621
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 14.Mai 1974 Nr.24
Tag Inhalt Seite
2. 5. 74 Bekanntmachung der Vereinbarungen vom 25. April 1974 zwischen dem Bundesminister
der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister der Finanzen der Deut-
schen Demokratischen Republik über den Transfer von Unterhaltszahlungen und über
den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b2l
Bekanntmachung
der Vereinbarungen vom 25. April 1974
zwischen dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik
über den Transfer von Unterhaltszahlungen
und über den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen
Vom 2. Mai 1974
In Bonn sind am 25. April 1974 Vereinbarungen
zwischen dem Bundesminister der Finanzen der Bun-
desrepublik Deutschland und dem Minister der Fi-
nanzen der Deutschen Demokratischen Republik über
den Transfer von Unterhaltszahlungen und über den
Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen unter-
zeichnet worden.
Die Vereinbarungen sind mit ihrer Unterzeichnung
in Kraft getreten.
Am gleichen Tage sind zwischen der Deutschen
Bundesbank und der Staatsbank der Deutschen De-
mokratischen Republik Bankenvereinbarungen un-
terzeichnet worden, die die technische Durchführung
der beiden Ressortvereinbarungen regeln.
Die Ressortvereinbarungen mit den dazugehörigen
Protokollvermerken und die Bankenvereinbarungen
werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Mai 1974
Der Bundesminister der Finc1nzen
In Vertretung
Karl Otto Pöhl
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik
über den Transfer von Unterhaltszahlungen
Entsprechend Abschnitt II Ziffer 11 des Zusatzproto- Artikel 2
kolls zu Artikel 7 des Vertrages vom 21. Dezember 1972
Der aus dem Transfer entstehende Aktivsaldo ist frei
über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bun- verfügbar.
desrepublik Deutschland und der Deutschen Demokra-
tischen Republik sind beide Seiten übereingekommen,
Artikel 3
folgende Teilregelungen zu treffen:
(1) Die Zahlungen, die sich aus der Durchführung die-
Artikel 1 ser Vereinbarung ergeben, werden ausschließlich über
die Deutsche Bundesbank und über die Staatsbank der
Vom 1. Juni 1974 an werden unter Beachtung der Ge- Deutschen Demokratischen Republik im Verrechnungs-
genseitigkeit die nachfolgend genannten Zahlungen aus wege abgewickelt.
<;!.er Bundesrepublik Deutschland in die Deutsche Demo-
(2), Die Deutsche Bundesbank und die Staatsbank der
kratische Republik und aus der Deutschen Demokra-
tischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland zwi- Deutschen Demokratischen Republik regeln die tech-
schen Verpflichteten und Berechtigten in beiden Staaten nische Durchführung des in dieser Vereinbarung festge-
zum Transfer zugelassen: legten Transfers.
1. Unterhaltszahlungen zur Erfüllung familienrechtlich Artikel 4
begründeter Verpflichtungen.
Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep-
2. Schadenersatzzahlungen, die auf Grund gesetzlicher tember 1971 wird diese Vereinbarung in Obereinstim-
Haftpflichtbestimmungen für Personenschäden unmit- mung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West)
telbar an die Verletzten beziehungsweise deren Hin- ausgedehnt.
terbliebene zu leisten sind und die nicht bereits auf
Grund anderer geltender Vereinbarungen abgewickelt Artikel 5
werden. Das gilt für Sachschäden entsprechend.
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von 5 Jahren
Der Transfer wird in voller Höhe der laufenden Ver- abgeschlossen. Sie verlängert sich jeweils um ein weite-
pflichtungen und der aufgelaufenen Guthaben zugelassen. res Jahr, sofern sie nicht mit einer Frist von drei Mona-
ten zum Ende des jeweiligen Jahres gekündigt wird.
Laufende Zahlungen werden auf Veranlassung des Ver-
pflichteten, Zahlungen aus Guthaben werden an den Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in
Kontoinhaber auf dessen Veranlassung vorgenommen. Kraft.
