1585
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 1973 Nr. 63
Tag Inhalt Seite
29. 11. 73 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
abfertigung am Grenzübergang Wymeer-Bellingwolde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1585
29. 11. 73 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
abfertigung am Grenzübergang s'Heerenberg-West- Heerenbergerbrücke an der Straße
von Emmerich nach s'Heerenberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1588
7. 11. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereic:h des Ubereinkommens zur Vereinheitlic:hung
einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1591
9. 11. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut
bei bewaffneten Konflikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1592
13. 11. 73 Bekanntmac:hung über den Geltungsbereic:h des Ubereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber
Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1592
19. 11. 73 Bekanntmac:hung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 115 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den Sc:hutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen . . . . . . 1593
19. 11. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 129 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1594
19. 11. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 135 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Sc:hutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb 1595
19. 11. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 136 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den Schutz vor den durc:h Benzol verursac:hten Vergiftungs-
gefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1596
Verordnung
über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung
am Grenzübergang Wymeer-Bellingwolde
Vom 29. November 1973
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-
vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen
30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Grenze auch im Land Berlin.
land und dem Königreich der Niederlande über die
Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über § 3
die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen
Grenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver- an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
ordnet: (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
§ 1 Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
Am Grenzübergang Wymeer-Bellingwolde wer- (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des
den die deutsche und die niederländische Grenz- Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-
abfertigung nach Maßgabe der Vereinbarung vom kanntzugeben.
18. September/18. Oktober 1973 zusammengelegt.
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. November 1973
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Der Bundesminister der Finanzen
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- In Vertretung
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset- Dr. Schüler
zes vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom
30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Der Bundesminister des Innern
land und dem Königreich der Niederlande über die In Vertretung
Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über Dr. Rutsch k e
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil 11
Bundesministerium der Finanzen 53 Bonn 1, den 18. September 1973
III B 8 - Z 1108 (Nie) - 45/73
Seiner Exzellenz
dem Minister der Finanzen
des Königreichs der Niederlande
Den Haag
Betr. : Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und de·m Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung
der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts-
oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen
Grenze;
h i e r : Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen
Grenzabfertigung am Grenzübergang Wymeer-Bellingwolde
Herr Minister!
Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Abkom-
mens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre idl
mich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des Innern - fol-
gende Vereinbarung vorzuschlagen:
I. Entfernung von 110 Metern, gemessen in Richtung
Am Grenzübergang Wymeer-Bellingwolde werden die Wymeer vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze
deutsche und die niederländische Grenzabfertigung auf mit der Achse der Straße.
deutschem Gebiet zusammengelegt.
III.
II. Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5
des Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeit-
Die Zone im Sinne des Artikels 3 des Abkommens punkt des Inkrafttretens wird in den diplomatischen
umfaßt Noten festgelegt.
1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforder- IV.
lichen Diensträume und Anlagen sowie
Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem
2. einen Abschnitt der Straße von Bellingwolde nach Wege gekündigt werden. Sie tritt sechs Monate nach
Wymeer von der gemeinsamen Grenze bis zu einer ihrer Kündigung außer Kraft.
Ich werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-
barungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung set-
zen, damit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomatischem
Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-
achtung.
Im Auftrag
Hutter
Nr. 63 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1973 1587
Ministerie van Financien ·s-Gravenhage, den 18. Oktober 1973
Directoraat-Generaal der Belastingen
Afdeling: Douane
Seiner Exzellenz
dem Bundesminister der Finanzen
der Bundesrepublik Deutschland
53 Bonn 1
Rheindorf er Straße 108
Ons kenmerk: B 73 / 20499
Onderwerp:
Zusammenlegung der Grenzabfertigung
dn der niederländisdl-deutsdlen Grenze
I lerr Minister!
Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 18. September 1973
- III B 8 - Z 1108 (Nie) - 45/73 - zu bestätigen, der wie folgt lautet:
,,Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Ab-
kommens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen be-
ehre ich mich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des
[nnern - folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
I. Entfernung von 110 Metern, gemessen in Richtung
Wymeer vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze
Am Grenzübergang Wymeer-Bellingwolde werden die
mit der Achse der Straße,
deutsche und die niederländische Grenzabfertigung auf
deutschem Gebiet zusammengelegt.
III.
Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des
II. Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt
Die Zone im Sinne des Artikel 3 des Abkommens um- des Inkrafttretens wird in den diplomatischen Noten
faßt festgelegt.
1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforder- IV.
lichen Diensträume und Anlagen sowie
Diese Vereinbarung kann jeder:teit auf diplomatischem
2. einen Abschnitt der Straße von Bellingwolde nach Wege gekündigt werden. Sie tritt sechs Monate nach
Wymeer von der gemeinsamen Grenze bis zu einer ihrer Kündigung außer Kraft.
