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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 197.J. Nr. 2
Tag In h a I t Seite
9. 1. 74 Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Dezember 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich über Auswirkungen der Anlage und des Betriebes des Flug-
hafens Salzburg auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ................ . 13
22. 11. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Diskriminierung
im Unterrichtswesen ................................................................ . 17
27. 11. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über das
Internationale Kälteinstitut ......................................................... . 17
4. 12. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die Achtung des Krieges 18
7. 12. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen
im Touristenverkehr ............................................................... . 18
11. 12. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den zwischenstaat-
lichen Austausch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten ........ . 19
17. 12. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Erklärung über die Anerkennung des
Flaggenrechts der Staaten ohne Meeresküste ......................................... . 19
17. 12. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und be-
stimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen ................... . 20
Gesetz
zu dem Vertrag vom 19. Dezember 1967
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich
über Auswirkungen der Anlage und des Betriebes des Flughafens Salzburg
auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
Vom 9. Januar 1974
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- auf deutschem Hoheitsgebiet gelegen. Diese Vor-
rates das folgende Gesetz beschlossen: schriften finden jedoch nur sinngemäß und insoweit
Anwendung, als sie sich auf einen bereits angeleg-
Artikel 1 ten und in Betrieb genommenen Verkehrsflughafen
Dem in Wien am 19. Dezember 1967 unterzeich- beziehen. Der Bauschutzbereich nach Artikel 1 und
neten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Artikel 3 Abs. 1 des Vertrages ist in der Anlage zu
land und der Republik Osterreich über Auswirkun- diesem Gesetz festgelegt.
gen der Anlage und des Betriebes des Flughafens
Salzburg auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland wird zugestimmt. Der Vertrag wird Artikel 3
nachstehend veröffentlicht. Zuständige deutsche Luftfahrtbehörde ist in den
Fällen des Artikels 2 Abs. 2 sowie des Artikels 3
Artikel 2 Abs. 2 und 3 des Vertrages das Bayerische Staats-
Für die nach diesem Vertrage von der Bundes- ministerium für Wirtschaft und Verkehr oder die
republik Deutschland anzuwendenden deutschen von ihm bestimmte Stelle; im übrigen richtet sich die
Rechtsvorschriften gilt der Flughafen Salzburg als Zuständigkeit nach dem Luftverkehrsgesetz und
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
seinen Durchführungsvorschriften oder sonstigen an- Artikel 5
wendbaren deutschen Rechtsvorschriften.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Artikel 4 kündung in Kraft.
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Ar-
das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes tikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
feststellt. blatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Januar 1974
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
Für den Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Eppler
Anlage
zum Vertragsgesetz (Artikel 2 Satz 3)
Das Ausmaß des Bauschutzbereichs auf deutschem b) die Flächen B (braun angelegt) von der Erdober-
Hoheitsgebiet nadl Artikel 2 Satz 3 bestimmt sich fläche bzw. vom Rande der Flädlen C bis zur
nach § 3 der Verordnung des österreichischen Bun- Schnittlinie mit der Fläche E nach außen im
desministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft Verhältnis 1 : 7 ansteigend,
vom 2. Februar 1961 betreffend die Festlegung der c) die Flächen C (grün angelegt) von 360 m außer-
Sicherheitszone für den Flughafen Salzburg (Osterrei- halb der Pistenenden in einer Höhe von 6 m
chisches Nachrichtenblatt für Luftfahrer, Teil B/1961, über dem Bezugspunkt des nördlichen bzw. süd-
B 13/61), der wie folgt lautet: lichen Instrumentenanflugsektors (§ 2 Abs. 1
bzw. Abs. 2) bis zu einer Höhe von 60 m nach
,,§ 3 außen im Verhältnis 1: 50 ansteigend,
Begrenzung der Sicherheitszone d) die Fläche D (soweit rosa angelegt) von 60 m
(1) Die Sicherheitszone des Flughafens Salzburg über dem Bezugspunkt des südlichen Instrumen-
wird seitlich durch die im Sicherheitszonenplan (An- tenanflugsektors (§ 2 Abs. 2) nach außen im Ver-
hang 1) stark ausgezogenen schwarzen Linien be- hältnis 1 : 40 ansteigend,
grenzt. e) die Fläche E (ocker angelegt) horizontal 45 m
(2) Die untere Begrenzung der Sicherheitszone über der Flughafenbezugshöhe (§ 1 Abs. 2),
wird durch die im Sicherheitszonenplan dargestell- f) die Flächen F (grau angelegt) als Kegelgrenz-
ten Flächen A-F gebildet. Uberdeck.en sich in die- fläche von einer Höhe von 45 m über der Flug-
sem zwei Flächen, so bildet die jeweils untere hafenbezugshöhe (Schnittlinie mit der Fläche E)
Fläche die untere Begrenzung der Sicherheitszone. nach außen im Verhältnis 1 : 20 ansteigend."
