234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Gesetz
zu dem Beschluß vom 28. Februar 1972
der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
zur Aufhebung der gemäß Artikel 69 des Vertrags über die Gründung
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erlassenen Rechtsakte
Vom 6. März 1974
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 2
sen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Artikel 1 Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
Dem in Brüssel am 28. Februar 1972 von den im stellt.
Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mit- Artikel 3
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl angenommenen Beschluß zur Auf- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
hebung der gemäß Artikel 69 des Vertrags über die kündung in Kraft.
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für (2) Der Tag, an dem der Beschluß nach seinem
Kohle und Stahl (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 445) Artikel 2 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland
erlassenen Rechtsakte wird zugestimmt. Der Be- in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
schluß wird nachstehend veröffentlicht. geben.
Die verfassungsmäßigen Redite des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. März 1974
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Der Bundesminister des Auswärtigen
Scheel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 235
Beschluß vom 28. Februar 1972
der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl
zur Aufhebung der gemäß Artikel 69
des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl erlassenen Rechtsakte
Decision du 28 fevrier 1972
des representants des gouvernements des Etats membres
de la Communaute europeenne du charbon et de l'acier,
reunis au sein du Conseil,
portant abrogation des actes pris en application
de l' article 69 du trai te
instituant la Communaute europeenne du charbon et de l'acier
DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER RE- LES REPRESENT ANTS DES GOUVERNEMENTS DES
GIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EURO- ETATS MEMBRES DE LA COMMUNAUTE EURO-
PÄISCHEN GEMEINSCHAFT FUR KOHLE UND STAHL- PEENNE DU CHARBON ET DE L'ACIER, REUNIS AU
SEIN DU CONSEIL,
gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Euro- vu le traite instituant la Communaute europeenne du
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbeson- charbon et de l'acier, et notamment son article 69,
dere auf Artikel 69,
nach Kenntnisnahme von der Empfehlung der Kom- vu la recommandation de la Commission,
mission,
in Erwägung nachstehender Gründe: considerant que les Etats membres,
Mit der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 en se conformant aux dispositions du reglement (CEE)
des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit no 1612/68 du Conseil, du 15 octobre 1968, relatif a la
der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (1) und libre circulation des travailleurs a l'interieur de la Com-
der Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Auf- munaute (1) et de la directive du Conseil du 15 octobre
hebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für 1968 relative a la suppression des restrictions au depla-
Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienange- cement et au sejour des travailleurs des Etats membres
hörigen innerhalb der Gemeinschaft (2) erfüllen die Mit- et de leur famille ä. l'interieur de la Communaute (2),
gliedstaaten die Verpflichtungen gemäß Artikel 69 des remplissent les obligations visees a l'article 69 de traite
Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemein- instituant la Communaute europeenne du charbon et de
schaft für Kohle und Stahl, die Gegenstand der folgen- racier, qui font l'objet de la decision du 8 decembre 1954
den Rechtsakte sind: Beschluß vom 8. Dezember 1954 relative a l'application de l'article 69 du traite du 18 avril
betreffend die Anwendung des Artikels 69 des Vertrags 1951 instituant la Communaute europeenne du charbon
vom 18. April 1951 über die Gründung der Europäischen et de l'acier (3), de l'arrangement du 16 juillet 1955 en
Gemeinschaft für Kohle und Stahl (3); Vereinbarung vom execution de la decision relative a l'application de l'ar-
16. Juli 1955 zur Durchführung des Beschlusses betreffend ticle 69 du traite instituant la Communaute europeenne
die Anwendung des Artikels 69 des Vertrags über die du charbon et de l'acier (4) et de la decision du 16 mai
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und 1961 complementaire a la decision relative a l'application
Stahl (4); Beschluß vom 16. Mai 1961 zur Ergänzung des de l'article 69 du traite du 18 avril 1951 instituant la
Beschlusses betreffend die Anwendung des Artikels 69 Communaute europeenne du charbon et de l'acier (5);
des Vertrags vom 18. April 1951 über die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (5).
