1677
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 1973 Nr. 66
Tag Inhalt Seite
22. 10. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung der Dbereinkunft
zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und des Ubereinkommens zur Unter-
drückung des Handels mit volljährigen Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1677
22. 10. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des am 18. Mai 1904
in Paris unterzeichneten Internationalen Ubereinkommens zur Gewährung wirksamen
Schutzes gegen den Mädchenhandel und des am 4. Mai 1910 in Paris unterzeichneten
Internationalen Dbereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels . . . . . . . . . . . . . . . . 1679
2. 11. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages . . . . 1680
5. 11. 73 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Spanischen Staats über den Austausch amtlicher Schriften . . . 1680
19.11.73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Errichtung einer
internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1683
19.11.73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Meterkonvention . . . . . . . 1683
27. 11. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen
Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung . . . 1684
27. 11. 73 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle
Zusa1nmenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1684
28. 11. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Internationalen
Rat für Meeresforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1688
30. 11. 73 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
über die Inkraftsetzung des Artikels 32 Abs. 2 des deutsch-britischen Konsularvertrages
vom 30. Juli 1956 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1688
30. 11. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta . . . . . . . . . . . . . . 1689
6. 12. 73 Bekanntmachung zur Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des
Zollwesens über gegenseitige Verwaltungshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1690
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung
der Ubereinkunft zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
und des Obereinkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
Vom 22. Oktober 1973
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. September 1972 zu dem
Protokoll vom 12. November 1947 zur Änderung der Ubereinkunft vom
30. September 1921 zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
und des Ubereinkommens vom 11. Oktober 1933 zur Unterdrückung des
Handels mit volljährigen Frauen (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 1074) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Protokoll sowie die Änderungen nach
seinem Artikel V für die
Bundesrepublik Deutschland am 29. Mai 1973
in Kraft getreten sind.
Die Annahme erstreckt sich nicht auf die Änderung des Ubereinkom-
mens vom 11. Oktober 1933.
Die deutsche Annahmeurkunde ist am 29. Mai 1973 beim General-
sekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.
1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Das Protokoll ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Afghanistan am 12. November 1947 Irland am 19. Juli 1961
Ägypten am 12. November 1947 Italien am 5.Januar 1949
Albanien am 25. Juli 1949 Jamaika am 16. März 1965
am 13. November 1947 Jugoslawien am 12. November 1947
Australien
Kanada am 24. November 1947
Belgien am 12. November 1947
Libanon am 12. November 1947
Birma am 13. Mai 1949
Luxemburg am 14.März 1955
Brasilien am 6. April 1950
Mexiko am 12. November 1947
China (Taiwan) am 12. November 1947
Nicaragua am 24. April 1950
Dänemark am 21. November 1949 Niederlande am 7. März 1949
Elfenbeinküste am 5. November 1962 Niger am 7. Dezember 1964
Finnland am 6. Januar 1949 Norwegen am 28. November 1947
Griechenland am 5. April 1960 Osterreich am 7. Juni 1950
Indien am 12. November 1947 Pakistan am 12. November 1947
Pakistan hat bei Hinterlegung der Annahmeurkunde folgendes er-
klärt:
(Translation) (Ubersetzung)
uThe representative of Pakistan „Der Vertreter Pakistans möchte
wishes to indicate that in accordance darauf hinweisen, daß sich Pakistan
with paragraph 4 of the Schedule to nach Nummer 4 des ,Schedule to the
the Indian Independence Order, 1947, Indian Independence Order, 1947' als
Pakistan considers herself a party Vertragspartei der am 30. September
to the International Convention for 1921 in Genf geschlossenen Uberein-
the Suppression of the Traffic in kunft zur Unterdrückung des Frauen-
Women and Children concluded at und Kinderhandels betrachtet, da In-
Geneve on 30 September 1921 by the dien vor dem 15. August 1947 Ver-
fact that India became party to the tragspartei der genannten Uberein-
abovementioned International Conven- kunft wurde."
tion before the 15th day of August
1947."
Polen am 21. Dezember 1950
Rumänien am 2. November 1950
Schweden am 9. Juni 1948
Sierra Leone am 13. August 1962
Singapur am 26. Oktober 1966
Sowjetunion am 18. Dezember 1947
Südafrika am 12. November 1947
Syrien am 17. November 1947
Tschechoslowakei am 12. November 1947
Türkei am 12. November 1947
Ungarn am 2. Februar 1950
Bonn, den 22. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1973 1679
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung
des am 18. Mai 1904 in Paris unterzeichneten Internationalen Obereinkommens
zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel
und des am 4. Mai 1910 in Paris unterzeichneten Internationalen Obereinkommens
zur Bekämpfung des Mädchenhandels
Vom 22. Oktober 19'13
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Sep- Frankreich am 5. Mai 1949
tember 1972 zu dem Protokoll vom 4. Mai 1949 zur Indien am 28. Dezember 1949
Anderung des am 18. Mai 1904 in Paris unterzeich-
Irak am 1. Juni 1949
neten Internationalen Ubereinkommens zur Gewäh-
rung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel Iran am 30. Dezember 1959
und des am 4. Mai 1910 in Paris unterzeichneten Irland am 19. Juli 1961
Internationalen Ubereinkommens zur Bekämpfung Italien am 13. November 1952
des Mädchenhandels (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 1074)
Jugoslawien am 26. April 1951
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Protokoll
sowie die Anderungen nach Artikel 5 für die Kanada am 4. Mai 1949
Bundesrepublik Deutschland am 29. Mai 1973 Kuba am 4. August 1965
Luxemburg am 14. März 1955
in Kraft getreten sind.