GESCHEHEN in Bonn am 25. April 1974 in zwei Ur-
schriften.
Für den Bundesminister der Finanzen
der Bundesrepublik Deutschland
Karl Otto P ö h l
Für den Minister der Finanzen
der Deutschen Demokratischen Republik
Horst K a m i n s k y
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1974 623
Protokoll vermerke
zu der Vereinbarung vom 25. April 1974
zwischen dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik
über den Transfer von Unterhaltszahlungen
1. Unterhaltszahlungen an Volljährige werden in Höhe in der Deutschen Demokratischen Republik auf Kor,-
rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen zugelas- ten in der Bundesrepublik Deutschland aufgelaufene
sen. Im übrigen werden bei Nachweis der Bedürftig- Unterhaltsgelder ohne erneuten Antrag der Berechtig-
keit durch die zuständigen Behörden beziehungsweise ten dem Konto der Staatsbank der Deutschen Demo-
staatlichen Organe im Staat des Berechtigten familien- kratischen Republik bei der Deutschen Bundesbank
rechtlich begründete Unterhaltszahlungen an Voll- gutgeschrieben werden.
jährige bis zu 200,- Deutsche Mark beziehungsweise
Mark der Deutschen Demokratischen Republik monat- 4. Beide Seiten gehen davon aus, daß mit dem Inkraft-
lich zugelassen. Jede Seite behält sich vor, für den treten der Vereinbarung das Verrechnungsverfahren
bei ihr wohnenden Unterhaltsverpflichteten den Trans- zwischen den Jugendämtern der Bundesrepublik
fer höherer Unterhaltszahlungen im Einzelfall zu ge- Deutschland und den Referaten Jugendhilfe der Deut-
nehmigen. schen Demokratischen Republik eingestellt wird.
2. Beide Seiten gehen davon aus, daß Zahlungsverpflich-
5. Der aus dem Transfer entstehende Aktivsaldo gemäß
tungen, die in dieser Vereinbarung genannt sind, durch
Artikel 2 der Vereinbarung wird vierteljährlich über
Transfer zu erfüllen sind. Die sonstigen Verfügungs-
das „Konto S" der Staatsbank der Deutschen Demo-
möglichkeiten, wie sie gegenwärtig auf der Grundlage
kratischen Republik bei der Deutschen Bundesbank
der devisenrechtlichen Vorschriften in der Bundes-
ausgeglichen.
republik Deutschland und in der .Deutschen Demokra-
tischen Republik bestehen, bleiben davon unberührt.
6. Bei der Durchführung des nichtkommerziellen Zah-
Beide Seiten werden dazu alle Betroffenen über die
lungs- und Verrechnungsverkehrs wird dem Begünstig-
in Betracht kommenden devisenrechtlichen Bestim-
ten für je eine Deutsche Mark je eine Mark der Deut-
mungen im jeweils anderen Staat unterrichten.
schen Demokratischen Republik beziehungsweise für
3. Beide Seiten stimmen überein, daß bis zum Inkraft- je eine Mark der Deutschen Demokratischen Republik
treten der Vereinbarung zugunsten der Berechtigten je eine Deutsche Mark gutgebracht.
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik
über den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen
Entsprechend Abschnitt II Ziffer 11 des Zusatzproto- die Deutsche Bundesbank und über die Staatsbank der
kolls zu Artikel 7 des Vertrages vom 21. Dezember 1972 Deutschen Demokratischen Republik im Verrechnungs-
über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bun- wege abgewickelt.
desrepublik Deutschland und der Deutschen Demokra- (2) Alle Uberweisungen erfolgen jeweils an die Deut-
tischen Republik sind beide Seiten übereingekommen, sche Bundesbank beziehungsweise an die Staatsbank der
folgende Teilregelungen zu treffen: Deutschen Demokratischen Republik und werden einem
auf den Namen der jeweils anderen Bank zu errichten-
Artikel l den Konto gutgeschrieben.