(3) Es verlaufen: Die graphische Darstellung des Bauschutzbereichs
a) die Fläche A (gelb angelegt) 10 m unter der Erd- ist aus dem Kartenausschnitt im Maßstab 1 : 25 000
oberfläche, und der beigefügten Ubersichtsskizze ersichtlich.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1974 15
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über Auswirkungen der Anlage und des Betriebes des Flughafens Salzburg
auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (2) Die zuständige österreichische Luftfahrtbehörde wird
und die für die Bekanntmachung des Bauschutzbereiches und
die für die Unterrichtung der Luftfahrtbehörden erforder-
DIE REPUBLIK OSTERREICH
lichen Ausfertigungen eines Lageplanes mit eingezeich-
im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet netem Bauschutzbereich im Maßstab 1 : 25 000 zur
haben als Mitglieder der Internationalen Zivilluftfahrt- Verfügung stellen und Abschriften der Zivilflugplatz-
Organisation (ICAO) in der Erwägung, Bewilligung und der Betriebsaufnahmebewilligung des
daß die nach dem Abkommen vom 7. Dezember 1944 Flughafens Salzburg sowie ihrer Ergänzungen und An-
über die Internationale Zivilluftfahrt für den österreichi- derungen der zuständigen deutschen Luftfahrtbehörde
schen Flughafen Salzburg zu errichtende Sicherheitszone zuleiten.
in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (3) Soll eine Baugenehmigung oder eine sonstige
hineinreicht und · Genehmigung versagt werden, so wird die zuständige
daß die Mindestanforderungen des vorgenannten Ab- deutsche Luftfahrtbehörde vor ihrer Entscheidung eine
kommens durch das österreichische Luftfahrtgesetz vom Stellungnahme der zuständigen österreichischen Luftfahrt-
2. Dezember 1957, BGBl. Nr. 253, und durch das deutsche behörde einholen.
Luftverkehrsgesetz in der Fassung vom 22. Oktober 1965 Artikel 4
(Bundesgesetzbl. I S. 1729) erfüllt werden, (1) Soweit Maßnahmen deutscher Behörden im Zusam-
im Interesse der Entwicklung der internationalen Luft- menhang mit der Anlage und dem Betrieb des Flughafens
fahrt und zur Abwehr von Gefahren für die Luftfahrt Salzburg nach deutschem Recht eine Entschädigungspflicht
und die Allgemeinheit folgendes vereinbart: des Flughafenunternehmers begründen, tritt an dessen
Stelle die Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 1 (2) Die Republik Osterreich hat der Bundesrepublik
Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, die Deutschland, dem Freistaat Bayern und dessen Gebiets-
für die Anlage und den Betrieb des Flughafens Salzburg körperschaften alle erforderlichen Aufwendungen und
im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland not- alle Schäden zu ersetzen, die ihnen im Zusammenhang
wendigen Maßnahmen nach Maßgabe des deutschen Luft- mit der Anlage und dem Betrieb des Flughafens erwach-
sen, insbesondere Aufwendungen nach Absatz 1 und
verkehrsgesetzes und der dazu ergangenen Durchführungs-
vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu treffen. sonstige Aufwendungen zur Befriedigung von Ansprüchen
Sie wird dabei die von der zuständigen Luftfahrtbehörde Dritter.
