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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 29. März 1974 Nr.17
Tag In h a 1t Seite
21. 3. 74 Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 11/74 - Zollkontingente für
griechische Weine) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297
l l. ]. 74 Bekanntmachung der Resolution des Ministerrats der Europäischen Konferenz der Ver-
kehrsminister (CEMT) über die Einführung eines multilateralen Kontingents für den inter-
nationalen Straßengüterverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1Y8
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr.11/74 - Zollkontingente für griedtische Weine)
Vom 21. März 1974
Auf Grund des § 77 Abs. 4 Nr. 2 des Zollgesetzes b) einer Menge von 68 500 hl tarifliche Zoll-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai freiheit gewährt, wenn die Weine unter
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert den in den Zusätzlichen Anmerkungen 2,
durch das fünfzehnte Gesetz zur Anderung des Zoll- 4 und 5 genannten Bedingungen abgefer-
gesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. 1 tigt werden.
S. 940), wird verordnet: Nicht ausgenutzte Teilmengen sind ab 1. Juli 1974
gegeneinander austauschbar. Wird eine Teil-Zoll-
§ 1 kontingentsmenge vor diesem Zeitpunkt vollstän-
dig ausgenutzt, so werden Weine, die die Vor-
Im Deutschen Teil-Zolltarit (Bundesgesetzbl. 1968 aussetzungen dieses Teil-Zollkontingents erfül-
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung werden len und für die wirksame Zollanträge in der Zeit
im Anhang „Besondere Zollsätze gegenüber Grie- von der Erschöpfung der Teil-Zollkontingents-
chenland" die Zusätzlichen Anmerkungen zu Ta-
menge bis zum 30. Juni 1974 gestellt worden sind,
rifnr. 22.05 wie folgt geändert:
gleichzeitig zum ersten Anrechnungszeitpunkt im
Monat Juli 1974 auf die nicht ausgenutzte Teil-
1. In der Zusätzlichen Anmerkung 6 wird das Da- menge des anderen Teil-Zollkontingents ange-
tum „31. März 1974" durch das Datum „31. Okto- rechnet."
ber 1974" ersetzt.
2. Die Zusätzliche Anmerkung 7 erhält folgende § 2
Fassung: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
,, 7. Für Weine (aus Tarifstelle 22.05 C) griechi- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
scher Erzeugung, die bis 31. Oktober 1974 der blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
Zollstelle gestellt werden, wird bis zu auch im Land Berlin.
a} einer Menge von 50 000 hl tarifliche Zoll-
freiheit gewährt, wenn die Weine unter § 3
den in der Zusätzlichen Anmerkung 3 ge-
nannten Bedingungen abgefertigt werden, Diese Verordnung tritt am 1. April 1974 in Kraft.
Bonn, den 21. März 1974
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Schüler
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
der Resolution des Ministerrats der Europäischen Konferenz
der Verkehrsminister (CEMT)
über die Einführung eines multilateralen Kontingents
für den internationalen Straßengüterverkehr
Vom 11. März 1974
Der Ministerrat der CEMT hat auf seiner Sitzung
am 4. Dezember 1973 in Paris durch Verabschiedung
der Resolution Nr. 26 beschlossen, die Resolution
vom 14. Juni 1973 über die Einführung eines multi-
lateralen Kontingents für den internationalen Stra-
ßengüterverkehr
zum 1. Januar 1974
in Kraft zu setzen.
Auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
kann die tatsächliche Verwendung der Transport-
genehmigungen aus dem multilateralen Kontingent
wegen der damit zusammenhängenden und vorher
durchzuführenden gesetzgeberisc:hen Arbeiten erst
zu einem späteren Zeitpunkt gestattet werden, der
noch bekanntgegeben wird.
Die Resolution der CEMT wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. November 1973 (Bundes-
anzeiger Nr. 229 vom 7. Dezember 1973).
