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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1973 Nr. 8
Tag In h a I t Seite
8. l. 73 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-
land und der Regierung der Republik Chile über Kapitalhilfe ......................... . 81
22. 1. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Verringerung
der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern ...................... . 83
2. 2. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 11 der Internationa-
len Arbeitsorganisation über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen
Arbeiter .......................................................................... . 83
2. 2. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 18 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten .... 84
2. 2. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 19 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer
Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen ..................... . 85
2. 2. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 88 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung ......... . 86
2. 2. 73 Bekanntmachung über die Kündigung des Ubereinkommens Nr. 96 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung durm Brasilien ..... . 87
7. 2. 73 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtsmaftsintegration über Kapitalhilfe ... 88
9. 2. 73 Bekanntmachung eines Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe ......................... . 90
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Chile über Kapitalhilfe
Vom 8. Januar 1973
In Santiago de Chile ist am 27. November 1972
ein Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Repu-
blik Chile über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8
am 27. November 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 8. Januar 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Thieme
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
der Regierung der Republik Chile
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
und oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Dar-
lehensvertrages in der Republik Chile erhoben werden.
die Regierung der Republik Chile
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Artikel 4
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Die Regierung der Republik Chile überläßt bei den
der Republik Chile, sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun- ten von Personen und Gütern im See-, und Luftverkehr
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Transportmittel, trifft keine Maßnahmen, welche die
gleichberechtigte Beteiligung der deutschen Verkehrs-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
unternehmen ausschließen oder erschweren und erteilt
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.
in der Absicht, die Entwicklung der chilenischen Wirt-
schaft zu fördern, Artikel 5
Lieferungen und Leistungen für das Vorhaben, die aus
sind wie folgt übereingekommen:
dem Darlehen bezahlt werden, sind international öffent-
lich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas
Artikel 1 Abweichendes festgelegt wird.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
Artikel 6
licht es der Regierung der Republik Chile, bei der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für den Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Wiederaufbau des Hafens Puerto Montt (3. Ausbaustufe) besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt sechs Millionen lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
neunhunderttausend Deutsche Mark aufzunehmen. nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
sichtigt werden.
Artikel 2 Artikel 7
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
zwischen dem Darlehensnehmer, der Regierung der Re- für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
publik Chile und der Kreditanstalt für Wiederaufbau ab- desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
zuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Republik Chile innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
(2) Die chilenische Zentralbank garantiert gegenüber gibt.
der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen und
Artikel 8
den sich daraus ergebenden Transfer in Erfüllung von
Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund des Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
abzuschließenden Darlehensvertrages. in Kraft.
GESCHEHEN zu Santiago de Chile, am 27. November
Artikel 3 1972, in vier Urschriften, je zwei in deutscher und in
Die Regierung der Republik Chile stellt die Kredit- spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Lahn
Für die Regierung
der Republik Chile
Almeyda
Nr. 8 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1973 83
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Verringerung
der Mehrstaatigkeit und über die ':Vehrpflicht von Mehrstaatern
Vom 22. Januar 1973
Das Ubereinkommen vom 6. Mai 1963 über die
Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die
Wehrpflicht von Mehrstaatem (Bundesgesetzbl. 1969
II S. 1953) ist nach seinem Artikel 10 Abs. 3 für
Dänemark am 17. Dezember 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. April 1972 (Bundesgesetz-
blatt II S. 332).
Bonn, den 22. Januar 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 11
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter
Vom 2. Februar 1973
, Das von der Allgemeinen Konferenz der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation am 12. November 1921
in Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 11 über
das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaft-
lichen Arbeiter (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 171) ist
nach seinem Artikel 6 auf Grund einer Erklärung
der Regierung de_r Französischen Republik
mit Wirkung vom 9. Dezember 1933
für seine Obersee-Departements Guadeloupe, Marti-
nique und Reunion,
vom 8. Juli_ 1958
für seine Obersee-Territorien Französisches Afar
und Issa-Territorium und Komoren in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 9. Dezember 1929 (Reichs-
gesetzbl. II S. 752) und 18. Februar 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 151).