Vom 1. Juni 1974 an werden unter Beachtung der (3) Die Deutsche Bundesbank und die Staatsbank der
Gegenseitigkeit Uberweisungen aus Guthaben bei Geld- Deutschen Demokratischen Republik regeln die tech-
und Kreditinstituten im anderen Staat an den Konto- nische Durchführung des in dieser Vereinbarung fest-
inhaber in dem Staat zugelassen, in dem er seinen Wohn- gelegten Transfers.
sitz hat.
Artikel 2 Artikel 5
Voraussetzung für die Uberweisung ist, daß die Ein- Beide Seiten sind sich darin einig, daß diese Verein-
künfte des Kontoinhabers vorwiegend aus Bezügen aus barung auf Vorschlag einer Seite mit dem Ziele weiter-
einer Altersversorgung, aus Gründen der Invalidität und/ gehender Regelungen überprüft wird.
oder aus der Sozialhilfe bestehen oder daß es sich um
minderjährige Vollwaisen handelt.
Artikel 6
Artikel 3 Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep-
tember 1971 wird diese Vereinbarung in Ubereinstim-
(1) Die Uberweisungen können bis zu 200,- Deutsche mung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West)
Mark beziehungsweise Mark der Deutschen Demokra- ausgedehnt.
tischen Republik je Kalendermonat und Kontoinhaber
betragen. Artikel 7
(2) Insgesamt können die Uberweisungen aus dem Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von 5 Jahren
einen Staat nicht höher sein als die Uberweisungen aus abgeschlossen. Sie verlängert sich jeweils um ein weite-
dem anderen Staat. res Jahr, sofern sie nicht mit einer Frist von drei Mona-
Artikel 4 ten zum Ende des jeweiligen Jahres gekündigt wird.
(1) Die Uberweisungen, die sich aus der Durchführung Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in
dieser Vereinbarung ergeben, werden ausschließlich über Kraft.
GESCHEHEN in Bonn am 25. April 1974 in zwei Ur-
schriften.
Für den Bundesminister der Finanzen
der Bundesrepublik Deutschland
Karl Otto P ö h l
Für den Minister der Finanzen
der Deutschen Demokratischen Republik
Horst K a m i n s k y
Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1974 625
Protokollvermerke
zu der Vereinbarung vom 25. April 1974
zwischen dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik
über den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen
1. Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf Gut- 4. Der Transfer erstreckt sich nicht auf in der Deutschen
haben, die wegen der unterschiedlichen Rechtspositio- Demokratischen Republik bestehende Guthaben aus
nen zu den ungeregelten Vermögensfragen gehören. Grundstückserträgen.
5. Beide Seiten vereinbaren, daß im ersten Jahr Uber-
2. Beide Seiten stimmen überein, daß die Zulassung des
weisungen in jeder Richtung in einer Höhe von bis zu
Transfers aus Guthaben bei Geld- und Kreditinstituten
30 Millionen Deutsche Mark beziehungsweise Mark
gemäß dieser Vereinbarung die sonstigen Verfügungs-
der Deutschen Demokratü,chen Republik durchgeführt
und Transfermöglichkeiten, wie sie gegenwärtig auf
werden können. Sie stimmen darin überein, daß da-
der Grundlage der devisenrechtlichen Vorschriften in
nach die Höhe dieses Betrages entsprechend den Er-
der Bundesrepublik Deutschland und in der Deutschen
fahrungen überprüft wird.
Demokratischen Republik gewährt werden, nicht be-
rührt. 6. Bei der Durchführung des nichtkommerziellen Zah-
lungs- und Verrechnungsverkehrs wird dem Begün-
1. Beide Seiten behalten sich vor, über monatlich 200,- stigten für je eine Deutsche Mark je eine Mark de1
Deutsche Mark beziehungsweise Mark der Deutschen Deutschen Demokratischen Republik beziehungsweise
Demokratischen Republik hinausgehende Uberweisun- für je eine Mark der Deutschen Demokratischen
gen aus Guthaben zuzulassen. Republik je eine Deutsche Mark gutgebracht.
