mindestens zwei Dritteln der in Artikel 7 vorgesehe-
nen Beträge gewährleistet sein muß.
friedigt werden soll;
wenn der Marktbedarf im Hoheitsgebiet des Unter- Für die Unterzeichner, welche die in Absatz 1 genann-
zeichners, der die Lizenz beantragt, nicht befrie- te Notifikation nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung
digt wird, wobei diese einem von dem genannten übermitteln, tritt diese zum Zeitpunkt des Eingangs der
Unterzeichner benannten Unternehmen zu erteilen Notifikation in Kraft.
ist, damit es diesen Marktbedarf befriedigen kann. Die Unterzeichner, welche die in Absatz 1 genannte
Die Lizenz wird jedoch nicht erteilt, wenn der In- Notifikation bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung noch
haber für die Verweigerung einen stichhaltigen nicht übermittelt haben, können sich während eines Zeit-
Grund anführen und insbesondere nachweisen raums von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser
kann, daß ihm keine angemessene Frist '?ur Ver- Vereinbarung ohne Stimmrecht an der Arbeit des Aus-
fügung gestanden hat. schusses beteiligen.
Um diese Lizenzen zu erhalten, wendet sich der an-
tragstellende Unterzeichner an den Unterzeichner, der (3) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen
den Vertrag geschlossen hat, bei dessen Durchführung Gemeinschaften unterrichtet jeden der Unterzeichner
die genannten Schutzrechte entstanden sind. von der Hinterlegung der in Absatz 1 vorgesehenen Noti-
fikation und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Diese Lizenzen werden zu gerechten und angemessenen Vereinbarung.
Bedingungen gewährt und müssen mit dem Recht ver-
bunden sein, eine Unterlizenz zu den gleichen Bedin-
gungen zu gewähren. Sie können, soweit dies für ihre Artikel 16
Auswertung erforderlich ist, unter denselben Bedingun-
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift in deut-
gen auf frühere gewerbliche Schutzrechte und Anmeldun-
scher, engtischer, französischer, italienischer und nieder-
gen von Schutzrechten des Lizenzgebers ausgedehnt wer-
ländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut
den.
gleichermaßen verbindlich ist. Die Vereinbarung wird
(2} Die unter Absatz 1 genannten Bestimmungen gelten im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Euro-
mutatis mutandis für die von den gewerblichen Schutz- päischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt
rechten nicht erfaßten Kenntnisse (Know-how usw.). jedem Unterzeichner eine beglaubigte Abschrift.
Art i k e 1 14
Auf Antrag eines Unterzeichners konsultieren die Un-
terzeichner einander über alle Fragen, die sich aus der GESCHEHEN zu Brüssel am dreiundzwanzigsten No-
Durchführung dieser Vereinbarung ergeben. vember neunzehnhunderteinundsiebzig
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 663
Anhang
Im Rahmen der Aktion werden Forschungsarbeiten der genannten Phänomene ermöglichen. Als Ergebnis der
über Werkstoffe für Flugzeugmotoren sowie für Land- Arbeiten wird die Entwicklung geeigneter Prüfverfahren
und Schiffsturbinen durchgeführt. erwartet. Es soll auch festgestellt werden, ob zwischen
dem Ermüdungsverhalten bei hohen Temperaturen und
Diese Arbeiten sollten sich nicht auf die direkte Ent-
den Grundeigenschaften der Werkstoffe eine Beziehung
wicklung neuer technologischer Verfahren oder auf die
besteht.
direkte Entwicklung völlig neuer Werkstoffe erstrecken.
Es sollte sich vielmehr um Untersuchungen über die
Spannungskorrosion von Titan
Eigenschaften oder das Verhalten der fortgeschrittensten
Werkstoffe handeln. Jede dieser Untersuchungen soll zu Untersuchung der wesentlichsten Probleme im Zusam-
praktischen Ergebnissen führen, wie z. B. zu besseren menhang mit der Bruchempfindlichkeit der Titcrnlegierun-
Kenntnissen über die Verwendungsmöglichkeiten der gen auf Grund der Spannungskorrosion.
