325
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
197 4 Ausgegeben zu Bonn am :30. April 1974 Nr. 20
Tag Inhalt Seite
29. 3. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Malawi über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325
29. 3. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sambia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3T1
29. 3. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sambia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328
29. 3. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Indonesien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330
29. 3. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Zypern über Kapitalhilfe .................. ~. . . . . . 332
29. 3. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . 333
29. 3. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . 335
29. 3. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens zum Schutz der Hersteller
von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . 336
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Kapitalhilfe
Vom 29. März 1974
In Zomba ist am 3. August 1973 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdi-
land und der Regierung der Republik Malawi über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 6
am 3. August 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 29. März 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. B ö r n s t e i n
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schaft tür wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungs-
und gesellschaft) mbH zur INDEBANK sowie den freien
Rücktransfer des Kapitals, der Erträge und im Falle der
die Regierung der Republik Malawi
Veräußerung oder der Liquidation, des Veräußerungs-
oder Liquidationserlöses. Die Regierung der Republik
im Geiste der bestehenden freundlichen Beziehungen Malawi verpflichtet sich, der INDEBANK bei der Erfül-
zwischen der Republik Malawi und der Bundesrepublik lung ihrer Zahlungs- und Rückzahlungsverpflichtungen
Deutschland, an die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusam-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen menarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH gemäß dem in
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Abs. 1 erwähnten Finanzierungs- und Gesellschaftsver-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, trag keine Hindernisse in den Weg zu legen.
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser
Artikel 3
Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Republik Malawi stellt die Deutsche
in der Absicht, die Entwicklung der Wirtschaft von
Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Ent-
Malawi zu fördern,
wicklungsgesellschaft) mbH von sämtlichen Steuern und
sind wie folgt übereingekommen: sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
oder Durchführung des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten
Artikel 1 Finanzierungsbeitrages in Malawi erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
licht es der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Artikel 4
Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH, Köln,
an der Investment and Development fümk of Malawi Die Regierung der Republik Malawi wird bei den sich
Ltd. (INDEBANK) einen Finanzierungsbeitrag bis zur aus der finanziellen Hilfe ergebenden Transporten von
Höhe von einer Million Malawi Kwacha (rd. vier Millio- Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Pas-
nen zweihunderttausend Deutsche Mark) zu übernehmen. sagieren und Lieferanten die freie Wahl der Transport-
mittel überlassen, keine Maßnahmen treffen, welche die
Artikel 2 Beteiligung der deutschen Verkehrsunternehmen aus-
schließen oder erschweren und gegebenenfalls die er-
(1) Der in Artikel 1 genannte Finanzierungsbeitrag der forderlichen Genehmigungen erteilen.
Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammen-
arbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH erfolgt nach Maß-
gabe eines noch abzuschließenden Finanzierungs- und Artikel 5
Gesellschaftsvertrages. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
(2) Die Regierung der Republik Malawi garantiert im sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
eigenen Namen und für die Reserve Bank von Malawi, das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
die im Auftrag der Regierung für Devisenkontrollmaß- republik Deutschland innerhalb von drei Monaten nach
nahmen zuständig ist, hinsichtlich des in Artikel 1 ge- Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
nannten Finanzierungsbeitrages der Deutschen Gesell- rung abgibt.
schaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungs-
gesellschaft) mbH an die INDEBANK den freien Transfer Artikel 6
aller Zahlungen aus dem Finanzierungs- und Gesell- Dieses Abkommen tritt am Tage der l}nterzc>ichnung
schaftsvertrag über den Beitritt der Deutschen Gesell- in Kraft.
GESCHEHEN zu Zomba, am 3. August 1973 in vier
Urschriften, je zwei in englischer und in deutscher
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Alexander Graf York v. Warten b ur g
Für die Regierung der Republik Malawi
A. A. Muwalo N q u m a y o
Nr. 20 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1974 327
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Sambia
über Kapitalhilfe
Vom 29. März 1974
In Lusaka ist am 13. Juni 1973 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sambia über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 13. Juni 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 29. März 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. B ö r n s t e i n
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Dieser Betrag ist für die Finanzierung von Säge-
und werksausrüstungen im Rahmen des laufenden zivilen
Einfuhrbedarfs aus der Bundesrepublik Deutschland und
die Regierung der Republik Sambia
den damit zusammenhängenden Leistungen bestimmt. Zu
demselben Zweck wird der noch nicht in Anspruch ge-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- nommene Betrag in Höhe von fünf Millionen sieben-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und hunderttausend Deutsche Mark aus dem Abkommen zwi-
der Republik Sambia, schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia über Kapitalhilfe
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-
·vom 10. Dezember 1966 zur Verfügung gestellt.