Niederlande am 26. September 1950
Die deutsche Annahmeurkunde ist am 29. Mai 1973 Norwegen am 4. Mai 1949
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hin-
Osterreich am 7. Juni 1950
terlegt worden.
Pakistan am 16. Juni 1952
Das Protokoll ist ferner für folgende Staaten in Schweden am 25. Februar 1952
Kraft getreten: Schweiz am 23. September 1949
Ägypten am 16. September 1949 Sri Lanka am 14. Juli 1949
Australien am 8. Dezember 1949 Südafrika am 14. August 1951
Australien hat bei Unterzeichnung des Proto- Tschechoslowakei am 21. Juni 1951
kolls erklärt, daß es dessen Anwendung auf alle Türkei am 13. September 1950
Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen es ver- Vereinigtes Königreich am 4. Mai 1949
antwortlich sei, erstrecke.
Vereinigte Staaten am 14. August 1950
Belgien am 13. Oktober 1952
Chile am 20. Juni 1949 Fidschi hat am 12. Juni 1972 erklärt, daß es sich
an das Protokoll, dessen Anwendung vor Erlangung
China (Taiwan) am 4. Mai 1949
der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich
Dänemark am 1. März 1950 auf sein Gebiet erstreckt worden war, gebunden
Finnland am 31. Oktober 1949 betrachte.
Bonn, den 22. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages
Vom 2. November 1973
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 12. No-
vember 1965 mit dem Sc:hlußprotokoll und den Zu-
satzprotokollen I bis IV (Bundesgesetzbl. 1968 II
S. 931) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 3. April 1973
in Kraft getreten.
Der Vertrag ist ferner in Kraft getreten für
Bangladesch am 5. September 1973
Costa Rica am 10. September 1973
EI Salvador am 5. September 1973
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Juli 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 973).
Bonn, den 2. November 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Dr. M o r g e n s t e r n
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Spanischen Staats
über den Austausch amtlicher Schriften
Vom 5. November 1973
In Madrid ist durch Notenwechsel vom 9. Mai
1973 zwischen den Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland und des Spanischen Staats eine Ver-
einbarung über den Austausch amtlicher Schriften
getroffen worden. Die Vereinbarung ist
am 9. Mai 1973
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 5. November 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages
Vom 2. November 1973
Der Internationale Fernmeldevertrag vom 12. No-
vember 1965 mit dem Sc:hlußprotokoll und den Zu-
satzprotokollen I bis IV (Bundesgesetzbl. 1968 II
S. 931) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für die
Deutsche Demokratische
Republik am 3. April 1973
in Kraft getreten.
Der Vertrag ist ferner in Kraft getreten für
Bangladesch am 5. September 1973
Costa Rica am 10. September 1973
EI Salvador am 5. September 1973
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Juli 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 973).
Bonn, den 2. November 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
In Vertretung
Dr. M o r g e n s t e r n
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Spanischen Staats
über den Austausch amtlicher Schriften
Vom 5. November 1973
In Madrid ist durch Notenwechsel vom 9. Mai
1973 zwischen den Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland und des Spanischen Staats eine Ver-
einbarung über den Austausch amtlicher Schriften
getroffen worden. Die Vereinbarung ist
am 9. Mai 1973
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 5. November 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
Nr. 66-Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1973 1681
Der Botschafter Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland der Bundesrepublik Deutschland
Madrid, 9. Mai 1973 Madrid, 9 de mayo de 1973
Seiner Exzellenz Excmo. Sr.
dem spanischen Außenminister Don Gregorio L6pez Bravo
Herrn Gregorio L6pez Bravo Ministro de Asuntos Exteriores
Madrid Madrid
Herr Minister, Excelentisimo Sefior Ministro y querido amigo,
Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Tengo el honor de proponerle, en nombre del Gobierno
Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf de la Republica Federal de Alemania, con referencia a
die zwischen der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch- las conversaciones celebradas en Madrid entre la Emba-
land in Madrid und dem Spanischen Außenministerium jada de la Republica Federal de Alemania y el Ministerio
geführten Besprechungen folgende Vereinbarung über Espafiol de Asuntos Exteriores, el siguiente Acuerdo so-
den Austausch amtlicher Schriften vorzuschlagen: bre el Intercambio de Publicaciones Oficiales:
1. Jede Regierung liefert der anderen Regierung regel- l. Cada Gobierno suministrara al otro regularmente un
mäßig ein Exemplar von jeder periodischen Veröffent- ejemplar de cada una de las publicaciones peri6dicas
lichung, die auf den zwischen den beiden Regierun- que figuran en las listas intercambiadas entre amhos
gen ausgetauschten Listen aufgeführt ist. Falls not- Gobiernos. En caso necesario, estas listas podran ser
wendig, können diese Listen von Zeit zu Zeit durch modificadas de cuando en cuando por los organismos
die in Nummer 3 dieser Vereinbarung genannten Stel- citados en el parrafo 3 de este Acuerdo.
len geändert werden.