Bonn, d~n 2. Februar 1973
Der Bundesminister des A uswärtige_n
-· In Vertretung
Frank
De; Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eich.er
Nr. 8 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1973 83
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Verringerung
der Mehrstaatigkeit und über die ':Vehrpflicht von Mehrstaatern
Vom 22. Januar 1973
Das Ubereinkommen vom 6. Mai 1963 über die
Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die
Wehrpflicht von Mehrstaatem (Bundesgesetzbl. 1969
II S. 1953) ist nach seinem Artikel 10 Abs. 3 für
Dänemark am 17. Dezember 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. April 1972 (Bundesgesetz-
blatt II S. 332).
Bonn, den 22. Januar 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 11
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter
Vom 2. Februar 1973
, Das von der Allgemeinen Konferenz der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation am 12. November 1921
in Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 11 über
das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaft-
lichen Arbeiter (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 171) ist
nach seinem Artikel 6 auf Grund einer Erklärung
der Regierung de_r Französischen Republik
mit Wirkung vom 9. Dezember 1933
für seine Obersee-Departements Guadeloupe, Marti-
nique und Reunion,
vom 8. Juli_ 1958
für seine Obersee-Territorien Französisches Afar
und Issa-Territorium und Komoren in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 9. Dezember 1929 (Reichs-
gesetzbl. II S. 752) und 18. Februar 1971 (Bundes-
gesetzbl. II S. 151).
Bonn, d~n 2. Februar 1973
Der Bundesminister des A uswärtige_n
-· In Vertretung
Frank
De; Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eich.er
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 18
. der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung aus Anlaß von Beruiskrankheiten
Vom 2. Februar 1973
Das von der Allgemeinen Konferenz der b:-2:·- Ferner hat Bangladesch am 22. Juni 1972 erklärt,
nationalen Arbeitsorganisation am 10. Juni 1925 :n daß es sich an das Uberei:"lkommen, das im Zeit-
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 18 übe: ::ie punkt der Unabhängigkeitse-rklärung in seinem Ho-
Entschädigung aus Anlaß Yon Berufskrankhe::e:1 heitsgebiet in Kraft war, gebi..::1.den betrachtet.
(Reichsgesetzbl. 1928 II S. 509) ist Yon
Das Ubereinkommen ist \·,Jn Senegal am 10. :\!äi
Nauru am 5. September i263
1971 gekündigt worden. Es ist nach seinem Artikel 8
gemäß den von Australien für :;-..;-auru angeno;-"::::-2- für
nen Verpflichtungen aus dem libere:nko:11me~ ~:s Senegal am 10. :\foi 1972
für sich verbindlich anerkannt ,,·orden. Das C:-::r-
außer Kraft getreten.
einkommen bleibt somit für :'.'Iauru in Kraft.
Auf Grund einer Erklärung der Regierung ,.::er Diese Bekänntmachung e:-geht im Anschluß an
Französischen Republik ist das C'berein;..;.0:1::-::-=n die Bekannt:11achungen vo:i-:. 23. Februar 1%2 (Bun-
nach seinem Artikel 7 mit \Virkung vom : 5. :\'.irz Jesgesetzbl. II S. 90), 1-t C'ezembcr 1931 (Reichs-
1938 für seine Ubersee-Depa;·ten,ents Fr.:rn.zös:~::::- gesetzbl. II S. 690), 29. ~1ärz : 957 (Bundesgesetzbl. II
Gua·yana, Gua.deloupe, Martinique und Rcunic:: ::1 S. 255), 18. Juli 1961 (Bundes;esetzbl. II S. 1096) und
Kraft getreten. 23. No\'ember i 967 (Bundes~e:: setzbl. II S. 2591).
De r ß u n d t2 s :-:1 i :: . s t e r cl e s .-\ u s w a r t i g c n
::: \-ertretung
? rank
D e r B u n d c s m i n 1 s t e :· : ·.: :- A r b e i t u n d S o z i a l o r d n u :~ J
::: ': ertretung
.:::eher
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1973 85
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 19
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer
Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen
Vom 2. Februar 1973
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- für die Ubersee-Departements Französisch-Guayana,
nationalen Arbeitsorganisation am 5. Juni 1925 in Martinique, Guadeloupe und Reunion mit Wirkung
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 19 über die vom 22. Februar 1948 in Kraft getreten.
Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer
Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Ferner hat Bangladesch am 22. Juni 1972 erklärt,
Betriebsunfällen (Reichsgesetzbl. 1928 II S. 509) ist daß es sich an das Ubereinkommen, das im Zeit-
von punkt der Unabhängigkeitserklärung in seinem Ho-
Nauru am 5. September 1968 heitsgebiet in Kraft war, gebunden betrachtet.
gemäß den von Australien für Nauru angenomme- Das Ubereinkommen ist von Botsuana am 17. No-
nen Verpflichtungen aus dem Ubereinkommen als vember 1966 gekündigt worden. Es ist nach seinem
für sich verbindlich anerkannt worden. Das Uber- Artikel 8 für
einkommen bleibt somit für Nauru in Kraft.
Botsuana am 17. November 1967
Das Ubereinkommen ist nach seinem Artikel 6 außer Kraft getreten.
Abs. 3 für
Iran am 10. Juni 1972 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
in Kraft getreten. die Bekanntmachungen vom 27. März 1962 (Bundes-
gesetzbl. II S. 165), 24. März 1957 (Bundesgesetzbl. II
Auf Grund einer Erklärung der Regierung der S. 208), 4. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2607)
Französischen Republik ist es nach seinem Artikel 7 und 18. Februar 1971 (Bundesgesetzbl. II S. 152).
Bonn, den 2. Februar 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanlltmacbung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 88
der Internationalen Arbeitsorganisation
tlber die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung
Vom 2. Februar 1973
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 9. Juli 1948 in
San Francisco angenommene Ubereinkommen Nr. 88
über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung
(Bundesgesetzbl. 1954 II S. 448) tritt nach seinem
Artikel 16 Abs. 3 für
Portugal am 23. Juni 1973
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. Oktober 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1514).
Bonn, den 2. Februar 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
Nr. 8 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1973 87
Bekanntmachung
über die Kündigung des Obereinkommens Nr. 96
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung durch Brasilien
Vom 2. Februar 1973
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 1. Juli 1949 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 96 über
Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung (Bundes-
gesetzbl. 1954 II S. 456) ist von Brasilien am 14. Ja-
nuar 1972 gekündigt worden. Das Ubereinkommen
ist nach seinem Artikel 20 Abs. 1 für
Brasilien am 14. Januar 1973
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 20. Februar 1959 (Bundes-
gesetzbl. II S. 399) und 24. Oktober 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1516).
Bonn, den 2. Februar 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration über Kapitalhilfe
Vom 7. Februar 1973
In Tegucigalpa ist am 4. Januar 1973 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank für
Wirtschaftsintegration über Kapitalhilfe unterzeich-
net worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-
kel 11
am 4. Januar 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den7.Februar 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Hanemann
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1973 89
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 6
und Die Bank stellt sicher, daß die Projektträger die aus
die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration den Darlehen zu finanzierenden Lieferungen und Leistun-
(Banco Centroamericano de Integraci6n Econ6mica) gen international öffentlich ausschreiben. Sollten die Mit-
mit Sitz in Tegucigalpa, Republik Honduras, - im tel teilweise zur Finanzierung von anderen als Infra-
folgenden „Bank" genannt - strukturprojekten verwandt werden, so wird insoweit
auf die Forderung nach internationaler öffentlicher Aus-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- schreibung verzichtet.
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Bank sowie deren Mitgliedsländern,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun- Artikel 7
gen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet Aus Mitteln des Darlehens dürfen Steuern und sonstige
der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, öffentliche Abgaben, die vom Endkreditnehmer zu tra-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- gen sind, sowie Einfuhrzölle nicht finanziert werden.
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, die Entwicklung der Wirtschaft der Mit-
Artikel 8
gliedsländer der Bank zu fördern,
Die Bank stellt sicher, daß bei den im Zusammenhang
sind wie folgt übereingekommen: mit der Darlehensverwendung sich ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
Artikel 1 kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
des Transportunternehmens überlassen wird und daß
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- keine Maßnahmen getroffen werden, welche die Betei-
licht es der Bank, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, ligung der deutschen Transportunternehmen ausschlie-
Frankfurt/Main, für Vorhaben, die - entsprechend der ßen oder erschweren.