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt zwischen
in der Absicht, die Entwicklung der sambischen Wirt- der Regierung der Republik Sambia und der Kreditanstalt
schaft zu fördern, für Wiederaufbau abzuschließende Vertrag, der den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
sind wie folgt übereingekommen: schriften unterliegt.
Artikel 1 Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kredit-
möglicht es der Regierung der Republik Sambia, bei der anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, ein Dar- sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
lehen bis zur Höhe von insgesamt eine Million dreihun- oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-
derttausend Deutsc:he Mark aufzunehmen. vertrages in Sambia erhoben w~rden.
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Artikel 4 nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sichtigt werden.
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor- Artikel 6
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Mit Ausnahme der Bestimmung des Artikels 4 hin-
Transportunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
die Beteiligung der deutschen Verkehrsunternehmen aus- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung
erforderlichen Genehmigungen. der Republik Sambia innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
rung abgibt.
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt Artikel 7
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug- in Kraft.
GESCHEHEN zu Lusaka, am 13. Juni 1973 in vier Ur-
schriften, je zwei in deutscher und in englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Barth
Für die Regierung der Republik Sambia
E. H. K. M u d e n d a
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Kapitalhilfe
Vom 29. März 1974
In Lusaka ist am 6. Juli 1973 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Sambia über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 6. Juli 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 29. März 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Börnstein
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1974 329
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
die Regierung der Republik Sambia
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und vertrages in Sambia erhoben werden.
der Republik Sambia,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
in der Absicht, die Entwicklung der sambischen Wirt- Transportunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
schaft zu fördern, die Beteiligung der deutschen Verkehrsunternehmen aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
sind wie folgt übereingekommen: erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Artikel 5
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
möglicht es der Regierung der Republik Sambia, bei der
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, ein Dar-
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
lehen bis zur Höhe von insgesamt zwanzig Millionen
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
Deutsche Mark aufzunehmen.
sichtigt werden.
(2) Dieser Betrag ist für die Finanzierung der Einfuhr
von Lastkraftwagen und Anhängern einschließlich Er- Artikel 6
satz- und Zubehörteile sowie die damit zusammenhän-
genden Leistungen im Rahmen des laufenden zivilen Ein- Mit Ausnahme der Bestimmung des Artikels 4 hinsicht-
fuhrbedarfs aus der Bundesrepublik Deutschland be- lich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
stimmt. das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
republik Deutschland gegenüber der Regierung der Re-
Artikel 2 publik Sambia innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi- gibt.
schen der Republik Sambia und der Kreditanstalt für
Wiederaufbau abzuschließende Vertrag, der den in der Artikel 7
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
ten unterliegt. in Kraft.
GESCHEHEN zu Lusaka, am 6. Juli 1973 in vier Ur-
schriften, je zwei in deutscher und in englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Barth
Für die Regierung der Republik Sambia
J. M. M w an a k a t w e
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Kapitalhilfe
Vom 29. März 1974
In Jakarta ist am 7. Dezember 1973 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indo-
nesien über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 7. Dezember 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 29. März 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Börnstein
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wirtschaft Darlehen bis zur Höhe von insgesamt ein-
hundertsechzig Millionen Deutsche Mark gemäß Ab-
und
satz 2 bis 4 aufnimmt.
die Regierung der Republik Indonesien
(2) Ein Betrag bis zur Höhe von vierundsechzig Millio-
nen fünfhunderttausend Deutsche Mark ist zur Finanzie-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Be-
rung der Einfuhr von Gütern des laufenden notwendigen
ziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
zivilen Einfuhrbedarfs Indonesiens und damit zusammen-
der Republik Indonesien,
hängender Transporte sowie anderer Leistungen nach
Maßgabe näherer Vereinbarungen bestimmt.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland geht da-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, von aus, daß die Regierung der Republik Indonesien die
aus dem Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark an-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- fallenden Rupiah-Gegenwerte für Entwicklungsvorhaben
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, verwendet.
(3) Ein Betrag bis zur Höhe von fünfzehn Millionen
in der Absicht, die Entwicklung der indonesischen fünfhunderttausend Deutsche Mark ist als maintenance
Wirtschaft zu fördern, support zur Finanzierung von Ausrüstungen, Ersatz- und
Ergänzungsinvestit10nen sowie Ersatzteilen vorgesehen,
sind wie folgt übereingekommen: die für zwischen beiden Regierungen noch zu verein-
barende Vorhaben ziviler öffentlicher Unternehmen be-
stimmt sind, sowie zur Finanzierung damit zusammen-
Artikel 1 hängender Leistungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- (4) Ein Betrag bis zur Höhe von achtzig Millionen
möglicht es der Regierung der Republik Indonesien, daß Deutsche Mark ist zur Finanzierung von Kapitalhilfe-
die Bank Indonesia, mit Vollmacht und im Auftrag der projekten vorgesehen, die von beiden Regierungen aus-
Regierung der Republik Indonesien handelnd, bei der zuwählen sind. Die endgültige Festlegung erfolgt, nach-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur dem die Prüfung die Förderungswürdigkeit der Projekte
Stabilisierung und zum Wiederaufbau der indonesischen ergeben hat.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1974 331
Artikel 2 mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-
kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-
(l) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Be-
gebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.
dingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die
zwischen der Bank Indonesia, mit Vollmacht und im
Auftrag der Regierung der Republik Indonesien handelnd, Artikel 5
und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließen- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
den Darlehensverträge, die den in der Bundesrepublik Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 3 und 4 bezahlt werden,
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht
nach Prüfung einzelner Vorhaben von Fall zu Fall etwas
(2) Die Regierung der Republik Indonesien garantiert
Abweichendes festgelegt wird.
gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-
lungen und den sich daraus ergebenden Transfer in Er-
füllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Artikel b
Grund der abzuschließenden Darlehensverträge. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-
währung der Darlehen ergebenden Lieferungen die Er-
Artikel 3 zeugnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt be-
Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kre- rücksichtigt werden.
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß Artikel 7
oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Darlehens-
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
verträge in der Republik Indonesien erhoben werden.
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Artikel 4
Republik Indonesien innerhalb von drei Monaten nach
Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans- rung abgibt.
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
Artikel 8
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Dieses Abkommen tritt am Tage seiner lJnterzeichnun9
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen in Kraft.
GESCHEHEN zu Jakarta am siebten Dezember neun-
zehnhundertdreiundsiebzig in zwei Urschriften, jede in
deutscher, indonesischer und englischer Sprache. Der
deutsche und der indonesische Wortlaut sind gleicher-
maßen verbindlich; bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und indonesischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
R. Ba 1 k e n
Für die Regierung der Republik Indonesien
Adam Ma 1 i k
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Zypern
über Kapitalhilfe
Vom 29. März 1974
In Nikosia ist am 28. Januar 1974 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Zypern über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 28. Januar 1974
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 29. März 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Börnstein
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Zypern
über einen lieferungebundenen Warenkredit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Leistungen ein lieferungebundenes Darlehen bis zur
Höhe von insgesamt DM 2.500.000,- (zwei Millionen fünf-
und
hunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen.
die Regierung der Republik Zypern
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Artikel 2
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
der Republik Zypern, gen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen
der Regierung der Republik Zypern und der Kreditanstalt
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen für Wiederaufbau abzuschließende Vertrag, der den in
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, schriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Artikel 3
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Republik Zypern stellt die Kreditan-
in der Absicht, die Entwicklung der zyprischen Wirt- stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
schaft zu fördern, stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehensver-
sind wie folgt übereingekommen: trags in Zypern erhoben werden.
Artikel 1 Artikel 4
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- Die Regierung der Republik Zypern überläßt bei den
licht es der Regierung der Republik Zypern, bei der Kre- sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Finan- ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
zierung des Imports von Futtergerste - zur Linderung den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
von Dürreschäden - sowie der damit zusammenhängen- Transportunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1974 333
die Beteiligung von Verkehrsunternehmen aus der Bun- Artikel 6
desrepublik Deutschland beziehungsweise dem Land Ber- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
lin ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenen- sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
falls die erforderlichen Genehmigungen. für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Republik Zypern innerhalb von 3 Monaten nach Inkraft-
Artikel 5
treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt gibt.
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-
Artikel 7
hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse
der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
werden. in Kraft.
GESCHEHEN zu Nikosia, am 28. Januar 1974 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sartorius
Für die Regierung der Republik Zypern
Patsalidis
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Vom 29. März 1974
In Dar es Salaam ist am 13. Juli 1973 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Republik Tansania über Kapitalhilfe unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7
am 13.Juli 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 29. März 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Bö r n s t e i n
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und (1) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Be- Abschluß oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
ziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Darlehensvertrages in Tansania erhoben werden.
der Vereinigten Republik Tansania, (2) Die Freistellung von Steuern bezieht sich auf den
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun- in Artikel 2 genannten Darlehensvertrag. Sie bezieht sich
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet nicht auf irgendwelche andere Tätigkeit, welche die Kre-
der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, ditanstalt für Wiederaufbau in der Vereinigten Republik
Tansania bereits aufgenommen hat oder aufzunehmen ge-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- denken sollte.
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, die Entwicklung der tansanischen Wirt-
schaft zu fördern, Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania über-
läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
-;ind wie folgt übereingekommen: den Transporten von Personen und Gütern im See- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Artikel 1 Wahl der Transportunternehmen, trifft keine Maßnah-
men, welche die Beteiligung der deutschen Verkehrs-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
unternehmen ausschließen oder erschweren, und erteilt
möglicht es der Regierung der Vereinigten Republik Tan-
gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.
sania, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
am Main, für die Tanzania Rural Development Bank ein
Darlehen bis zur Höhe von insgesamt fünf Millionen
Deutsche Mark aufzunehmen. Artikel 5
(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Verwendung kann im Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu- besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Re- lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
publik Tansania durch andere Vorhaben ersetzt werden. nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
sichtigt werden.