Diese Beschlüsse und diese Vereinbarung können da- considerant que, dans ces conditions, ces decisions et
her als überholt betrachtet werden und sollten aufge- cet arrangement peuvent etre consideres depasses, et
hoben werden - qu'il est, des lors, opportun de les abroger,
(1) ABI. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 2 (1) JO n° L 257 du 19. 10. 1968, p. 2
(2) ABI. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 13 (2) JO n° L 257 du 19. 10. 1968, p. 13
(3) ABI. Nr. 25 vom 12. 8. 1957, S. 367/57 (3) JO n° 25 du 12. 8. 1957, p. 367/57
(4) ABI. Nr. 25 vom 12. 8. 1957, S. 408/57 (4) JO n° 25 du 12. 8. 1957, p. 408/57
(5) ABI. Nr. 89 vom 15. 6. 1963, S. 1637/63 (5) JO n° 89 du 15. 6. 1963, p. 1637/63
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
BESCHLIESSEN: DECIDENT:
Artikel 1 Article premier
Der Beschluß vom 8. Dezember 1954, die Vereinbarung La decision du 8 decembre 1954, l'arrangement du
vom 16. Juli 1955 und der Beschluß vom 16. Mai 1961 16 juillet 1955 et la decision du 16 mai 1961 sont abro-
werden aufgehoben. ges.
Artikel 2 Article 2
(1) Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europä- 1. La presente decision est publiee au Journal officiel
ischen Gemeinschaften veröffentlidit, sobald dem Gene- des Communautes europeennes des que le Secretaire
ralsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften General du Conseil des Communautes europeennes a
von sämtlichen Mitgliedstaaten die amtliche Mitteilung rec;u de la part de tous les Etats membres la notification
von der Anwendbarkeit dieses Beschlusses entsprechend officielle de l' applicabilite de la presente decision selon
den Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts zuge- les dispositions de leur droit interne.
gangen ist.
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Ge- Le Secretaire General du Conseil des Communautes
meinschaften setzt die übrigen Mitgliedstaaten vom europeennes informe les autres Etats membres des noti-
Eingang der Mitteilungen in Kenntnis. fications rec;ues.
(2) Dieser Beschluß tritt am zwanzigsten Tage nach 2. La presente decision entre en vigueur le vingtieme
seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen jour suivant celui de sa publication au Journal officiel
Gemeinschaften in Kraft. des Communautes europeennes.
GESCHEHEN zu Brüssel am 28. Februar 1972. FAIT a Bruxelles, le 28 fevrier 1972.
Der Präsident Le president
G. Thor n G. Thor n
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladescb
über Kapitalhilfe
Vom 22. Januar 1974
In Bonn ist am 17. Dezember 1973 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik
Bangladesch über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 10
am 17. Dezember 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 22. Januar 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
In Vertretung
Sohn
Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 237
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hierbei davon aus, daß diese Mittel, soweit notwendig,
und zur Realisierung von noch nicht fertiggestellten oder
noch nicht betriebsbereiten mit deutschen Mitteln
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch,
anfinanzierten, in der Volksrepublik Bangladesch
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- sichtbar belegenen Vorhaben verwendet werden.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Volksrepublik Bangladesch,
Artikel 3
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der (1) Die Darlehen werden mit jährlich 0,75 vom Hundert
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, verzinst. Sie haben eine Laufzeit von fünfzig Jahren ein-
schließlich zehn tilgungsfreier Jahre.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Die übrigen Bedingungen, zu denen die Darlehen im
Einzelfall gewährt werden, bestimmen die zwischen der
in der Absicht, die Entwicklung der Wirtschaft der
Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder anderen,
Volksrepublik Bangladesch zu fördern,
von den Vertragspartnern gemeinsam auszuwählenden
sind wie folgt übereingekommen: Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau abzuschließenden Verträge, die den in der Bundes-
Artikel 1 republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften un-
terliegen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
währt der Regierung der Volksrepublik Bangladesch eine
Kapitalhilfe bis zur Höhe von insgesamt 80 Mio DM (in Artikel 4
Worten: achtzig Millionen Deutsche Mark). (1) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, so-
Diese Hilfe setzt sich zusammen aus: fern sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die
a) einer Warenhilfe bis zu 50 Mio DM (in Worten: Bangladesch Bank garantieren gegenüber der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und den sich
fünfzig Millionen Deutsche Mark), daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von Verbind-
b) einer Projekthilfe bis zu 30 Mio DM (in Worten: lichkeiten der Darlehensnehmer auf Grund der abzu-
dreißig Millionen Deutsche Mark). schließenden Darlehensverträge.
