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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1974 Ausgegeben zu Bonn am~. i\Iiirz 1974 Nr. 11
Tag Inhalt Seite
27. 2. 74 Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 8 74 - Angleichung~zoll für
Trinkweine griechischer Herkunft) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
28. 1. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Tunesischen Republik über finanzielle Zusammenarbeit . . . . 162
5. 2. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Pcniser Fassung der Berner Ubereinkunft zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
19. 2. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internatio-
nalen vVarentransport mit Carnets TIR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166
19. 2. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Dbereinkomnwns üher Slrt1-
ßenmarkierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 8/74 - Angleichungszoll für Trinkweine griechischer Herkunft)
Vom 27. Februar 1974
Auf Grund des § 21 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b des § 2
Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmadlung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
geändert durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetz- auch im Land Berlin.
blatt I S. 940}, verordnet die Bundesregierung:
§ 1
§ 3
Der Deutsche Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
nach Maßgabe der Anlage geändert. kündung in Kraft.
Bonn, den 27. Februar 1974
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Anlage
{zu § 1)
Nach der Bestimmung zu Tarifnr. 20.05 CI a) wird eingefügt:
Tarifnummer Warenbezeichnung
Zu 22.05 C Auf Weine des Absatzes C mit Herkunft aus Griechenland (ausgenommen Weine,
Anmerkung die für die in den Zusätzlichen Anmerkungen 2 bis 5 zu Tarifnr. 22.05 des An-
hangs „Besondere Zollsätze gegenüber Griechenland" des Deutschen Teil-Zoll-
tarifs genannten Verwendungszwecke bestimmt sind) wird bei der Einfuhr aus
dem freien Verkehr Belgiens, Frankreichs, Italiens, Luxemburgs oder der Nie-
derlande ein Angleichungszoll erhoben. Der Angleichungszoll bemißt sich nach
dem Besonderen Zollsatz gegenüber Griechenland, der bei der unmittelbaren
Einfuhr der Weine aus Griechenland zu erheben wäre. Der sich hiernach er-
gebende Zollbetrag wird um den Betrag gemindert, der bei der Einfuhr der
Weine nach Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg oder den Niederlanden dort
nachweislich entrichtet worden ist. Diese Regelung gilt bis zum Inkrafttreten
einer gemeinsamen Zollregelung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für die
Einfuhr von Weinen aus Griec:henland, längstens jedoch bis zum 31. Oktober
1974.
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. Januar 1974
In Bonn ist am 4. Juni 1973 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der tunesischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet
worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 4. Juni 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 28. Januar 1974
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
In Vertretung
Sohn
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1974 163
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland werden, bestimmen die zwischen den Darlehensnehmern
und und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden
die Regierung der Tunesischen Republik Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
tenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
(2) Die Regierung der Tunesischen Republik garantiert,
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, gegenüber
der Tunesischen Republik,
der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen den sich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, abzuschließenden Darlehensverträge.
in dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung und
Vertiefung dieser Beziehungen die Grundlage dieses Artikel 4
Abkommens ist,
Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die
in der Absicht, die Entwicklung der tunesischen Wirt- Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
schaft zu fördern, und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-
sind wie folgt übereingekommen: schluß oder Durchführung der in Artikel 1 und 2 erwähn-
ten Darlehensverträge in der Tunesischen Republik er-
hoben werden.
Artikel 1
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-
möglicht es der Regierung der Tunesischen Republik Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei
oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus- den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
zuwählenden tunesischen Darlehensnehmern, bei der porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für Vor- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
haben des tunesischen Vierjahresplanes, wenn nach Transportunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
Prüfung ihre Förderungswürdigkeit festgestellt worden die Beteiligung der deutschen Verkehrsunternehmen aus-
ist, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt fünfundfünfzig schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
Millionen Deutsche Mark aufzunehmen. die erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 2 Artikel 6
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den
möglicht es der Regierung der Tunesischen Republik Darlehen gemäß Artikel 1 gezahlt werden, sind interna-
oder einem anderen von beiden Vertragsparteien ge- tional öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-
meinsam auszuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kre- fall etwas Abweichendes festgelegt wird.
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, ein Dar-
lehen bis zu fünfzehn Millionen Deutsche Mark aufzuneh-
men, um die Einfuhr von für den laufenden zivilen Artikel 7
Bedarf der tunesischen Industrie und der tunesischen Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-
Wirtschaft im allgemeinen bestimmten Waren aus der sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
Bundesrepublik Deutschland sowie gegebenenfalls die für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
damit zusammenhängenden Leistungen zu finanzieren. desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Die Warengruppen, die aus diesem Darlehen finanziert Tunesischen Republik innerhalb von drei Monaten nach
werden können, sind in einer diesem Abkommen als Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
Anlage beigefügten Liste aufgeführt. rung abgibt.