2. Jede Regierung wird auch etwaige, von der anderen 2. Cada Gobierno suministrara tambien al otro las publi-
Regierung gewünschte Einzelveröffentlichungen lie- caciones no peri6dicas que este desee, y eso del modo
fern, und zwar in der am zweckmäßigsten erscheinen- que se estime mas adecuado.
den Art und Weise.
3. Die deutschen Veröffentlichungen werden an den 3. Las publicaciones alemanas sera.n remitidas al Ser-
Servicio de Canje Internacional, Direcci6n General vicio de Canje Internacional, Direcci6n General de
de Archivos y Bibliotecas, Biblioteca Nacional, Paseo Archivos y Bibliotecas, Biblioteca Nacional, Paseo
Calvo Sotelo, 20, Madrid, die spanischen Veröffent- Calvo Sotelo, 20, Madrid; las publicaciones espafiolas
lichungen an die Staatsbibliothek Preußischer Kultur- a la Staatsbibliothek Preussischer Kulturbesitz - Ab-
besitz - Abteilung Amtsdruckschriften und Inter- teilung Amtsdruckschriften und Internationaler Amt-
nationaler Amtlicher Schriftentausch - Berlin 30, licher Schriftentausch Berlin 30, Reid1pietsch-
Reichpietschufer 72./76, gesandt. ufer 72 76.
4. Die Beiträge der beiden Regierungen müssen im 4. Las aportaciones de ambos Gobiernos tienen que ser
wesentlichen gleichwertig sein. Keine der beiden Re- esencialmente de igual valor. Ninguno de ambos
gierungen ist jedoch zur Lieferung von Formblättern, Gobiernos esta obligado al envio de formularios, cir-
Rundschreiben nicht öffentlichen Charakters oder ver- cularios de ca,racter no publico o publicaciones de
traulichen Publikationen verpflichtet. caracter conf idencial.
5. Jede der beiden Regierungen trägt sämtliche Kosten, 5. Cada uno de ambos Gobiernos asume todos los gastos
die durch den Versand der Veröffentlichungen ent- que origine el envio de las publicaciones.
stehen.
6. Jede der beiden Regierungen kann diese Vereinbarung 6. Cada uno de ambos Gobiernos puede rescindir este
mit einer Frist von einem Jahr kündigen. Acuerdo con un preaviso de un afio.
7. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin. 7. EI presente Acuerdo es valido tambien para el Land
Berlin.
Falls sich die Regierung des Spanischen Staates mit En caso de que el Gobierno del Estado Espafiol se
den unter den Nummern 1 bis 7 enthaltenen Vorschlägen declare conforme con las propuestas contenidas en los
einverstanden erklärt, wird diese Note und die das Ein- parrafos 1 a 7 tengo el honor de proponer que esta
verständnis ausdrückende Antwortnote Eurer Exzellenz Nota y la Nota de respuesta de Vuestra Excelencia en
eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen la que conste la conformidad de su Gobierno sean cons-
bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft titutivas de un Acuerdo entre nuestros das Gobiernos
tritt. que entrara en vigor en la fecha de su Nota de respuesta.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung Aprovecho la oportunidad para reiterar a Vuestra
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Excelencia el testimonio de mi mas alta y distinguida
consideraci6n.
Hermann M e y e r - L i n d e n b e r g Hermann M e y e r - L i n d e n b e r g
Botschafter Embajador
1682 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1973, Teil II
Der Minister El Ministro
für Auswärtige Angelegenheiten de Asuntos Exteriores
Madrid, den 9. Mai 1973 Madrid, 9 de mayo de 1973
Seiner Exzellenz dem Botschafter der Excmo. Sr. D. Hermann Meyer-Lindenberg
Bundesrepublik Deutschland, Embajador de la Republica Federal de Alemania en
Herrn Hermann Meyer-Lindenberg
Madrid Madrid
Herr Botschafter, Seiior Embaj~dor:
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom Tengo la honra de acusar recibo de la carta de V. E.
heutigen Tag zu bestätigen, das wie folgt lautet: de fec:ha de hoy, que dice textualmente lo siguiente:
(Es folgt der Text der einleitenden Note}
Die spanische Regierung ist mit vorstehendem Wort- El Gobierno Espafiol esta conforme con cuanto precede
laut einverstanden, und daher bilden das Schreiben Eurer y, por consiguiente, la Carta de V. E. y la presente Carta
Exzellenz und dieses Antwortschreiben eine Vereinba- de respuesta constituyen un Acuerdo entre nuestros dos
rung über diese Angelegenheit zwischen unseren beiden Gobiernos en esta materia, con efectos desde el dia de
Regierungen, die am heutigen Tage in Kraft tritt. hoy.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung Reciba, Sefior Embajador, la expresi6n de mi mas alta
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. consideraci6n.