Artikel 2
Artikel 6
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
zwischen der Vereinigten Republik Tansania und der sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Ver- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten- desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
den Rechtsvorschriften unterliegen. Vereinigten Republik Tansania innerhalb von drei Mona-
ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
(2) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania, Erklärung abgibt.
soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert
gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-
Artikel 7
lungen und den sich daraus ergebenden Transfer in Er-
füllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Grund des abzuschließenden Darlehensvertrages. in Kraft.
GESCHEHEN zu Dar es Salaam, den 13. Juli 1973 in
vier Urschriften, je zwei in deutscher und in englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-
lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
B. v. M ü 11 e n h e im
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
C. D. Ms u y a
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1974 335
Bekanntmadmng
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Vom 29. März 1974
In Dar es Salaam ist am 30. November 1973 ein
Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Ver-
einigten Republik Tansania über Kapitalhilfe un-
terzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem
Artikel 8
am 30. November 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 29. März 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. B ö r n s t e i n
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-
gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
der Vereinigten Republik Tansania und der Kreditanstalt
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Be- für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in
ziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
der Vereinigten Republik Tansania, schriften unterliegen.
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 3
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, (1) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansanict
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Abschluß oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten
Darlehensvertrages in Tansania erhoben werden.
in der Absicht, die Entwicklung der tansanischen Wirt-
schaft zu fördern, (2) Die Freistellung von Steuern bezieht sich auf den in
'>ind wie folgt übereingekommen: Artikel 2 genannten Darlehensvertrag. Sie bezieht sich
nicht auf irgendwelche andere Tätigkeit, welche die
Kreditanstalt für Wiederaufbau in der Vereinigten Repu-
Artikel 1 blik Tansania bereits aufgenommen hat oder aufzuneh-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- men gedenken sollte.
möglicht es der Regierung der Vereinigten Republik Tan-
sania, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt Artikel 4
am Main, für das Vorhaben „Abwasseranlage Dar es Sa-
Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania über-
laam - Buguruni" ein Darlehen bis zur Höhe von ins-
läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
gesamt drei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark
den Transporten von Personen und Gütern im See- und
aufzunehmen.
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein- Wahl der Transportunternehmen, trifft keine Maßnah-
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik men, welche die Beteiligung der deutschen· Verkehrs-
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik unternehmen ausschließen oder erschweren und erteilt
Tansania durch andere Vorhaben ersetzt werden. gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Artikel 5 Artikel 7
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
Darlehen bezahlt worden, sind international öffentlich sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
chendes festgelegt wird. desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Vereinigten Republik Tansania innerhalb von drei Mona-
Artikel 6 ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Artikel 8
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
sichtigt werden. in Kraft.
GESCHEHEN zu Dar-es-Salaam am 30. November 1973
in vier Urschriften, je zwei in deutscher und in englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
B. v. M ü 11 e n h e im
Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania
C. D. Ms u y a
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ubereinkommens
zum Schutz der Hersteller von Tonträgern
gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Vom 29. März 1974
Auf Grund des Artikels 4 Abs. 2 des Gesetzes Weltorganisation für geistiges Eigentum über die
vom 10. Dezember 1973 zu dem in Genf ·am 29. Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Bundes-
Oktober 1971 unterzeichneten Ubereinkommen zum republik Deutschland erfolgte am 18. Februar 1974.
Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die un-
erlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Bundes- Das Ubereinkommen ist ferner für folgende Staa-
gesetzbl. 1973 II S. 1669) wird hiermit bekanntge- ten in Kraft getreten:
macht, daß das Ubereinkommen nach seinem Arti- Argentinien am 30. Juni 1973
kel 11 Abs. 2 für die Fidschi am 18. April 1973
Bundesrepublik Deutschland am 18. Mai 1974 Finnland am 18. April 1973
Frankreich am 18. April 1973
in Kraft tritt.
Mexiko am 21. Dezember 1973
Die in Artikel 13 Abs. 4 des Ubereinkommens Schweden am 18. April 1973
vorgesehene Unterrichtung der in Artikel 9 Abs. 1 Vereinigtes Königreich am 18. April 1973
be:2ichneten Staaten durch den Generaldirektor der Vereinigte Staaten am 10. März 1974
Bonn, den 29. März 1974
De r B u n d e s m i n i s t e r d e s A u s w ä r t i g e n
Im Auftrag
Dr. v o n S c h e n c k
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbttrungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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