der Republik Osterreich für den Flughafen Salzburg (3) Ansprüche wegen Einwirkungen des Flugplatzver-
erteilte Zivilflugplatz-Bewilligung vom 31. Mai 1965, kehrs oder des Betriebes des Flughafens auf Personen,
Zl. 33.500/13-1/8-1965, und die Betriebsaufnahmebewilli- Sachen oder Rechte im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik.
gungen vom 30. Juni 1960, Zl. 32.467-1/7-1960 und vom Deutschland können sich auf das deutsche oder auf das
29. März 1963, Zl. 33.500/21-1/7-1963, zugrundelegen. österreichische Recht stützen. Stützen sich die Ansprüche
auf das deutsche Recht, so findet § 11 des deutschen
Artikel 2 Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 26 der
(1) Die Vertragsparteien werden in einen Meinungs- deutschen Gewerbeordnung sinngemäß Anwendung, so-
austausch nach Artikel 10 eintreten, wenn die Zivilflug- weit der Flughafen nach den geltenden österreichischen
platz-Bewilligung oder die Betriebsaufnahmebewilligung Vorschriften und im Rahmen dieses Vertrages betrieben
des Flughafens Salzburg geändert oder ergänzt werden wird. Zur Entscheidung von Streitigkeiten über solche
soll. Die Republik Osterreich wird in diesen Fällen die Ansprüche sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte
deutschen Erfordernisse, insbesondere die Erfordernisse der Bundesrepublik Deutschland zuständig.
der Raumordnung, der Landesplanung, des Städtebaues
und des Schutzes gegen Fluglärm berücksichtigen. Werden Artikel 5
durch eine solche Anderung oder Ergänzung Maßnahmen (1) Für Schäden an Personen, Sachen oder Rechten, die
im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland not- durch Einwirkung des Flugplatzverkehrs oder des Be-
wendig, so findet Artikel 1 Anwendung, soweit die triebes des Flughafens Salzburg im Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland Einwendungen gegen die Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind und die
Anderung oder die Ergänzung nicht erhoben hat. von Organen der Republik Osterreich im Zusammenhang
(2) Soll sich die Betriebszeit des Flughafens Salzburg mit ihrer dienstlichen Tätigkeit durch rechtswidriges Ver-
auf Zeiträume zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr Ortszeit halten schuldhaft zugefügt worden sind, haftet die
erstrecken, so darf die Genehmigung zur Änderung der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Vor-
bestehenden Betriebszeit nur erteilt werden, wenn dadurch schriften, nach denen sich ihre Haftung für ihre Organe
deutsche Interessen auf dem Gebiet der Sicherheit und bestimmt.
Ordnung oder des Schutzes gegen Fluglärm nicht beein- (2) Die Bundesrepublik Deutschland hat, wenn gegen
trächtigt werden. Die zuständige österreichische Luftfahrt- sie ein Anspruch auf Grund des Absatzes 1 geltend
behörde wird vor Erteilung der Genehmigung eine gemacht wird, die Republik Osterreich hiervon unverzüg-
Stellungnahme der zuständigen deutschen Luftfahrt- lich in Kenntnis zu setzen und sie im Falle einer gericht-
behörde einholen. lichen Geltendmachung auch hierüber zu unterrichten.
Artikel 3
(3) Die Republik Osterreich ist verpflichtet, der Bundes-
(1) Der im deutschen Hoheitsgebiet festzulegende Bau- republik Deutschland die ihr erreichbaren, für die Bear-
schutzbereich wird im Rahmen der Vorschriften des beitung des Schadensfalles sachdienlichen Informationen
deutschen Luftverkehrsgesetzes, soweit es möglich ist, und Beweismittel zur Verfügung zu stellen, soweit dies
die österreichische Sicherheitszone berücksichtigen. nach ihren Vorschriften zulässig ist.