Gregorio L 6 p e z B r a v o Gregorio L 6 p e z B r a v o
Minister für Auswärtige Angelegenheiten Ministro de Asuntos Exteriores
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1973 1683
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen
Vom 19. November 1973
Das übereinkommen vom 12. Oktober 1955 zur
Errichtung einer internationalen Organisation für
das gesetzliche Meßwesen (Bundesgesetzbl. 1959 II
S. 673) ist nach seinem Artikel XXXIV Abs. 2 für
Pakistan am 11. August 1973
in Kraft getreten.
Korrespondierende Mitglieder nach Artikel VI
Abs. 2 des übereinkommens sind folgende Staaten:
Neuseeland durch eine am 20. Januar 1959,
Türkei durch eine am 22. März 1962
bei der französischen Regierung eingegangene Er-
klärung.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 28. Dezember 1972 (Bun-
desgesetzbl. 1973 II S. 50).
Bonn, den 19. November 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich der Internationalen Meterkonvention
Vom 19. November 1973
Die in Paris am 20. Mai 1875 unterzeichnete
Internationale Meterkonvention nebst Reglement
und Übergangsbestimmungen (Reichsgesetzbl. 1876
S. 191) und die in Sevres am 6. Oktober 1921 unter-
zeichnete Internationale Ubereinkunft wegen Ab-
änderung der Internationalen Meterkonvention vom
20. Mai 1875 und des dieser Konvention beigefügten
Reglements (Reichsgesetzbl. 1927 II S. 409) sind für
Pakistan am 12. Juli 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. November 1970 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1316).
Bonn, den 19. November 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1973 1683
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen
Vom 19. November 1973
Das übereinkommen vom 12. Oktober 1955 zur
Errichtung einer internationalen Organisation für
das gesetzliche Meßwesen (Bundesgesetzbl. 1959 II
S. 673) ist nach seinem Artikel XXXIV Abs. 2 für
Pakistan am 11. August 1973
in Kraft getreten.
Korrespondierende Mitglieder nach Artikel VI
Abs. 2 des übereinkommens sind folgende Staaten:
Neuseeland durch eine am 20. Januar 1959,
Türkei durch eine am 22. März 1962
bei der französischen Regierung eingegangene Er-
klärung.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 28. Dezember 1972 (Bun-
desgesetzbl. 1973 II S. 50).
Bonn, den 19. November 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich der Internationalen Meterkonvention
Vom 19. November 1973
Die in Paris am 20. Mai 1875 unterzeichnete
Internationale Meterkonvention nebst Reglement
und Übergangsbestimmungen (Reichsgesetzbl. 1876
S. 191) und die in Sevres am 6. Oktober 1921 unter-
zeichnete Internationale Ubereinkunft wegen Ab-
änderung der Internationalen Meterkonvention vom
20. Mai 1875 und des dieser Konvention beigefügten
Reglements (Reichsgesetzbl. 1927 II S. 409) sind für
Pakistan am 12. Juli 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. November 1970 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1316).
Bonn, den 19. November 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Abkommen
über den Internationalen Währungsfonds und
.über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Vom 27. November 1973
Die Abkommen vom 27. Dezember 1945
a) über den Internationalen Währungsfonds und
b) über die Internationale Bank für Wiederaufbau
und Entwicklung
(Bundesgesetzbl. 1952 II S. 637) sind nach Artikel XX
Absdmitt 2 Buchstabe b des Abkommens zu a) und
Artikel XI Abschnitt 2 Buchstabe b des Abkommens
zu b) für
Bahamas am 21. August 1973
Rumänien am 15. Dezember 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. November 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1624).
Bonn, den 27. November 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 27. November 1973
Das am 19. Mai 1973 in Bonn unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle
Zusammenarbeit ist nach Austausch der in seinem
Artikel 17 vorgesehenen Mitteilungen über die Er-
füllung der innerstaatlichen Voraussetzungen
am 2. November 1973
in Kraft getreten; der deutsche Wortlaut des Ab-
kommens wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. November 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Abkommen
über den Internationalen Währungsfonds und
.über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Vom 27. November 1973
Die Abkommen vom 27. Dezember 1945
a) über den Internationalen Währungsfonds und
b) über die Internationale Bank für Wiederaufbau
und Entwicklung
(Bundesgesetzbl. 1952 II S. 637) sind nach Artikel XX
Absdmitt 2 Buchstabe b des Abkommens zu a) und
Artikel XI Abschnitt 2 Buchstabe b des Abkommens
zu b) für
Bahamas am 21. August 1973
Rumänien am 15. Dezember 1972
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. November 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1624).
Bonn, den 27. November 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 27. November 1973
Das am 19. Mai 1973 in Bonn unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle
Zusammenarbeit ist nach Austausch der in seinem
Artikel 17 vorgesehenen Mitteilungen über die Er-
füllung der innerstaatlichen Voraussetzungen
am 2. November 1973
in Kraft getreten; der deutsche Wortlaut des Ab-
kommens wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. November 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
Nr. 66-Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1973 1685
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 6. den Austausch von pädagogischer und methodischer
und Literatur, Lehr- und Anschauungsmaterial und Lehr-
filmen entwickeln.
die Regierung
der Union der·Sozialistischen Sowjetrepubliken,
in dem Bestreben, in Ubereinstimmung mit dem in dem Artikel 3
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom dem Bemühen, in den Schulbüchern eine Darstellung der
12. August 1970 zum Ausdruck gebrachten Wunsch, die Geschichte, Geographie und Kultur der anderen Seite zu
auf kulturellem Gebiet einschließlich der Wissenschaft erreichen, die das bessere gegenseitige Verständnis för-
und Bildung bestehende Zusammenarbeit zu verbessern dern soll.