Ich werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-
barungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung setzen,
damit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomatisdlem Wege
bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann."
Ich beehr'? mich, Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen nieder-
ländischen Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvorschlag
einverstanden bin.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-
achtung.
Der Staatssekretär der Finanzen
Van der Stee
Für diesen
Der Generaldirektor der Steuern
W. J. van Bijsterveld
1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Verordnung
über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung
am Grenzübergang s'Heerenberg-West-Heerenbergerbrücke
an der Straße von Emmerich nach s'Heerenberg
Vom 29. November 1973
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom zes vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom
30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich der Niederlande über die land und dem Königreich der Niederlande über die
Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über
die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs- die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-
wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen wechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen
Grenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver- Grenze auch im Land Berlin.
ordnet:
§ 1
Am Grenzübergang s'Heerenberg-West-Heeren- § 3
bergerbrücke an der Straße von Emmerich nach
s'Heerenberg werden die deutsche und die nieder- (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
ländische Grenzabfertigung nach Maßgabe der Ver- an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
einbarung vom 18. September/18. Oktober 1973 zu-
sammengelegt. Die Vereinbarung wird nachstehend (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
veröffentlicht. Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
§ 2
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- kanntzugeben.
Bonn, den 29. November 1973
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Schüler
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. R u t s c h k e
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1973 1589
Bundesministerium der Finanzen 53 Bonn 1, den 18. September 1973
III B 8 - Z 1108 (Nie) - 44/73
Seiner Exzellenz
dem Minister der Finanzen
des Königreichs der Niederlande
Den Haag
B e t r. : Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung
der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts-
oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen
Grenze;
h i e r : Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen
Grenzabfertigung am Grenzübergang s'Heerenberg-West-Hee-
renbergerbrücke an der Straße von Emmerich nach s'Heeren-
berg
Herr Minister!
Mit Bezug auf Artikel Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Abkom-
mens und die Besprechung zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre ich
mich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des Innern - fol-
gende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. a) von 70 Metern, gemessen in Richtung Emmerich,
Am Grenzübergang s'Heerenberg-West-Heerenberger- und
brücke an der Straße von Emmerich nach s'Heerenberg b) von 310 Metern, gemessen in Richtung s'Heeren-
werden die deutsche und die niederländische Grenz- berg,
abfertigung auf deutschem und niederländischem Gebiet jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze
zusammengelegt. mit der Achse der Straße.
II. III.
Die Zone im Sinne des Artikels 3 des Abkommens um- Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5
faßt des Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeit-
punkt des Inkrafttretens wird in den diplomatischen
1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforder-
Noten festgelegt.
lichen Diensträume und Anlagen einschließlich der
Rampen, IV.
2. einen Abschnitt der Straße von Emmerich nach Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem
s'Heerenberg von der gemeinsamen Grenze bis zu Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer
einer Entfernung Kündigung außer Kraft.
Ich werde mich nach Erklärung Ihres Einverständniss'es mit diesem Verein-
barungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung set-
zen, damit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomatischem
Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann."
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-
achtung.
Im Auftrag
Hutter
1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Ministerie van Financien 's-Grnvenhage, den 18. Oktober 1973
Directoraat-Generaal der Belastingen
Afdeling: Douane
Seiner Exzellenz
dem Bundesminister der Finanzen
der Bundesrepublik Deutschland
53 Bonn 1
Rheindorfer Straße 108
Ons Kenmerk: B 73/20500
Onderwerp:
Zusammenlegung der Grenzabfertigung
an der niederländisch-deutschen Grenze
Herr Minister!
Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 18. September 1973
- III B 8 - Z 1108 {Nie) - 44/73 - zu bestätigen, der wie folgt lautet:
,,Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Abkom-
mens und die Besprechung zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre ich
mich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesministers des Innern - fol-
gende Vereinbarung vorzuschlagen:
I. a) von 70 Metern, gemessen in Richtung Emmerich,
Am Grenzübergang s'Heerenberg-West-Heerenberger- und
brücke an der Straße von Emmerich nach s'Heerenberg b) von 310 Metern, gemessen in Ridltung s'Heeren-
werden die deutsche und die niederländische Grenz- berg,
abfertigung auf deutschem und niederländischem Gebiet jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit
zusammengelegt. det Achse der Straße.
II. III.
Die Zone im Sinne des Artikels 3 des Abkommens Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5
umfaßt des Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeit-
punkt des Inkrafttretens wird in den diplomatischen
1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforder-
Noten festgelegt.
lichen Diensträume und Anlagen einschließlich der
Rampen, IV.