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
(4) Die Bundesrepublik Deutschland hat die Republik ohne Erfolg geblieben ist. Die Konsultation beginnt
Osterreim von der Erledigung des Anspruches in Kennt- binnen dreißig Tagen nach Eingang des Verlangens.
nis zu setzen; Absdlriften der Entscheidung, des Ver-
gleiches oder der sonst zur Erledigung führenden Ver- Artikel 12
fügung sind beizufügen. (1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
(5) Die Republik Osterreich wird der Bundesrepublik oder die Anwendung dieses Vertrages sollen durch die
Deutschland erstatten, was diese zur Erfüllung der aus zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt
Absatz 1 sich ergebenden Verpflichtungen geleistet hat. werden.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise
(6) Dieser Artikel gilt nicht, soweit der Schaden einen
nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer
österreichischen Staatsbürger trifft.
der Vertragsparteien einem Schiedsgericht zu unter-
breiten.
Artikel 6
Die Anordnung und die Genehmigung von Einzelmaß- (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet,
nahmen, insbesondere über die Anbringung und die indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide
Unterhaltung von Hinderniskennzeichnungen, ergehen Mitglieder sich auf den Angehörigen eines-dritten Staates
nach Fühlungnahme mit den zuständigen österreichischen als Obmann einigen, der von den Regierungen der Ver-
Luftfahrtbehörden. tragsparteien zu bestellen ist. Die Mitglieder sind inner-
halb von zwei Monaten, der Obmann ist innerhalb von
Artikel 7 drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine Vertrags-
Die Republik Osterreich wird im Rahmen der nach partei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungs-
österreichischem Redlt bestehenden Möglichkeiten durch verschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
geeignete Maßnahmen dafür sorgen, daß geschlossene
Siedlungen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch- (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht
land in geringerer als der flugbetrieblich erforderlichen eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Ver-
Höhe nicht überflogen werden und daß der Betrieb von einbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates
Verkehrsanlagen und Verkehrsmitteln, insbesondere der der ICAO bitten, die erforderlichen Ernennungen vor-
Betrieb der Deutschen Bundesbahn, durch Luftfahrzeuge zunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit
nicht beeinträchtigt wird. einer der Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen
Grund verhindert, so soll sein Vertreter die Ernennungen
Artikel 8 vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr-
Durch diesen Vertrag werden die bestehenden Ver-
tragsverhältnisse über den Verlauf der Staatsgrenze und heit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertrags-
über Maßnahmen der Flugsicherung sowie Maßnahmen partei trägt die Kosten des von ihr bestellten Schieds-
zum Schutz gegen Fluglärm und die Rechte der Bundes- richters sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor
republik Deutschland in bezug auf die Errichtung und dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes sowie die
den Betrieb von Funksendeanlagen nicht berührt. Die sonstigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu
Bundesrepublik Deutschland wird jedoch dafür Sorge gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schieds-
tragen, daß durch diese Funksendeanlagen der Betrieb gericht sein Verfahren selbst.
der für den Flughafen Salzburg erforderlichen Flug- (6) Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von
sicherungsanlagen nicht gestört wird. Zeugen und Sachverständigen werden die Gerichte und
die Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsparteien
Artikel 9 auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung
Auf Verlangen der Bundesrepublik Deutschland wird zu richtende Ersuchen in derselben Weise Rechts· und
die Republik Osterreich einem deutschen zivilen Flug- Amtshilfe leisten wie auf das Ersuchen ausländischer
platz, dessen Bauschutzbereich österreichisches Hoheits- Zivilgerichte.
gebiet berührt, nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit Artikel 13
durch Abschluß eines entsprechenden Vertrages die Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern
gleiche Behandlung zugestehen, die der Flughafen Salz- nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
burg durch diesen Vertrag erfährt. gegenüber der Bundesregierung der Republik Osterreich
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Artikel 10 Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien
findet nach Bedarf ein Meinungsaust~usch statt, um eine Artikel 14
enge Zusammenarbeit und eine Verständigung in allen (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifi-
die Anwendung und die Auslegung dieses Vertrages kationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn
berührenden Angelegenheiten herbeizuführen. ausgetauscht werden.