und zu erweitern,
in der Uberzeugung, daß eine solche Zusammenarbeit Artikel 4
zu besserem gegenseitigen Verständnis beitragen wird, In der Absicht, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
sind wie folgt übereingekommen: der Lehre und der Forschung weiterzuentwickeln, wer-
den die Vertragsparteien die Probleme der gegenseitigen
Anerkennung der Universitätsdiplome, der Diplome
Artikel 1 anderer Hochschulen und der akademischen Grade unter-
Die Vertragsparteien werden den Austausch und suchen mit dem Ziel, zu Abmachungen über deren
andere Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Gleichwertigkeit zu gelangen.
Kultur, einschließlich der Wissenschaft und Bildung, auf
der Grundlage des beiderseitigen Nutzens und der
Gegenseitigkeit fördern und entwickeln. Artikel 5
Die Vertragsparteien messen der gegenseitigen Ver-
Artikel 2 breitung der Kenntnis der deutschen Sprache und Litera-
Um die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern, werden tur und der russischen Sprache und Literatur große Be-
die Vertragsparteien auf den Gebieten der Wissenschaft deutung bei. Sie werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten
und des Bildungswesens im Rahmen ihrer Möglichkeiten alle Maßnahmen treffen oder unterstützen, die diesem
Ziele dienen, darunter auch die Maßnahmen, die der För-
1. die Zusammenarbeit zwischen den Regierungsstellen,
derung des Unterrichts in den beiden Sprachen in den
Akademien, Hoch- und Fachhochschulen, allgemein-
Bildungssystemen der Vertragsparteien dienen. In diesem
bildenden und berufsbildenden Schulen und anderen
Zusammenhang werden folgende konkrete Maßnahmen
Bildungs- und Forschungseinrichtungen, auch auf dem
vorgf:sehen:
Gebiet der Erwachsenenbildung, begünstigen;
1. Förderung der Erweiterung des Unterrichts der deut-
2. die ge9enseitige Entsendung von Delegationen zum
schen beziehungsweise russischen Sprache in den
Zwecke des Erfahrungsaustausches unterstützen;
Hochschulen, Schulen und anderen Bildungseinrich-
3. gegenseitige Besuche von Wissenschaftlern und Lehr- tungen, einschließlich der der Erwachsenenbildung,
kräften zu Vorlesungen, zur Durchführung von und gegenseitige Hilfeleistung dabei;
wissenschaftlichen Forschungsarbeiten, zur Teilnahme
2. Austausch von Lektoren und anderen Lehrern der
an Kongressen, Konferenzen und Semindfen sowie zu
deutschen beziehungsweise russischen Sprache;
Informationszwecken fördern;
3. Teilnahme von Lehrern und Studenten an Sprach-
4. den Austausch von Studenten, Doktoranden und jun-
kursen, die von der anderen Seite durchgeführt wer-
gen Wissenschaftlern zum Studium, zu Studienaufent-
halten, zur Teilnahme an Seminaren und zur Durch- den;
führung von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten 4. Austausch von Lehrbüchern, Lehrmitteln und sonsti-
fördern und unterstützen; gem Material zum Unterricht und Studium von
Sprache und Literatur;
5. Stipendien für die in Nummer 4 dieses Artikels ge-
nannten Personen der anderen Vertragspartei für ein 5. Zusammenarbeit bei der Vorbereitung und Herstellung
Studium oder eine Fortbildung in entsprechenden For- von Lehrbüchern, Lehrmitteln und anderen Materia-
schungs- und Lehrnnstalten bereitstellen; lien;
1686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
6. Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit bei der Ent- Die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den Fern-
wicklung und Anwendung moderner Technologien des seh- und Rundfunkanstalten sowie der Austausch von
Fremdsprachenunterrichts; Delegationen und einzelnen Fachleuten werden ermutigt
werden.
7. Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fern-
sehen für die Verbreitung der Kenntnis der deutschen Artikel 9
beziehungsweise russischen Sprache bieten.
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit und
Die Vertragsparteien werden die Verbreitung der Kennt- den Austausch auf dem Gebiet des Sports und der
nis der deutschen beziehungsweise russischen Sprache Leibesübungen sowie zwischen Jugendorganisationen
auch mit anderen Mitteln fördern, die sie im Verlauf der und anderen Institutionen der außerschulischen Jugend-
Zusammenarbeit für zweckmäßig erachten werden. bildung ermutigen.
Artikel 10
Artikel 6
Im Sinne der Zielsetzung dieses Abkommens werden
Im Interesse eines besseren gegenseitigen Kennen- die Vertragsparteien den touristischen Austausch zum
lernens der Kunst, Literatur und anderer verwandter Ge- besseren gegenseitigen Bekanntmachen mit Leben, Ar-
biete werden die Vertragsparteien Besuche und andere beit und Kultur ermutigen.