Bonn, den 11. März 1974
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Wagner
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1974 299
Teil I
Ministerrat
Resolution betreffend das Inkraftsetzen eines multilateralen Kontingents
im internationalen Straßengüterverkehr
Der Rat der Verkehrsminister, auf seiner Tagung in halts außerhalb dieses Landes gewährt wird, wenn
Den Haag am 14. Juni 1973, diese Fahrzeuge von der in dem betreffenden Aus-
land erhobenen Kraftfahrzeugsteuer ausgenommen
UNTER BEZUGNAHME auf die Resolution Nr. 22 vom sind;
11. Juni 1970 betreffend die Probleme der Einführung
eines multilateralen Kontingents und der Harmonisie- STELLT MIT BEFRIEDIGUNG FEST, daß die vorstehend
rung bestimmter Wettbewerbsbedingungen im internatio- genannten Erfordernisse für bestimmte Wettbewerbsbe-
nalen Straßengüterverkehr, und auf das am 17. Dezember dingungen normalerweise von den Mitgliedsländern, die
1970 angenommene Addendum zu dieser Resolution; sich dem Plan der Einführung eines multilateralen Kon-
tingents über einen Versuchs-Zeitraum von drei Jahren
UNTER BESONDEREM HINWEIS auf den in der Reso- angeschlossen haben, vor Ende 1973 erfüllt sein werden;
lution Nr. 22 enthaltenen Beschluß, nach dem das tat-
sächliche Inkraftsetzen des multilateralen Kontingents BESCHLIESST:
abhängig gemacht wird:
den Versuch eines multilateralen Kontingents, das
a) auf dem Gebiet der Harmonisierung der sozialen Be- insgesamt 385 Genehmigungen umfaßt, die unter den
dingungen von der Anwendung des AETR (geänderte Mitgliedsstaaten wie vorher vereinbart aufgeteilt wer-
Fassung} durch die beteiligten Mitgliedsländer oder den, mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft zu set-
von Bedingungen, die mindestens ebenso streng sind zen;
wie die in dieser Vereinbarung vorgesehenen, hierfür die für die Ausgabe, verwaltungsmäßige Uber-
wachung und Benutzung der Kontingentsgenehmigun-
bl hinsichtlich der Besteuerung:
gen geltenden Vorschriften anzuwenden. Diese Vor-
1. von der Verpflichtung, die :tv1enge des Kraftstoffes, schriften sind in Teil II dieser Resolution enthalten
der von jedem gewerblichen Fahrzeug zollfrei ein- und bilden einen festen Bestandteil hierzu.
geführt werden kann, auf mindestens 50 1 je Fahr-
zeug festzusetzen,
BEAUFTRAGT
2. von der Abschaffung der Rückvergütung der eigent-
lichen Kraftfahrzeugsteuer, die den eigenen Fahr- den Stellvertreterausschuß, die zur Durchführung dieses
zeugen eines Landes für die Dauer ihres Aufent- Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Teil II
Stellvertreterausschuß
Ausschuß für Straßengüterverkehr
Bestimmungen für die Einführung eines multilateralen Kontingents
im internationalen Straßengüterverkehr
Artikel 1 2. Eine CEMT-Genehmigung berechtigt nicht zur Be-
förderung von Gütern, die auf dem Gebiet eines Mit-
1. Diese Regelung enthält die Richtlinien, nach denen
gliedsstaates verladen werden und an einem anderen
die gewerblichen Unternehmer im Straßengüterverkehr,
Ort desselben Staates entladen werden.
deren Fahrzeuge in den Mitgliedsstaaten zugelassen
sind, im Rahmen eines Kontingentierungssystems die 3. Die CEMT-Genehmigungen werden auf den Namen
Berechtigung erhalten können, den Straßengüterverkehr des Verkehrsunternehmers ausgestellt und sind nicht an
auf multilateraler Basis zwischen diesen Staaten oder im einen Dritten übertragbar. Eine Genehmigung darf jeweils
Transitverkehr durch deren Hoheitsgebiete durchzufüh- nur für ein einziges Kraftfahrzeug verwendet werden.