Artikel 11 · (2) Der Vertrag tritt dreißig Tage nach Austausch der
Zur Erörterung von Änderungen dieses Vertrages kann Ratifikationsurkunden in Kraft.
eine Vertragspartei jederzeit eine Konsultation verlangen. (3) Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag jederzeit
Das gleiche gilt für die Erörterung der Auslegung und schriftlich kündigen. Der Vertrag tritt ein Jahr nach
der Anwendung des Vertrages, wenn nadi Ansicht einer Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei
Vertragspartei ein Meinungsaustausch nach Artikel 10 außer Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 19. Dezember 1967 in zwei
Urschriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Löns
Für die Republik Osterreich:
Dr. Toncic-Sorinj
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1974 17
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Vom 22. November 1973
Das Ubereinkommen vom 15. Dezember 1960 ge-
gen Diskriminierung im Unterrichtswesen (Bundes-
gesetzbl. 1968 II S. 385) ist nach seinem Artikel 14
Satz 2 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 5. Oktober 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Mai 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 537).
Bonn, den 22. November 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Dr. Morgenstern
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über das Internationale Kälteinstitut
Vom 27. November 1973
Das in Paris am 1. Dezember 1954 unterzeichnete
Internationale Abkommen über das Internationale
Kälteinstitut zur Ablösung des Abkommens vom
21. Juni 1920 in dessen Fassung vom 31. Mai 1937
(Bundesgesetzbl. 1959 II S. 933) ist nach seinem Ar-
tikel III Buchstabe c für
Togo am 8. Oktober 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 4. Juni 1973 (Bundesge-
setzbl. II S. 715).
Bonn, den 27. November 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1974 17
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Vom 22. November 1973
Das Ubereinkommen vom 15. Dezember 1960 ge-
gen Diskriminierung im Unterrichtswesen (Bundes-
gesetzbl. 1968 II S. 385) ist nach seinem Artikel 14
Satz 2 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 5. Oktober 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Mai 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 537).
Bonn, den 22. November 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Dr. Morgenstern
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über das Internationale Kälteinstitut
Vom 27. November 1973
Das in Paris am 1. Dezember 1954 unterzeichnete
Internationale Abkommen über das Internationale
Kälteinstitut zur Ablösung des Abkommens vom
21. Juni 1920 in dessen Fassung vom 31. Mai 1937
(Bundesgesetzbl. 1959 II S. 933) ist nach seinem Ar-
tikel III Buchstabe c für
Togo am 8. Oktober 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 4. Juni 1973 (Bundesge-
setzbl. II S. 715).
Bonn, den 27. November 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Vertrages
über die Ächtung des Krieges
Vom 4. Dezember 1973
Fidschi hat mit Note vom 21. Mai 1973 gegen-
über der Regierung der Vereinigten Staaten erklärt,
daß es sich an die Bestimmungen des in Paris am
27. August 1928 unterzeichneten Vertrages über die
Achtung des Krieges (Reichsgesetzbl. 1929 II S. 97)
gebunden betrachte, dessen Anwendung vor der
Erlangung der Unabhängigkeit von dem Vereinig-
ten Königreich auf dieses Gebiet erstreckt worden
war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 1. August 1929 (Reichs-
gesetzbl. II S. 631) und vom 12. September 1973 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1493).
Bonn, den 4. Dezember 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr
Vom 7. Dezember 1973
Das Abkommen vom 4. Juni 1954 über die Zoll-
erleichterungen im Touristenverkehr (Bundesgesetz-
blatt 1956 II S. 1886) ist für
Mali am 30. Oktober 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. II
s. 970).