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bankenvereinbarung
zwischen der Deutschen Bundesbank
und der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik
über den Transfer von Unterhaltszahlungen
Zur Durchführung der vom Bundesminister der Finan- B. Unterhaltszahlungen
zen der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister
der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik 5. Unterhaltszahlungen sind mit besonderem Vordruck
am 25. April 1974 abgeschlossenen Ressortvereinbarung, an die Deutsche Bundesbank beziehungsweise an
die den Transfer von Unterhalts- und bestimmten Scha- die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Re-
denersatzzahlungen (im folgenden als Unterhaltszahlun- publik zu leiten. Unter Erteilung von Buchungsauf-
gen bezeichnet) zum Gegenstand hat, gelten folgende gaben und Tagesauszügen bringt die Deutsche Bun-
Regelungen: desbank beziehungsweise die Staatsbank der Deut-
schen Demokratischen Republik den Gesamtbetrag
A. Kontoführung dieser Unterhaltszahlungen täglich dem Verrech-
1. Zur Abwicklung dieser Zahlungen werden folgende nungskonto der jeweils anderen Bank gut. Die
Verrechnungskonteri geführt: Zahlungsvordrucke werden von der Deutschen Bun-
desbank vierfach und von der Staatsbank der Deut-
von der Deutschen Bundesbank für die Staats-
bank der Deutschen Demokratischen Republik schen Demokratischen Republik dreifach der je-
ein Verrechnungskonto in DM unter der Be- weils anderen Bank übersandt. Die Gestaltung der
zeichnung Staatsbank der Deutschen Demokra- Zahlungsvordrucke wird gegenseitig abgestimmt.
tischen Republik
- Unterhaltszahlungen - 6. Die Deutsche Bundesbank und die Staatsbank der
Deutschen Demokratischen Republik stellen sicher,
von der Staatsbank der Deutschen Demokra-
daß von Geld- und Kreditinstituten nur solche Auf-
tischen Republik für die Deutsche Bundesbank
träge für Unterhaltszahlungen ausgeführt werden,
ein Verrechnungskonto in Mark unter der Be-
zeichnung Deutsche Bundesbank bei denen die Voraussetzungen der Ressortverein-
barung erfüllt sind.
- Unterhaltszahlungen -
2. Die Verrechnungskonten werden zins- und gebüh- 7. Die Deutsche Bundesbank und die Staatsbank der
renfrei geführt. Deutschen Demokratischen Republik werden alle
Aufträge für Unterhaltszahlungen gemäß Artikel 1
3. Verfügungsberechtigt über die Verrechnungskon-
der Ressortvereinbarung ausführen.
ten sind Zeichnungsberechtigte, deren Unterschrif-
ten jeweils bei der anderen Bank hinterlegt sind.
4. Die Ordnungsmäßigkeit der den Verrechnungskon- C. Geltungsdauer
ten gutgeschriebenen Zahlungen wird durch Ab-
druck des Sicherungsstempels beziehungsweise des 8. Die Bankenvereinbarung tritt mit der Unterzeich-
Tagesstempels auf den Zahlungsvordrucken be- nung in Kraft. Ihre Geltungsdauer entspricht der
stätigt. Geltungsdauer der Ressortvereinbarung.
GESCHEHEN in Bonn am 25. April 1974 in zwei Ur-
schriften.
Deutsche Bundesbank
Dr. P 1 a s s m an n
Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik
Dr. Ebert
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1974 627
Bankenvereinbarung
zwischen der Deutschen Bundesbank
und der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik
über den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen
Zur Durchführung der vom Bundesminister der Finan- Unter Erteilung von Buchungsaufgaben und Tages-
zen der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister auszügen bringt die Deutsche Bundesbank bezie-
der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik hungsweise die Staatsbank der Deutschen Demo-
am 25. April 1974 abgeschlossenen Ressortvereinbarung kratischen Republik den Gesamtbetrag dieser
über den Transfer von Guthaben in bestimmten Fällen Transferzahlungen täglich dem Verrechnungskonto
(im folgenden als Transferzahlungen bezeichnet) gelten der jeweils anderen Bank gut.