(2) Werden einer anderen Stelle Befugnisse hinsichtlich
Artikel 2 des Zahlungstransfers eingeräumt, so garantiert auch
diese Stelle gegenüber der Kreditanstalt für Wiederauf-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- bau unabhängig von der Regierung der Volksrepublik
möglicht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch Bangladesch den Transfer der Zahlungen aus den Dar-
oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu- lehensverträgen.
wählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt/Main, Darlehen bis zur Höhe
von insgesamt 80 Mio DM (in Worten: achtzig Millionen Artikel 5
Deutsche Mark) aufzunehmen. Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt
(2) Die Darlehen werden wie folgt verwendet: die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-
a) Bis zu 50 Mio DM (in Worten: fünfzig Millionen Deut-
schluß oder Durchführung der in Artikel 3 erwähnten
sche Mark) werden zur Bezahlung der Devisenkosten
Darlehensverträge in der Volksrepublik Bangladesch er-
für den Bezug von Gütern zur Deckung des laufenden hoben werden.
notwendigen zivilen Einfuhrbedarfs der Volksrepublik
Bangladesch, die im Anhang zu diesem Abkommen
aufgeführt sind, und damit zusammenhängenden Lei- Artikel 6
stungen verwendet (Warenhilfe). Bei der Verwendung
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch über-
dieses Betrages werden die Anforderungen in der
läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
Volksrepublik Bangladesch errichteter Unternehmen
den Transporten von Personen und Gütern im See- und
mit deutscher Kapitalbeteiligung mit Wohlwollen be-
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
rücksichtigt.
Wahl der Transportunternehmen, trifft keine Maßnah-
b) Bis zu 30 Mio DM (in Worten: dreißig Millionen Deut- men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
sche Mark) werden für von den Vertragsparteien ge- kehrsunternehmen aus der Bundesrepublik Deutschland
meinsam auszuwählende Vorhaben verwendet (Pro- beziehungsweise dem Land Berlin ausschließen oder er-
jekthilfe), wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdig- schweren und erteilt gegebenenfalls die erforderlichen
keit festgestellt worden ist. Die Bundesregierung geht Genehmigungen.
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Artikel 7 Artikel 9
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
Darlehen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b bezahlt nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
werden, sind international öffentlich auszuschreiben, so- genüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
weit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
wird. kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 10
Artikel 8
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt in Kraft.
besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug- GESCHEHEN zu Bonn am 17. Dezember 1973 in zwei
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück- Urschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache,
sichtigt werden. wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Lahn
Klamser
Für die Regierung
der Volksrepublik Bangladesch
Choudhury
Anhang
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Kapitalhilfe
1. Liste der Waren, die Bangladesch gemäß Artikel 2 Ab- g) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-
satz 2 Buchstabe a des Regierungsabkommens vom schaftliche Entwicklung der Volksrepublik Bangla-
17. Dezember 1973 bis zur Höhe von 50 Mio DM (in desch von Bedeutung sind.
Worten: fünfzig Millionen Deutsche Mark) als Waren-
hilfe beziehen kann: 2. Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine mög-
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri- lichst große Anzahl von Warenarten umfassen. Ein-
kate; fuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, kön-
nen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-
b) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Maschinen und Geräte;
land vorliegt.