Werkstoffe, zur Verbesserung der Werkstoffe und der
Verfahren sowie zur Festlegung von Versuchsmethoden. Metallurgische Homogenität und
physikalische Fehlstellen der Gußerzeugnisse
Die Wahl der Forschungsthemen entspricht dem Be-
mühen, die Zusammenarbeit zunächst bei Themen von Untersuchung des Einflusses der Heterogenitätsstellen
unmittelbarer praktischer Bedeutung und auf den Wegen (Zusammensetzungs- und Gefügeheterogenität) auf die
anzusetzen, die am ehesten innerhalb vertretbarer Zuverlässigkeit. Prüfung der Möglichkeiten zum Nach-
Fristen zu konkreten Ergebnissen zu führen versprechen. weis der Heterogenitäten mittels zerstörungsfreier Werk-
stoffprüfverfahren.
Forschungsthemen Die Untersuchung über die Entstehung von Mikrolun-
kern und Mikrorissen in Feingußstücken wäre von gro-
Das nachstehende Programm betrifft Legierungen auf
ßem Interesse für die künftige Verbesserung der Ver-
Nickel- oder Kobaltbasis mit Chromgehalt sowie Titan-
fahren.
legierungen.
Schmiedegefüge
Hochtemperaturkorrosion und Schutzschichten
Untersuchung des Einflusses von Schmiedegefügen auf
Zur besseren Einsicht in die Mechanismen der Hoch-
die mechanischen Eigenschaften von Nickel-, Kobalt- und
temperaturkorrosionserscheinungen und zur richtigen
Titanlegierungen.
Auswahl der geeignetsten Versuchsmethoden sind de-
taillierte Untersuchungen erforderlich. Sie sollen die Schweißbarkeit der Legierungen
Voraussetzungen schaffen, um in rationeller Weise die
Möglichkeiten zur Verbesserung der Schutzschichten Zu untersuchen sind die physikalischen (Mikrorisse)
und, soweit möglich, zur Erhöhung der Korrosionsbe- und mechanischen Eigenschaften der Schweißnähte und
ständigkeit der Legierungen selbst zu untersuchen. ihr metallurgisches Gefüge. Besonders berücksichtigt
wird hierbei die Schweißbarkeit von Feingußlegierungen.
Die Arbeiten sollen sich weder auf spezifische Unter-
suchungen über Luftfilterungstechniken noch über Kor-
Einfluß der Bearbeitung auf die Zuverlässigkeit
rosionsinhibitoren erstrecken. Die industrielle Entwick-
lung wird im Interesse der richtigen Orientierung der Untersuchung der metallurgischen Ursachen für die
von ihnen vorgeschlagenen Forschungen diese Verfahren Verminderung der Dauerfestigkeit unter besonderer Be-
jedoch berücksichtigen. rücksichtigung des Schleifens von Titan und der elek-
trochemischen Bearbeitung.
Gefügestabilität bei hohen Temperaturen
Die Gefügestabilität der fortgeschrittensten Legierun- Gerichteterstarrte Legierungen
gen soll unter hohen Temperaturen untersucht werden. Zu untersuchen sind die mechanischen Eigenschaften
In weiteren Untersuchungen wäre der Einfluß der Bean- der nach dem Verfahren der gerichteten Erstarrung her-
spruchung zu prüfen. Zweck dieser Untersuchungen ist gestellten Formstücke, der Einfluß der Gefügestruktur
es, genauere Grundlagen zur Verbesserung der besten und die Anpassung der Legierungszusammensetzung an
bereits bestehenden Legierungen zu erarbeiten. optimale Produkteigenschaften.