ren. Sie ist im Kraftfahrzeug mitzuführen und den zuständigen
2. Die Rechte und Verpflichtungen, die sich im Zusam- Kontrollbehörden auf Verlangen vorzuzeigen. Unter
menhang mit dieser Regelung ergeben, stellen eine Er- „Kraftfahrzeug" ist ein einzelnes Kraftfahrzeug oder
gänzung, keinen Ersatz, der Rechte und Verpflichtungen sind miteinander verbundene Fahrzeuge zu verstehen.
dar, die auf Grund bi- oder multilateraler Abkommen be-
treffend den internationalen Straßengüterverkehr be- 4. Die CEMT-Genehmigungen gelten jeweils für ein
stehen, in denen die Mitgliedsstaaten Vertragspartner Kalenderjahr. Im Falle einer ungenügenden Ausnutzung
sind. oder bei der Begrenzung auf bilaterale Transporte mit nur
3. Unberührt bleiben auch die Durchführungsbestim- einem Mitgliedsstaat können sie jedoch von der zuständi-
mungen der vom Ministerrat am 26. November 1965 ge- gen Stelle des Heimatstaates entzogen werden. Entzogene
billigten Resolution Nr. 16 betreffend das System des oder vom Inhaber zurückgegebene Genehmigungen kön-
internationalen Straßengüterverkehrs und die Befreiung nen für die verbleibende Gültigkeitsdauer an einen an-
bestimmter Arten dieses Verkehrs. deren Verkehrsunternehmer ausgegeben werden.
5. CEMT-Genehmigungen dürfen nur an Verkehrs-
Artikel 2 unternehmer ausgegeben werden, die entsprechend den
1. Das multilaterale Kontingent umfaßt je 385 Geneh- in ihrem Heimatstaat geltenden Rechtsbestimmungen
migungen (nachstehend als CEMT-Genehmigungen be- zum gewerblichen Güterverkehr zugelassen sind.
zeichnet) für die Jahre 1974, 1975 und 1976. Die Gültigkeit
dieser Genehmigungen beginnt am 1. Januar 1974. Artikel 5
2. Die CEMT-Genehmigungen werden vom CEMT-Se- 1. Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung muß ein
kretariat entsprechend der Anlage I unter den Mitglieds- Fahrtenberichtheft führen, das dem Muster nach An-
staaten aufgeteilt. Sie müssen dem Muster nach Anlage II lage III entspricht. Dieses Fahrtenberichtheft wird auf den
entsprechen. Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und ist
Artikel 3 nicht übertragbar. Es ist zusammen mit der entsprechen-
den CEMT-Genehmigung im Kraftfahrzeug mitzuführen
1. Die CEMT-Genehmigungen werden von der zustän- und den zuständigen Kontrollbehörden auf Verlangen
digen Stelle jedes Mitgliedsstaates an Verkehrsunterneh- vorzuzeigen.
mer ausgegeben, deren Fahrzeuge auf dem Staatsgebiet
dieses Staates zugelassen sind (Heimatstaat). 2. Die Eintragungen über die durchgeführten Beförde-
2. Die anderen Mitgliedsstaaten erklären, daß mit der rungen sind im Fahrtenbericht in chronologischer Reihen-
Ausgabe der Genehmigung durch den Heimatstaat die folge der verschiedenen Strecken vorzunehmen, die für
Genehmigung zum grenzüberschreitenden Verkehr mit jede Fahrt im beladenen Zustand zwischen den einzelnen
Orten, an denen eine Be- und/ oder Entladung stattge-
ihren Staaten als erteilt gilt.
funden hat, sowie für jede Leerfahrt zurückgelegt wur-
den.