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;
Die Einfuhr von Luxus- und Verbrauchsgütern und
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbeson- aller Güter, die der militärischen Ausrüstung dienen,
dere ist von der Finanzierung aus der Warenhilfe ausge-
i) Düngemittel schlossen.
ii) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungs-
mittel 3. Seit dem 1. Juli 1973 von den Behörden der Volks-
iii) Arzneimittel; republik Bangladesch erteilte Importlizenzen können
vorbehaltlich des späteren Abschlusses eines entspre-
e) Transportmittel; chenden Darlehensvertrages auf die Warenhilfe ange-
f) Schiffshebeeinrichtungen; rechnet werden.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 239
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamisdlen Republik Pakistan
über Kapitalhilfe
Vom 24. Januar 1974
In Bonn ist am 14. November 1973 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Islamischen
Republik Pakistan über Kapitalhilfe unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 14. November 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 24. Januar 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
In Vertretung
Sohn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Darlehen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe
und der Absätze 3 und 4 dieses Artikels verwendet.
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
(3) Bis zu 30 Mio DM (in Worten: Dreißig Millionen
im Geiste der traditionellen freundschaftlichen Bezie- Deutsche Mark) werden für von den Vertragsparteien
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und gemeinsam auszuwählende Vorhaben verwendet, wenn
der Islamischen R~publik Pakistan, nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen den ist.
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der (4) Bis zu 55 Mio DM (in Worten: Fünfundfünfzig Mil-
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, lionen Deutsche Mark) werden zur Bezahlung der Devi-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- senkosten für den Bezug von Gütern zur Deckung des
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, laufenden, notwendigen zivilen Einfuhrbedarfs Pakistans
gemäß der diesem Abkommen beigefügten Warenliste
in Ergänzung der Hilfen, welche von der Regierung der und damit zusammenhängenden Leistungen verwendet
Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Islami- (Warenhilfe}. Bei der Verwendung dieses Betrages wer-
schen Republik Pakistan bisher schon gewährt wurden, den die Anforderungen in Pakistan errichteter Unterneh-
sind wie folgt übereingekommen: men mit deutscher Kapitalbeteiligung mit Wohlwollen
berücksichtigt. Die Regierung der Bundesrepublik
Artikel 1 Deutschland geht davon aus, daß die Regierung der Isla-
mischen Republik Pakistan die durch den Verkauf der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden Rupien-Ge-
möglicht es der Regierung der Islamischen Republik Pa- genwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet.
kistan oder anderen, von den Vertragsparteien gemein-
sam auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kredit- (5) In dem in Absatz 4 genannten Betrag ist die nach
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, Darlehen in dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
Höhe von 85 Mio DM (in Worten: Fünfundachtzig Millio- republik Deutschland und der Regierung der Islamischen
nen Deutsche Mark) aufzunehmen. Republik Pakistan über eine Schuldenerleichterung vom
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
14. November 1973 vereinbarte Liquiditätshilfe in Höhe Artikel 5
von 5 Mio DM (in Worten: Fünf Millionen Deutsche Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan über-
Mark) enthalten. läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und
Artikel 2 Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Wahl der Transportunternehmen, trifft keine Maßnahme,
(1) Die Darlehen werden mit jährlich zwei vom Hun-
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
dert verzinst. Sie haben eine Laufzeit von dreißig Jahren
unternehmen aus der Bundesrepublik Deutschland be-
einschließlich zehn tilgungsfreier Jahre.
ziehungsweise dem Land Berlin ausschließen oder er-
(2) Die übrigen Bedingungen, zu denen die Darlehen schweren und erteilt gegebenenfalls die erforderlichen
im Einzelfall gewährt werden, bestimmen die zwischen Genehmigungen.
der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder
Artikel 6
anderen, von den Vertragspartnern gemeinsam auszu-
wählenden Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif- lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
ten unterliegen. nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
sichtigt werden.
Artikel 3
Artikel 7
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan ga-
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
rantiert, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist,
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-
genüber der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
lungen und den sich daraus ergebenden Transfer in Er-
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-
füllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf
kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Grund der abzuschließenden Darlehensverträge.