Ermüdung bei hohen Temperaturen Gerichteterstarrte Pseudoeutektika
Die Arbeiten sollen sich auf zwei Probleme konzen- Untersuchung der Werkstoffeigenschaften bei Raum-
trieren: temperatur und bei hohen Temperaturen. Entwicklung
die Ermüdung unter langsam verlaufenden Lastwech- verbesserter Werkstoffzusammensetzungen.
seln (low cycle fatigue), welche die Ursache für
Brüche der Turbinen- und Kompressorscheiben sein Nach pulvermetallurgischen Verfahren hergestellte,
kann; verbesserte Legierungen
die Temperaturwechselbeständigkeit, die eine häufige
Untersuchung der Werkstoffeigenschaften von Legie-
Ursache für Rissbildung und Bruch von Turbinen-
rungen auf Nickel- und Kobaltbasis, die nach pulver-
schaufeln darstellt.
metallurgischen Verfahren hergestellt werden. Unter-
Zu untersuchen sind die besten verfügbaren Legierun- suchung des Einflusses der physikalischen Eigenschaften
gen; die Untersuchungen sollen eine bessere Beurteilung und der chemischen Zusammensetzung der Pulver.
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung über die Durchführung einer europäischen Aktion
auf dem Gebiet des Fernmeldewesens
zum Thema „ Phasengesteuerte Gruppenstrahler"
Vom 22. April 1974
Die von der Bundesrepublik Deutschland in Brüs-
sel am 16. Juni 1972 unterzeichnete Vereinbarung
über die Durchführung einer europäischen Aktion
auf dem Gebiet des Fernmeldewesens zum Thema
„Phasengesteuerte Gruppenstrahler" ist nach ihrem
Artikel 17 Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Juni 1973
in Kraft getreten.
Die in Artikel 17 Abs. 1 des Ubereinkommens vor-
gesehene Notifikation ist dem Generalsekretär des
Rates der Europäischen Gemeinschaften am 18. Ok-
tober 1972 übermittelt worden.
Die Vereinbarung ist ferner für folgende Staaten
in Kraft getreten:
Finnland am 1. Juni 1973
Frankreich am 1. Juni 1973
Niederlande am 1. Juni 1973
Schweden am 1. Juni 1973
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 22. April 1974
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Haunschild
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Möi 1974 665
Vereinbarung
über die Durchführung einer europäischen Aktion
auf dem Gebiet des Fernmeldewesens
zum Thema „Phasengesteuerte Gruppenstrahlerjj
Die Regierungen Artikel 4
Diese Vereinbarung steht sonstigen europäischen Re-
der Bundesrepublik Deutschland,
gierungen, die an der Ministerkonferenz am 22. und 23.
der Französischen Republik, November 1971 in Brüssel teilgenommen haben, und den
Europäischen Gemeinschaften zur Unterzeichnung offen,
des Königreichs der Niederlande, sofern alle Unterzeichner einverstanden sind. Bis zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung ist diese
der Republik Finnland,
Einstimmigkeit jedoch nicht erforderlich.
des Königreichs Schweden
-- im folgenden „Unterzeichner" gen,rnnt - Artikel 5
Es wird ein Verwaltungsausschuß - im folgenden
HABEN ihre Bereitschaft zur Teilnahme an der im fol- ,,Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus je einem Ver-
genden definierten Aktion - nachstehend „Aktion" ge- treter der Unterzeichner besteht. Jeder Vertreter kann
nannt - erforderlichenfalls Sachverständige oder Berater hinzu-
ziehen.
ERKLÄRT und folgendes VEREINBART:
Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. In die-
ser wird die Anzahl der Vertreter festgelegt, deren An-
Artikel 1 wesenheit für die Beschlußfähigkeit des Ausschusses er-
Die Unterzeichner stimmen ihre Arbeiten bei der forderlich ist.
Aktion, die zum Zwecke der Förderung der Durchfüh- Der Ausschuß spricht begründete Empfehlungen zu den
rung von Forschungsarbeiten im Hinblick auf eine ver- ihm vorgelegten Forschungsvorschlägen aus. Diese Emp-
besserte Arbeitsweise von phasengesteuerten Antennen fehlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit ausge-
unternommen wird, aufeinander ab. Eine allgemeine Be- sprochen. Die Minoritätsstandpunkte und deren Begrün-
schreibung der für die Aktion vorgesehenen Arbeihm ist dung können in diese Empfehlungen aufgenommen wer-
im Anhang enthalten. den.