2. einen Abschnitt der Straße von Emmerich nach Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem
s'Heerenherg von der gemeinsamen Grenze bis zu Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer
einer Entfernung Kündigung außer Kraft.
Ich werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-
barungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung set-
zen, damit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomatischem
Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann."
Ich beehre mich, Ihnen auch im Namen der andereh zuständigen nieder-
ländischen Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvorschlag
einverstanden bin.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-
achtung.
Der Staatssekretär der Finanzen
Van der Stee
Für diesen
Der Generaldirektor der Steuern
W. J. van Bijsterveld
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1973 1591
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Vereinheitlichung einzelner Regeln
über den Zusammenstoß von Binnenschiffen
Vom 7. November 1973
Das Ubereinkommen vom 15. März 1960 zur Vereinheitlichung einzel-
ner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen (Bundesgesetz-
blatt 1972 II S. 1005) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für folgende Staaten
in Kraft getreten·
Schweiz am 25. Juli 1972
Ungarn am 22.0ktober 1973
Ungarn hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Er-
klärung abgegeben:
(Traduction) (Ubersetzung)
,<a) Conformement a l'article 9 de la ,,a) Nach Artikel 9 des Ubereinkom-
Convention, la Republique populaire mens behält sich die Ungarische
hongroise se reserve le droit de pre- Volksrepublik vor, in ihrem Recht
voir par loi que les dispositions de vorzusehen, daß die Bestimmungen
cette convention ne s'appliqueront dieses Ubereinkommens nicht anzu-
pas: wenden sind
- Aux bateaux utilises exclusivement - auf Schiffe, die ausschließlich der
par les autorites publiques; Ausübung der öffentlichen Gewalt
dienen,
- Aux voies navigables du territoire - auf die Wasserstraßen im Hoheits-
de la Republique populaire hongroise gebiet der Ungarischen Volksrepublik,
qui sont reservees exclusivement a sa die ausschließlich ihrer nationalen
navigation nationale. Schiffahrt vorbehalten sind.
b) Conformement a l'article 15 de la b) Nach Artikel 15 des Ubereinkom-
Convention, la Republique populaire mens erklärt die Ungarische Volks-
hongroise declare qu'elle ne se consi- republik, daß sie sich durch den Ar-
dere pas liee par les dispositions de tikel 14 des Ubereinkommens hinsicht-
l'article 14 de la Convention dans la lich der Anrufung des Internationalen
mesure ou ces dispositions concer- Gerichtshofes wegen Meinungsver-
nent le renvoi des differends a la schiedenheiten nicht als gebunden be-
Cour internationale de Justice.» trachtet."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 17. September 1973 (Bundesgesetzbl. II S. 1495).
Bonn, den 7. November 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl der Konvention
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 9. November 1913
Die Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz
von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Bundes-
gesetzbl. 1967 II S. 1233) ist nach ihrem Artikel 33
Abs. 2 für
Katar am 31. Oktober 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Januar 1972 (Bundesge-
setzbl. II S. 48).
Bonn, den 9. November 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
Vom 13. November 1913
Das Ubereinkommen vom 15. April 1958 über
die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-
dungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegen-
über Kindern (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1005) ist
für
Spanien am 9. November 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. August 1973 (Bundesge-
setzbl. II S. 1280).
Bonn, den 13. November 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretunq
Frank
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl der Konvention
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 9. November 1913
Die Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz
von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Bundes-
gesetzbl. 1967 II S. 1233) ist nach ihrem Artikel 33
Abs. 2 für
Katar am 31. Oktober 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Januar 1972 (Bundesge-
setzbl. II S. 48).
Bonn, den 9. November 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
Vom 13. November 1913
Das Ubereinkommen vom 15. April 1958 über
die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-
dungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegen-
über Kindern (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1005) ist
für
Spanien am 9. November 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. August 1973 (Bundesge-
setzbl. II S. 1280).