Artikel 8
Artikel 4 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt in Kraft.
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-
schluß der Durchführung der in Artikel 1 erwähnten Dar- GESCHEHEN zu Bonn am 14. November 1973 in zwei
lehengverträge von der Islamischen Republik Pakistan Urschriften, je eine in deutscher und englischer Sprache,
erhoben werden. wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Lahn
Klamser
Für die Regierung
der Islamischen Republik Pakistan
Sajjad H y de r
Anhang
gemäß Artikel 1 Absatz 4 zu dem Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
vom 14. November 1973 über Kapitalhilfe
1. Liste der Waren, die Pakistan gemäß Artikel 1 Ab- e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-
satz 4 des Regierungsabkommens vom 14. November schaftliche Entwicklung Pakistans von Bedeutung
1973 bis zur Höhe von 55 Mio DM (in Worten: fünf- sind.
undfünfzig Millionen Deutsche Mark) als Warenhilfe 2. Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine mög-
beziehen kann: lichst große Anzahl von Warenarten umfassen. Ein-
fuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, kön-
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri- nen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-
kate, stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vorliegt.
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaft-
Die Einfuhr von Luxus- und Verbrauchsgütern und
liche Maschinen und Geräte,
aller Güter, die der militärischen Ausrüstung dienen,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art, ist von der Finanzierung aus der Warenhilfe ausge-
schlossen.
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
3. Seit dem 1. Juli 1973 von pakistanischen Behörden aus-
Düngemittel,
gegebene Importlizenzen können vorbehaltlich des spä-
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, teren Abschlusses eines entsprechenden Darlehens-
Arzneimittel, vertrages auf die Warenhilfe angerechnet werden.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 241
Bekanntmac:hung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 11
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter
Vom 8. Februar 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 12. November
1921 in Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 11
über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirt-
schaftlic:hen Arbeiter (Reic:hsgesetzbl. 1925 II S. 171)
ist von Botsuana gekündigt worden. Es ist nac:h
seinem Artikel 7 für
Botsuana am 17. November 1967
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansc:hluß an die
Bekanntmac:hungen vom 4. Dezember 1967 (Bundes-
gesetzbl. II S. 2605) und vom 25. Mai 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 542).
Bonn, den 8. Februar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 62
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Uniallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten
Vom 8. Februar 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 23. Juni 1937 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 62 über
Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten
(Bundesgesetzbl. 1955 II S. 178) ist nach seinem Ar-
tikel 20 Abs. 3 für
Dänemark am 30. November 1973
Dänemark hat bei Hinterlegung der Beitritts-
urkunde erklärt, daß das Ubereinkommen auf
die Faröer und Grönland keine Anwendung
findet.
Guatemala am 9. Januar 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. November 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1539).
Bonn, den 8. Februar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 243
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel
Vom 8. Februar 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 11. Juli 1947 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 81 über die
Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (Bundes-
gesetzbl. 1955 II S. 584) tritt nach seinem Artikel 33
Abs. 3 für
Rumänien am 6. Juni 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 25. Mai 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 543).
Bonn, den 8. Februar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 88
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung
Vom 8. Februar 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 9. Juli 1948 in
San Francisco angenommene Ubereinkommen Nr. 88
über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung
(Bundesgesetzbl. 1954 II S. 448) tritt nach seinem Ar-
tikel 16 Abs. 3 für
Rumänien am 6. Juni 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 25. Mai 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 543).
Bonn, den 8. Februar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 243
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel
Vom 8. Februar 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 11. Juli 1947 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 81 über die
Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (Bundes-
gesetzbl. 1955 II S. 584) tritt nach seinem Artikel 33
Abs. 3 für
Rumänien am 6. Juni 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 25. Mai 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 543).
