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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1973 Nr. 6
Tag In h a 1t Seite
28. 12. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
28. 12. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
10. 1. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung auslän-
discher öffentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
12. 1. 73 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ecuador über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
17. 1. 73 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Indien über Finanzhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
18. 1. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur
Änderung des Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
18. l. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von Lehrmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe
Vom 28. Dezember 1972
In Bamako ist am 17. November 1972 ein Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutsdlland und der Regierung der Republik
Mali über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das
Abkommen ist nadl seinem Artikel 8
am 17. November 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Dezember 1972
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Steeg
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik o·eutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich
die Regierung der Republik Mali aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
im Geiste der bestehenden freundsdiaftlichen Bezie- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Trans-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und portmittel, trifft keine Maßnahmen, weldle die Beteili-
der Republik Mali, gung der deutsdlen Verkehrsunternehmen ausschließen
in dem Wunsdie, diese freundsdiaftlidien Beziehungen oder ersdlweren, und erteilt gegebenenfalls die erforder-
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der lichen Genehmigungen.
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Artikel 5
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Lieferungen und Leistungen für Vo1haben, die aus
in der Absidit, die Entwicklung der malischen Wirt- dem Darlehen bezahlt werden, sind international öffent-
schaft zu fördern, lich auszusdlreiben, soweit nicht im Einzelfall Plwas Ab-
weichendes festgelegt wird.
si11d wie folgt übereingekommen:
Artikel b
Artikel 1 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- besonderen Wert darauf, daß bei den sidl aus der
möglicht es der Regierung der Republik Mali, bei der Darlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Er-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für zeugnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt
den Bau einer Wasserversorgungsanlage in Koulikoro berücksichtigt werden.
ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt vier Millionen Artikel 7
dchthunderttausend Deutsche Mark aufzunehmen.
Mil Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4
hinsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
Artikel 2 für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung
Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedm-
der Republik Mali innerhalb von drei Monaten nach
gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-
Inkrafttreten des Abkommens einP gegenteilige Erklürung
schen der Regierung der Republik Mali und der
abgibt.
Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließende Vertrag,
der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Artikel 8
Rechtsvorschriften unterliegt.
Dieses Abkommen tritt am Tage '><·itwr llnter,eichnun~J
in Kraft.
Artikel 3
Die Regierung der Republik Mali stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und GESCHEHEN zu Bamako, am 17. November 1972 in
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß vier Urschriften, je zwei in deutscher und in französischer
oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens- Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
vertrages in der Republik Mali erhoben werden. ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschlcrnd
Dr.Paul Joachim von Stülpnagel
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung
der Republik Mali
Oumar Macalou
Der Generaldirektor
tür internationale ZusammenarlK~it
Nr. 6 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1973 63
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe
Vom 28. Dezember 1972
In Niamey ist am 30. November 1972 ein Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Niger
über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-
kommen ist nach seinem Artikel 8
am 30. November 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 28. Dezember 1972
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Steeg
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Prüfung die Förderungswürdigkeit der vorgenannten Vor-
und haben festgestellt worden ist. Für beide Vorhaben stellt
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einen
die Regierung der Republik Niger
Betrag bis zur Höhe von insgesamt elf Millionen acht-
im Geiste der bestehenden freundschaftlid1en Beziehun- hundertfünfzigtausend Deutsche Mark zur Verfügung.
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im
Republik Niger, Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen blik Deutschland und der Regierung der Republik Niger
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be- Artikel 2
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 ge-
in der Absicht, die Entwicklung der nigrischen Wirt- nannten Darlehens der Kreditanstalt für Wiederaufbau
sdiaft zu fördern, sowie die Bedingungen, zu denen es gewährt wird, be-
sind wie folgt übereingekommen: stimmt der zwischen dem Darlehensnehmer und der
Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließende Vertrag,
der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Artikel 1 Red1tsvorschriften unterliegt.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- (2) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beteiligung der
möglicht es der Regierung der Republik Niger oder ande- Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammen-
ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden arbeit m. b. H. (Entwicklungsgesellschaft) erfolgt nach
Vertragspartnern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Maßgabe eines noch abzuschließenden Beteiligungsver-
Frankfurt am Main, für die Abwasserbeseitigung der trages.