Diese Forschungsarbeiten werden koordiniert im Wege Im Ausschuß hat jeder Vertreter eine Stimme. Ober
von Verträgen zwischen dem betreffenden Unterzeichner Verfahrensfragen wird mit einfacher Mehrheit beschlos-
bzw. den betreffenden Unterzeichnern einerseits und For- sen. Für alle übrigen Beschlüsse ist Einstimmigkeit erfor-
schungseinrichtungen (staatliche oder private For- derlich; die Einstimmigkeit gilt auch bei Stimmenthal-
schungszentren, Hochschulinstitute oder gemeinsame tung eines Vertreters oder mehrerer Vertreter als er-
Forschungsstellen) andererseits oder im Wege der Ver- reicht.
gabe an öffentliche Forschungseinrichtungen, die zur
Mitarbeit in multinationaler Assoziierung bereit sind. Der Ausschuß tritt regelmäßig alle sechs Monate oder
erforderlichenfalls öfter zusammen, um den Stand der
Arbeiten und die Ergebnisse zu prüfen.
Artikel 2
Die für die Aktion vorgesehenen Arbeiten erstrecken
Artikel 6
sich auf etwa drei Jahre.
Der Ausschuß
Artikel 3 a) arbeitet die Programmvorschläge für d1t" einzelnen
Phasen aus;
Die Aktion gliedert sich in vier Abschnitte:
b) prüft die Forschungs- und Vertragsvorschläge, die
1. Grundlagenforschung über die Phasensteuerung;
ihm die Unterzeichner in diesem Rahmen unterbrei-
2. Untersuchung über die Reduzierung der Verluste zwi- ten;
schen dem Gruppenstrahler und den Eingangs- und
c) richtet an die betreffenden Stellen Empfehlungen,
Ausgangsverstärkern;
welche Vertragsvorschläge seiner Ansicht nach be-
3. Untersuchung über die Antennenelemente und die rücksichtigt werden sollen und welche Laufzeit sie
Kopplung zwischen diesen Elementen; haben sollen;
4. Montage und Erprobung einer vollständigen Schiffs- d) fördert die Zusammenarbeit zwischen Partnern ver-
antenne. schiedener Länder;
Jeder Unterzeichner kann bei Ablauf eines Abschnitts e) überwacht den Fortgang der Arbeiten, sorgt für den
seine Beteiligung an der Aktion beenden, sofern er die Austausch der Kenntnisse und empfiehlt gegebenen-
übrigen Unterzeichner spätestens drei Monate vor Ab- falls notwendig werdende Änderungen in der Aus-
lauf des betreffenden Abschnitts unterrichtet. richtung oder im Umfang der laufenden Arbeiten;
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
f) veröffentlicht jährlich und nach Abschluß der Aktion gen Unternehmen zu gerechten und angemessenen Be-
einen Bericht mit Schlußfolgerungen über die Ergeb- dingungen nichtausschließliche Lizenzen an seinen in
nisse der Arbeiten, die im Rahmen der Aktion durch- Absatz 1 genannten Kenntnissen und gewerblichen
geführt wurden. Schutzrechten.
(3) Die Unterzeichner verhindern die Nutzung der in
Artikel 7 Absatz 1 und 2 genannten Kenntnisse und gewerblichen
Auf Antrag der Unterzeichner werden die Sekretariats- Schutzrechte unter den in denselben Absätzen erwähnten
geschäfte des Ausschusses von der Kommission der Eu- Bedingungen nicht dadurch, daß sie dieser Nutzung frü-
ropäischen Gemeinschaften wahrgenommen. here Schutzrechte entgegenhalten, über die sie gegebe-
nenfalls verfügen.
Artikel 8 (4) Stehen nach einzelstaatlichem Recht die Kenntnisse
und gewerblichen Schutzrechte den Unterzeichnern nicht
Die Gesamtkosten der Arbeiten zur Durchführung die- ausschließlich zu, so verpflichten sich diese, im Hinblick
ser Aktion werden auf maximal 400 000 Rechnungseinhei- auf die tatsächliche Anwendung dieses Artikels sich um
ten veranschlagt; davon entfallen 150 000 auf den ersten, die Gewährung von Lizenzen zu bemühen, wobei auch
100 000 auf den zweiten, 100 000 auf den dritten und die Gewährung von Unterlizenzen in Betracht gezogen
50 000 auf den vierten Abschnitt. werden kann.