Artikel 4
3. Die Fahrtenberichte mit den Angaben über die
1. Die CEMT-Genehmigungen berechtigen ihre Inhaber durchgeführten Beförderungen müssen der zuständigen
zur Durchführung aller Beförderungen im gewerblichen Stelle des Heimatlandes innerhalb von zwei Wochen,
internationalen Güterkraftverkehr, bei denen die Be- die auf den Berichtsmonat folgen, vorgelegt werden.
und Entladeorte im Hoheitsgebiet verschiedener Mit- Die Angaben dürfen nur für statistische Zwecke bezüg-
gliedsstaaten liegen, einschließlich Beförderungen im lich der Verwendung der Genehmigungen und der Kon-
Transitverkehr sowie Leerfahrten auf dem Gebiet der tingente verwendet werden. Ihre Verwendung für steuer-
Mitgliedsstaaten, in denen dazu eine Genehmigung er- liche Zwecke sowie die Weitergabe an Dritte ist nicht
forderlich ist. gestattet.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1974 301
4. Die zuständigen Stellen der Mitgliedsstaaten teilen terrichten. Die zuständigen Behörden teilen sich gegen-
dem CEMT-Sekretariat jeweils bis zum 15. August und seitig alle ihnen vorliegenden Angaben über die Ahn-
bis zum 15. Februar folgende Angaben für das 1,. bzw. dung dieser Zuwiderhandlung mit.
2. Halbjahr mit:
die im Rahmen des Kontingents erbrachte Tonnen-
Artikel 7
kilometer-Leistung,
die durchschnittliche Tonnenkilometer-Leistung je Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitglieds-
Genehmigung, staaten bleiben durch dieses Ubereinkommen unberührt.
wobei jeweils anzugeben ist, ob es sich um eine bila-
terale Beförderung zwischen dem Land, in dem die Ge- Artikel 8
nehmigung ausgegeben wurde, und einem anderen Land Die Anlagen I, II und III sind Bestandteil dieses Über-
oder um eine multilaterale Beförderung zwischen min- einkommens.
destens zwei Ländern handelt, von denen keines die
Genehmigung ausgegeben hat. Artikel 9
1. Dieses Ubereinkommen gilt bis zum 31. Dezemb0r
Artikel 6 1976.
1. Die Mitgliedsstaaten unterstützen sich gegenseitig 2. Der Stellvertreterausschuß unterbreitet dem Minister-
in der Anwendung und Uberwachung der in diesem rat auf Grund der gewonnenen Erfahrungen und der
übereinkommen aufgestellten Regeln. Entwicklung der gememsamen Verkehrspolitik Vor-
schläge, damit dieser vor dem 1. Juli 1976 Vorschriften
2. Erhalten die zuständigen Behörden eines Mitglieds-
ausarbeiten kann, die nach diesem Zeitpunkt auf den
staates davon Kenntnis, daß der Inhaber einer von einem
gewerblichen Straßengüterverkehr zwischen den Mit-
anderen Mitgliedsstaat ausgegebenen CEMT-Genehmi-
gliedsstaaten Anwendung finden können.
gung eine Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen dieses
Ubereinkommens begangen hat, so kann der Mitglieds- 3. Sollte der Ministerrat vor dem in Absatz 1 genann-
staat, auf dessen Hoheitsgebiet diese Zuwiderhandlung ten Zeitpunkt keinen Beschluß fassen, so bleibt dieses
begangen worden ist, die Behörden des Mitgliedsstaates, Ubereinkommen provisorisch bis zum 31. Dezember 1977
<ler die CEMT-Genehmigung ausgegeben hat, davon un- gültig.