folgende Regelungen: Die Vordrucke für die gutgeschriebenen Transfer-
zahlungen werden von der Deutschen Bundesbank
A. Kontoführung vierfach und von der Staatsbank der Deutschen
1. Zur Abwick Jung dieser Zahlungen werden folgende Demokratischen Republik dreifach der jeweils
Verrechnungskonten geführt: anderen Bank übersandt. Die Gestaltung der Vor-
von der Deutschen Bundesbank für die Staats- drucke wird gegenseitig abgestimmt.
bank der Deutschen Demokratischen Republik
6. Transferzahlungen werden ausgeführt, wenn die in
ein Verrechnungskonto in DM unter der Be-
Artikel 3 Absatz 2 der Ressortvereinbarung sowie
zeichnung Staatsbank der Deutschen Demokra-
tischen Republik die in dem Protokollvermerk Nr. 5 genannten
Voraussetzungen erfüllt sind. Beide Banken lassen
- Trnnsferzahlungen -
aus technischen Gründen vorübergehende Uber-
von der Staatsbank der Deutschen Demokra- ziehungen der bei ihnen geführten Verrechnungs-
tischen Republik für die Deutsche Bundesbank konten bis zur Höhe von 1 vom Hundert des Jah-
ein Verrechnungskonto in Mark unter der Be-
reshöchstbetrages zu.
zeichnung Deutsche Bundesbank
- Transferzahlungen - 7. Die Entgegennahme von Aufträgen für Transfer-
zahlungen gemäß Artikel der Ressortverein-
2. Die Verrechnungskonten werden zins- und gebüh- barung sowie die Einhaltung der Voraussetzungen
renfrei geführt. gemäß Artikel 2 der Ressortvereinbarung regeln
3. Verfügungsberechtigt über die Verrechnungskon- die Deutsche Bundesbank und die Staatsbank der
ten sind Zeichnungsberechtigte, deren Unterschrif- Deutschen Demokratischen Republik in eigener
ten jeweils bei der anderen Bank hinterlegt sind. Zuständigkeit. Die Deutsche Bundesbank und die
Staatsbank der Deutschen Demokratischen Repu-
4. Die Ordnungsmäßigkeit der den Verrechnungskon- blik leiten diese Aufträge an die andere Bank wei-
ten gutgeschriebenen Transferzahlungen wird ter, wenn das Guthaben auf dem bei ihr geführten
durch Abdruck des Sicherungsstempels beziehungs- Verrechnungskonto der anderen Bank die Ausfüh-
weise des Tagesstempels auf den Zahlungsvor- rung der sich aus den Aufträgen ergebenden Trans-
drucken bestätigt. ferzahlungen zuläßt und die im Protokollvermerk
Nr. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
B. Transferzahlungen
5. Die Transferzahlungen sind mit besonderem Vor- C. Geltungsdauer
druck von den Geld- und Kreditinstituten, die das
Konto des Auftraggebers führen, an die Deutsche 8. Die Bankenvereinbarung tritt mit der Unterzeich-
Bundesbank beziehungsweise an die Staatsbank der nung in Kraft. Ihre Geltungsdauer entspricht der
Deutschen Demokratischen Republik zu leiten. Geltungsdauer der Ressortvereinbarung.
GESCHEHEN in Bonn am 25. April 1974 in zwei Ur-
schriften.
Deutsche Bundesbank
Dr. P I a s s m a n n
Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik
Dr. Ebert
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 278. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. März 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 77 vom 24. April 1974 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden übersieht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 77 vom 24. April 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drude Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmad:!ungen veröffentlicht.
Im Bundesqesetzblatt Teil II werden völkerred:!llid:!e Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Red:!tsvorsd:!riften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bez u q s b e d in g u II gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
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Dieser Preis gilt auch für Bundesqesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrage~
au! das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,35 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/,.