Jeder Unterzeichner finanziert die Projekte, die Gegen-
stand der Aktion sind, soweit die Arbeiten auf seine Art i k e 1 13
Veranlassung durchgeführt werden.
Die Industrieunternehmen und Forschungseinrichtun-
Ein Unterzeichner kann sich jedoch an Arbeiten, die gen, die bei einer Forschungs- oder Entwicklungsaktion
auf Veranlassung eines anderen Unterzeichners durchge- assoziiert sind, legen die Einzelheiten fest, nach denen
führt werden, auf der Grundlage einer untereinander ge- sie die zur Durchführung der ihnen übertragenen Arbei-
troffenen Vereinbarung finanziell beteiligen. ten erforderlichen Kenntnisse und die Arbeitsergebnisse
austauschen. Sie bestimmen insbesondere ihre jeweiligen
Etwaige gemeinsame Kosten werden mit Ausnahme
Rechte bezüglich der Nutzung des Know-how und der
der Sekretariatskosten zu gleichen Teilen auf die Unter-
gewerblichen Schutzrechte, die sie aus ihren gemeinsa-
zeichner aufgeteilt.
men Arbeiten gewonnen haben, sowie die Bedingungen,
unter denen andere auf diesem Gebiet erworbene Kennt-
Artikel 9 nisse und gewerbliche Schutzrechte gegenseitig zur Ver-
Um Verträge können sich - vorzugsweise assoziierte fügung gestellt werden.
- Forschungseinrichtungen bewerben, sofern sie in der
Lage sind, die geplanten Forschungsarbeiten ganz oder Art i k e 1 14
teilweise auszuführen oder bestimmte Teile dieser Arbei-
Die Unterzeichner nehmen in die Verträge eine Klau-
ten für eigene Rechnung und unter ihrer Verantwortung
sel auf, nach denen die Industrieunternehmen oder For-
ausführen zu lassen.
schungseinrichtungen verpflichtet sind, Zwischenberichte
über den Fortgang der Arbeiten sowie einen Schlußbe-
Artikel 10 richt vorzulegen.
Die Unterzeichner leiten die ihnen unterbreiteten For- Soweit die Zwischenberichte detaillierte technische
schungsvorschläge dem Sekretariat des Ausschusses zu. Angaben enthalten, werden sie als vertrauliche Doku-
Die Forschungseinrichtungen, die bereit sind, sich im mente nur den Unterzeichnern und dem Ausschuß zuge-
Hinblick auf die Durchführung einer Forschungsaktion leitet. Der Schlußbericht, in dem lediglich die erzielten
auf multinationaler Basis zu assoziieren, vereinbaren in Ergebnisse dargelegt werden, muß einem wesentlich wei-
voller Freiheit untereinander die Einzelheiten ihrer Zu- teren Kreis zugänglich gemacht werden, zumindest den
sammenarbeit. interessierten Industrieunternehmen und Forsdrnngsein-
richtungen in den Ländern, zu denen die an der Aktion
Beteiligten gehören.
Artikel 11
Die Unterzeichner sorgen für die verwaltungs- und fi- Art i k e 1 15
nanztechnische Abwicklung der von ihnen geschlossenen
Forschungsverträge. Die Unterzeichner nehmen unbeschadet der einzel-
staatlichen Rechtsvorschriften in die Untersuchungs-,
Forschungs- und Entwicklungsverträge Klauseln auf, die
Art i k e 1 12
die Anwendung der folgenden Bestimmungen ermögli-
(1) Die aus der eigenen Arbeit eines jeden Unterzeich- chen, solange die aus der Untersuchung, Forschung oder
ners bei der Durchführung der Aktion hervorgehenden Entwicklung - im folgenden „Forschung" genannt -
Kenntnisse und gewerblichen Schutzrechte verbleiben hervorgegangenen gewerblichen Schutzrechte, die das
bei dem Unterzeichner, soweit sie ihm nach den Bestim- Know-how nicht einschließen, bestehen.