(2) Die Zahlungsverpflichtungen für die im vorher- Artikel 8
gehenden Absatz benannten Einfuhren müssen aus Lie-
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
ferverträgen stammen, die nach dem 1. Juni 1973 abge-
in Kraft.
schlossen wurden.
GESCHEHEN zu Bonn am 4. Juni 1973 in vier Ur-
Artikel 3
schriften je zwei m deutscher und in französischer
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 und 2 genannten Sprache, wobei jetler Wortlaut gleichermaßen verbind-
Darlehen sowie die Bedingungen, zu denen sie gewährt lich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lahn
Für die Regierung der Tunesischen Republik-
G h a r i an i
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Anlage
zu dem Abkommen vorn 4. Juni 1973
übC'r findnzielle Zusammenarbeit
I. Liste der Waren nach Artikel 2 Absatz 1, die Tunesien
aus der Bundesrepublik Deutschland in Höhe bis zu
fünfzehn Millionen Deutsche Mark beziehen kann:
1. Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-
kate
2. Industrielle und technische Ausrüstungen
3. Nutzfahrzeuge
4. Erzeugnisse der chemischen Industrie
5. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte
6. Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-
schaftliche Entwicklung Tunesiens von Bedeutung
sind.
II. Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine mög-
lichst große Anzahl Warenarten umfassen. Einfuhr-
güter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können
mit der Kapitalhilfe gemäß Artikel 2 Absatz 1 nur
finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung
des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit, Bonn, vorliegt. Die Einfuhr von Luxus-
gütern, Nahrungsmitteln und aller Güter, die der nicht
zivilen Ausrüstung dienen, ist vom Bezug im Rahmen
der Warenhilfe ausgeschlossen.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1974 165
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Pariser Fassung der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 5. Februar 1974
Nach Artikel 6 Abs. 2 Nummer 1 des Gesetzes 2. Die Pariser Fassung der Berner Ubereinkunft mit
vom 17. August 1973 zu den am 24. Juli 1971 in Paris Ausnahme der Artikel 1 bis 21 und des Anhangs
unterzeichneten Ubereinkünften auf dem Gebiet des ist ferner für folgende Staaten in Kraft getret0n:
Urheberrechts (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1069) wird
Frankreich am 15. Dl'zember 1972
hiermit folgendes bekanntgemacht:
Kamerun am 10. November 1973
Schweden am 20. September 1973
1. Die Pariser Fassung der Berner Ubereinkunft vom
Ungarn am 15. Dezem lwr 1972
9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst mit Ausnahme der Artikel 1 Die Ungarische Volksrepublik hat mit der Hinter-
bis 21 und des Anhangs ist nach ihrem Artikel 28 legung ihrer Ratifikationsurkundc eine Erklärung
Abs. 3 für die nach Artikel 33 Abs. 2 abgegelwn.
Bundesrepublik 3. Die Pariser Fassung der Berner Ubt>rPinkunft mit
Deutschland am 22. Januar 1974 Ausnahme der Artikel 1 bis 21 und des Anhangs
in Kraft getreten. tritt außerdem für
Spanien am 19. Februar 1974
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am
in Kraft.
18. Oktober 1973 beim Generaldirektor der Welt-
organisation für geistiges Eigentum (WIPO) hin- 4. Das Vereinigte Königreich hat eine Erklärung
terlegt worden. nach Artikel VI Abs. 1 Ziffer ii des Anhangs zur
Pariser Fassung der Berner Ubereinkunft abge-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
geben. Diese Erklärung ist am 27. September 1971
hat zugleich eine Erklärung nach Artikel VI wirksam geworden.
Abs. 1 Ziffer ii des Anhangs zur Pariser Fassung
der Berner Ubereinkunft abgegeben. Diese Er- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
klärung ist am 18. Oktober 1973 wirksam gewor- die Bekanntmachung vom 14. August 1973 (Bundes-
den. gesetzbl. II S. 1280).
Bonn, den 5. Februar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidl des Zollübereinkommens
über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR
Vom 19. Februar 1974
Das Zollübereinkommen vom 15. Januar 1959 über
den internationalen Warentransport mit Carnets TIR
- TIR-Ubereinkommen - (Bundesgesetzbl. 1961 II
S. 649) ist nach seinem Artikel 40 Abs. 2 für
Jordanien am 6. Februar 1974
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 20. März 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 255).
Bon~den19.Februar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1974 167
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens
über Straßenmarkierungen
Vom 19. Februar 1974
Das Europäische Ubereinkommen vom 13. Dezem•
ber 1957 über Straßenmarkierungen (Bundesgesetz-
blatt 1962 II S. 841) ist nach seinem Artikel 10 Abs. 2
für
Zypern am 28. Oktober 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 28. April 1966 (Bundes-
gesetzbl. II S. 253).
Bonn, den 19. Februar 1974
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil II
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1973 - Format DIN A 4 - Umfang 382 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit
der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht
wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeu-
tung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 9,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundes-
gesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
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preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/e.