152.5
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 8. November 1973 Nr. 59
Tag Inhalt Seile
5. 11. 73 Verordnung zur Änderung des Deutsdlen Teil-Zolltarifs (Nr. 1 L 73 - Besondere Zoll-
sätze gegenüber Norwegen - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1525
5. 11. 73 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 14/73 - Waren der EGKS
- 2. Halbjahr 1973) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1527
15. 10. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung des Madrider Ab-
kommens über die internationale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1528
16. 10. 73 Bekanntmachung ,über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1S28
17. 10. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zwischen Belgien, der
Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über
gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1529
22. 10. 73 Bekanntmachung zu dem Zusatzabkommen vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut 1529
22. 10. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . 1530
22. 10. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der
Weltorganisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . l 530
22. 10. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Dbereinkomrnens
von 1'966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1531
Verordnung
zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs
(Nr. 11/73 - Besondere Zollsätze gegenüber Norwegen - EGKS)
Vom 5. November 1973
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes „Besondere Zollsätze gegenüber Norwegen
in der Fassung der Bekanntmachung vorn 18. Mai EGKS" mit der aus der Anlage ersichtlichen Fassung
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert angefügt.
durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zoll-
gesetzes vorn 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I § 2
S. 940), verordnet die Bundesregierung, nachdem Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme ge- leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
geben worden ist, mit Zustimmung des Bundes- blatt 1 S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
tages: auch im Land Berlin.
§ 1
§ 3
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung wird Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
mit Wirkung vorn 1. Juli 1973 ein neuer Anhang kündung in Kraft.
Bonn, den 5. November 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
1526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Anlage
(zu§ 1)
Besondere Zollsätze gegeaüber Norwegen - EGKS
Für die dem EGKS-Vertrag unterliegenden Waren
der nachstehend autgeführten Tarifstellen mit Ur- Tarifstelle
(EGKS) Zollsatz
sprung im Königreich Norwegen gelten folgende
Besondere Zollsätze:
Tarifstelle (73.13) B III 5,6 °/o
Zollsatz
(EGKS) B IV b) 1 5,6 °/o
B IV b) 2 5,6 °/o
BIV c) 6,4 °/o
27.01 A 8,-DM B IV d) 5,60/o
für 1 000 kg Eigengewicht B Va) 2 5,6 °/o
B 8,-DM 73.15 AI b) 1 2,4 °/o
für 1 000 kg Eigengewicht Alb) 2 3,2 °/o
73.01 A 3,20/o AIII 4 °/o
B 3,2 0/o AIV 4,8 °/o
C 3,20/o A Vb) 1 5,6 °/o
DII 3,2 0/o AVb)2 4,8 °/o
73.02 AI 3,8 °/o A V d) 1 aa) 4 11 /o
A Via) 5,6 °/u
73.05 B frei
A VI c) 1 aa) 5,6 °/o
73.06 2,4 °/o
A VII a) 5,6 °/o
73.07 AI 3,2 °/o A VII b) 2 6,4 °./o
BI 3,2 °/o A VII c) 5,6 °/o
73.08 A 4 °/o A VII d) 1 _5,6 °/o
B 4,8 °/o BI b) 1 bb) 2,4 ".io
73.09 4,8 °/o BI b) 2 3,2 °io
73.10 AI 5,6 °/o B III 4,8 °/o
AII 4,8 °/o BIV 4,8 °/o
AIII 40/o B Vb) 1 5,6 °/o
D I a) 40/o BVb) 2 4,8 °/o
B V d) 1 aa) 4 °/o
73.11 AI 4,8 °/o
B VI a) 5,6 °/o
A IV a) 1 40/o
B VI c) 1 aa) 5,6 °/o
B 4,8 0/o
B VII a) 1 4,8 °/o
73.12 A 6,4 0/o B VII a) 2 5,6 °/o
BI 6,4 0/o B VII b) 1 5,6 °/o
C III a) 5,6 °/o B VII b) 2 bb) 5,6 °/o
C Va) 1 5,6% B VII b) 3 5,6 °/o
73.13 AI 4,80/o B VII b) 4 aa) 5,6 °/o
AII 5,6 °/o 73.16 A II a) 4,8 °/o
BI a) 5,60/o AIIb) 2,4 °/o
BI b) 4,8 0/o B 40/o
B II b) 4,80/o C 40/o
B II c) 6,4 °/o DI 4 °/o
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1973 1527
Verordnung
zur Änderung des Deutsdten Teil-Zolltarifs
(Nr. 14/73 - Waren der EGKS- 2. Halbjahr 1973)
Vom 5. November 1973
.Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes B V b) 1 (Walzdraht aus diesen Tarifstellen usw.)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai mit Wirkung vom 1. Juli 1973 die aus der Anlage
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert ersichtliche Fassung.
durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zoll-
gesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I § 2
S. 940), verordnet die Bundesregierung, nachdem
dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme ge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
geben worden ist, mit Zustimmung des Bundes- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
tages: gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollge-
§ 1 setzes auch im Land Berlin.
Im Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1968
§ 3
II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung erhält
im Anhang Zollkontingente/2 die Bestimmung zu Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
den Tarifstellen aus 73.15 A V b) 1 und aus 73.15 kündung in Kraft.
Bonn, den 5. November 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Anlage
(zu§ 1)
Zollsatz
Tarifstelle Warenbezeichnung all- er-
gemein mäßigt
2 3 4
aus73.15A Vb) 1 Walzdraht aus diesen Tarifstellen, nur warm gewalzt, mit
aus B V b) 1 einem Durchmesser von 4,50 bis 13 mm:
a) mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,60 bis 1,05 Ge-
wichtshundertteilen, an Schwefel und Phosphor ins-
gesamt von 0,05 Gewichtshundertteilen oder weniger,
an Silizium von 0,10 bis 0,25 Gewichtshundertteilen,
an sonstigen Bestandteilen, ausgenommen Mangan und
Chrom, von 0,10 Gewichtshundertteilen oder weniger,
b) mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,40 bis 0,65 Ge-
wichtshundertteilen, an Schwefel und Phosphor von je
weniger als 0,035 Gewichtshundertteilen, an Silizium
von 0,15 bis 1,60 Gewichtshundertteilen, an Mangan
von 0,60 bis 0,90 Gewichtshundertteilen, an Chrom
von 0,15 bis 1,10 Gewichtshundertteilen, auch mit
einem Gehalt an Vanadin von 0,15 bis 0,30 Gewichts-
hundertteilen und an Molybdän von höchstens 0,30 Ge-
wichtshundertteilen,
10 400 t vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1973, zur Ver-
ilrbeitung im Zollgebiet bestimmt (EGKS) ............. . frei
1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 15. Oktober 1973
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April
1891 über die internationale Registrierung von Mar-
ken (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 418) tritt nach
ihrem Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für
Jugoslawien am 16. Oktober 1973
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 6. Juli 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 966).
Bonn, den 15. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 16. Oktober 1973
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Mai
1973 zu dem Abkommen vom 19. Februar 1972 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-
blik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 373)
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen
nach seinem Artikel 29 Abs. 2
am 28. September 1973
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 27. September
1973 in Singapur ausgetauscht worden.
Bonn, den 16. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 15. Oktober 1973
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene
Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April
1891 über die internationale Registrierung von Mar-
ken (Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 418) tritt nach
ihrem Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für
Jugoslawien am 16. Oktober 1973
in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 6. Juli 1973 (Bundesgesetz-
blatt II S. 966).
Bonn, den 15. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 16. Oktober 1973
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Mai
1973 zu dem Abkommen vom 19. Februar 1972 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-
blik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 373)
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen
nach seinem Artikel 29 Abs. 2
am 28. September 1973
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 27. September
1973 in Singapur ausgetauscht worden.
Bonn, den 16. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 59 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November l 97:1 1529
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden
über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
Vom 17. Oktober 1973
Das Ubereinkommen vom 7. September 1967 zwi-
schen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlan-
den nebst Zusatzprotokoll (Bundesgesetzbl. 1969 II
S. 65) ist nach seinem Artikel 24 Abs. 3 für
Dänemark am 1. September 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 16. März 1972 (Bundesge-
setzbl. II S. 268).