Stadt Maradi ein Darlehen aufzunehmen, ferner ermög-
licht sie es der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche (3) Die Regierung der Republik Niger garantiert
Zusammenarbeit m. b. H. (Entwicklungsgesellschaft) in a) für das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Darlehen, so-
Köln, sich an der Banque de Developpement de la Repu- weit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, gegen-
blique du Niger (B. D. R. N.) zu beteiligen, wenn nach über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlun-
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
gen und den sich daraus ergebenden Transfer in Er- Artikel 5
füllung von Verbindlichkeiten des Da.rlehensnehmers
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem
aufgrund des abzuschließenden Darlehensvertrages,
in Artikel 1 Absatz 1 genannten Darlehen bezahlt wer-
b) für die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beteiligung der den, sind international öffentlich auszuschreiben, soweit
Delltschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammen- nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
arbeit m. b. H. (Entwicklungsgesellschaft) den freien
Transfer des Kapitals, der Erträge und im Falle der Artikel 6
Veräußerung oder der Liquidation, des Veräußerungs-
oder Liquidationserlöses. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der finanziel-
len Hilfe ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse der
Artikel 3 Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt wer-
den.
Die Regierung der Republik Niger stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Gesellschaft Artikel 7
für wirtschaftliche Zusammenarbeit m. b. H. (Entwick- Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
lungsgesellschaft) von sämtlichen Steuern und sonstigen sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durch- das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
führung des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Darlehens- republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-
vertrages oder des in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Be- blik Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
teiligungsvertrages in der Republik Niger erhoben wer- treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-
den. gibt.
Artikel 4 Artikel 8
Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
aus der finanziellen Hilfe ergebenden Transporten von in Kraft.
Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Transport-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteili- GESCHEHEN zu Niamey, am 30. November 1972 in vier
gung der deutschen Verkehrsunternehmen ausschließen Urschriften, je zwei in deutscher und in französischer
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die er- Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
forderlichen Genehmigungen. ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Arnot
Für die Regierung
der Republik Niger
Mouddour Zakara
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1973 65
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 10. Januar 1973
Das Ubereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur
Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von
der Legalisation (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 875) tritt
nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Ungarn am 18. Januar 1973
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 20. September 1972 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1466).
Bonn, den 10. Januar 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ecuador über Kapitalhilfe
Vom 12. Januar 1973
In Quito ist am 20. Oktober 1972 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ecuador über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 20. Oktober 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 12. Januar 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Thieme
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1973 65
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Vom 10. Januar 1973
Das Ubereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur
Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von
der Legalisation (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 875) tritt
nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Ungarn am 18. Januar 1973
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 20. September 1972 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1466).
Bonn, den 10. Januar 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ecuador über Kapitalhilfe
Vom 12. Januar 1973
In Quito ist am 20. Oktober 1972 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ecuador über
Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen
ist nach seinem Artikel 7
am 20. Oktober 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 12. Januar 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Thieme
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ecuador
über Kapitalhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Die Regierung der Republik Ecuador stellt die Kredit-
die Regierung der Republik Ecuador anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie- oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Darlehens-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und vertrages in Ecuador erhoben werden.
der Republik Ecuador,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen Artikel 4
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, Die Regierung der Republik Ecuador überläßt bei den
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- porten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, kehr den Passagieren und Lieferanten die freie ·wahl der
in der Absicht, die Entwicklung der ecuadorianischen Transportunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
Wirtschaft zu fördern, die gleichberechtigte Beteiligung der deutschen Verkehrs-
unternehmen ausschließen oder erschweren, und erteilt
sind wie folgt übereingekommen: gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1 Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
möglicht es der Comisi6n de Valores - Corporaci6n besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
Financiera Nacional bei der Kreditanstalt für Wiederauf- lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
bau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung von Investi- nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt be-
tionsvorhaben des zivilen Bedarfs kleiner und mittlerer rücksichtigt werden.
privater Unternehmen der verarbeitenden Industrie ein Artikel ö
Darlehen bis zur Höhe von insgesamt zehn Millionen
Deutsche Mark aufzunehmen. Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-
sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch
für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-
Artikel 2 desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Republik Ecuador innerhalb von drei Monaten nach In-
(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be- krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
dingungen zu denen es gewährt wird, bestimmen die abgibt.
zwischen dem Darlehensnehmer Comisi6n de Valores
Artikel 7
- Corporaci6n Financiera Nacional und der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- in Kraft.
vorschriften unterliegen.