Satzung der Bank - die Integration und die ausge-
glichene wirtschaftliche Entwicklung der Mitgliedsländer
fördern und deren Förderungswürdigkeit nach Prüfung
Artikel 9
festgestellt worden ist, ein weiteres Darlehen bis zur
Höhe von insgesamt zwölf Millionen DM aufzunehmen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
besonderen Wert darauf. daß bei den sich aus der Dtlf-
lehensverwendung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
Artikel 2
nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin- sichtigt werden.
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-
schen der Bank und der Kreditanstalt für Wiederaufbau
abzuschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Art i k e 1 10
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 8 hin-
A t .k sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
1 1 3
r e für das _Land ~ c h t die Regierung der Bun-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht de~eutschland gegenüber der Bank innerhalb
?avon aus,_ daß die Bank R e c h t s p ~ n drei M?~aten n~ch Inkr~fttreten des Abkommens
mnerstaathchen Recht der B-\ifitlcsrepubllk Deutschland eine gegente1hge Erklarung abgibt.
besitzt.
Artikel 4
Artikel 11
Auf Verlangen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
tritt die Bank dieser die bei der Verwendung dieses Dar- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-
lehens erhaltenen Garantien und Sicherheiten ab. nung in Kraft.
Artikel 5
Die Bank erfüllt sämtliche Zahlungsverpflichtungen, GESCHEHEN zu Tegucigalpa, D.C. am 4. Januar 1973
die sich bei Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 in vier Urschriften, je zwei in deutscher und in spani-
vorgesehenen Darlehensvertrages ergeben, ohne Abzug scher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-
von Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben. bindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
G. Pagenstert
Für die Mittelamerikanische Bank
für Wirtschaftsintegration
Enrique Ortez Colindres
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmadmng
eines Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe
Vom 9. Februar 1973
In Nairobi ist am 19. Januar 1973 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kenia
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 7
am 19. Januar 1973
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 9. Februar 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Steeg
·------
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1973 91
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
und oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Dar-
lehensverträge in Kenia erhoben werden.
die Regierung der Republik Kenia
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 4
der Republik Kenia,
Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
durch weitere fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet porten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
der Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
der Transportmittel. Sie trifft keine Maßnahmen, welche
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-
die Beteiligung der deutschen Verkehrsunternehmen aus-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
in der Absicht, die Entwicklung der kenianischen Wirt- erforderlichen Genehmigungen.
schaft zu fördern,
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Artikel 1 besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
licht es der Regierung der Republik Kenia, bei der Kredit- nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die sichtigt werden.
lndustrial and Commercial Development Corporation
Darlehen bis zur Höhe von insgesamt acht Millionen Artikel 6
Deutsche Mark für folgende Vorhaben aufzunehmen: für
Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
die Erweiterung der Kleinindustrieansiedlung Nairobi
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
DM 2 500 000,-; für die Errichtung der Kleinindustrie-
das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
ansiedlung Nakuru DM 5 500 000,-.
republik Deutschland gegenüber der Regierung der Re-
publik Kenia innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
Artikel 2 treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
Die Verwendung der Darlehen sowie die Bedingungen gibt.
zu denen sie gewährt werden, bestimmen sich nach den
zwischen der Regierung der Republik Kenia und der Artikel 7
Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträ- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
gen, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten- in Kraft.
den Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 3 GESCHEHEN zu Nairobi, 19. Januar 1973 in vier Ur-
Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kredit- schriften, je zwei in deutscher und in englischer Sprache,
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Ruh f u s
Für die Regierung der Republik Kenia
Mwai Kib a ki
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Einbanddecken 1972
Teil 1: 6.50 DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6.50 DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 °/o Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitliche Übersicht für Teil I lagen der
Nr. 7/73 und für Teil II der Nr. 5/73 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den
vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-
trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 399-509
oder gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vor-
ausrechnung.
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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beim Ve1\ag v01liegen. Postanschiift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits eischieneDer Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
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