Bonn, den 17. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
zu dem Zusatzabkommen vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut
Vom 22. Oktober 1973
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1973 sind die Auf-
gaben der belgisdlen Organisationen nadl den Er-
läuterungen zu Artikel 71 Abs. 3 Buchstabe d des
Unterzeidlnungsprotokolls zum Zusatzabkommen
vom 3. August 1959 zwischen den Parteien des
Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer
Truppen hinsichtlidl der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten ausländischen Truppen
(Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1313) - und damit
die nadl Artikel 71 Abs. 2 des Zusatzabkommens
den Organisationen ge·währten Vergünstigungen
und Befreiungen - auf eine Zentralstelle, das
Office central d' action sociale et culturelle
au profit des rnembres de Ja communaute militaire,
übergegangen.
Bonn, den 22. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 59 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November l 97:1 1529
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden
über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
Vom 17. Oktober 1973
Das Ubereinkommen vom 7. September 1967 zwi-
schen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlan-
den nebst Zusatzprotokoll (Bundesgesetzbl. 1969 II
S. 65) ist nach seinem Artikel 24 Abs. 3 für
Dänemark am 1. September 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 16. März 1972 (Bundesge-
setzbl. II S. 268).
Bonn, den 17. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
zu dem Zusatzabkommen vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut
Vom 22. Oktober 1973
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1973 sind die Auf-
gaben der belgisdlen Organisationen nadl den Er-
läuterungen zu Artikel 71 Abs. 3 Buchstabe d des
Unterzeidlnungsprotokolls zum Zusatzabkommen
vom 3. August 1959 zwischen den Parteien des
Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer
Truppen hinsichtlidl der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten ausländischen Truppen
(Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1313) - und damit
die nadl Artikel 71 Abs. 2 des Zusatzabkommens
den Organisationen ge·währten Vergünstigungen
und Befreiungen - auf eine Zentralstelle, das
Office central d' action sociale et culturelle
au profit des rnembres de Ja communaute militaire,
übergegangen.
Bonn, den 22. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Welturbeberrechtsabkommens
Vom 22. Oktober 1973
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat
erklärt, daß das Welturheberrechtsabkommen vom
6. September 1952 (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 101)
nach seinem Artikel XIII sowie die Zusatzproto-
kolle 1 und 2 auf
Hongkong mit Wirkung vom 2. August 1973
anwendbar sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 16. Januar 1958 (Bun-
desgesetzbl. II S. 63) und vom 10. Oktober 1973
(Bundesgesetzbl. II S. 1519).
Bonn, den 22. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Obereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 22. Oktober 1973
Das Ubereinkommen zur Errichtung der Weltor-
ganisation für geistiges Eigentum vom 14. Juli 1967
(Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 295) ist nach seinem
Artikel 15 Abs. 2 für
Uganda am 18. Oktober 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 11. Oktober 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1519).
Bonn, den 22. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
1530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Welturbeberrechtsabkommens
Vom 22. Oktober 1973
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat
erklärt, daß das Welturheberrechtsabkommen vom
6. September 1952 (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 101)
nach seinem Artikel XIII sowie die Zusatzproto-
kolle 1 und 2 auf
Hongkong mit Wirkung vom 2. August 1973
anwendbar sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachungen vom 16. Januar 1958 (Bun-
desgesetzbl. II S. 63) und vom 10. Oktober 1973
(Bundesgesetzbl. II S. 1519).
Bonn, den 22. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Obereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 22. Oktober 1973
Das Ubereinkommen zur Errichtung der Weltor-
ganisation für geistiges Eigentum vom 14. Juli 1967
(Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 295) ist nach seinem
Artikel 15 Abs. 2 für
Uganda am 18. Oktober 1973
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 11. Oktober 1973 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1519).
Bonn, den 22. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Frank
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1973 1531
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Obereinkommens von 1966
Vom 22. Oktober t 973
Das Internationale Freibord-übereinkommen vom
5. April 1966 (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 249) ist
nach seinem Artikel 28 Abs. 3 für folgende Staaten
in Kraft getreten:
Dominikanische Republik am 28. September 1973
Fidschi am 1. März 1973
Osterreich am 4. November 1972
Das Vereinigte Königreich hat mit Erklärung vom
16. August 1972 das übereinkommen auf Ho n g -
k o n g ausgedehnt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 30. November 1972 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1625).
Bonn, den 22. Oktober 1973
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sachs
1532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil II
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1972 - Format DIN A4 - Umfang 344 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit
der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht
wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeu-
tung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je 7,90 DM einschließlich Versandkosten gegen
Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509
bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seit~n 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bm,desgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
duf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Pr c i s dieser Ausgabe : 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung t,35 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/e.