Bonn, den 7. Dezember 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Vertrages
über die Ächtung des Krieges
Vom 4. Dezember 1973
Fidschi hat mit Note vom 21. Mai 1973 gegen-
über der Regierung der Vereinigten Staaten erklärt,
daß es sich an die Bestimmungen des in Paris am
27. August 1928 unterzeichneten Vertrages über die
Achtung des Krieges (Reichsgesetzbl. 1929 II S. 97)
gebunden betrachte, dessen Anwendung vor der
Erlangung der Unabhängigkeit von dem Vereinig-
ten Königreich auf dieses Gebiet erstreckt worden
war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 1. August 1929 (Reichs-
gesetzbl. II S. 631) und vom 12. September 1973 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1493).
Bonn, den 4. Dezember 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr
Vom 7. Dezember 1973
Das Abkommen vom 4. Juni 1954 über die Zoll-
erleichterungen im Touristenverkehr (Bundesgesetz-
blatt 1956 II S. 1886) ist für
Mali am 30. Oktober 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. II
s. 970).
Bonn, den 7. Dezember 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den _15. Januar 1974 19
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über den zwischenstaatlichen Austausch
von amtlichen Veröffentlidmngen und Regierungsdokumenten
Vom 11. Dezember 1973
Das Ubereinkommen vom 5. Dezember 1958 über
den zwischenstaatlichen Austausch von amtlichen
Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten
{Bundesgesetzbl. 1969 II S. 997) tritt nach seinem Ar-
tikel 17 Satz 2 für die
Zentralafrikanische Republik am 20. Juli 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 15. Mai 1973 {Bundesge-
setzbl. II S. 537).
Bonn, den 11. Dezember 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Erklärung
über die Anerkennung des Flaggenrechts der Staaten ohne Meeresküste
Vom 17. Dezember 1973
Lesotho hat in einer beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 23. Oktober 1973 eingegan:
genen Note erklärt, daß es sich vom Zeitpunkt sei-
ner Unabhängigkeit an an die durch das Vereinigte
Königreich ratifizierte Erklärung vom 20. April 1921
über die Anerkennung des Flaggenrechts der Staa-
ten ohne Meeresküste (Reichsgesetzbl. 1932 II S. 93)
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 20. Juni 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 715).
Bonn, den 17. Dezember 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den _15. Januar 1974 19
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über den zwischenstaatlichen Austausch
von amtlichen Veröffentlidmngen und Regierungsdokumenten
Vom 11. Dezember 1973
Das Ubereinkommen vom 5. Dezember 1958 über
den zwischenstaatlichen Austausch von amtlichen
Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten
{Bundesgesetzbl. 1969 II S. 997) tritt nach seinem Ar-
tikel 17 Satz 2 für die
Zentralafrikanische Republik am 20. Juli 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 15. Mai 1973 {Bundesge-
setzbl. II S. 537).
Bonn, den 11. Dezember 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Erklärung
über die Anerkennung des Flaggenrechts der Staaten ohne Meeresküste
Vom 17. Dezember 1973
Lesotho hat in einer beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen am 23. Oktober 1973 eingegan:
genen Note erklärt, daß es sich vom Zeitpunkt sei-
ner Unabhängigkeit an an die durch das Vereinigte
Königreich ratifizierte Erklärung vom 20. April 1921
über die Anerkennung des Flaggenrechts der Staa-
ten ohne Meeresküste (Reichsgesetzbl. 1932 II S. 93)
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 20. Juni 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 715).
Bonn, den 17. Dezember 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
BekanntmadJ.ung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen
Vom 17. Dezember 1973
Das Abkommen vom 14. September 1963 über
strafbare und bestimmte andere an Bord von Luft-
fahrzeugen begangene Handlungen (Bundesgesetz-
blatt 1969 II S. 121) ist nac:h seinem Artikel 21
Abs. 1 bzw. Abs. 2 für folgende Staaten in Kraft ge-
treten:
Kolumbien am 4. Oktober 1973
Nicaragua am 22. November 1973
Pakistan am 10. Dezember 1973
Diese Bekanntmac:hung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 24. Juli 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1020).
Bonn, den 17. Dezember 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Herausg!!ber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
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