Kontakte in diesen Bereichen anregen, die Durchführung
von Maßnahmen und Veranstaltungen erleichtern und
einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe Artikel 11
leisten, insbesondere Die Vertragsparteien werden nich.tstaatliche Organisa-
1. bei Gastspielreisen künstlerischer Ensembles und tionen ermutigen, Vorhaben durchzuführen, die den
Gruppen sowie einzelner Künstler zu Konzerten, Thea- Zielen dieses Abkommens dienen.
teraufführungen und anderen künstlerischen Dar-
bietungen, unabhängig davon, ob sie auf der Grund-
lage von Vereinbarungen zwischen den entsprechen- Artikel 12
den Organisationen und Institutionen oder auf kom- Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wer-
merziellem Wege zustande kommen; den die Vertragsparteien Zweijahresprogramme für die
2. bei der Organisation von Reisen von Malern, Archi- Zusammenarbeit vereinbaren.
tekten, Bildhauern, Komponisten, Schriftstellern, Jour- Hierdurch wird die Förderung anderer Maßnahmen, die
nalisten, Mitarbeitern von Verlagen, Bibliotheken, in den Programmen nicht enthalten sind, ihrem Charak-
Museen, Archiven und anderen Vertretern des kul- ter nach jedoch dem Geist dieses Abkommens entspre-
turellen Lebens zur Entwicklung der Zusammenarbeit, chen, nicht ausgeschlossen.
des Erfahrungsaustausches oder der Information;
3. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Artikel 13
Organisation von Vorträgen und Vorlesungen;
Die Vertragsparteien bilden einen Gemischten Aus-
4. bei der Entwicklung von Verbindungen und der Zu- schuß, der mindestens einmal während der Laufzeit eines
sammenarbeit zwischen Bibliotheken, Verlagen, Mu- Zweijahresprogrammes für die Zusammenarbeit abwech-
seen und Archiven durdl Austausch von Büchern und selnd in der Bundesrepublik Deutschland und der Sowjet-
anderen Publikationen, von Archivmaterialien und union zusammentritt.
Mikrofilmen sozialen, kulturellen und wissenschaft-
lichen Charakters, sowie von Schallplatten und Ton- Die Mitglieder des Gemischten Ausschusses werden
bandaufzeidlnungen kulturellen Inhalts; nach den geltenden Bestimmungen der jeweiligen Partei
ernannt.
5. bei der Herausgabe von Obersetzungen von Werken
der schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachlitera- Auf der Tagung des Aussdlusses führt der Vertreter
tur. der gastgebenden Vertragspartei den Vorsitz.
Der Gemischte Ausschuß wird auf seinen Tagungen die
Artikel 7 Bilanz des Austausches und der Zusammenarbeit ziehen,
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf die in Artikel 12 dieses Abkommens vorgesehenen Zwei-
dem Gebiet des Filmwesens fördern. Zu diesem Zweck jahresprogramme ausarbeiten und die technischen und
werden sie insbesondere die Veranstaltung von Film- finanziellen Bedingungen für ihre Durchführung ab-
wochen und Film-Erstaufführungen, den Austausch von stimmen.
Spiel-, Dokumentar- und Wochenschaufilmen, Gemein- Im gegenseitigen Einvernehmen können im Zeitraum
schaftsproduktionen von Spiel- und Dokumentarfilmen zwischen den Tagungen des Gemischten Ausschusses die
sowie die gegenseitige Beteiligung an internationalen Zweijahresprogramme ergänzt oder abgeändert werden.
Filmfestspielen unterstützen.
Die Vertragsparteien werden spätestens einen Monat
Die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen Filmher- vor Ablauf des jeweils gültigen Programms ihre Pro-
stellern und -organisationen und der Austausch von grammentwürfe austauschen.
Delegationen von Filmschaffenden und einzelnen Fach-
leuten werden ermutigt.
Artikel 14
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung
Artikel 8 dieses Abkommens sollen durch Konsultation zwisdlen
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf den Vertragsparteien beigelegt werden.
dem Gebiet des Fernsehens und des Rundfunks, insbeson-
dere den Austausch von Fernseh- und Rundfunkprogram-
men, Gemeinschaftsproduktionen von Fernsehfilmen und Artikel 15
Hilfeleistung bei der Herstellung von Rundfunkprogram- Die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem
men und Fernsehfilmen unterstützen. Gebiet wird durch ein gesondertes Abkommen geregelt.
Nr. 66- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1973 1687
Art i k e 1 16 Art i k e 1 18
Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep- Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
tember 1971 wird dieses Abkommen in Ubereinstimmung geschlossen. Wird es nicht sechs Monate vor Ablauf
mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausge- dieser Frist schriftlich gekündigt, so bleibt es auf unbe-
dehnt. grenzte Zeit in Kraft, falls es nicht von einer der Ver-
tragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich
gekündigt wird.
Artikel 17
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertrags-
parteien die Mitteilungen austauschen, daß die hierfür GESCHEHEN zu Bonn am 19. Mai 1973 in zwei Ur-
erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt schriften, jede in deutscher und russischer Sprache,
sind. wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Walter Scheel
Für die Regierung
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
A. Gromyko
1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den Internationalen Rat für Meeresforschung
Vom 28. November 1973
Das Ubereinkommen vom 12. September 1964
über den Internationalen Rat für Meeresforschung
(Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1133) ist von Italien am
13. Oktober 1973 gekündigt worden. Das Uberein-
kommen tritt daher nach seinem Artikel 17 für
Italien am 18. Oktober 1974
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 2. Juni 1969 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1133).