Bonn, den 8. Februar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 88
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung
Vom 8. Februar 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 9. Juli 1948 in
San Francisco angenommene Ubereinkommen Nr. 88
über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung
(Bundesgesetzbl. 1954 II S. 448) tritt nach seinem Ar-
tikel 16 Abs. 3 für
Rumänien am 6. Juni 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 25. Mai 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 543).
Bonn, den 8. Februar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Obereinkommens Nr. 111
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
Vom 8. Februar 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 25. Juni 1958 in
Genf angenommene Obereinkommen Nr. 111 über
die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
(Bundesgesetzbl. 1961 II S. 97) tritt nach seinem Ar-
tikel 8 Abs. 3 für
Rumänien am 6. Juni 1974
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 24. August 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1413).
Bonn, den 8. Februar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 245
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 116
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Abänderung der Schlußartikel
Vom 8. Februar 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 26. Juni 1961 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 116 über
die Abänderung der Schlußartikel (Bundesgesetzbl.
1963 II S. 1135) ist nach seinem Artikel 4 Abs. 4 für
Uruguay am 28. Juni 1973
mit Wirkung vom 5. Februar 1962
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 10. Oktober 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1495).
Bonn, den 8. Februar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Obereinkommens Nr. 120
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros
Vom 8. Februar 1974
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. August Frankreich am 6. April 1973
1973 zu dem Ubereinkommen Nr. 120 der Inter- Ghana am 21. November 1967
nationalen Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 Guinea am 12. Dezember 1967
über den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros
(Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1255) wird hiermit be- Indonesien am 13. Juni 1970
kanntgemacht, daß das Ubereinkommen nach seinem Italien am 5. Mai 1972
Artikel 21 Abs. 3 für Jordanien am 29. März 1966
die Bundesrepublik Kuba am 5. Februar 1972
Deutschland am 5. Dezember 1974 Madagaskar am 21. November 1967
in Kraft tritt. Mexiko am 18. Juni 1969
Norwegen am 6. Juni 1967
Die Ratifikation des übereinkommens durch die
Bundesrepublik Deutschland ist am 5. Dezember 1973 Panama am 19. Juni 1971
durch den Generaldirektor des Internationalen Ar- Paraguay am 10. Juli 1968
beitsamtes eingetragen worden. Polen am 26. Juni 1969
Das übereinkommen ist ferner für folgende Staa- Schweden am 11. Juni 1966
ten in Kraft getreten: Schweiz am 18. Februar 1967
Algerien am 12. Juni 1970 Senegal am 25. April 1967
Brasilien am 24. März 1970 Spanien am 16. Juni 1971
Bulgarien am 29. März 1966 Syrien am 10. Juni 1966
Costa Rica am 27. Januar 1967 Tunesien am 14. April 1971
Dänemark am 17. Juni 1971 Sowjetunion am 22. September 1968
Ukraine am 19. Juni 1969
Dänemark hat bei Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde erklärt, daß das übereinkommen Weißrußland am 26. Februar 1969
auf die Färöer und Grönland keine Anwendung Venezuela am 3. Juni 1972
findet. Vereinigtes Königreich am 21. April 1968
Ecuador am 10. März 1970 Vietnam am 7. Dezember 1971
Finnland am 23. September 1969 Zaire am 5. September 1968
Bonn, den 8. Februar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 24'1
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 122
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigungspolitik
Vom 8. Februar 1974
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 9. Juli 1964 in
Genf angenommene Obereinkommen Nr. 122 über
die Beschäftigungspolitik (Bundesgesetzbl. 1971 II
S. 57) ist nach seinem Artikel 5 Abs. 3 für
Ecuador am 13. November 1973
in Kraft getreten und
wird in Kraft treten für
Rumänien am 6. Juni 1974.
Dänemark hat in einer vom Büro der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 29. Juni 1972
registrierten Note erklärt, daß das Ubereinkommen
ohne Einschränkung auf Grönland Anwendung fin-
det.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 22. Juli 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1022) und vom 24. August 1973 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1414).
Bonn, den 8. Februar 1974
Der Bu.ndesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Einbanddecken 1973
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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