Anlage
Aufteilung 1) des multilateralen Kontingents während des Versuchszeitraums
Reihen- Anzahl der
folge Mitgliedstaaten
Genehmigungen
1 Bundesrepublik Deutschland 2 ) D 54
2 Osterreich A 13
3 Belgien B 25
4 Dänemark DK 18
5 Spanien E 20
6 Frankreich 2) F 43
7 Griechenland GR 15
8 Irland IRL 13
9 Italien 25
10 Luxemburg L 13
11 Norwegen N 15
12 Niederlande~) NL 35
13 Portugal p 13
14 Vereinigtes Königreich GB 20
15 Schweden s 16
16 Schweiz CH 17
17 Türkei TR 13
18 Jugoslawien YU 17
Summe 385
1) Unabhängig von der Anzahl der den einzelnen Staaten zugeteilten CEMT-Genehmigungen wird vereinbart,
daß auf den Hoheitsgebieten Osterreichs und der Türkei nur 13 Genehmigungen für jedes Land gültig sind.
2J Es wird vereinbart, daß auf dem Hoheitsgebiet Spaniens nur 25 dieser Genehmigungen für gültig erklärt
werden.
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Anlage II
(Starkes grünes Papier - Format 15 21 cm)
(Seite 1 der CEMT-Genehmigung)
(Wortlaut in der Amtssprache oder den Amlssprad1en des Mitgliedsstaates, der die Genehmigung erteilt)
Europäische (Prägestempel Staat, der die Bezeichnung der zu-
de~ Sekrcl<tri<1ts)
Konferenz der Genehmigung ständigen Behörde
Verkehrsminister erteilt oder Stelle
Sekretariat (Unterscheidung,-
zeichen)
CEMT-Genehmigung Nr .......... .
für den gewerblichen (gewerbsmäßigen) Straßengüterverkehr zwischen den Mitglied-
staaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister 1).
~) ist berechtigt, Güter im
gewerblichen (gewerbsmäßigen) Straßengüterverkehr zwischen Be- und Entladeorten zu
befördern, die in verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Konferenz der Ver-
kehrsminister 1 ) liegen, und zwar mit einem Einzelfahrzeug oder mehreren aneinander-
gekoppelten Fahrzeugen sowie Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet
der Mitgliedstaaten durchzuführen.
Diese Genehmigung gilt vom :i) bis
Ausgestellt in am
1) Bundesrepublik Deutsch!,,nd (D). O,terreich (A), Belgien (BI, DänemMk (DKI, Spanien (EJ, F1<rnk rei(h iF),
Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (L), Luxemburg (L). Norwegen (N), Niederlande (NL), p„rlu<Jdl IP),
Vereinigtes Königreich (GB), Schweden (S), Schweiz (CH), Türkei (TRI, Jugw,l<1w'l·n i\T).
~) Name oder Firma und vollständige Anschrift dc>s llntern0hnwn,.
:lj In arabischen Ziffern.
1) Unterschrift und Stc>mpel der Behi,rdc ocll'I Stelle, clie clie Cent•hmiqunq «u-qi!Jt
(Seite ~ dPr CH.lT-Cl'nehrnigun<JI
Allgemeine Bestimmungen
Diese Genehmigung berechtigt zu Beförderungen von Gütern im gevverblichen (gev.rerbs-
mäßigen) Straßengüterverkehr, bei denen Be- und Entladeort in zwei der auf Seite 1 auf-
geführten Mitgliedsstaaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister liegen.
Sie gilt nicht für Beförderungen zwischen einem Mitgliedsstaat und einem Nicht-Mit-
gliedsstaat.
Die Genehmigung ist persönlich und nicht übertragbar.
Sie kann von der zuständigen Behörde oder Stelle des Mitgliedsstaates, die sie aus-
gegeben hat, im Falle einer unzureichenden oder auf bilaterale Beförderungen mit nur
einem Mitgliedsstaat beschränkten Ausnutzung entzogen werden.
Sie darf jeweils nur für ein Einzelfahrzeug oder für miteinander zu einer Einheit ver-
bundene Fahrzeuge verwendet werden.