Bonn, den 28. November 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmadlung
der Vereinbarung zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
über die Inkraftsetzung des Artikels 32 Abs. 2
des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30. Juli 1956
Vom 30. November 1973
Nach Nummer 3 des Dritten Unterzeichnungspro-
tokolls zum Konsularvertrag zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Vereinigten König-
reich von Großbritannien und Nordirland vom
30. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 284) haben
der Bundesminister des Auswärtigen und der könig-
lich-britische Botschafter in Bonn durch Notenwech-
sel vom 22. Oktober 1973 festgestellt, daß Artikel 32
Abs. 2 des deutsch-britischen Konsularvertrages mit
dem Datum dieses Notenwechsels in Kraft getreten
ist.
Bonn, den 30. November 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über den Internationalen Rat für Meeresforschung
Vom 28. November 1973
Das Ubereinkommen vom 12. September 1964
über den Internationalen Rat für Meeresforschung
(Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1133) ist von Italien am
13. Oktober 1973 gekündigt worden. Das Uberein-
kommen tritt daher nach seinem Artikel 17 für
Italien am 18. Oktober 1974
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 2. Juni 1969 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1133).
Bonn, den 28. November 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmadlung
der Vereinbarung zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
über die Inkraftsetzung des Artikels 32 Abs. 2
des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30. Juli 1956
Vom 30. November 1973
Nach Nummer 3 des Dritten Unterzeichnungspro-
tokolls zum Konsularvertrag zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Vereinigten König-
reich von Großbritannien und Nordirland vom
30. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 284) haben
der Bundesminister des Auswärtigen und der könig-
lich-britische Botschafter in Bonn durch Notenwech-
sel vom 22. Oktober 1973 festgestellt, daß Artikel 32
Abs. 2 des deutsch-britischen Konsularvertrages mit
dem Datum dieses Notenwechsels in Kraft getreten
ist.
Bonn, den 30. November 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 66 - T rlg der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1973 1689
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta
Vom 30. November 1973
Die Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober
1961 (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 1261) ist nach ihrem
Artikel 35 Abs. 3 für
Frankreich am 8. April 1973
in Kraft getreten.
Die Regierung von Frankreich hat bei der Hinter-
legung der Ratifikationsurkunde erklärt, daß sie in
Ubereinstimmung mit Artikel 20 Abs. 2 der Euro-
päischen Sozialcharta sich an folgende Artikel und
Absätze gebunden betrachtet:
Artikel 1, Artikel 11,
Artikel 3, Artikel 12,
Artikel 4, Artikel 14,
Artikel 5, Artikel 15,
Artikel 6,
Artikel 16,
Artikel 7,
Artikel 8, Artikel 17,
Artikel 9, Artikel 18,
Artikel 10, Artikel 19;
ferner:
Artikel 2 Absätze 1, 2, 3, 5;
Artikel 13 Absätze 1, 3, 4.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Juni 1970 (Bundesgesetz-
blatt II S. 696).
Bonn, den 30. November 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
zur Empfehlung des Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
über gegenseitige Verwaltungshilfe
Vom 6. Dezember 1973
Der Generalsekretär des Rates für die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hat zur Emp-
fehlung des Rates vom 5. Dezember 1953 über ge-
genseitige Verwaltungshilfe (Bundesgesetzbl. 1959 II
S. 1500) die Antworten der Mitgliedstaaten Nigeria,
Island, Neuseeland und Malta erhalten. Die Antwor-
ten, die der Generalsekretär des Rates mit Schreiben
vom 9. Mai und vom 24. Juli 1973 mitgeteilt hat, wer-
den nachstehend nach § 46 des Deutschen Ausliefe-
rungsgesetzes vom 23. Dezember 1929 (Reichsge-
setzbl. 1929 I S. 239, 1930 I S. 28), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßord-
nung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom
19. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1067, 1081),
bekanntgemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdiluß an die
Bekanntmachung vom 9. August 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1038).
Bonn, den 6. Dezember 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Schüler
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Nr. 66-Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1973 1691
. (Obersetzung)
CONSEIL DE COOPERATION DOUANIERE RAT FUR DIE ZUSAMMENARBEIT
CUSTOMS CO-OPERATION COUNCIL AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS
Le Secretaire General Der Generalsekretär
L/73.1103 L/73.1103
T2-02 T2-02
Bruxelles, 9 mai 1973 Brüssel, den 9. Mai 1913
Monsieur An den
le Ministre Federal des Finances Herrn Bundesminister der Finanzen
Bonn Bonn
(Allemagne) Deutschland
0 b j e t : Reponses des Etats membres relatives a la B e t r. : Antworten der Mitgliedstaaten zu der Empfeh-
Recommandation sur l'assistance mutuelle ad- lung über gegenseitige Verwaltungshilfe
ministrative.