mungen seines nationalen Rechts zustehen. Er kann die
(1) In bezug auf die getrennt finanzierten Arbeiten:
den anderen Unterzeichnern gehörenden Kenntnisse für
den eigenen Bedarf auf dem Gebiet der öffentlichen Si- a) Die gewerblichen Schutzrechte an den Ergebnissen
cherheit und der Volksgesundheit benutzen. der Forschung, die den Unternehmen oder For-
schungseinrichtungen zustehen, die die Forschungsar-
An Kenntnissen und gewerblichen Schutzrechten eines beiten durchgeführt haben oder für eigene Rechnung
Unterzeichners, die aus seiner Arbeit bei der Durchfüh- haben durchführen lassen, verbleiben bei diesen; der
rung der Aktion hervorgegangen sind, wird den anderen Unterzeichner, der die Verträge geschlossen hat, bei
Unterzeichnern eine nichtausschließliche, unentgeltliche deren Durchführung die genannten Schutzrechte ent-
Lizenz für den in Unterabsatz 1 genannten Bedarf ge- standen sind, kann sich jedoch bestimmte in den Ver-
währt. trägen festgelegte Rechte vorbehalten.
(2) Jeder Unterzeichner erteilt auf Antrag eines ande- Bei den Verträgen mit Forschungseinrichtungen
ren Unterzeichners den in dessen Hoheitsgebiet ansässi- (staatlichen oder privaten Forschungszentren, Univer-
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974 667
sitätsinstituten und gemeinsamen Forschungsstellen) Auswertung erforderlich ist, unter denselben Bedingun-
kann vereinbart werden, daß die gewerblichen gen auf frühere gewerbliche Schutzrechte und Anmel-
Schutzrechte dem betreffenden Unterzeichner bzw. dungen von Schutzrechten des Lizenzgebers ausgedehnt
jeder anderen von ihm benannten Stelle zustehen. werden.
Di.e Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte auf- (2) In bezug auf die gemeinsam finanzierten Arbeiten
grund der Forschungsarbeit werden den Unterzeich- gelten die unter Ziffer 1 genannten Bestimmungen unter
nern über die Unterzeichner zur Kenntnis gebracht, folgendem Vorbehalt: Tritt ein Unterzeichner als Bevoll-
die für die betreffenden Stellen zuständig sind. mächtigter der anderen Unterzeichner auf, so werden die
b) Unbeschadet der Bestimmungen des Buchstabens c Rechte, die er sich nach Ziffer 1 Buchstabe a vorbehalten
steht es dem Inhaber der aus Forschungsergebnissen kann, auf die anderen Unterzeichner ausgedehnt.
hervorgegangenen oder im Verlauf von Forschungs- (3) Die unter Ziffer 1 und 2 genannten Bestimmungen
arbeiten gewonnenen gewerblichen Schutzrechte frei, gelten mutatis mutandis für die von den gewerblichen
Lizenzen zu gewähren oder gewerbliche Schutzrechte Schutzrechten nicht erfaßten Kenntnisse (Know-how
zu veräußern, sofern er die Unterzeichner über die usw.).
Unterzeichner, die für die betreffenden Stellen zustän-
dig sind, von seiner Absicht unterrichtet. Artikel 16
c) Soweit die Bestimmungen der Verträge zur Gründung Auf Antrag eines Unterzeichners konsultieren die Un-
der Europäischen Gemeinschaften, die im Hoheitsge- terzeichner einander über alle Fragen, die sich aus der
biet des betreffenden Unterzeichners geltenden Ge- Durchführung dieser Vereinbarung ergeben.
setze und Verordnungen und die früher eingegange-
nen und bei Abschluß dieser Verträge notifizierten Artikel 17
Verpflichtungen von Unternehmen, die Inhaber von
(1) Die Unterzeichner notifizieren dem Generalsekretär
Forschungsverträgen sind, dem nicht entgegenstehen,
des Rates der Europäischen Gemeinschaften so bald wie
hat jeder Unterzeichner das Recht, Einspruch dagegen
möglich den Abschluß der nach den internen Vorschrif-
zu erheben, daß Unternehmen außerhalb der Hoheits-
ten erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieser
gebiete der Unterzeichner gewerbliche Schutzrechte
Vereinbarung.