(2) Die Regierung der Republik Ecuador garantiert
gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah- GESCHEHEN zu Quito, am 20. Oktober 1972 in vier
lungen und den sich daraus ergebenden Transfer in Urschriften, je zwei in deutscher und in spanischer
Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
aufgrund des abzuschließenden Darlehensvertrages. ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hans-Joachim H i 11 e
Für die Regierung
der Republik Ecuador
Dr. Jose Antonio Lucio Par e des B.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1973 61
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Indien
über Finanzhilfe
Vom 17. Januar 1973
In Bonn ist am 14. Dezember 1972 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Indien über Finanzhilfe
in Höhe von 280 Millionen DM unterzeichnet wor-
den. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 14
am 14. Dezember 1972
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn,den 17.Januar 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. H a n e m a n n
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Indien
über Finanzhilfe
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und Die Einzelheiten der Schuldendiensterleichterung werden
die Regierung von Indien in Zusatzvereinbarungen zu den Darlehensverträgen
(nachstehend „Vertragsparteien" genannt) zwischen den Vertragsparteien der Darlehensverträge ver-
einbart.
im Geiste der bestehenden traditionellen freundschaftli-
chen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Artikel 5
land und Indien,
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen licht es der Regierung von Indien oder anderen, von den
durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ent- Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Darlehens-
wicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, nehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- furt am Main, Darlehen in Höhe von DM 160 000 000,00
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, (einhundertsechzig Millionen Deutsche Mark) aufzuneh-
men.
in der Absicht, auch weiterhin die Entwicklung der
indischen Wirtschaft sowie die Durchführung des Vierten Artikel 6
Indischen Fünfjahresplans zu fördern,
(1) Die Darlehen nach Artikel 5 werden nach Maßgabe
in Anbetracht der von der Regierung der Bundesrepu-
der Absätze 2 bis 7 dieses Artikels verwendet.
blik Deutschland auf der Pariser Konferenz des „Indien-
Konsortiums" im Juni 1972 abgegebenen Erklärung über (2) Die Darlehen werden nur zur Deckung von Kosten
eine weitere Kapitalhilfe für die Zeit vom 1. April 1972 verwendet, die in anderer als indischer Währung an-
bis 31. März 1973 fallen.
sind wie folgt übereingekommen: (3) Bis zu DM 30 000 000,00 (dreißig Millionen Deutsche
Mark) werden für von den Vertragsparteien gemeinsam
auszuwählende Projekte verwendet, wenn deren Förde-
Artikel 1 rungswürdigkeit von den Vertragsparteien anerkannt
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge- wird.
währt der Regierung von Indien oder anderen, gemein- (4) Bis zu DM 30 000 000,00 (dreißig Millionen Deutsche
sam von den Vertragsparteien auszuwählenden Darle- Mark) werden für die Finanzierung von Projekten bereit-
hensnehmern bilaterale Finanzhilfe in Höhe von DM gestellt, die der Indische Interministerielle Ausschuß für
280 000 000,00 (zweihundertachtzig Millionen Deutsche Kapitalanlagegüter (Indian Interministerial Committee for
Mark). Capital Goods) gebilligt hat. Die Regierung der Bundesre-
(2) Diese Hilfe setzt sich zusammen aus publik Deutschland geht davon aus, daß die Regierung
von Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deut-
a) einer Schuldendiensterleichterung in Höhe von DM schen Mark anfallenden Rupien-Gegenwerte für Entwick-
120 000 000,00 (einhundertzwanzig Millionen Deutsche lungsvorhaben verwendet.
Mark) bei in der Zeit vom 1. April 1972 bis zum
31. März 1973 fälligen Tilgungs- und Zinsraten gemäß (5) Bis zu DM 20 000 000,00 (zwanzig Millionen Deut-
Artikel 2 und 3 dieses Abkommens, sche Mark) werden zwecks Förderung kleiner und mitt-
b) Darlehen in Höhe von DM 160 000 000,00 (einhundert- lerer Unternehmen indischen Finanzierungsinstitutionen
sechzig Millionen Deutsche Mark) nach den Artikeln 5 zur Verfügung gestellt.
bis 7 dieses Abkommens. Hiervon erhalten:
a) lndustrial Credit and Investment Corporation of India
Artikel 2 Limited (ICICI) DM 5 000 000,00 (fünf Millionen Deut-
sche Mark)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-
b) Industrial Finance Corporation (IFC) DM 8 000 000,00
licht die Stundung von in der Zeit vom 1. April 1972 bis
(acht Millionen Deutsche Mark)
31. März 1973 fälligen Tilgungsraten in Höhe von
DM 98 000 000,00 (achtundneunzig Millionen Deutsche c) National Small Industries Corporation (NSIC) DM
Mark) für zwanzig Jahre einschließlich sieben tilgungs- 7 000 000,00 (sieben Millionen Deutsche Mark).