Le Secretariat general a re<;u la reponse suivante con- Das Generalsekretariat hat die folgende Antwort zu
cernant la Recommandation sur l'assistance mutuelle der Empfehlung über gegenseitige Verwaltungshilfe er-
administrative: halten:
Nigeria: Nigeria:
"The Embassy of the Federal Republic of Nigeria „Die Botschaft der Bundesrepublik Nigeria . . . beehrt
presents its compliments ... and has the honour to in- sich mitzuteilen, daß die Bundesrepublik Nigeria die
form the latter that the Federal Republic of Nigeria Empfehlung des Rates über gegenseitige Verwaltungs-
accepts the Recommendation of the Customs Co-opera- hilfe (5. Dezember 1953) mit sofortiger Wirkung an-
tion Council on Mutual Administrative Assistance nimmt ... ".
(5th December 1953) with immediate effect .. ,".
(Extrait de la lettre du 24 avril 1913, ref. No. 68 de !'Am- (Auszug aus dem Schreiben der Botschaft der Bundes-
bassade de Ia Republique Federale du Nigeria a Bruxel- republik Nigeria in Brüssel vom 24. April 1973, Az. Nr. 68).
les).
lslande: Island:
"I have the honour to notify you hereby that the Gov- „Ich beehre mich, Ihnen hiermit mitzuteilen, daß die
ernment of Iceland accepts without reservations the Regierung von Island die Empfehlung des Rates über
Recommendation of the Customs Co-operation Council gegenseitige Verwaltungshilfe vom 5. Dezember 1953
on Mutual Administrative Assistance of 5th December vorbehaltlos annimmt. Diese Annahme tritt am 1. Mai
1953. The acceptance of my authorities spall become 1973 in Kraft ... ".
effective on the 1st May 1913 ... u.
(Extrait de la lettre du 30 avril 1913 de Son Excellence (Auszug aus dem Schreiben Seiner Exzellenz des außer-
Monsieur Tomas A. Tomasson, Ambassadeur Extraordi- ordentlichen und bevollmächtigten Botschafters von
naire et Plenipotentiaire d'Islande a Bruxelles.) Island in Brüssel, Herrn Tomas A. Tomasson, vom
30. April 1973)
Chevalier Annez de Tab o ad a Chevalier Annez de T a b o a d a
1692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
(UIJersetzung)
CONSEIL DE COOPfRA TION DOUANIERE RAT FUR DIE ZUSAMMENARBEIT
CUSTOMS CO-OPERATION COUNCIL AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS
Le Secretaire General Der Generalsekretär
L/73.1745 L/73.1745
T2-02 T2--02
Bruxelles, le 24 juillet 1973 Brüssel, den 24. Juli 1973
Monsieur An den
le Ministre Federal des Finances Herrn Bundesminister der Finanzen
Bonn Bonn
(Allemagne) Deutschland
0 b j e t : Reponses des Etats membres relatives a la B e t r. : Antworten der Mitgliedstaaten zu der Empfeh-
Recommandation sur l'assistance mutuelle ad- lung über gegenseitige Verwaltungshilfe
ministrative.
Le Secretariat general a rec;:u les reponses suivantes Das Generalsekretariat hat die folgenden Antworten
concernant la Recommandation sur l' assistance mutuelle zu der Empfehlung über gegenseitige Verwaltungshilfe
administrative: erhalten:
Nouvelle-Zelande: Neuseeland:
"The New Zealand Embassy presents its compliments ... „Die neuseeländische Botschaft ... beehrt sich, auf die
and has the honour to refer to the Council's Recommen- Empfehlung des Rates vom 5. Dezember 1953 über gegen-
dation of 5 December 1953 on Mutual Administrative seitige Verwaltungshilfe Bezug zu nehmen.
Assistance.
The Embassy is authorised to inform the Secretary Die Botschaft ist ermächtigt, den Generalsekretär da-
General of New Zealand's acceptance of this recommen- von zu unterrichten, daß Neuseeland diese Empfehlung
dation, with immediate effect ... ". mit sofortiger Wirkung annimmt ... ".
(Extrait de la lettre du 6 juillet 1973 de l'Ambassade de (Auszug aus dem Schreiben der neuseeländischen Bot-
Nouvelle-Zelande a Bruxelles). schaft in Brüssel vom 6. Juli 1973).
Malte: Ma I t a:
"I have the honour to notify acceptance by the Govern- ,,Ich beehre mich, die Annahme der nachstehend ge-
ment of Malta of the undermentioned CounciI Recommen- nannten Empfehlungen des Rates durch die maltesische
dations: Regierung zu notifizieren:
3. Recommendation of the Council on Mutual Adminis- 3. Empfehlung des Rates über gegenseitige Verwaltungs-
trative Assistance hilfe
This Recommendation will be applied to all those Diese Empfehlung wird auf alle Zuwiderhandlungen
offences which fall within its ambit. angewandt, die in ihren Geltungsbereich fallen.
(Extrait de la lettre de Monsieur Abela, A/Secretary, (Auszug aus dem Schreiben von Herrn Abela, A/Secre-
Ministry of Commonwealth _'.lnd Foreign Affairs, Malta.) tary, Ministry of Commonwealth and Foreign Affairs,
Malta)
Chevalier Annez de Tab o a d a Chevalier Annez de Tab o ad a
Herausgeber: Der Bundesmfnfster der Justfz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postansdirift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31.- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1.05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung t.35 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •!,.