gewährt werden, die von den Unternehmen, die In-
haber von Forschungsverträgen sind, bei der Durch- (2) Für die Unterzeichner, welche die Notifikation
führung dieser Verträge erworben wurden und den nach Absatz 1 übermittelt haben, tritt diese Vereinba-
Unternehmen außerhalb der Hoheitsgebiete der rung am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeit-
Unterzeichner die Herstellung oder den Vertrieb im punkt in Kraft, zu dem mindestens zwei Drittel der Un-
Hoheitsgebiet des Unterzeichners erlauben. terzeichner diese Notifikation übermittelt haben.
d) In folgenden Fällen ist der Inhaber der gewerblichen Für die Unterzeichner, welche die genannte Notifika-
Schutzrechte gehalten, auf Antrag eines Unterzeich- tion nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung übermitteln,
ners, der nicht den Vertrag geschlossen hat, bei des- tritt diese zum Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation
sen Durchführung die genannten Schutzrechte ent- in Kraft.
standen sind, eine Lizenz zu gewähren: Die Unterzeichner, welche die genannte Notifikation
wenn der Eigenbedarf des Unterzeichners, der die bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung noch nicht über-
Lizenz beantragt, auf den in Artikel 12 Absatz 1 mittelt haben, können sich während eines Zeitraums von
Unterabsatz 1 genannten Gebieten befriedigt wer- sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung
den soll; ohne Stimmrecht an der Arbeit des Ausschusses beteili-
wenn der Marktbedarf im Hoheitsgebiet des Un- gen.
terzeichners, der die Lizenz beantragt, nicht be- (3) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen
friedigt wird, wobei diese einem von dem genann- Gemeinschaften unterrichtet jeden der Unterzeichner
ten Unterzeichner benannten Unternehmen zu er- von der Hinterlegung der in Absatz 1 vorgesehenen No-
teilen ist, damit es diesen Marktbedarf befriedi- tifikation und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
gen kann. Die Lizenz wird jedoch nicht erteilt, Vereinbarung.
wenn der Inhaber für die Verweigerung einen
stichhaltigen Grund anführen und insbesondere Art i k e 1 18
darauf hinweisen kann, daß ihm keine angemes-
sene Frist zur Verfügung gestanden hat. Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift in deut-
scher, englischer, französischer, italienischer und nieder-
Um diese Lizenzen zu erhalten, wendet sich der an- ländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut glei-
tragstellende Unterzeichner an den Unterzeichner, der chermaßen verbindlich ist. Sie wird im Archiv des Gene-
den Vertrag geschlossen hat, bei dessen Durchführung ralsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaf-
die genannten Schutzrechte entstanden sind. ten hinterlegt; das Generalsekretariat übermittelt jedem
Diese Lizenzen werden zu gerechten und angemesse- Unterzeichner eine beglaubigte Abschrift.
nen Bedingungen gewährt und müssen mit dem Recht
verbunden sein, eine Unterlizenz zu den gleichen Bedin- GESCHEHEN zu Brüssel am sechzehnten Juni neun-
gungen zu gewähren. Sie können, soweit dies für ihre zehnhundertzweiundsiebzig
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Anhang
1. Die an dieser Aktion Beteiligten unternehmen d) an die Antenne übertragene Leistung 200-400 W
gleichzeitig und koordinieren die grundlegenden For- e) Steuerungsbereich
schungs- und Entwicklungsarbeiten über phasengesteuer- in der Elevationsachse ± 45 °
te Gruppenstrahler im Hinblick auf deren Verwendung
für Seefunknachrichten und Navigation über Satelliten. in der Azimutachse ± 180 °
Sie tauschen die Kenntnisse aus und vergleichen die Er- Eine Variation um 180 •:i in der Azimutachse kann er-
gebnisse der Arbeiten. reicht werden mit einer Kombination von el-ektronischer
und mechanischer Steuerung.