Sie ist zusammen mit dem Fahrtenberichtsheft für grenzüberschreitende Beförderungen,
die im Rahmen dieser Genehmigung durchgeführt werden, im Fahrzeug mitzuführen.
Die Genehmigung und das Fahrtenberichtsheft sind den zuständigen Kontrollbeamten
auf Verlangen vorzuzeigen.
Der Inhaber/Besitzer der Genehmigung ist verpflichtet, im Hoheitsgebiet jedes Mit-
gliedsstaates die dort geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf
dem Gebiet der Straßengüterbeförderung und des Straßenverkehrs einzuhalten.
Diese Genehmigung ist binnen zwei Wochen nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer an die
zuständige Behörde oder Stelle, die sie ausgegeben hat, zurückzusenden.
(Dritte und vierte Seite der CEt-.H-Genehmigung)
illinweise rtllf die er,te Seite der CEMT-Cenehmigung in den AmtssjH<1chen der anderen Mitglied,taatcn)
Das auf Seite 1 mit Stempel und Unterschrift der zuständigen Behörde oder Stelle ver-
sehene Dokument berechtigt den dort bezeichneten Unternehmer in dem angegebenen
Zeitraum zu Güterbeförderungen auf der Straße, bei denen Be- und Entladeort in zwei
verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister liegen.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1974 303
Anlage III
(L<tnd) (Heft Nr.)
Fahrtenberichtsheft
für den internationalen Straßengüterverkehr
in Verbindung mit der CEMT-Genehmigung Nr.
Unternehmer
(Name)
(\Vohnort oder Fi rmPn„i tz, St 1,1ßc, Hc1u,nummer)
(Stcm1wl)
Ausgegeben in am
(Ort und Tc1g der Au,q<1bP)
(Seite 2)
Wichtige Hinweise
1. Dieses Fahrtenberichtsheft und die zugehörige CEMT-Genehmigung sind im Fahrzeug
mitzuführen.
2. Der Fahrtenbericht ist vor der Abfahrt für jede Fahrt mit einer Ladung zwischen dem
Be- und Entladeort sowie für jede Leerfahrt auszufüllen.
3. Wird die Ladung an einer Sammelstelle aufgenommen, so ist nur die mit der Gesamt-
ladung durchgeführte Fahrt ohne Berücksichtigung der Sammel- und Verteilungs-
fahrten anzugeben.
4. Die Tonnenkilometer werden errechnet, indem man die Angaben in Spalte 5 und 6
miteinander multipliziert. Bei einer Leerfahrt sind die Spalten 4, 5 und 7 nicht aus-
zufüllen.
5. Erforderliche Korrekturen sind so vorzunehmen, daß die ursprünglichen Eintragungen
lesbar bleiben.
6. Die Blätter des Fahrtenberichtsheftes sind innerhalb von zwei Wochen, die auf den
Monat folgen, auf den sich die Eintragungen beziehen, an die zuständige Behörde oder
Stelle des Mitgliedstaates zurückzusenden, die das Heft ausgegeben hat.
Erstreckt sich eine Fahrt über zwei Berichtszeiträut_ne, so ist für den im Fahrtenberichts-
heft anzugebenden Zeitraum der Abfahrtstag des Fahrzeuges maßgebend.
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
1Scit!c' :J)
CEMT-Genehmigung Nr . ......... .
a) Abfahrts- Brutto-
datum a) Beladeort a) Land gewicht in t
1 Art (mit 1 km tkm
b) Ankunfts- b) Entladeort b) Land der Güter Dezimal-
datum stelle)
1 2 1
3 4 5 6 7
a d a
b b b
d a a
b b b
a a a
b b b
a a a
h b b
d a a
b b b
d a a
h b b
d a a
b b b
-
a a a
b b b ..
d a a
b b b .. ...
a a a ..
b b b
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugs p r e i s : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorauuechnung.
Preis d I es er Ausgabe: 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung t,35 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,.