freier Jahre. Der Zinssatz für die gestundeten Fälligkei- (6) Bis zu DM 60 000 000,00 (sechzig Millionen Deut-
ten beträgt 3 (drei) vom Hundert jährlich. sche Mark) werden als Warenhilfe zur Bezahlung von
Waren und Leistungen aus der Bundesrepublik Deutsch-
land, die in dem Anhang zu diesem Abkommen aufge-
Artikel 3 führt sind, zur Deckung des laufenden notwendigen zivi-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög- len Einfuhrbedarfs Indiens sowie damit zusammenhängen-
licht eine Erleichterung bei in der Zeit vom 1. April 1972 der indischer Transportleistungen verwendet. Bei der
bis 31. März 1973 fälligen Zinszahlungen in Höhe von Verwendung dieses Betrages werden die Anforderungen
DM 22 000 000,00 (zweiundzwanzig Millionen Deutsche von in Indien errichteten Unternehmen mit deutscher Ka-
Mark). pitalbeteiligung sowie die Inhaber deutscher Lizenzen mit
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1973 69
Wohlwollen berücksichtigt, soweit diesen Anforderungen international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im
nicht im Rahmen der Maßnahmen der Regierung von Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.
Indien zur Liberalisierung der Einfuhren zu entsprechen
ist. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht
Artikel 9
davon aus, daß die Regierung von Indien die aus dem
Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden Die Regierung von Indien garantiert, soweit sie nicht
Rupien-Gegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet. selbst Darlehensnehmerin ist, die Zahlungen und deren
Transfer aus den Darlehensverträgen. Werden der indi-
(7) Bis zu DM 20 000 000,00 (zwanzig Millionen Deut-
schen Staatsbank (Reserve Bank of India) oder einer ande-
sche Mark) werden als Liquiditätshilfe zur Bezahlung von
ren Stelle Befugnisse hinsichtlich des Zahlungstransfers
Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden not-
eingeräumt, so garantiert auch diese Stelle unabhängig
wendigen zivilen Einfuhrbedarfs Indiens verwendet.
von der Regierung von Indien den Transfer der Zahlun-
Diese Waren können auch aus anderen Ländern als der gen aus den Darlehensverträgen.
Bundesrepublik Deutschland bezogen werden. Im übrigen
gelten sinngemäß die Bestimmungen des Absatzes 6.
Artikel 10
Artikel 7 Die Regierung von Indien stellt sicher, daß die Kredit-
(1) Die Darlehen werden mit jährlich 2 (zwei) vom anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
Hundert verzinst. Sie haben eine Laufzeit von 30 (dreißig) sonstigen öffentlichen Abgaben freigestellt wird, die bei
Jahren einschließlich 10 (zehn) tilgungsfreier Jahre. Abschluß oder Durchführung der in Artikel 5 erwähnten
Darlehensverträge und der in Artikel 4 erwähnten Zu-
Die in Artikel 6 Absatz 3 bis 5 erwähnten Darlehen
satzvereinbarungen in Indien erhoben werden.
werden entsprechend dem Fortschritt der jeweiligen Ent-
wicklungsvorhaben ausgezahlt.
Die Bedingungen, zu denen die Darlehen im Einzelfall Artikel 11
gewährt werden, werden in den zwischen dem jeweiligen
Die Vertragsparteien räumen bei den sich aus den
Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Darlehensgewährungen ergebenden Transporten von Per-
nach Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland gel-
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
tenden Rechtsvorschriften jeweils abzuschließenden Dar-
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Transportun-
lehensverträgen vereinbart.
ternehmen ein, treffen keine Maßnahmen, welche die
(2) Alle diese Darlehen mit Ausnahme der gemäß Beteiligung der deutschen und indischen Verkehrsunter-
Artikel 6 Absatz 5 dieses Abkommens für die indischen nehmen ausschließen oder erschweren, und erteilen ge-
Finanzierungsinstitutionen vorgesehenen Darlehen wer- gebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen.
den der Regierung von Indien gewährt. Es steht den
Trägern der gemäß Artikel 6 Absatz 3 zu bestimmenden
Projekte offen, sich der Finanz- und Garantiemöglichkei- Artikel 12
ten, die durch die Indische Industrieentwicklungsbank Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-
zur Verfügung gestellt werden, zu bedienen. Die Regie- sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-
rung von Indien stellt sicher, daß die oben erwähnte lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-
Bank jeweils genügend Rupien-Mittel zur Verfügung hat, nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-
um den Bedarf solcher Projekte zu berücksichtigen. sichtigt werden.