Bonn, den 13. November 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretunq
Frank
Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1973 1593
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 115
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen
Vom 19. November 1973
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli Guyana am 8. Juni 1967
1973 zu dem Ubereinkommen Nr. 115 der Interna- Irak am 26. Oktober 1963
tionalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1960 über
Italien am 5. Mai 1972
den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden
Strahlen (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 933) wird hier- Niederlande am 29. November 1967
mit bekanntgemacht, daß das Ubereinkommen nach Norwegen am 17. Juni 1962
seinem Artikel 17 Abs. 3 für die Paraguay am 10. Juli 1968
B1,mdesrepublik Deutschland am 26. September 1974 Polen am 23. Dezember 1965
in Kraft tritt. Schweden am 17. Juni 1962
Schweiz am 29. Mai 1964
Die Ratifikation des Ubereinkommens durch die
Bundesrepublik Deutschland ist am 26. September Somalia am 8. Mai 1968
1973 durch den Generaldirektor des Internationalen Sowjetunion am 22. September 1968
Arbeitsamtes eingetragen worden. Ukraine am 19. Juni 1969
Das Ubereinkommen ist ferner für folgende Staa- Weißrußland am 26. Februar 1969
ten in Kraft getreten: Spanien am 17. Juli 1963
Ägypten am 18. März 1965 Syrien am 15. Januar 1965
Belgien am 2.Juli 1966 Tschechoslowakei am 21. Januar 1965
am 5. September 1967
Türkei am 15. November 1969
Brasilien
Ungarn am 8. Juni 1969
Ecuador am 9. März 1971
Vereinigtes Königreich am 9. März 1963
Frankreich am 18. November 1972
Ghana am 7. November 1962 Das übereinkommen tritt in Kraft für
Guinea am 12. Dezember 1967 Japan am 31. Juli 1974
Bonn, den 19. November 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Obereinkommens Nr. 129
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtsdlaft
Vom 19. November 1973
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli
1973 zu dem Ubereinkommen Nr. 129 der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1969 über
die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft (Bundes-
gesetzbl. 1973 II S. 940) wird hiermit bekanntge-
macht, daß das Ubereinkommen nach seinem Arti-
kel 29 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 26. September 1974
in Kraft tritt.
Die Ratifikation des Ubereinkommens durch die
Bundesrepublik Deutschland ist am 26. September
1973 durch den Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes eingetragen worden.
Das Ubereinkommen ist ferner für folgende Staa-
ten in Kraft getreten:
Costa Rica am 16. März 1973
Guyana am 19.Januar 1972
Madagaskar am 21. Dezember 1972
Malawi am 20. Juli 1972
Norwegen am 14. April 1972
Schweden am 19. Januar 1972
Spanien am 5. Mai 1972
Syrien am 18. April 1973
Das Ubereinkommen tritt in Kraft für
Dänemark am 30. November 1973
Frankreich am 28. Dezember 1973
Niederlande am 29. Juni 1974
Uruguay am 28. Juni 1974
Bonn, den 19. November 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1973 1595
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Obereinkommens Nr. 135
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
Vom 19. November 1973
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli
1973 zu dem Ubereinkommen Nr. 135 der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1971 über
Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertre-
ter im Betrieb (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 953) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Ubereinkommen
nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 26. September 1974
in Kraft tritt.
Die Ratifikation des Ubereinkommens durch die
Bundesrepublik Deutschland ist am 26. September
1973 durch den Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes eingetragen worden.
Das Ubereinkommen ist ferner für folgende Staa-
ten in Kraft getreten:
Frankreich am 30. Juni 1973
Irak am 27. Juli 1973
Kuba am 17. November 1973
Niger am 30. Juni 1973
Schweden am 11. August 1973
Ungarn am 11. September 1973
Das Ubereinkommen tritt in Kraft für
Elfenbeinküste am 21. Februar 1974
Osterreich am 6. August 1974
Sambia am 24. Mai 1974
Spanien am 21. Dezember 1973
Vereinigtes Königreich am 15. März 1974
Bonn, den 19. November 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
1596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Obereinkommens Nr. 136
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Schutz vor den durch Benzol vemrsadJ.ten Vergiftungsgefahren
Vom 19. November 1973
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli
1973 zu dem Ubereinkommen Nr. 136 der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1971 über
den Schutz vor den durch Benzol verursachten Ver-
giftungsgef ahren (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 958)
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Ubereinkom-
men nach seinem Artikel 16 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 26. September 1974
in Kraft tritt.
Die Ratifikation des Ubereinkommens durch die
Bundesrepublik Deutschland ist am 26. September
1973 durch den Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes eingetragen worden.
Das Ubereinkommen ist ferner für folgende Staa-
ten in Kraft getreten:
Frankreich am 27. Juli 1973
Irak am 27. Juli 1973
Kuba am 17. November 1973
Ungarn am 11. September 1973
Das Ubereinkommen tritt in Kraft für
Elfenbeinküste am 21. Februar 1974
Sambia am 24. Mai 1974
Spanien am 8. Mai 1974
Bonn, den 19. November 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Eicher
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem l Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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Preis dieser Ausgabe: 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Yorausrechnur,g t ,35 Dl\1. Im Bezugs-
preii ist die Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.