2. Die im Rahmen dieser Aktion durchzuführenden Ar- Besondere Bedeutung ist einer Lösung für die Frage
beiten sind in vier Unterthemen gegliedert, die jeweils der Systemrauschtemperatur beizumessen.
einer der aufeinanderfolgenden Phasen der Arbeiten ent-
sprechen: 4. Die technischen Einzelheiten des Arbeitsprogramms
1. Grundlagenforschung über die Phasensteuerung; werden von den Unterzeichnern über den Verwaltungs-
ausschuß festgelegt, der aus Vertretern der einzelstaatli-
2. Untersuchung über die Reduzierung der Verluste zwi-
chen Fernmeldebehörden besteht.
schen dem Gruppenstrahler und den Eingangs- und
Ausgangsverstärkern; 5. Die Durchführung des Programms erfolgt in den ver-
J. Untersuchung über die Antennenelemente und die schiedenen staatlichen und privaten nationalen For-
Kopplung zwischen diesen Elementen; schungsinstituten in dezentralisierter Form. Für die Teil-
nahme der privaten Institute müßten Forschungsverträge
4. Montage und Erprobung einer vollständigen Schiffs-
zwischen diesen und der betreffenden Fernmeldebehörde
antenne. geschlossen werden.
3. Für die unter Punkt 2 Nummer 4 genannte Antenne 6. Die Forschungsarbeiten unterliegen weiterhin der
wurden folgende Spezifikationen vorgeschlagen: Dberwachung der einzelstaatlichen Fernmeldebehörden,
a) zur Verwendung für den Fernmeldeverkehr mit Schif- die über den Verwaltungsausschuß in engem Kontakt
fen und Flugzeugen über Satelliten (Dbertragung und miteinander stehen.
Empfang) 7. Jede einzelstaatliche Fernmeldebehörde trägt die
b) Frequenzband 1,5-1,6 GHz Verantwortung für alle in ihrem Land von staatlichen
c) Antennengewinn 20 dB oder privaten Laboratorien durchgeführten Arbeiten.
Ht-rausgt-ber: Dt-r Bundt-smlnlster der Justiz
Verlag: Bundesil11ze1qer Verlaysyes mbH - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze. Verurdnun4en Anord11u11gen und damit 1m Zus,rn1me11hanq stehende Bekanntmamunqen veröffentlicht.
Im Bundes4esetzblatt Tell lJ werden volkerremtlJche Vereinbarungen, Verträqe mit de, DDR und die dazu geho,enden Rechtsvorschriften und
Bekanntn11Hhunqen sowie Zulltd11tverord1111114en veroflentl1mt.
Bezugs b e d 1 n g u n gen: Lautende, Bernq nur im Postahonnemeut Abbestellungen müssen bis spätestens 30 4 bzw 31 10 Jeden Jah,es
beim Verlaq vorl1eyen Po,td11sd111lt tür Ah1,r111emeutsbestellungen sowie Bestellunqen bereits erschienener Ausqaben: Bundesgesetzblatt,
5 · 8011n I Po,ttach 624 Tel (0 22 211 23 80 67 bis 69
Bel u 4 s p, e 1 s: Für Teil I und Teil II halb1ah1l1m 1e 31 ,- DM Einzelstücke 1e angetangene 16 Seiten 0,85 DM zuziiqlich Ve,sandkusten.
Die,er Prers 411! au<n tu, Bu11de,4esellhlatte1 die vu, dem 1 Juli 1972 ausqegehen worden sind. Lielerunq qeqen VorernseJ1du11g des Betrages
aut d,1s P11~tsmeckk1111to Bu11des4eset1hlatt Koln 3 !J9 sog oder gegen Vorausrecn11uJ1g
Preis dieser Ausgabe: 2,85 DM (2,55 DM zuzüglich -,30 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorau~rechnung 3, 15 D\1. Im Bezugs-
preis 1st die Meh, we, tsteue, enthalten. de, anqewandte Steue1satz bel!agt 5,5 0/o.