(3) Beträge, die sich aus den unterschiedlichen Zins-
sätzen in den Darlehensverträgen zwischen der Regierung Artikel 13
von Indien und der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 11 hin-
den mit anderen Darlehensnehmern (Entwicklungsbanken) sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für
abzuschließenden Darlehensverträgen ergeben, stellt die das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-
Regierung von Indien unverzüglich im Einvernehmen mit republik Deutschland gegenüber der Regierung von
der Kreditanstalt für Wiederaufbau auszuwählenden Ent- Indien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
wicklungsinstitutionen zu angemessenen Bedingungen für dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
die Finanzierung von Vorhaben einschließlich der Fami-
lienplanung im Rahmen bestehender Entwicklungspro-
gramme zur Verfügung. Artikel 14
Die Entwicklungsinstitutionen unterrichten die Kreditan- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
stalt für Wiederaufbau halbjährlich nachträglich über die in Kraft.
Verwendung dieser Mittel. Hierdurch werden Zahlungs-
verpflichtungen der Regierung von Indien gegenüber der
Kreditanstalt für Wiederaufbau nicht berührt.
GESCHEHEN zu Bonn am 14. Dezember 1972 in vier
Urschriften, je zwei in deutscher und in englischer
Artikel 8 Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den schiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maß-
Darlehen gemäß Artikel 6 Absatz 3 bezahlt werden, sind gebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Kurt M ü 11 e r
Helga Steeg
Für die Regierung von Indien
Saad M. H a s h m i
R. T i r u m a 1 a i
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Anhang
gemäß Artikel 6 Absatz 6 des Abkommens
zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Indien
über Finanzhilfe für 1972/1973
I. Liste der Waren nach Artikel 6 Absatz 6, die Indien
aus der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von
DM 60 000 000,00 (sechzig Millionen Deutsche Mark)
beziehen kann:
1. Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-
kate
2. Industrielle Ausrüstungen
3. Ersatz- und Zubehörteile aller Art
4. Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere
Düngemittel, Arzneimittel, Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmittel
5. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte
6. Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirt-
schaftliche Entwicklung Indiens von Bedeutung
sind, sowie Krankenhausbedarf.
II. Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine mög-
lichst große Anzahl Warenarten umfassen. Einfuhr-
güter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, kön-
nen gemäß Artikel 6 Absatz 6 nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland vorliegt.
III. Aus dem Darlehen gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieses
Abkommens dürfen auch Lieferungen im Rahmen von
bereits erteilten Importlizenzen bezahlt werden. fü-
stattungen sind jedoch ausgeschlossen, sofern im
Darlehensvertrag nichts anderes vereinbart ist.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1973 71
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
und des Protokolls zur Änderung des Abkommens
Vom 18. Januar 1973
Das Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Ver-
einheitlichung von Regeln über die Beförderung
im internationalen Luftverkehr (Reichsgesetzbl. 1933
II S. 1039} ist nach seinem Artikel 37 Abs. 2 in Kraft
getreten für
Dominikanische Republik am 25. Mai 1972
Irak am 26. September 1972
Das Protokoll vom 28. September 1955 zur Ände-
rung des Abkommens zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Beförderung im internationalen
Luftverkehr (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 291} ist nach
seinem Artikel 23 für
Dominikanische Republik am 25. Mai 1972
Irak am 26. September 1972
Westsamoa am 14. Januar 1973
in Kraft getreten.
Fidschi hat am 25. Februar 1972 erklärt, daß es
sich an das vor Erlangung seiner Unabhängigkeit
in seinem Hoheitsgebiet in Kraft befindliche Ab-
kommen vom 12. Oktober 1929 und Protokoll vom
28. September 1955 gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 4. Februar 1935 (Reichs-
gesetzbl. II S. 59}, 24. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. II
S. 779) und 7. März 1972 (Bundesgesetzbl. II S. 236).
Bonn, den 18. Januar 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Vom 18. Januar 1973
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1970 über
die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial (Bun-
desgesetzbl. 1971 II S. 1101) ist nadl seinem Arti-
kel 18 Abs. 2 in Kraft getreten oder tritt in Kraft
für
Osterreich am 10. Januar 1973
Polen am 29. November 1972
Spanien am 17. Februar 19°73
Diese Bekanntmadiung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 10. August 1972 (Bundes-
gesetzbl. II S. 983).
Bonn,den18.Januar1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmad!ungen veröffentlid!t.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerred!tlid!e Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorsd!riften und
Bekanntmad!ungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlid!t.
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